1 K 545/07 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, H, K bevollmächtigt: Rechtssekretäre der DGB Rechtschutz GmbH Suhl Platz der Deutschen Einheit 4, Suhl - Kläger - gegen die Gemeinde K VG D, vertreten durch den Bürgermeister, Z, S bevollmächtigt: Rechtsanwalt Martin Kupfrian, Espachstr.3, Erfurt - Beklagte - wegen Beamtenrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Richter am VG Gith als Berichterstatter anstelle der Kammer

2 ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2009 für Recht erkannt: I. Der Bescheid der Gemeinde K vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger ab Juli 2006 Ehrensold in Höhe von monatlich 357,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen. II. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: I. Der Kläger war von Mai 1990 bis Juni 1994 hauptamtlicher sowie von Juli 1994 bis Juni 1999, Juli 1999 bis Juni 2004 und Juli 2004 bis Juni 2006 ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten. Mit Schreiben vom teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises Schmalkalden- Meiningen mit, er werde aus gesundheitlichen Gründen zum sein Amt niederlegen. Dem entsprach der Landrat und entließ den Kläger mit Verfügung vom zum aus dem Beamtenverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Beklagten. Im Juni des Jahres 2006 beantragte der Kläger mündlich ihm nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) einen Ehrensold zu bewilligen. In seiner Sitzung vom lehnte der Gemeinderat der Beklagten den Antrag nach Diskussion über dessen Finanzierbarkeit ab (Beschluss Nr. 05/2006). Dies teilte sie dem Kläger im Schreiben vom ohne nähere Begründung mit. Am ließ dieser Klage vor dem Verwaltungsgericht Meiningen erheben (Az.: 1 K 598/06 Me), die er nach Hinweis des Gerichtes, dass ein erforderliches Vorverfahren 2

3 nicht durchgeführt worden sei, mit Schreiben vom zurücknehmen ließ. Das Verfahren wurde danach eingestellt. Unter dem ließ der Kläger, unter Bezugnahme auf die rechtlichen Hinweise des Gerichtes, den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragen. In seiner Sitzung vom befasste sich der Gemeinderat der Beklagten daraufhin erneut mit dessen Antrag und bestätigte seine ablehnende Entscheidung aus der Ratssitzung vom , weil der Ehrensold nicht finanzierbar sei und die Haushaltskonsolidierung Vorrang habe (Beschluss Nr. 09/09/2007). Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des 8 Abs. 6 Satz 2 a. F. ThürKWBG (jetzt Abs. 7 Satz 2) nicht. Er sei im Zeitraum vom bis gewählt worden, habe sein Amt die gesamte erste Wahlperiode hauptamtlich innegehabt und inzwischen das 60. Lebensjahr vollendet. Nach dieser Regelung stehe ihr Ermessen bei der Entscheidung zu. Angesichts der prekären Haushaltslage habe sie sich gegen die Zahlung eines Ehrensoldes entschieden. Die Regelungen des 8 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ThürKWBG seien auf den Kläger nicht anwendbar. Ein Anspruch nach Satz 1 scheide aus, weil der Kläger nur von 1999 bis 2006 ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen sei, sodass es an den erforderlichen 10 Jahren der Amtsausübung fehle. Die Anwendung von Satz 2 scheitere daran, dass er keine vollen drei Amtsperioden als "ehrenamtlicher" Bürgermeister tätig gewesen sei. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom eingegangen am ließ der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen, den er im Wesentlichen damit begründete, seit mehr als 10 Jahren sein Amt innegehabt zu haben, weshalb die Voraussetzungen von 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG erfüllt seien. Die Entscheidung des Gemeinderates lasse jedoch nicht erkennen, inwiefern Ermessen ausgeübt worden sei. Dessen Entscheidung habe es davon abgesehen auch nicht bedurft, da er mindestens drei volle Wahlperioden als kommunaler Wahlbeamter tätig gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen von 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG erfülle. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - den Widerspruch zurück. Die Regelungen über den Ehrensold bezögen sich nur auf Zeiten, in denen ein Bürgermeister ehrenamtlich - nicht hauptamtlich - tätig gewesen sei. Er stelle einen finanziellen Ausgleich bzw. eine Anerkennung und Würdigung der Arbeit dar. Für Zeiten als hauptamtlicher Bürgermeister bestünden hingegen 3

4 Versorgungsansprüche. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger für zwei vollständige und eine angefangene Wahlperiode - insgesamt also 12 Jahre - als ihr ehrenamtlicher Bürgermeister tätig gewesen. Es sei daher 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG anwendbar, wonach die Entscheidung - ebenso wie nach 8 Abs. 6 a. F. ThürKWBG - im Ermessen des Gemeinderates stehe. Dieser habe sich in seinen Ratssitzungen mit der Entscheidung auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf die schlechte Haushaltslage abgelehnt. Diese Erwägungen seien nicht zu beanstanden. II. Hiergegen hat der Kläger am Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Gemeinde K vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Juli 2006 Ehrensold in Höhe von 357,90 Euro monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts über den Antrag auf Bewilligung von Ehrensold erneut zu entscheiden. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sollte es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt haben, sei nicht ersichtlich oder darlegt, auf welche Erwägungen der Gemeinderat seine Entscheidung gestützt habe. Der bloße Hinweis auf die prekäre Finanzlage der Beklagten reiche jedenfalls nicht aus. Er sei nicht nur mindestens zehn Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen sondern auch mindestens drei Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter. Nach 1 ThürKWBG seinen kommunale Wahlbeamte Oberbürgermeister, Bürgermeister und Ortsbürgermeister. Hinsichtlich der Höhe betrage der Ehrensold ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Diese habe bei ihm ausweislich der letzten Lohnabrechnung 1.073,71 EUR betragen. Er mache daher 357,90 EUR monatlich geltend. Die Beklagte hat beantragen lassen, die Klage abzuweisen. 4

5 Zur Begründung lässt sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholen und ergänzend ausführen, ihr Gemeinderat habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Ehrensold stelle einen Ausgleich für gewisse wirtschaftliche Nachteile im privaten Beruf dar, die der ehrenamtliche Bürgermeister wegen seiner Amtstätigkeit hinnehmen müsse. Der Kläger sei bereits seit 1997/98 Rentner, so dass eine Beeinträchtigung, wie sie ein noch im Berufsleben stehender ehrenamtlicher Bürgermeister habe, nicht ersichtlich sei. Der Kläger sei auch nicht für drei volle Wahlperioden ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen. Da hauptamtliche Bürgermeister keinen Ehrensold erhielten, seien sie auch keine kommunalen Wahlbeamten im Sinne von 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG. Am hat die Kammer eine mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt in deren Verlauf die Beteiligten auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich geschlossen haben. Die Beklagte hat sich einen Widerruf bis zum vorbehalten. Zugleich haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung für den Fall eines Widerrufes des Vergleiches einverstanden erklärt. Mit bei Gericht am eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten hat die Beklagte den Vergleich widerrufen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. Sie waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ( 87 a Abs. 3 und 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung ( 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Gemeinde K vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom ist rechtswidrig und war daher aufzuheben, weil der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Ehrensoldes ab Juli 2006 in Höhe von monatlich 357,90 EUR hat. 5

6 Nach 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG ist ein Ehrensold zu gewähren, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in der derselben Gemeinde gewesen war. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er war in der Zeit von Mai 1990 bis Juni 1994 hauptamtlicher sowie von Juli 1994 bis Juni 1999, Juli 1999 bis Juni 2004 ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers von Mai 1990 bis Juni 1994 vor dem Hintergrund der Regelung in 8 Abs. 6 a. F. ThürKWBG zweifellos in den nach 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG maßgeblichen Zeitraum seiner Tätigkeit einzubeziehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Eine Einbeziehung erscheint zunächst fraglich, weil der Kläger von Mai 1990 bis Juni 1994 in diesem Zeitraum "hauptamtlich" tätig war. Der Umstand einer "hauptamtlichen" Tätigkeit widerspricht der Zahlung eines Ehrensoldes aber grundsätzlich. Die Annahme, dass hauptamtlichen Wahlbeamten nach Beendigung ihrer Amtszeit wegen ihrer Funktion als - früherer bzw. späterer - ehrenamtlicher Bürgermeister Ehrensold gewährt werden könnte, ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift, noch mit deren Charakter als Ausschlusstatbestand in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck des Ehrensoldes besteht darin, dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister mit der Zuwendung Dank und Anerkennung des Gemeinwesens für die langjährigen Dienste als kommunaler Ehrenbeamter zum Ausdruck zu bringen. Ein weiterer Zuwendungsgrund für die Gewährung von Ehrensold - was die Beklagte richtig erkannt hat - soll auch der Ausgleich möglicher beruflicher Einbußen und Nachteile sein, die der Ehrenbeamte in seinem Hauptberuf aufgrund der starken Inanspruchnahme in seinem Ehrenamt regelmäßig erfährt (zu der vergleichbaren Regelung in Rheinland-Pfalz vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v A 10959/98 -, Juris). Schließlich soll der Ehrensold ehrenamtliche Bürgermeister, die keine Versorgung aus ihrem Amt erhalten, in die Lage versetzen, gewisse Aufwendungen zu bestreiten, die sie als Nachwirkungen ihres Amtes auch nach dessen Beendigung und nach dem Wegfall der Aufwandsentschädigung treffen können (zur Frage der Verfassungsgemäßheit der bayerischen Ehrensoldregelung vgl. schon BayVerfGH, U. v Vf. 18-VII-70 -, BayVBl 70, 325 f.). Eine unmittelbare Einbeziehung dieses Zeitraumes erscheint weiterhin deswegen problematisch, weil der Kläger - schon mangels gesetzlicher Grundlagen - im Mai 1990 jedenfalls zunächst nicht in ein Beamtenverhältnis ernannt werden konnte. Die rechtlichen Voraussetzun- 6

7 gen wurden erstmalig mit In-Kraft-Treten der beamtensrechtlichen Sonderregelungen (vgl. insbesondere das Beamtenvorschaltgesetz) durch den Einigungsvertrag geschaffen. Gerade letzterer Umstand war jedoch Anlass für den Gesetzgeber in die Vorschriften über die Gewährung eines Ehernsoldes einen Privilegierungstatbestand aufzunehmen. Daher bestimmt 8 Abs. 6 Satz 1 a. F. ThürKWBG, dass abweichend von Absatz 1 einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der in der Zeit vom bis zum gewählt wurde - wie der Kläger - und der bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit sein Amt innehatte, Ehrensold gewährt werden kann. Diese Regelung ist auch auf die für diese "Wahlperiode" gewählten hauptamtlichen Bürgermeister anzuwenden, was sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. 8 Abs. 6 Satz 2 ThürKWBG bestimmt nämlich weiter, dass hauptamtlichen Bürgermeistern, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, der Ehrensold bis zur Höhe ihrer Dienstaufwandsentschädigung gewährt werden kann. Damit steht aber außer Frage, dass diese erste Wahlperiode des Klägers ebenso im Rahmen der Entscheidung nach 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG einzubeziehen ist. Jede andere Handhabung würde zu unauflöslichen Wertungswidersprüchen führen, nachdem 8 Abs. 6 a. F. ThürKWBG gerade für diesen Zeitraum die Gewährung des Ehrensoldes ausdrücklich vorsieht. Auf diesen Umstand hatte auch bereits die obere Rechtsaufsichtsbehörde - das Thüringer Landesverwaltungsamt - in seinem Schreiben vom an den Gemeinde- und Städtebund Thüringen nachdrücklich hingewiesen. Von einem solchen Verständnis des 8 Abs. 6 a. F. ThürKWBG ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, was sich aus den Gesetzgebungsgrundlagen, die die Kammer beigezogen hat, ergibt. Hier ist dem Protokoll über die öffentliche Ausschusssitzung des Innenausschusses vom (vgl. Wortprotokoll zur 50. Sitzung des Innenausschusses, Seite , 148) zu entnehmen, dass gerade eine Versorgungslücke der Bürgermeister der ersten Stunde geschlossen werden sollte, die dadurch entstand, dass sie mangels Beamteneigenschaft zunächst keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten: "die Nachgewählten, also sprich die ab dem , klagten über die Versorgungslücke, aber auch diejenigen, die die Zukunft des Landes sind, und das sind gerade diejenigen, die jetzt in der schwierigen Zeit Verantwortung übernommen haben", so der Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, Gnauck (Seite 135 ff. [137] des Protokolls). Angesichts dieser bestehenden "Versorgungslücke" hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - für diesen Zeitraum gerade keinen Anspruch auf beamtenrechtlichen Versorgungsausgleich. 7

8 Erfüllt davon ausgehend der Kläger unter Einbeziehung seiner Amtszeit als "Bürgermeister der ersten Stunde" von Mai 1990 bis Juni 1994 die Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, nicht an, denn ein solches steht ihr nach dieser Regelung nicht zu. Die Höhe des Ehrensoldes folgt aus 8 Abs. 2 ThürKWBG und beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Zuletzt erhielt der Kläger - ausweislich seiner letzten aktuellen Abrechung vom Juni eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.073,71 EUR; ein Drittel davon macht 357,90 EUR. Der Zinsanspruch beruht auf 288, 291 BGB. Nachdem der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. 8

9 Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez. Gith Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.589,60 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Streitwertes bei Klagen aus dem beamtenrechtlichen Teilstatus (vgl. u. a. BVerwG, B. v B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 ff.) angelehnt. Danach ist in entsprechender Anwendung von 52 Abs. 1 GKG die Höhe des zweifachen Jahresbetrages des vom Kläger mit seiner Klage angestrebten Ehrensoldes für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieser betrug 357,90 EUR. Der zweifache Jahresbetrages, welchen die Kammer mit 24 Monaten bemisst (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG, B. v ZKO 105/07 -), beträgt davon ausgehend 8.589,60 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Gith 9

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