Änderungsunterlagen INHALTSVERZEICHNIS. 1. Kartenteil. 2. Begründung A. Erläuterung der Planung B. Umweltbericht
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- Melanie Kraus
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1 Änderungsunterlagen 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" INHALTSVERZEICHNIS 1. Kartenteil 2. Begründung A. Erläuterung der Planung B. Umweltbericht Regionalverband Poststraße 16 Telefon: FrankfurtRheinMain Frankfurt am Main Telefax: Körperschaft des öffentlichen Rechts
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3 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" Lage des Änderungsbereiches (Quelle: Präsentationsgraphik 1: ATKIS -Basis-DLM) Grenze des Änderungsbereiches Ohne Maßstab - 2 -
4 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" Darstellung der Flächen im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 in der am rechtswirksam gewordenen Fassung Grenze des Änderungsbereiches M. 1 :
5 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" Vorgesehene Änderung Grenze des Änderungsbereiches M. 1 : "Fläche für die Landbewirtschaftung" (ca. 4,1 ha ) und "Grünfläche - Parkanlage" (ca. 10,3 ha) in "Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil - Photovoltaik, geplant" (ca. 14,4 ha) - 4 -
6 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" Anpassung der Beikarte 1 Grenze des Änderungsbereiches M. 1 :
7 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" Anpassung der Beikarte 2 Grenze des Änderungsbereiches M. 1 :
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11 Begründung zur 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Wölfersheim, Ortsteil Södel und Wölfersheim Gebiet: "Solarpark Wölfersheim" A: Erläuterung der Planung A 1. Formelle Gründe für die Durchführung des Änderungsverfahrens Das Verfahren zur Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP 2010) wird gemäß den 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) durchgeführt. Der RPS/RegFNP 2010 stellt gemäß 5 BauGB für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main im Sinne des 2 MetropolG die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dar und legt gemäß 5 HLPG (Hessisches Landesplanungsgesetz) in Verbindung mit 9 HLPG Erfordernisse der Raumordnung fest. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist es erforderlich, die Planaussagen im Gebiet "Solarpark Wölfersheim" in der Gemeinde Wölfersheim, Ortsteile Södel und Wölfersheim zu überarbeiten. A 2. Geltungsbereich der Änderung Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 14,4 ha. Der Änderungsbereich liegt zwischen der Ortslage von Wölfersheim und dem Wölfersheimer See. Er wird im Norden begrenzt durch einen asphaltierten Weg mit weiter nördlich angrenzender ackerbaulicher Nutzung, die in Teilen als geplante Wohnbaufläche im RPS/RegFNP 2010 dargestellt ist. Im Osten wird die Grenze durch die Uferbereiche des Wölfersheimer Sees gebildet. Im Süden findet der Änderungsbereich seinen Abschluß in einer Gehölzreihe, im Westen grenzt eine mit Gehölzen bestandene ehemalige Ablagerung an. Die nächste Wohnbebauung beginnt an der nordwestlichen Begrenzungsecke des Änderungsbereiches. Die Abgrenzung kann den vorgelegten Planzeichnungen entnommen werden. A 3. Anlass und Inhalt der Änderung Die Gemeinde Wölfersheim hat auf dem Gelände des ehemaligen Kohlekraftwerks Wölfersheim eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet. Ein entsprechender Bebauungsplan ist als Satzung beschlossen (Parallelverfahren; Bebauungsplan "Sondergebiet Solarpark Wölfersheim"). Auf Grund der Änderungen der Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen möglichst zügig geschaffen werden. Damit der Bebauungsplan als aus dem RPS/RegFNP 2010 entwickelt angesehen werden kann, ist es erforderlich, die bisherigen Planaussage entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan wie folgt zu ändern: "Fläche für die Landbewirtschaftung" (ca. 4,1 ha ) und "Grünfläche - Parkanlage" (ca. 10,3 ha) in "Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil - Photovoltaik, geplant" (ca. 14,4 ha) Der Kartenhintergrund in den Beikarten 1 und 2 des RPS/RegFNP 2010 wird - soweit erforderlich an diese Änderung der Hauptkarte angepasst
12 A 4. Regionalplanerische Aspekte Gemäß der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt stellt die Änderung der im RPS/RegFNP 2010 dargestellten "Fläche für die Landbewirtschaftung" und "Grünfläche Parkanlage" in "Sonderbaufläche Regenerative Energien, geplant" keine Abweichung von der regionalplanerischen Zielausweisung dar, da gemäß Kapitel des RPS/RegFNP 2010 die Planung außerhalb von Vorranggebieten liegt, dem Grundsatz entspricht, Photovoltaik mit Priorität auf Konversionsflächen zu entwickeln und gemäß Ziel RPS/RegFNP 2010 die u.a. dargestellten Grünflächen zugleich Siedlungsgebiete im Sinne der Regionalplanung festlegen. A 5. Verkehrsplanerische Aspekte Das bestehende Straßen- und Wegenetz bleibt unverändert. A 6. Landschaftsplanerische Aspekte Im Landschaftsplan der Gemeinde aus dem Jahr 1997 ist das Änderungsgebiet als "Grünfläche - Parkanlage" dargestellt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden auch noch Bahnanlagen und Kraftwerksgebäude als Bestand dokumentiert. Weitere textliche Festsetzungen fehlen. Die Darstellung aus dem Landschaftsplan entspricht in ihren Grundzügen der derzeitigen Darstellung im RPS/RegFNP Soweit möglich erfolgt die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft auf den nicht überbauten Flächen innerhalb des Baugebiets einschließlich der Flächen unterhalb der Solarmodule. Im Bebauungsplan sind entsprechende Maßnahmenflächen festgesetzt. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsbedarf wird durch die Zuordnung einer entsprechenden Zahl von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Gemeinde Wölfersheim ausgeglichen werden. Die landschaftsplanerischen Belange bezüglich der Umweltfaktoren Boden, Grundwasser, Klima und Artenschutz sind in Teil B Umweltbericht behandelt. A 7. Erklärung zur Berücksichtigung der Umweltbelange Mit der Realisierung einer Freilandphotovoltaikanlage findet auf dieser Fläche ein Eingriff auf einem bereits durch eine Altlast vorbelasteten Standort statt. Durch eine Vielzahl von Maßnahmen werden die Auswirkungen der Planung weiter reduziert. Dazu zählen Maßnahmen für betroffene Arten, wie auch die Eingrünung des Standortes um die Wirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Nach Beendigung der Nutzung wird der Rückbau der Anlagen vorgenommen werden. A 8. Darlegung der planerischen Erwägungen Die Gemeinde Wölfersheim beabsichtigt auf dem Gelände des früheren Kohlekraftwerks eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die wirtschaftliche Nutzung des Geländes fand bis 1991 durch die Verheizung von Braunkohle statt. Anschließend wurde das Kraftwerk zurückgebaut. Im Anschluss an die Rekultivierung erfolgte eine landwirtschaftliche Nutzung. Wölfersheim ist seit einigen Jahren aktiv in der Förderung Erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet und hat daher bereits im Jahr 2008 erste Schritte zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage unternommen. Inzwischen ist durch den lokalen Netzbetreiber die Anerkennung der Planfläche als Konversionsfläche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolgt, auch die Erlaubnis zur Einspeisung elektrischer Energie ins Mittelspannungsnetz liegt vor. Die Gemeinde beabsichtigt, die Anlage gemeinsam mit ihren Bürgern und den Oberhessischen Versorgungsbetrieben
13 (OVAG) zu finanzieren. Diese Planungen passen sich ein in verschiedene Aktivitäten zum kommunalen Klimaschutz. Die verkehrliche Erschließung ist bereits vorhanden, auch ein Parkplatz grenzt nördlich an die Planfläche an. Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird durch die Planung nicht stattfinden. Die Erschließung wird in der Bauphase und für die Wartung der Anlage genutzt. Der nächste Einspeisepunkt ins Energienetz liegt ca. 400 m westlich der geplanten Photovoltaikanlage. Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Gas, Wasser, Telefon) sind nicht notwendig. Um die Auswirkungen der Planung auf die bestehende, angrenzende und geplante Wohnbebauung beurteilen zu können, sind Fachgutachten zu Schall, Blendwirkung und elektromagnetischer Strahlung erarbeitet worden. Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen haben des Nachts keinerlei Emissionen. Tagsüber werden die Grenzwerte der TA Lärm und der entsprechenden Bundesimmissionsschutzverordnungen nicht erreicht, bzw. deutlich unterschritten. Blendwirkungen, die zusätzliche Maßnahmen fordern, werden für die Wohngebiete, wie auch den Straßen- und Schienenverkehr ausgeschlossen. Die Planung entspricht dem Grundsatz des 1 BauGB, die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Auch dem neuen Grundsatz den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, Rechnung zu tragen wird entsprochen
14 B: Umweltbericht B 1. Einleitung B 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Änderung Die Gemeinde Wölfersheim beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Kohlekraftwerks Wölfersheim eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Fläche, die zur Verfügung steht, umfasst 14,4 ha. Die Kommune hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die auf der Basis technischer Annahmen arbeitet. Danach sollen ca Module mit einer Gesamtleistung von 5,2 MWp errichtet werden. Die Ausrichtung der Module erfolgt nach Süden, bei einer Neigung von 25. Sie erreichen eine Höhe von ca. 2,5 m bei einer Tiefe von 3,6 m. Die Bodenfreiheit der Module liegt bei ca. 75 cm. Daneben sind Wechselrichter und Trafostationen notwendig. Es ist eine unterirdische Verkabelung geplant. Die Einspeisung erfolgt ins Mittelspannungsnetz. B 1.2 Umweltschutzziele der Fachgesetze und Fachpläne Die folgenden Ziele von Fachgesetzen und Fachplänen sind zu beachten: BImschG 1, BImschG 50, EEG , BBodSchG 1, WHG 6 Abs. 1 Nr. 1, WHG 6 Abs. 1 Nr. 4, WHG 6 Abs. 1 Nr. 6, BNatSchG 1 Abs , HDSchG 1, HAltlBodSchG 1 Sie lauten: BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz) 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. EEG 2004: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger exter
15 ner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. BBodSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) - Wasserhaushaltsgesetz 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Nr. 1: Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) - Wasserhaushaltsgesetz 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Nr. 4: Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen. WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) - Wasserhaushaltsgesetz 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Nr. 6: Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 2542). Sie lauten auszugsweise: "(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. "
16 HDSchG: Hessisches Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. HAltlBodSchG: Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz) vom 28. Sept Ziele des Bodenschutzes Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere 1. die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, 2. den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, 3. einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, 4. die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen. B 2. Umweltauswirkungen der Änderung B 2.1 Bestandsaufnahme Die Fläche wurde im Jahr 2011 von einem ortsansässigen Landwirt für die Schafbeweidung genutzt. Neben vereinzelten Bäumen entlang des nördlich angrenzenden asphaltierten Erschließungsweges und eines Gehölzbestandes entlang der südlichen Grenze gibt es wenige Einzelbäume auf der Fläche, die im Wesentlichen durch Grünlandbestände unterschiedlicher Ausprägung gekennzeichnet ist. Der Geltungsbereich liegt innerhalb eines festgesetzten quantitativen Heilquellenschutzgebietes der Zone D. Die Festsetzungen der Verordnung sind bei der Realisierung der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen. Weitere Schutzgebiete sind nicht ausgewiesen oder festgesetzt. Direkt benachbart zum Geltungsbereich im Norden und Süden gibt es Hinweise auf Bodendenkmale. Sollten trotz der früheren Nutzung als Kraftwerk Hinweise auf Bodendenkmale gefunden werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege zu informieren. Das Plangebiet überplant die beiden nachfolgenden Altstandorte: , Abschnitt 2 des Kraftwerkes und , ehemaliges Schwelkraftwerk (Teilfläche). Bei dem Standort mit der Schlüsselendnummer 014 handelt es sich um eine altlastenverdächtige Fläche und bei der Fläche mit der Schlüsselendnummer 013 um eine Altlast. Der Boden ist großflächig anthropogen überprägt. Das Landschaftsbild ist neben der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt durch die angrenzende Siedlung und den Wölfersheimer See, der durch eine Fuß- und Radwegeverbindung erschlossen ist und für weitere Freizeitnutzungen entwickelt werden soll. Im parallelen Bebauungsplanverfahren fand eine Erfassung der Avifauna statt mit einem Nachweis von 39 Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. dem näheren Umfeld. Außerdem wurde die Zauneidechse im Gebiet nachgewiesen
17 B 2.2 Prognose und Bewertung Auswirkungen der bisherigen Planung Im Bereich, der bisher als "Fläche für die Landbewirtschaftung" im RegFNP dargestellt ist, hat die bisherige Planung keine Auswirkungen, da sie im Wesentlichen der Situation vor Ort entspricht. Im Gebiet, das bisher als "Grünfläche - Parkanlage" dargestellt ist, könnte es zu weiteren Versiegelungen kommen. Auch eine Veränderung des Landschaftsbildes ist möglich, neben einem Verlust oder auch einer Veränderung von Lebensräumen für Flora und Fauna. Auswirkungen der Planänderung Durch die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage wird ein bereits durch eine Altlast vorbelasteter Standort in Anspruch genommen. Eine eingeschränkt nutzbare Fläche geht der Landwirtschaft verloren, wobei die Flächen zwischen den Modulen weiterhin für eine Schafbeweidung zur Verfügung stehen sollen. Es wird zu Versiegelungen kommen, die allerdings nur geringe Anteile der Fläche in Anspruch nehmen werden, da eine Versiegelung alleine durch die Verankerung der Module und eventuell notwendige Betriebsgebäude entsteht. Durch die Errichtung der Module wird es v.a. zu kleinklimatischen Veränderungen auf der Fläche kommen (Temperaturunterschiede, Verschattungen usw.). Durch die Versickerung der Niederschläge auf der Fläche wird die Grundwasserneubildung nicht verringert, aber kleinräumig neu verteilt. Das Landschaftsbild erfährt eine bedeutsame Veränderung. Es ist vorgesehen, die gesamte Anlage in der Höhe der Module einzuzäunen und durch Gehölze abzuschirmen. Die Einzäunung führt auch dazu, dass die gesamte Fläche einer Erholungsnutzung entzogen wird. Die Lebensraumsituation für die Fauna wird zumindest verändert. Es ist davon auszugehen, dass für einige Arten der Lebensraum verloren geht, für andere Arten ergeben sich neue Lebensbedingungen. Im parallelen Bebauungsplanverfahren wurden die Auswirkungen auf die Fauna bewertet. Im Ergebnis ist die Notwendigkeit von so genannten CEF-Maßnahmen festgestellt worden, speziell für Reptilien. Daneben sind Bauzeitenregelungen und eine ökologische Baubegleitung im Bebauungsplan festgesetzt. Mit der Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden. FFH-Verträglichkeitsprüfung Gemäß 34 Bundesnaturschutzgesetz sind Pläne und Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Entwicklungs- und Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten zu prüfen. In den maßgeblichen Gesetzen ist festgelegt, dass Flächennutzungspläne zu den zu prüfenden Plänen zählen. Natura 2000-Gebiete sind Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat - Richtlinie oder der Europäischen Vogelrichtlinie. Das Prüfverfahren gliedert sich in drei Stufen: Prognose oder Screening (überschlägige Prüfung); detaillierte Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmenprüfung. In der Prognose erfolgt die überschlägige Bewertung, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Entwicklungs- und Erhaltungsziele eines Natura Gebietes oder seiner maßgeblichen Bestandteile durch die Planung offensichtlich auszuschließen sind. Maßgebliche Bestandteile eines Europäischen Vogelschutzgebietes sind: - dort vorkommende oder zu etablierende Vogelarten des Anhangs I sowie der Arten nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie - die Lebensräume der zu schützenden Vogelarten - die für die zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Lebensraumbedingungen maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen oder Strukturen (z. B. abiotische Standortfaktoren)
18 Im Scoping-Verfahren zum RPS/RegFNP 2010 des Regionalverbandes wurde festgelegt, dass geplante Bauflächen innerhalb eines 1000 m-radius um FFH-Gebiete einer FFH- Prognose zu unterziehen sind, geplante Grünflächen (bis auf Sport) in einem 200 m-radius. Die Planung liegt innerhalb des 1000 m-radius um das Vogelschutzgebiet "Wetterau", somit ist eine FFH-Prognose zu erstellen. Die Prognose kam zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura Gebieten durch die Planung ausgeschlossen werden können (Siehe Angaben im Formblatt im Anhang). B 2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden Festsetzungen getroffen, die den o.g. Umweltauswirkungen entgegen wirken. Das sind im Wesentlichen: - die Erhaltung der Gehölzbestände am Rande des Änderungsbereiches, auch zur optischen Abgrenzung und Einbindung der Anlage in die Landschaft; - Anpflanzung von Bäumen entlang des nördlich angrenzenden Erschließungsweges; - Versickerung des Niederschlagswassers auf der Fläche; - Kompensation über das Ökokonto der Gemeinde Wölfersheim; - Festsetzung von drei zusätzlichen Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb des Geltungsbereiches, um hier Artenschutzmaßnahmen umzusetzen; - keine Beleuchtung der Anlage, nur eine Notbeleuchtung ist zulässig; - wasserdurchlässige Bauweise von Nebenanlagen; - Grünlandnutzung in den nicht überbauten Flächen; - ökologische Baubegleitung B 2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Alternative Standorte stehen für diese Planung nicht zur Verfügung, da Vorbedingung die Anerkennung als Konversionsfläche im Sinne des 32 Abs. II, Nr. 2 Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) 2012 ist. B 3. Zusätzliche Angaben B 3.1 Prüfverfahren Das verwendete Prüfverfahren ist in Umfang, Detaillierungsgrad und Methodik identisch mit den in Kapitel 3.1 des Umweltberichtes zum RPS/RegFNP 2010 beschriebenen Prüfverfahren. Zur Anwendung kommen insbesondere die darin beschriebenen Teilverfahren zur Prüfung von Einzelflächen (Einzelprüfung) und zur Prognose der Natura 2000-Verträglichkeit. Dabei sind keine Probleme mit technischen Verwaltungsvorschriften (z.b. TA Lärm, TA Luft) oder anerkannten Regelwerken der Technik (z.b. DIN Teil I, Schallschutz im Städtebau) aufgetreten. Für die Einzelprüfung wurde ein auf dem Programm ArcMap (GIS) beruhendes Abfrage-, Dokumentations- und Erstbewertungsinstrumentarium entwickelt, mit dem alle relevanten Umweltbelange ermittelt und in die weiter eingrenzende, verbal-argumentative Bewertung eingebracht werden können. Die Einzelprüfung bezieht sich auf geplante Einzelvorhaben bzw. auf die geplante Änderung des RPS/RegFNP Insgesamt werden die Auswirkungen der Planung auf sieben verschiedene Schutzgüter (Gesundheit des Menschen/Bevölkerung, Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) sowie Wechselwirkungen und 42 meist gebietsbezogene Umweltthemen untersucht. Hierzu zählen sowohl Gebiete hoher Umweltqualität, die negativ oder positiv beeinflusst werden können, als auch Vorbelastun
19 gen, die die Planung selbst beeinträchtigen können. Ein Teil dieser Umweltthemen ist zusätzlich mit starken rechtlichen Bindungen belegt, die sich für bestimmte Planungen als Restriktion erweisen können. Für einzelne Umweltthemen wurden darüber hinaus so genannte Erheblichkeitsschwellen definiert, bei deren Überschreiten mit voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit wird auf die erste Verfahrensstufe, die Prognose, begrenzt. In der Prognose erfolgt eine überschlägige Bewertung, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Entwicklungs- und Erhaltungsziele eines Natura-2000 Gebietes oder seiner maßgeblichen Bestandteile durch die Planung offensichtlich auszuschließen sind. Die Prognose ist auf die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ausgerichtet. Diese gibt nur die Grundzüge der angestrebten Bodennutzung wieder. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist eine weitere Prognose anhand der dann konkretisierten Planungsziele durchzuführen. B 3.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Das Konzept zum Monitoring ist Bestandteil des Umweltberichtes des RPS/RegFNP Die Bauämter der Gemeinden werden gebeten, jährlich zu der Umsetzung der RPS/RegFNP-Änderung, insbesondere bei wesentlichen Abweichungen zur Beschlusslage oder erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu berichten. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain behält sich vor, fallweise aufgrund solcher Berichte die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. B 3.3 Zusammenfassung Aufgrund des überschaubaren Verfahrens ist eine Zusammenfassung entbehrlich. B 3.4 Datenblatt PlanUP Die Datenblätter bilden die Datengrundlage für den vorliegenden Umweltbericht und können beim Regionalverband FrankfurtRheinMain eingesehen werden
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