VOB/A - Wertung der Angebote

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1 VOB/A - Wertung der Angebote Wertung der Angebote 1. (1) Ausgeschlossen werden: a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach 22 Nr. 6, b) Angebote, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, d) Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt. (2) Außerdem können Angebote von Bietern nach 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden. 2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. 8 Nr. 4). 3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. (2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. (3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.b. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. 4. Ein Angebot nach 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten. 5. Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Preisnachlässe ohne

2 Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. 7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden Vergleichbare Regelungen 5290 Der Vorschrift des 25 VOB/A vergleichbar sind im Bereich des GWB 97 Abs. 4 GWB, im Bereich der VOB 25a, 25b VOB/A, im Bereich der VOF 16 VOF und im Bereich der VOL 25, 25b VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 25 herangezogen werden Änderungen in der VOB/A In 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) werden die zwingenden Ausschlussgründe des 21 Nr. 1 Abs. 1 3 entsprechend der Änderung des 21 erweitert. Gemäß 25 Nr. 3 Abs. 2 muss der Auftraggeber bei Unterkostenangeboten in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangen. In 25 Nr. 3 Abs. 3 sind die beispielhaft aufgezählten Zuschlagskriterien neu gefasst Bieterschützende Vorschrift Die Regelung des 25 entfaltet bieterschützende Wirkung (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/105-02, B. v Az.: 1/SVK/073-02) Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) 5295 Die Vorschriften aus 21 Nr. 1 Abs. 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, die sich auf die Sicherung der Vergleichbarkeit der Angebote beziehen, schützen die übrigen Bieter in ihrem Anspruch auf transparente, gleiche Behandlung der Angebote (VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 32/2006 B).

3 Nr Bei 25 Nr. 2 VOB/A handelt es sich wie bei 25 Nr. 3 VOB/A um eine bieterschützende Vorschrift (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/039-02) Nr Bei 25 Nr. 3 VOB/A handelt es sich wie bei 25 Nr. 2 VOB/A um eine Bieter schützende Vorschrift (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/039-02, B. v Az.: 1/SVK/98-01, 1/SVK/98-01g; VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 1/ B) Nr. 3 Abs Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A stellt eine berechtigte Schutzvorschrift für den Auftraggeber dar, als bei einem Bieter mit einem unauskömmlichen Preis die Gefahr oder zumindest die Vermutung besteht, dass er entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen "auszuweichen" versucht. 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A dient aber auch dem Schutz aller anderen Bieter, die bei einem echten Wettbewerb ihre Preise aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation berechnen. Der nächstgünstigste Bieter hat deshalb ein Recht, diesen Vergabeverstoß in einem Nachprüfungsverfahren zu unterbinden (Saarländisches OLG, B. v Az.: 1 Verg 2/03; B. v Verg 016/04; BayObLG, B. v Az.: Verg 13/02; OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 18/02, B. v Az.: Verg 28/00; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/084-02, B. v Az.: 1/SVK/082-02; im Ergebnis ebenso VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 1/ B). Nach einer anderen Auffassung sind die Vorschrift des 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 3. Abschnitt, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises", keine bieterschützenden Vorschriften im Sinne des 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 Satz 1 GWB. Es ist nicht der Schutzzweck des 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, den an einem Vergabeverfahren beteiligten Bietern auskömmliche Preise zu garantieren. Vielmehr soll diese Vorschrift den Auftraggeber davor schützen, ein Angebot zu bezuschlagen, dessen Erfüllung infolge nichtauskömmlicher Preise ungewiss ist oder in eine qualitativ schlechte Leistung oder unberechtigte Nachforderung abzugleiten droht, weil der Bieter nicht mehr kostendeckend und somit zuverlässig und vertragsgerecht leistet (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 49/06; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-100/06; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 21/09; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 10/06; VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 17/2006 B; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 68/04; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 7/05; B. v Az.: VK 13/04; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-117/06; B. v Az.: VK 3 22/05 abgelehnt; B. v Az.: VK 3-13/05). Nur der Ausnahmefall der wettbewerbsbeschränkenden Verdrängungsabsicht kann unter bestimmten Umständen eine Antragsbefugnis vermitteln (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 21/09; B. v Az.: VK 2 159/05; B. v Az.: VK 2 156/05; B. v Az.: VK 2-126/03, B. v Az.: VK 2-124/03).

4 Jedoch gibt es von dem Grundsatz, dass 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A keinen bieterschützenden Charakter hat, zwei Ausnahmen. Die eine bezieht sich auf Unterkostenangebote, die den Bieter im konkreten Einzelfall selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, die andere auf solche, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 49/06; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-143/07; B. v Az.: VK 1-100/06; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 10/06; VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 17/2006 B; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-13/05; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 68/04; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 7/05; B. v Az.: VK 13/04; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 159/05; B. v Az.: VK 2 156/05; B. v Az.: VK 2-124/03). Mit einer vergleichbaren Argumentation lehnt die VK des Bundes grundsätzlich die bieterschützende Wirkung von 10 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A-SKR ab (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 27/05). Nach Auffassung des Hanseatischen OLG Bremen kann außerhalb von besonderen wettbewerbs- und kartellrechtlichen Umstände ein Drittschutz des 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A jedenfalls dann nicht eingreifen, wenn der Auftraggeber sich an die Vorgaben des 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A gehalten hat, denn ein Ausschluss nach Abs. 1 setzt ein Vorgehen und eine Beurteilung der Angemessenheit nach Abs. 2 voraus (Hanseatisches OLG Bremen, B. v Az.: Verg 1/2006) Nr. 3 Abs /1 Die Vorschrift des 25 Nr. 3 Abs. 2 hat drittschützenden Charakter (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/084-02). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat die Pflicht des öffentlichen Aufraggebers, ein auf erste Sicht ungewöhnlich niedriges Angebot zu überprüfen, zwar bieterschützenden Charakter. 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A entfaltet bieterschützende Wirkung jedoch nicht zugunsten des konkurrierenden Bieters, sondern nur zugunsten des Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Gesamtpreises von einem Ausschluss bedroht wird (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 69/08 relative Schutzwirkung) Wertungsstufen Allgemeines 5305 Bei der Wertung nach 25 VOB/A (und 25 VOL/A) werden die Angebote nach ihrer Gesamtheit betrachtet und miteinander hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Preise verglichen. Die Wertung der Angebote erfolgt in vier Stufen:

5 Ermittlung der Angebote, die wegen inhaltlicher oder formeller Mängel auszuschließen sind ( 25 Nr. 1 VOB/A), Prüfung und Eignung der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht ( 25 Nr. 2 VOB/A), Prüfung der Angebotspreise ( 25 Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A) und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ( 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) /1 Im Wertungsvorgang ist somit nacheinander zu untersuchen, ob Angebote ausgeschlossen werden müssen, ob die Bieter geeignet sind, welche in der Wertung verbliebenen Angebote in die engere Wahl kommen und welches von diesen Angeboten das annehmbarste Angebot ist (BGH, Urteil v Az.: X ZR 129/06; OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 3/08; B. v Az.: 13 Verg 21/04; Thüringer OLG, Urteil vom Az.: 6 U 360/01; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v Az.: 2 VK 5/07; VK Münster, B. v Az.: VK 10/07; 1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 17/07; B. v Az.: 2 VK 14/07; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3 13/07; VK Südbayern, B. v Az.: Z /09; B. v Az.: 30-06/05; B. v Az.: 17-04/05; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/008-05; B. v Az.: 1/SVK/128-04; B. v Az.: 1/SVK/003-05; VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-01/2004; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 1-116/03; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-103/03; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 30/03, B. v Az.: 1 VK 37/01). Die Vergabestelle hat auf dieser Grundlage das wirtschaftlich annehmbarste Angebot auszuwählen, auf das der Zuschlag zu erteilen ist (BGH, Urteil v Az.: X ZR 129/06). Diese strenge Struktur ergibt sich aus den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts (2. VK Bremen, B. v Az.: VK 10/03). GWB, VgV, VOB/A, VOL/A und VOF normieren die für den Ausschluss von Bietern und Angeboten geltenden Ausschlussgründe abschließend. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es somit verwehrt, außerhalb dieser vergaberechtlich geregelten Ausschlusstatbestände weitere Ausschlussgründe festzulegen. Der Handlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers beschränkt sich insoweit auf die Möglichkeit, in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Obliegenheiten des Bieters festzulegen, die sich bei Nichterfüllung unter einen vergaberechtlich normierten Ausschlusstatbestand subsumieren lassen (3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-35/08; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1 148/06). Im Rahmen der Prüfung und Wertung darf ein öffentlicher Auftraggeber zunächst grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Lediglich dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit entsprechen, ist er gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben näher zu überprüfen (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 10/07; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 21/09). Werden aufgrund konkreter Anhaltspunkte Angebotsaufklärungen notwendig, die die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen bei der Eignungsprüfung auf der zweiten Wertungsstufe zum Ergebnis haben, läge ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus 97 Abs. 2 GWB vor, sähe der Auftraggeber bei dieser gesicherten Erkenntnis zugunsten eines Bieters von der Einhaltung der für alle Bieter geltenden Ausschreibungsbedingungen ab (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 21/09).

6 Grundsätzliche Trennung der einzelnen Stufen bei der Wertung 5307 Die vier strikt vorgegebenen Wertungsstufen sind unbedingt voneinander zu trennen. Eine Vermischung der Wertungsstufen ist unzulässig und kann zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen (BGH, Urteil v Az.: X ZR 129/06; Thüringer OLG, Urteil vom Az.: 6 U 360/01; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1 128/09; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v Az.: 2 VK 5/07; 1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 17/07; B. v Az.: 2 VK 14/07; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-194/08; B. v Az.: VK 3 13/07; VK Köln, B. v Az.: VK VOL 37/2006; VK Münster, B. v Az.: VK 10/07; B. v Az.: VK 21/05; VK Südbayern, B. v Az.: 30-06/05; B. v Az.: 17-04/05; VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/128-04; 2. VK Bremen, B. v Az.: VK 10/03; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 7/04; B. v Az.: VK 60/03, B. v Az.: VK 60/02) Verpflichtung zur umfassenden Prüfung und Wertung aller Angebote? Aus den gesetzlichen Vorschriften lässt sich keine Verpflichtung der Vergabestelle herleiten, alle eingegangenen Angebote bis ins letzte Detail abschließend zu prüfen, wenn klar erkennbar ist, dass bestimmte Details für das Wertungsergebnis unter keinen denkbaren Umständen von Relevanz sind. Die gegenteilige Auffassung führt dazu, dass die Ressourcen der Vergabestelle in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Prüfungszeit übermäßig beansprucht würden, ohne dass dem ein für die Wertung bedeutsames Resultat gegenüberstehen würde. Das gilt insbesondere für Fälle, bei dem die Prüfung mit einem großen personellen und Sachaufwand verbunden ist (2. VK Bund, B. v , Az.: VK 2-40/02). Es ist unter Wahrung der Wettbewerbsgrundsätze zulässig, bei Vorliegen sehr vieler Angebote zunächst die 10 preisgünstigsten Angebote auf formale Korrektheit, Eignung und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und, sollte sich daraus kein zuschlagsfähiges Angebot ermitteln lassen, dann die nächste Preisgruppe zu prüfen, wenn die strikte inhaltliche Trennung der Wertungsstufen eingehalten wird (VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 50/2005 L). Solange nicht einzelne Erwägungen oder Kriterien miteinander vermischt oder doppelt geprüft werden, darf ein öffentlicher Auftraggeber die Angebotswertung auch so gestalten, dass er etwa Angebote, von denen klar zu erkennen ist, dass sie nach den anzuwendenden Wertungskriterien keine Aussicht auf den Zuschlag haben, vorab aussondert und den entsprechenden Wertungsschritt vorzieht, um den Prüfungsaufwand zu begrenzen (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1 128/09) Prüfungsreihenfolge der einzelnen Stufen 5309/0,2 Die strikte Einhaltung einer Reihenfolge ist nicht zwingend vorgegeben. Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge

7 und Dienstleistungsaufträge - VKR - kann nicht so verstanden werden, dass im Rahmen der Eignungsprüfung auch Angebote ausgeschlossen werden sollen, bei denen auf Grund besonderer Umstände eine sinnvolle Aussage über die Eignung noch gar nicht möglich ist. Ein logischer Zwang, die Eignung abschließend vor der Wirtschaftlichkeit zu prüfen, besteht gerade wegen des Gebotes der strikten Trennung nicht. Eine Änderung der Prüfungsfolge kann allenfalls dazu führen, dass das Angebot, das als wirtschaftlichstes ermittelt wurde, heraus fällt und das nächst wirtschaftlichste nachrückt ; das Ergebnis wäre nicht anders als bei Einhaltung der regelmäßigen Reihenfolge. Deshalb ist es ja auch unproblematisch, dass der Auftraggeber in eine erneute Prüfung der Eignung eintritt, wenn die Vergabestelle z. B. von schweren Verfehlungen erst nachträglich erfährt; dann ist der Auftraggeber sogar verpflichtet, die Zuverlässigkeitsprüfung nochmals aufzugreifen (2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v Az.: 2 VK 5/07). Der Grundsatz der Trennung der Wertungsstufen ist also nicht zeitlich dergestalt zu verstehen, dass jede einzelne Stufe gleichermaßen bestandskräftig abgeschlossen ist, bevor die nächste angegangen wird. Vielmehr ist das Gebot der Trennung der Wertungsstufen in erster Linie inhaltlicher Natur, das heißt Aspekte, die bereits auf einer Stufe bei der Angebotsprüfung eine Rolle gespielt haben, dürfen bei der späteren Wertung auf der vierten Stufe nicht mehr berücksichtigt werden. Dies betrifft in erster Linie die Trennung von Eignung und Wirtschaftlichkeitsprüfung, so dass einem geeignetem Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der vierten Wertungsebene nicht nochmals Pluspunkte gegeben werden dürfen, weil der Auftraggeber es für geeigneter hält als einen ebenfalls grundsätzlich geeigneten Konkurrenten. Verboten ist es einem öffentlichen Auftraggeber außerdem, eine fehlerfrei getroffene Entscheidung, für die ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (z.b. ob ein Bieter angesichts der vorgelegten Nachweise als geeignet anzusehen ist), durch eine andere, ebenso von seinem Beurteilungsspielraum gedeckte Entscheidung zu ersetzen. Eine solche inhaltliche Vermischung von Stufen und der dort bereits berücksichtigten Aspekte findet jedoch nicht statt, wenn formale Eignungsnachweise erst dann vorgelegt werden, nachdem die Angebotswertung auf der vierten Wertungsstufe bereits erfolgt ist. Ebenso wenig wie das nachträgliche Feststellen von Fehlern z.b. bei der Eignungsprüfung, die vom Auftraggeber in jedem Stadium des Vergabeverfahrens und gegebenenfalls auch erst im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen sind, verstößt es gegen die rechtlichen Grundsätze der Angebotswertung, wenn ein Auftraggeber z.b. aus Gründen der Verfahrensvereinfachung erst von denjenigen Bietern Eignungsnachweise abfordert, die nach der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote in die engere Wahl kommen (3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-194/08) Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, zwingend auszuschließende Angebote auf den weiteren Wertungsstufen weiter zu prüfen und zu werten? Zwar ist ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der zweiten Wertungsstufe im Rahmen der formellen Eignungsprüfung Ausschlussgründe feststellt, im Regelfall nicht gehalten, bislang ungeprüfte Angebotselemente einer weiteren inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte nahe legen, dass die Erklärungen, deren Fehlen oder Unvollständigkeit den Ausschluss begründen, an anderer Stelle des Angebots nachgeholt werden. Insbesondere bei Massenausschreibungen mit identischen Verdingungsunterlagen und einer hohen Anzahl von Bietern hat der öffentliche Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran, bei der Angebotswertung mit Hilfe

8 eigens entwickelter Formulare nur die wertungsrelevanten Aspekte festzustellen und sich diese nicht aus einem umfangreichen Angebot zusammen zu suchen. Führt der öffentliche Auftraggeber aber trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine weitere Angebotsprüfung durch, so dürfen die sich aus der fortgesetzten tatsächlichen Befassung mit dem Inhalt des Angebots ergebenden Erkenntnisse nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtfertigung in der Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers. Seine Entscheidung, die Bewertung fortzusetzen, dient dem Ziel, sich weitere Erkenntnisse über den Inhalt des Angebots zu verschaffen. Sie ist damit nur sinnvoll, wenn sichergestellt ist, dass diese Erkenntnisse auch bei der Entscheidung über die Zuschlagsfähigkeit des Angebots verwertet werden und vorläufige Ergebnisse gegebenenfalls korrigiert werden können (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII Verg 28/07) Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Schaffung eines Informationskreislaufs bei einer arbeitsteiligen Organisation der Prüfung und Wertung Eine arbeitsteilige Organisation der Prüfungsabläufe birgt anders als wenn Prüfung und Entscheidung in der Hand einer Person liegen - grundsätzlich die Gefahr, dass relevante Informationen nicht weitergeleitet und damit bei der abschließenden Entscheidung nicht verwertet werden. Da der Bieter aber in arbeitsteilig organisierten Vergabeverfahren nicht anders und schlechter stehen darf, als wäre sein Angebot von einer Person geprüft worden, obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, durch organisatorische Vorkehrungen einen Informationskreislauf zu schaffen, der die Verwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse der tatsächlich durchgeführten Wertungsstufen sicherstellt. So muss er dafür Sorge tragen, dass die mit der weiteren Bewertung des Angebots befassten Prüfer über bis dato erkannte Ausschlussgründe und den sie tragenden Sachverhalt informiert sind und dass der Rücklauf neuer Erkenntnisse zu der für die abschließende Entscheidung zuständige Stelle gesichert ist. So muss z.b. ein Auftraggeber dann, wenn er sich trotz des Vorliegens von Ausschlussgründen auf der zweiten Wertungsstufe zur Fortsetzung der Angebotswertung entschließt, veranlassen, dass der mit der weiteren Bewertung befassten Prüfgruppe das bisherige Prüfergebnis nebst Begründung bekannt gemacht wird und etwaige neue, eine Korrektur der vorläufigen Ausschlussentscheidung rechtfertigende Erkenntnisse an die über den Zuschlag entscheidende Stelle zurück gelangt (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII Verg 28/07) Wertungsstufe: Ausschluss nach 25 Nr. 1 Gegenstand der ersten Wertungsstufe ist allein die formelle und rechnerische Prüfung der Angebote; sie endet mit dem Ausschluss derjenigen Angebote, die sich schon wegen offensichtlicher formeller Mängel nicht für einen Vergleich mit anderen Angeboten eignen. In dieser Prüfungs- und Wertungsstufe erfolgt noch keine inhaltliche Bewertung der Angebote, diese ist erst Gegenstand der dritten und vierten Wertungsstufe (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 10/08; B. v Az.: Verg W 12/06). Auf der ersten Wertungsstufe ist bei einem Nebenangebot zu prüfen, ob es so gestaltet ist, dass es überhaupt prüffähig ist. Die angebotene Leistung muss eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, so dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im

9 Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung der Leistung machen kann. Es muss deutlich werden, welche in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Leistungen ersetzt werden. Zu erstrecken hat sich die Prüfung auch darauf, ob infolge des Nebenangebots andere in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Leistungen geändert werden müssen oder zusätzliche, in den Verdingungsunterlagen nicht enthaltene Leistungen erforderlich werden (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 10/08) /1 Daraus, dass die Ausschlussgründe von Angeboten in der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) nicht geregelt sind, lassen sich, da die Richtlinie kein umfassendes und abschließendes Regelwerk beinhaltet, keine Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit eines Ausschlussgrundes ziehen. Die Richtlinie enthält insbesondere keinen abschließenden Katalog der von der Vergabestelle zu berücksichtigenden Ausschlusskriterien. Vielmehr gilt, soweit die Richtlinie keine Regelung enthält, das bisherige Recht weiter (OLG München, B. v Az.: Verg 05/06). Auch für den Fall, dass rechnerische Fehler bei der Überprüfung der Angebote auftauchen, geht die VOB grundsätzlich nicht davon aus, solche Angebote von der weiteren Vergabe auszuschließen. Insoweit fehlt in 25 Nr. 1 VOB/A eine entsprechende Ausschlussbestimmung; vielmehr bleiben derartige Angebote mit im Vergabewettbewerb (VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 10/2008). Mit einem Ausschluss z.b. wegen Nichtvorlage von Führungszeugnissen wird kein neuer weiterer Ausschlussgrund geschaffen. Das Anfordern von Unterlagen dient lediglich der Überprüfung, ob ein Ausschlusstatbestand gegeben ist. Die Tatsache, dass ein Ausschluss geboten ist, wenn zulässigerweise geforderte Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bereits in 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A geregelt. Es handelt sich folglich um keinen neuen Ausschlussgrund (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 31/08). Die Ausschlussgründe des 25 Nr. 1 VOB/A (nicht anders verhält es sich im Anwendungsbereich des 25 Nr. 1 VOL/A) sind restriktiv anzuwenden. Sie erlauben keine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung auf - vermeintlich - gleich oder ähnlich gelagerte Fallgestaltungen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII- Verg 9/09) Zwingender Ausschluss ( 25 Nr. 1 Abs. 1) Nr. 1 Abs. 1 nennt verschiedene zwingende Ausschlussgründe für Angebote. Trifft der Auftraggeber aber in den Vergabeunterlagen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Rechtsfolge fehlender Angaben (z. B. erfolgt nach einer Formulierung wegen fehlender Einheitspreisangaben zwingend und nach einer anderen Aussage nur ein fakultativer Ausschluss des Angebotes), kann kein zwingender Ausschluss vorgenommen werden; es muss eine Einzelfallprüfung erfolgen (VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 2/2009 L; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/064-02) Verspätete Angebote ( 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a)) 5312 Der Ausschluss verspätet eingegangener Angebote ist nach dem Inhalt dieser Bestimmung zwingend (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 2/09; VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /02). Nachdem die für alle Bieter gleichermaßen geltende

10 Angebotsfrist abgelaufen ist, ggf. auch der Submissionstermin bereits abgehalten und mithin die Angebote der Bieter eröffnet und im Submissionsprotokoll verzeichnet sind, kommt die Berücksichtigung eines danach eingehenden Angebots aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und einer Gleichbehandlung aller Bieter auf keinen Fall mehr in Betracht (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 W 14/08) /1 Zu den Einzelheiten, wann von einem verspäteten Angebot gesprochen werden kann, vgl. die Kommentierung zu 22 VOB/A RZ Nach der Vorschrift des 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) sind auch solche Angebote bzw. Bieter auszuschließen, die in einem ungeregelten Verfahren nach Ablauf einer Angebotsabgabefrist abgegeben wurden (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 2/07) Angebote, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1 nicht entsprechen ( 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b)) Nicht unterzeichnete Angebote Allgemeines 5314 Angebote, die dem Erfordernis einer ggf. (rechts)verbindlichen - Unterschrift nicht genügen, sind gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung grundsätzlich zwingend auszuschließen (OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 8/08). Zu den Anforderungen an die Unterschrift vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Beispiele aus der Rechtsprechung 5315 ist ein Formular Bestandteil der Vergabeunterlagen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass es bei der Einreichung des Angebots beigelegt werden muss und das Angebot nur auf diesem Formular unterschrieben werden kann, ist dieses zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn die Unterschrift an anderer Stelle erfolgt ist (VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK 05/2009) über das den Verdingungsunterlagen beiliegende und im EVM(B)Ang unter Anlagen aufgeführte Formblatt Erg Wart, sowie der Verweisung in diesem Formblatt auf den beiliegenden Wartungsvertrag, der wiederum den Verdingungsunterlagen beilag, wird letzterer nach Auffassung der Vergabekammer Angebotsbestandteil, gehört zu den unter Punkt 8 des EVM(B)Ang auf Seite 1 aufgeführten Anlagen, wird damit auch von den von der Bietergemeinschaft geleisteten Unterschriften unter dem EVM(B)Ang abgedeckt. Damit ist der Sinn und Zweck des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, verbindliche Angebote durch Unterschriftsleistung, erfüllt. Unerheblich ist es deshalb nach Auffassung der Vergabekammer, dass die auf Seite 6 des Wartungsvertrages nochmals zu leistende Unterschrift der Bietergemeinschaft nicht

11 vorhanden ist, diese wurde bereits mit der Unterschrift auf Seite 3 des EVM(B)Ang geleistet (VK Thüringen, B. v Az.: /03-MHL) die Unterschrift des Bieters auf dem Angebotsschreiben umfasst nur diejenigen Angebote, die unter den Anlagen zum Angebotsschreiben aufgeführt sind. Ist ein Angebot bei diesen Anlagen nicht genannt, muss es zwingend gesondert unterschrieben werden. Wenn die gesonderte Unterschrift (z. B. für den Wartungsvertrag) ebenfalls fehlt, ist das Gesamtangebot unvollständig und gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOB/A auszuschließen (VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /01) Nicht eindeutig unterschriebene Angebote 5316 Der Fall der nicht eindeutig unterschriebenen Angebote, bei denen also der Vertragspartner nicht eindeutig ermittelt werden kann, ist in der VOB/A nicht geregelt. Die Rechtsprechung wendet auf diese Fälle 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOB/A an und kommt so zu einem zwingenden Ausschluss dieser Angebote (3. VK Bund, B. v Az.: VK 3 152/04) Unvollständige Unterschrift im kommunalen Bereich 5317 Die Gemeindeordnungen z.b. 64 Abs. 1 GO NRW - können bei den die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen das Erfordernis einer Gesamtvertretung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten konstituieren. Fehlt dann bei einem Angebot z.b. die Unterschrift des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, ist das Angebt zwingend auszuschließen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 81/04) Angebote ohne entsprechende Signatur Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 verlangt - als Äquivalent der Unterschrift bei elektronischen Angeboten nach Wahl des Auftraggebers eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Fehlt eine entsprechende Signatur, ist das Angebot zwingend auszuschließen Angebote mit fehlenden Preisen und sonstigen Erklärungen Allgemeines 5319 Nach dem Wortlaut des 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) sind alle Angebote, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1 nicht entsprechen, zwingend auszuschließen. Demgegenüber spricht 21 Nr. 1 Abs. 1 nur davon, dass Angebote bestimmte Inhalte haben sollen. Dieser Widerspruch zwischen "weicheren" Anforderungen an den Umfang und die Form eines Angebots und der "harten" Sanktion des Ausschlusses haben zu einer Flut von teils widersprüchlichen

12 Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate geführt. Hierbei waren diese Entscheidungen in ihrem Kern oftmals ergebnisorientiert, z. B. dergestalt, dass es als unzumutbar empfunden wurde, bei einem mindestfordernden Angebot über 2 Mio., bei dem ein Einheitspreis von 10 fehlte, und einem zweitmindestfordernden - vollständigen - Angebot über 2,1 Mio. das mindestfordende Angebot auszuschließen und - aus der Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich betrachtet - eine Differenz von zu zahlen Im Ergebnis läuft diese Diskussion darauf hinaus, zu entscheiden, welche Angaben die Bieter bereits bei Angebotsabgabe machen müssen und welche - fehlenden - Angaben noch nachgefordert oder ergänzt werden können. Eine Zäsur und Hinwendung zu einer eher einheitlichen Auffassung der sehr unterschiedlichen Meinungen und Rechtsprechung erfolgte durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 5321 Der Wortlaut von 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen (BGH, Urteil v Az.: X ZR 113/07; Urteil v Az.: X ZR 78/07; Urteil v Az.: X ZR 89/04; Urteil v Az.: X ZR 19/02; Urteil vom Az.: X ZR 85/97; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 52/09; B. v Az.: VII - Verg 8/07; B. v Az.: VII - Verg 19/06; B. v Az.: VII - Verg 3/06; B. v Az.: VII - Verg 53/03; OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 3/07, 4/07; OLG Karlsruhe, B. v Az.: 17 Verg 3/07; VK Arnsberg, B. v Az.: VK 32/09; B. v VK 11/09; B. v Az.: VK 10/08; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 31/08; B. v Az.: 1 VK 09/08; B. v Az.: 1 VK 07/07, 08/07; VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 23/06; B. v Az.: VK 9/05; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 1-35/07; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3 223/09; B. v Az.: VK 3-55/07; VK Düsseldorf, B. v VK - 22/2005 B; VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK 20/2009; B. v d VK 88/2005; B. v Az.: 69 d VK - 05/2005; B. v Az.: 69 d - VK 60/2004; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-48/2007; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /08; B. v Az.: 21.VK /08; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 320.VK /05; B. v Az.: 320.VK /04; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/017-09; B. v Az.: 1/SVK/084-07; B. v Az.: 1/SVK/073-07; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v Az.: 1 VK LVwA 04/08; B. v Az: 1 VK LVwA 18/07; B. v Az.: 1 VK LVwA 44/05; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v Az.: VK 2-LVwA LSA 3/06; B. v Az.: VK 2-LVwA LSA 31/05; VK Südbayern, B. v Az.: Z /08; B. v Az.: Z /08; B. v Az.: Z /07). Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein. Gleichbehandlung aller Bieter, die 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist jedoch nur gewährleistet, soweit die Angebote die geforderten Erklärungen

13 enthalten. Da der öffentliche Auftraggeber sich durch die Ausschreibung dem Gleichbehandlungsgebot unterworfen hat, darf er deshalb nur solche Angebote werten. Der Ausschlusstatbestand des 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden (BGH, Urteil v Az.: X ZR 89/04; Urteil v Az.: X ZR 243/02; B. v Az.: X ZB 7/04, Urteil v Az.: X ZR 50/01; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil v Az.: 1 U 71/04; OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 4/08; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 51/08; B. v Az.: VII - Verg 8/07; OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 3/07, 4/07; OLG Karlsruhe, B. v Az.: 15 Verg 2/08; OLG München, B. v Az.: Verg 08/09; VG Neustadt an der Weinstraße, B. v Az.: 4 L 544/06; VK Arnsberg, B. v VK 11/09; B. v Az.: VK 10/08; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 13/09; B. v Az.: 1 VK 39/08; B. v Az.: 1 VK 31/08; B. v Az.: 1 VK 07/07, 08/07; VK Berlin, B. v Az.: VK B 2 30/08; B. v Az.: VK B 2-32/08; VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 23/06; B. v Az.: 2 VK 64/05; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-222/09; B. v Az.: VK 1-35/07; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3 223/09; VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 07/2007; B. v d VK 88/2005; B. v Az.: 69 d - VK - 62/2005; B. v Az.: VK 9/05; B. v Az.: 69 d VK - 05/2005; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-23/2008; B. v Az.: VgK- 48/2007; VK Münster, B. v Az.: VK 29/09; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /08; B. v Az.: 21.VK /08; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /06; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/098-05; B. v Az.: 1/SVK/080-05; 1. VK Sachsen- Anhalt, B. v Az: 1 VK LVwA 31/05; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v Az.: VK 2-LVwA LSA 3/06; B. v Az.: VK 2-LVwA LSA 31/05; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 02/08; B. v Az.: VK-SH 20/07; VK Südbayern, B. v Az.: Z /08; B. v Az.: Z /08; B. v Az.: Z /07; B. v Az.: Z /07; B. v Az.: Z /0; B. v Az.: 30-09/06). Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (BGH, Urteil vom Az.: X ZR 243/02; Urteil vom Az.: X ZR 19/02; B. v Az.: X ZB 43/02, Urteil vom Az.: X ZR 23/03; OLG München, B. v Az.: Verg 08/09; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 39/08; VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 35/09; B. v Az.: VK B 2 30/08; B. v Az.: VK B 2-32/08; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-23/2008; VK Arnsberg, B. v Az.: VK 10/08; VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/017-09; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 02/08; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /08; B. v Az.: 21.VK /07; VK Südbayern, B. v Az.: 30-09/06; VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 23/06; B. v Az.: VK 9/05; VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 05/2005; B. v Az.: 69 d - VK 60/2004).

14 5322 Ist allerdings eine Vorgabe der Leistungsbeschreibung tatsächlich objektiv nicht erfüllbar, ist sie für die Bieter unzumutbar mit der Folge, dass Angebote, die sie nicht einhalten, nicht ausgeschlossen werden dürfen (BGH, Urteil v Az.: X ZR 115/04) Rechtsprechung nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes Allgemeines Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich im Wesentlichen die Vergabekammern und Vergabesenate angeschlossen (z. B. - über die im Folgenden genannten Beispiele hinaus - OLG Karlsruhe, B. v Az.: 15 Verg 2/08; B. v Az.: 17 Verg 3/07; OLG München, B. v Az.: Verg 009/05; OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 21/04; OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1 und 2/04; BayObLG, B. v Az.: Verg 2/04; Hanseatisches OLG Hamburg, B. v Az.: 1 Verg 5/03; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 19/06; B. v Az.: VII - Verg 53/03; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-55/07; VK Düsseldorf, B. v VK - 22/2005 B; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/017-09; B. v Az.: 1/SVK/098-05; B. v Az.: 1/SVK/080-05; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 32/05; VK Münster, B. v Az.: VK 28/04; VK Hessen, B. v Az.: 69 d - VK 60/2004; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 02/08; B. v Az.: VK-SH 20/07; B. v Az.: VK-SH 04/04; VK Arnsberg, B. v Az.: VK 1-07/2004; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-155/03; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 152/03, B. v VK 2 126/03, B. v , Az.: VK 2 56/03; VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /05; B. v VK /03; VK Südbayern, B. v Az.: 30-09/06; B. v Az.: 20-04/04). Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt setzt sich der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung nicht im Einzelnen mit der Rechtsprechung der Obergerichte auseinander, nach der eine Unterscheidung in wettbewerbsrelevante Erklärungen einerseits und solche Erklärungen andererseits vorgenommen wird, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts haben (BayObLG, B. v Az.: Verg 6/03, B. v Az.: Verg 14/03; OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 11/03). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch entnommen werden, dass es dafür, ob eine geforderte Erklärung vorliegt, nicht unbedingt darauf ankommt, ob diese unmittelbar den Angebotsinhalt oder darüber hinausgehend die rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen der zu erbringenden Leistung betreffen. Der Auftraggeber kann aus einem berechtigten Interesse heraus dazu befugt sein, Erklärungen zu verlangen, die ihn etwa in die Lage versetzen, den geplanten Ablauf eines umfangreichen Bauvorhabens zu überblicken (OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 11/03). Das OLG Dresden hat vor der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in atypischen Sonderfällen einen Wertungsausschluss bei fehlenden Angaben ausnahmsweise nicht als geboten angenommen, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem

15 denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Der sachliche Grund für die im Ansatz strikte Interpretation von 25 Nr. 1 Abs. 1 b und von 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A liegt nämlich darin, dass fehlende Angaben die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen und damit potentiell wettbewerbsverzerrend wirken. Steht mithin ungeachtet eines Erklärungsdefizits fest, dass dieses die Wettbewerbsposition der Beteiligten nicht berührt, die fehlenden Angaben für die Wertung also von vornherein irrelevant sind, besteht in der Sache wenig Anlass, gleichwohl einen zwingenden Wertungsausschluss für geboten zu halten. Es lässt nun ausdrücklich offen, ob die vom Senat im praktischen Ergebnis für richtig gehaltene Einschränkung des zwingenden Wertungsausschlusses bei auslegungsfähigem Angebotsinhalt und nur formal unvollständigen Erklärungen im Sinne des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sich im Lichte des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom weiterhin aufrechterhalten lässt (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0015/02) /1 In neueren Entscheidungen kehrt das Bayerische Oberste Landesgericht ihm folgend das OLG München - sowie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hingegen im Ergebnis wieder zur älteren Rechtsprechung zurück, wonach die strikte Anwendung der Entscheidungssätze des Bundesgerichtshofes dazu führt, dass auch Angebote von der Wertung auszuschließen wären, bei denen entweder nur unbedeutende oder sich auf den Wettbewerb nicht auswirkende Erklärungen fehlen. Dies wäre ein überspitzter Formalismus, der dem Wettbewerb nicht dienlich ist. Ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz offensichtlich ausgeschlossen, kann also das Fehlen der geforderten Erklärungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, kann das Angebot nicht ausgeschlossen werden (Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v Az.: 1 (6) Verg 13/05; OLG München, B. v Az.: Verg 009/05; BayObLG, B. v Az.: Verg 026/03; ebenso VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /08; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 20/07; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 64/04). Auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ist die fehlende Angabe z.b. von Fassadenplänen für den Auftraggeber objektiv ohne Bedeutung und dazu ohne Relevanz für den Bieterwettbewerb (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 3/06). In eine ähnliche Richtung tendiert die VK Baden-Württemberg in einer neuen Entscheidung zur Zulässigkeit einer Mischkalkulation. Danach lässt ein Angebot eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots unter den konkurrierenden Bietern und einen Verstoß gegen die wettbewerblich gebotene Transparenz des Verfahrens nicht erkennen, auch wenn in Abweichung vom Wortlaut des Leistungsverzeichnisses die Kalkulation eines Leistungsbestandteils einer Pauschalpreis-Position in einer anderen Pauschalpreis-Position erfolgt. Eine Ausnahme hinsichtlich des formal gebotenen Ausschlusses von Angeboten, die entsprechend 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nicht vollständige Preise enthalten, ist dann geboten, wenn eine Wettbewerbsrelevanz offensichtlich ausgeschlossen ist, wenn also das Fehlen der geforderten Preisangaben oder der geforderten Erklärungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 10/05). Nach Auffassung der VK Lüneburg lässt sich aus der vom BGH verwendeten einschränkenden Formulierung "jedenfalls in der Regel" allenfalls ableiten, dass Ausnahmen in den Fällen denkbar sind, in denen die Vorlage von Erklärungen oder Belegen letztlich eine reine Förmelei wäre oder sich die versäumten Erklärungen zumindest aus dem Kontext der übrigen Angaben im Angebot ergeben (VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-11/2007).

16 Auch nach Auffassung der VK Brandenburg greift die scharfe Sanktion eines zwingenden Angebotsausschlusses dann nicht, wenn z.b. bei einer unvollständigen Verpflichtungserklärung die fehlenden Ordnungsziffern weniger als 0,1 % der Gesamtleistung ausmachen und deshalb weder kalkulationserheblich noch wettbewerbsrelevant sind (1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 23/07) /1 Nach Auffassung der VK Bund bedeutet diese Rechtsprechung auch, dass der zwingende Ausschluss selbst dann greift, wenn nach den Ausschreibungsbedingungen das Angebot bei Fehlen der Unterlagen lediglich ausgeschlossen werden kann und ein Ausschluss des Bieters somit im Ermessen des Auftraggebers liegen soll. Dem steht entgegen, dass nach dem Wortlaut des 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A der Auftraggeber bei Vorliegen der in dieser Norm aufgestellten Voraussetzungen kein Ermessen auszuüben hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung auszuschließen. Spielraum für eine großzügige Handhabe bleibt dabei nicht. Außerdem ist bei dieser Sachlage jede nachträgliche Aufklärung unzulässig, da Nachverhandlungen gemäß 24 Nr. 3 VOB/A unstatthaft sind (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1 47/05). Ein zwingender Ausschluss ist auch dann erforderlich, wenn die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen den Ausschlussgrund einmal als Ermessensentscheidung und an einer anderen Stelle als zwingend formuliert (VK Südbayern, B. v Az.: 09-03/05). Nach Auffassung des OLG Celle gilt - ausgehend von den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wonach zum einen die vom Bieter bekannt zu gebenden Parameter auf solche beschränkt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, und zum anderen der Gedanke von Treu und Glauben zu den von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden rechtlichen Grundlagen nach 97 Abs.7 GWB gehört - der Grundsatz, dass beim Fehlen von Preisen und geforderten Erklärungen ein Angebot zwingend auszuschließen ist, ausnahmsweise dann nicht, wenn die Unvollständigkeit eine unbedeutende und sich auf den Wettbewerb nicht auswirkende Position betrifft und wenn der Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gibt, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankommt. Dadurch widerlegt der Auftraggeber die grundsätzliche Annahme, dass den von ihm in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Preisangaben und Erklärungen Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt. In einem solchen Ausnahmefall, in dem die geforderte Angabe als reiner Formalismus anzusehen wäre, stellt sich der Ausschluss eines Angebots, das diese Angaben nicht enthält, durch den Auftraggeber als Verstoß gegen den auch im Vergabeverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 4/08). Durch die Berücksichtigung des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers kommt es dem Auftraggeber auf den fehlenden Preis an? lässt das OLG Celle ein subjektives Moment in die Wertung einfließen, das nicht zu beherrschende Einflussmöglichkeiten für den Auftraggeber zulässt und deshalb abzulehnen ist. Dem tritt die VK Berlin ausdrücklich entgegen. Vielmehr sind auch solche Angaben und Erklärungen, deren Fehlen den (End-) Preis nicht berührt, wettbewerbsrelevant. Eine Abgrenzung nach dem Kriterium der "Wettbewerbsrelevanz" ist generell nicht tauglich und widerspricht der mit der Anforderung der jeweiligen Erklärung eingetretenen Selbstbindung des Auftraggebers (VK Berlin, B. v Az.: VK B 2-32/08; im

17 Ergebnis ebenso VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 31/08; VK Münster, B. v Az.: VK 4/09) Hinweis auf die Sanktion des Ausschlusses /1 In der Rechtsprechung ist streitig, inwieweit auf die Sanktion des Ausschlusses bei fehlenden Preisen oder Erklärungen ausdrücklich hingewiesen werden muss. Nach einer Auffassung muss auf die zwingende Vorlage schon mit dem Angebot und darüber hinaus auch unter Hinweis auf die Sanktion des Angebotsausschlusses im Fall der Nichtvorlage deutlich, vorzugsweise im Angebotsanschreiben gem. 10 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOB/A hingewiesen werden (VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK- 18/2004). Nach einer weniger restriktiven Auffassung kann ein Bieter sich auf eine Verletzung des Transparenzgebots mit der Begründung, die Vergabestelle habe in den Vergabeunterlagen auf den drohenden Angebotsausschluss bei fehlender Nachunternehmererklärung nicht hingewiesen, nicht berufen, wenn - abgesehen von den insoweit eindeutigen Vorschriften der 10 Nr. 5 Abs. 3, 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A - in den Bewerbungsbedingungen ein entsprechender Hinweis enthalten ist (z.b. der Hinweis: "Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten"). Zweifel über die Ausschlussfolge bei Vorlage eines unvollständigen Angebots können danach objektiv betrachtet nicht aufkommen (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1 und 2/04). Als fehlende Preisangabe ist eine Auslassung oder eine Angabe mit unbestimmtem Bedeutungsgehalt zu bewerten (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 10/08) Fehlende oder unvollständige Preise /0,4 Jedes Angebot, dass nicht alle geforderten Preise mit dem Betrag angibt, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, ist auszuschließen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 66/08; B. v Az.: VII-Verg 51/08; B. v Az.: VII - Verg 41/08; OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg. 3/03; VK Bund, B. v Az.: VK 2-62/03). Von einer unvollständigen Preisangabe kann nur ausgegangen werden, wenn bezüglich sämtlicher oder zumindest einer einzigen Ordnungsziffer(n) des Leistungsverzeichnisses dargelegt wird, dass zwar - wie vom Auftraggeber gefordert - ein Preis angegeben wurde, der aber dem tatsächlich vom Bieter für die Leistung beanspruchten Preis nicht entspricht, und damit die Preisangabe unvollständig ist (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 66/08; B. v Az.: VII - Verg 41/08; B. v Az.: VII-Verg 50/08; OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 10/08). Die Feststellung einer unvollständigen, da unzutreffenden Preisangabe setzt nicht den Nachweis einer Mischkalkulation, m.a.w. voraus, dass ermittelt wird oder werden kann, welcher gegebenenfalls abgepreisten Leistung welche andere, aus Gründen der Kompensation aufgepreiste Leistung im Angebot des betroffenen Bieters entspricht. Eine unvollständige Preisangabe, die zum Ausschluss des Angebots führt, ist vielmehr schon anzunehmen, wenn

18 ein einzelner oder einziger Preis unzutreffend, d.h. nicht so, wie gefordert, vollständig mit dem Betrag angegeben worden ist, den der Bieter für die betreffende Leistung tatsächlich beansprucht. Denn nach dem Zweck der Norm ist mit dem zutreffenden Betrag jeder in der Leistungsbeschreibung oder den übrigen Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Preis anzugeben (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 66/08). Für den zwingenden Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Preisangaben muss eine Erklärungslücke bestehen, die nur der Bieter füllen kann (VK Arnsberg, B. v Az.: VK 34/08) Möglichkeit des rechnerischen Nachvollziehens fehlender Preise Auf Grund der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze kann ein Angebot selbst dann nicht um Preisangaben ergänzt werden, wenn diese durch einfache Rechenschritte zweifelsfrei nachvollzogen werden könnten und auch keine Hinweise erkennbar sind, die den Verdacht begründen könnten, dass die Preiseintragungen aus spekulativen Beweggründen unterlassen worden seien. Vielmehr ist jedes Angebot zwingend auszuschließen, das nicht alle geforderten Preise mit dem Betrag angibt, der für die betreffende Leistung beansprucht wird und auch jedes Angebot, bei dem nicht alle ausweislich der Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sind (VK Hamburg, B. v Az.: VKBB-3/03; VK Bund, B. v Az.: VK 2-62/03). Auch die fiktive Ergänzung eines fehlenden Angebotspreises mittels Rückgriff auf den teuersten Einheitspreis der anderen Angebote ist nicht möglich. Ein Rückgriff auf ein anderes Angebot und wenn auch nur eine fiktive Ergänzung kann nicht zum Ziel führen, da die Angebotskalkulation der anderen Bieter, deren individuelle technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nichts mit einem anderen Angebot zu tun haben. Ein solch fiktives Implantat kann niemals die individuelle Kalkulation eines Bieters ersetzen, bringt nicht den preislichen Willen des Bieters für diese Position zum Ausdruck, kann niemals zu einem vergleichbaren Angebot führen (VK Thüringen, B. v Az.: /05-MGN). Füllt ein Bieter in einem Angebotsformular das Feld Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer" nicht aus, ergibt sich aber der abgefragte Endbetrag aus der "Zusammenstellung" auf der letzten Seite des Angebotes und wird hieraus auch in der Submission verlesen, ist das Fehlen des Betrages an der im Angebotsformular vorgesehenen Stelle nicht wettbewerbserheblich und muss daher ausnahmsweise nicht zum Ausschluss des Angebotes führen (VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 42/2005) Auslegung fehlender Preisangaben als Verzicht auf einen Preis 5337 Bei dem Angebot eines Bieters handelt es sich um eine bürgerlichrechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen ist. Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren.

19 Auf dessen Horizont und Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Beachtet werden muss bei der Interpretation von Bietererklärungen schließlich auch das in 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter. Macht ein Bieter in seinem Angebot beispielsweise zu geforderten Zuschlägen keinerlei Angaben, kann dies nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Auftraggebers aber nicht derart aufgefasst werden, dass der Bieter in den Positionen keine Zuschläge kalkuliert hat und somit im Bedarfsfall auch keine entsprechende Vergütung beansprucht. Der Auftraggeber muss hingegen von einem unvollständigen Angebot ausgehen (VK Südbayern, B. v Az.: 25-06/03), das zwingend auszuschließen ist Angabe nur eines symbolischen Preises (z.b. 1 bzw. 1 Cent) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Mischkalkulation) 5338 An einer für die Berücksichtigung eines Angebots erforderlichen vollständigen und den Betrag, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, benennenden Erklärung über den Preis fehlt es bei einem Angebot, wenn dieses Angebot auf einer Mischkalkulation beruht, bei der durch so genanntes "Abpreisen" bestimmter ausgeschriebener Leistungen auf einen Einheitspreis von 0,01 und so genanntes "Aufpreisen" der Einheitspreise anderer angebotener Positionen Preise benannt werden, die die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern "versteckt" die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebots. Ein solches Angebot widerspricht dem in 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A niedergelegten Grundsatz, weil es grundsätzlich ungeeignet ist, einer transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt zu werden. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (BGH, Urteil vom Az.: X ZR 19/02; B. v Az.: X ZB 7/04; OLG Brandenburg, Urteil v Az.: 4 U 122/07; B. v Az.: Verg W 12/06; B. v Az.: Verg W 9/05; OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0007/05; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 41/08; OLG Frankfurt, B. v Az. 11 Verg 8/05; B. v Az.: 11 Verg 7/05; OLG Karlsruhe, B. v Az.: 17 Verg 4/07; OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 7/05; B. v Az.: 1 Verg 8/05; B. v Az.: 1 Verg 7/05; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom Az.: 1 U 970/07; OLG Rostock, B. v Az.: 17 Verg 8/05; B. v Az.: 17 Verg 8/05; B. v Az.: 17 Verg 9/05; Thüringer OLG, B. v Az.: 9 Verg 8/05; VK Arnsberg, B. v Az.: VK 34/08; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 52/07; B. v Az.: 1 VK 1/07; B. v Az.: 1 VK 62/05; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2 27/07; B. v Az.: VK 2-220/04; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-13/05; VK Hannover, B. v Az.: VgK 11/2004; VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 20/2005; B. v

20 Az.: 69 d VK - 09/2005; B. v Az.: 69 d - VK 52/2004; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-40/2005; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; B. v Az.: 21.VK /09; 1. VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 02/2007; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/015-08; B. v Az.: 1/SVK/002-08; B. v Az.: 1/SVK/073-07; B. v Az.: 1/SVK/011-05; B. v Az.: 1/SVK/009-05; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 12/08 für den Bereich der VOL/A; B. v Az.: VK-SH 18/06; B. v Az.: VK-SH 10/06; B. v Az.: VK-SH 27/05; VK Südbayern, B. v Az.: 06-03/06; VK Thüringen, B. v Az.: /05- MGN) /1 Da ein sich an der Ausschreibung nach Einheitspreisen beteiligender Bieter gemäß 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bei Meidung des Ausschlusses seines Angebots von der Wertung gehalten ist, die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise vollständig und zutreffend anzugeben, kommt es für die Frage, ob ein Angebot dieser Voraussetzung genügt, nicht auf die Frage an, aus welchen Gründen ein Bieter in seinem Angebot Einheitspreise für bestimmte Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen verteilt und so die tatsächlich für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise nicht wie in der Ausschreibung gefordert angibt (BGH, B. v Az.: X ZB 7/04; VK Baden- Württemberg, B. v Az.: 1 VK 1/07; 1. VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 02/2007). Nach dieser Rechtsprechung sind Einzelpreise von z.b. 0,01 u.ä. also nur dann nicht zulässig, wenn eine Mischkalkulation stattfindet, Preisbestandteile also in mehreren Positionen enthalten sind. Liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor, kann es sich gegebenenfalls um ein unangemessen niedriges oder hohes Angebot handeln (Brandenburgisches OLG, B. v Az.: Verg W 9/05; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/009-05; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 12/08; B. v Az.: VK-SH 18/06; vgl. dazu die Kommentierung RZ 5627). Gibt es ebenso keine überpreisten Positionen, verbietet sich die Annahme einer kompensatorischen Preisverlagerung (Mischkalkulation). Ein Ausschlussgrund kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden (VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 27/05). Ein Angebotsausschluss wegen einer Mischkalkulation setzt also die (Sachverhalts-)Feststellung voraus, dass die "Aufpreisung" bzw. "Abpreisung" einzelner Positionen unmittelbar miteinander korrespondiert Konnexität (Thüringer OLG, B. v Az.: 9 Verg 8/05; VK Berlin, B. v Az.: VK B 2-12/09; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 12/08). Es fehlt nicht an einer Preisangabe, wenn ein Bieter bei der Darstellung der Kalkulation des von ihm geforderten Preises (eine Preisposition), einen Preisnachlass bei einer der Positionen der Kalkulation berücksichtigt. Hierin ist kein unzulässiges Verschieben von Preisangaben im Sinne der Entscheidung des BGH vom , X ZB 7/04 zu sehen (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 8/06). Für die Annahme einer unvollständigen Preisangabe ist nicht entscheidend, ob die im Preisblatt EFB 1b enthaltenen Angaben im Vergleich zu den Angaben im Preisblatt EFB 2 unrichtig oder unvollständig sind, denn eine solche Abweichung erlaubt nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Vollständigkeit der Preisangaben im Angebot (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 41/08).

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