Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015)

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1 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) Stephan Schreiber Handelskammer Bremen, Rechtsanwalt (Partner) Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachreferent TÜV Nord Akademie Zertifizierter HR Manager Univ.-Lehrbeauftragter für Betriebssicherheitsrecht, Arbeitsschutz und Technisches Recht - 1 -

2 Inhaltsübersicht A. Übersicht und wichtige Änderungen BetrSichV 2015 B. Verordnungskonforme Bereitstellung von Arbeitsmitteln - Gefährdungsbeurteilung C. Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüffristen D. Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Behördenbefugnisse - 2 -

3 A. Übersicht und wichtige Änderungen im Vergleich: von der BetrSichV 2002 zur BetrSichV

4 I. Gründe + Ziele der Überarbeitung Praxisnahe Vereinfachung der Vorschriften Aufhebung von Dopplungen und Umsetzung EU-Recht Anpassung an EG-Bereitstellungsvorschriften (ProdSG, MRL etc.) - 4 -

5 I. Gründe + Ziele der Überarbeitung Verbesserung des Arbeitsschutzes beim Einsatz von Arbeitsmitteln Überarbeitung Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen - 5 -

6 I. Gründe + Ziele der Überarbeitung Klare Worte!! -> auch der Bestand von Arbeitsmitteln unterliegt der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung und soweit erforderlich der Nachrüstung - 6 -

7 I. Gründe u. Zielsetzung der neuen VO DGUV Statistik Unfallschwerpunkte: Instandhaltung Betriebsstörungen Manipulation von Schutzeinrichtungen unsachgemäße Benutzung - 7 -

8 I. Gründe u. Zielsetzung der neuen VO Regelung neuer Anforderungen im Bundes-Gewässerschutzrecht (VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV) für Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten Erhöhung der Anforderungen an Prüfungen zum Ex-Schutz - 8 -

9 I. Begriffe in der BetrSichV (2015) Gefährdungsbeurteilung : Schutz bei überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen Dritte gefährdet sind Sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111) durch arbeitsschutzmäßige Gefährdungsbeurteilung ersetzt

10 I. Einheitlichkeit der Anforderungen einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen Unklarheit zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt (Bereitstellung ArbMittel)

11 I. Anforderungen als Schutzziele Anforderungen sind aber jetzt als Schutzziele formuliert. Folge: Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel

12 II. Historie: Kabinett beschließt neue BetrSichV am Durchlauf bei den parlamentarischen Gremien Inkrafttreten BetrSichV 2015 am

13 BetrSichV (2015) A. III. Aufbau und Struktur der BetrSichV Gesetzestext

14 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden

15 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt

16 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Konkrete Verwendung kann unter Umständen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen gem. 8, 9 BetrSichV führen, auch wenn EU-Richtlinien eingehalten sind! Evtl. Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von AM gem. 7 BetrSichV

17 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei d. Verwend. von AM (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1.die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, 2.die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, 3.keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und 4.Instandhaltungsmaßnahmen nach 10 getroffen und Prüfungen nach 14 durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel

18 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Bestandsschutz existiert nach neuer BetrSichV 2015 grundsätzlich nicht! Bestandschutz existierte auch nach der alten BetrSichV 2002 grundsätzlich nicht!

19 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit BetrSichV fordert vom AG regelmäßig Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung => Einhaltung der Schutzziele, ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. die Anpassung der Schutzmaßnahmen an den Stand der Technik (Rangfolge der Maßnahmen gem. 4 Abs.2)!

20 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Rangfolge Maßnahmen gem. 4 Abs.2): (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken

21 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit AG hatte und hat somit auch künftig die Pflicht, auch bei neuen richtlinienkonformen AM die konkrete Verwendung erforderlichenfalls durch zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß 8, 9 BetrSichV sicher zu gestalten (Klärung durch Gefährdungsbeurteilung erforderlich), und alte AM im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß BetrSichV nach dem Stand der Technik wiederkehrend zu prüfen!

22 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Stand der Technik vgl. 2 Nr. 10 BetrSichV: (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind

23 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Stand der Technik in der BetrSichV: 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 1.eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, 2.die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und 3.festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist

24 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit Stand der Technik in der BetrSichV: 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (7) S.1 3 Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen

25 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (7) S. 4 Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1.sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2.neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3.die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind

26 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (7) S. 5 Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken

27 Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit 3 BetrSichV - Dokumentationspflichten (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeits-mittel zu doku-mentieren. Dabei sind mindestens anzugeben 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten, 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Abs. 6 S. 1) 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5. Die Dokumentation kann auch in elektr. Form vorgen. werden

28 BetrSichV (2015) B. Verordnungskonforme Bereitstellung von Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung

29 I. Sachlicher Geltungsbereich BetrSichV Arbeitsmittel i.s.d. 2 Abs. 1 BetrSichV Werkzeuge (z.b. Säge, Hammer, Zange) Geräte (z.b. Hebezeug, Wagenheber) Maschinen (z.b. Maschine gem. EG- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (z.b. verkettete Maschinen, Fertigungsstraße, Maschinenanlage) Überwachungsbedürftige Anlagen (abschließend genannt sind in der Verordnung: Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen, Druckanlagen jeweils mit definierten Anforderungen)

30 Sachlicher Geltungsbereich der BetrSichV Europarechts- bzw. richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs Arbeitsmittel i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2009/104/EG -> stets auch Arbeitsmittel i.s.v. 2 I BetrSichV (Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Anlagen - welche bei der Arbeit benutzt werden)

31 Anwendungsbereich BetrSichV Liegt ein Arbeitsmittel vor? Arbeitsmittel = Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen - welche für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen "Verwendung" des Arbeitsmittels? Tätigkeit = jede Tätigkeit

32 Persönlicher Anwendungsbereich Handeln Arbeitgeber und Beschäftige? 1) Arbeitgeber = in 2 Abs. 3 BetrSichV definiert 2) Beschäftigte = in 2 Abs. 4 BetrSichV definiert Örtlicher Anwendungsbereich Arbeitsmittel in Deutschland verwendet? außerhalb Deutschlands: es gilt das jeweilige Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsrecht

33 Ausnahmen vom Anwendungsbereich - BetrSichV Liegt eine Bereichsausnahme vor gemäß 1 Abs. 2-5? 1) Betriebe, die dem BBergG unterliegen (soweit Sondervorschriften bestehen) 2) Seeschiffen unter fremder Flagge 3) Gasfüllanlagen gem. 3 EnWG 4) Bundesministerium für Verteidigung Ergebnis Anwendung BetrSichV, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden

34 BetrSichV 2015 B. II. Gefährdungsbeurteilung gem. 3 BetrSichV

35 II. Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsmittel Beurteilung nach BetrSichV ergänzt Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und obliegt dem Arbeitgeber

36 Schutzziele Bei Bereitstellung / Benutzung von Arbeitsmitteln sind ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Organisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen (z.b. Körperhaltung bei der Benutzung der Arbeitsmittel )

37 Gefährdungsbeurteilung Betrachtungseinheit Systembegrenzung / Definition Gefährdungsermittlung Ermittlung physicher/psychischer Belastungen Beurteilen der Gefährdungen Risikominderung Wirksamkeit überprüfen Schutzmaßnahmen - technisch - organisatorisch - personenbezogen - Durchführungskontrolle - Wirksamkeitskontrolle - Einhaltungskontrolle Ende

38 Exkurs: Psychische Belastungsfaktoren Zeitdruck besondere Arbeitszeiten (Schicht-, Wochenend-, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst) Kommunikationskonflikte Zusammenarbeit mit Fremdpersonal arbeitsbedingter Stress > Folge: Ermüdung und erhöhtes Unfallrisiko monotone Arbeit Mobbing

39 BetrSichV (2015) C. Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüffristen

40 Inverkehrbringen / Erste Inbetriebnahme Arbeitsmittel sind vor der Ersten Inbetriebnahme entsprechend zu prüfen Herstellervorgaben ggf. gemäß Betriebshandbuch ist zu prüfen

41 Verantwortlichkeiten des Herstellers und des Arbeitgebers Unternehmen sind, je nach Art des Arbeitsmittels in unterschiedlicher Weise zu Prüfungen verpflichtet 3 (6) ivm 14, 16 BetrSichV

42 Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel (s.a. TRBS 1111) -> ist stets vorzunehmen

43 Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln Prüffristen: abhängig von der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und betrieblicher Umgebungsbedingungen Befähigung u. Qualifikation der mit der Prüfung Beauftragten

44 BetrSichV (2015) D. Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Befugnisse Behörden

45 Befugnisse Arbeitsschutzbehörden 22 ArbSchG Auskunftsverlangen (Abs. I) Betretungsrecht (II) Untersuchungs- und Prüfrecht (II) Unterstützungsverlangen (II) Anordnungen (III): Generalbefugnis (S. 1 Nr. 1; Gefahrenanordnung (Nr. 2); Untersagungsanordnung (S. 3))

46 Checkliste Generalbefugnis Pflichtverletzung (z.b. nach ArbSchG, BetrSichV), besondere Gefährdung ist kein Tatbestandsmerkmal Rechtsfolge: Verfügungen, Bescheide, Entscheidungen hoheitlicher Art angemessene Ausführungsfrist (III S. 2) Entscheidungs- und Auswahlermessen der Behörde Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeignet, erforderlich und angemessen bzw. zumutbar)

47 Checkliste Gefahrenanordnung Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten Rechtsfolgen: jede Maßnahme zur Gefahrabwendung angemessene Ausführungsfrist Entscheidungs- und Auswahlermessen der Behörde Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (geeignet, erforderlich, angemessen bzw. zumutbar)

48 Ordnungswidrigkeiten gem. 22 BetrSichV Verstöße: Compliance-Verstöße im Arbeitsschutzrecht gem. 25 I ArbSchG Verstöße gegen 3 BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung) und 6 BetrSichV (grundlegende Schutzmaßnahmen Arbeitsmittelverwendung) vorsätzliche oder fahrlässige Begehung = Verschulden Sanktionen bis 5.000,00 Geldbuße

49 Ordnungswidrigkeiten gem. 22 II BetrSichV Compliance-Verstoß Produktsicherheitsrecht ( 39 I Nr. 7 ProdSG): Verstöße gegen 6 BetrSichV (Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmittelverwendung) Vorsatz oder Fahrlässigkeit = Verschulden Sanktionierung bis ,00 Geldbuße

50 Straftatbestand gem. 23 I BetrSichV Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gem. 22 I BetrSichV vorsätzliche Handlung Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten Kausalität zwischen vorsätzlicher Begehung und der Gefährdung Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe ( 26 Nr. 2 ArbSchG)

51 Strafbarkeit gem. 23 II BetrSichV Tatbegehung gem. 23 II Var. 1 BetrSichV (beharrliche Wiederholung) Verwirklichung Ordnungswidrigkeiten gem. 22 II BetrSichV (OWi i.s.v. 39 I ProdSG) vorsätzliche Tatbegehung beharrliche Wiederholung Rechtsfolge: Strafbarkeit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe gem. 40 ProdSG

52 Straftaten gem. 23 II Var. 2 BetrSichV (Gefährdung) Begehung Ordnungswidrigkeit gem. 22 II BetrSichV (wie vor) vorsätzliche Begehung Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert Kausalität zwischen vorsätzlicher Tatbegehung und der Gefährdung Rechtsfolge: Strafbarkeit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe gem. 40 ProdSG

53 Rischbieter Meyer Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft Am Wall D Bremen T / info@rms-law.de F /

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