Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: 9, 10 KSchG; 1a KSchG, 145 ff. BGB; 111 bis 113 BetrVG.
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- Catrin Messner
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1 Abfindung Bernhard Steuerer, Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Sozialversicherung 14. Dezember 2015 Abfindung HI Zusammenfassung LI Begriff Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sogenannten Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden. Die Beurteilung von Zahlungen zum Ausgleich künftiger Versorgungsansprüche sowie von Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen erfolgt nicht in diesem Stichwort. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: 9, 10 KSchG; 1a KSchG, 145 ff. BGB; 111 bis 113 BetrVG. Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren 24 EStG i. V. m. 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R EStR und H EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v , IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S beantwortet Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen. Sozialversicherung: 14 SGB IV definiert das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Bedingungen Abfindungen als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Aussagen zur Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt enthält ein Urteil des Bundessozialgerichts vom (BSG, Urteil v , 12 RK 20/88). Kurzübersicht Entgelt LSt SV Abfindung nach Auflösung des Dienstverhältnisses pflichtig frei
2 Praxis-Beispiele Berechnung mit sonstigem Bezug Fünftelregelung Zahlung im Folgejahr Arbeitsrecht 1 Abfindungen durch Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess HI HI Nicht selten stellt das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung fest. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass dennoch eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. [ 1 ] Die Höhe der Abfindung ist hier vom Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. [ 2 ] Sie soll dem Arbeitnehmer einen pauschalen Aus gleich vor die Vermögens- und Nichtvermögensschäden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes gewähren. Es kann ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festgesetzt werden. [ 3 ] Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen. Diese Möglichkeit der Gewährung einer erhöhten Abfindung entfällt jedoch, wenn der Ar beitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Regelaltersgrenze erreicht hat. [ 4 ] Dagegen entfällt die Möglichkeit einer Erhöhung nicht bei Arbeitnehmern zwischen dem 60. Lebensjahr und der Regelaltersgrenze, die berechtigt sind, Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Diese gesetzlichen Regelungen, die nach dem Lebensalter differenzieren, sind europarechtlich problematisch und können eine Diskriminierung wegen des Lebensalters darstellen. Dann dürfte das Arbeitsgericht die Normen so nicht anwenden. Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Abfindung in angemessener Höhe festzusetzen. [ 5 ] Dazu gehören u. a. die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Grad der Unwirksamkeit der Kündigung, das etwaige Verschulden des Arbeitnehmers, seine Chancen, einen anderen Arbeitsplatz zu finden sowie die Angemessenheit eines neuen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. bisheriges und neues Einkommen, Stellung im Betrieb). Die Abfindung nach 9, 10 KSchG ist kein Arbeitslohn, wohl aber Arbeitseinkommen im Sinne des 850 ZPO. Sie ist unbeschränkt pfändbar, unterliegt aber dem Pfändungsschutz nach 850i ZPO. [ 6 ] 2 Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz HI Neben dem Kündigungsschutzgesetz sieht das Betriebsverfassungsgesetz Abfindungen durch Urteil bei Kündigungen wegen - Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor. [ 7 ] Voraussetzung ist entweder, dass der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nach 111 BetrVG abweicht und ein Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen wird und Klage erhebt mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, oder, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolgedessen Arbeitnehmer entlassen werden oder
3 andere wirtschaftliche Nachteile erleiden und Klage mit dem Antrag erheben, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. 10 KSchG gilt entsprechend. 3 Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen HI Bei einer betriebsbedingten Kündigung setzt der Anspruch auf Abfindung nach 1a KSchG voraus, dass der Arbeitgeber erkennbar eine betriebsbedingte Kündigung erklärt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass dieser einen Anspruch nach 1a KSchG auf eine Abfindung in Höhe des 1a Abs. 2 KSchG hat, wenn er die dreiwöchige Klagfrist nach 4 Satz 1 KSchG ohne Klageerhebung verstreichen lässt und der Arbeitnehmer tatsächlich innerhalb der dreiwöchigen Frist des 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Verstirbt der Arbeitnehmer vor deren Ablauf, geht der Anspruch daher nicht auf dessen Erben über. [ 8 ] Ziel der Vorschrift ist es, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern und gerichtliche Auseinandersetzungen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden. Hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage erhoben, so kann er auch dann keine Abfindung nach 1a KSchG beanspruchen, wenn er diese später wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden will. [ 9 ] Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer zunächst die dreiwöchige Klagfrist des 4 KSchG verstreichen lässt und dann nachträgliche Klagzulassung nach 5 KSchG beantragt. Die Höhe der Abfindung beträgt nach 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt dabei, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. [ 10 ] Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geringere Abfindung anbieten, muss er, wenn er vermeiden will, dass er zur Zahlung einer Abfindungshöhe nach 1a Abs. 2 KSchG verurteilt wird, in seinem Angebot unmissverständlich erklären, dass dieses keine Abfindung nach 1a KSchG sein soll. [ 11 ] Der Anspruch auf Abfindung nach 1a KSchG entsteht auch dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzschreiben einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat. [ 12 ] Erfolgt eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung nach 1a KSchG beanspruchen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen. [ 13 ] 4 Abfindungen bei Sozialplan HI Siehe Sozialplan. 5 Abfindungen bei Aufhebungsvertrag HI Viele Unternehmen, die sich von Arbeitnehmern ohne Kündigung trennen wollen, bieten ihren Arbeitnehmern einen
4 Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Ein solcher wird auch häufig in einem gerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen. In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr. Lohnsteuer 1 Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn HI HI Abfindungen sind Entschädigungszahlungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere bei Verlust des Arbeitsplatzes. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt und zur Zusammenballung von Einkünften führt. 2 Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung HI Wird die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt, ist dieser als sonstiger Bezug zu versteuern. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln. [ 14 ] Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen, nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und außerordentliche Einkünfte darstellen. 2.1 Zusammenballung von Einkünften HI Entlassungsentschädigungen rechnen nur dann zu den außerordentlichen Einkünften, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen. [ 15 ] Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dabei reicht eine geringfügige Überschreitung des wegfallenden Arbeitslohnes um 1 EUR aus. Ein umfangreiches Anwendungsschreiben [ 16 ] fasst die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsabfindungen zusammen und klärt insbesondere die Frage, wann eine Zusammenballung vorliegt. [ 17 ] 2.2 Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen HI Die Fragen nach der Zusammenballung und der Steuerermäßigung sind auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. In diese Prüfung können auch Arbeitslöhne oder andere Einkünfte einbezogen werden, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielen wird. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. In diesem Fall kann die evtl. in Betracht kommende Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. [ 18 ] Die nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuerte Abfindung und die hiervon erhobene Lohnsteuer bleiben beim Lohnsteuer- Jahresausgleich außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht die Einbeziehung ausdrücklich. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung ermittelt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. [ 19 ] 3 Abfindungen aus öffentlichen Mitteln HI Für Kapitalabfindungen im öffentlichen Dienst sind weiterhin besondere Steuerbefreiungen zu beachten. So sind die
5 Kapitalabfindungen aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze in vollem Umfang steuerfrei. [ 20 ] Hierzu rechnen z. B. Ausgleichszahlungen nach 48 Abs. 1 BeamtVG oder Kapitalabfindungen nach 28-35, die Ausgleichszahlung nach 38 und der einmalige Betrag nach 77 Soldatenversorgungsgesetz. Außerdem sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohle- und Erzbergbaus, des Braunkohletiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen nach wie vor in voller Höhe steuerfrei. [ 21 ] Sozialversicherung 1 Abfindung bei Ende der Beschäftigung HI HI In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes [ 22 ] gewährt werden. Da diese Abfindungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen sie auch nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 1.1 Arbeitsgerichtliche Festlegung: Beschäftigungsende HI Wird eine Beschäftigung z. B. während der Probezeit arbeitergeberseitig gekündigt und werden im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung und ein rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegt, sind die Grundsätze zur Beurteilung von Abfindungen gem. 9 und 10 KSchG nicht anwendbar. Denn diese Abfindung wird für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Beschäftigungsaufgabe und dem vom Arbeitsgericht durch Entscheidung oder Vergleich als rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegten Zeitpunkt gezahlt. Insoweit ist die Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung anzusehen. 1.2 Rückständige Entgeltansprüche HI Die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung der Beschäftigung oder der gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegt als laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt der Beitragspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist. [ 23 ] Besonderheiten gelten, wenn eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird. [ 24 ] Zahlungen an einen von der Arbeit (einseitig oder widerruflich) freigestellten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses leistet, stellen keine Abfindung dar, auch wenn sie als solche bezeichnet werden. In Fällen einer Freistellung ist deshalb zuerst die Grundsatzfrage zu klären, ob noch ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. [ 25 ] 2 Abfindungen in laufenden Beschäftigungsverhältnissen HI Als Abfindungen deklarierte Zahlungen, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis geleistet werden, sind nicht beitragsfrei, sondern stellen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. 3 Beitragsberechnung aus Abfindungen HI Sofern eine Abfindung nach Maßgabe der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellt, müssen daraus Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden.
6 Beitragsrechtliche Abfindungen gelten als Einmalzahlung. Sie sind zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. Bei Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 1.1. bis ist die Märzklausel anzuwenden. 4 Abfindungen von Sozialleistungsträgern HI Werden von den Sozialleistungsträgern Abfindungen von Leistungsansprüchen gewährt, sind diese beitragsrechtlich unerheblich. Solche Abfindungen kommen insbesondere aus Anlass der Wiederheirat einer Witwe (eines Witwers), zur Abgeltung von Ansprüchen auf Verletztenrenten und zum Erwerb von Grundbesitz eines Dauerwohnrechts usw. in Betracht. Die Abfindungsvorschriften ergeben sich für die Rentenversicherung aus 107 SGB VI, für die Unfallversicherung aus den 75 ff. SGB VII. [ 1 ] 9 KSchG. [ 2 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 341/02. [ 3 ] 10 Abs. 1 KSchG. [ 4 ] 10 Abs. 2 KSchG. [ 5 ] 9 Abs. 1 KSchG. [ 6 ] BAG, Urteil v , 4 AZR 420/77. [ 7 ] 113 BetrVG. [ 8 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 45/06. [ 9 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 971/06. [ 10 ] 1a Abs. 2 KSchG. [ 11 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 807/06. [ 12 ] BAG, Urteil v , 1 AZR 340/06. [ 13 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 663/06. [ 14 ] 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. [ 15 ] BFH, Urteil v , BStBl 1996 II S. 416; BFH, Urteil v , XI R 46/97, BStBl 1998 II S [ 16 ] BMF, Schreiben v , IV C 4 S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S [ 17 ] S. Lohnsteuer und Beiträge von Abfindungen. [ 18 ] 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. [ 19 ] 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG. [ 20 ] 3 Nr. 3 EStG. [ 21 ] 3 Nr. 60 EStG. [ 22 ] Z. B. nach 9 KSchG und 10 KSchG. [ 23 ] BSG, Urteil v , 12 RK 65/87. [ 24 ] S. Lohnsteuer und Beiträge von Abfindungen. [ 25 ] S. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bei Einstellung eines Arbeitsnehmers.
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