Tax Short Cuts. Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden. Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

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1 Ausgabe 12/ Juni 2013 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Inhalt 01 Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden 02 BMF-Info zum Jobticket 03 Geänderte Rechtsansicht des BMF bei NoVA für Importe von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen EU-Ländern 04 Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab Deutschland 05 Pflegekarenz ab 2014 In Zusammenhang mit Naturkatastrophen wie der aktuellen Hochwasserkatastrophe sind insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen zu beachten: Beschädigte Güter dürfen je nach Beschädigungsgrad teilweise oder zur Gänze steuerlich wie unternehmensrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben werden. Reparaturkosten sind grundsätzlich als sofortiger Aufwand steuerlich absetzbar. Anschaffungskosten für Neubeschaffungen sind auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger gemäß 3 Abs. 1 Z 16 EStG steuerfrei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gegenzug Aufwendungen und Ausgaben (Reparaturkosten, Neuanschaffung), die mit diesen steuerfreien Zuwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gemäß 20 Abs. 2 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind. Gemäß 4a EStG sind Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger aus der Liste des BMF bis zu einem Betrag von 10% des Gewinnes des laufenden Geschäftsjahres (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemäß 4a Abs. 6 EStG zählen seit 2012 auch Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände zu den begünstigten Spendenempfängern. Weiters sind gemäß 4 Abs. 4 Z 9 EStG Sachhilfen und Geldhilfen im Rahmen von Katastrophenfällen unabhängig vom Spendenempfänger abzugsfähig, wenn Sie der Werbung dienen. Ein Werbezweck besteht nach Meinung des BMF u.a. dann, wenn eine Darstellung der Spendenmaßnahme auf der Firmenwebsite erfolgt.

2 Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Im Privatbereich sind Katastrophenschäden gemäß 34 Abs. 6 EStG ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Rz 838 LStR ein bloßer Vermögensschaden in Folge einer Naturkatastrophe noch keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Dabei sind die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände absetzbar. Sofern Zweitwohnsitze betroffen sind, gilt die steuerliche Absetzbarkeit jedoch nur für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, nicht für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung beschädigter Gegenstände. Um die außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss nicht auf die Veranlagung 2013 (welche frühestens 2014 erfolgt) gewartet werden. Es kann bereits in 2013 ein Freibetragsbescheid für das laufende Jahr beantragt werden. Mittels Freibetragsbescheid ist der Arbeitgeber berechtigt, die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend zu reduzieren. BMF-Info zum Jobticket Einkommensteuergesetz Umsatzsteuergesetz Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 28/2012 vom 17. Dezember 2012 sowie Nr. 7/2013 vom 3. April 2013 berichtet, wurde im Rahmen der Ausweitung der Pendlerförderung durch Änderung des 26 Z 5 EStG geregelt, dass beginnend mit 1. Januar 2013 die vom Arbeitgeber finanzierte Beförderung der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( Jobticket ) für alle Arbeitnehmer unabhängig von einem bestehenden Anspruch auf ein Pendlerpauschale steuerfrei ist. Das BMF hat mit 5. Juni 2013 eine Information zum Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln veröffentlicht, in der es seine Ansicht zu Detailfragen wiedergibt. Nach Ansicht des BMF ist die Zurverfügungstellung einer Netzkarte (z.b. Jahresnetzkarte der Wiener Linien) nur dann steuerfrei, wenn diese die Kosten einer entsprechenden Streckenkarte nicht überschreitet oder keine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angeboten wird. Für die zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte der Wiener Linien ist somit laut BMF kein Sachbezug vom Arbeitnehmer zu versteuern. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass eine Rechnung mit allen Rechnungsmerkmalen auf den Arbeitgeber ausgestellt wird und diese den Namen des begünstigten Arbeitnehmers beinhaltet. Sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket erhält, steht dem Arbeitnehmer für die betreffende Strecke kein Pendlerpauschale zu. Muss der Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, wird die Einstiegstelle für die Ermittlung des Anspruchs auf ein Pendlerpauschale mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung beim Arbeitgeber ist zu beachten, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Jobtickets gemäß 3a Abs. 1a Z 2 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 12/ Juni

3 BMF-Info zum Jobticket gleichzustellen ist und zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung (ermäßigter Steuersatz von 10% auf die Kosten des Jobtickets) führt. Sofern das Jobticket entgeltlich (verbilligt) zur Verfügung gestellt wird, liegt eine sonstige Leistung vor, die dem 10%igen Steuersatz unterliegt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen nach Ansicht des BMF auch in Fällen der verbilligten Abgabe aufgrund der Normalwertregelung ( 4 Abs. 9 UStG) der übliche Verkaufspreis (Marktpreis) sein. Dies führt zu einer identen Umsatzsteuerschuld wie im Falle des Eigenverbrauchs. Die BMF-Information ist unter folgendem Link abrufbar: VI%2F7%2F2013%22&gueltig= &segid=% %3A41%3A18%3A48%22 Geänderte Rechtsansicht des BMF bei NoVA für Importe von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen EU-Ländern NoVA Gesetz Mit dem am 29. Mai 2013 veröffentlichten Erlass (BMF /0133- IV/9/2013) geht das BMF von der bisherigen Rechtsauffassung zum Bonus-Malus-System beim Import von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen EU-Ländern ab. Das Bonus-Malus-System verringert oder erhöht seit 1. Juli 2008, abhängig vom Abgasausstoß, die NoVA für Fahrzeuge. Bislang hat das BMF das Bonus-Malus-System auch auf Gebrauchtfahrzeuge, die vor 1. Juli 2008 in anderen EU-Ländern zugelassen wurden und später nach Österreich verbracht wurden, angewandt. Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ioan Tatu vom 7. April 2011 (C-402/09) wird bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits vor dem 1. Juli 2008 zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, die vor Verwirklichung des NoVA-Tatbestands unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, der NoVA-Malusbetrag nicht mehr erhoben. Bei höheren Bonus- als Malusbeträgen kann der sich aus der Differenz ergebende Bonusbetrag anteilig angesetzt werden. Gebrauchtfahrzeuge aus dem Drittland unterliegen keinen Änderungen. Für ab dem 1. Juli 2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist die Bonus-Malus-Regelung weiterhin anzuwenden. Relevant hierfür ist nunmehr die jeweilige Regelung im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im anderen EU-Land und nicht mehr jene, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes in Österreich gilt. Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung eines Rückerstattungsanspruches behilflich, wenn in der Vergangenheit auf Basis der bisherigen BMF-Ansicht zu hohe Malusbeträge entrichtet wurden. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 12/ Juni

4 Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab Deutschland Umsatzsteuergesetz Deutschland Seit 1. Januar 2012 sollte der einzig mögliche Nachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ab Deutschland eine Gelangensbestätigung mit Bestätigung über Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes bzw. das Ende dessen Beförderung, Menge und handelsübliche Bezeichnung sowie Name, Anschrift und Unterschrift des Abnehmers der Lieferung und Ausstellungsdatum sein. Eine Übergangsregelung sah jedoch vor, dass auch alte Nachweise gemäß der Rechtslage bis 31. Dezember 2011 zulässig waren. Diese läuft nun mit 31. Oktober 2013 endgültig aus und wird zugleich durch eine finale Version der deutschen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung abgelöst. Die wesentlichen Änderungen ab November 2013 sind nun, dass neben der Gelangensbestätigung auch andere Belege, aus denen sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, zulässig sind. Zulässige andere Versendungsbelege können Frachtbriefe insbesondere mit Unterschrift des Empfängers und des Auftraggebers (z.b. CMR-Frachtbriefe mit korrekt ausgefülltem Feld 24), bei Transport durch selbstständige Kurierdienstleister eine schriftliche Auftragserteilung bzw. ein ausgestelltes Annahme- und Ablieferungsprotokoll, oder bei Beförderung durch Postdienstleister der Einlieferungsschein bzw. der Nachweis über die Lieferbezahlung sein. Vorsicht ist aber vor allem in Fällen der Abholung mit eigenem Fahrzeug des Abnehmers geboten, da hierbei früher anerkannte Belege oft nicht mehr akzeptiert werden. Ab November 2013 ist auch die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung zulässig, wobei hier die Unterschrift des Abnehmers als Erfordernis entfällt. In diesem Fall ist besonders darauf zu achten, dass die Bestätigung alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält und den deutschen Vorschriften zur Übermittlung elektronischer Daten entspricht. Weiters ist nunmehr eine Sammelbestätigung erlaubt, welche selbständige Lieferungen an einen Abnehmer im Zeitraum bis zu einem Quartal zusammenfasst und die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung für sämtliche einbezogenen Lieferungen bestätigt. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 12/ Juni

5 Pflegekarenz ab 2014 Arbeitsrechts- Änderungsgesetz 2013 Ab 1. Jänner 2014 soll es, basierend auf einem Gesetzesentwurf der Regierung, eine Pflegekarenz bzw. eine Pflegeteilzeit zur Entlastung pflegender Angehöriger geben. Es besteht dabei für Arbeitnehmer die Möglichkeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Pflegekarenz kann grundsätzlich nur einmal für dieselbe zu pflegende Person angetreten werden. Bei einer Verschlechterung des Zustandes einhergehend mit einer Erhöhung der Pflegestufe auch ein weiteres Mal. Es kann nur die Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz sowie Pflegeteilzeit die Pflegestufe 3 zuerkannt wurde. Für Angehörige von Kindern und Demenzkranken reicht Pflegestufe 1. Nimmt man Pflegeteilzeit in Anspruch, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden reduziert werden. Als Ausgleich erhalten Arbeitnehmer ein Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld orientiert sich am zuletzt bezogenen Gehalt, beträgt jedoch maximal EUR 1.400,00 und gebührt höchstens für 6 Monate. Das Pflegekarenzgeld wird beim Bundessozialamt beantragt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung aliquot auf Basis des Einkommens errechnet. Familienzuschläge werden wie beim Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt. Als Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der karenzierte Arbeitnehmer muss vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes ununterbrochen 3 Monate nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert beschäftigt gewesen sein. War der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt, gebührt kein Pflegekarenzgeld. Bezieher von Pflegekarenzgeld sollen nach dem ASVG in die Teilversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) aufgenommen werden. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit vom Arbeitnehmer aufgelöst, soll auch grundsätzlich der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld enden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit seitens des Arbeitgebers, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich geplante Dauer. Bei Pflegeteilzeit soll dabei das Pflegekarenzgeld, unter dem Aspekt eines Einkommensersatzes, in voller Höhe geleistet werden. Eine finanzielle Unterstützung ist auch für die Familienhospiz-Karenz geplant. Personen, die sterbende Angehörige begleiten und schwerst erkrankte Kinder zu betreuen haben, sollen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 12/ Juni

6 Ansprechpartner Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Human Capital Mag. Regina Karner Telefon regina.karner@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wagramer Straße Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Ernst & Young Assurance Tax Transactions Advisory Die globale Ernst & Young-Organisation im Überblick Die globale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in der Risiko- und Managementberatung. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Klienten zu erkennen und zu entfalten. Die rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die globale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Klienten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist Ernst & Young mit rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an vier Standorten präsent. Ernst & Young und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen Ernst & Young-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zu Rate gezogen werden. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschliesslich für Ernst & Young Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von Ernst & Young jederzeit widerrufen. Ernst & Young Tax Short Cuts, Ausgabe 12/ Juni

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