Verwaltung und Recht. Staatsrecht. Bearbeitet von André Bartmeier, Ralf Holzberg, Prof. Dr. Joachim Nibbeling

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1 Verwaltung und Recht Staatsrecht Bearbeitet von André Bartmeier, Ralf Holzberg, Prof. Dr. Joachim Nibbeling 1. Auflage Buch. XIX, 184 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 370 g Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht, Verfassungsrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 L. Unverletzlichkeit der Wohnung 139 Durchsuchung (Art. 13 II GG) Einsatz technischer Mittel (Art. 13 III, IV, V GG) Wohnung Sonstige Maßnahmen (Art. 13 VII GG) Abb. 27: Eingriffsformen Art. 13 GG Bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen sieht das BVerfG dagegen im schlichten Betreten zur Durchführung einer Kontrolle während der Öffnungszeiten noch keinen Eingriff, jedenfalls nicht isv Art. 13 VII GG. 272 Das Bedürfnis, Räume vor staatlichem Eingriff zu schützen, wird nach dem Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen. Je mehr sie der Inhaber für geschäftliche Aktivitäten nach außen öffnet, desto geringer wird das Schutzbedürfnis. 273 Wird eine öffentlich zugängliche Gaststätte hingegen mit dem Ziel der Durchführung von Identitätsfeststellungen betreten, so greifen die Beamten hierdurch ziel- und zweckgerichtet in die Privatsphäre Wohnung ein. 274 Das gilt in gleicher Weise bei der Zwangsräumung einer Obdachlosenunterkunft mit einzelnen Zimmern. 275 Des Weiteren liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor, wenn Polizeibeamte nachts ein Grundstück in einer Gartenanlage betreten, weil von dort ruhestörender Lärm zu vernehmen ist IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs Welche Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu stellen sind, ergibt sich aus der Art des Eingriffs Durchsuchungen gem. Art. 13 II GG Eine Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe 503 nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. 276 Die Durchsuchung besteht damit aus zwei Elementen: 272 BVerfGE 32, 54 (76) = NJW 1971, BVerfGE 97, 228 (266) = NJW 1998, Lisken/Denninger/Rachor HdB PolizeiR E Rn OVG Berlin NVwZ-RR 1990, BVerfGE 51, 97 (107) = NJW 1979, 1539.

3 Kapitel. Ausgewählte Grundrechte in der polizeilichen Fallbearbeitung Durchsuchung Betreten der Wohnung Abb. 29: Durchsuchung gem. Art. 13 I GG ziel- und zweckgerichtetes Suchen in der Wohnung Das schlichte Betreten und das Wahrnehmen offen sichtbarer Dinge also die unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen oder Zuständen ist demnach keine Durchsuchung. Das gilt auch, wenn Personen sich in der Wohnung aufhalten ohne sich zu verstecken und kontrolliert werden. 277 Wird dagegen nach Personen gesucht, die sich nicht freiwillig zu erkennen geben oder die nicht herausgegeben werden (beispielsweise ein Kind bei einer Inobhutnahme), handelt es sich wieder um eine Durchsuchung. 278 Beispiel: Die Polizei erhält einen ernst zu nehmenden Hinweis, dass in einem bestimmten Haus ein Unbekannter mit einer Waffe eingedrungen ist und sich dort versteckt hält. Daraufhin wird aufgrund der momentanen Bedrohungslage die Durchsuchung sämtlicher sich in diesem Haus befindlicher Wohnungen einschließlich aller Nebenräume angeordnet. Eine Durchsuchung ist auch dann gegeben, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss anordnet, dass alle Räumlichkeiten eines Hauses zu durchsuchen sind, weil dort mit hoher Wahrscheinlichkeit Diebesgut zu finden ist. Fraglich ist, ob auch im folgenden Fall eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Durchsuchung in einer Klausur zu prüfen wäre. Beispiel: Der Polizeibeamte P vermutet im Einfamilienhaus des B Hehlerware. Als er bei B klingelt und ihm den Sachverhalt eröffnet, weist dieser den Verdacht von sich und bittet P herein unter gleichzeitiger Aufforderung, sich intensiv umzusehen. Hier liegt bereits kein Eingriff vor. B verzichtet auf den Grundrechtsschutz. Das heißt auf eine etwaige Rechtfertigung kommt es nicht mehr an Durchsuchungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Art. 13 GG sagt, anders als etwa Art. 104 GG, nicht ausdrücklich, welcher Art die Ermächtigungsgrundlage sein muss. Gleichwohl wird man wegen der Schwere des Eingriffs ein förmliches Gesetz verlangen müssen. 279 Voraussetzung für eine (Wohnungs-)Durchsuchung ist grundsätzlich eine Anordnung durch den Richter nach Art. 13 II GG. Die gesetzlichen Voraussetzun- 277 BVerwG NJW 2005, 454 (455). 278 BVerfGE NJW 2000, OVG Berlin DÖV 1974, 28; aa: Jarass/Pieroth GG Art. 13 Rn. 16.

4 L. Unverletzlichkeit der Wohnung 141 gen sollen durch eine neutrale, von Einflussnahme unabhängige Instanz überprüft werden. Daher muss die richterliche Entscheidung grundsätzlich vor der Durchsuchung ergehen. Die richterliche Entscheidung ist keine reine Formsache, fehlt sie, so wird die Durchsuchung rechtswidrig; handelt es sich um eine strafprozessuale Durchsuchung, so kann dies zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel führen. Dieser sog. Richtervorbehalt gilt nicht nur für strafprozessuale, sondern für alle Wohnungsdurchsuchungen, 105 I StPO, 42 I PolG NRW. Falls er in den einfachgesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ergibt er sich unmittelbar aus Art. 13 II GG. a) Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses Die richterliche Anordnung muss den Rahmen, die Ziele und die Grenzen der Durchsuchung festlegen; bei strafprozessualen Durchsuchungen ist sie an folgende Voraussetzungen geknüpft: Name und Anschrift des Betroffenen Inhalt des Tatvorwurfs und Bezeichnung der Straftaten Art der Beweismittel Bezeichnung des zu durchsuchenden Objekts Zwar braucht sich der Durchsuchungsbeschluss nicht auf einen bestimmten Termin zu beziehen, dieser kann vielmehr nach taktischen Erwägungen gewählt werden. Nach spätestens sechs Monaten allerdings hat sich die Anordnung überholt und muss, falls erforderlich, erneuert werden b) Ausnahme vom Richtervorbehalt Nur für den Fall, dass eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt 513 werden kann, kann eine entsprechend gesetzlich ermächtigte Behörde auch ohne vorherige Entscheidung des Richters durchsuchen. Diese sog. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Zweck der Durchsuchung 514 bei Einholung der richterlichen Entscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 281 Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Polizei aus einer nächtlichen 515 Telefonüberwachung erfährt, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung damit beginnt, ihn belastende Unterlagen zu vernichten, der Ermittlungsrichter zur Nachtzeit jedoch nicht schnell genug erreichbar ist. Gefahr im Verzug ist allerdings wegen der verfassungsrechtlichen Anforderungen eng auszulegen und die Ausnahme. Sie muss mit Tatsachen begründet 516 und diese müssen dokumentiert werden. So ist eine Durchsuchung rechtswidrig, wenn die Eilzuständigkeit durch die 517 Behörde selbst herbeigeführt wurde. Weiß die Staatsanwaltschaft, dass eine Wohnung innerhalb der nächsten Wochen durchsucht werden muss, schaltet 280 BVerfGE 96, 44 (54) = NJW 1997, BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 1979, 1539; BVerfGE 103, 142 (154) = NJW 2001, 1121; Lisken/ Denninger/Rachor HdB PolizeiR F Rn. 138.

5 Kapitel. Ausgewählte Grundrechte in der polizeilichen Fallbearbeitung u 518 den Richter aber nicht ein, sondern wartet ab, bis tatsächlich Gefahr im Verzug vorliegt, so führt dies zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Gleichzeitig liegt damit eine Verletzung des Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG vor. Fall: 282 Im November 2009 werden Ermittlungen gegen A wegen des Verdachts, mit Betäubungsmittel Handel zu treiben, aufgenommen. Nach weiteren Erkenntnissen wird aufgrund richterlicher Anordnung die Telekommunikation des A ab Januar 2010 überwacht. Am Mittag des ergibt die Überwachung der Telekommunikation, dass A mit einer Freundin noch an diesem Tag zum wiederholten Male mit dem Ziel der Beschaffung von Betäubungsmitteln in die Niederlande fahren werde. Ab dem frühen Abend halten sich Einsatzkräfte der Polizei für eine spätere Wohnungsdurchsuchung bereit. Nach der Wiedereinreise gegen Uhr (am selben Tag) werden A und seine Freundin vorläufig festgenommen. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen Uhr und Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die die Wohnungsdurchsuchung des A wegen Gefahr im Verzug anordnete. Der beantragende Polizeibeamte hatte sich vor dem Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes um Uhr nicht um den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch den Ermittlungsrichter bemüht, weil er die bis zum Nachmittag des erlangten Erkenntnisse zu vage hielt und die Erfahrung gemacht hatte, dass Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung nicht auf Halde produziert würden. Lösung: Die in der Nacht vom auf den durchgeführten Durchsuchungen sind rechtswidrig, weil eine nach Art. 13 II GG ivm 105 I 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vorliegt. Die Anordnung der Staatsanwältin lässt sich nicht mit einer Eilkompetenz begründen. Denn die Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Richter warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist und so die vom Grundgesetz vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen 283. Die Tatsache, dass sich bereits seit dem frühen Abend des 17. Februar Polizeikräfte zur Durchführung der Durchsuchung bereit hielten, führt letztlich zur fehlenden Anordnungskompetenz der Staatsanwältin unter Bezugnahme auf eine Gefahr im Verzug. Hinzu kommt, dass bereits seit Januar 2010 Erkenntnisse für eine Straftat vorlagen, die zu einer richterlichen Anordnung der Überwachung der Telekommunikation geführt hatten, sodass nicht von einer sich überraschend ergebenden Verfahrenssituation gesprochen werden kann. 519 Wegen der Schwere des Eingriffs kommt der Prüfung des Übermaßverbots, also einer Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung, besonderes Gewicht zu. Hier sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr bzw. der vorgeworfenen Tat, der 282 BGH StV 2012, 1 ff. 283 BVerfGE 103, 142 (155) = NJW 2001, 1121; BVerfG NJW 2005, 1637 (1638 f.).

6 L. Unverletzlichkeit der Wohnung 143 Verdachtsgrad sowie die Beweissituation von Bedeutung. So verstößt die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit in der Regel gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 284 Klausurtipp: Im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Durchsuchung ergibt sich folgender Aufbau: 1. Schranke Qualifizierter Gesetzesvorbehalt 2. Ermächtigungsgrundlage, zb a) 41, 42 PolG NRW (präventive Maßnahmen) b) 102, 103, 104 StPO (repressive Maßnahmen) 3. Anforderungen an die Schranke erfüllt durch die förmlichen Gesetze als Ermächtigungsgrundlage 4. Schranken-Schranken a) besondere Verfassungsvorgaben Richtervorbehalt bzw. Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug b) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 520! 2. Technische Überwachungsmaßnahmen Die 1998 ins Grundgesetz eingefügten Abs. 3 5 des Art. 13 GG waren jahrelang umstritten. Mit ihnen wurde der sog. Große Lauschangriff grundgesetzlich geregelt. Im Jahre 2004 hat das BVerfG Art. 13 III GG bei verfassungskonformer Auslegung für verfassungsgemäß erklärt. 285 Die Entscheidung erfolgte nicht einstimmig, zwei Richterinnen stuften in einem (lesenswerten) Votum die Norm als grundgesetzwidrig ein. 286 Art. 13 III GG regelt die Voraussetzungen einer Wohnraumüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung, Abs. 4 eine solche zur Gefahrenabwehr und Abs. 5 den Sonderfall einer Überwachung zum Schutz einer in der Wohnung eingesetzten Person (also etwa eines verdeckt eingesetzten Polizeibeamten). Die Normen beziehen sich auf eine Überwachung mit technischen Mitteln. Neben der eigentlichen Überwachung gewähren sie auch die Befugnis, eine Wohnung heimlich zu betreten, um dort Überwachungstechnik zu installieren. Eine optische Überwachung erlaubt Art. 13 III GG nicht, wohl aber die Abs. 4 und a) Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung Art. 13 III GG regelt die Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung. Die gesetzliche Grundlage hierfür hat der Gesetzgeber in 100c, d StPO geschaffen. 525 Angeordnet werden muss diese Maßnahme wegen der Schwere des Eingriffs von einem Spruchkörper aus drei Richtern, Art. 13 III 3 GG. Nur bei Gefahr im Verzug kann nach Art. 13 III 4 GG ausnahmsweise ein einzelner Richter ent- 284 BVerfG NJW 2006, BVerfGE 109, 279 ff. = NJW 2004, BVerfGE 109, 279 (382 ff.) = NJW 2004, 999.

7 Kapitel. Ausgewählte Grundrechte in der polizeilichen Fallbearbeitung scheiden; eine Eilzuständigkeit einer Behörde wie bei einer Durchsuchung existiert nicht. Man kann daher von einem qualifizierten Richtervorbehalt sprechen. Des Weiteren sind solche Maßnahmen nach Art. 13 III 2 GG zu befristen. Darüber hinaus muss als Anordnungsvoraussetzung der konkrete Verdacht einer besonders schweren Straftat vorliegen. Als besonders schwer isv Art. 13 GG wiegt eine Tat dann, wenn sie eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren voraussetzt. Die akustische Wohnraumüberwachung kann aber den in Art. 13 GG zum Ausdruck kommenden Schutz der Menschenwürde verletzen. Daher muss der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensführung gewahrt bleiben was sich auch aus 100c IV 1 StPO ergibt. Dieser Kernbereich ist nicht abstrakt, sondern bezogen auf den Einzelfall zu bestimmen. Betroffen ist er jedenfalls dann, wenn jemand Selbstgespräche führt, sich mit engen Familienangehörigen ohne Bezug zu Straftaten unterhält oder etwa betet. Ist der Kernbereich betroffen, muss die Überwachung unterbrochen werden und die in den Kernbereich fallenden bereits erlangten Daten sind unverwertbar und zu löschen. Die Wohnraumüberwachung darf sich nur auf Wohnungen beziehen, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Letztlich dürfte auch eine Benachrichtigungspflicht bzw. ein entsprechender Anspruch des Bürgers bestehen auch wenn er nicht ausdrücklich in Art. 13 III GG geregelt ist. Ohne eine solche spätere Kenntnis hätte der Bürger keine Möglichkeit, die etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen oder sein Recht auf Löschung der gewonnenen Daten geltend zu machen. Dies gilt natürlich nur so weit, als der Zweck der Maßnahme dadurch nicht vereitelt wird. 531 Zusammenfassend ergeben sich folgende Prüfungsvoraussetzungen: 1. Ermächtigungsgrundlage: 100c ff. StPO 2. Qualifizierter Richtervorbehalt 3. Besonders schwere Straftat 4. Hinreichender Tatverdacht 5. Nur akustische Maßnahmen 6. Benachrichtigungspflicht b) Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr 532 Nicht zu repressiven, sondern zu präventiven Zwecken also der Gefahrenabwehr erlaubt Art. 13 IV GG die Wohnraumüberwachung hier nicht nur akustisch, sondern auch optisch oder auf sonstige technische Art. Die Norm des Art. 13 IV GG ist insoweit auch spezieller als Abs Die Überwachung dient dabei der Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das BVerfG bestimmt den Begriff der dringenden Ge-

8 L. Unverletzlichkeit der Wohnung fahr nach dem Ausmaß des zu erwartenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 287 Dies bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit oder in hohem Ausmaß Schäden für wichtige Rechtsgüter drohen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 288 Beispielhaft sind eine gemeine Gefahr also eine Gefahr für unbestimmt viele Personen oder Sachen (wie sie etwa bei Überschwemmungen, Brandereignissen, drohenden Bombenexplosionen besteht) oder eine Lebensgefahr für eine einzelne oder mehrere Personen zu nennen. Art. 13 IV GG erfordert ebenfalls eine gesetzliche Grundlage und auch hier gilt der Richtervorbehalt; bei Gefahr im Verzug kann allerdings die Überwachung durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet und die richterliche Entscheidung nachgeholt werden. Ob auch bei präventiven Lauschangriffen der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu beachten ist wie im Rahmen des Art. 13 III GG ist umstritten Zusammenfassend ergeben sich für folgende Prüfungsvoraussetzungen: 1. Ermächtigungsgrundlage: 17, 18 PolG NRW 2. Grundsätzlich Richtervorbehalt 3. Schutz eines wichtigen Rechtsgutes 4. Dringende Gefahr 5. Nicht nur akustische Maßnahmen 6. Benachrichtigungspflicht 537 c) Spezialfall der Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr Art. 13 V GG regelt einen Spezialfall der Wohnungsüberwachung zur Gefahrenabwehr, nämlich zum Schutz von in Wohnungen eingesetzten Personen. Hier kann die Anordnung durch eine gesetzlich bestimmte Behörde erfolgen. Sollen allerdings erlangte Kenntnisse dem Zweck der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr dienen, ist dies nur bei richterlicher Anordnung der Überwachung oder unverzüglicher Nachholung der richterlichen Entscheidung möglich, falls Gefahr im Verzug angenommen wurde Zusammenfassend ergeben sich hier folgende Prüfungsvoraussetzungen: 1. Einsatz optischer oder akustischer Mittel dient ausschließlich dem Schutz eines verdeckten Ermittlers 2. Anordnungsbefugnis gem. 17 IV PolG NRW 3. Besonderes Beweisverwertungsverbot, Art. 13 V 2 GG 4. Benachrichtigungspflicht BVerfGE 130, BVerfGE 115, 320 (361) = NJW 2006, Vgl. zum Streitstand BVerfG NJW 2004, 999; Krey V. 1. A) mwn.

9 Kapitel. Ausgewählte Grundrechte in der polizeilichen Fallbearbeitung 541 d) Pflicht zur parlamentarischen Kontrolle bei Wohnraumüberwachung Art. 13 VI GG regelt eine Berichtspflicht bzw. eine Pflicht zur parlamentarischen Kontrolle für Maßnahmen nach Art. 13 III V GG über vorgenommene Überwachungsmaßnahmen. Im Jahr 2014 sind im repressiven Bereich in fünf Bundesländern (Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen) jeweils eine und beim Generalbundesanwalt beim BGH neun Maßnahmen der Wohnraumüberwachung angeordnet worden. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Art. 13 IV GG sind im Jahr 2013 gar nicht ergriffen worden. Ebenso sind in diesem Jahr keine Maßnahmen zur Eigen sicherung nach Art. 13 V GG durchgeführt worden Sonstige Maßnahmen Art 13 VII GG regelt die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen, die im Übrigen erfolgen. Die Regelung betrifft also alle Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung, die nicht Durchsuchungen oder technische Überwachung sind, also Betreten, Besichtigen oder Verweilen. Gegenüber Art. 13 VII GG sind die Schranken des Art. 13 III V GG spezieller, sodass Eingriffe, die die speziellen Merkmale aus diesen Absätzen erfüllen, nicht auf Art. 13 VII GG gestützt werden können. Lauschangriffe können demnach ebenso wenig auf der Grundlage von Art. 13 VII GG gerechtfertigt werden wie Durchsuchungen. Dieser Absatz hat dabei zwei Anwendungsbereiche. a) Art. 13 VII Hs. 1 GG 542 Zunächst wird der Fall geregelt, dass der Eingriff zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen erfolgt. 543 Bei einer gemeinen Gefahr muss eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Personen (für die Allgemeinheit) bestehen; es muss sich jedoch um eine lebensbedrohende Situation handeln, wie sie etwa durch Lawinenunglücke, Überschwemmungen oder Feuer zu Tage tritt. 544 Bei der Lebensgefahr muss die gefährdete Person nicht der Wohnungsinhaber selbst sein. Hört der Polizist Hilfeschreie aus einer Wohnung und betritt er diese daraufhin, so kommt eine Rechtfertigung unabhängig davon in Betracht, ob es sich um den Wohnungsinhaber oder beispielsweise nur um einen Gast des Wohnungsinhabers handelt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Polizei den Hinweis erhält, dass sich auf einem benachbarten Firmengrundstück eine total betrunkene Person befindet. Wenn das Tor zu dem Firmengelände bei Eintreffen der Beamten verschlossen ist, und sie über das Tor klettern, um der Person zu helfen, greifen sie in das Recht des Firmeninhabers aus Art. 13 GG ein, sind aber über Art. 13 VII Hs. 1 GG gerechtfertigt. Es findet keine Durchsuchung statt, vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Eingriff, da die Person für die Beamten unmittelbar sichtbar auf dem Gelände liegt. 545 Hier bedarf ein Eingriff keiner einfachgesetzlichen Rechtfertigung, sondern kann direkt verfassungsunmittelbar auf Art. 13 VII GG gestützt werden BT-Drs. 18/5900, Bericht der Bundesregierung gem. Art. 13 VI 1 GG. 291 Jarass/Pieroth GG Art. 13 Rn. 35.

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