Herzlich Willkommen. Die neuen Begutachtungsrichtlinien ( BRi)

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1 Die neuen Begutachtungsrichtlinien ( BRi) Herzlich Willkommen 1

2 Tagesablauf Zunächst Organisatorische Hinweise Einführung Veränderungen des PSG II im Überblick Begutachtungsrichtlinien (BRI) (Auswahl!) Praktische Übung 2

3 Einführung Pflegeversicherung seit 1995 Relativ frühe Kritik an somatischer Ausrichtung Aber: Möglichkeiten innerhalb der Begutachtung wurden nicht genutzt Viele Reformen ( Pflegeweiterentwicklungsgesetz, Pflegeneuausrichtungsgesetz, Pflegestärkungsgesetz I III,?) Arbeit am Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff seit

4 Einführung Assessment liegt seit 2008 vor Ausgestaltung der Pflegegrade wurde noch modifiziert Mit dem kommt das neue Begutachtungsverfahren zur Anwendung Entscheidende des PSG II 5

5 PSG II Themen: 4 14, Art der Leistungen des SGB XI NBA (Hauptfokus) Leistungen Übergangsregelungen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 6

6 PSG II Leistungen 4 alt: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung 4 neu: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 7

7 PSG II NBA Schwerpunkt des PSG II: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (+ Anlage 1 zu 15, Einzelpunkte der Module 1-6,+ Anlage 2 zu 15, Bewertungssystematik) Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 8

8 PSG II NBA 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 9

9 Aussage im 14 SGB XI Alt Hilfebedarf bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen Neu Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Abhängigkeit von personeller Hilfe 10

10 PSG II NBA (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 11

11 15 PSG II 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 12

12 15 PSG II 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld örtliche Orientierung zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 13

13 15 PSG II 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnissen Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 14

14 15 PSG II 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten nächtliche Unruhe selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen verbale Aggression Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 15

15 15 PSG II 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage sozial inadäquate Verhaltensweisen sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 16

16 15 PSG II 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 17

17 15 PSG II 4. Selbstversorgung: Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma Besonderheiten bei Sonden Ernährung Besonderheiten bei parenteraler Ernährung Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 18

18 15 PSG II 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: a) in Bezug auf Medikation Injektionen Versorgung intravenöser Zugänge Absaugen und Sauerstoffgabe Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen körpernahe Hilfsmittel Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 19

19 15 PSG II 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 20

20 15 PSG II 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung Arztbesuche Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 21

21 15 PSG II 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 22

22 PSG II 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 23

23 PSG II 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 24

24 PSGII Bei der Begutachtung werden darüber hinaus Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in den Bereichen 7. außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung festgestellt Irrelevant für Einstufung, Relevant für umfassende Beratung und individuellen Versorgungsplan Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 25

25 Außerhäusliche Aktivitäten Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr Mitfahren in einem Kraftfahrzeug Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen Besuch von Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 26

26 Haushaltsführung Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereitung einfacher Mahlzeiten Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege Nutzung von Dienstleistungen Umgang mit finanziellen Angelegenheiten Umgang mit Behördenangelegenheiten Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 27

27 15 PSG II Ermittlung der Pflegebedürftigkeit Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4:schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5:schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 28

28 15 PSG II Zusammenfassung: Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sind 6 Bereiche 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 63 Fragen über 6 Module Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 29

29 PSG II Leistungen 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 (außerhalb der Systematik der anderen Pflegegrade!) (1) Abweichend von 28 Absatz 1 und 1a gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß der 7a und 7b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Abs 3, 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß 38a, Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 30

30 Besonderheit : Grad 1 Nach den Erkenntnissen des Expertenbeirates haben die Personen, die dem künftigen Pflegegrad 1 zugewiesen werden, vor allem Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei somatischen Beeinträchtigungen. Kann ggfs. durch Beratung und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stabilisiert werden Der Unterstützungsbedarf ist in der Regel nicht so stark ausgeprägt, dass eine stationäre Versorgung erforderlich ist, sondern erlaubt bei Sicherstellung der häuslichen Versorgungssituation einen Verbleib in der Häuslichkeit. 31

31 PSG II Leistungen Pflegegrad Ambulant 36 Geld 37 Tagespflege 41 Vollstationär Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 32

32 PSG II Übergangsregelungen Überleitung der Pflegestufen Pflegestufe Pflegegrad 0 mit PEA mit PEA Mit PEA Härtefall 5 3 mit PEA 5 Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 37

33 Neues Begutachtungsassessment (NBA): jetzt Begutachtungsinstrument mit (BRi) Auftrag des Gesetzgebers an MDS zur Erstellung von Begutachtungsrichtlinien Ziel: Möglichst einheitliche Einstufung Richtlinien nicht abschließend Die Regelungen der BRI werden auch in Zukunft unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, insbesondere der Pflegewissenschaft, der Medizin und der Rechtsprechung weiter zu entwickeln sein. (Zitat MDS BRi ) 44

34 Begutachtungsrichtlinien (BRi) In 4 Abschnitte gegliedert Informationssammlung Befunderhebung Einschätzung der Pflegebedürftigkeit Ergebnisdarstellung und Empfehlung 45

35 Ein Überblick Maßgeblich sind 6 Bereiche ( Module) mit 63 Fragen 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Nicht einstufungsrelevant ( dienen Beratung und Vorsorge) 7. außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung 47

36 Quelle MDK Bayern Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 48

37 Begutachtungsrichtlinien (BRi) Bewertungssystematik 0 : Selbstständig 1 : Überwiegend selbstständig 2 : Überwiegend Unselbstständig 3 : Unselbständig Modul 1 (Mobilität), Modul 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten), Modul 4 (Selbstversorgung), Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte)und Modul 8 (Haushaltsführung) Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 49

38 Die 4 stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit Selbständigkeit ist definiert als Fähigkeit einer Person die jeweiligen Handlungen ohne (personelle) Unterstützung einer anderen Person durchführen zu können Selbständig: kann Aktivitäten in der Regel selbständig durchführen, ggfs. kompensiert durch Hilfsmittel; Durchführung kann auch erschwert oder verlangsamt sein, Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen 50

39 Die 4 stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit Überwiegend selbständig: Die P. kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen; nur geringer /mäßiger Aufwand für die PP Unmittelbares Zurechtlegen/ Richten von Gegenständen Impulsgebung / Aufforderung ( ggf. auch mehrfach) Anstoß geben Einzelne Handreichungen und punktueller Hilfebedarf Einzelne Handreichungen meint : zwischenzeitlich muss Anstoß gegeben werden damit Teilverrichtungen selbst ausgeführt werden 51

40 Die 4 stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit Überwiegend selbständig: Unterstützung bei der Entscheidungsfindung: mehrere Optionen werden zur Wahl gestellt, die Person kann aber abschließend eigenständig handeln Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle: Überprüfung, ob die Abfolgen einer Handlung eingehalten wurde; Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung: meint aber auch: Wenn eine Person aus nachvollziehbaren Gründen (Sicherheitsgründen) anwesend sein muss, ist dies überwiegend selbständig 52

41 Die 4 stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit Überwiegend unselbständig selbständige Durchführung nur in geringem Anteil; ständige Anleitung; aufwendige Motivation; Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden; Zurechtlegen; Richten von Gegenständen; Impulsgebung wiederholte Aufforderung reichen nicht aus: Weitergehende Unterstützung wie : Motivierende Unterstützung ; Anleitung mit Demonstration der Handlungsschritte; ständige Aufsicht und Kontrolle- es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft erforderlich Übernahme eines erheblichen Teils der Handlungsschritte durch die Pflegeperson Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 53

42 Die 4 stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit Unselbständig Die Person kann die Aktivität nicht selbständig durchführen bzw steuern- auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden Motivation; Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen in keinem Fall aus, die PP muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen übernehmen 54

43 Modul 1: Mobilität (5 Fragen) 0 selbständig 1 überwiegend selbständig 2 überwiegend unselbständig 3 unselbständig 1.1 Positionswechsel im Bett Stabile Sitzposition halten Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Maximale Punktzahl Punkte für max. Score von 10 Gewichtung des Moduls: 10 % 56

44 1.1 Positionswechsel im Bett Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen Selbständig: Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann. Überwiegend selbständig: Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern. 57

45 1.1 Positionswechsel im Bett Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen Überwiegend unselbständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. Arme vor der Brust verschränken, Kopf auf die Brust legen. Unselbständig: Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen. 58

46 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition Auf einem Bett oder Stuhl frei, d. h. ohne Rücken- oder Seitenstütze sitzen Selbständig: Selbständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim freien Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss. Überwiegend selbständig: Die Person kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personeller Unterstützung zur Positionskorrektur.. 59

47 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition Auf einem Bett oder Stuhl frei, d. h. ohne Rücken- oder Seitenstütze sitzen Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Unselbständig: Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden. 60

48 1.3 Umsetzen Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc., aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen Selbständig: Selbständig ist jemand auch dann, wenn er keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen (z. B. Griffstangen) benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett Rollstuhl, Rollstuhl Toilette). Überwiegend selbständig Die Person kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn sie eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt. 61

49 1.3 Umsetzen Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc., aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen Überwiegend unselbständig: Die Pflegeperson muss beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Die beeinträchtigte Person hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen. Unselbständig: Die Person muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich. 62

50 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbelstück geschehen. Selbständig: Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken. 63

51 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbelstück geschehen. Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten einer Pflegeperson gehen. Die ausschließliche Fähigkeit der Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist generell als überwiegend unselbständig zu bewerten. Unselbständig: Die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden 64

52 1.5 Treppensteigen Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen; Treppensteigen ist unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten. Selbständig: Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen. Überwiegend selbständig: Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos. 65

53 1.5 Treppensteigen Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen; Treppensteigen ist unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten. Überwiegend unselbständig: Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich. Unselbständig: Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung 66

54 Modul 1: Mobilität (5 Fragen) 0 selbständig 1 überwiegend selbständig 2 überwiegend unselbständig 3 unselbständig 1.1 Positionswechsel im Bett Stabile Sitzposition halten Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnb Treppensteigen Maximale Punktzahl Punkte für max. Score von 10 Gewichtung des Moduls: 10 % 67

55 Begutachtungsrichtlinien (Bri) Übertragung der Punkte aus den Modulen in den Gesamtscore 1. Mobilität 10 % ,5 5 7,5 10 Summe der Punkte In Modul 1 Gewichtete Punkte in Modul 1 68

56 Modul 1: Mobilität (5 Fragen) Erfassung der Punkte je Modul Überführung dieser Punkte in bewertete Punkte Summe der bewerteten Punkte ausschlaggebend für Pflegegrad 69

57 1.6 Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine Vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen Das Kriterium der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen oder durch hochgradige Kontrakturen, Versteifungen, hochgradigen Tremor und Rigor oder Athetose bedingt sein. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen. 70

58 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Bewertungssystematik) Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt = 0 Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden Fähigkeit größtenteils vorhanden = 1 Die Fähigkeit ist überwiegend (die meiste Zeit über, in den meisten Situationen), aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen. 71

59 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Fähigkeit in geringem Maße vorhanden = 2 Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Die Person hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Sie kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind Ressourcen vorhanden. Fähigkeit nicht vorhanden = 3 Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 72

60 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (11 Fragen) 2.1 Personen aus dem näheren Umfeld erkennen 0 Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt 1 Fähigkeit größtenteils vorhanden 2 Fähigkeit in geringem Maße vorhanden 3 Fähigkeit nicht vorhanden Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Gedächtnis Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen Entscheidungen im Alltagsleben treffen

61 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 0 Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt 1 Fähigkeit größtenteils vorhanden 2 Fähigkeit in geringem Maße vorhanden 3 Fähigkeit nicht vorhanden 2.7 Sachverhalte und Informationen verstehen Risiken und Gefahren erkennen Mitteilung elementarer Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligung an einem Gespräch Maximale Punktzahl Modul 2: 33 Gewichtung des Moduls zusammen mit Modul 3 74

62 2.2 Örtliche Orientierung Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet Fähigkeit vorhanden: Die Person weiß in welcher Stadt, auf welchem Stockwerk und ggf. in welcher Einrichtung sie sich befindet. Sie kennt sich in den regelmäßig genutzten Räumlichkeiten aus. Ein Verirren in den Räumlichkeiten der eigenen Wohnung oder unmittelbar im Wohnbereich einer Einrichtung kommt nicht vor und die Person findet sich auch in der näheren außerhäuslichen Umgebung zurecht. Sie weiß beispielsweise, wie sie zu benachbarten Geschäften, zu einer Bushaltestelle oder zu einer anderen nahe gelegenen Örtlichkeit gelangt. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 75

63 2.2 Örtliche Orientierung Fähigkeit größtenteils vorhanden: Es bestehen Schwierigkeiten, sich in der außerhäuslichen Umgebung zu orientieren, beispielsweise nach Verlassen des Hauses wieder den Weg zurück zu finden. In den eigenen Wohnräumen existieren solche Schwierigkeiten hingegen nicht. Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat auch in einer gewohnten Wohnumgebung Schwierigkeiten sich zurecht-zufinden. Regelmäßig genutzte Räumlichkeiten und Wege in der Wohnumgebung werden nicht immer erkannt. Fähigkeit nicht vorhanden: Selbst in der eigenen Wohnumgebung ist die Person regelmäßig auf Unterstützung angewiesen, um sich zurechtzufinden Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 76

64 2.8 Risiken und Gefahren erkennen Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen. Dazu gehören Gefahren wie Strom- und Feuerquellen, Barrieren und Hindernisse auf dem Fußboden bzw. auf Fußwegen, eine problematische Beschaffenheit des Bodens (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen in der außerhäuslichen Umgebung (z. B. verkehrsreiche Straßen, Baustellen). Fähigkeit vorhanden: Die Person kann solche Risiken und Gefahrenquellen im Alltagsleben ohne weiteres erkennen, auch wenn sie ihnen aus anderen Gründen (z. B. aufgrund von somatischen Beeinträchtigungen) nicht aus dem Weg gehen kann. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 77

65 2.8 Risiken und Gefahren erkennen Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt meist nur solche Risiken und Gefahren, die sich in der vertrauten innerhäuslichen Wohnumgebung wiederfinden. Es bestehen aber beispielsweise Schwierigkeiten, Risiken im Straßenverkehr angemessen einzuschätzen oder Gefährdungen in ungewohnter Umgebung zu erkennen. Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch Risiken und Gefahren, denen sie häufig auch in der Wohnumgebung begegnet, oft nicht als solche erkennen. Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Risiken und Gefahren so gut wie gar nicht erkennen. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 78

66 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (13 Fragen) Es geht hier um Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen bei der Bewältigung von belastenden Emotionen (wie z. B. Panikattacken) beim Abbau psychischer Spannungen und bei der Impulssteuerung bei der Förderung positiver Emotionen durch Ansprache oder körperliche Berührung bei der Vermeidung von Gefährdungen im Lebensalltag 83

67 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (13 Fragen) bei Tendenz zu selbstschädigendem Verhalten Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Frage, inwieweit die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann. Von fehlender Selbststeuerung ist auch dann auszugehen, wenn ein Verhalten zwar nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder aufs Neue auftritt, weil das Verbot nicht verstanden wird oder die Person sich nicht erinnern kann. Abzugrenzen sind hier gezielte herausfordernde Verhaltensweisen, z. B. im Rahmen von Beziehungsproblemen, die nicht zu berücksichtigen sind. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 84

68 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien nicht abschließend definiert, sondern beispielhaft erläutert. Manche Verhaltensweisen lassen sich nicht eindeutig nur einem Kriterium zuordnen, z. B. Beschimpfungen zu verbaler Aggression (F 4.3.6) oder zu anderen pflegerelevanten vokalen Auffälligkeiten (F 4.3.7) oder treten in Kombination auf. Ausschlaggebend ist, ob und wie oft die Verhaltensweisen eine personelle Unterstützung notwendig machen. Bei Kombination verschiedener Verhaltensweisen wird die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf nur einmal erfasst, z. B. wird nächtliche Unruhe bei Angstzuständen, entweder unter Punkt F oder unter Punkt F bewertet. 85

69 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Bewertungssystematik: Es werden folgende Häufigkeiten erfasst: 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen 3 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich 5 = täglich 86

70 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (13 Fragen) 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2-mehrm. wtl. nicht täglich) 5 = täglich 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigung von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen Verbale Aggression

71 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2- mehrm.wtl. nicht täglich) 5 = täglich 3.7 Andere vokale Auffälligkeiten Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen Ängste Antriebslosigk., depressive Stimmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sonstige inadäquate Handlungen Maximale Punktzahl Modul 3: 65 Gewichtung zusammen 15% 88

72 3.2 Nächtliche Unruhe 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2-mehrm.wtl. nicht täglich) 5 = täglich Gemeint sind hier nächtliches Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-, Nachtrhythmus im Sinne von aktiv sein in der Nacht und schlafen während des Tages. Zu bewerten ist, wie häufig Anlass für personelle Unterstützung zur Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestehen, z. B. wieder ins Bett bringen und beruhigen. Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten am Abend oder Wachphasen während der Nacht sind nicht zu werten. Andere nächtliche Hilfen, z. B. Aufstehen, zu Bett bringen bei Nykturie oder Lagerungen sind nur unter F zu werten. 89

73 3.7 Andere vokale Auffälligkeiten 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2-mehrm. wtl. nicht täglich) 5 = täglich Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten können sein: Lautes Rufen, Schreien, Klagen ohne nachvollziehbaren Grund, vor sich hin schimpfen, fluchen, seltsame Laute von sich geben, ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 90

74 3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2-mehrm.wtl. nicht täglich) 5 = täglich Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage zeigt sich z. B. daran, dass die Person kaum Interesse an der Umgebung hat, kaum Eigeninitiative aufbringt und Motivierung durch andere benötigt, um etwas zu tun. Sie wirkt traurig oder apathisch, möchte am liebsten das Bett nicht verlassen. Hier ist nicht gemeint, dass Menschen mit rein kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. bei Demenz Impulse benötigen, um eine Handlung zu beginnen oder fortzuführen. 92

75 3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen 0 = nie oder sehr selten 1 = selten, ( 1-3 X in 2 Wochen) 3 = häufig,(2-mehrm.wtl. nicht täglich) 5 = täglich Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen sind z. B. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung (Stereotypien), planlose Aktivitäten, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Kotschmieren, Urinieren in die Wohnung Ulrike Hackenholt: Referentin 93

76 NBA Begutachtungsassessment 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Summe der Punkte In Modul 2 3. Verhaltens- Weisen und Psychische Problemlagen 15 % Summe der Punkte In Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3 94

77 Modul 4: Selbstversorgung Angaben zur Versorgung : Zu diesem Modul werden zunächst besondere Bedarfsaspekte erfasst. Dazu gehören die parenterale Ernährung oder die Ernährung über eine Sonde, die künstliche Harn- oder Stuhlableitung, sowie Störungen der Blasen- und Darmkontrolle in ihren Ausprägungsgraden. Ernährung parenteral oder über Sonde Es ist anzugeben, ob die Ernährung parenteral z. B. über Port, über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), eine perkutane endoskopischen Jejunostomie (PEJ) oder eine nasale Magensonde, sowie ob sie über Pumpe, Schwerkraft oder als Bolusgabe erfolgt. 95

78 Modul 4 Selbstversorgung/ besondere Bedarfsaspekte : Sonden Nahrung Person erhält nur gelegentlich (nicht täglich) Sondennahrung ( zusätzlich) 0 Punkte Person erhält täglich Sondennahrung und täglich oral Nahrung 6 Punkte Ausschließlich oder nahezu ausschließlich Sondennahrung 3 Punkte Parenterale Ernährung: Teilweise Vollständige 6 Punkte 3 Punkte 96

79 Modul 4: Selbstversorgung/ besondere Bedarfsaspekte: Blasenkontrolle/ Harnkontinenz Blasenkontrolle/Harnkontinenz Gemeint ist hier, Harndrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Blasenentleerung geregelt werden kann. Jegliche Art von Harninkontinenz ist zu berücksichtigen, unabhängig von der Ursache und der Art der Versorgung. Zu erfassen ist hier vorrangig die Kontrolle der Blasenentleerung, die willentliche Steuerung der Blasenentleerung, die Vermeidung unwillkürlicher Harnabgänge. 97

80 Modul 4: Selbstversorgung Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen: Ständig kontinent: Keine unwillkürlichen Harnabgänge Überwiegend kontinent: Maximal 1mal täglich unwillkürlichen Harnabgänge oder Tröpfcheninkontinenz Überwiegend inkontinent: Mehrmals täglich unwillkürlichen Harnabgänge, aber gesteuerte Blasenentleerung ist noch teilweise möglich. Komplett inkontinent: Die Person ist komplett harninkontinent. Gesteuerte Blasenentleerung ist nicht möglich. Alternativ anzugeben ist, ob ein suprapubischer oder transurethraler Dauerkatheter oder Urostoma vorhanden ist. Einmalkatheterisieren ist nicht hier sondern unter Punkt F zu berücksichtigen, hier ist anzugeben, ob und in welchem Umfang daneben eine Inkontinenz besteht. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 98

81 Modul 4 Selbstversorgung/ besondere Bedarfsaspekte: Darmkontrolle/ Stuhlkontinenz: Gemeint ist, Stuhldrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Darmentleerung geregelt werden kann. Zu bewerten ist hier die Kontrolle der Darmentleerung. Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen: Ständig kontinent: Die Kontinenz ist unbeeinträchtigt. Überwiegend kontinent: Die Person ist überwiegend stuhlkontinent, Gelegentlich inkontinent oder mäßig inkontinent (geringe Stuhlmengen, sogenannte Schmierstühle). Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 99

82 Modul 4 Selbstversorgung Überwiegend inkontinent: Die Person ist überwiegend stuhlinkontinent, selten gesteuerte Darmentleerung möglich. Komplett inkontinent: Die Person ist komplett stuhlinkontinent, gesteuerte Darmentleerung ist nicht möglich. Alternativ anzugeben ist, ob ein Colo-, Ileostoma vorhanden ist. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 100

83 Modul 4. Selbstversorgung (12 Fragen) 0 selbständig 1 überwiegend selbständig 2 überwiegend unselbständig 3 unselbständig 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren) Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers

84 Modul 4. Selbstversorgung 0 selbständig 1 überwiegend selbständig 2 überwiegend unselbständig 3 unselbständig 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma 4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma Maximale Punktzahl Punkte für max. Score von 40 Gewichtung des Moduls: 40 %

85 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust erhält. 104

86 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers Überwiegend unselbständig Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen oder benötigt umfassende Anleitung. Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 105

87 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen. Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung überwiegend selbständig zu. 106

88 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers Überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen. Beispielsweise gelingt das Hochziehen von Hose, Rock zur Taille selbständig, zuvor muss das Kleidungsstück jedoch von der Pflegeperson über die Füße gezogen werden. Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 107

89 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Zerteilen von Nahrung in mundgerechte Stücke und Eingießen von Getränken Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Es ist punktuelle Hilfe erforderlich, z. B. beim Öffnen einer Flasche oder beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln. 108

90 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen, beispielsweise schneidet sie zwar belegte Brotscheiben, schafft es aber nicht, mundgerechte Stücke herzustellen. Oder sie gießt aus einer Flasche Wasser ins Glas, verschüttet das Wasser dabei jedoch regelmäßig. Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 109

91 4.8 Essen Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Die Person kann überwiegend selbständig essen, benötigt aber punktuelle Anleitung, muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiter zu essen. Es sind punktuelle Hilfen erforderlich, z. B. Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder Besteck in die Hand geben. Überwiegend unselbständig: Es muss ständig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung muss größtenteils gereicht werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich z.b. aufgrund von Aspirationsgefahr. Unselbständig: Die Nahrung muss (nahezu) komplett gereicht werden. 110

92 Modul 4: Zusammenfassung 0 selbständig 1 überwiegend selbständig 2 überwiegend unselbständig 3 unselbständig 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren) Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers

93 Modul 4 Zusammenfassung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma Maximale Punktzahl Punkte für max. Score von 40 Gewichtung des Moduls: 40 % 112

94 NBA Begutachtungsassessment 4. Selbst- Versorgung 40 % Summe der Punkte In Modul Gewichtete Punkte in Modul 4 113

95 Modul 5 Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Bewertung Nur die ärztlich angeordneten Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet und für voraussichtlich mindestens 6 Monate erforderlich sind. Die ärztliche Anordnung kann sich auch auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder äußerliche Anwendungen oder Übungsbehandlungen beziehen.. 114

96 Modul 5 Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Zu jedem Kriterium ist nur ein Eintrag möglich: entfällt oder selbständig oder Häufigkeit der Hilfe mit einer vollen Zahl pro Tag, pro Woche oder pro Monat. Ggf. ist von Tag auf Woche oder auf Monat umzurechnen. Zur Umrechnung von Woche auf Monat werden wöchentliche Maßnahmen mit 4 multipliziert. Erfolgt eine Medikation z. B. jeden zweiten Tag, so kann man diese Frequenz nur mit 15 x pro Monat darstellen. Werden 2 x täglich Insulin-Injektionen gegeben und 2x wöchentlich zusätzlich andere Injektionen, ist umzurechnen auf die Woche. Es erfolgt der Eintrag 16x pro Woche Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 115

97 Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen (16 Fragen) Modul 5 wird unterteilt und jeweils einzeln Bepunktet 5,1-5,7 Punkte 5,8-5,11 Punkte 5,12-5 K Punkte 5,16 Punkte Summe der Punkte bildet die Gesamtpunktzahl 116

98 Begutachtungsrichtlinie (BRi) Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (16 Fragen) Kriterien 5.1 Medikation 5.2 Injektionen (s.c. oder i.m.) 5.3 i.v. (Port) 5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe 5.5 Einreibung / Kälte- Wärme Anwendung 5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen 5.7 Körpernahe Hilfsmittel Entfällt oder selbständig Summe aller Häufigkeiten der Kriterien 5.1 bis 5.7 Tägliche Häufigkeit Wöchentliche Häufigkeit Monatliche Häufigkeit 117

99 Berechnung der Punktwerte bis Beispiel: Die Maßnahmen kommen seltener als einmal täglich vor = 0 Punkte ein-bis dreimal täglich vor = 1 Punkt mehr als dreimal bis achtmal täglich vor = 2 Punkte mehr als achtmal täglich vor = 3Punkte Medikamentengabe Hörgeräte Kompressionsstrümpfe An-/Auskleiden 3 x täglich 2 x täglich 2 x täglich Summe 7 X tgl. Blutdruckmessung Sauerstoffgabe 2 x wöchentlich 4 x wöchentlich Summe 6 x wöchentlich : 7 = 0,8571 tgl. 118

100 Berechnung der Punktwerte bis Die Maßnahmen kommen seltener als einmal täglich vor = 0 Punkte ein-bis dreimal täglich vor = 1 Punkt mehr als dreimal bis achtmal täglich vor = 2 Punkte mehr als achtmal täglich vor = 3Punkte Injektion Einreibungen Summe 3 x monatlich : 30 = 0,1X tgl. 1 x monatlich 2 x monatlich Gesamtsumme aller Maßnahmen Summe 7 X tgl. plus 0,8571 tgl. plus 0,1 x tgl. auf einen Tag berechnet: = 2 Bewertete Punkte 7,9571 Maßnahmen pro Tag Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 119

101 NBA Begutachtungsassessment Kriterien 5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung 5.9 Versorgung mit Stoma 5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden 5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Entfällt oder selbständig Tägliche Häufigkeit Summe aller Häufigkeiten der Kriterien 5.8 bis 5.11 Wöchentliche Häufigkeit Monatliche Häufigkeit 120

102 Modul 5 Punktwerte Beispiel: entfällt oder seltener als einmal wöchentlich = 0 Punkte ein bis mehrmals wöchentlich = 1 Punkt ein bis zweimal täglich = 2 Punkte mindestens dreimal täglich = 3 Punkte Verbandswechsel und Wundversorgung 1 x tgl. Versorgung mit Stoma 2 x wtl.(2 x wtl. : 7 = 0,29 x tgl.) Einmalkatheterisierung 6 x tgl Summe der Maßnehmen: = 3 Bewertete Punkte 7,29 Maßnahmen pro Tag Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 121

103 NBA Begutachtungsassessment Entfällt oder selbständig täglich Wchtl. Häufigkeit multipliziert mit Mtl. Häufigkeit multipliziert mit 5.12 Zeit- und Technik intensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung 60 Punkt e 5.13 Arztbesuche 0 X (4,3) X (1) 5.14 Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden) 5.15 Zeitlich ausgedehnter Besucher anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden) 5 K Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern 0 X (4,3) X (1) 0 X (8,6) X (2) 0 X (4,3) X (1) Summe aller Häufigkeiten der Kriterien 5.12 bis 5.15 / 5 K 122

104 Modul 5 Punktwerte K Beispiel: Bewertung: 0 bis unter 4,3 0 Punkte 4,3 bis unter 8,6 1 Punkt 8,6 bis unter 12,9 2 Punkte 12,9 bis unter 60 3 Punkte 60 und mehr 6 Punkte 2 mal wöchentlich Arztbesuch: 2 x 4,3 = 8,6 1 mal wöchentlich Krankengymnastik: 1 x 4,3 = 4,3 Summe 12,9 = 3 Bewertete Punkte Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 123

105 Begutachtungsrichtlinien ( BRi) Entfällt oder selbstständig Überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig Unselbststän dig 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheitsoder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Summe der Punkte aus 5,1-5,7 + Punkte aus 5,8-5,11 + Punkte aus 5,12-5 K + Punkte aus 5,16 Maximale Punktzahl 15 Gewichtung des Moduls: 20 % 6 Punkte für max. Score von

106 Modul 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Selbständig: Die Person kann die Vorschriften selbständig einhalten. Das Bereitstellen einer Diät reicht aus. Überwiegend selbständig: Die Person benötigt Erinnerung, Anleitung. In der Regel reicht das Bereitstellen der Diät nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist maximal einmal täglich erforderlich. 125

107 Modul 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Überwiegend unselbständig Die Person benötigt meistens Anleitung, Beaufsichtigung. Das Bereitstellen der Diät reicht nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist mehrmals täglich erforderlich Unselbständig: Die Person benötigt immer Anleitung, Beaufsichtigung. Das Bereitstellen der Diät reicht nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist (fast) durchgehend erforderlich. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 126

108 Modul 5: Ergebnis Beispiel 0 Punkte : gewichtete Punkte= 0 1 Punkt: : gewichtete Punkte= Punkte : gewichtete Punkte= Punkte : gewichtete Punkte= Punkte : gewichtete Punkte= 20 5,1-5,7 2 Punkte 5,8-5,11 3 Punkte 5,12/ 5 K 3 Punkte 5,16 0 Punkte = 8 Punkte für Modul 5 = 20 gewichtete Punkte 127

109 NBA Begutachtungsassessment 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits und therapiebedingten Anforderungen 20 % Summe der Punkte In Modul 5 Gewichte te Punkte in Modul 5 133

110 Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Quelle: Schriftenreihe Modellprogramm zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Band 2 134

111 Modul 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (6 Fragen) Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind. 135

112 Modul 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (6 Fragen) selbständig = 0 überwiegend selbständig = 1 überwiegend unselbständig = 2 unselbständig = Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planung Interaktion mit Personen in direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds Maximale Punktzahl 18 Gewichtung des Moduls: 15 % 12 Punkte für max. Score von

113 6.2 Ruhen und Schlafen Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Die Person benötigt personelle Hilfe beim Aufstehen oder Zu- Bett-Gehen, z. B. Transferhilfen oder zeitliche Orientierungshilfen beim Wecken oder Aufforderung schlafen zu gehen oder einzelne Hilfen wie z. B. Abdunkeln des Schlafraumes. Die Nachtruhe ist meist ungestört, nur gelegentlich entsteht nachts ein Hilfebedarf. Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 137

114 6.2 Ruhen und Schlafen Überwiegend unselbständig: Es treten regelmäßig Einschlafprobleme oder nächtliche Unruhe auf, die die Person größtenteils nicht allein bewältigen kann. Deshalb sind regelmäßige Einschlafrituale und beruhigende Ansprache in der Nacht erforderlich. Überwiegend unselbständig ist auch eine Person, die wegen hochgradiger motorischer Beeinträchtigung regelmäßig in der Nacht personeller Hilfe bedarf, um weiterschlafen zu können, z. B. bei Lagewechsel oder Toilettengängen in der Nacht. Unselbständig: Die Person verfügt über keinen oder einen gestörten Schlaf- Wach-Rhythmus. Dies gilt u. a. für mobile gerontopsychiatrisch erkrankte Personen und auch für Menschen, die keinerlei Aktivitäten ausüben, z. B. im Wachkoma oder Personen, die regelmäßig mindestens dreimal in der Nacht personelle Unterstützung benötigen Referat: Altenhilfe, Hospiz und Sozialstationen 138

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