Ärztliche Stelle nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung
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- Hedwig Fischer
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1 Ärztliche Stelle nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung Nuklearmedizin Leiterin der Ärztlichen Stelle der Ärztekammer Nordrhein
2 Ziel der Qualitätssicherung? Möglichst geringe Strahlendosis bei guter Bildqualität mit maximaler Aussagekraft. 2
3 Beraterfunktion der Ärztlichen Stelle Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung nach dem Grundsatz: Möglichst geringe Strahlendosis bei guter Bildqualität mit maximaler Aussagekraft 3
4 Gesetzliche Grundlagen bisher : Europäische Richtlinien Atomgesetz ( 12) Röntgenverordnung ( 17) Strahlenschutzverordnung ( 83) Fachaufsicht Ministerium Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS) Heilberufsgesetz NRW( 9) zukünftig: 2013 / 59 / Euratom Strahlenschutzgesetz ( 86) Neue Strahlenschutzverordnung ab Fachaufsicht Ministerium Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS) Heilberufsgesetz NRW ( 9) 4
5 Weitere Prüfungsgrundlagen: Richtlinien ( z.b. Strahlenschutz in der Medizin, Qualitätssicherung durch ärztliche Stellen) Normen ( z. B. DIN 6855: Konstanzprüfung nuklearmedizinischer Messsysteme) Leitlinien ( z.b. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin) Einheitliches Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen ( z. B. Mängelkategorie I bis IV) 5
6 Ärztliche Stelle Nordrhein Nuklearmedizin Dr.med Birgit Hallmann 6
7 Referent 7
8 8
9 Referent 9
10 Referent 10
11 Was wird geprüft? Qualitätsstandards aller Geräte, Ausrüstung Qualitätskontrolle von Radiopharmaka Arbeits- und Strahlenschutzanweisungen, Fehlermanagement Szintigraphien einschließlich der Rechtfert. Indikation, Durchführung, Befunde und diagn. Referenzwerte Behandlungen: Radiosynoviorthese, Schilddrüsentherapien und neue Therapieformen 11
12 Unser Team für die Nuklearmedizin: 31 ehrenamtliche Kommissionsmitglieder unter der Leitung von Prof. Moka, darunter 21 Nuklearmediziner, 9 MPE, 1 Radiochemiker Frau Hennicke ( MTRA ) Frau Lampenscherf ( Sekretariat, Qualitätsbeauftragte - Zertifizierung nach ISO:9001) (Leitung) 12
13 Neues Strahlenschutzgesetz: 13
14 Neues aus dem Strahlenschutzgesetz: gemeinsame Genehmigung für PET-CT ( 12, Abs.5) MPE ist zur Mitarbeit hinzuzuziehen (Qualitätssicherung, Dosisoptimierung/-Überwachung, Unterweisung, Untersuchung von Vorkommnissen) - für die Nuklearmedizin - neu: auch für dosisintensive Röntgenuntersuchungen (CT und Interventionen) erforderlich - für Neugeräte ab dem für bestehende Anlagen ab dem
15 Neues aus dem Strahlenschutzgesetz: Stellung des Strahlenschutzbeauftragten ( 70-72) - Befugnisse, Weisungsrecht - darf sich bei Pflichtversäumnissen des SSV direkt an die zuständige Behörde wenden - arbeitsrechtlicher Schutz, Kündigungsschutz für 1Jahr Herabsetzung der Grenzwerte der Augenlinsendosis von 150 msv auf 20mSv / Kalenderjahr ( 78) 15
16 Neues aus dem Strahlenschutzgesetz: Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen ( 90): Strahlenschutzverantwortlicher hat dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden: - um Vorkommnisse zu vermeiden, - nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten - der Aufsichtsbehörde ein Vorkommnis zu melden - Aufsichtsbehörde prüft den Sachverhalt, legt Maßnahmen fest, meldet anonymisiert an BFS - Etablierung eines Informations- und Meldesystems von tatsächlichen oder potentiell unbeabsichtigten und unfallbedingten Expositionen Aufwand und Umfang des Verfahrens noch nicht festgelegt 16
17 Neues aus der Strahlenschutzverordnung: zur Zeit in Bearbeitung tritt ab in Kraft beinhaltet konkretisierende Vorschriften übrige Richtlinien behalten Gültigkeit 17
18 Was ist ein bedeutsames Vorkommnis? Dr.med Birgit Hallmann 18
19 Aus dem Entwurf: Kriterium bedeutsames Vorkommnis Bezogen auf eine Gruppe: Überschreitungen des Diagnostischen Referenzwertes um mehr als 100 Prozent Dr.med Birgit Hallmann 19
20 Aus dem Entwurf: Kriterium bedeutsames Vorkommnis Bezogen auf eine einzelne Person: Jede Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis 20 msv oder 100 msv der Organdosis Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere wegen Personenverwechslung, Einstellungsfehler, Gerätedefekt wenn effektive Dosis 20 msv oder Organdosis 100 msv überschritten wird Bei Behandlungen, wenn verabreichte Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um >10 % abweicht Dr.med Birgit Hallmann 20
21 Schlussfolgerung sollte sein: Erkennen und Bearbeiten von Vorkommnissen und Beinah-Vorkommnissen im Rahmen eines internen Fehlermanagements Dr.med Birgit Hallmann 21
22 Vielen Dank für Ihr Interesse. 22
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