Update im Arbeitsrecht
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- Anna Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Update im Arbeitsrecht Herzlich Willkommen Angela Hensch, Rechtsanwältin Herzlich Willkommen
2 Arbeitsrechtliche Zivilverfahren 2011: Ein Überblick Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht
3 Einleitung - Inkrafttreten am Umfassende Regelung des Verfahrens vor kantonalen Instanzen - Vorbehalte zugunsten kantonalem Recht: - Gerichtsorganisation (ZPO 3) - Sachliche und funktionelle Zuständigkeit (ZPO 4 ff.) - Entscheid über Öffentlichkeit der Urteilsberatung (ZPO 54 II) - Einzelne Regelungen über Parteivertretung (ZPO 68) - Tarife für Prozesskosten (ZPO 95 f.) - Gebrauch Amtssprache (ZPO 129) - Möglichkeit kantonaler Kostenbefreiung (ZPO 116) - Kostenerleichterung ng bei Mediation (ZPO 218) - Zentral für Arbeitsprozess: Aufhebung von OR 343 anstelle des bisherigen einfachen und raschen Verfahrens tritt bis zu einem Streitwert von CHF ein vereinfachtes Verfahren 3
4 Zuständigkeit Örtliche - GestG wird aufgehoben - Teilzwingender i Gerichtsstand t für arbeitsrechtliche Klagen (ZPO 34, 35 I lit. d) Sachliche - Sache der Kantone (ZPO 4 I) - Streitwertberechnung nach ZPO (ZPO 4 II) - Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung Streitigkeit zulässig (ZPO 35 II) 4
5 Parteivertretung nach kantonalem Recht - Recht auf Vertretung, aber Gericht kann persönliches Erscheinen anordnen (ZPO 68 I / IV) - Berufsmässige Vertretung durch (ZPO 68 II): - in allen Verfahren: RA - vor Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens und im Summarverfahren: Rechtsagenten - vor (allfälligen) Arbeitsgerichten: Beruflich qualifizierte Vertretungen - Ausweis durch Vollmacht (keine Vollmachtsvermutung Vollmachtsvermutung, ZPO 68 III) 5
6 Schlichtungsversuch - Grundsatz: Obligatorischer Schlichtungsversuch in allen Arbeitsprozessen (ordentliches und vereinfachtes Verfahren, ZPO 197) - Ausnahme: Direkte Klage ans Gericht: - in Fällen nach ZPO 198 (abschliessend) - bei einvernehmlichem Verzicht bei Streitwert CHF (ZPO 199 I) - bei einseitigem Verzicht durch klagende Partei bei a) Auslanddomizil beklagte Partei b) Unbekanntem Aufenthalt beklagte Partei c) Streitigkeiten nach GlG 6
7 Schlichtungsverfahren - Einleitung durch Schlichtungsgesuch mit Angabe von Gegenpartei, Rechtsbegehren und Streitgegenstand (ZPO 202) - Begründet Rechtshängigkeit (ZPO 62), aber noch keine Fortführungslast (ZPO 65), fixiert und sperrt das Forum und wahrt bundesrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen (ZPO 64) - Mündliche i.d.r. nicht öffentliche Verhandlung (ZPO 203) - Persönliche Erscheinungspflicht der Parteien, aber Begleitung durch Rechtsbeistand oder Vertrauensperson möglich (ZPO 204 I, II) - Ausnahmsweise Vertretung (ZPO 204 III), - bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz - bei Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen - wenn angestellte Person im vereinfachten Verfahren von Arbeitgebendem oder Versicherer delegiert und schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist 7
8 Ergebnis des Schlichtungsversuches - Keine Einigung: Erteilung Klagebewilligung (ZPO 209) Berechtigung zur Klageeinreichung während 3 Monaten (strittig, ob Gerichtsferien gelten) - Rechtskräftige Erledigung: - wenn Urteilsvorschlag in GlG-Sache oder vermögensrechtlicher Streitigkeit bis Streitwert CHF nicht innert 20 Tagen abgelehnt (ZPO 210 I lit. a und lit. c, ZPO 211 I) - wenn in vermögensrechtlicher Streitigkeit bis Streitwert CHF auf Antrag einer Partei Entscheid gefällt wird (ZPO 212) - durch Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug (ZPO 208) - Kosten: Keine Parteientschädigung (ZPO 113 I); keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach GlG, G, MitwG, Arbeitsstreit bis CHF (ZPO 113 II) 8
9 Alternative: Mediation - Auf Antrag der Parteien (private) Mediation anstelle des Schlichtungsverfahrens (ZPO 213) oder im Entscheidverfahren (ZPO 214) - Um Rechtshängigkeit hä it zu begründen und Fristen zu wahren, muss Mediation gemeinsam bei Schlichtungsbehörde beantragt werden - Bei Scheitern (jederzeit freie und einseitige Widerruflichkeit der Mediation), Mediationsklausel schwächer als Schiedsklausel (ZPO 61): Klagebewilligung (ZPO 213 III) - Bei Einigung: Genehmigung durch Schlichtungsbehörde bzw. Gericht hat Rechtskraftwirkung (ZPO 217) - Organisation und Durchführung sowie Kostentragung ist Sache der Parteien (ZPO 215 und 218) 9
10 Arbeitsstreit vor Gericht: Überblick Vereinfachtes Verfahren Ordentliches Verfahren Summarisches Verfahren ZPO ZPO ZPO
11 Vereinfachtes Verfahren ( Sozialer Zivilprozess, Nachfolger des einfachen und raschen Verfahrens) Geltungsbereich (ZPO 243): - Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Streitwert von CHF Unabhängig vom Streitwert in arbeitsrechtsnahen Streitigkeiten: - nach GlG - zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach DSG - nach MitwG - aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Anwendung der Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, falls keine besonderen Regelungen im vereinfachten Verfahren (ZPO 219) 11
12 Streitwert - Durch Rechtsbegehren bestimmt; ohne Zinsen, Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Entscheidpublikation sowie ohne Eventualbegehren (ZPO 91 I) a) Widerklage: - Bei Gegenüberstehen von Klage und Widerklage Streitwert bestimmt sich nach höherem Betrag (ZPO 94 I) - Widerklage nur, wenn Anspruch in gleicher Verfahrensart wie Hauptklage zu beurteilen ist (ZPO 224 I) im vereinfachten Verfahren keine Widerklage, die ins ordentliche Verfahren gehört da Streitwerte nicht addiert werden, wird Streitwertgrenze von CHF nicht überschritten 12
13 b) Streitgenossenschaft und Klagenhäufung: - Zusammenrechnen der Ansprüche bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung (ZPO 93 I) - Erhaltung der Verfahrensart trotz Zusammenrechnens des Streitwerts bei einfacher Streitgenossenschaft (ZPO 93 II) 13
14 c) Teilklage: - ZPO 86 erlaubt Teilklagen vorbehaltlos, wenn Anspruch teilbar - Zulässig, zur Verminderung Kostenrisiko bzw. zwecks Beurteilung im vereinfachten Verfahren, Teil des Anspruchs bis Streitwertgrenze von CHF einzuklagen - Negative Feststellungswiderklage über ganzen Anspruch nur zulässig, wenn Verfahrensart gewahrt bleibt (ZPO 224 I) 14
15 d) Unbezifferte Forderungsklage: - Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn; obligatorische i Angabe eines Mindestwerts t (ZPO 85 I) - Bezifferung nach Abschluss Beweisverfahren oder nach Auskunft; Gericht bleibt zuständig (ZPO 85 II) - Unzulässig, wenn Bezifferungsprobleme lediglich li in der Gefahr des Überklagens bzw. im Rechtsfolgeermessen des Gerichts begründet sind bei Kostenverlegung zu berücksichtigen (ZPO 107 I lit. a) 15
16 Verfahren - Klageeinreichung - Schriftlich oder mündlich, keine eigentliche Rechtsschrift nötig; Inhalt: Parteien, Rechtsbegehren, Bezeichnung Streitgegenstand, ev. Angabe Streitwert, Datum, Unterschrift (ZPO 244 I) - Beilagen: Vollmacht, Klagebewilligung oder ev. Verzichtserklärung, Urkunden, de die as als Beweismittel es e de dienen e (ZPO 244 II) ) - Keine Begründung erforderlich, aber zulässig (ZPO 244 II) 16
17 - Vorladung, Stellungnahme, prozessleitende Verfügungen - Zustellung der schriftlich begründeten Klage an beklagte Partei zur Stellungnahme (ZPO 245 II) - Vereinfachte Klage ohne Begründung erhält beklagte Partei zur Kenntnisnahme zusammen mit Einladung zur Verhandlung (ZPO 245 I) - Eventuell Schriftenwechsel und Instruktionsverhandlungen (ZPO 246 II) - Keine generelle Einräumung von Notfristen - Gerichtsferien gelten (ZPO 145) 17
18 Untersuchungsgrundsatz und Beweiserhebung von Amtes wegen - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen: - in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF (ZPO 247 II lit. b Ziff. 2) - unabhängig ggvom Streitwert in den arbeitsrechtsnahen Materien von ZPO 243 II (ZPO 247 II lit. a) - Beweiserhebung von Amtes wegen (ZPO 153 I) 18
19 Eventualmaxime und Novenrecht - Neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig, wenn Gericht Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (ZPO 229 III) 19
20 Kosten - Keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten: - aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von CHF (ZPO 114 lit. c) - unabhängig vom Streitwert für arbeitsrechtsnahe Streitigkeiten aus GlG, MitwG und aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG (ZPO 114 lit. a, d, e) 20
21 Ordentliches Verfahren - Anwendbar für Arbeitsprozesse ausserhalb des Geltungsbereichs des vereinfachten Verfahrens und des Summarverfahrens (ZPO 219 ff.) - Einleitung und Schriftenwechsel - Einleitung durch Klageeinreichung (ZPO 220) - Anforderungen an Klageschrift (ZPO 221 I / II), rechtliche Begründung ist zulässig (ZPO 221 III); sinngemässe Geltung für Klageantwort (ZPO 222), substantiierte (nicht nur pauschale) Bestreitung nötig (ZPO 222 II) - Grundsatz: Einfacher Schriftenwechsel - Eventuell: Zweiter Schriftenwechsel h (ZPO 225) - Eventuell: Instruktionsverhandlung (Zweck: Vorbereitung Hauptverhandlung), Beweisabnahmen anlässlich Instruktion möglich (ZPO 226) 21
22 - Hauptverhandlung - Parteien stellen Anträge und begründen diese; Recht auf Replik und Duplik (ZPO 228) - Beweisverfügung (ZPO 154) und Beweisabnahme (ZPO 231), soweit nötig und nicht bereits im Instruktionsverfahren erfolgt - Mündliche Schlussvorträge oder schriftliche Parteivorträge (ZPO 232) 22
23 Verhandlungsgrundsatz, Eventualmaxime und Novenrecht - Verhandlungsgrundsatz d (ZPO 55 I), gemildert durch gerichtliche h Fragepflicht (ZPO 56) - Eventualmaxime - Zulassung von Noven bis Beginn Hauptverhandlung, wenn weder zweiter Schriftenwechsel h noch Instruktionsverhandlung stattgefunden hat (ZPO 229 II) - Sonst in Hauptverhandlung nur echte Noven (ZPO 229 I lit. a), unechte Noven nur, wenn Entschuldigungsgrund für Verspätung (ZPO 229 I lit. b) - echte und unechte Noven sind ohne Verzug vorzubringen (ZPO 229 I) 23
24 Klageänderung - Zulässig, wenn geänderte oder neue Ansprüche nach gleicher Verfahrensart zu beurteilen und - sachlicher Zusammenhang mit bisherigem Anspruch, oder - Zustimmung der Gegenpartei (ZPO 227 I) - Zeitliche Schranke: Novenrecht: Erst in der Hauptverhandlung beantragte Klageänderung muss auf im Sinne von ZPO 229 zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (ZPO 230 I) 24
25 Kosten - Kostenregelung nach ZPO Gericht hat Möglichkeit, von klagender Partei Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen (ZPO 98) Bei Obsiegen wird Betrag nicht zurückerstattet; klagende Partei kann Vorschuss bei Gegenpartei einfordern (ZPO 111 II); klagende Partei trägt Ausfallrisiko 25
26 Beendigung des Verfahrens durch Entscheid (ZPO 236) - Inhalt (ZPO 238) -Möglichkeit der Eröffnung ohne schriftliche Begründung (ZPO 239 I) - Schriftliche Begründung, wenn innert 10 Tagen von einer Partei verlangt (ZPO 239 II), sonst wird Verzicht auf das Rechtsmittel angenommen (ZPO 239 II) ohne Entscheid - Abschreibung zufolge Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Vergleichs (ZPO 241) - Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit (ZPO 242) 26
27 Summarverfahren (ZPO 248 ff.) - In Arbeitsprozessen gilt Summarverfahren namentlich - für die Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung i (ZPO 250 lit. b Ziff. 1) - für die Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (ZPO 250 lit. b Ziff. 2) - Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 119 III) - für vorsorgliche Massnahmen (ZPO 248 lit. d) - für (Real-)Vollstreckungsverfahren (ZPO 339 II) 27
28 Verfahren - einfach und flexibel ausgestaltet (ZPO ) - kein Schlichtungsverfahren (ZPO 198) - Gesuch grundsätzlich schriftlich; ausnahmsweise mündlich zu Protokoll in einfachen und dringenden Fällen (ZPO 252) - in der Regel Urkundenbeweis (ZPO 254 I) und Entscheid aufgrund der Akten (ZPO 256 I) - keine Gerichtsferien (ZPO 145) 28
29 Vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261 ff.) - Bsp. im Arbeitsprozess: - vorsorgliche Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots - einstweilige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmenden mit Beschäftigungsanspruch nach Freistellung - provisorische Wiedereinstellung nach GlG - Voraussetzungen (ZPO 261 I) - Anspruch verletzt oder Verletzung zu befürchten - Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft machen genügtg 29
30 - Inhalt nach ZPO 262: Jede gerichtliche Anordnung, die geeignet ist, drohenden Nachteil abzuwenden - Ansetzung Klagefrist (ZPO 263) - Sicherheitsleistung und Schadenersatz (ZPO 264) - Superprovisorische p Verfügung g nach ZPO
31 Rechtsmittel Berufung (ZPO ) Beschwerde Revision (ZPO ) (ZPO ) Erläuterung und Berichtigung (ZPO 334) einstufiges Rechtsmittelsystem (keine ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel) Rechtsmittelzug ans Bundesgericht weiterhin nach BGG - Anwendung der Normen der ZPO frei überprüfbar im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen, da Bundesrecht im Sinne von BGG 95 lit. a 31
32 Berufung Beschwerde Anfechtbare Entscheide - Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwert t CHF (ZPO 308) - Nicht Entscheidsurrogate (Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich) - Nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; andere erstinstanzliche Entscheide und dverfügungen in den von der ZPO bestimmten Fällen oder, wenn nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (ZPO 319 lit. a und b) - Rechtsverzögerungen (ZPO 319 lit. c) 32
33 Berufung Beschwerde Gründe - Unrichtige - Unrichtige Rechtsanwendung Rechtsanwendung - Unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 310) - Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 320) Fristen - 30 Tage (ZPO 311/312) - 30 Tage (ZPO 321/322) - 10 Tage im Summar Tage im Summar- verfahren (ZPO 314) verfahren und bei prozessleitenden Verfügungen (ZPO 321/322) 33
34 Anschluss- Anschlussberufung möglich keine Anschlussbeschwerde rechtsmittel (ausser Summarverfahren) (ZPO 323) (ZPO 313/314) Aufschiebende Wirkung grundsätzlich ja (ZPO 315 I) ) grundsätzlich nein (ZPO 325) Novenrecht und Klageänderung Entscheid Neue Tatsachen und Beweismittel nur falls nicht schon mit zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz vorbringbar (ZPO 317 I); bei Verfahren mit Untersuchungsmaxime, Noven bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig reformatorisch, ausnahmsweise kassatorisch (ZPO 318) ausgeschlossen (ZPO 326); auch für Verfahren mit Untersuchungsmaxime kassatorisch oder reformatorisch (ZPO 327) 34
35 Schiedsgerichtsbarkeit - ZPO regelt Binnenschiedsgerichtsbarkeit (ZPO 1 lit. d; ZPO ) - IPRG regelt internationale Schiedsgerichtsbarkeit (ZPO 2, ZPO 353 I) - Schiedsfähigkeit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten? - Teilzwingender Gerichtsstand von ZPO 34 hat keinen Einfluss auf Schiedsfähigkeit - ZPO 354: Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. Frage, was frei verfügbar ist (vgl. BGer 4A 71/2010) keine klare Antwort durch ZPO 35
36 Schiedsgerichtsbarkeit - Anwendung von Verfahrensvorschriften des staatlichen Rechts? - Schiedsgerichtsbarkeit = eigenständiger Teil der ZPO - Nach Botschaft keine Rückschlüsse aus den Regeln für staatliche Verfahren auf Schiedsverfahren Staatliche Verfahrensregeln gelten für Schiedsgerichte nicht 36
37 Übergangsrecht - Abgrenzung von bisherigem Verfahrensrecht und neuer ZPO anhand von Rechtshängigkeit (ZPO 404 I): Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt das kantonale Prozessrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter - Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei Eröffnung des Entscheids in Kraft ist; für die Revision von Entscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet wurden, gilt das neue Recht (ZPO 405) 37
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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