Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 6: Arbeitszeiten

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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 6: Arbeitszeiten Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (053/WS03) Sachverhalt Am , einem Freitag, führte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten in der saarländischen Stadt St. J. eine Belegungskontrolle von Wohnheimen der Landesaufnahmestelle durch, in denen vornehmlich Asylbewerber untergebracht sind. Polizeibeamte schützten die Belegungskontrolle vor eventuellen Übergriffen. Gegen Uhr betrat das Kontrollteam das Anwesen O-Ring 27 nach vorherigem Anklopfen. Neben verschiedenen algerischen Asylbewerbern trafen sie den B an. Auf ihn hatte ein Mitbewohner die Polizeibeamten in einem zuvor besichtigten Zimmer aufmerksam gemacht und angeregt, nach dem Besitz hochwertiger Krokodillederstiefel und anderen wertvollen Kleidungsstücken einmal zu schauen. Auf Nachfrage erklärte sich B bereit, das an seinem Schrank befestigte Vorhängeschloss zu entfernen und das Spind zu öffnen. Dort fanden die Polizeibeamten tatsächlich mehrere aus Einbruchsdiebstählen stammende Lederjacken und Lederstiefel. Sie wurden sichergestellt. B widersprach ihrer Einbehaltung. Einige Tage später wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterlich die Beschlagnahme bestätigt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Auch ein Antrag des B, gerichtlich die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellen zu lassen, wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Gleichzeitig hatten sich vor den Toren der Landesaufnahmestelle Demonstranten versammelt. Sie wandten sich gegen die Abschiebepraxis des Saarlandes mit Sprechchören und versuchten, mit untergehängten Armen eine Kette zu bilden, um die Polizeibeamten und die Beamten der Landesaufnahmestelle einzukesseln. Als Polizeibeamte einen sich unberechtigt in der Landesaufnahmestelle aufhaltenden Ausländer mit seiner Familie abführen wollten, tat sich insbesondere der Z hervor, der seine Mitdemonstranten zur Aufrechterhaltung der Schutzkette und zum Angriff auf den faschistischen Polizeiterror aufzuwiegeln versuchte. Da die Belegungskontrolle sich über den gesamten Nachmittag und Abend hinziehen sollte, wurde Z in Polizeigewahrsam genommen. Der Versuch der Polizeiinspektion St. J., eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Polizeigewahrsams herbeizuführen, scheiterte. Das Amtsgericht St. J. erteilte dem Polizeiführer die Auskunft, niemand könne erwarten, dass an einem Freitagnachmittag um Uhr um diese Uhrzeit rief der Polizeiführer das Amtsgericht St. J. an richterliche Entscheidungen in solchen nebensächlichen Angelegenheiten ergehen könnten. Im Gebäude des Amtsgerichts befinde sich kein Richter mehr. Die Telefonnummern von zuständigen Richtern seien aus Sicherheitsgründen nicht verfügbar. Auch zähle zur richterlichen Unabhängigkeit, ab dem frühen Nachmittag in Muße wichtige Verfahren durchdenken zu können. Die Polizei möge Z am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr vorführen. Z wurde jedoch schon gegen 1 Uhr morgens entlassen, nachdem die Belegungskontrolle ihr Ende gefunden hatte. Seine darauffolgenden Versuche gerichtlich feststellen zu lassen, dass seine Ingewahrsamnahme rechtswidrig war, scheitern. Amts-, Land- und Oberlandesgericht weisen seine entsprechenden Anträge zurück. 1

2 B und Z erheben daraufhin Verfassungsbeschwerden gegen die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Ingewahrsamnahme betreffenden gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen die Verletzung verschiedener von ihnen benannter Grundrechte, die ihnen nicht jedenfalls nicht ohne richterliche Entscheidung genommen werden dürfen. Haben sie Aussicht auf Erfolg? 2

3 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (052/Stand/12/03) Probleme des Falles: o Unverletzlichkeit der Wohnung o Freiheit der Person o grundrechtliche Verfahrensgarantien Grundlage des Falles ist eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Qs 70/03, die ihrerseits Bezug hat zu mehreren jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Anforderungen an repressive aber auch präventive polizeiliche Maßnahmen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, vor allem über die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über Grundrechtseingriffe. Verf. sollten die Entscheidung BVerfG NStZ 2001, 382 und die dazu gehörende Rezension von Ostendorf, JuS 2001, 1063 und die Entscheidung BVerfG NJW 2002, 3161 kennen. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden (Die Zulässigkeit der beiden Verfassungsbeschwerden wirf keine voneinander abweichenden Probleme auf. Daher ist es, um unschöne Wiederholungen zu vermeiden, denkbar, sie zusammen zu prüfen.) I. Eröffnung des Verfassungsrechtswegs und Beschwerdefähigkeit B und Z sind Grundrechtsträger und damit berechtigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben ( jedermann ) (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a, 13 Nr. 8 a, 90 f. BVerfGG). II. Beschwerdegegenstand Die Verfassungsbeschwerde richtet sich worauf Verf. allerdings hinweisen sollten nicht gegen die Entscheidungen der handelnden Polizeibeamten selbst sondern gegen die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen, also im Falle des B gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die strafprozessuale Beschlagnahme der Kleidungsstücke, im Falle des Z gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams. III. Beschwerdebefugnis B und Z können behaupten, in ihren Grundrechten verletzt zu sein (Art. 13, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Art. 104 GG). 3

4 Die gerichtlichen Entscheidungen betreffen B und Z auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Eine Erledigung ist nicht eingetreten. IV. Rechtswegerschöpfung (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). V. Rechtsschutzbedürfnis Der Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Freiheit der Person widerspräche es, wenn, wie in diesen Fällen typisch ist, eine Klärung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Eingriffs mit der Durchsuchung und mit der Freilassung ohne Weiteres entfiele. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des B Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Durchsuchung des Wohnraums und des Spindes des B verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. I. Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG Verletzt sein kann Art. 13 Abs 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. 1. Betreten der Wohnung Dieses Grundrecht wird zwar schon durch die Belegungskontrolle eine Betretung der Wohnung berührt. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Durchsuchung; ob es sich um einen Eingriff und eine Beschränkung gemäß Art. 13 Abs. 7 GG handelt (vgl. zu den behördlichen Besichtigungs- und Betretungsrechten BVerfGE 32, 54, 75ff.) und ob das Betreten gerechtfertigt wäre kann dahinstehen. Denn B wendet sich verfassungsgerichtlich nur gegen die Durchsuchung. 2. Öffnen des Spindes Ein zielgerichtetes Suchen nach Personen oder Sachen war die Öffnung des Spindes. Sie ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Richter oder bei Gefahr im Verzug, Staatsanwaltschaft und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sie angeordnet haben. Die Verfassungsrechtsprechung stellt insoweit erhebliche Anforderungen an die formalen Voraussetzungen einer Durchsuchung; regelmäßig wird es nicht genügen, wenn bei grundsätzlich während des Tages notwendig werdenden Durchsuchungen die Einholung einer richterlichen Entscheidung unterbleibt; das kann nur dann anders sein, wenn nur das sofortige Vorgehen den Durchsuchungszweck sichert ( Lesen: BVerfG NStZ 2001, 382) 4

5 C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des Z I. Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 GG Verletzt sein kann die Freiheit der Person. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht wird berührt wenn eine Person in Polizeigewahrsam genommen wird. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Allerdings ist das Recht nicht schrankenlos gewährleistet. Grundlage der Entscheidung war 13 SPolG. Dessen Voraussetzungen liegen an sich vor. Allerdings ist Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Danach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines parlamentarischen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GG. Die Ingewahrsamnahme des Z von Uhr bis nach Uhr stellte eine Freiheitsentziehung dar. Allerdings war faktisch eine richterliche Entscheidung durch die Polizei nicht zu erlangen. Art. 104 GG verpflichtet aber den Staat, jedenfalls zur Tageszeit die Erreichbarkeit eines Richters sicherzustellen und ihm eine sachgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Art. 104 Abs.2 Satz 3 GG stellt insoweit eine äußerste zeitliche Grenze und nicht die regelmäßig erlaubte dar. 5

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