Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile

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1 Stadt Waldkraiburg Beschluss Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile Sitzung am: Sitzungsteil: öffentlich Verfasser: Anna Selent Tagesordnungspunkt Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gebiet nördlich der Daimlerstraße, 9. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss Einleitende Informationen: Anlass: Historie: Pflichtaufgabe i.s.d. Art. 57 GO: Erweiterung der Bebauung von Gewerbeflächen [ x ] ja [ ] nein Sachverhalt: Weitergehende Informationen: Vorteile: Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen Nachteile: Flächenversiegelung Auswirkungen: Finanziell: Betrag in Euro Erläuterungen Haushaltsmittel eingeplant: [ x ] ja [ ] nein Ertrag/ Einzahlungen: Aufwand/ Auszahlungen: Saldo: Die anfallenden Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen Weiteres Vorgehen: Nr.: Wer Was Termin 1. Architekturbüro Überarbeitung des Planes Bauleitplanung Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Seite 1 von 7

2 Beschlussempfehlung: Die während der vorgezogenen Auslegung i.v.m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, 3 Abs. 1, 4 Abs.12 BauGB in der Zeit vom bis einschließlich eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen: Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, München, vom : Der Hinweis mit dem Umgang mit zu Tage tretenden Bodendenkmälern wurde im Bebauungsplan bereits aufgenommen. Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn, vom : In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Wald auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/3 Gemarkung Waldkraiburg, nach dem Waldfunktionsplan eine besondere Bedeutung für den lokalen Klima-, Lärm- und Immissionsschutz sowie als Erholungswald für die Bevölkerung zukommt. Die Beseitigung von Wald bedarf nach Art. 9 BayWaldG einer Erlaubnis. Auch nach dem Regionalplan soll Wald insbesondere in ortsnaher Lage erhalten werden. Den waldrechtlichen und regionalplanerischen Vorgaben können im vorliegenden Fall bei der relativ kleinflächigen Beseitigung von Wald (0,41 ha) nach forstbehördlicher Einschätzung durch eine naturnahe Ersatzaufforstung im Umfeld der Stadt Waldkraiburg genüge getan werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aufforstung des 26 km entfernt liegenden Grundstücks Fl.Nr. 425, Gemarkung Raischach ist nach Meinung der Forstbehörde nicht geeignet, die im Nahbereich der Stadt Waldkraiburg mit der Waldrodung verloren Gemeinwohlfunktionen (lokaler Klima-, Lärm- und Immissionsschutzwald sowie Naherholung) gleichwertig zu ersetzen. Den waldgesetzlichen und regionalplanerischen Vorgaben wird nach Ansicht der Fachbehörde nicht entsprochen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für das im Bebauungsplan vorgesehene Ersatzaufforstungsgrundstück noch keine Erlaubnis für eine Aufforstung vorliegt. Aus forstbehördlicher Sicht wird daher gefordert, die Ersatzaufforstung auf einem Grundstück im näheren Umfeld der Stadt Waldkraiburg vorzusehen, für das eine Erstaufforstungserlaubnis nach Art 16 BayWaldG vorliegt oder auf einem ein Grundstück, das im Bereich der Stadt Waldkraiburg selbst liegt und für das die Stadt im Zuge der B-Planänderung die Aufforstung festsetzen kann. Der Forderung der Forstbehörde wird nachgekommen: Die Stadt Waldkraiburg verfügt mit dem Flurstück 343, Gemarkung Aschau a. Inn, über eine Ökokontofläche, für die am 06. Juli 2016 durch die Stadt Waldkraiburg ein notariell beurkundeter Vertrag (Dienstbarkeit und Reallast, Nr. W 1401, Re/Wi/Kr 15/ , Notare Weishäupl/Hain Waldkraiburg) mit Aufforstungsverpflichtung (5 Hektar) abgeschlossen wurde. Von der 7 Kilometer vom Eingriffsort entfernt liegenden Fläche wird eine entsprechend große Teilfläche dem hier vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet. Wenngleich sich die Fläche nicht im städtischen Besitz befindet und nicht innerhalb des Stadtgebietes Waldkraiburg liegt, ist durch die vorliegende Dienstbarkeit und Reallast sichergestellt, dass auf diesem Grundstück eine naturnahe Aufforstung nach den Vorgaben der Forstbehörde (AELF) durchgeführt werden kann. Die Ersatzaufforstung betreffende Festsetzung des Bebauungsplanes und Aussagen im Umweltbericht sind entsprechend der oben dargelegten neuen Flächenzuordnung anzupassen. Im Gegenzug wird der Bauherr verpflichtet, der Stadt Waldkraiburg ein adäquates Grundstück im Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zur Verfügung zu stellen. An das zur gewerblichen Bebauung vorgesehene Grundstück 660/3 grenzt im Abstand von 5 Metern zur nördlichen Baugrenze Wald an. Nach Einschätzung der Forstbehörde handelt es sich bei dem Wald um einen stabilen Mischwald, dessen Bäume bei den vorherrschenden Windrichtungen vorwiegend nicht direkt in Richtung zur geplanten Bebauung fallen würden. Dennoch ist bei dem geringen Abstand der Baugrenze zum Wald von 5 Metern von einer Gefährdung der Sicherheit für die gewerbliche Bebauung auszugehen. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind Gebäude so anzuordnen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Seite 2 von 7

3 Die Stadt Waldkraiburg ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit der Bebauung aus forstbehördlicher Sicht daher aufzufordern, die Baugrenze auf Fl.Nr. 660/3 im Abstand von mindestens 15 Metern zur nördlichen Grenze festzusetzen oder bei geringerem Abstand der Baugrenze die Erbringung eines Standsicherungsnachweises für den Lastfall Baumwurf festzusetzen. Der Forderung wird nachgekommen: Um die Sicherheit der sich südlich des Waldes ansiedelnden Betriebe vor Baumwurf zu gewährleisten, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass angrenzend an den Wald auf Fl-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, in einer 15 Meter breiten Zone des Flurstückes 660/3 Gemarkung Waldkraiburg, die Standsicherheit der Dachstühle auf den Lastfall Baumwurf auszurichten ist. Die Festsetzung 7.1 sieht vor, auf der Fl-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, einen Waldrand aus standortgerechten Gehölzen (Kleinbäumen und Sträuchern) anzulegen, um die Verkehrssicherheit für das südlich benachbarte Grundstück zu gewährleisten. Die Forstbehörde lehnt jegliche Einschränkung der Bewirtschaftung für die Fl-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, welches im Besitz des Freistaates Bayern ist, ab. Entsprechend wird gefordert, die Fl-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, aus dem Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 herauszunehmen und entsprechende Festsetzungen zu streichen. Der Forderung wird nachgekommen: Unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit in der Baumwurfzone (vgl. Ausführungen oben) ist es nicht erforderlich, das betreffende Waldgrundstück weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu belassen. Entsprechend ist das Flurstück 660, Gemarkung Waldkraiburg, aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes samt entsprechenden Festsetzungen herauszunehmen. Schreiben der Bay. Staatsforsten AöR, Wasserburg am Inn, vom : Die eingegangene Stellungnahme entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, letzter Punkt. Abwägung siehe oben. Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom : Dem Bebauungsplan ist eine Präambel beizufügen. Der Bebauungsplan muss sich in der Regel aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickeln.entwicklungsgebot. Im FNP der Stadt Waldkraiburg ist die Fläche, bis auf den Grünstreifen, bereits als Gewerbefläche dargestellt. Im FNP werden die Flächen nicht parzellenscharf dargestellt. Die minimale Überschneidung veranlasst noch keine Änderung des FNP. Zum Punkt Ausgleichsflächen: siehe Abwägung zum Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Ausgleichsfläche ist im Planteil darzustellen. Schreiben der Telekom Technik GmbH, Landshut, vom In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass bei geplanten Baumpflanzungen das Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten ist und der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden sollen. Dieser Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Schreiben der Regierung von Oberbayern, München, vom : Seite 3 von 7

4 In der Stellungnahme wird die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung die jüngste Rechtsprechung des BayVGH Beachtung finden und die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen werden soll. Größenbedingt kann es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu keiner Aufhäufung oder einem Einzelhandelsüberangebot kommen. In der Begründung ist die Thematik abzuhandeln. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom : In der Stellungnahme wird auf die Gefährdung durch mögliche Starkniederschläge und den Umgang mit evtl. zu Tag kommenden Altlasten hingewiesen. Diese Hinweise werden in den Planentwurf übernommen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich an die festgesetzten Wasserschutzgebiete der Wasserversorgung der Stadt und der Mettenheimer Gruppe angrenzt. Da die Wasserschutzgebiete in ihrer Ausdehnung nicht mehr den heutigen Bemessungsgrundsätzen entsprechen, wird eine Neubemessung dringend empfohlen. Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen aufgenommen: Die Sichtfelder entsprechend der RASt 06 sind in der Planzeichnung darzustellen. Die Festsetzungen und Hinweise sind auf den Planteil abzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend zu überarbeiten und öffentlich auszulegen. Diskussionsverlauf: Der Ausschuss weist darauf hin, dass die erforderlichen Ausgleichsflächen vom Grundstückerwerber zu Verfügung zu stellen sind. Folgendes ist im Beschluss noch zu ergänzen: Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn, vom : Der Forderung der Forstbehörde wird nachgekommen Im Gegenzug wird der Bauherr verpflichtet, der Stadt Waldkraiburg ein adäquates Grundstück im Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zur Verfügung zu stellen. Anregungen im Beratungsverlauf: Beschluss 1: Die während der vorgezogenen Auslegung i.v.m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, 3 Abs. 1, 4 Abs.12 BauGB in der Zeit vom bis einschließlich eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen: Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, München, vom : Der Hinweis mit dem Umgang mit zu Tage tretenden Bodendenkmälern wurde im Bebauungsplan bereits aufgenommen. Seite 4 von 7

5 Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn, vom : In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Wald auf dem Grundstück Fl.-Nr. 660/3 Gemarkung Waldkraiburg, nach dem Waldfunktionsplan eine besondere Bedeutung für den lokalen Klima-, Lärm- und Immissionsschutz sowie als Erholungswald für die Bevölkerung zukommt. Die Beseitigung von Wald bedarf nach Art. 9 BayWaldG einer Erlaubnis. Auch nach dem Regionalplan soll Wald insbesondere in ortsnaher Lage erhalten werden. Den waldrechtlichen und regionalplanerischen Vorgaben können im vorliegenden Fall bei der relativ kleinflächigen Beseitigung von Wald (0,41 ha) nach forstbehördlicher Einschätzung durch eine naturnahe Ersatzaufforstung im Umfeld der Stadt Waldkraiburg genüge getan werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aufforstung des 26 km entfernt liegenden Grundstücks Fl.-Nr. 425, Gemarkung Reischach ist nach Meinung der Forstbehörde nicht geeignet, die im Nahbereich der Stadt Waldkraiburg mit der Waldrodung verloren Gemeinwohlfunktionen (lokaler Klima-, Lärm- und Immissionsschutzwald sowie Naherholung) gleichwertig zu ersetzen. Den waldgesetzlichen und regionalplanerischen Vorgaben wird nach Ansicht der Fachbehörde nicht entsprochen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für das im Bebauungsplan vorgesehene Ersatzaufforstungsgrundstück noch keine Erlaubnis für eine Aufforstung vorliegt. Aus forstbehördlicher Sicht wird daher gefordert, die Ersatzaufforstung auf einem Grundstück im näheren Umfeld der Stadt Waldkraiburg vorzusehen, für das eine Erstaufforstungserlaubnis nach Art 16 BayWaldG vorliegt oder auf einem Grundstück, das im Bereich der Stadt Waldkraiburg selbst liegt und für das die Stadt im Zuge der B-Planänderung die Aufforstung festsetzen kann. Der Forderung der Forstbehörde wird nachgekommen: Die Stadt Waldkraiburg verfügt mit dem Fl.-Nr. 343, Gemarkung Aschau a. Inn, über eine Ökokontofläche, für die am 06. Juli 2016 durch die Stadt Waldkraiburg ein notariell beurkundeter Vertrag (Dienstbarkeit und Reallast, Nr. W 1401, Re/Wi/Kr 15/ , Notare Weishäupl/Hain Waldkraiburg) mit Aufforstungsverpflichtung (5 Hektar) abgeschlossen wurde. Von der 7 Kilometer vom Eingriffsort entfernt liegenden Fläche wird eine entsprechend große Teilfläche dem hier vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet. Wenngleich sich die Fläche nicht im städtischen Besitz befindet und nicht innerhalb des Stadtgebietes Waldkraiburg liegt, ist durch die vorliegende Dienstbarkeit und Reallast sichergestellt, dass auf diesem Grundstück eine naturnahe Aufforstung nach den Vorgaben der Forstbehörde (AELF) durchgeführt werden kann. Die Ersatzaufforstung betreffende Festsetzung des Bebauungsplanes und Aussagen im Umweltbericht sind entsprechend der oben dargelegten neuen Flächenzuordnung anzupassen. Im Gegenzug wird der Bauherr verpflichtet, der Stadt Waldkraiburg ein adäquates Grundstück im Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zur Verfügung zu stellen. An das zur gewerblichen Bebauung vorgesehene Grundstück 660/3 grenzt im Abstand von 5 Metern zur nördlichen Baugrenze Wald an. Nach Einschätzung der Forstbehörde handelt es sich bei dem Wald um einen stabilen Mischwald, dessen Bäume bei den vorherrschenden Windrichtungen vorwiegend nicht direkt in Richtung zur geplanten Bebauung fallen würden. Dennoch ist bei dem geringen Abstand der Baugrenze zum Wald von 5 Metern von einer Gefährdung der Sicherheit für die gewerbliche Bebauung auszugehen. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind Gebäude so anzuordnen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Die Stadt Waldkraiburg ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit der Bebauung aus forstbehördlicher Sicht daher aufzufordern, die Baugrenze auf Fl.-Nr. 660/3 im Abstand von mindestens 15 Metern zur nördlichen Grenze festzusetzen oder bei geringerem Abstand der Baugrenze die Erbringung eines Standsicherungsnachweises für den Lastfall Baumwurf festzusetzen. Der Forderung wird nachgekommen: Um die Sicherheit der sich südlich des Waldes ansiedelnden Betriebe vor Baumwurf zu gewährleisten, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass angrenzend an den Wald auf Fl.-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, in einer 15 Meter breiten Zone des Flurstückes 660/3 Gemarkung Waldkraiburg, die Standsicherheit der Dachstühle auf den Lastfall Baumwurf auszurichten ist. Seite 5 von 7

6 Die Festsetzung 7.1 sieht vor, auf der Fl.-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, einen Waldrand aus standortgerechten Gehölzen (Kleinbäumen und Sträuchern) anzulegen, um die Verkehrssicherheit für das südlich benachbarte Grundstück zu gewährleisten. Die Forstbehörde lehnt jegliche Einschränkung der Bewirtschaftung für die Fl.-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, welches im Besitz des Freistaates Bayern ist, ab. Entsprechend wird gefordert, die Fl.-Nr. 660 Gemarkung Waldkraiburg, aus dem Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 herauszunehmen und entsprechende Festsetzungen zu streichen. Der Forderung wird nachgekommen: Unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit in der Baumwurfzone (vgl. Ausführungen oben) ist es nicht erforderlich, das betreffende Waldgrundstück weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu belassen. Entsprechend ist das Fl.-Nr. 660, Gemarkung Waldkraiburg, aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes samt entsprechenden Festsetzungen herauszunehmen. Schreiben der Bay. Staatsforsten AöR, Wasserburg am Inn, vom : Die eingegangene Stellungnahme entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, letzter Punkt. Abwägung siehe oben. Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom : Dem Bebauungsplan ist eine Präambel beizufügen. Der Bebauungsplan muss sich in der Regel aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickeln Entwicklungsgebot. Im FNP der Stadt Waldkraiburg ist die Fläche, bis auf den Grünstreifen, bereits als Gewerbefläche dargestellt. Im FNP werden die Flächen nicht parzellenscharf dargestellt. Die minimale Überschneidung veranlasst noch keine Änderung des FNP. Zum Punkt Ausgleichsflächen: siehe Abwägung zum Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Ausgleichsfläche ist im Planteil darzustellen. Schreiben der Telekom Technik GmbH, Landshut, vom In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass bei geplanten Baumpflanzungen das Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten ist und der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden sollen. Dieser Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Schreiben der Regierung von Oberbayern, München, vom : In der Stellungnahme wird die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung die jüngste Rechtsprechung des BayVGH Beachtung finden und die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen werden soll. Größenbedingt kann es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu keiner Aufhäufung oder einem Einzelhandelsüberangebot kommen. In der Begründung ist die Thematik abzuhandeln. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom : Seite 6 von 7

7 In der Stellungnahme wird auf die Gefährdung durch mögliche Starkniederschläge und den Umgang mit evtl. zu Tag kommenden Altlasten hingewiesen. Diese Hinweise werden in den Planentwurf übernommen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich an die festgesetzten Wasserschutzgebiete der Wasserversorgung der Stadt und der Mettenheimer Gruppe angrenzt. Da die Wasserschutzgebiete in ihrer Ausdehnung nicht mehr den heutigen Bemessungsgrundsätzen entsprechen, wird eine Neubemessung dringend empfohlen. Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen aufgenommen: Die Sichtfelder entsprechend der RASt 06 sind in der Planzeichnung darzustellen. Die Festsetzungen und Hinweise sind auf den Planteil abzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend zu überarbeiten und öffentlich auszulegen. Abstimmung: 10:1 Seite 7 von 7

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