Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker. Fallbesprechung 11: Große Folge einer kleinen Frage
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- Helga Waldfogel
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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker Fallbesprechung 11: Große Folge einer kleinen Frage Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (098/WS05) Sachverhalt Der Abgeordnete A gehört als Vertreter der oppositionellen S-Fraktion, die 180 Mitglieder zählt) dem Ausschuss für Verteidigung des deutschen Bundestages an. Dort beschäftigt er sich vorwiegend mit Angelegenheiten der Rüstungsindustrie. Im Rahmen der Erörterungen der nächsten Verteidigungshaushaltes wird er auf neue Forschungsaufträge an den großen deutschen Rüstungskonzern R-AG aufmerksam, welche mit Subaufträgen und Versuchsreihen in einem zentralafrikanischen Staat Z verbunden sind. Bei Prüfung der Zusammenhänge zieht er die handelsrechtlich gebotenen Veröffentlichungen der R- AG im Bundesanzeiger zu Rate. Dort entdeckt A zu seiner Überraschung die kleine Tochtergesellschaft T-GmbH in seinem eigenen Wahlkreis, deren Zugehörigkeit zur R-AG ihm bislang nicht bekannt war. Nach einigen Telefonaten mit der Heimat wird ihm klar, dass während der letzten Monate bei dem kleinen mittelständischen Unternehmen offenbar eine markante Identitätsveränderung stattgefunden haben muss. Aus einem vormaligen Familienbetrieb mit einfachen Chemieprodukten für den Handel ist eine kräftige Firma mit neuen Eigentümern und neuen Produkten geworden, eben die T- GmbH. Ein von ihm veranlasster Einblick in das Handelsregister ergibt aber keine weiteren Erkenntnisse. Am Rande erfährt A jedoch von einem Journalisten, man munkele, einer der neuen Gesellschafter - Geschäftsführer der T-GmbH sei mit einem Vorstandsmitglied der R-AG verwandt und mit einer Tochter der Regierungs-Bourgeoisie im zentralafrikanischen Land Z verheiratet. A wittert einen Skandal. Er will daher Klarheit in der Angelegenheit erzielen. Auf Nachfragen zu den Zusammenhängen erfährt er im Bundesministerium der Verteidigung nur Achselzucken. Auch befreundete Abgeordnete aus den die Regierung tragenden Koalitionsfraktionen können oder wollen nicht weiterhelfen. Also überredet er seine Fraktion zu einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung. Darin wird die unternehmerische Tätigkeit der T-GmbH detailliert nachgefragt. So wird Auskunft begehrt über die Geschäftsverbindungen der T-GmbH ins Ausland und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auch über Forschungs- und Entwicklungsprojekte. In den Fragenkomplex nach den Auslandverbindungen der T-GmbH ist auch die mögliche familiäre Beziehung eines der Gesellschafter-Geschäftsführer zum zentralafrikanischen Staat Z einbezogen. Die mit der Beantwortung der Anfrage beauftragten Beamten der federführenden Abteilung des Bundesministeriums der Verteidigung geraten bei Abstimmung mit den Kollegen des Bundeswirtschaftsministeriums in Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der kleinen T- GmbH an eine Fraktion im deutschen Bundestag und damit an die Öffentlichkeit. Das Bundesjustizministerium macht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend: die Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Parlament seien in einem solchen Fall grundrechtlich begrenzt. 1
2 Daraufhin fertigt das Bundesministerium der Verteidigung die Antwort, in dem es zu diesen Komplexen - der privaten Verhältnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Auslandsverbindungen sowie der Forschungs- und Entwicklungsprojekte der T-GmbH die Auskunft verweigert. Die oppositionelle S-Fraktion ist mit dieser Antwort nicht zufrieden. Sie verweist auf die in vielen Medien bereits behandelten waffentechnischen Entwicklungen und Auslandsverbindungen der R-AG, zu denen es auch bereits Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung und von Vorstandsmitgliedern der R-AG gebe. Die oppositionelle S-Fraktion will eine Antwort vor dem Bundesverfassungsgericht erstreiten; schon nach der GOBT habe sie nämlich einen Anspruch darauf, daß die Bundesregierung ihre kleinen Anfragen beantworte. Ferner beantragt sie die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der die derzeitigen waffentechnischen Forschungs- und Entwicklungsprojekte der T-GmbH und die Verbindungen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer zu fremden Staaten und deren Regierungen klären soll. Die die Regierung stellenden Fraktionen stimmen dem Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu, beschließen aber - gegen die Stimmen der oppositionellen S-Fraktion, dass sich der Untersuchungsausschuss grundsätzlich mit allen gegenwärtigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten der deutschen Rüstungsindustrie (ab einer bestimmten finanziellen Größenordnung) beschäftigen soll und die Aufklärung der Aktivitäten der T-GmbH in diesem Rahmen zu geschehen habe. Angesichts des dadurch veranlassten Umfangs der Aufgaben des Untersuchungsausschusses, deren Bewältigung nach Auffassung auch der die Regierung stellenden Fraktionen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, sind sie bereit, zusätzliche Planstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses zu bewilligen. Die oppositionelle S-Fraktion hält das Vorgehen der die Regierung stellenden Fraktionen für verfassungswidrig. Wird ihr die Beantwortung der kleinen Anfrage betreffendes Begehren auf verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg haben? Ist ihre die Aufgabenübertragung auf den Untersuchungsausschuss betreffende Rechtsauffassung zutreffend? Kann sie insoweit verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen? 2
3 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (UNI-098/WS05), Stand 01/02 Probleme des Falles: o Verfassungsrechtliche Grundlagen des Informationsrechts von Abgeordneten des deutschen Bundestages o grundrechtliche Grenzen der Informationspflicht der Bundesregierung o Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses o Organstreitverfahren Die Aufgabe - eine leicht veränderte Originalexamensklausur - befasst sich im Kern mit der Kollision des Informationsrechts des Parlaments mit durch die Informationserteilung berührten Grundrechten einzelner und mit Grundlagen und Grenzen des Untersuchungsausschussrechts Lesen: BVerfGE 70, 324, 355, 358; VerfGH NRW NVwZ 1994, 679. Fallbesprechungen zum Recht des Untersuchungsausschusses finden sich bei Lesen: Mager, JURA 2003, 490 und Ortmann JURA 2003, 847. A. Aufgabe 1 Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Antwort auf die kleine Anfrage. I. Zulässigkeit eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens 1. Statthaftigkeit Verf. werden leicht erkennen, dass ein Organstreit (Art. 93 Abs. 1 S. 1 GG; 13 Nr. 5, 63 f. BVerfGG) in Betracht kommt. Die oppositionelle S-Fraktion streitet mit der Bundesregierung über die Auslegung des Grundgesetzes zum Umfang ihrer parlamentarischen Rechte. 2. Parteifähigkeit Parteifähigkeit der oppositionellen S-Fraktion: 63 BVerfGG Fraktionen sind als ständige Gliederungen des Bundestages parteifähig; ihnen werden jedenfalls durch die GOBT vielfältige Rechte ( 10 f, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26, 28, 35, 55, 97) zugewiesen. Die Parteifähigkeit der Bundesregierung folgt aus 63 BverfGG. 3. Antragsbefugnis Antragsbefugnis: 64 BVerfGG 3
4 Verf. müssen erkennen, dass es insoweit nicht auf die Geltendmachung der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eines der oppositionellen S-Fraktion durch die GOBT zugewiesenen Rechts sondern eines durch das Grundgesetz übertragenen Rechts ankommt. Folglich stellt sich die Frage, ob neben dem Informationsrecht des einzelnen Abgeordneten auch ein Informationsrecht der Fraktion gegenüber der Bundesregierung besteht. Verf. sollten darauf eingehen, dass Art. 38 Abs. 1 GG das Fragerecht (Interpellationsrecht) des Abgeordneten gegenüber der Regierung als notwendigen Bestandteil effektiver Mandatswahrnehmung beinhaltet. Sie sollten ferner erkennen, dass aus Art. 38 Abs. 1 GG auch das Recht folgt, mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen, die Rechtsstellung der Fraktion also aus Art. 38 Abs. 1 GG zu begründen ist und die Rechte der Abgeordneten für die Fraktionen entsprechend gelten. 4. Frist Frist: 64 BVerfGG II. Begründetheit des Organstreits 1. Verfassungsrechtlicher Anspruch Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beantwortung von Fragen eines Abgeordneten oder einer Fraktion Verf. sollen erkennen, dass 75 Abs. 3, 104 GOBT keinen verfassungsrechtlichen Anspruch von Abgeordneten oder Fraktionen auf Beantwortung ergeben, die Verletzung dieser Vorschriften durch die Bundesregierung also nicht zu einem Erfolg des Organstreits führen kann (fehlende Bindung der Bundesregierung an das Binnenrecht des Parlaments). Jedoch ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 GG der Anspruch, dass die Bundesregierung auf Fragen Rede und Antwort steht und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen verschafft (BVerfGE 13, 123; 57,1; 67,100: 70,324; SVerfGH Urt.v Lv 1/02). 2. Entgegenstehende Grundrechte Fraglich ist, ob der Beantwortung verfassungsrechtliche Schranken - Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) - entgegenstehen. a) Persönlichkeitsrecht Berührt sein kann zunächst das Persönlichkeitsrecht des Gesellschafter- Geschäftsführers der T-GmbH und der T-GmbH selbst. Seine Ausprägung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Verf. müssen dessen normative Herleitung (Art. 2 Abs.1 i.v.m. Art. 1 Abs.1 GG) ansprechen, sich die Frage stellen, ob dieses Grundrecht auch juristischen 4
5 Personen zukommt (Art. 19 Abs.3 GG) und welche Schranken es hat (Gemeinwohlzweck der Datenerhebung, -speicherung, -nutzung und -weitergabe; normklarer und bestimmter Eingriff; Rechtfertigung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses) und erkennen, dass es letztlich auf die Frage einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht (und seiner Funktion) und dem Interesse an der Geheimhaltung der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers der T-GmbH (sowie, wenn das Grundrecht der T- GmbH zugesprochen wird, an der Geheimhaltung der geschäftlichen Daten der Gesellschaft) ankommt. Dabei können Argumente - Auftreten in der Öffentlichkeit, Bedeutung der erfragten Information für die Kontrolle der Bundesregierung, Bedeutung der Information für die parlamentarische Einschätzung von Rüstungsaufträgen an die R-AG und Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Ausland, die staatlich finanziert sein können und die die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik berühren können - eine Rolle spielen. Die Abwägung dürfte mit Ausnahme vielleicht der privaten Beziehungen des T- Geschäftsführers - zugunsten des Fragerechts ausfallen. b) Art. 14 Abs. 1 GG Die Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG Verfasser sollen erkennen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Unternehmen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen. Sie können auch nach einer allerdings umstrittenen Entscheidung des BVerfG Gegenstand eines Persönlichkeitsrechts des Unternehmens sein. Zu diesem Schutzbereich zählen grundsätzlich auch gesetzlich zu publizierende betriebswirtschaftliche Informationen über das Unternehmen. Insoweit sind die außenwirtschaftlichen Betätigungen der T-GmbH im Staat Z und die dort betriebenen, staatlich unterstützten Forschungs- und Entwicklungsprojekte aber von überwiegendem öffentlichem Interesse. B. Aufgabe 2a Verfassungswidrigkeit des von den die Regierung stellenden Fraktionen allein gefassten Einsetzungsbeschlusses. Verf. sollten zunächst 2 Abs. 2 PUAG auslegen. Herkömmlich wird die Änderung bezogen auf den konkreten Minderheitsantrag. Er ist nicht modifiziert worden. Andere Auffassungen sind vertretbar. Verf. müssen dann Art. 44 Abs. 1 GG betrachten und zunächst konstatieren, dass das Grundgesetz lediglich das Recht und die Pflicht erwähnt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Sie können erwähnen, dass Aufgabe eines Untersuchungsausschusses nur sein kann, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten. Sie sollten vermerken, dass das Untersuchungsrecht nur im Rahmen der Kompetenzen des Bundestages ausgeübt werden darf (Korrolartheorie, 1 Abs. 3 PUAG). Dass beide Voraussetzungen gegeben 5
6 sind steht außer Frage. Auch der als Grenze der Enquete betrachtete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung) ist nicht berührt. Das entscheidende Problem ist, ob sich aus der - wesentlichen -, Jahre zusätzlicher Arbeit erfordernden, Erweiterung des Untersuchungsauftrages eine Verletzung des Minderheitsrechts des Artikels 44 Abs.1 GG ergibt. Insoweit ist anerkannt, dass der Untersuchungsgegenstand nicht gegen den Willen der Minderheit verändert werden darf und Zusatzaufgaben nur in engen Grenzen zulässig sind, soweit dies notwendig ist, um ein umfassendes, wirklichkeitsnäheres Bild gerade des konkreten Untersuchungsgegenstandes zu gewinnen (BVerfGE 49, 70, 80 f.). Das dürfte mit der von den Mehrheitsfraktionen vorgenommenen Erweiterung eindeutig überschritten sein. C. Aufgabe 2b Verf. sollten von 36 PUIAG ausgehen und erkennen, dass es keine im PUAG geregelte Zuständigkeit für die hier streitige Frage gibt. Also ist auch insoweit der Organstreit das richtige Verfahren. 6
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