Update im Arbeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Update im Arbeitsrecht"

Transkript

1 Update im Arbeitsrecht Herzlich Willkommen Angela Hensch, Rechtsanwältin Herzlich Willkommen

2 Arbeitsrechtliche Zivilverfahren 2011: Ein Überblick Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht

3 Einleitung - Inkrafttreten am Umfassende Regelung des Verfahrens vor kantonalen Instanzen - Vorbehalte zugunsten kantonalem Recht: - Gerichtsorganisation (ZPO 3) - Sachliche und funktionelle Zuständigkeit (ZPO 4 ff.) - Entscheid über Öffentlichkeit der Urteilsberatung (ZPO 54 II) - Einzelne Regelungen über Parteivertretung (ZPO 68) - Tarife für Prozesskosten (ZPO 95 f.) - Gebrauch Amtssprache (ZPO 129) - Möglichkeit kantonaler Kostenbefreiung (ZPO 116) - Kostenerleichterung ng bei Mediation (ZPO 218) - Zentral für Arbeitsprozess: Aufhebung von OR 343 anstelle des bisherigen einfachen und raschen Verfahrens tritt bis zu einem Streitwert von CHF ein vereinfachtes Verfahren 3

4 Zuständigkeit Örtliche - GestG wird aufgehoben - Teilzwingender i Gerichtsstand t für arbeitsrechtliche Klagen (ZPO 34, 35 I lit. d) Sachliche - Sache der Kantone (ZPO 4 I) - Streitwertberechnung nach ZPO (ZPO 4 II) - Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung Streitigkeit zulässig (ZPO 35 II) 4

5 Parteivertretung nach kantonalem Recht - Recht auf Vertretung, aber Gericht kann persönliches Erscheinen anordnen (ZPO 68 I / IV) - Berufsmässige Vertretung durch (ZPO 68 II): - in allen Verfahren: RA - vor Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens und im Summarverfahren: Rechtsagenten - vor (allfälligen) Arbeitsgerichten: Beruflich qualifizierte Vertretungen - Ausweis durch Vollmacht (keine Vollmachtsvermutung Vollmachtsvermutung, ZPO 68 III) 5

6 Schlichtungsversuch - Grundsatz: Obligatorischer Schlichtungsversuch in allen Arbeitsprozessen (ordentliches und vereinfachtes Verfahren, ZPO 197) - Ausnahme: Direkte Klage ans Gericht: - in Fällen nach ZPO 198 (abschliessend) - bei einvernehmlichem Verzicht bei Streitwert CHF (ZPO 199 I) - bei einseitigem Verzicht durch klagende Partei bei a) Auslanddomizil beklagte Partei b) Unbekanntem Aufenthalt beklagte Partei c) Streitigkeiten nach GlG 6

7 Schlichtungsverfahren - Einleitung durch Schlichtungsgesuch mit Angabe von Gegenpartei, Rechtsbegehren und Streitgegenstand (ZPO 202) - Begründet Rechtshängigkeit (ZPO 62), aber noch keine Fortführungslast (ZPO 65), fixiert und sperrt das Forum und wahrt bundesrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen (ZPO 64) - Mündliche i.d.r. nicht öffentliche Verhandlung (ZPO 203) - Persönliche Erscheinungspflicht der Parteien, aber Begleitung durch Rechtsbeistand oder Vertrauensperson möglich (ZPO 204 I, II) - Ausnahmsweise Vertretung (ZPO 204 III), - bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz - bei Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen - wenn angestellte Person im vereinfachten Verfahren von Arbeitgebendem oder Versicherer delegiert und schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist 7

8 Ergebnis des Schlichtungsversuches - Keine Einigung: Erteilung Klagebewilligung (ZPO 209) Berechtigung zur Klageeinreichung während 3 Monaten (strittig, ob Gerichtsferien gelten) - Rechtskräftige Erledigung: - wenn Urteilsvorschlag in GlG-Sache oder vermögensrechtlicher Streitigkeit bis Streitwert CHF nicht innert 20 Tagen abgelehnt (ZPO 210 I lit. a und lit. c, ZPO 211 I) - wenn in vermögensrechtlicher Streitigkeit bis Streitwert CHF auf Antrag einer Partei Entscheid gefällt wird (ZPO 212) - durch Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug (ZPO 208) - Kosten: Keine Parteientschädigung (ZPO 113 I); keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach GlG, G, MitwG, Arbeitsstreit bis CHF (ZPO 113 II) 8

9 Alternative: Mediation - Auf Antrag der Parteien (private) Mediation anstelle des Schlichtungsverfahrens (ZPO 213) oder im Entscheidverfahren (ZPO 214) - Um Rechtshängigkeit hä it zu begründen und Fristen zu wahren, muss Mediation gemeinsam bei Schlichtungsbehörde beantragt werden - Bei Scheitern (jederzeit freie und einseitige Widerruflichkeit der Mediation), Mediationsklausel schwächer als Schiedsklausel (ZPO 61): Klagebewilligung (ZPO 213 III) - Bei Einigung: Genehmigung durch Schlichtungsbehörde bzw. Gericht hat Rechtskraftwirkung (ZPO 217) - Organisation und Durchführung sowie Kostentragung ist Sache der Parteien (ZPO 215 und 218) 9

10 Arbeitsstreit vor Gericht: Überblick Vereinfachtes Verfahren Ordentliches Verfahren Summarisches Verfahren ZPO ZPO ZPO

11 Vereinfachtes Verfahren ( Sozialer Zivilprozess, Nachfolger des einfachen und raschen Verfahrens) Geltungsbereich (ZPO 243): - Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Streitwert von CHF Unabhängig vom Streitwert in arbeitsrechtsnahen Streitigkeiten: - nach GlG - zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach DSG - nach MitwG - aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Anwendung der Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, falls keine besonderen Regelungen im vereinfachten Verfahren (ZPO 219) 11

12 Streitwert - Durch Rechtsbegehren bestimmt; ohne Zinsen, Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Entscheidpublikation sowie ohne Eventualbegehren (ZPO 91 I) a) Widerklage: - Bei Gegenüberstehen von Klage und Widerklage Streitwert bestimmt sich nach höherem Betrag (ZPO 94 I) - Widerklage nur, wenn Anspruch in gleicher Verfahrensart wie Hauptklage zu beurteilen ist (ZPO 224 I) im vereinfachten Verfahren keine Widerklage, die ins ordentliche Verfahren gehört da Streitwerte nicht addiert werden, wird Streitwertgrenze von CHF nicht überschritten 12

13 b) Streitgenossenschaft und Klagenhäufung: - Zusammenrechnen der Ansprüche bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung (ZPO 93 I) - Erhaltung der Verfahrensart trotz Zusammenrechnens des Streitwerts bei einfacher Streitgenossenschaft (ZPO 93 II) 13

14 c) Teilklage: - ZPO 86 erlaubt Teilklagen vorbehaltlos, wenn Anspruch teilbar - Zulässig, zur Verminderung Kostenrisiko bzw. zwecks Beurteilung im vereinfachten Verfahren, Teil des Anspruchs bis Streitwertgrenze von CHF einzuklagen - Negative Feststellungswiderklage über ganzen Anspruch nur zulässig, wenn Verfahrensart gewahrt bleibt (ZPO 224 I) 14

15 d) Unbezifferte Forderungsklage: - Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn; obligatorische i Angabe eines Mindestwerts t (ZPO 85 I) - Bezifferung nach Abschluss Beweisverfahren oder nach Auskunft; Gericht bleibt zuständig (ZPO 85 II) - Unzulässig, wenn Bezifferungsprobleme lediglich li in der Gefahr des Überklagens bzw. im Rechtsfolgeermessen des Gerichts begründet sind bei Kostenverlegung zu berücksichtigen (ZPO 107 I lit. a) 15

16 Verfahren - Klageeinreichung - Schriftlich oder mündlich, keine eigentliche Rechtsschrift nötig; Inhalt: Parteien, Rechtsbegehren, Bezeichnung Streitgegenstand, ev. Angabe Streitwert, Datum, Unterschrift (ZPO 244 I) - Beilagen: Vollmacht, Klagebewilligung oder ev. Verzichtserklärung, Urkunden, de die as als Beweismittel es e de dienen e (ZPO 244 II) ) - Keine Begründung erforderlich, aber zulässig (ZPO 244 II) 16

17 - Vorladung, Stellungnahme, prozessleitende Verfügungen - Zustellung der schriftlich begründeten Klage an beklagte Partei zur Stellungnahme (ZPO 245 II) - Vereinfachte Klage ohne Begründung erhält beklagte Partei zur Kenntnisnahme zusammen mit Einladung zur Verhandlung (ZPO 245 I) - Eventuell Schriftenwechsel und Instruktionsverhandlungen (ZPO 246 II) - Keine generelle Einräumung von Notfristen - Gerichtsferien gelten (ZPO 145) 17

18 Untersuchungsgrundsatz und Beweiserhebung von Amtes wegen - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen: - in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF (ZPO 247 II lit. b Ziff. 2) - unabhängig ggvom Streitwert in den arbeitsrechtsnahen Materien von ZPO 243 II (ZPO 247 II lit. a) - Beweiserhebung von Amtes wegen (ZPO 153 I) 18

19 Eventualmaxime und Novenrecht - Neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig, wenn Gericht Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (ZPO 229 III) 19

20 Kosten - Keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten: - aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von CHF (ZPO 114 lit. c) - unabhängig vom Streitwert für arbeitsrechtsnahe Streitigkeiten aus GlG, MitwG und aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG (ZPO 114 lit. a, d, e) 20

21 Ordentliches Verfahren - Anwendbar für Arbeitsprozesse ausserhalb des Geltungsbereichs des vereinfachten Verfahrens und des Summarverfahrens (ZPO 219 ff.) - Einleitung und Schriftenwechsel - Einleitung durch Klageeinreichung (ZPO 220) - Anforderungen an Klageschrift (ZPO 221 I / II), rechtliche Begründung ist zulässig (ZPO 221 III); sinngemässe Geltung für Klageantwort (ZPO 222), substantiierte (nicht nur pauschale) Bestreitung nötig (ZPO 222 II) - Grundsatz: Einfacher Schriftenwechsel - Eventuell: Zweiter Schriftenwechsel h (ZPO 225) - Eventuell: Instruktionsverhandlung (Zweck: Vorbereitung Hauptverhandlung), Beweisabnahmen anlässlich Instruktion möglich (ZPO 226) 21

22 - Hauptverhandlung - Parteien stellen Anträge und begründen diese; Recht auf Replik und Duplik (ZPO 228) - Beweisverfügung (ZPO 154) und Beweisabnahme (ZPO 231), soweit nötig und nicht bereits im Instruktionsverfahren erfolgt - Mündliche Schlussvorträge oder schriftliche Parteivorträge (ZPO 232) 22

23 Verhandlungsgrundsatz, Eventualmaxime und Novenrecht - Verhandlungsgrundsatz d (ZPO 55 I), gemildert durch gerichtliche h Fragepflicht (ZPO 56) - Eventualmaxime - Zulassung von Noven bis Beginn Hauptverhandlung, wenn weder zweiter Schriftenwechsel h noch Instruktionsverhandlung stattgefunden hat (ZPO 229 II) - Sonst in Hauptverhandlung nur echte Noven (ZPO 229 I lit. a), unechte Noven nur, wenn Entschuldigungsgrund für Verspätung (ZPO 229 I lit. b) - echte und unechte Noven sind ohne Verzug vorzubringen (ZPO 229 I) 23

24 Klageänderung - Zulässig, wenn geänderte oder neue Ansprüche nach gleicher Verfahrensart zu beurteilen und - sachlicher Zusammenhang mit bisherigem Anspruch, oder - Zustimmung der Gegenpartei (ZPO 227 I) - Zeitliche Schranke: Novenrecht: Erst in der Hauptverhandlung beantragte Klageänderung muss auf im Sinne von ZPO 229 zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (ZPO 230 I) 24

25 Kosten - Kostenregelung nach ZPO Gericht hat Möglichkeit, von klagender Partei Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen (ZPO 98) Bei Obsiegen wird Betrag nicht zurückerstattet; klagende Partei kann Vorschuss bei Gegenpartei einfordern (ZPO 111 II); klagende Partei trägt Ausfallrisiko 25

26 Beendigung des Verfahrens durch Entscheid (ZPO 236) - Inhalt (ZPO 238) -Möglichkeit der Eröffnung ohne schriftliche Begründung (ZPO 239 I) - Schriftliche Begründung, wenn innert 10 Tagen von einer Partei verlangt (ZPO 239 II), sonst wird Verzicht auf das Rechtsmittel angenommen (ZPO 239 II) ohne Entscheid - Abschreibung zufolge Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Vergleichs (ZPO 241) - Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit (ZPO 242) 26

27 Summarverfahren (ZPO 248 ff.) - In Arbeitsprozessen gilt Summarverfahren namentlich - für die Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung i (ZPO 250 lit. b Ziff. 1) - für die Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (ZPO 250 lit. b Ziff. 2) - Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 119 III) - für vorsorgliche Massnahmen (ZPO 248 lit. d) - für (Real-)Vollstreckungsverfahren (ZPO 339 II) 27

28 Verfahren - einfach und flexibel ausgestaltet (ZPO ) - kein Schlichtungsverfahren (ZPO 198) - Gesuch grundsätzlich schriftlich; ausnahmsweise mündlich zu Protokoll in einfachen und dringenden Fällen (ZPO 252) - in der Regel Urkundenbeweis (ZPO 254 I) und Entscheid aufgrund der Akten (ZPO 256 I) - keine Gerichtsferien (ZPO 145) 28

29 Vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261 ff.) - Bsp. im Arbeitsprozess: - vorsorgliche Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots - einstweilige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmenden mit Beschäftigungsanspruch nach Freistellung - provisorische Wiedereinstellung nach GlG - Voraussetzungen (ZPO 261 I) - Anspruch verletzt oder Verletzung zu befürchten - Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft machen genügtg 29

30 - Inhalt nach ZPO 262: Jede gerichtliche Anordnung, die geeignet ist, drohenden Nachteil abzuwenden - Ansetzung Klagefrist (ZPO 263) - Sicherheitsleistung und Schadenersatz (ZPO 264) - Superprovisorische p Verfügung g nach ZPO

31 Rechtsmittel Berufung (ZPO ) Beschwerde Revision (ZPO ) (ZPO ) Erläuterung und Berichtigung (ZPO 334) einstufiges Rechtsmittelsystem (keine ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel) Rechtsmittelzug ans Bundesgericht weiterhin nach BGG - Anwendung der Normen der ZPO frei überprüfbar im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen, da Bundesrecht im Sinne von BGG 95 lit. a 31

32 Berufung Beschwerde Anfechtbare Entscheide - Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwert t CHF (ZPO 308) - Nicht Entscheidsurrogate (Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich) - Nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; andere erstinstanzliche Entscheide und dverfügungen in den von der ZPO bestimmten Fällen oder, wenn nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (ZPO 319 lit. a und b) - Rechtsverzögerungen (ZPO 319 lit. c) 32

33 Berufung Beschwerde Gründe - Unrichtige - Unrichtige Rechtsanwendung Rechtsanwendung - Unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 310) - Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 320) Fristen - 30 Tage (ZPO 311/312) - 30 Tage (ZPO 321/322) - 10 Tage im Summar Tage im Summar- verfahren (ZPO 314) verfahren und bei prozessleitenden Verfügungen (ZPO 321/322) 33

34 Anschluss- Anschlussberufung möglich keine Anschlussbeschwerde rechtsmittel (ausser Summarverfahren) (ZPO 323) (ZPO 313/314) Aufschiebende Wirkung grundsätzlich ja (ZPO 315 I) ) grundsätzlich nein (ZPO 325) Novenrecht und Klageänderung Entscheid Neue Tatsachen und Beweismittel nur falls nicht schon mit zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz vorbringbar (ZPO 317 I); bei Verfahren mit Untersuchungsmaxime, Noven bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig reformatorisch, ausnahmsweise kassatorisch (ZPO 318) ausgeschlossen (ZPO 326); auch für Verfahren mit Untersuchungsmaxime kassatorisch oder reformatorisch (ZPO 327) 34

35 Schiedsgerichtsbarkeit - ZPO regelt Binnenschiedsgerichtsbarkeit (ZPO 1 lit. d; ZPO ) - IPRG regelt internationale Schiedsgerichtsbarkeit (ZPO 2, ZPO 353 I) - Schiedsfähigkeit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten? - Teilzwingender Gerichtsstand von ZPO 34 hat keinen Einfluss auf Schiedsfähigkeit - ZPO 354: Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. Frage, was frei verfügbar ist (vgl. BGer 4A 71/2010) keine klare Antwort durch ZPO 35

36 Schiedsgerichtsbarkeit - Anwendung von Verfahrensvorschriften des staatlichen Rechts? - Schiedsgerichtsbarkeit = eigenständiger Teil der ZPO - Nach Botschaft keine Rückschlüsse aus den Regeln für staatliche Verfahren auf Schiedsverfahren Staatliche Verfahrensregeln gelten für Schiedsgerichte nicht 36

37 Übergangsrecht - Abgrenzung von bisherigem Verfahrensrecht und neuer ZPO anhand von Rechtshängigkeit (ZPO 404 I): Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt das kantonale Prozessrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter - Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei Eröffnung des Entscheids in Kraft ist; für die Revision von Entscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet wurden, gilt das neue Recht (ZPO 405) 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt Das ordentliche Verfahren Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt 1 Inhaltsübersicht 1. Ordentliches Verfahrens als Grundtypus 2. Verfahrensgrundsätze 3. Prozessleitung 4. Verfahrenseinleitung, Schriftenwechsel

Mehr

Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung

Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung Teil II: Die Grundzüge der einzelnen Verfahren (Art. 197-352 ZPO) David Rüetschi Übersicht 1 Einführung 2 Schlichtungsverfahren und Mediation 3 Die einzelnen

Mehr

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier ZVR I 2011 Verfahrensablauf Prof. Dr. Isaak Meier Gerichte im Kanton Zürich Schlichtungsbehörden: Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Schlichtungsbehörden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Mehr

Die Rechtsmittel (Art. 308 334) Kurt Blickenstorfer, Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Rechtsanwalt

Die Rechtsmittel (Art. 308 334) Kurt Blickenstorfer, Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Rechtsanwalt Die Rechtsmittel (Art. 308 334) Kurt Blickenstorfer, Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Rechtsanwalt Ziel des Verfahrens: Gerechte Urteile dies bedingt: Ausgebautes Rechtsmittelsystem was zur Folge hat: Langwierige

Mehr

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110, Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für

Mehr

Rechtsmittel ZPO BGG ZVR I HS 2012. Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel

Rechtsmittel ZPO BGG ZVR I HS 2012. Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel Rechtsmittel ZPO BGG ZVR I HS 2012 Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel Überblick Rechtsmittel auf Kantonsebene Berufung (Art. 308 ff. ZPO) Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO)

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

I. Übersicht II. Berufung III. Revision

I. Übersicht II. Berufung III. Revision I. Übersicht II. Berufung III. Revision BERUFUNG UND REVISION I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile

Mehr

Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Rechtsanwalt, nebenamtlicher Professor für Privatrecht an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Mehr

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer Römerstrasse 20, Postfach Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3003 Bern CH-4502 Solothurn Tel. 032 625 41 41 Fax 032 625 41 51 Für Rückfragen: Andreas

Mehr

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz)

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Internationales Zivilverfahrensrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, HS 2011 Veranstaltung vom 1. Dezember 2011 Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Dr. Stephan Netzle Ernennung des Vorsitzenden

Mehr

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

Erste Fragestellungen (Einstiegsfragen):

Erste Fragestellungen (Einstiegsfragen): Erste Fragestellungen (Einstiegsfragen): Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? 1. Wer hat entschieden? 2. Worüber wurde entschieden? 3. Wie wurde entschieden (Entscheidart)? 4. Welche Fragen sollen gerügt

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen

Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung

Mehr

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht ~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Die Grundzüge der einzelnen Verfahren (Art. 197 352 ZPO) 2. Schlichtungsverfahren und Mediation (Art. 197 218 ZPO)

Die Grundzüge der einzelnen Verfahren (Art. 197 352 ZPO) 2. Schlichtungsverfahren und Mediation (Art. 197 218 ZPO) Die Grundzüge der einzelnen Verfahren (Art. 197 352 ZPO) Dr. iur. David Rüetschi MJur, Bern 1. Einführung In der begrenzten Zeit, die mir heute zur Verfügung steht, will ich versuchen, Ihnen eine Übersicht

Mehr

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27.

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27. Domain pulse 2015 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries Berlin, 27. Februar 2015 Floriane Löw floriane.loew@switch.ch Überblick I. Neue Verordnung über Internet-Domains (VID) Hintergrund

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Handzettel Referat Peter Bösch

Handzettel Referat Peter Bösch Handzettel Referat Peter Bösch - 2 - - 3 - - 4 - - 5 - Anhänge - 6 - Mediationsbestimmungen in der Zivilprozessordnung Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom 26.11.2010 Seite 1 RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Verabschiedet

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Öffentliches Verfahrensrecht (Master)

Öffentliches Verfahrensrecht (Master) (Master) Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses (Vorsorglicher, vorläufiger Rechtsschutz)

Mehr

Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Nicolas Schwarz. Erfolgreich vor Gericht. Zivilprozess einfach erklärt

Nicolas Schwarz. Erfolgreich vor Gericht. Zivilprozess einfach erklärt Nicolas Schwarz Erfolgreich vor Gericht Zivilprozess einfach erklärt Über den Autor Der Autor praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich und vertritt Klienten vor allen Gerichten der Deutschschweiz

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung

6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung 1 6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung A. Arrest I. Allgemeines Definition: Vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners zur Sicherung

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung

Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung Rechtswissenschaftliches Institut Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung RA lic. iur. Philipp Weber Seite 1 Übersicht Sachverhalt (Teil a) Eigentümer E

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen Rechtsanwältin Andrea Schmid Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Aufgabe der Gutachterstelle...2

Mehr

Gebührenordnung für die Rechtspflege

Gebührenordnung für die Rechtspflege Vorlage des Regierungsrats 23.06.06 vom 17. Oktober 2006 Gebührenordnung für die Rechtspflege Nachtrag vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Die Gebührenordnung für die Rechtspflege

Mehr

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Landwirtschaftliche Familienrechtstagung des SBV in Windisch Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Folie 1 Agenda 1. Übersicht eherechtliche Verfahren 2. Scheidungsverfahrensarten 3. Scheidungsklage

Mehr

Die Gerichte anerkennen diese Vereinbarungen (Rechtsöffnungstitel) Mediatoren/innen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht

Die Gerichte anerkennen diese Vereinbarungen (Rechtsöffnungstitel) Mediatoren/innen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht Ausgangslage Per 1. Januar 2011 wurde eine neue ZPO eingeführt Darin wird festgehalten, dass neben der Staatlichen Schlichtung (hauptsächlich Friedensrichter) auch private Schlichter (Mediatoren/innen)

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. April 2010) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

interessant Die neue Zivilprozessordnung Juli 2011 ausgabe 4 www.bdo.ch

interessant Die neue Zivilprozessordnung Juli 2011 ausgabe 4 www.bdo.ch Juli 2011 ausgabe 4 www.bdo.ch RECHT interessant Die neue Zivilprozessordnung 1 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die schweizerische Zivilprozessordnung belässt die Gerichtsorganisationshoheit grundsätzlich

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren,

Mehr

Depression ein Grund zur Kündigung?

Depression ein Grund zur Kündigung? Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Gesamtgericht Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 Die I. Zivilkammer behandelt: altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO): 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO)

V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO) Bezirksgericht Bezirksgericht Hochdorf... 6280 Hochdorf... Winterthur, 12. Juni 2013 (*1*) K L A G E I M V E R E I N F A C H T E N V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO) Kläger 1: Name/Firma: RENÉ SEEBERGER...

Mehr

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung Rechtsschutzsatzung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung des Hochschullehrerbundes Bundesvereinigung e. V. am 4. Mai 2013. 1 Geltungsbereich Die Rechtsschutzsatzung beschreibt Rechtsdienstleistungen

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn

Mehr