D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z

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1 D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D Hamburg Tel.: 040 / karsten.lutz@t-online.de 28. Februar 2017 Faunistische Potenzialabschätzung und Artenschutzuntersuchung für den Neubau einer Kindertagesstätte in Quickborn, Zeppelinstraße Im Auftrag der Stadt Quickborn Abbildung 1: B-Plan-Gebiet (rote Linie) und 1 km Umfeld (Luftbild aus Google-Earth )

2 Dipl.-Biol. Karsten Lutz Neubau einer Kindertagesstätte in Quickborn, Zeppelinstraße Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Gebietsbeschreibung Potenziell vorhandene Brutvögel Potenzielle Fledermauslebensräume Potenziell vorkommende Fledermausarten Kriterien für potenzielle Lebensstätten von Fledermäusen Winterquartiere Sommerquartiere Jagdreviere Funktion des Gebietes für Fledermäuse Quartiere Jagdgebiete (Nahrungsräume) Zusammenfassung Fledermäuse Potenziell vorhandene Reptilien Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Wirkungen auf Fledermäuse Wirkungen auf Vögel Wirkungen auf Reptilien Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Arten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Zu berücksichtigende Lebensstätten der Zauneidechse Prüfung des Eintretens der Verbote nach Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen Möglichkeit der Ausnahme von Verboten des 44 BNatSchG Ausnahmevoraussetzungen nach 45 BNatSchG Anwendung auf die hier vorkommenden Zauneidechsen Zusammenfassung Literatur Artenschutztabelle (europäisch geschützte Arten) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

3 Kap. 1 Anlass und Aufgabenstellung 1 Anlass und Aufgabenstellung In der Stadt Quickborn soll auf einer durch die Beseitigung eines Gewerbebetriebes brach gefallenen Fläche eine neue Kindertagesstätte errichtet werden. Die Fläche ist von Gehölzen oder Brachevegetation bewachsen. Das Gelände wird überbaut bzw. umgestaltet. Davon können Arten, die nach 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wird eine faunistische Potenzialabschätzung für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten angefertigt. Zu untersuchen ist, ob gefährdete Arten oder artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen im Eingriffsbereich vorkommen. Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorzunehmen, d.h. es wird ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen. Mit Hilfe von Potenzialabschätzungen wird das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt (Kap. 2). Danach wird eine artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens durchgeführt (Kap. 4). 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Das Gebiet wurde am 28. Dezember 2016 und begangen. Dabei wurde insbesondere auf Strukturen geachtet, die für Anhang IV-Arten und Vögel von Bedeutung sind. Die Auswahl der potenziellen Arten erfolgt einerseits nach ihren Lebensraumansprüchen (ob die Habitate geeignet erscheinen) und andererseits nach ihrer allgemeinen Verbreitung im Raum Quickborn. Maßgeblich ist dabei für die Brutvögel die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (KOOP & BERNDT 2014). Verwendet werden für Fledermäuse die relativ aktuellsten Angaben in BORKENHAGEN (2011). Für die Reptilien bieten der Atlas von KLINGE & WINKLER (2005) sowie die Ergebnisse des FFH-Monitorings FÖAG (2013) eine gute Grundlage. 2.1 Gebietsbeschreibung Das Untersuchungsgebiet kann in drei Teilgebiete unterteilt werden. Diese Teilgebiete sind unabhängig von der Biotoptypenkartierung: A. Mit Gehölzen bewachsene Ränder der Ruderalflächen. Die Gehölze bestehen aus jungen Bäumen und Gebüschen (Pioniergehölzen), überwiegend Ahorn, Weide, Pappel, Eiche und Birke sowie im Umfeld des ehemaligen Gebäudes Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

4 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV im Norden auch Fichten und Scheinzypressen und anderen Neophyten. Keiner der Bäume weist eine Höhle auf. (ca. 1,3 ha). B. Diese abgesenkte Fläche ist mit einer ruderalen Grasflur bewachsen. C. Ruderale Staudenflur, die nach dem Abriss des Gewerbebetriebes vor ca. 10 Jahren entstanden ist. Relativ hoher Bestand an Nachtkerze, jedoch kein Weidenröschen (Epilobium). (1,3 ha). Der Boden ist insgesamt relativ stark verdichtet. Lockeren Sandboden gibt es im Bereich einer Vertiefung, die durch den Abriss eines Hauses entstanden ist. Abbildung 2: Fläche des Untersuchungsgebietes im Luftbild aus Google - Earth. Teilgebiete blau markiert. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

5 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.2 Potenziell vorhandene Brutvögel Die potenziell vorhandenen Brutvogelarten sind in Tabelle 1 dargestellt. Es wird dargestellt, ob die Art im Untersuchungsgebiet Brutvogel (b) sein kann oder diesen Bereich nur als Teilrevier (tr) oder als Nahrungsgast (ng) nutzen kann. Das Teilrevier wird dann angenommen, wenn die Art zwar im Untersuchungsgebiet brüten kann, das Untersuchungsgebiet aber viel zu klein für ein ganzes Revier ist. Die Art muss weitere Gebiete in der Umgebung mit nutzen. Tabelle 1: Artenliste der potenziellen Vogelarten. Potenzielles Vorkommen in den Teilgebieten nach Kap. 2.1: = potenzielles Brutvorkommen, = nur potenzielles Nahrungsgebiet St: Status im Untersuchungsgebiet: b: Brutvogel; tr: Teilrevier, d.h. Flächen der Umgebung müssen mitgenutzt werden; ng: Nahrungsgast; SH: Rote-Liste-Status nach KNIEF et al. (2010) und Grünwald et al. (2015). - = ungefährdet, V = Vorwarnliste, Trend = kurzfristige Bestandsentwicklung nach KNIEF et al. (2010): - = Rückgang, / = stabil, + = Zunahme St. SH DE A B C Trend Arten der Säume und halboffenen Landschaft Baumpieper Anthus trivialis b - 3 / Dorngrasmücke Sylvia communis b Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris b - - / Gehölzvogelarten Amsel Turdus merula b - - / Blaumeise Parus caeruleus ng Buchfink Fringilla coelebs b - - / Fitis Phylloscopus trochilus b - - / Gartengrasmücke Sylvia borin b - - / Gartenrotschwanz Phoenicurus p. b - V + Gelbspötter Hippolais icterina b - - / Girlitz Serinus serinus b Grünfink Carduelis chloris b - - / Heckenbraunelle Prunella modularis b Klappergrasmücke Sylvia curruca b Kohlmeise Parus major ng Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla b Rotkehlchen Erithacus rubecula b - - / Schwanzmeise Aegithalos caudatus b Zaunkönig Troglodytes troglodytes b Zilpzalp Phylloscopus collybita b Arten mit großen Revieren > 2 ha Buntspecht Dendrocopos major ng Eichelhäher Garrulus glandarius tr Elster Pica pica tr - - / Feldsperling Passer montanus ng - V + Gimpel Pyrrhula p. tr Grünspecht Picus viridis ng V - + Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

6 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV St. SH DE A B C Trend Haussperling Passer domesticus ng - V / Misteldrossel Turdus viscivorus tr - - / Rabenkrähe Corvus cornix tr - - / Ringeltaube Columba palumbus tr - - / Stieglitz Carduelis carduelis tr Abbildung 3: Potenzielle Brutplatzbereiche von Baumpieper und Dorngrasmücke (Luftbild aus Google-Earth ) Es kommt potenziell keine Art vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holsteins (KNIEF et al. 2010) gefährdet ist und eine, die auf der Vorwarnliste verzeichnet wird. Eine Art (Baumpieper) gilt wegen großer Bestandsrückgänge in anderen Bundesländern in Deutschland als gefährdet. Drei weitere Arten werden nach der deutschen Roten Liste auf der Vorwarnliste geführt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

7 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Alle Vogelarten sind nach 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. Der Grünspecht ist nach BArtSchV streng geschützt. Anmerkungen zur gefährdeten Art und Arten der Vorwarnliste Der Baumpieper besiedelt typischerweise den Übergangsbereich vom Waldrand zum Offenland. Wichtig sind Baumreihen oder größere Einzelbäume als Singwarten und offene Flächen mit einer gut ausgebildeten Krautschicht zur Anlage des Bodennestes. In intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten hat der Baumpieper wahrscheinlich eine Bestandsabnahme erfahren. Er profitiert kurzfristig von Brachflächen. In Schleswig-Holstein ist sein Bestand stabil, mit Abnahmen im östlichen Hügelland und lokalen Zunahmen auf der Geest (KOOP & BERNDT 2014). Im Hamburger Umland nimmt der Bestand ab (MITSCHKE 2012). Der Grünspecht bevorzugt park- und mosaikartig strukturierte Landschaften, die er hier mit dem Komplex aus Gehölzen, Brachflächen und Ackerflächen vorfindet. Er ist im Hinblick auf seine Lebensraumansprüche eine typische Art von parkartigen, reich gegliederten Landschaften, wie sie die Geest früher teilweise darstellte (BERNDT et al. 2003). Er besiedelt in Laub- und Mischwäldern die Randzonen zur freien Flur oder zu Ortslagen, zusammenhängende Gehölzlandschaften mit hohem innerem Grenzlinienanteil, Baumbestände an Bach- und Flussläufen, Parks, Friedhöfe, Obstgärten und ortsnahe Laubholzalleen. Der Grünspecht ist ein ausgeprägter Bodenspecht und benötigt als wichtigste Nahrung Ameisen. Kleinklimatisch günstige, warme Gehölzränder mit kurzrasig oder lückig bewachsenem Sandboden sind seine optimalen Nahrungsbiotope, die er hier in den Teilgebieten B und C findet. Die Gehölze (Teilgebiet A) werden sicherlich auch gelegentlich aufgesucht, können aber nur gering zum Gesamtlebensraum beitragen. Diese Art hat ein sehr großes Revier (2-5 km 2, BAU- ER et al. 2005). Feldsperlinge kommen im Allgemeinen in Ortschaften mit vielfältigen Strukturen und gutem Bestand an alten Obst- und Zierbäumen vor. Außerhalb von Ortschaften, in der Knicklandschaft und Feldgehölzen ist der Feldsperling heute spärlich verbreitet. Er benötigt zumindest kleine Brachestrukturen, überwinternde Krautvegetation (z.b. Stoppelfelder, im Untersuchungsgebiet die Brachflächen) zur Nahrungssuche, die in der intensiv genutzten Agrarlandschaft kaum noch vorhanden sind. Sein Bestand entwickelt sich in Haus- und Kleingärten durchaus besser als in der Agrarlandschaft (MITSCHKE 2012). In Schleswig-Holstein brütet er fast nur noch in künstlichen Nisthilfen (KOOP & BERNDT 2014), hier vermutlich in den angrenzenden Siedlungsgärten. Haussperlinge brüten kolonieartig in Gebäudenischen und nutzen ein größeres Gebiet zur Nahrungssuche in der Gruppe. Als typischer Siedlungsvogel be- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

8 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV nötigt er Bereiche mit offenen oder schütter bewachsenen Bodenstellen. Diese Art benötigt lückenreiche Bausubstanz zum Brüten, strukturreiche Gärten und offene Bodenstellen mit lückiger und kurzrasiger Vegetation (z.b. Sandwege, junge Ruderalflächen). Die Sanierung und Abdichtung von Gebäuden, die Versiegelung von Böden und die Aufgeräumtheit in Siedlungen sowie die Urbanisierung von Dörfern (Verlust von Nutzgärten und Kleintierhaltungen, besonders wichtig sind Flächen mit offenen Bodenstellen) sind wichtige Ursache für die Bestandsrückgänge. Der Gartenrotschwanz gehört zu den Arten, die durch die Umgestaltung der Gärten und der Siedlungsverdichtung im Gartenstadtbereich im Bestand zurückgehen, ohne bereits gefährdet zu sein (MITSCHKE 2012). In Schleswig- Holstein hat der Gartenrotschwanz in den letzten Jahrzehnten wieder zugenommen. Er profitiert von der Vielzahl kleiner Gehölze mit langer Grenzlinie und hoher Lichteinstrahlung (KOOP & BERNDT 2014). Der Gartenrotschwanz ist eine Art der strukturreichen Waldränder, Säume und alten Gärten mit reichem Nischenangebot, der vielgestaltigen, reich strukturierten Kulturlandschaft mit einem hohen Anteil an älteren Gebüschen und älteren, nischenreichen Bäumen. Im Untersuchungsgebiet sind nicht genug alte, nischenreiche Gehölze vorhanden, um Brutmöglichkeiten zu bieten. Als Teil des Nahrungsgebietes benachbarter Brutvorkommen kommen sie jedoch in Frage. 2.3 Potenzielle Fledermauslebensräume Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach 44 BNatSchG besonders zu beachten sind. Zu überprüfen wäre, ob für diese Arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate oder Flugstraßen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden Potenziell vorkommende Fledermausarten Aufgrund der Verbreitungsübersichten in PETERSEN et al. (2004) sowie BfN (2007) und der aktuellen Darstellung in BORKENHAGEN (2011) kommen im Raum Quickborn praktisch alle in Schleswig-Holstein vorhandenen Arten vor. Eine spezielle Auflistung ist daher zunächst nicht erforderlich. Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH- Richtlinie aufgeführt und damit auch nach 7 BNatSchG streng geschützt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

9 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Kriterien für potenzielle Lebensstätten von Fledermäusen Fledermäuse benötigen drei verschiedene wichtige Biotopkategorien, die als Lebensstätten im Sinne des 44 BNatSchG gelten können: Sommerquartiere (verschiedene Ausprägungen) und Winterquartiere als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdreviere (Nahrungsräume). Zu jeder dieser Kategorien wird ein dreistufiges Bewertungsschema mit geringer, mittlerer und hoher Bedeutung aufgestellt. geringe Bedeutung: Biotop trägt kaum zum Vorkommen von Fledermäusen bei. In der norddeutschen Normallandschaft im Überschuss vorhanden. Diese Biotope werden hier nicht dargestellt. mittlere Bedeutung: Biotop kann von Fledermäusen genutzt werden, ist jedoch allein nicht ausreichend um Vorkommen zu unterhalten (erst im Zusammenhang mit Biotopen hoher Bedeutung). In der norddeutschen Normallandschaft im Überschuss vorhanden, daher kein limitierender Faktor für Fledermausvorkommen. hohe Bedeutung: Biotop hat besondere Qualitäten für Fledermäuse. Für das Vorkommen im Raum möglicherweise limitierende Ressource Winterquartiere Winterquartiere müssen frostsicher sein. Dazu gehören Keller, Dachstühle in großen Gebäuden, alte, große Baumhöhlen, Bergwerksstollen. mittlere Bedeutung: Altholzbestände (mind. 50 cm Stammdurchmesser im Bereich der Höhle) mit Baumhöhlen; alte, nischenreiche Häuser mit großen Dachstühlen. hohe Bedeutung: alte Keller oder Stollen; alte Kirchen oder vergleichbare Gebäude; bekannte Massenquartiere Sommerquartiere Sommerquartiere können sich in Gebäuden oder in Baumhöhlen befinden. mittlere Bedeutung: ältere, nischenreiche Wohnhäuser oder Wirtschaftsgebäude; alte oder strukturreiche Einzelbäume oder Waldstücke. hohe Bedeutung: ältere, nischenreiche und große Gebäude (z.b. Kirchen, alte Stallanlagen); Waldstücke mit höhlenreichen, alten Bäumen; bekannte Wochenstuben. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

10 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Jagdreviere Fledermäuse nutzen als Nahrungsräume überdurchschnittlich insektenreiche Biotope, weil sie einen vergleichsweise hohen Energiebedarf haben. Als mobile Tiere können sie je nach aktuellem Angebot Biotope mit Massenvermehrungen aufsuchen und dort Beute machen. Solche Biotope sind i.d.r. Biotope mit hoher Produktivität, d.h. nährstoffreich und feucht (eutrophe Gewässer, Sümpfe). Alte, strukturreiche Wälder bieten dagegen ein stetigeres Nahrungsangebot auf hohem Niveau. Diese beiden Biotoptypen sind entscheidend für das Vorkommen von Fledermäusen in einer Region. mittlere Bedeutung: Laubwaldparzellen, alte, strukturreiche Hecken; Gebüschsäume / Waldränder; Kleingewässer über 100 m 2, kleine Fließgewässer, altes strukturreiches Weideland, große Brachen mit Staudenfluren. hohe Bedeutung: Waldstücke mit strukturreichen, alten Bäumen; eutrophe Gewässer über m 2 ; größere Fließgewässer Funktion des Gebietes für Fledermäuse Bei der Begehung des Untersuchungsgebietes wurde nach den oben aufgeführten Lebensraumstrukturen gesucht. Daraus wird die Bewertung der Lebensraumeignung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse abgeleitet Quartiere Die Bäume im Untersuchungsgebiet weisen keine Quartiermöglichkeiten auf, da sie zu jung und schmalstämmig sind. Potenzielle Quartiere sind hier nicht vorhanden Jagdgebiete (Nahrungsräume) Die Gehölze im Teilgebiet A sind als potenzielles Jagdgebiet mittlerer Bedeutung einzustufen, soweit es sich um eine Mischung aus Laubwaldparzelle/Gebüschsäumen einheimischer Laubholzarten handelt. Vorsorglich wird eine Einstufung mit mittlerer Bedeutung (strukturreicher Saum) angenommen. Die relativ trockenen Ruderalfluren in den Teilgebieten B und C haben nur geringe potenzielle Bedeutung als Nahrungsraum der Fledermäuse. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

11 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Abbildung 4: Lage der Gehölze mit mittlerer potenzieller Bedeutung als Fledermaus-Jagdgebiet (Luftbild aus Google-Earth ) Zusammenfassung Fledermäuse Das Untersuchungsgebiet bietet kein Potenzial für Fledermausquartiere. Es hat als Jagdhabitat für Fledermäuse mit dem Teilgebiet A (Laubgehölz, Gehölzsaum) potenziell mittlere Bedeutung. 2.4 Potenziell vorhandene Reptilien Aufgrund der Verbreitungsübersicht nach KLINGE & WINKLER (2005) und FÖAG (2013) können folgende, in Tabelle 2 aufgeführte, Reptilienarten im Umfeld des Vorhabens vorkommen: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

12 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Tabelle 2: Artenliste der potenziellen Reptilienarten RL D = Status nach Rote Liste Deutschlands (KÜHNEL et al. 2009), regionalisiert für Tiefland; RL SH = Status nach Rote Liste Schleswig-Holsteins (KLINGE 2004), ), regionalisiert für Hügelland (in Klammern ganz Schleswig-Holstein). 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste, d.h. aktuell nicht gefährdet, aber Gefährdung zu befürchten, wenn bestimmte Faktoren weiter wirken, G = Gefährdung anzunehmen, - = ungefährdet Art RL D RL SH Anmerkung Zauneidechse Lacerta agilis V 2 (2) Vorkommen in Teilgebiet B möglich Waldeidechse Zootoca vivipara - - Vorkommen in Teilgebiet B möglich Blindschleiche Anguis fragilis - G (G) Vorkommen in Teilgebiet A und B möglich Alle Reptilien sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Die Zauneidechse ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und somit in Deutschland streng geschützt. Die Zauneidechse ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher nach BNatSchG 7 streng geschützt. Im nördlichen Bereich Norderstedts, im Bereich der Kiesgruben und der Industriebahngleise im Stadtteil Harksheide wurden Zauneidechsen gefunden (FÖAG 2013). Die Quickborner Heide schließt landschaftlich an diesen Bereich an. Die Fläche liegt in ca. 1 km Entfernung zu Bahngleisen, die als Lebensraum und Ausbreitungskorridor der Zauneidechse in Frage kommen. Die Art ist in Schleswig-Holstein sehr thermophil und benötigt sonnenexponierte Flächen, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Sandflächen zur Eiablage, spärliche bis mittelstarke Vegetation und Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze (ELLWANGER 2004, BLANKE 2010). Das Teilgebiet C weist solche Stellen auf, die insbesondere durch die Vertiefung am ehemaligen Gebäudestandort entstanden sind und entspricht dem Lebensraumschema der Zauneidechse. Nur dort gibt es nicht verdichteten, offenen Boden. Die südlichen Teile des Teilgebietes C sind als ehemalige KFZ- und Maschinenstellflächen sehr stark verdichtet und uniform planiert. Für Zauneidechsen sind diese Flächen nur schlecht geeignet. Das Teilgebiet B ist bereits zu dicht bewachsen, um für Zauneidechsen geeignet zu sein. Die Zauneidechse wird in Deutschland in die Vorwarnliste eingeordnet (Kategorie V -KÜHNEL et al. 2009) und in Schleswig-Holstein als stark gefährdet (Kategorie 2 - KLINGE 2004). Es ist nach KLINGE & WINKLER (2005) anzunehmen, dass sie in der Vergangenheit einen starken Bestandsrückgang erfahren hat. Dazu haben wahrscheinlich sowohl klimatische Faktoren (zunehmende Atlantisierung des Klimas), als auch anthropogene Faktoren beigetragen. Infolge der flächenhaften Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

13 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Eutrophierung der Landschaft geht die größte Gefährdung für diese Art von der freien Sukzession bzw. der Aufgabe extensiver Nutzungsformen aus. Abbildung 5: Lage der potenziell für Zauneidechsen geeigneten Flächen: Zentraler Bereich (Kreuzschraffur, Sandgrube), der als Fortpflanzungsbereich in Frage kommt. Weiterer unterstützender Bereich umgebend (einfache Schraffur) (Luftbild aus Google-Earth ) Die Waldeidechse besiedelt Wald- und Wegränder, trockene Brachen sowie lichte Wälder. In Heiden und Mooren befinden sich die Schwerpunktvorkommen. Im Untersuchungsgebiet Sind es die trockene Brachen und Ruderalfluren, in der sich Waldeidechsen aufhalten können. Die Art ist in Schleswig-Holstein und Deutschland nicht gefährdet. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

14 Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Die Blindschleiche besiedelt bevorzugt Saumbiotope in und an Mooren und Wäldern mit dichter, bodennaher Vegetation und könnte hier in den Übergangsbereichen zwischen den beiden Teilbereichen A und B vorkommen. Da diese Art sehr schwer systematisch zu erfassen ist, liegen nicht genug Informationen für eine Gefährdungseinstufung vor (KLINGE 2004). Da anzunehmen ist, dass sie durch Entwicklungen in der Intensivlandwirtschaft bedrängt wird, muss vorsorglich eine Gefährdung angenommen werden. 2.5 Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Quickborn liegt nach BORKENHAGEN (2011) nicht im Verbreitungsgebiet der Haselmaus (Muscardinus avellanarius). Da keine Gewässer vorhanden sind, können Fortpflanzungsstätten von Amphibien, Libellen oder anderen Gewässerarten nicht vorkommen. Die Käferart Eremit (Osmoderma eremita) kann in mächtigen, alten Laubbäumen vorkommen. Die bis zu 7,5 cm großen Larven des Eremiten leben 3-4 Jahre im Mulm von Baumhöhlen, die z.b. von Spechten angelegt worden sind. Eine Larve benötigt zu ihrer Entwicklung mindestens 1 l Mulm. Brutstätte des Eremiten kann fast jeder Laubbaum sein, der einen Mindestdurchmesser von ca. 80 Zentimetern hat und große Höhlungen im Stamm oder an Ästen aufweist. Bevorzugt werden aber die ganz alten Bäume. Solch große Bäume mit großen Höhlungen sind hier nicht vorhanden. Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen in Schleswig- Holstein kaum vor. Die Arten Euphydryas aurinia (Goldener Scheckenfalter) und Glaucopsyche arion (Schwarzfleckiger Ameisenbläuling) sind in Schleswig- Holstein extrem selten und die bekannten Vorkommen liegen so weit entfernt, dass hier nicht mit ihnen gerechnet werden muss (KOLLIGS 2003). Der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) kommt in sonnig-warmen, feuchten Lebensräumen vor. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, niedrigwüchsige Röhrichte, Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften an größeren Flussläufen und Weidenröschen reichen Graben- und Flussufern. Er benötigt Nachtkerzen oder Weidenröschen zur Raupennahrung. Obwohl Nachtkerzen vorhanden sind, kommen diese Pflanzenarten hier nicht in genügender Zahl für eine Schwärmer-Population vor. Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Er ist in Norddeutschland sehr selten (HERMANN & TRAUTNER 2011) und kommt hier nur in klimatisch günstigen Sondersituationen vor. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die übrigen Arten des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Moore, Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

15 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen alte Wälder, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden. In Schleswig-Holstein kommen nur 4 sehr seltene Pflanzenarten des Anhangs IV vor (PETERSEN et al. 2003): Apium repens (Kriechender Scheiberich) (Feuchtwiesen, Ufer) Luronium natans (Froschzunge) (Gewässerpflanze) Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) (Süßwasserwatten) Hamatocaulis vernicosus (Firnisglänzendes Sichelmoos) (Moore, Nasswiesen, Gewässerufer) Diese Pflanzenarten des Anhangs IV benötigen ebenfalls sehr spezielle Standorte und können hier nicht vorkommen. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen In Quickborn soll auf einem brach liegendem Gelände eine neue Kindertagesstätte errichtet werden. Die dafür in Anspruch genommene Fläche beträgt ca bis 4000 m 2. Die Lage der vorgesehenen Fläche ist in Abbildung 6 mit gelber Umrandung markiert. Da eine genauere Planung noch nicht vorhanden ist, wird angenommen, dass die gesamte Fläche in Anspruch genommen wird. Das Gelände wird vollständig abgeräumt und neu bebaut. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden in der neuen Anlage Ziergrünflächen angelegt werden. Solche Zierflächen werden oft naturfern mit Zierrasen und Neophyten-Gehölzen gestaltet. Sie bieten gewöhnlich nur einer geringen Artenzahl besonders anpassungsfähiger Arten geeignete Lebensmöglichkeiten. Insgesamt wird jedoch durch die neuen Ziergehölze eine kleine Gehölzmenge neu entstehen. Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Wohnungsbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht vorgesehen. Die Schadstoffbelastung durch die Emissionen des Baubetriebes wird sich nach dem Stand der Technik im bei modernen Baumaschinen üblichen Rahmen halten und daher keine merklichen Veränderungen an der Vegetation oder der Gesundheit von Tieren im Umfeld der Baustelle hervorrufen. Zum Brutvogelschutz würde der zu entnehmende Gehölzbestand gemäß der allgemein gültigen Regelung des 39 BNatSchG in der Zeit nach dem 30. September und vor dem 01. März zu beseitigen sein. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

16 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Abbildung 6: Darstellung der Lage der KiTa-Fläche (gelbe Umrandung) mit den Brutbereichen von Baumpieper und potenziellen Nahrungsflächen von Fledermäusen (Luftbild au Google-Earth ) 3.1 Wirkungen auf Fledermäuse Potenzielle Quartiere sind nicht vorhanden und werden daher nicht beeinträchtigt. Mit nur kleinen Teilen der Gehölze in Teilgebiet A verlieren Fledermäuse nur relativ kleinflächige Nahrungsflächen mit potenziell mittlerer Bedeutung. Da das hier betroffene Gebiet kein besonders herausragender Teil der Nahrungsbereiche in der Umgebung ist (Abbildung 1, Gewässer und Gehölze in der Umgebung), können die Fledermäuse diesbezüglich ausweichen. Fledermäuse haben große Aktionsradien von, je nach Art unterschiedlich, mehreren Kilometern (DIETZ et al. 2005), so dass auch lokale graduelle Verluste für die potenziell vorhandenen Arten zu einer nur Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

17 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen geringen Verschlechterung ihres Lebensraumes führt. Dass damit Quartiere außerhalb des Untersuchungsgebietes einen wichtigen Teil ihrer Nahrungsquellen verlieren und somit so beschädigt werden, dass sie ihre Funktion verlieren, ist unwahrscheinlich. Aufgrund ihres großen Aktionsradius können die potenziell vorhandenen Arten ausweichen. 3.2 Wirkungen auf Vögel Von Bedeutung für Vögel sind der geringe Flächenverlust von Pioniergehölz, Gebüsch und der größere Flächenverlust von ca m 2 ruderaler Staudenflur. Der Baumpieper behält seinen Lebensraum, nämlich den Saum zwischen Grasflur und Gehölzen. Sein Revier bleibt erhalten. Für die Dorngrasmücke gilt das gleiche. Durch die neue Bebauung bleiben die Gehölzsäume in der Summe erhalten, ein neuer Saum entsteht am Südrand der KiTa. Der Bestand dieser Art bleibt im Untersuchungsgebiet erhalten. Die Gehölzvögel der in Tabelle 1 aufgeführten, potenziellen Brutvogelarten verlieren zwar zunächst Lebensraumteile, denn die Gehölzmasse wird während der Bauarbeiten vermindert. Nach Beendigung der Bauarbeiten entstehen durch die Zierpflanzungen in der Kindertagesstätte wieder neue Gehölze, so dass langfristig die Gehölzmasse gleich bleibt. Da es sich zudem um anpassungsfähige Arten handelt und die Umgebung genügend Lebensräume bereithält (Abbildung 1, Gärten, weitere Gehölzgruppen entlang der Autobahn) können diese Vogelarten ausweichen, so dass die Funktionen der Flächen erhalten bleiben. Zudem zeigen alle Arten weiterhin anwachsende oder auf sehr hohem Niveau stabile Populationen in Schleswig- Holstein (KNIEF et al. 2010, KOOP & BERNDT 2014). Gerade im Siedlungsraum nehmen diese Arten wegen der allgemein anhaltenden Gehölzzunahme seit dem 2. Weltkrieg im Bestand zu. Es kommt daher bei diesen Arten nicht zu einer Verminderung der Populationen. Offenbar entstehen aktuell ständig neue Lebensräume für diese Arten. Die Arten sind so zahlreich und gehören so anpassungsfähigen und deshalb weit verbreiteten, ungefährdeten Arten an, dass sie langfristig in die räumliche Umgebung, ausweichen können. Die Arten mit großen Revieren können in die Umgebung ausweichen. Die Arten Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube gehören zu den Arten, deren Bestand in Schleswig-Holstein zugenommen hat (KOOP & BERNDT 2014, KNIEF et al. 2010). Der Grünspecht verliert nur einen sehr kleinen und relativ unbedeutenden Teil seines Nahrungsraumes. Der wichtigste Teil, die magere Grasflur in Teilgebiet B bleibt erhalten. Eine Beschädigung seines Brutreviers dahingehend, dass es seine Funktion nicht mehr erfüllen könnte, ist nicht zu erwarten. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

18 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Haussperling und Feldsperling finden in den neuen Grünflächen der Kindertagesstätte neue Lebensmöglichkeiten, die den Verlust der Flächen in Teilgebiet C kompensieren. Tabelle 3: Wirkungen des Vorhabens auf Vögel. Begründung der Folgen der Vorhabenswirkungen im Text (siehe unten, I - V). Art, Artengruppe Wirkung des Vorhabens Folgen der Vorhabenswirkungen Baumpieper, Dorngrasmücke Nur geringe Wirkung des Keine Bestandsänderung Vorhabens am Rande. Verloren gehender Saum wird durch neugeschaffe- (I) Grünspecht Feldsperling, Haussperling Arten der Tabelle 1 mit großen Revieren (Buntspecht bis Ringeltaube) übrige, Relativ anspruchslose, verbreitete Gehölzvögel der Tabelle 1 nen ersetzt Keine relevante Verringerung des Ameisenangebotes Umwandlung des Lebensraumes von Ruderalfläche zu Siedlungsfläche. Geringe Verkleinerung des Lebensraumes. Verlust von Brutplatz und Nahrungshabitat Keine bestandsvermindernde Wirkung (II) Keine bestandsvermindernde Wirkung (III) Keine bestandsvermindernde Wirkung (IV) Ausweichen in benachbartes Gelände möglich (V) I. Keine Bestandsveränderung. Da die Säume und deren Rändern in der Summe erhalten bleiben, werden auch die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. II. III. Keine bestandsvermindernde Wirkung. Die Nahrungssituation für den Grünspecht wird zwar vermindert, weil ein Teil seines Nahrungsgebietes vermindert wird. In Anbetracht des großen Reviers eines Grünspechts von 2-5 km 2 (BAUER et al. 2005) ist der Verlust jedoch quantitativ so gering, dass eine Beschädigung des Brutreviers, so dass es seine Funktion als Fortpflanzungsstätte verlieren würde, nicht zu prognostizieren ist. Keine bestandsvermindernde Wirkung. Feld- und Haussperling brüten bevorzugt in Siedlungen und suchen dort auch Nahrung. Die Umwandlung eines Teiles der Ruderalfläche in Siedlungs-Grünanlage ist für sie kein schwerwiegender Nachteil. Zudem ist der Verlust in Anbetracht der Streifgebiete dieser Arten quantitativ gering, so dass Beschädigungen von Brutrevieren, so dass sie ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verlieren würden, nicht zu prognostizieren sind. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

19 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen IV. Keine bestandsvermindernde Wirkung. Ausweichen in benachbarte Biotope möglich. Alle hier potenziell vorkommenden Arten brüten im Allgemeinen flächendeckend in Schleswig-Holstein verbreitet, so dass Bruten in der Nähe des Untersuchungsgebietes wahrscheinlich sind. Sie können als sehr anpassungsfähige Arten beim partiellen Verlust der Flächen im Untersuchungsgebiet problemlos in die Umgebung ausweichen. Zum Teil können sie die neu entstehenden Grünflächen in der KiTa zumindest teilweise ebenfalls nutzen. Im Umfeld bleiben genug ähnliche Flächen erhalten, so dass die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. V. Keine Verminderung der Revierzahlen. Die übrigen Arten sind typische Arten der Laub- und Mischwälder sowie der Gartenstadt. Sie verlieren auch im Maximalfall nur geringe Teile ihrer Reviere. Allgemein nimmt zudem der Gehölzanteil in Schleswig-Holstein und Hamburg zu (insbesondere junge Gehölze, KOOP & BERNDT 2014), so dass zu erwarten ist, das langfristig kontinuierlich Ausweichmöglichkeiten für die ungefährdeten und nicht auf der Vorwarnliste verzeichneten Gehölzvogelarten im Umfeld entstehen. Alle diese Arten zeigen Bestandszunahmen oder sind auf hohem Niveau im Bestand stabil (MITSCHKE 2012, KOOP & BERNDT 2014). Diese Arten leiden offenbar nicht unter Lebensraumverlusten. Alle betroffenen Arten sind in Schleswig-Holstein weit verbreitet. Der Verlust einzelner Brutreviere würde nicht den Erhaltungszustand dieser Arten gefährden. Ein eventueller Verlust der Reviere wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit Gefährdung der Arten in Schleswig-Holstein führen. Es ist deshalb nicht erforderlich, eventuelle Ausgleichsmaßnahmen (bzw. das Wiederaufwachsen von Gehölzen am Rande der KiTa) im Sinne von CEF - Maßnahmen dem Vorhaben vorzuziehen. Die Populationen könnten eine geringe Bestandserniedrigung ertragen. Langfristig kommt es für diese Arten nicht zu einer Verminderung des Brutbestandes. Die Funktionen der betroffenen Lebensstätten bleiben im räumlichen Zusammenhang 1 erhalten. Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den störungsunempfindlichen Arten des Siedlungsbereichs. Störwirkungen der Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet werden kaum weiter reichen als der Umfang der Baustelle. Es kommt also nicht zu weit reichenden Störungen. Im Übrigen wären die vorkommenden Arten ungefährdet, so dass selbst die Störung einzelner Brutpaare nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des 44 BNatSchG führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde. 1 Da Vögel vergleichsweise mobil sind, ist anzunehmen, dass die in Norddeutschland vorkommenden Individuen der betreffenden Arten eine zusammenhängende Population bilden. Der räumliche Zusammenhang dieser Population ist demnach eher weit. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

20 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen 3.3 Wirkungen auf Reptilien Die Zauneidechse verliert mit der Kindertagesstätte den Bereich des Untersuchungsgebietes, in dem sie ihre zentralen Lebensstätten haben könnte. Damit würden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Der potenziell vorhandene, kleine Bestand würde verschwinden. Die übrigen potenziell vorkommenden Reptilienarten (Tabelle 2) verlieren durch die Planung nur Teile ihrer Lebensräume. Blindschleichen und Waldeidechsen behalten ihren Hauptlebensraum in bzw. am Rand der mageren Grasflur in Teilgebiet B. Die Populationen können hier erhalten bleiben. Die ökologischen Funktionen können nur erhalten bleiben, indem der Lebensraumverlust durch die Schaffung spezieller Zauneidechsenbiotope ausgeglichen wird. Um die Lebensraumfunktionen für die Zauneidechse zu erhalten, müssten die verbleibenden Bereiche des Teilgebietes C oder B optimiert werden. Mögliche Maßnahmen wären die Schaffung von Sandwällen. Es würde reichen, wenn dort ein Wall (1,5-3 m breit) aus reinem Sand aufgeschüttet würde, der sich dann nur langsam (weil nährstoffarm und trocken) selbst begrünt. Wenn einzelne Gebüsche und Stauden aufwachsen, ist das in Ordnung. Erst wenn die Vegetation völlig dicht wächst, müsste sie entfernt werden. Es müssen immer offene Sandstellen bleiben. Mit Lesesteinhaufen oder Totholzhaufen aus dickeren Ästen (kein Kratt oder Hackschnitzel aus dem Häcksler, Gefahr der Eutrophierung) kann der Sandwall stellenweise angereichert werden. Bei flächendeckenden Erdbewegungen in der Sandgrube besteht die Gefahr des Verletzens oder Tötens der im Boden versteckt lebenden Reptilien. Hier müssten spezielle Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Kap. 4.3 und 5.2). In der Saison ab April sollte überprüft werden, ob diese Art tatsächlich vorkommt und bei bestätigtem Vorkommen sollten so viele Individuen wie möglich umgesiedelt werden. Angaben zur Methodik einer Zauneidechsenumsiedlung machen BLANKE (2010), SCHONERT (2009) und PESCHEL et al. (2013). Demnach ist der Handfang am Erfolg versprechendsten. Fallen haben sich weniger bewährt, weil eine hohe Betreuungsintensität erforderlich ist, um die gefangenen Tiere (vor allem auch andere Arten: Amphibien, andere Reptilien, Spitzmäuse, Mäuse) nicht der Gefahr von Prädatoren auszusetzen. Außerdem zeigt die Zauneidechse nicht solche gerichteten Wanderungen wie Amphibien, so dass eine gezielte Fallenstellung auf Wanderstrecken wie bei Amphibien nicht möglich ist. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

21 4 Artenschutzprüfung Kap. 4 Artenschutzprüfung Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ( 41) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. 4.1 Zu berücksichtigende Arten Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Im BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen außerhalb von nach 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Rechtsverordnung nach 54 (Abs. 1) Nr. 2 BNatSchG ist noch nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Zauneidechse) und alle Vogelarten. Waldeidechse und Blindschleiche sind nicht europäisch, sondern nur nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Nach 44 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens wird durch die Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen und der Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr vermieden. Es verbleibt in dieser Untersuchung die Frage nach der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

22 Kap. 4 Artenschutzprüfung Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für die anderen Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes (z.b. altes Nest) kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, seine Funktion als Brutrevier verliert. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Fläche zu gering wird. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Diese Frage wird in Kap. 3.2 (S. 17) beantwortet: Es werden keine Fortpflanzungsstätten von Vögeln beschädigt (Tabelle 3). Die Funktionen der Lebensstätten bleiben erhalten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Jagdgebiete gehören nicht zu den in 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt. Durch das Vorhaben gehen keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen verloren (Kap. 3.1). Es gehen keine Nahrungsräume in so bedeutendem Umfang verloren, dass es zum Funktionsverlust eventuell vorhandener, benachbarter Fortpflanzungsstätten kommt Zu berücksichtigende Lebensstätten der Zauneidechse Für die Zauneidechse ist neben dem eigentlich Brutnest, der Eiablagestelle im lockeren, leicht erwärmbaren Sand, der zum Überleben nötige umgebende Lebensraum als Lebensstätte aufzufassen. Das wäre die lückig bewachsene Ruderalflur, in Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

23 Kap. 4 Artenschutzprüfung denen sich die Population überwiegend bewegt (Abbildung 5). Eine Beschädigung wäre eine Verkleinerung oder Qualitätsverschlechterung. Die eigentlichen Fortpflanzungsstätten sind oft kleinflächige, sandige Areale und die Ruhestätten sind unterirdische Höhlungen (z.b. Säugetierbaue) oder exponierte Sonnflächen. Das entspricht den Nestern der Vögel. Wenn ein Vorkommensbereich jedoch so stark verkleinert wird, dass die Population nicht mehr genügend Nahrung finden kann, kommt es wie bei der Inanspruchnahme von Vogelrevieren ebenfalls zur Beschädigung oder gar Zerstörung der Fortpflanzungsstätte. Die Überbauung der Ruderalflächen und offenen Sandbodenflächen mit einer KiTa beseitigt die Lebensstätte der Zauneidechse. Die Lebensstätte der Zauneidechse im Teilgebiet C wird zerstört (Kap. 3.3). 4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Dieses Verbot wird im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse nicht verletzt, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung und Fällung der Gehölze nach bzw. vor der Brutzeit der Vögel beginnen (allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). Zauneidechsen müssten aus dem von Bauarbeiten betroffenen Gebiet möglichst weitgehend abgefangen und umgesiedelt werden. Für unvermeidliche Verletzungen wäre eine Ausnahme zu beantragen (siehe Kap. 5.2). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, b. Dieses Verbot wird nicht verletzt, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.b. Rodung von Gehölzen) vor der Brutzeit der Vögel beginnen. Der Baubetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt, da alle in der Umgebung potenziell vorkommenden Arten nicht besonders störanfällig sind oder ihr Erhaltungszustand gut bleibt (Kap. 3.2). 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

24 Kap. 4 Artenschutzprüfung c. Fortpflanzungsstätten von Vögeln werden nicht beschädigt. Die Funktionen der Lebensstätten bleiben erhalten (Kap. 3.2, Tabelle 3). Lebensstätten der Zauneidechse werden wahrscheinlich zerstört (Kap. 3.3). Potenzielle Lebensstätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt (Kap. 3.1). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. d. solche Arten sind hier nicht zu erwarten (Kap. 2.5). Bei einer Verwirklichung des Vorhabens kommt es demnach zur Verletzung eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG. Damit würde zur Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich. Eine Ausnahme gemäß 45 (7) BNatSchG von den Verbotstatbeständen des 44 (1) BNatSchG wird nicht erforderlich, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kontinuierlich erhalten bleiben. Entsprechend ihrer Zielsetzung werden diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality 2 ) bezeichnet. Sie sind in der Regel zeitlich vorgezogen zu realisieren, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu können. Das gilt besonders bei gefährdeten Arten (hier Zauneidechse), denn auch ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte kann nicht hingenommen werden, da eine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang zu befürchten ist. Mit der Schaffung von neuen Lebensräumen von Zauneidechsen wären auch die ökologischen Funktionen der betroffenen Vögel zu erhalten. Andere Arten würden ebenfalls von diesen Maßnahmen profitieren. 4.3 Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen Es ergeben sich somit aufgrund der Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG folgende notwendige Maßnahmen: Keine Rodung von Gehölzen und Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit (01. März bis 30. September - allgemein gültige Regelung 39 LNatSchG). Umsiedlung eventuell vorhandener Zauneidechsen zur Minimierung von Tötungen in der Bauphase. 2 CEF = vor Beginn des Verlustes wirksame Ausgleichsmaßnahme (continuous ecological functionality). Nicht vorgezogen: Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme oder FCS = Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (favourable conservation status), die erst nach dem Verlust wirksam werden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

25 Kap. 5 Möglichkeit der Ausnahme von Verboten des 44 BNatSchG Ausgleich der Lebensraumverluste der Zauneidechse. Ausweichhabitate im Sinne einer Ausgleichsmaßnahme für die Zauneidechse müssen alle Habitatrequisiten bereithalten (Sandstellen zur Eiablage, Sonnplätze, trockene, lückige Vegetation). Einzelne Steinhaufen oder Totholzhaufen sind als Sonnplätze für die Thermoregulation nützlich. Der Flächenbedarf einer Zauneidechsenpopulation kann nicht einfach in m² angegeben werden. Entscheidend ist die Qualität mit der kleinräumigen Verfügbarkeit der oben genannten Habitatrequisiten. Wenn die Fläche optimal gestaltet ist, sollte z.b. im Teilgebiet B eine Fläche von ca. 400 m 2 ausreichen. Eine zusätzlich umgebende Ruderalflur von ca m 2 ist dann eine nützliche Matrix der Zauneidechsenpopulation, die das Vorkommen stabilisieren hilft. 5 Möglichkeit der Ausnahme von Verboten des 44 BNatSchG 5.1 Ausnahmevoraussetzungen nach 45 BNatSchG Der Wortlaut des 45 (7) BNatSchG lautet: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Ob die Nummern 1 und 3 5 für dieses Vorhaben zutreffen, kann nicht im Rahmen eines naturschutzfachlichen Gutachtens festgestellt werden. Das Vorhaben Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

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