Das sächsische EPLR März 2015, Betreuerschulung

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1 Das sächsische EPLR März 2015, Betreuerschulung

2 Verbindung EU 2020 und ELER Europa 2020 Kernziele Gemeinsame thematische Ziele [GSR-VO Art. 9] EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER-VO Art. 5] 1. Beschäftigung 75 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren sollten in Arbeit stehen 2. FuE und Innovation 3 % des BIP der EU sollten für F&E aufgewendet werden 3. Klimawandel und Energie Reduzierung der Treibhausgasemission um 20 % im Vergleich zu 1990 Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch um 20 % 20 % Steigerung der Energieeffizienz 4. Bildung Absenkung des Anteils der frühzeitigen Schul- und Ausbildungsabgänger unter 10 %, Erhöhung des Anteils der 30- bis 34- jährigen, die ein Hochschul-studium abgeschlossen haben oder über einen gleichwertigen Ab-schluss verfügen, auf mindestens 40 % 5. Armut/soziale Ausgrenzung Die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung gefährdeten Personen sollte um 20 Millionen sinken (1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (2) Verbesserung der Zugänglichkeit sowie der Nutzung u. Qualität der Informations- u. Kommunikationstechnol. (3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (beim ELER) (4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO 2 -Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft (5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements (6) Umweltschutz u. Förderung der Ressourceneffizienz (7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung v. Engpässen in wichtigen Netzinfrastruktur (8) Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (9) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut (10) Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen (11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung 1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländl. Gebieten 2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität landwirtschaftlicher Betriebe 3. Organisation der Nahrungsmittelkette und Risikomanagement in der Landwirtschaft 4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme 5. Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft 6. soziale Eingliederung, Armutsbekämpfung und wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Gebieten Technische Hilfe und Ex-ante-Konditionalitäten März 2015

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4 EPLR Beschreibung der Strategie Auswahl der Artikel ELER-VO und ESIF-VO Code Art. gem. ELER-VO Maßnahme 1 14 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen 4 17 Investitionen in materielle Vermögenswerte 7 20 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten Abs. 1 (c) i. V. m Abs. 1 (d) i. V. m. 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Ökologischer/biologischer Landbau und Zusammenarbeit Art. ESIF-VO und ELER-VO 32 ff. ESIF-VO tw. i. V. m. 44 ELER-VO) 59 ESI-VO i. V. m. 51 ELER-VO Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete LEADER Technische Hilfe

5 Struktur der Förderrichtlinien in der Förderperiode RL-Bezeichnung Förderperiode RL Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2007) RL-Bezeichnung Förderperiode RL Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2014) FQ ELER, GAK RL Natürliches Erbe (RL NE/2007) RL Natürliches Erbe (RL NE/2014) ELER, LM RL Landwirtschaft und Ernährung (RL LuE/2007) RL Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE/2007) RL Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung, Teil A: flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen (RL AuW/2007, Teil A) RL Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung, Teil B: ökologische Waldmehrung (RL AuW/2007, Teil B) RL Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (RL AZL/2007) März 2015 RL Landwirtschaft LIW RL LEADER Teil investiv Teil EIP Teil Wissenstransfer RL Ländliche Entwicklung (RL LE/2014) RL Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2014) RL Ökologischer Landbau (RL ÖLB/2014) RL Teichwirtschaft und Naturschutz (RL TWN/2014) entfällt, Zuordnung der Erstaufforstung in RL WuF RL Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (RL AZL/2014) ELER ELER GAK ELER ELER/GAK EMFF ggf. LM ELER/GAK

6 Struktur der Förderrichtlinien in der Förderperiode RL-Bezeichnung Förderperiode RL-Bezeichnung Förderperiode FQ RL Boden- und Grundwasserschutz (RL BuG/2007) RL Inwertsetzung von brachliegenden und belasteten Flächen (RL IWB/2014) EFRE RL Energie und Klimaschutz (RL EuK/2007) RL Klima- und Immissionsschutz (RL KuI/2014) EFRE Gemeinsames Umsetzungsdokument Sachsen-Polen Gemeinsames Umsetzungsdokument Sachsen-Tschechien Gemeinsames Umsetzungsdokument Polen- Sachsen (FF Polen) Gemeinsames Umsetzungsdokument Sachsen- Tschechien EFRE EFRE RL Aquakultur und Fischerei (RL AuF/2007) RL Aquakultur und Fischerei (RL AuF/2014) EMFF RL Tierzucht (RL TZ/2010) RL Tierzucht (RL TZ2014) GAK,LM RL Marktstrukturverbesserung (RL MSV/2007) RL Marktstrukturverbesserung (RL MSV/2014) GAK RL Absatzförderung (RL AbsLE/2008) RL Absatzförderung (RL AbsLE/2014) LM RL Gewässer/Hochwasserschutz (RL GH/2007) RL Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2009) RL Besondere Initiativen (RL BesIn/2007) RL Krisen und Notstände (RL KuN/2009) RL Gewässer/Hochwasserschutz (RL GH/2014) LM GAK,LM LM LM 6 RL Liquiditätshilfen (RL LH/2009) LM

7 EPLR Mittelausstattung im Vergleich zur Förderperiode zusätzliche Mittel bspw. Landesmittel, Steuermehreinnahmen ursprünglich wurde von einer Mittelausstattung von 660 Mio. EUR EU- Mittel ausgegangen im Ergebnis der AMK- Verhandlungen wurden 816,9 ELER-Mittel und 62,1 Mio. EUR Umschichtungsmittel aus der 1. Säule erreicht (gesamt 879,0 Mio. EUR EU- Mittel) EPLR Gesamt (einschl. Kofinanzierung) davon ELER (einschl. Kofinanzierung) davon Direktzahlungen (DZ) ,96 EUR ,96 EUR ,00 EUR 7

8 Programm- und Maßnahmeplanung Entwurf EPLR Öffentliche Ausgaben* ) im Vergleich und (in Prozent) *) Definition: öffentliche Ausgaben EU-Mittel + nationale Kofinanzierung nationale Kofinanzierung Landesmittel + Bundesmittel + Kommunale Mittel 8

9 Maßnahmeplanung Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe 202,5 Mio. EUR öffentliche Ausgaben ( : 215 Mio. EUR) geplante Vorhaben: Investitionen im Bereich der Nutztierhaltung Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten 9

10 Maßnahmeplanung Wissenstransfer und Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) 19,5 Mio. EUR öffentliche Ausgaben (neu) neue Maßnahmen im EPLR Wissenstransfer einschließlich Demonstrationsvorhaben für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (Einrichtung und Tätigkeit Operationeller Gruppen, Pilotprojekte) EU-seitig wird den Maßnahmen große Bedeutung beigemessen Mittel kommen überwiegend der Landwirtschaft zugute 10

11 Was ist das Ziel? Stärkung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe unter Beachtung der gestiegenen Anforderungen an Ressourceneffizienz und Klimaschutz sowie die Anpassung an die Folgen des Klimawandels unabdingbar. Unterstützung des Strukturwandels landwirtschaftlicher Betriebe mit besonderem Augenmerk auf die Verbesserung der Wirtschaftsleistung in Milchvieh-, Gartenbau-, Weinbau- und Ackerbaubetrieben bzw. in der ökologisch/biologischen Landwirtschaft. Quantitativer Aufbau des produktiven Anlagevermögens mit besonderer Unterstützung qualitativ hochwertiger, innovativer Anlagen, die auch andere Herausforderungen, wie die notwendigen Anpassung an den Klimawandel oder die Verbesserung der Tiergesundheit erfüllen. 11

12 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie - RL LIW/2014) Für Vorhaben, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl S. 223), keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.

13 EU-Haushaltsgrundsätze, wie z. B.: rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit der Folge des Erfordernisses von notwendigen und angemessenen förderfähige Ausgaben und Kosten Vermeidung von Überfinanzierungen (Grundsatz des Gewinnverbotes) Ausschluss von Doppelfinanzierungen (Kumulierungsverbot) Anreizeffekte (statt bloße Mitnahmeeffekte; Rückwirkungsverbot) Grundlagen: siehe z. B.: - Artikel 30 und 59 Abs. 1 der EU-Haushaltsordnung (EU VO 966/2012) - Artikel 122 ff. der EU-Haushaltsordnung (Finanzhilfen!)

14 Daraus folgt, z. B.: Antrags-, Bewilligungs- und Kontrollverfahren (Prüfpfad) Ausschluss Doppelfinanzierung Sicherstellung der Gesamtfinanzierung / Angabe von Eigenmittel bzw. Mittel Dritter Finanzplan / Kostenvoranschlag / Kostenaufstellung (z. B. Artikel 125 Abs. 3 Buchst. c der ESIF-VO) Zeitplan / Bewilligungszeitraum / Durchführungsfrist (z. B. Artikel 125 Abs. 3 Buchst. c der ESIF-VO) Leistungsfähigkeit / finanzielle und operative Fähigkeit / Zuverlässigkeit des Antragstellers (z. B. Artikel 125 Abs. 3 Buchst. d der ESIF-VO) förderfähige Ausgaben und Kosten mit Bezug zum Vorhaben und Angemessenheit (keine Überkompensation etc.)

15 Daraus folgt, z. B.: keine Förderung von abgeschlossenen Vorhaben (siehe z. B. Artikel 65 Abs. 6 der ESIF-VO) Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit / Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe z. B. Artikel 125 Abs. 4 der ESIF-VO) Belegpflicht Dauerhaftigkeit / Zweckbindungsfrist bei Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen (siehe z. B. Artikel 71 der ESIF-VO)

16 Was wird gefördert? Investitionen im Bereich der Nutztierhaltung Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Investitionen zur Erhöhung der umweltgerechten Lagerkapazität für Gülle, Festmist, Jauche, Silosickersaft auf mindestens neun Monate 16

17 Was wird gefördert? Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung in technische Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Betriebsvorrichtungen einschließlich Garten- und Weinbau Anschaffung umweltschonender, innovativer Spezialtechnik sowie bauliche Investitionen zur Bereitstellung von Beregnungswasser für die Tröpfchen- und Schlauchberegnung bei Freilandgemüse, Kartoffeln, Heil- und Gewürzpflanzen Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen, Tröpfchenbewässerungsanlagen in Baumobst- und Hopfenanlagen inkl. baulicher Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser 17

18 Was wird gefördert? Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung in technische Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Betriebsvorrichtungen einschließlich Garten- und Weinbau Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten bei wertschöpfungs-intensiven oder arbeitsintensiven Produktionsverfahren oder Spezialkulturen innovative Technik im Weinbau für die Bewirtschaftung der arbeitsintensiven Steil- und Terrassenlagen ohne die Kellerwirtschaft 18

19 Was wird gefördert? Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Urprodukten (Erzeugnisse des Anhang I AEUV) Förderfähige Kosten Errichtung, Erwerb inkl. Leasing oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen Kauf oder Mietkauf von neuen Maschinen und Anlagen allgemeine Aufwendungen gem. Art. 45 Abs. 2 c) ELER-VO 19

20 Wer kann gefördert werden? landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Das Unternehmen muss über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen sowie alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen, Waren des Anhanges I AEUV produzieren, Mindestgröße nach Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreichen, Viehbesatz von weniger als 2 GV/ha im Zieljahr verfügen. 20

21 Wie und in welcher Höhe wird gefördert? Tierhaltung und Güllelagerung: 25 % Regelfördersatz Erhöhung um 15 % bei Vorhaben der besonders tiergerechten Haltung bei Überschreitung der gesetzlichen Mindestanforderungen (außer Technik) Pflanzenbau: 25 % Regelfördersatz Garten- und Weinbau: 35 % Regelfördersatz (außer Technik im Gartenbau) Verarbeitung und Vermarktung: 25 % Regelfördersatz generell: Erhöhung um 5 %, wenn Betriebssitz in benachteiligten Gebieten Erhöhung um 20 % für im Rahmen der EIP unterstützte Vorhaben 21

22 Was ist neu? Regelfördersatz 25 % Erhöhung Fördersatz für Garten- und Weinbaubetriebe Erhöhung Fördersatz bei Einhaltung besonderer Bedingungen in der Tierhaltung Stärkere Berücksichtigung der Flächenbindung (Viehbesatz max. 2 GV/ha) Keine besonderen Konditionen für Junglandwirte mehr (1. Säule) Förderobergrenze 3 Mio. EUR; für Vorhaben aus EIP erfolgt keine Anrechnung Diversifizierung (Nicht-Anhang I AEUV) ist über RL LEADER möglich Ausschlusstermine im Rahmen des Auswahlverfahrens Einmalzahlung nach Abschluss des Vorhabens Verfahrensänderung 22

23 EPLR Umsetzung 2015 Aufruf zur Antragsabgabe 01/15 Verwaltungskontrolle des Antrags auf Fördermittel bis zur Bewilligungsreife durch die Bewilligungsbehörde Antragsabgabe bis zum Danach kann begonnen werden! Prüfung der formellen und materiellen Zuwendungsvoraussetzungen bis zum Auswahlverfahren der Vorhaben am Bis 07/ Bewilligung Auszahlungsantrag durch Antragsteller ab Ab 10/15 Hinweis: Nur noch ein Auszahlungsantrag nach Fertigstellung des Teilvorhabens möglich- keine Teilauszahlungen mehr 23

24 VA - Ablauf: Übersicht stichtagsbezogen (Abgabe Förderantrag) Stichtag 1 Für alle bis Stichtag eingegangenen Förderanträge: Prüfung Zuwendungsvoraussetzungen bewilligungsreif setzen VA zum Stichtag 1 Für alle bewilligungsreifen Förderanträge: Berechnung Punkte Punktwert >= Schwellenwert: Auflistung nach Punktwert (Rangfolge) Vorhabensauswahl von oben nach unten (entsprechend des verfügbaren Budgets) Punktwert < Schwellenwert: Ablehnung Förderantrag (LEADER: Schwellenwert = 0) (Abgabe Förderantrag) Stichtag 2 laufend Für alle bei einer VA ausgewählten Förderanträge: Bewilligung (passgenaue Zuweisung Kassenmittel und VE pro Titel) 24

25 VA Aufrufe: Festlegung der Stichtage Fest vorgegeben Termine: Stichtage gibt es pro Vorhabensauswahl-Ebene der Stichtag wird mit Veröffentlichung des Aufrufs festgelegt es kann mehrere Stichtage pro Jahr je VA-Ebene geben der Stichtag gilt als Termin für die Abgabe (Posteingang) der Förderanträge (die zu einer VA zusammengefasst werden sollen) nicht als Termin für die VA selbst bevor die Vorhabensauswahl zu einem Stichtag stattfindet, muss die Vorhabensauswahl des vorherigen Stichtags erfolgt sein das Budget für die Vorhabensauswahl wird immer mit dem Aufruf veröffentlicht. es gibt keine Mindestzahl an Förderanträgen (zu einem Stichtag können 0-n Anträge eingehen damit erfolgt VA für 0-n Anträge) 25

26 SMUL/14 Dietrich VA zum Stichtag 2 (3) muss hinter VA zum Stichtag 1 (2) liegen Aufruf 1 Stichtag 1 Aufruf 2 Stichtag 2 VA zum Stichtag 1 Aufruf 3 Stichtag 3 (Aufforderung zur Abgabe von Förderanträgen mit Bekanntgabe des Stichtags) (Abgabe Förderantrag) (Aufforderung zur Abgabe von Förderanträgen mit Bekanntgabe des Stichtags) (Abgabe Förderantrag) (Aufforderung zur Abgabe von Förderanträgen mit Bekanntgabe des Stichtags) (Abgabe Förderantrag) VA - Aufrufe: mehrere Stichtage pro Jahr VA zum Stichtag 2 VA zum Stichtag 3

27 VA Regeln alle bis zu einem Stichtag eingegangenen Förderanträge werden zu einer Vorhabensauswahl zusammengefasst Rücksendung eines Förderantrags mit Hinweis zum nächstmöglichen Aufruf Jeder Aufruf hat eine feste Bezeichnung: Vorhabensauswahl-Ebene (RL + lfd. Nr.) + Jahr + lfd. Nr. der Aufrufe der VA - Ebene im gleichen Kalenderjahr z.b. LIW1_2015_1 die eigentliche Vorhabensauswahl findet nach diesem Stichtag statt (ausreichend Zeit für Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen=Förderkriterien) vor Vorhabensauswahl erfolgt Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und die Festlegung der Haushaltsmittel pro Jahr und Titel (= bewilligungsreif ) 27

28 VA Regeln die Vorhabensauswahl erfolgt für alle bewilligungsreifen Anträge, die vor dem Stichtag des aktuellen Aufrufes eingegangen sind - Anträge eines Aufrufes, die zum Zeitpunkt der Vorhabensauswahl nicht bewilligungsreif sind, kommen auf die Warteliste nur in einer VA ausgewählte Förderanträge können bewilligt werden die notwendigen Mittel (KM/VE pro Titel) müssen dann nach Bedarf durch die Zahlstelle zugewiesen werden (abhängig vom Ergebnis der VA) Anträge, die nicht ausgewählt wurden, weil sie unter dem Schwellenwert lagen werden abgelehnt Anträge, die nicht ausgewählt wurden, weil das Budget nicht ausreichend war, werden in eine Warteliste übernommen 28

29 Warteliste die Warteliste enthält alle Anträge, die nicht ausgewählt wurden, weil das Budget nicht ausreichend war nicht ausgewählt wurden, weil sie zum Zeitpunkt der VA noch nicht bewilligungsreif waren Anträge auf der Warteliste werden automatisch in die nächste Vorhabensauswahl (derselben VA-Ebene) übernommen Anträge auf einer Warteliste können jederzeit zurückgezogen (und zu einem anderen Aufruf neu gestellt) bzw. abgelehnt werde 29

30 Budget-Verwaltung Ermittlung Jahres-Budget pro Vorhabensauswahl-Ebene Grundlage: Richtwert: IFP-Jahresscheibe für die VA-Ebene (IFP-Jahresscheibe = IFP-gesamt (ungebunden)/ Anzahl übrige Bewilligungsjahre) Obergrenze: zur Verfügung stehende HH-Mittel für diese VA-Ebene; HH- Mittel Planung Ref. 13 Ermittlung Budget: erfolgt immer in gemeinsamer Abstimmung zwischen EU-Zahlstelle, Fachreferat und SMUL/23 zu Beginn eines Jahres Orientierung an IFP-Jahresscheibe (um gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten) darf nicht größer sein als die der EU-Zahlstelle zugewiesenen HH-Mittel Anpassungen im Laufe des Jahres sind möglich (nicht rückwirkend) SMUL/14 Dietrich

31 Budget-Verwaltung Berechnung/Festlegung des Budgets pro Stichtag: erfolgt durch Fachreferat Aufteilen der IFP Jahresscheibe auf Anzahl Stichtage (z.b. IFP-Jahresscheibe / Anzahl Stichtage) nicht verbrauchtes Budget aus vorherigen Stichtagen kann das Budget des aktuellen oder zukünftiger Stichtage erhöhen Budget-Verwaltung im AGRI FÖRDER: Vorhabensauswahl ist nur möglich, wenn ein Budget für diese erfasst ist das Budget für eine VA darf nicht größer sein als die aktuelle Jahresscheibe abzüglich der verbrauchten Beträge aus vorangegangenen VA in dem Jahr SMUL/14 Dietrich

32 SMUL/14 Dietrich 32 (7) Budget-Verwaltung Gesamtübersicht: die IFP-Jahresscheibe kann vor jeder Vorhabensauswahl (durch ZA) neu angepasst werden (nicht rückwirkend)!! " # $ % &! ' ( ) & * + *, *!! - # $ % &! ' ( ) & " " - *!! - * # $ % &! ' ( ) &

33 EPLR Auswahlkriterien Landwirtschaft Investitionen 33

34 EPLR Auswahlkriterien Landwirtschaft 34

35 EPLR Auswahlkriterien Landwirtschaft 35

36 Wann kann wo und wie ein Antrag gestellt werden? Antragstellung seit mittels Antrags-CD möglich Antrags- und Bewilligungsbehörde: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Bewilligungsstelle Investitionsförderung Landwirtschaft Zur Wetterwarte Dresden Alle weiteren Informationen im Internet unter: 36

37 Wann brauchen Fördermaßnahmen eine beihilferechtliche Genehmigung? Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) regelt auch das Wettbewerbsrecht (Titel VII, Kapitel 1). Grundregel Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich verboten! (Artikel 107 Absatz 1 AEUV) Staatliche Beihilfen sind nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV - bis auf De-minimis-Beihilfen - genehmigungspflichtig. Folie

38 Ausnahmen vom Beihilfeverbot (Zitat des Artikel 42 AEUV) Das Kapitel über die Wettbewerbsregelungen findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das EP und der Rat die unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 in Rahmen des Artikel 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden a).. b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme. Folie

39 Sind damit alle Maßnahmen, die im Rahmen der EPLR/NRR durchgeführt werden, auch beihilferechtlich genehmigt? Wird das EPLR von der Kommission genehmigt, sind alle Vorhaben genehmigt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen betreffen. Sie unterliegen damit nicht dem Beihilferecht. Dies gilt für Vorhaben im Anhang-I-Bereich, die vom ELER kofinanziert bzw. mit nationalen Top-ups finanziert werden. Folie

40 Beihilferecht im Agrar- und Forstsektor 1. Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission oder 2. Notifizierung nach der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten oder 3. Gewährung als De-minimis-Beihilfe nach den Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 (landwirtschaftliche Primärerzeugung) und (EU) Nr. 1407/2013 (sonstige Bereiche) Folie

41 Folie Andere Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Freistellung bzw. Genehmigung Für einige Maßnahmen reicht der Regelungsbereich der vorgenannten Rechtsgrundlagen für eine beihilferechtliche Absicherung nicht aus. In diesen Fällen können weitere Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Zu den wichtigsten gehören: 1. Freistellung nach der allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2. Notifizierung nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen (seit in Kraft - Abl. C 201 vom ) 3. Notifizierung nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (wird derzeit überarbeitet) 4. Notifizierung nach den Umwelt- und Energieleitlinien (beschlossen, aber noch keine offizielle Fundstelle)

42 De-minimis-Verordnungen Vorhaben, die mit De-minimis-Beihilfen gefördert werden, benötigen keine beihilferechtliche Genehmigung: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 über den AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (nur landwirtschaftliche Primärerzeugung), Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 über den AEUV auf De-minimis-Beihilfen Beachten: maximale Beihilfehöhe in 3 Steuerjahren (individueller Plafond), Zur Verfügung stehender nationaler Plafond (VO 1408/2013) Folie

43 Was wird gefördert? Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Fachtagungen und Fachveranstaltungen, Workshops, Arbeitskreise und Demonstrationsvorhaben mit folgenden 7 EU-Schwerpunktbereichen: Verbesserung der Wirtschaftsleistung landwirtschaftlicher Betriebe Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger und -verarbeiter durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette Verbesserung der Wasserwirtschaft einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen Förderung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung in der Forstwirtschaft 43

44 Was ist das Ziel? Wissensvermittlung und austausch zu den neuen Herausforderungen: Anpassung an Klimawandel, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, Tierschutz, Pflanzenschutz, Agrobiodiversität, Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus. 44

45 Was ist neu? Fördermaßnahme wurde erstmalig konzipiert Es liegen noch keine Erfahrungen aus vergangenen Förderperioden vor. 45

46 Wer kann gefördert werden? Anbieter von Maßnahmen des Wissenstransfers für Personen, die in sächsischen Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft tätig sind Förderfähig sind: Personalkosten und Sachausgaben Kleinere Investitionskosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben 46

47 Wie und in welcher Höhe wird gefördert? 80 % bei Vorhaben für Personen aus dem Agrar- und Forstsektor 100 % bei herausgehobenem öffentlichen Interesse oder Vorhaben aus EIP-AGRI 60 % bei Vorhaben für Personen aus KMU der Ernährungswirtschaft, die Waren produzieren, die nicht Anhang I AEUV zuzurechnen sind 47

48 Wann kann wo und wie ein Antrag gestellt werden? Antrags- und Bewilligungsbehörde: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat 33 Förderung Zur Wetterwarte Dresden Alle weiteren Informationen im Internet unter: 48

49 Was wird gefördert? Europäische Innovationspartnerschaft (EIP AGRI) Errichtung und der Tätigkeit von operationellen Gruppen (OG) Unterstützung von Pilotprojekten 49

50 Was ist das Ziel? Anreize schaffen, damit Forschung und landwirtschaftliche Praxis zur Findung von innovativen Lösungen zusammenarbeiten finanzielles Risiko für innovative Lösungen mindern Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- oder Ernährungswirtschaft durch Innovationstransfer stärken wissenschaftliche Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis informieren 50

51 Was ist neu? Fördermaßnahme wurde erstmalig konzipiert Es liegen noch keine Erfahrungen aus vergangenen Förderperioden vor. 51

52 Wer kann gefördert werden? operationelle Gruppen bei Pilotprojekten auch einzelne Mitglieder operationeller Gruppen Förderfähig sind: Personalkosten und Sachausgaben Investitionen im Zusammenhang mit Pilotprojekten Laufzeit der Projekte: 3 Jahre, maximal bis zu 7 Jahre 52

53 Wie und in welcher Höhe wird gefördert? Errichtung und der Tätigkeit von operationellen Gruppen (OG) 80 % 100 % bei herausgehobenem öffentlichen Interesse Unterstützung von Pilotprojekten 80 % 60 % bei Investitionen 53

54 Wann kann wo und wie ein Antrag gestellt werden? Antrags- und Bewilligungsbehörde: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat 33 Förderung Zur Wetterwarte Dresden Alle weiteren Informationen im Internet unter: 54

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