Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 6: Heroische Haltung in einem kleinen Garten

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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 6: Heroische Haltung in einem kleinen Garten Öffentliches Baurecht, Verfassungsrecht (017/SS 03) Sachverhalt K ist Eigentümer eines Grundstücks im sogenannten St.J.-Allmet, einem vornehmlich landwirtschaftlich und kleingärtnerisch genutzten Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht, in dem sich aber vereinzelt ungenehmigte Garten- und Wochenendhäuser befinden. Als noch immer und immer tiefer überzeugter Anhänger des Staats- und Gesellschaftssystems der früheren Deutschen Demokratischen Republik erwirbt er aus den Beständen einer ostdeutschen Stadt eine monumentale Statue, die Vladimir Iljitsch Lenin in heroischer Haltung zeigt und von einem namhaften Bildhauer der sogenannten realsozialistischen Kunst 1951 im Rahmen eine Wettbewerbs gefertigt worden war. Sie hatte seither den Marktplatz dieser ostdeutschen Stadt geziert, wurde aber seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr benötigt. Diese sechs Meter hohe und auf einem Sockel mit einer Breite und Tiefe von je drei Metern und einer Höhe von einem Meter ruhende Statue lässt er ohne zuvor eine Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde einzuholen auf sein 300 Quadratmeter großes Grundstück, das bisher Tomatenstauden und Bohnenranken geziert hatten, transportieren und dort aufstellen. Das erregt sogleich den Unmut einiger Nachbarn, die sich durch Vladimir Iljitsch Lenin in ihrem Freizeit- und Naturgenuss nachhaltig gestört fühlen. Sie wenden sich an den Oberbürgermeister von St.J. als (zuständige) Untere Bauaufsichtsbehörde und verlangen, dass er dem K aufgibt, diese Verschandelung der Landschaft durch sozialistischen Kitsch zu beseitigen und so einen aktiven Beitrag zum verfassungsrechtlich garantierten Umweltschutz zu leisten. Ist der Oberbürgermeister berechtigt, diesem Verlangen nachzukommen? Könnten die Nachbarn des K ein Pächter und ein Eigentümer der südlich und nördlich des Grundstücks des K gelegenen unbebauten Grundstücke den Oberbürgermeister im Falle einer Weigerung gerichtlich dazu zwingen? 1

2 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (017/SS03 Stand 05/03) Probleme des Falles: o Baurechtliche Beseitigungsanordnung o Genehmigungsbedürftigkeit von baulichen Anlagen o 35 BauGB o Art. 5 Abs. 3 GG o Gebot der Rücksichtnahme Die schon ein wenig zurückliegende Originalexamensklausur baut auf der Entscheidung des BVerwG, NJW 1995, 2648 auf und befasst sich mit dem Verhältnis von Außenbereichsschutz und Kunstfreiheit. Das Thema verfassungsrechtlicher Beschränkungen baurechtlicher Regulierungen ist allerdings von allgemeiner Bedeutung. Davon abgesehen behandelt die Aufgabe das Problem des Anspruchs auf (bau)polizeiliches Einschreiten. Verf. können die Ausarbeitung vertiefen durch Lektüre der Entscheidung Lesen: BVerwG, NJW 1995, 2648 sowie der Rezensionen von Lesen: Schütz, JuS 1996, 498 und Koenig, JURA 1997, 225. Zum Gebot der Rücksichtnahme findet sich ein Überblick bei Lesen: Decker JA 03,246. Baurechtlich geprägte Klausuren zum Themenbereich 35 BauGB können nachgelesen werden bei Forster JuS 99, 892 und Baumeister/Sennekamp JURA 99, 259. A. Berechtigung des Oberbürgermeisters Ist der Oberbürgermeister als Untere Bauaufsichtsbehörde berechtigt, dem Verlangen auf Beseitigung der Statue nachzukommen? Das ist der Fall, wenn der Oberbürgermeister als Untere Bauaufsichtsbehörde befugt ist, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Rechtsgrundlage dafür kann nur 88 Abs. 1 LBO sein. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist und auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters von St.J. ergibt sich aus 61 Abs. 1, 2, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 LBO. II. Voraussetzungen 1. Bauliche Anlage Dann müsste es sich bei der von K aufgestellten Statue um eine bauliche Anlage im Sinne von 88 Abs. 1 LBO handeln. 2

3 Verf. müssen 2 Abs. 1 LBO interpretieren (die Statue ruht durch ihre nach dem Sachverhalt nicht zu leugnende Schwere auf dem Boden. 2. Formelle Illegalität Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann sich daraus ergeben, dass die Aufstellung der Statue genehmigungsbedürftig sein kann (= formelle Illegalität). Der Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus 64 Abs. 1 LBO. Verf. müssen sich fragen, ob die Anlage genehmigungsfrei ist. Sie werden bei Durchsicht des 65 LBO sehr rasch auf 65 Abs. 1 Nr. 18 stoßen, wonach Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze bis zu vier Metern Höhe genehmigungsfrei sind. Die Subsumtion des Sachverhalts zeigt folglich die Genehmigungsbedürftigkeit der baulichen Anlage. 3. Art. 5 Abs. 3 GG Die Genehmigungsfreiheit könnte sich allerdings aus Artikel 5 Abs. 3 GG ergeben, wenn schon die Unterwerfung der Aufstellung einer solchen Skulptur also möglicherweise die Ausübung der Kunstfreiheit durch Bauen unter einem Genehmigungsvorbehalt Art. 5 Abs.3 GG verletzt. (Methodischer Hinweis: Verf. dürfen hier nicht konkret prüfen, ob die Aufstellung dieser Skulptur nach Art. 5 Abs.3 GG genehmigungsfrei sein muss; vielmehr geht es um die abstrakte Prüfung, ob eine Bautätigkeit, die zugleich künstlerisches Wirken darstellt, von Verfassungs wegen genehmigungsfrei zu sein hat). a) Schutzbereich und Eingriff Baukunst und Kunst am Bau fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.3.Durch die Unterwerfung unter ein Genehmigungsverfahren erfolgt ein Eingriff. b) Rechtfertigung Verf. müssen sodann erkennen, dass die Kunstfreiheit immanenten Schranken unterliegt. Sie sollten sehen, dass das Genehmigungserfordernis den Anspruch auf Genehmigung nicht relativiert und zugleich dem Schutz zumindest gleichwertiger verfassungsrechtlicher Güter dient (vor allem dem Schutz des Eigentumsgrundrechts anderer Grundstückseigentümer). Daraus muss sich der Schluss ergeben, dass die Unterwerfung unter ein Genehmigungserfordernis grundsätzlich Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzt. 4. Materielle Illegalität Sodann muss im Gutachten erkannt werden, dass es auf die alleinige formelle Illegalität einer Anlage nicht ankommt. Das wird aus 88 Abs. 1 LBO selbst 3

4 erkennbar ( wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustimmung hergestellt werden können ). Die materielle Illegalität der Aufstellung der Skulptur kann sich zunächst aus einem Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften ergeben. a) Bauliche Anlage Dann muss es sich bei der Skulptur um eine bauliche Anlage im Sinne von 29 BauGB handeln (jede Anlage, die von bauplanungsrechtlicher Relevanz ist). Das kann aufgrund der Größe und des Einflusses der Skulptur auf die Umgebung nicht geleugnet werden. b) Verstoß gegen 35 BauGB Die bauplanungsrechtliche Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen 35 BauGB ergeben. (1) Privilegierung Es wird leicht fallen festzustellen, dass das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht worden ist. Es wird auch leicht fallen zu erkennen, dass es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 1 BauGB handelt. (2) 35 Abs. 2, 3 BauGB Fraglich ist, ob es sich um ein nach 35 Abs. 2, 3 BauGB zu genehmigendes nicht privilegiertes Vorhaben handelt. Verf. sollten den Verstoß des Vorhabens gegen 35 Abs.2, 3 Nr.5 BauGB (Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Verunstaltung des Landschaftsbildes (der Anblick muss bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen ins Gewicht fallenden Teil der Bevölkerung nachhaltigen Protest auslösen). c) Art. 5 Abs. 3 GG Sodann ist zu fragen, ob der danach gebotenen bauplanungsrechtlich begründeten Versagung der Zulässigkeit des Vorhabens Art. 5 Abs. 3 GG entgegensteht. (1) Schutzbereich Verf. müssen sich nunmehr konkret mit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG befassen. Sie sollten erörtern, dass das Grundrecht sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich von Kunst schützt und auf die künstlerische Qualität eines Kunstwerks aufgrund Definitionsmacht des Künstlers nicht abgehoben werden darf (Kunst als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, 4

5 Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden/keine staatliche Stilvorgabe oder Inhaltskontrolle/Zuordnung zu einem bestimmten Werk/Indizwirkung des künstlerischen Wollens wären Bemerkungen, die der Korrektur wohl täten). Ferner sollte erwähnt werden, dass der Umstand der Auftragsarbeit der Eigenschaft als Kunst nicht entgegensteht. Verf. sollten auch kritisch prüfen, ob der Wirkbereich von Kunst berührt ist, wenn ein Kunstwerk lediglich in privaten, abgeschlossenen Räumen aufgestellt wird was allerdings hier angesichts der Dimension der Skulptur nicht angenommen werden kann. (2) Eingriff und Rechtfertigung Da die Beseitigungsanordnung einen Eingriff darstellt ist nach der Rechtfertigung zu fragen. Erneut ist auf die immanenten Schranken des Art. 5 Abs.3 GG einzugehen. Kollidierendes Grundrecht kann Art. 2 Abs.2 GG nicht sein: der Schutz der körperlichen Unversehrtheit erfasst schwerlich reine ästhetische Unlustgefühle. Kollidierendes Verfassungsrecht kann allerdings Art 20a GG sein, soweit es um den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft geht (und nicht, soweit es um die Verunstaltung des Landschaftsbildes geht). ( Lesen zu diesen verfassungsrechtlichen Differenzierungen Schütz JuS 1996, 498). Im Ergebnis werden Verf. daher mit guten Gründen die Voraussetzungen des 88 Abs.1 LBO annehmen dürfen. Sie sollten allerdings erkennen, dass die Vorschrift Ermessen gewährt, das allerdings nicht durch die Duldung der vereinzelten mit dem Gebietscharakter nicht vereinbaren Garten- und Wochenendhäuser gebunden ist. B. Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten Verf. müssen sich insoweit dem Problem des Anspruchs auf baupolizeiliches Einschreiten stellen. I. Anspruch aus 88 Abs. 1 LBO Ein solcher Anspruch kann sich lediglich aus 88 Abs. 1 LBO ergeben, wenn das Entschließungsermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die durch das Vorhaben berührten subjektiven Rechte der Nachbarn auf Null reduziert ist. Das bedeutet der Sache nach nichts anderes als die Frage nach dem Bestehen von Nachbarschutz im Außenbereich. 1. Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG Verf. werden wiederholen, dass ein beeinträchtigtes subjektives Recht der beiden Nachbarn nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG folgen kann. 5

6 2. Pachtvertrag Soweit es um den Pächter geht, werden sie erkennen, dass obligatorische Rechte keinen Nachbarschutz vermitteln. 3. Gebot der Rücksichtnahme Soweit es um den Eigentümer geht, dürfte eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts selbst sehr fraglich sein: Eigentum schützt nicht vor ästhetischen Immissionen. Allerdings könnte sich ein Nachbarschutz aus 35 Abs.2, 3 BauGB ergeben. Die Vorschrift vermittelt aber nur über das (zuweilen aus 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abgeleitete) Gebot der Rücksichtnahme ( Lesen: Decker JA 03, 246) Schutz für den Nachbarn. Vereinfacht (und für die Zwecke der Falllösung ausreichend) bedeutet das: Greift das Vorhaben in individualisierter und qualifizierter Weise so auf die rechtlichen Interessen des Nachbarn zu, dass er geradezu unzumutbar von dem Vorhaben belastet wird? Insoweit lassen sich gewiss verschiedene Lösungen vertreten. 6

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