Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 7 - Cicero -

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1 Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 7 - Cicero - Die Auffassung des C ist zutreffend, wenn die Durchsuchung der Redaktionsräume tatsächlich gegen Grundrechte verstößt. C rügt zum einen eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 I Satz 2 GG und zum anderen eine Verletzung von Art. 13 I GG. II. Verletzung des Art. 5 I S. 2 GG (Pressefreiheit) In Betracht kommt eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 I S. 2 GG. 1. Eröffnung des Schutzbereiches Zunächst müsste der persönliche und sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit eröffnet sein. In persönlicher Hinsicht enthält Art. 5 I S. 2 GG keine Einschränkungen. Aus Art. 5 I S. 1 GG ergibt sich vielmehr, dass grds. jedermann Träger der in Art. 5 I S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit sein kann. Somit ist der persönliche Schutzbereich für C eröffnet. Ferner müsste auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Der in Art. 5 I S. 2 GG verwendete Pressebegriff wird weit und formal verstanden. Darunter fallen alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, z.b. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, aber auch Flugblätter und Handzettel, unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität. Das Wochenmagazin Cicero ist ein zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis und somit ein Presseerzeugnis. Geschützt ist zudem nicht nur das Presseerzeugnis als solches, sondern der sachliche Schutzbereich umfasst sämtliche Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Veröffentlichung und damit auch die Vertraulichkeit der Redaktionsräume und den Informantenschutz. Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 I S. 2 GG (Pressefreiheit) ist folglich eröffnet. 2. Eingriff Durch die Durchsuchung müsste in den Schutzbereich des Art. 5 I S. 2 GG eingegriffen worden sein. Ein Eingriff liegt vor, wenn dem Beschwerdeberechtigten ein in den Schutzbereich fallendes Verhalten durch den Staat ganz oder teilweise verwehrt wird. Die Durchsuchung der Redaktionsräume ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen 1

2 Informanten und Redaktion nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem geht mit der Durchsuchung eine Störung der redaktionellen Arbeit einher. Die Durchsuchungsanordnung stellt daher einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Die Freiheiten des Art. 5 I GG sind allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Nach Art. 5 II GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Der durch die Durchsuchung bewirkte Eingriff ist daher gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht a) und von dieser im konkreten Fall verfassungsgemäß Gebrauch gemacht wurde b). a) Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Zunächst müsste die gesetzliche Grundlage ( 102, 105 StPO), auf welcher die Durchsuchung beruht, verfassungsgemäß sein. Das heißt, sie muss dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 II GG genügen und zudem formell und materiell verfassungsgemäß sein. aa) Qualifizierter Schrankenvorbehalt Art. 5 II GG stellt bestimmte Anforderungen an Gesetze, die Art. 5 I GG einschränken. Es handelt sich daher um einen sog. qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Von der Schrankentrias des Art. 5 II GG sind der Jugend- und der Ehrschutz vorliegend nicht einschlägig. Bei den 102, 105 StPO könnte es sich jedoch um ein sog. allgemeines Gesetz i.s.d. Art. 5 II GG handeln. Fraglich ist, was unter einem allgemeinen Gesetz zu verstehen ist. Nach der sog. Sonderrechtslehre ist ein allgemeines Gesetz ein Gesetz, das sich nicht gegen ein bestimmtes Presserzeugnis als solches wendet. Nach der sog. Abwägungslehre hingegen liegt ein allgemeines Gesetz vor, wenn das durch das Gesetz geschützte Rechtsgut gegenüber dem Recht aus Art. 5 I GG höherwertig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese beiden Lehren in der Lüth-Entscheidung (BVerfG 7, 198 ff.) kombiniert: Allgemeine Gesetze sind danach Gesetze, die nicht ein bestimmtes Presseerzeugnis als solches verbieten, sondern vielmehr dem Schutz eines bestimmten Gemeinwerts dienen, der gegenüber den Rechten aus Art. 5 I GG Vorrang hat. Die 102, 105 StPO richten sich nicht gegen ein bestimmtes Presseerzeugnis als solches, sondern beschränken Art. 5 I S. 2 GG lediglich im Zuge der Gewährleistung eines grds. überwiegenden Rechtsguts in Form des öffentlichen Interesses an 2

3 der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die 102, 105 StPO sind folglich allgemein i.s.d. Kombinationslehre des BVerfG. bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Strafprozessordnung ergibt sich aus Art. 72 I, 74 I Nr. 1 GG. Ansonsten ist von der formellen Verfassungsmäßigkeit auszugehen. cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit Die 102, 105 StPO müssten ferner auch materiell verfassungsgemäß sein. Insbesondere müssten sie den Anforderungen des in Art. 20 III GG niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das heißt, die Vorschriften müssten mit einem legitimen Mittel einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die StPO dient dem legitimen Zweck, das öffentliche Interesse an wirksamer Strafverfolgung zu befriedigen. Mit den in ihr enthaltenen legitimen Maßnahmen fördert sie diesen Zweck auch. Ferner ist kein milderes, aber gleich wirksames Mittel als die in 102, 105 StPO geregelte Durchsuchung denkbar, um in einschlägigen Fällen an Beweismittel zu gelangen. Fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften auch angemessen sind. Dann dürfte der angestrebte Zweck des strafrechtlichen Aufklärungsinteresses nicht außer Verhältnis zu dem eingesetzten Mittel der Durchsuchung stehen. Dies erfordert eine Gesamtabwägung der betroffenen Rechtsgüter. Der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ist somit gegenüber dem strafprozessualen Aufklärungsinteresse abzuwiegen. Diese Abwägung ergibt vorliegend, dass der öffentliche Auftrag der Presse nicht so weit reicht, dass davon das Privileg umfasst wäre, Straftaten zu begehen. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten. Insofern ist die in der StPO vorgesehene Regelung für sich gesehen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. dd) Ergebnis Die Durchsuchungsanordnung beruht somit auf einer formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage in der Form eines allgemeinen Gesetzes. b) Verfassungskonforme Auslegung und Anwendung 3

4 Die verfassungsgemäße Rechtsgrundlage müsste von den Gerichten ferner verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet worden sein. Aufgrund der Bedeutung der Pressefreiheit im freiheitlich demokratischen Staat sind die Gesetze, die die Pressefreiheit beschränken nach der sog. Wechselwirkungslehre ihrerseits im Lichte der Pressefreiheit auszulegen. Die Beschränkung der Pressefreiheit ist danach nur zum Schutze gleichwertiger Rechtsgüter und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich. Zu prüfen ist daher, ob das letztinstanzliche Gericht bei der Auslegung und Anwendung der StPO die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit hinreichend beachtet hat, insbesondere ob es das strafrechtliche Aufklärungsinteresse mit dem Grundrecht der Pressefreiheit und vor allem dem Informantenschutz in einen angemessenen Ausgleich gebracht hat. Dabei ist zu beachten, dass eine Durchsuchung einen erheblichen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis und ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten darstellt. Sie darf daher nur zur Aufklärung einer den Presseangehörigen selbst zur Last gelegten Straftat angeordnet werden. Um lediglich den Informanten zu ermitteln, ist eine Durchsuchung hingegen verfassungsrechtlich unzulässig. Verdachtsbegründend für den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat war vorliegend indes allein die Veröffentlichung der geheimen Informationen durch das Magazin. Allein die Veröffentlichung deutet allerdings nicht zwingend auf das Vorliegen eines Geheimnisverrats und damit auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat hin. Denn das Regierungsdokument könnte auch versehentlich oder über eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach außen gelangt sein. Die Verdachtslage kann in Abwägung mit dem erheblichen Risiko der Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes, welches mit der angeordneten Durchsuchung einhergeht, daher vorliegend nicht zur Rechtfertigung ausreichen. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der zur Durchsuchung ermächtigenden Normen somit dem durch Art. 5 I S. 2 GG gebotenen Informantenschutz nicht ausreichend Rechung getragen. c) Ergebnis Von der verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage wurde im konkreten Fall nicht verfassungsgemäß Gebrauch gemacht. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I S. 2 GG ist daher nicht gerechtfertigt. 4

5 4. Ergebnis Die letztinstanzliche Durchsuchungsanordnung verletzt die Pressefreiheit des C aus Art. 5 I S. 2 GG. III. Verletzung des Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) Die vorgenommene Dursuchung könnte zudem gegen Art. 13 I GG verstoßen. 1. Eröffnung des Schutzbereiches Dann müsste der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 13 I GG eröffnet sein. Art. 13 I GG enthält hinsichtlich des persönlichen Schutzbereichs keine Einschränkungen; Träger dieses Grundrechts ist vielmehr jeder Bewohner der geschützten Räume und somit auch der C als Chefredakteur. Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich zunächst nach dem Begriff der Wohnung, worunter alle Räume zu verstehen sind, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden. Fraglich ist, ob auch Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich umfasst sind. Der Wortlaut des Art. 13 I GG mit dem Begriff der Wohnung scheint zunächst dagegen zu sprechen, da nach herkömmlichem Sprachgebrauch unter Wohnung nur solche Räume zu verstehen sind, die der privaten Lebensführung dienen. Allerdings muss der Wohnungsbegriff des Art. 13 I GG den Schutzzweck des Art. 13 I GG Schutz der Privatsphäre und der freien Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen berücksichtigen. Auch Geschäfts- und Arbeitsräume können, vor allem wenn sie der Öffentlichkeit nicht umfassend zugänglich sind, die Funktion eines Rückzugsgebiets haben und insofern eine räumliche Privatsphäre bilden. Auch Geschäftsräume fallen daher nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 I GG. In Abgrenzung zu Art. 5 I S. 2 GG schützt Art. 13 I GG dabei die Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der Arbeitsstätte und nicht die presserelevanten Vorgänge in der Redaktion. 2. Eingriff Art. 13 I GG soll dem Bürger einen Rückzugsmöglichkeit und eine vom Staat unbehelligte Lebensführung in bestimmten Räumen gewährleisten. Durch die Durchsuchung wird hier in die geschützten Räume eingedrungen. Folglich liegt ein Eingriff in Art. 13 I GG vor. 5

6 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungskonformen Norm beruht und deren Anwendung im Einzelfall verfassungsgemäß war. a) Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Gesetzes Zunächst müsste die gesetzliche Grundlage ( 102, 105 StPO) verfassungsgemäß sein, also dem Schrankenvorbehalt des Art. 13 II GG genügen und zudem formell und materiell verfassungsgemäß sein. aa) Qualifizierter Schrankenvorbehalt Art. 13 II GG stellt bestimmte Anforderungen an Gesetze, die Art. 13 I GG einschränken. Es handelt sich mithin um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. 105 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die StA und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden dürfen. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 13 II GG. bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit s.o. cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit 102, 105 StPO müssten ferner auch materiell verfassungsgemäß sein. Insoweit bestehen jedoch auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend keine Zweifel. b) Verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung der Norm Die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung lässt keinen Verstoß gegen Art. 13 I GG insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall erkennen. Das strafrechtliche Aufklärungsinteresse ist in Abwägung mit der drohenden Beeinträchtigung der durch Art. 13 I GG geschützten Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der Geschäftsräume stärker zu gewichten. c) Ergebnis Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG ist daher gerechtfertigt. 6

7 4. Ergebnis Die letztinstanzliche Durchsuchungsanordnung verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 I GG. C. Gesamtergebnis Die Auffassung des C ist zutreffend, soweit er eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 I Satz 2 GG rügt. Rechtsprechung: BVerfGE 117, 244 ff. (Cicero-Entscheidung); 20, 162 ff. (Spiegel). Literatur: Übungsfall bei Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, 4. Aufl. (2007), Fall 14. Zusatzfall zu Art. 13 I GG: Fraglich ist, ob das in 41 III Nr. 1 LMBG normierte Betretungsrecht auch für die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräume gegen Art. 13 I GG verstößt. Obwohl der Schutzbereich, wie soeben bereits im Ausgangsfall festgestellt, für Betriebs- und Geschäftsräume zumindest wenn sie der Öffentlichkeit nicht umfassend zugänglich sind eröffnet ist, verneint das Bundesverfassungsgericht für die so genannte behördliche Nachschau unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen Eingriff in Art. 13 I GG. Ein Eingriff oder eine Beeinträchtigung i.s.d. Art. 13 VII GG soll insbesondere nicht vorliegen, wenn - eine Ermächtigung durch eine besondere gesetzliche Vorschrift besteht - das Betreten und die Besichtigung einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichen erforderlich sind - das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung deutlich erkennen lässt, 7

8 - das Betreten und die Besichtigung nur zu Zeiten gestattet wird, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Genügt die Nachschau diesen Anforderungen, entfällt eine Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des Art. 13 VII GG. Dieses dogmatisch etwas ungewöhnliche Vorgehen wird damit begründet, dass bei Betriebs- und Geschäftsräumen eine geringere Schutzbedürftigkeit besteht, denn Geschäfts- und Betriebsräumen haftet nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen an; sie sind zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt, der Inhaber entlässt sie in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre, zu der die Wohnung im engeren Sinn gehört. Dem stärkeren Bedürfnis nach Fernhaltung von Störungen des privaten Lebens und der räumlichen Sphäre, in der es sich entfaltet, entspricht es, dass die Begriffe Eingriffe und Beschränkungen soweit sie sich auf die Wohnung im engeren Sinn beziehen, streng ausgelegt werden. Das bedeutet, dass ein Betretungs- und Besichtigungsrecht der hier geregelten Art bei Wohnräumen ausgeschlossen wäre. Denn hier greift der Schutzzweck des Grundrechts voll durch, der dem Einzelnen das Recht einräumt, in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt auch, soweit in diesen Räumen zugleich eine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen hingegen wird dieses Schutzbedürfnis durch den Zweck, den sie nach dem Willen des Inhabers selbst erfüllen sollen, gemindert. Die Tätigkeiten, die der Inhaber in diesen Räumen vornimmt, wirken notwendig nach außen und können deshalb auch die Interessen anderer und die der Allgemeinheit berühren. Dann ist es folgerichtig, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen diese Tätigkeiten auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen. Dieser zweckbestimmte Vorgang ist nicht eigentlich eine Störung des Hausfriedens. Der Betriebsinhaber wird demgemäß in aller Regel das Betreten der Räume durch Behördenbeauftragte nicht als einen Eingriff in sein Hausrecht empfinden. Sein psychischer Widerstand mag sich gegen die Besichtigung und Prüfung selbst richten, die er etwa als unnötig, belästigend und deshalb unzumutbar ansieht; in dem bloßen Betreten der Räume, die er durch ihre Zweckwidmung selbst nach außen geöffnet hat, wird er im allgemeinen eine Beeinträchtigung seiner Grundrechtssphäre nicht erblicken. Nach Ansicht des BVerfG stellt 41 III Nr. 1 LMBG demnach keine Regelung dar, die in den Schutzbereich von Art. 13 I GG eingreift. 8

9 Hinweis: Insgesamt erscheint dieses Vorgehen äußerst fragwürdig. Konsequenter und in einer Klausur auch gut vertretbar wäre es, bereits die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 13 I GG abzulehnen und behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte allein an Art. 2 I GG zu prüfen und dort im Rahmen der Rechtsfertigungsprüfung die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Rechtsprechung: BVerfGE 32, 54 (76 f.) (Betriebsbetretungsrecht). Literatur: Ennuschat, AöR 127 (2002), S. 252 ff. 9

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