Ausgabe Mai 2013 Unternehmensteuer- und Reisekostenreform Einkommensteuer Lohnsteuer Umsatzsteuer Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

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1 Unternehmensteuer- und Reisekostenreform 2 Einkommensteuer 3. Pauschale für Geschenke 3. Werbungskosten trotz Abgeltungsteuer 4. Eigener Hausstand bei der doppelten Haushaltshilfe 5 Lohnsteuer 7. Freigrenze für Sachbezüge bei Jobtickets 7 Umsatzsteuer 7. Vorsicht Falle: USt-IdNr. ist kostenfrei! 7. Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung 8 Arbeitsrecht 9. Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 9. Fristlose Kündigung eines Auszubildenden nach beleidigenden Facebook-Äußerungen wirksam 9 Sozialversicherungsrecht 9. Arbeiten im Ausland 9

2 Unternehmensteuer- und Reisekostenreform Der Bundesrat hat am 01. Februar 2013 das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts verabschiedet. Aus diesem Gesetz ergeben sich folgende wichtige Änderungen: Die Anerkennung der steuerlichen Organschaft wird erleichtert. So ist eine Heilungsmöglichkeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) geschaffen worden, die nach bisheriger Rechtslage zu einer verunglückten Organschaft geführt haben. Der GAV gilt nun auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde, die Fehler nicht hätten erkannt werden müssen und die Fehler im nächsten Jahresabschluss korrigiert werden. Die Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Neu ist, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme ein ausdrücklicher Verweis auf 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Dies gilt für neu abgeschlossene GAV sowie in Fällen, in denen bestehende Verträge geändert werden. Unter Umständen ist bis zum 31. Dezember 2014 auch eine Anpassung von Altverträgen erforderlich wir beraten Sie gern. Weiterhin wird der sog. doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung einer Organschaft aufgegeben. Die Regelung gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Auch werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Neuregelung greift für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Bei der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von ,00 auf 1 Mio. angehoben (Zusammenveranlagung: 2 Mio.). Dies gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden. Im steuerlichen Reisekostenrecht sind ab 2014 u. a. folgende Änderungen zu beachten: Künftig gibt es nur noch eine Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis. Wo diese liegt, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertag. Von Bedeutung ist dies für die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können lediglich mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, alle anderen mit den tatsächlichen Kosten. 2

3 Daneben werden die Verpflegungsmehraufwendungen neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es ab 2014 nur noch zwei Pauschalen ( 12,00 sowie 24,00): je 12,00 für den Anreise- und Abreisetag, 24,00 für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie 12,00 für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Der Ansatz der Verpflegungspauschalen ist bei einer längeren Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt - die Frist beginnt bei einer Unterbrechung von vier Wochen erneut. Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können künftig bis zu einem Betrag von 1.000,00 im Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins, 60 qm-wohnung) fällt damit weg. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt. Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten - wie bisher - unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000,00 pro Monat (wie bei der doppelten Haushaltsführung) berücksichtigt werden. Einkommensteuer. Pauschalsteuer für Geschenke Derzeit befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Geschenke an Geschäftspartner mit einem Wert unter 35,00 in die Pauschalbesteuerung des 37b (EStG) einbezogen werden müssen oder außen vor bleiben können. Nach 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % erheben. Dies hat für den Beschenkten den Vorteil, dass er das Geschenk nicht selbst versteuern muss. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: Sog. Streuwerbeartikel (Artikel mit Anschaffungskosten von bis zu 10,00 wie z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge o. ä.) sind grundsätzlich nicht in die Pauschalierung mit einzubeziehen. Hierbei ist auf den Wert des einzelnen Gegenstands abzustellen, auch wenn der Beschenkte mehrere hiervon erhält. Ausnahme: Bei den Artikeln handelt es sich um eine Sachgesamtheit (z. B. Etui mit zwei Kugelschreibern). Hier ist auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 40,00 (inkl. Umsatzsteuer), die aus einem besonderen persönlichen Anlass (also z. B. einem Geburtstag, einem Jubiläum, der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit o. ä.) gewährt werden, sind ebenfalls nicht zu erfassen. 3

4 Gleiches gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Wert von 40,00 (inkl. Umsatzsteuer). Auch hier muss die Zuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass erfolgen. Tipp: Sofern Sie sich an das o. g. BFH-Verfahren anhängen wollen, sollten Sie Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert unter 35,00 zunächst im Rahmen der Lohnsteuer- Anmeldung der Pauschalsteuer unterwerfen. Danach sollten Sie unter Hinweis auf das BFH- Verfahren (Az. VI R 52/11) Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinweisen. Hierbei sind wir gerne behilflich. Einkommensteuer. Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer Seit 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige können aber eine sog. Günstigerprüfung beantragen: In diesem Fall nimmt das Finanzamt eine Prüfung des individuellen Steuersatzes vor. Kommt heraus, dass der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, werden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ist dieser höher, gilt der Antrag als nicht gestellt es greift der pauschale Abgeltungsteuersatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist in beiden Fällen per Gesetz nicht mehr möglich. Berücksichtigt wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 (bzw ,00 bei Zusammenveranlagung). Gegen die Streichung des Werbungskostenabzugs klagte eine Rentnerin, die in 2009 Zinsen in Höhe von ca ,00 erzielte. Ihre Werbungskosten betrugen aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags ca ,00. Ihr Durchschnittssteuersatz belief sich auf ca. 14 %. Sie beantragte für ihre Kapitaleinkünfte die Günstigerprüfung. Das Finanzamt zog von den Einnahmen nur den Sparer- Pauschbetrag von 801,00 ab, sodass rund 6.200,00 Werbungskosten unberücksichtigt blieben. Die Rentnerin klagte auf Anerkennung des Restbetrags. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Rentnerin mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 Recht und ließ die gesamten Werbungskosten im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zum Abzug zu. Zwar ist dem Gesetz zufolge der Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch im Rahmen der Günstigerprüfung. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist jedoch dann verfassungswidrig, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt. Nach dem sog. Netto-Prinzip müssen grundsätzlich alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Abgeltungsteuer stellt hiervon eine Ausnahme dar, weil Werbungskosten gerade nicht mehr berücksichtigt werden. Für diese Ausnahme besteht jedoch kein sachlicher Grund. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 bzw ,00 (bei Ehegatten) bei den meisten Steuerpflichtigen höher ist als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten - schließlich gibt es auch in den unteren Einkommensgruppen Fälle, in denen höhere Werbungskosten als der Sparer-Pauschbetrag anfallen. 4

5 Da nach der Gesetzesbegründung der Werbungskostenabzug nur grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Vorschrift auch so ausgelegt werden, dass sie in Fällen der Günstigerprüfung einen Werbungskostenabzug zulässt. Tipp: Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Unternehmerisch beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 25 % oder mit einer Beteiligung von mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft können beantragen, dass die Abgeltungsteuer für ihre Kapitaleinkünfte aus der Kapitalgesellschaft nicht gilt. Es gilt dann das sog. Teileinkünfteverfahren, bei dem die Einnahmen und Werbungskosten zu 60 % berücksichtigt werden. Einkommensteuer. Eigener Hausstand bei der doppelten Haushaltsführung Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen. Der BFH hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierte Diplomchemiker, machte vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutze er nach seinem Vortrag ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Das Finanzamt versagte eine Anerkennung der Kosten mit dem Argument, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz unterhalten, sondern sei lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück und entschied, dass erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient. 5

6 In der Entscheidung vom 16. Januar 2013 führten die Richter hierzu weiter aus: Für die Annahme eines Erst- oder Haupthaushalts eines alleinstehenden Arbeitnehmers ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsund urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist - dies ist regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist dagegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenserwartung immer häufiger - alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern. Das Finanzgericht wird nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu dem behaupteten Haupthausstand, insbesondere zu den Wohnsituationen des Klägers am Heimat- wie am Beschäftigungsort zu treffen haben. Sollte dabei herauskommen, dass der Kläger am Beschäftigungsort nur über eine kleine bescheidene Unterkunft (Schlafstätte) verfügt und am Heimatort bei seiner Mutter zwei Zimmer und ein Badezimmer alleine nutzt, liegt es nahe, aufgrund des Alters des Klägers und seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie dem Umstand, dass der Lebensmittelpunkt von den Beteiligten unstreitig am Heimatort verortet wird, vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung auszugehen. Tipp: Ab 2014 ist eine finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt gesetzlich vorgeschrieben. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können dann unabhängig von der Größe des Haushalts bis zu 1.000,00 pro Monat berücksichtigt werden. 6

7 Lohnsteuer. Freigrenze für Sachbezüge bei Jobtickets Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil für eine verbilligt überlassene Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr (sog. Jobticket). Zwar gewährt der Gesetzgeber bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44,00. Wird diese Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 14. November 2012 zu entscheiden, wann der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Jahres-Jobtickets steuerlich zu berücksichtigen ist. Im zu entscheidenden Fall schloss ein Arbeitgeber mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über Jobtickets. Der Arbeitgeber zahlte an den Verkehrsverbund monatlich 6,00 pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket erwerben wollten, mussten wiederum einen Eigenanteil an den Verkehrsverbund entrichten. Dafür erhielten sie Jahres-Jobtickets zu einem ermäßigten Preis. Das Finanzamt sah in den Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, für den die monatliche Freigrenze von 44,00 nicht gilt. Der BFH wies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil die Höhe des geldwerten Vorteils nicht richtig ermittelt worden war. Dem Grunde nach führt die Überlassung eines (verbilligten) Jobtickets zu einem geldwerten Vorteil. Bei einem Jahres-Jobticket fließt der Vorteil aus der verbilligten Einräumung auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44,00 überschritten wird. Eine Verteilung des Vorteils auf zwölf Monate, mit der Folge, dass monatlich ein Vorteil unterhalb der Freigrenze von 44,00 entsteht, lehnte der BFH damit ab. Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich aber nicht nach der Zahlung des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund, sondern nach der Differenz zwischen dem üblichen Preis für die Jahres-Fahrkarte und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Eigenanteil. Bei der Ermittlung des üblichen Preises für die Jahres-Fahrkarte sind die üblichen Preisnachlässe zu berücksichtigen, die der Verkehrsverbund Arbeitnehmern im Rahmen eines Jobticketprogramms gewährt. Ein Mengenrabatt, der von den Verkehrsbetrieben üblicherweise gewährt wird, mindert also den geldwerten Vorteil. Tipp: Für Arbeitnehmer wäre es steuerlich zwar günstiger, wenn sie statt eines Jahrestickets ein Monatsticket erhielten; denn dann entstünde der Vorteil monatlich - und könnte unter der Freigrenze von 44,00 liegen. Für den Arbeitgeber wird eine Vereinbarung über ein Jahresticket aber in der Regel praktikabler sein und wohl auch zu einem günstigeren Tarif führen. Arbeitnehmer dagegen, die das Jobticket nicht erwerben, müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern - ihnen ist kein Vorteil zugeflossen. Der bloße Anspruch auf ein Job-Ticket löst keine steuerlichen Folgen aus. Umsatzsteuer. Vorsicht Falle: USt-IdNr. ist kostenfrei! Zurzeit sind amtlich aussehende Schreiben im Umlauf, in denen die kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei. 7

8 Umsatzsteuer. Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung Unternehmer müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen und dabei die kaufmännische Sorgfalt walten lassen. Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf dessen Personalausweis können Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen - so der Tenor des BFH- Urteils vom 14. November Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kfz-Händler lieferte einen Porsche 911 umsatzsteuerfrei an den in Italien beheimateten Abnehmer. Das Kfz wurde durch Vermittlung einer Fremdfirma von einem Bevollmächtigten beim heimischen Händler abgeholt. Der Bevollmächtigte bezahlte den Kaufpreis bar und legte dem Unternehmer eine Kopie seines Personalausweises vor. Die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung wich aber von der Signatur auf der Personalausweiskopie ab. Im Rahmen der USt-Sonderprüfung behandelte das Finanzamt daher die bis zu diesem Zeitpunkt steuerfrei eingestufte innergemeinschaftliche Lieferung als steuerpflichtig und änderte entsprechend den Umsatzsteuerbescheid. Die Versagung der Steuerfreiheit für die Lieferung beruhte auf einer Kontrollmitteilung, nach welcher der Bevollmächtigte ein Scheinunternehmen war. Anhand dieses Falls erläuterte der BFH die Grundregeln zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach dem UStG nicht vorliegen, ist dieser Verkauf dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht, der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte und keine auffälligen Umstände vorliegen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hätten veranlassen müssen. Auffällige Unterschiede zwischen den Unterschriften auf der vom Abholer vorgelegten Personalausweiskopie und auf der Empfangsbestätigung können allerdings Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers hätten veranlassen müssen. An die Nachweispflichten sind deswegen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen Autos birgt bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung eine umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr; der Unternehmer muss daher alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Wenn die Unterschrift unter der Empfangsbestätigung von der Signatur auf dem Personalausweis auf den ersten Blick erkennbar erheblich abweicht, ist besondere kaufmännische Sorgfalt walten zu lassen. Zwar kann sich eine Unterschrift im Laufe der Jahre verändern. Zudem kann eine Unterzeichnung auf einem Personalausweis, bei dem wenig Platz für die Unterschrift besteht, ein anderes Aussehen als auf sonstigen Unterlagen haben. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die auffälligen Unterschiede in die Prüfung gar nicht erst mit einzubeziehen, betont der BFH. 8

9 Arbeitsrecht. Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung verfällt der Urlaub damit zum 31. März des übernächsten Jahres (BAG, Urteil vom AZR 353/10). Im Allgemeinen verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Das gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht für den Urlaub, den Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten. Allerdings ist das Ansparen von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche maximal noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen. Danach ist beispielsweise der Jahresurlaub bzw. Rest-Jahresurlaub aus dem Jahr 2011 bei andauernder Erkrankung am 31. März 2013 verfallen. Arbeitsrecht. Fristlose Kündigung eines Auszubildenden nach beleidigenden Facebook-Äußerungen wirksam Einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 10. Oktober 2012 entschieden (Az. 5 Sa 451/12). Der Auszubildende hatte geschrieben, der Ausbilder sei ein Menschenschinder und Ausbeuter. Sozialversicherungsrecht. Arbeiten im Ausland Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland bringt - nicht nur privat - eine Menge Veränderungen mit sich. Auch im Bereich der Sozialversicherung ist einiges zu beachten. Soll ein Arbeitnehmer zeitlich befristet für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, ist zu prüfen, ob für diesen Beschäftigten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, das Beschäftigungsverhältnis besteht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches - also in Deutschland, der Beschäftigte wird in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches - also ins Ausland - entsandt und die Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt und zwar vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung. 9

10 Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine Entsendung und es gelten für den oder die vorübergehend im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung - d. h., sie bleiben weiterhin bei einer deutschen KV versichert und auch die Beiträge werden vom Arbeitgeber weiterhin dorthin abgeführt. Wollen Sie als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsenden, müssen Sie bei der zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Entsendung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in einen so genannten Abkommensstaat oder das so genannte vertragslose Ausland handelt. Die zuständige Krankenkasse prüft anhand dieses Antrages die Voraussetzungen dafür, ob die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthaltes weiter gelten. Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass für den oder die betroffenen Arbeitnehmer während der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wird der Vordruck A1 bzw. E101 ausgestellt. Diesen Vordruck müssen die Arbeitnehmer im Ausland bei sich führen, denn mit diesem weisen sie nach, dass in Deutschland eine Krankenversicherung besteht und die Absicherung in der Sozialversicherung auch sonst gegeben ist. Eine Entsendung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist nicht mehr auf zwölf, sondern auf maximal 24 Monate befristet. Bei Entsendungen in andere Länder gibt es hinsichtlich der Dauer der möglichen Entsendung Unterschiede. Dabei kommt es darauf an, ob mit dem Staat ein entsprechendes Abkommen besteht oder nicht. Die zulässige Höchstdauer muss je nach Entsendestaat im Einzelfall beurteilt werden. Wird die Höchstentsendedauer überschritten gelten nicht mehr die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die im Entsendestaat geltenden Rechtsvorschriften. Die Absicherung in der deutschen Sozialversicherung endet mit dem Überschreiten der Höchstentsendedauer. Ausnahmsweise können die deutschen Rechtsvorschriften aber auch weitergelten. Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist ausschließlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, die DVKA. Für weitere rechtliche Fragen zu Entsendungen ins Ausland stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen, Thomas Bertram Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL 10

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