Wir begleiten Sie durch das Jahr Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Integrationsamt

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1 Wir begleiten Sie durch das Jahr 2015 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Integrationsamt

2 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Erich-Schlesinger-Straße Rostock Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße Schwerin * Die Teilnahmebedingungen für den Fotowettbewerb 2016 wurden geändert. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie am Ende dieses Kalenders.

3 Vorwort Geleitwort Auch 2015 möchte Sie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit einem Fotokalender durch das Jahr begleiten und Sie über die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben informieren. Man kann es als Tradition betrachten, dass wir ausschließlich Fotos veröffentlichen, die aus der Kamera von Menschen mit Behinderungen stammen es ist bereits der sechste Kalender dieser Art. Den Hobbyfotografen, von denen viele als Schwerbehindertenvertreter ehrenamtlich engagiert sind, ein herzliches Dankeschön, dass sie ihre Bilder zur Verfügung gestellt haben. Alle Motive stammen aus Mecklenburg-Vorpommern. Die Textbeiträge informieren zur Arbeit des Integrationsamtes und die Hinweise zu den Seminaren geben einen Überblick über das Fortbildungsangebot. Tradition ist auch, dass wir diesen Kalender allen Arbeitgebern zusenden, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Wir wollen Menschen mit Handicap Chancen eröffnen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wir werben um Mitstreiter. Es gibt viele Möglichkeiten, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu fördern sprechen Sie uns an. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2015.»Land zum Leben«und»MV tut gut damit werben wir für unser Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Dass es tatsächlich ein wunderschönes Land ist, zeigen die Fotos dieses Kalenders. Doch zu einem guten Leben gehört mehr als eine zauberhafte Natur an der Küste und im Binnenland. Für viele Menschen gehört ein Arbeitsplatz dazu, an dem sie ihre Leistung zeigen und mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Deshalb ist es gut, wenn die Zahl der Arbeitslosen insgesamt um fast 4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist. Nur: Menschen mit Behinderungen profitieren nicht von diesem Trend, in dieser Personengruppe ist die Zahl der Arbeitslosen um 4,3 Prozent gestiegen. Zu wenig Firmen im Land beschäftigen Menschen mit Behinderungen. Dabei gibt es vielfältige Hilfen durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Integrationsfachdienste engagieren sich genauso wie Vereine und Verbände. Wir werden nicht nachlassen, Ihnen, liebe Unternehmerinnen und Unternehmer, dieses Thema nahezubringen und Sie einzuladen, zumindest einmal darüber nachzudenken, einen Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen zu schaffen. Ich bleibe dabei: Schwerbehinderung ist nicht gleichzusetzen mit Minderleistung. Dr. Heiko Will Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Brigitte Hesse Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

4 Mario Raphael, Stralsund Sassnitz Mole in Eis

5 Januar Ein neues Leben können wir nicht anfangen, aber täglich einen neuen Tag. Henry David Thoreau 1. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag Neujahr 2. KW KW 12 Heilige Drei Könige KW KW

6 André Micheel, Rostock Rasender Roland auf Rügen

7 Februar Ich höre nachts die Lokomotiven pfeifen, sehnsüchtig schreit die Ferne, und ich drehe mich im Bett herum und denke:»reisen «Kurt Tucholsky Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag 5. KW 1 6. KW KW Valentinstag 8. KW o Rosenmontag Fastnacht Aschermittwoch 9. KW

8 Dr. Oliver Duty, Rostock Ein Baum wächst in den Himmel.

9 März Geduld ist der Schlüssel zur Freude. Arabisches Sprichwort Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag 9. KW KW KW GK 1 12 GK 1 13 GK KW Frühlingsanfang 13. KW BEM Beginn der Sommerzeit 14. KW 30 31

10 Das Integrationsamt informiert Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und Erhebung der Ausgleichsabgabe ( 71-77, 80, 140 SGB IX) Welche Arbeitgeber müssen in welcher Höhe Ausgleichsabgabe entrichten? Private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach 71 SGB IX auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen. Kommen Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht im vollen Umfange nach, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie liegt in Abhängigkeit dieser o.g. Quote zwischen 115 und 290 Euro je Monat und unbesetzten Pflichtplatz. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten hierbei entsprechend 77 Abs. 2 SGB IX besondere gesetzliche Regelungen. Wie erfolgt die Veranlagung der Ausgleichsabgabe? Arbeitgeber haben bis zum 31. März bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren REHADAT-ELAN ( zu verwenden. Zugleich mit der Erstattung der Anzeige ist die in Selbstveranlagung errechnete Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Termin ist hier ebenfalls der 31. März. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung. Für nach diesem Termin rückständige Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Bei Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen können 50 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Welche Werkstatt welche Leistungen anbietet, können Sie unter herausfinden.

11 Das Integrationsamt informiert Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist gemäß 102 Abs. 1 SGB IX ein zentrales Anliegen des Schwerbehindertenrechts. Leistungen der begleitenden Hilfe sollen dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können. Welche Leistungen werden erbracht und was ist dabei zu beachten? Die Tätigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der begleitenden Hilfe konzentriert sich im Wesentlichen auf die finanziellen Hilfen und die Beratung und Betreuung sowohl für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch für die schwerbehinderten Menschen selbst. Die Leistungserbringung der Integrationsämter ist gegenüber den Rehabilitationsträgern nachrangig. Dies gilt auch für die im 81 Abs. 3 SGB IX geregelte Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren, Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen so einzurichten, dass wenigstens die im Gesetz vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung findet. Eine Aufstockung der Leistungen des Rehabilitationsträgers durch das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht erlaubt. Wann welche Leistungsart die zweckmäßigste ist, wird durch den Einzelfall bestimmt. Der Leistungskatalog des 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) gibt dazu die erforderliche Orientierung. Für Arbeitgeber besteht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) grundsätzlich die Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen behinderungsgerecht einzusetzen und ihre Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten. Soweit die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung für den Arbeitgeber zu Belastungen führt, die nicht zumutbar bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, besteht die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe bzw. Leistungen zur Schaffung von neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Anspruch zu nehmen. Wegen dieser grundsätzlichen Verpflichtung ist ein angemessener Eigenanteil des Arbeitgebers bei der behinderungsgerechten Umgestaltung bzw. bei der Neuschaffung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes in der Regel notwendig. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

12 Gudrun Franz, Rostock Raddampfer auf dem Bodden

13 April Nur die Ruhe ist die Quelle jeder großen Kraft. Fjodor Michailowitsch Dostojewskij 14. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag Karfreitag Ostersonntag 15. KW KW Ostermontag GK 2 16 GK 2 17 GK KW SpKAR 23 SpKAR 24 SpKAR KW

14 Gudrun Franz, Rostock Kreidefelsen auf Rügen

15 Mai Das wahre Geheimnis des Lebens liegt im Suchen nach der Schönheit. Oskar Wilde 18. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag Tag der Arbeit 19. KW AR Muttertag 20. KW Christi Himmelfahrt 21. KW Pfingstsonntag 22. KW Pfingstmontag

16 André Micheel, Rostock Graureiher

17 Juni Die Gelassenheit ist eine anmutige Form des Selbstbewusstseins. Marie von Ebner-Eschenbach 23. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag 1 SpKEA 2 SpKEA 3 SpKEA KW 8 Fronleichnam KW AS Sommeranfang 26. KW KW

18 Das Integrationsamt informiert Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen ( 15 SchwbAV) Arbeitgeber können Zuschüsse und/oder Darlehen für die Schaffung eines Arbeitsplatzes erhalten, wenn sie: n nicht verpflichtet sind, einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen, weil sie über weniger als 20 Arbeitsplätze in ihrem Betrieb verfügen oder n die gesetzliche Beschäftigungspflicht erfüllen, also auf fünf Prozent der vorhandenen Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen und beabsichtigen, darüber hinaus einen schwerbehinderten Menschen einzustellen, oder n die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (gem. 72 SGB IX) beabsichtigen oder n die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen beabsichtigen, der vorher mehr als 12 Monate arbeitslos war, oder n durch Umsetzung auf diesen neuen Arbeitsplatz die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen abgewendet werden kann. Bitte beachten Sie: Anträge auf finanzielle Leistungen müssen vor der Einrichtung bzw. behinderungsgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes gestellt werden. Die Höhe der Förderung richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, eine generelle Aussage kann deshalb an dieser Stelle nicht getroffen werden. Leistungen an Arbeitgeber bei außergewöhnlichen Belastungen durch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ( 27 SchwbAV) Wenn für Sie als Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen, weil n eine besondere Anleitung und/oder Kontrolle am Arbeitsplatz erforderlich ist oder n die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen gemindert ist und Ihnen diese Belastungen nicht zuzumuten sind, können Ihnen diese Mehraufwendungen mit finanziellen Zuschüssen abgegolten werden. Diese Mittel werden gewährt, n wenn am Arbeitsplatz alle Möglichkeiten einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung ausgeschöpft sind, n wenn trotz Minderleistung ein tariflicher oder ortsüblicher Arbeitslohn gezahlt wird.

19 Das Integrationsamt informiert Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern einen erweiterten Kündigungsschutz ( 85 ff. SGB IX), dessen Sinn und Zweck es ist, die behinderungsbedingten Nachteile, die der schwerbehinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt erlebt, auszugleichen. Wann greift der besondere Kündigungsschutz? Dieser besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen, für ordentliche und außerordentliche Kündigungen ebenso wie für Änderungskündigungen, soweit das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht unabhängig davon, ob schwerbehinderte Menschen in Heimarbeit, halb- oder ganztags beschäftigt sind oder ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Auch greift dieser besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze im Betrieb. Was ist noch zu beachten? Das Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX findet auf Antrag des Arbeitgebers statt. Das Integrationsamt hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auszuschöpfen. Dies passiert unter Abwägung der jeweils berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Parallel dazu gilt natürlich auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer der volle arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben, ist die Kündigung unwirksam. Der schwerbehinderte Mensch kann dann beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Ein Blick in die Statistik: Im Jahr 2013 wurden vom Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 604 Kündigungsschutzverfahren zum Abschluss gebracht. In ca. 20 Prozent der abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren (nur ordentliche Kündigungen) konnte der Arbeitsplatz erhalten werden. Insgesamt ist bei der Anzahl der Kündigungsanträge in 2013 gegenüber dem Jahr 2012 eine Zunahme der Kündigungsanträge um 3,5 Prozent zu verzeichnen.

20 Burkhardt Kölzsch, Proseken Blick von der alten auf die neue Rügenbrücke

21 Juli Die Menschen bauen zu viele Mauern und zu wenig Brücken. Isaac Newton 27. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag KW KW KW KW

22 Susanne Großnick, Hannover Sommertreffen

23 August Ruhe zieht das Leben an, Unruhe verscheucht es. Gottfried Keller 31. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag KW KW Mariä Himmelfahrt 34. KW KW KW 31

24 André Micheel, Rostock Sonnenuntergang

25 September Die Sonne scheint jeden Tag neu. Heraklit von Ephesus 36. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag KW KW AfA / InA KW SpKA 24 SpKA 25 SpKA Herbstanfang 40. KW

26 André Micheel, Rostock Wasserwege im Binnenland

27 Oktober Unsere Sehnsüchte sind unsere Möglichkeiten. Robert Browning 40. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag Tag der Deutschen Einheit 41. KW KW SpKM 15 SpKM 16 SpKM KW Ende der Sommerzeit 44. KW Reformationstag

28 Das Integrationsamt informiert Betriebliches Eingliederungsmanagement Teamarbeit für mehr Gesundheit Welche Ziele werden verfolgt? Es wird mit Hilfe des Betrieblichen Eingliederungsmanagements angestrebt, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten nach Möglichkeit zu erhalten. Wann wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement erforderlich? Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, wird gemäß 84 Abs. 2 SGB IX die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements erforderlich. Ob die Arbeitsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang zum Arbeitsplatz des Betroffenen steht, spielt dabei keine Rolle. Wer trägt die Verantwortung und ist das Einverständnis des Betroffenen erforderlich? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Initiative für das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu ergreifen. Das heißt, er muss zunächst mit dem betroffenen Mitarbeiter Kontakt aufnehmen. Für alle folgenden Schritte und Maßnahmen ist die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters erforderlich. Außerdem sind der Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zusätzlich noch die Schwerbehindertenvertretung, hinzuzuziehen. Im Einzelfall ist auch die Unterstützung durch externe Partner (Rehabilitationsträger, Integrationsfachdienste u.a.) sinnvoll. Richtet sich das Betriebliche Eingliederungsmanagement nur an schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer? Die gesetzliche Vorschrift des Betrieblichen Eingliederungsmanagements schließt alle Beschäftigten, nicht nur die schwerbehinderten Mitarbeiter, ein.

29 Wie ist die genaue Vorgehensweise geregelt? Zunächst ist festzustellen, dass die Zielstellung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nichts grundlegend Neues beinhaltet. Schon immer waren Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken bzw. diese nach Möglichkeit zu vermeiden. Neu am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist der systematische Ansatz. Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle getroffen werden, sollten die folgenden Inhalte umfassen: n Verfahrensablauf und Verantwortliche, n Mitwirkungspflichten des Betroffenen, n Gewährleistung des Datenschutzes, n Ergebniskontrolle, n Fallauswertung und n Dokumentationsformen. Diese Inhalte sollten in einer schriftlichen Vereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement festgelegt werden oder in eine bestehende Integrationsvereinbarung zusätzlich aufgenommen werden. Mögliche Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wären z.b.: n Veränderungen im Arbeitsablauf, n technische Umrüstung des Arbeitsplatzes, n stufenweise Wiedereingliederung, n psychosoziale Betreuung eines schwerbehinderten Mitarbeiters durch den Integrationsfachdienst u. a. Der Arbeitgeber kann einem Integrationsteam die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements übertragen. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Zu dem Team gehören in der Regel Arbeitgebervertreter, Betriebs- oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung. Zusammenfassend geht es darum, bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters frühzeitig und professionell zu handeln. Ein erfolgreiches Betriebliches Eingliederungsmanagement fördert die Gesundheit und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten. Fehlzeiten gehen zurück, Kosten sinken und bewährte Mitarbeiter bleiben somit dem Unternehmen bzw. der Dienststelle erhalten.

30 Dr. Oliver Duty, Rostock Stürmische Ostsee

31 November Sturm und Wellen geben der See erst Seele und Leben. Wilhelm von Humboldt 44. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag 1 Allerheiligen 45. KW SpKKB 5 SpKKB 6 SpKKB KW AR Volkstrauertag 47. KW AK 1 19 AK 1 20 AK Buß- und Bettag Totensonntag 48. KW Advent 49. KW 30

32 Dr. Oliver Duty, Rostock Früchte unter Eis

33 Dezember Alles hat seine Zeit: Winter und Sommer, Herbst und Frühling, Jugend und Alter, Wirken und Ruhe. Johann Gottfried Herder 49. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag 1 2 AK 2 3 AK 2 4 AK Advent 50. KW KW Advent 4. Advent 52. KW Winteranfang Heiligabend 1. Weihnachtstag 2. Weihnachtstag 53. KW Silvester

34 Jörg Hahn, Leezen Flugshow

35 Januar 2016 Uns fehlt nur eine Kleinigkeit, um so frei zu sein wie die Vögel sind: Nur Zeit. Richard Fedor Leopold Dehmel 53. KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Sonntag Neujahr 1. KW KW 11 Heilige Drei Könige KW KW

36 Seminarübersicht / Mehrtagesveranstaltungen Termine Kurs/Thema Kurs März Grundkurs zum GK 1 Schwerbehindertenrecht April Grundkurs zum GK 2 Schwerbehindertenrecht Spezialkurs Arbeitsrecht SpKAR Systematische Einführung Juni Spezialkurs SpKEA Im Ehrenamt erfolgreich September Spezialkurs SpKA Alkohol- u. Suchtprobleme am Arbeitsplatz Oktober Spezialkurs SpKM Strategien gegen Mobbing November Spezialkurs Krankheitsbilder SpKKB Aufbaukurs AK 1 Schwerbehindertenrecht Dezember Aufbaukurs zum AK 2 Schwerbehindertenrecht Seminarübersicht / Tagesveranstaltungen Termine Kurs/Thema Kurs März Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Mai Neueste Entwicklung im Arbeitsrecht AR 1 Juni Alterssicherung und Schwerbehinderung AS September Leistungen der Agentur für Arbeit AfA/InA und des Integrationsamtes November Neueste Entwicklungen im Arbeitsrecht AR 2 Weitere Informationen zum Fortbildungsangebot des LAGuS, Integrationsamt, finden Sie im Internet unter: Hier können Sie sich ab dem für alle aufgeführten Seminare online anmelden. Wenn Sie Fragen zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Fortbildungsveranstaltungen haben, wenden Sie sich bitte an: steffi.koch@lagus.mv-regierung.de, Telefon: (0381) astrid.howoldt@lagus.mv-regierung.de, Telefon: (0381) Schulferien Mecklenburg-Vorpommern 2015 Winterferien Osterferien Pfingstferien Sommerferien Herbstferien Weihnachtsferien

37 Teilnahmebedingungen für die Erstellung des Kalenders Wie soll der Kalender gestaltet werden? n Fotokalender im A4-Querformat n 12 Motive für die Monate Januar bis Dezember 2016 und ein Foto für Januar 2017 n Motive, aufgenommen ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern n Landschaften, Tiere, Pflanzen, typische Bauwerke n Die Motive sollten sich im weitesten Sinne den vier Jahreszeiten zuordnen lassen. 2. Wer darf teilnehmen? Ausschließlich Hobbyfotografen. Teilnahmeberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie gewählte Schwerbehindertenvertreter. Entscheidend ist, dass alle Motive in Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wurden. 3. Mit wie vielen Fotos darf ich mich beteiligen und welche technischen Eckdaten sind zu berücksichtigen? n maximal 5 Fotos im Querformat je Einsender n nur Farbfotos im digitalen Format n Mindestauflösung x Pixel n Bilder können geringfügig nachbearbeitet sein (Bilder mit deutlicher Verfremdung werden nicht berücksichtigt.) 4. Was ist noch zu beachten? n Bitte kurze Motivbeschreibung des/der Fotos und vollständige Kontaktadresse, und Telefon anfügen. n Übersendung per Post auf deutlich beschrifteten (Name, Vorname) digitalen Bildträgern (CD-Rom oder DVD) n Eine Übersendung per Mail ist ebenfalls möglich. (Bitte unbedingt Punkt 5 beachten.) Anschrift: LAGuS, Integrationsamt, Frau Howoldt, Erich-Schlesinger-Straße 35, Rostock, astrid.howoldt@lagus.mv-regierung.de 5. Wichtig: Mit den Fotos ist die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teilnahmeerklärung und ein ausgefüllter Infobogen einzusenden. Diese Formulare finden Sie auf unserer Homepage: Für CD- bzw. DVD- Einsendungen, die auf dem Postweg beschädigt werden, übernimmt das Integrationsamt keine Haftung. Eine Rücksendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei Beifügung eines frankierten Rückumschlages. Einsendeschluss:

38 Mario Raphael Sparkasse Vorpommern Gudrun Franz Rostock Susanne Großnick Hannover Burkhardt Kölzsch Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V Jörg Hahn Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesellschaft Schwerin mbh & Co. KG Andrè Micheel TRW Airbag Systems GmbH Laage Dr. Oliver Duty LAGuS, Abteilung Gesundheit Zitatauswahl: Doris Kölzsch Landkreis Nordwestmecklenburg Burkhardt Kölzsch Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brandund Katastrophenschutz M-V Herausgeber Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle Erich-Schlesinger-Straße Rostock Gesamtleitung Dr. Heiko Will Redaktionsschluss: September 2014

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