Art. 13 GG. Unverletzlichkeit der Wohnung ROLAND HOHEISEL-GRULER

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1 Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

2 Schutzbereich der Wohnung (Abs. 1) Als negatorisches Grundrecht dient Art. 13 Abs. 1 GG der Abwehr fremder Eingriffe in die Räume i.s.d. Wohnungsbegriffs (vgl. auch BGH NJW 1970, 1848 [BGH IV ZR 45/69] zur Problematik von unter Verletzung des Art. 13 GG rechtswidrig erlangter Beweismittel; z. Problematik bei Hausbesetzern vgl. u.a. BVerwGE 66, 142 f.; Werwigk NJW 1983, 2366).

3 Definition des Wohnungsbegriffs Wohnung ist jedes befriedete Besitztum. Geschützt sind zunächst die Wohnung, darüber hinaus aber auch alle gemischt benutzten Räume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume wie überhaupt jedes befriedete Besitztum einschl. fahrender und schwimmender Räume (so h.m. bei Sachs/Sachs Art. 13 GG Rn. 474 m.w.n.; BGHZ 31, 285 für sog. Tageszimmer; BGH NJW 1997, 1018 f. [BGH StB 27/96] Geschäftsräume von Vereinen; für Autos BGH v , 1 BGs 88/97; BAG NJW 1967, 845; BVerfGE 31, 268; 32, 54; 42, 219; 44, 371 f. Beratungsstelle; 76, 88; 96, 44 f. Arztpraxen)

4 Schutz der Wohnung Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fern halten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet; Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54). Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 51, 110).

5 Differenzierungen zur Weite des Wohnungsbegriffs Die Definition des Wohnungsbegriffs führt zu einer unterschiedlichen Weite des Begriffs, wenn es um die Nähe des befriedeten Besitztums bzw. der Örtlichkeit zur räumlichen Intim- und Privatsphäre geht. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des Grundrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfG NJW 1998, 2131 [BVerfG BvR 1935/96]; BVerfGE 32, 54 [75 f.]; BVerfGE 97, 228 [BVerfG BvF 1/91])

6 Beschränkung durch Durchsuchungen (Abs. 2) In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden; in diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 51, 97 [BVerfG BvR 994/76] [107]; 96, 27 [40]).

7 Richtervorbehalt als vorbeugende Maßnahmenkontrolle Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2. HS 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfGE 57, 346 [BVerfG BvR 1094/80] [355]). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (BVerfGE 57, 346 [BVerfG BvR 1094/80] [355 f.]; 76, 83 [91]). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (BVerfGE 77, 1 [BVerfG BvR 1178/86] [51]; vgl. auch Gusy ZRP zum Richtervorbehalt allgemein, sowie ders. GA 2003, 672).

8 Zuständiger Richter Richter im Sinne der Vorschrift kann auch ein Zivilrichter, Finanzrichter (vgl. Stern Staatsrecht, Bd. III/2, 1994, S unter Hinweis auf BVerfGE 16, 259; 51, 105 f.; 57, 354) oder auch Richter am Truppendienstgericht (Aßmann NZWehrr 1999, 100) sein. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen (BVerfGE 88, 40 [BVerfG BvR 167/87] [61]).

9 Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheitsgebot Der Richter darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Seine Anordnung hat die Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren. Der Zweck des Richtervorbehalts hat Auswirkungen auch auf den Zeitraum, innerhalb dessen die richterliche Durchsuchungsanordnung vollzogen werden darf; spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert ein Durchsuchungsbeschluss im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seine rechtfertigende Kraft (BVerfGE 96, 44 [BVerfG BvR 1992/92]

10 Pflicht Dabei macht es Art. 13 Abs. 2 GG i.v.m. Art. 2 Abs. 1 u. 20 Abs. 3 GG dem Richter zur Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt, kurz, dass die Ermächtigung rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt (so BVerfG NVwZ 1994, 54 unter Hinweis auf BVerfGE 42, 220).

11 Verhältnismäßigkeit Zum Zweck der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts wahrt und außerdem zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich ist, nämlich den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen. Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist unverhältnismäßig, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck nicht Erfolg versprechend ist (BVerfGE 96, 44 [BVerfG BvR 1992/92] [51]) oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG StV 2015, 614).

12 Gefahr im Verzug Art. 13 Abs. 2 HS 2 GG sieht vor, dass Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe bei der strafprozessualen Durchsuchung gemäß 105 Abs. 1 S. 1 HS 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft (Eilstaatsanwaltschaft) und ihre Hilfsbeamten ( 152 GVG) angeordnet werden dürfen. Die Konzeption der Eilzuständigkeit von Strafverfolgungsbehörden hat zur Folge, dass die Behörden selbst über die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden haben. Das ist bei Gefahr im Verzug nach der Natur der Sache unausweichlich, begründet aber die Notwendigkeit besonderer tatsächlicher und rechtlicher Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die verfassungsrechtlich begründete Zuständigkeit des Richters in der Praxis immer gewährleistet bleibt (BVerfG NJW 2001, 1121 [BVerfG BvR 1444/00]).

13 Grundrechtseingriffe durch repressive Überwachungsmaßnahmen (Abs. 3) Art. 13 Abs. 3 S. 1 GG ermöglicht, zum Zwecke der Strafverfolgung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen einzusetzen. Der aus der Terminologie der Polizei- und Sicherheitsorgane stammende Begriff des»großen Lauschangriffs«umfasst die kontrollierte optische oder akustische Überwachung bzw. Ausspähung von Lebensvorgängen innerhalb eines befriedeten Besitztums (Wohnung) mit Hilfe von technischen Mitteln (vgl. die Legaldefinition in Art. 17 Abs. 4 der sachsen-anhaltinischen Verfassung; Raum/Palm JZ 1994, 447 [448 ff.])

14 Voraussetzungen Gegenstand der Überwachung ist nur die Wohnung, in der der Beschuldigte sich vermutlich aufhält. Dabei ist der Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten zulässig, deren nähere Bestimmung dem Gesetzgeber obliegt. Er hat aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die in Betracht kommenden Delikte im Gesetz einzeln zu bestimmen und darf sich nicht auf eine generalklauselartige Umschreibung beschränken.

15 Anfangsverdacht Außerdem ist die akustische Überwachung zur Verfolgung einer solchen Katalogtat nur zulässig, wenn ein Tatverdacht durch eine bestimmte Tatsache begründet wird: dies bedeutet dass weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, sondern bereits ein einfacher Tatverdacht ausreicht. Bei Art. 13 Abs. 3 GG genügt also grundsätzlich der Anfangsverdacht; der Verdacht darf allerdings nicht unerheblich sein, sondern vielmehr im Rahmen des Verhältnismäßigkeitprinzips eine bestimmte Konkretisierung durch Beweisanzeichen aufweisen (BGHSt 41, 30 [33]; Roxin StPO, 2006, 34 C IV 3a)

16 Weitergehender Richtervorbehalt als bei Durchsuchung Zudem verlangt Art. 13 Abs. 3 S. 1 GG, dass die Erforschung des Sachverhalts einschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsortes von Mittätern auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Ermittlungstechnische Notwendigkeit ist in besonderer Weise gegen das Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung abzuwägen; Abhörmaßnahmen als besonders schwere Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht dürfen nur ultima ratio der Strafverfolgung sein. Der Richtervorbehalt geht bewusst weiter als im Falle der Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und trägt so dem besonderen Gewicht des durch Abs. 3 zugelassenen Grundrechtseingriffs Rechnung.

17 Kernrbereichsschutz Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der elektronischen Wohnraumüberwachung gilt nach wie vor, dass die elektronische Wohnungsüberwachung eine erhebliche Grundrechtseinschränkung darstellt, die nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist (BT- Drucks. 13/9660). Unterfällt ein Sachverhalt nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben dem durch Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 80, 367 [BVerfG BvR 1062/87] [373 ff.]), scheidet eine Überwachung von vorneherein aus. In diesem Bereich können selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe nicht rechtfertigen, eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE, 80, 367 [BVerfG BvR 1062/87] [374 f.]).

18 Im Übrigen Unterfällt aber ein Sachverhalt diesem absolut geschützten Kernbereich nicht, bleibt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten, demzufolge die Zulässigkeitsvoraussetzungen umso strenger zu handhaben sind, je intensiver sich die Maßnahme im Einzelfall auswirken würde.

19 Fazit Soweit neben dem Schutzgut der Wohnung andere grundrechtlich gewährleistete Rechtsgüter besonders intensiv betroffen sind, wird deshalb die Zulässigkeit einer elektronischen Wohnraumüberwachung nicht selten überhaupt zu verneinen sein.

20 Lauschangriff (BVerfGE 109, 279) Das BVerfG hat die Hürden für den Kernbereichsschutz deutlich erhöht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v (BGBl. I S. 1841) die Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung im Bereich des Strafverfahrens neu gefasst und um Bestimmungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergänzt worden, insbesondere 100c Absatz 4 bis 7 StPO. Dieses Gesetz wurde im Jahr 2007 durch das BVerfG (NJW 2007, 2753 [BVerfG BvR 543/06]) bestätigt und im Einzelnen wurde dargelegt, dass die Neuregelung den im Urteil zum sog. Lauschangriff aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht wird.

21 Beweiserhebungsverbot zugunsten zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger Insbesondere Gespräche zwischen Beschuldigten und zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Schutzbereich. Bei diesen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen besteht ein Abhörverbot, es sei denn die Zeugnisverweigerungsberechtigten stehen selbst unter dem Tatverdacht der Teilnahme an der Straftat bzw. der Begünstigung, der Strafvereitelung oder der Hehlerei. Aus diesem Abhörverbot im Sinne eines Beweiserhebungsverbotes ergibt sich die Konsequenz des Beweisverwertungsverbotes im Falle von solchen Wohnraumüberwachungsmaßnahmen, die ansonsten zulässig waren, bei denen aber zeugnisverweigerungsberechtigte Personen zugegen waren

22 Beweisverwertungsverbot zugunsten zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger und Berufshelfern Höchstpersönliche Gespräche mit engsten Familienangehörigen haben am Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Intimsphäre teil. Zwar ist die Grenze des absolut geschützten Bereichs privater Lebensführung nicht abstrakt bestimmbar, weil insbesondere die Schutzwürdigkeit von Räumlichkeiten von ihrer konkreten Nutzung bestimmt wird. Doch dürfen Abhörmaßnahmen umso weniger erfolgen, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass mit ihnen zutiefst private und deshalb absolut geschützte Gespräche erfasst würden (die zudem gerade wegen ihres rein privaten Inhalts für die Strafverfolgungsbehörden uninteressant wären). Die zeugnisverweigerungsberechtigte Gruppe der Angehörigen i.s.d. 52 StPO sowie der sog. Berufshelfer i.s.d. 53a StPO werden nicht durch ein Beweiserhebungsverbot, sondern nach 100d Abs. S. 3 StPO durch ein Beweisverwertungsverbot geschützt.

23 Grundrechtseingriffe durch präventive Überwachungsmaßnahmen (Abs. 4) Es ist ausdrücklich in Art. 13 Abs. 4 GG geregelt, dass zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden dürfen.

24 Unterschiede Nach Art. 13 Abs. 4 GG sind also im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 3 auch optische Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung) in Wohnräumen zulässig. Davon abzugrenzen ist die (auch langfristige) Videoüberwachung im Umfeld der Wohnung oder dem gesamten öffentlichen Raum (etwa auch der Gehweg, vgl. dazu BGH NJW 1991, 2652 f. [BGH AR Vollz 39/90] und zuletzt BGH NStZ 1998, 629 [630]); sämtliche Überwachungsmaßnahmen mit optischen Mitteln unterfallen jedenfalls aber den grundrechtlichen Schutzbereichen der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Recht am gesprochenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schwarz ZG 2001, 246)

25 Richtervorbehalt Die grundsätzlich unter Richtervorbehalt stehende Anordnung einer akustischen oder optischen Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 4 GG kann bei Gefahr im Verzug auch durch eine gesetzlich bestimmte Stelle erfolgen, wobei diese Anordnungsbefugnis nur leitenden Beamten eingeräumt werden darf. Damit ist also auch die präventive Überwachung nunmehr ausdrücklich an eine richterliche Anordnung gebunden, nur bei Gefahr in Verzug können auch andere gesetzlich bestimmte Stellen, etwa Polizeipräsidenten, das Abhören anordnen, wobei eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen ist.

26 BVerfG zum BKAG (alt) Mit richtungsweisenden Urteil vom hat das BVerfG die Erlaubnis zur akustischen und optischen Wohnraumüberwachung nach 20h BKAG zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Zwar entsprächen die allgemeinen Voraussetzungen der Wohnraumüberwachung mit dem Erfordernis des Vorliegens einer dringenden Gefahr den Vorgaben des Art. 13 Abs. 4 GG. Da 20h BKAG sowohl die akustische als auch optische Wohnraumüberwachung erlaube, müsse wegen des größeren Eingriffsgewichts dieser Verbindung auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen besonderes Augenmerk gelegt werden. Soweit die Norm die Überwachung auch gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen erlaubt, ist sie nach Ansicht des BVerfG unverhältnismäßig und wird für nichtig erklärt. Ebenfalls verfassungswidrig ist nach Auffassung des BVerfG 20v BKAG insoweit, als die Daten aus einer optischen Wohnungsraumüberwachung von einer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen sind (BVerfG, Rdn. 317). Hier verweist das BVerfG deutlich auf die unterschiedliche Zielrichtung von Art. 13 Abs. 3 GG und Art. 13 Abs. 4 GG

27 Technische Mittel zur Eigensicherung von ermittelnden Beamten (Abs. 5) Nach Art. 13 Abs. 5 GG können in allen Einsatzfällen verdeckt eingesetzter Personen die erforderlichen Maßnahmen (sowohl akustische als auch optische Mittel) zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen (z.b. auch Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden), durch gesetzlich bestimmte Stellen angeordnet werden (sog. kleiner Lauschangriff).

28 Anderweitige Verwertung Eine anderweitige Verwertung der im Rahmen der Eigensicherung erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist. Bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die richterliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme setzt voraus, dass diese ausschließlich der Eigensicherung gedient und somit auch nicht teilweise das Ziel verfolgt hat, darüber hinausgehende Informationen zu gewinnen. Nur bei einem rechtmäßigen Einsatz erlangte Zufallsfunde dürfen verwendet werden, und zwar von vornherein nur für Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr. Auch in diesem Rahmen darf schließlich die Verwertung mit Rücksicht insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in engen Grenzen erfolgen, die zumindest denen entsprechen, die für die Verwertung der nach den Absätzen 3 oder 4 gewonnenen Erkenntnisse gelten (BT-Drucks. 13/9660).

29 Sonstige Eingriffe und Beschränkungen Betretungs- und Besichtigungsrechte, die nicht als Durchsuchung zu qualifizieren sind (vgl. hierzu BVerfGE 32, 54) fallen unter Art. 13 Abs. 7 GG. Dabei muss die Auslegung der Begriffe Eingriffe und Beschränkungen den verschiedenen Schutzbedürfnissen einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen (BVerfG 32, 54 m.anm. Battis JuS 1973, 25; Isensee in: HStR, Bd. V, 111 Rn. 58 ff., S. 174 ff. m.w.n.). Auch ist zu unterscheiden zwischen Eingriffen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen und zwischen Eingriffen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

30 Unterschiede Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr: Art. 13 Abs. 7 GG ist die unmittelbare Rechtsgrundlage für entsprechende Maßnahmen Eingriffe zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung:. hier bedarf es außerdem eines einfachen Gesetzes als eines Zwischengliedes zwischen dem Verfassungsrechtssatz und der eingreifenden Maßnahme.

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