VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Krumbholz und Partner, Friedrich-Engels-Straße 1 a, Gera, - Kläger - gegen die Stadt Gera, vertreten durch den Oberbürgermeister, Kornmarkt 12, Gera, - Beklagte - beigeladen: Herr T,, G, wegen Baunachbarrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch

2 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel, Richter am Verwaltungsgericht Krome, Richter am Verwaltungsgericht Kreher, ehrenamtliche Richterin, ehrenamtlicher Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2004 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zwecks Errichtung eines Güllebehälters mit einem Fassungsvermögen von 260 m³ auf seinem Grundstück in G, Gemarkung D, Flur 1, Flurstück-Nr. a. Der Kläger ist Eigentümer des Nachbargrundstücks L, welches mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Des Weiteren befindet sich auf seinem Grundstück eine Scheune, welche zur Kleintierhaltung genutzt wird. Am 22. April 1997 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der Errichtung eines Güllebehälters durch den Beigeladenen ein. Der Kläger verweigerte die Erteilung der nachbarlichen Zustimmung. Am 11. November 1997, dem Kläger am 13. November 1997 zugestellt, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Hiergegen legte der Kläger am 1. Dezember 1997 Widerspruch ein. Einen am 20. April 1998 gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 2

3 18. Mai 1998 abgelehnt (Az.: 4 E 591/98). Den Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998, dem Kläger am 19. Juni 1998 zugestellt, zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20 Juli 1998 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er in seinen subjektiven Nachbarrechten verletzt werde. Der Güllebehälter sei im nordöstlichen Bereich des Grundstücks errichtet worden und bringe damit eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung bei Westwinden. Bis zum Bau des Güllebehälters seien aus dieser Richtung keinerlei Geruchsbelästigungen zu verzeichnen gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Schweinehaltung etabliert und eine weitere Schweinehaltung auf dem Nachbargrundstück Nr. 107 vorhanden sei, sei mit der Errichtung des Güllebehälters nunmehr der Kläger von drei Seiten einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt. Der Güllebehälter sei völlig überdimensioniert. Die Schweinehaltung auf dem Grundstück sei nicht bestandsgeschützt. Der Bestandsschutz für das Grundstück beziehe sich allenfalls auf 30 Tiere. Eine für das Dorfgebiet prägende Nutzung der Umgebung sei rückläufig. Auch der Gutachter habe eine signifikante Erhöhung der Geruchsbelästigung festgestellt. Im Gartenbereich erreiche sie mehr als 15 % der Jahresstunden. Die Steigerung der Geruchsbelästigung für alle Beurteilungsflächen auf mehr als 20 % der Jahresstunden sei eine weitere spürbare Verschlechterung und nicht mehr hinnehmbar. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. November 1997, : B -97 S in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die vorläufige Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Gerüchen seit dem 1. Januar 2004 unbegrenzt gelte. Die Geruchsimmissionsrichtlinie sei schon seit einigen Jahren methodisch in Frage gestellt. Sie sei für Industriebetriebe mit hohen Abluftkaminen und hohen Ablufttemperaturen ausgelegt und werde den tatsächlichen Verhältnissen im landwirtschaftlichen Bereich nicht gerecht. Des Weiteren stelle die Geruchsimmissionsrichtlinie im sogenannten Nahbereich keine zuverlässige Bewertungsgrundlage dar. Ausweislich des Gutachtens sei im Wohnbereich des Klägers 3

4 lediglich eine 1%ige Geruchshäufigkeitserhöhung feststellbar gewesen. Ein solcher Zuwachs sei praktisch nicht wahrnehmbar. Die Situation des Standortes sei mit zu berücksichtigen. Der Standort des Güllebehälters befinde sich im Außenbereich und sei dort privilegiert. Es handele sich um ein Dorfgebiet, so dass wesentlich höhere Geruchsbelästigungen zulässig seien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat er ausgeführt, dass er nur eine sehr geringe Belastung durch seinen neu errichteten Güllebehälter feststellen könne. Diese Gerüche seien für ein Dorfgebiet nicht untypisch. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Eilverfahrens 4 E 591/98 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen am 11. November 1997 erteilte Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1998 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Insbesondere muss dem Kläger ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zustehen. Ein solches Abwehrrecht setzt voraus, dass - ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentliches Recht verstößt und Voraussetzungen einer Ausnahme bzw. Befreiung nicht vorliegen, - die verletzten Vorschriften nachbarschützend sind - und dass durch das rechtswidrige Verhalten eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn eintritt. 4

5 - Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht befugt ist, die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu überprüfen. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Vorschrift des 35 Abs. 3 BauGB und das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot. Wie die Ortsbesichtigung durch die Kammer ergeben hat, befindet sich der Standort des Güllebehälters im Außenbereich. Die maßgebliche Bebauungsgrenze verläuft insoweit hinter den längs der L errichteten Gebäuden bzw. Vierseithöfen. Die Lage im Außenbereich entbindet das Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht davon, auf die benachbarte Innenbereichsbebauung Rücksicht zu nehmen. Das in dem Begriff der öffentlichen Belange gemäß 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verlangt, dass ein Außenbereichsvorhaben auf die benachbarte Innenbereichsbebauung Rücksicht nimmt (OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. Januar 1995, 1 L 166/90, BRS 57 Nr. 106 m.w.n.). Die Innenbereichsbebauung darf durch das Vorhaben keinen Nachteilen ausgesetzt werden, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Gebietscharakters und der besonderen Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Dabei ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Voraussetzung für die drittschützende Wirkung des Gebotes der Rücksichtnahme ist zunächst, dass in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf einen erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Weiter hat eine erfolgreiche Berufung des Grundstücksnachbarn auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot zur Voraussetzung, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Der Güllebehälter als nicht gemäß der Anlage zu 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlage hat den Anforderungen des 22 Abs. 1 BImSchG zu genügen. 22 Abs. 1 BImSchG verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinflüsse auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädlich sind Umwelteinwirkungen im Sinne von 3 Abs. 1 BImSchG dann, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft herbeizuführen. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. 5

6 Ausweislich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch das Gericht steht fest, dass das Grundstück des Klägers in einem Dorfgebiet im Sinne von 5 BauNVO liegt. Gemäß 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen oder der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Nach den Feststellungen im Ortstermin wird die L im fraglichen Bereich durch folgende Nutzung geprägt: - L, Vierseithof mit Schweinehaltung - L, zweigeschossiges Wohnhaus mit angrenzender Scheune, in welcher u. a. Kleintierhaltung (2 Schweine, 30 Hühner) stattfindet - L, Wohngebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung - L, Wohnhaus mit angeschlossener Kleintierhaltung - A, Wohnhaus mit Getränkeabholmarkt Daraus ergibt sich hinlänglich die dörfliche Prägung des Gebietes. In die Auflistung ist auch die auf dem Grundstück L stattfindende Schweinehaltung mit einzubeziehen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schweinehaltung nicht bestandsgeschützt wäre. In dem Stall in der L wurden bis Anfang der 90er Jahre (zuletzt von der Tierproduktion Münchenbernsdorf) Schweine gehalten. Dies hat auch ein Tierarzt bestätigt (vgl. Bl. 54 der Akte 2/Beiakte 1). Auch die Aufstellung des Liquidators der Landgenossenschaft Münchenbernsdorf untermauert dies (vgl. Bl. 70 der Beiakte 1, Akte 2). Nachdem die Landgenossenschaft Münchenbernsdorf im Objekt L 1990 die Schweinehaltung eingestellt hatte, hat der Kläger am 1. Mai 1991 einen Landwirtschaftsbetrieb angemeldet. Er hat unter Einschluss des Grundstücks auf dem eigenen Hof L Zuchtsauen, Zuchtsauen, Zuchtsauen, Zuchtsauen, Zuchtsauen, Zuchtsauen und Zuchtsauen gehalten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinehaltung in der L über einen längeren Zeitraum gänzlich eingestellt gewesen wäre. Durch die vorgelegten Abrechnungen der Versorgungsträger (Zweckverband bzw. Energieversorgung) ergibt sich hinreichend, dass 6

7 im Objekt L eine landwirtschaftliche Nutzung durchgehend stattfand. Kurzzeitige Unterbrechungen sind insoweit unschädlich. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechung einen derart langen Zeitraum in Anspruch genommen hätte, so dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, wie viele Schweine jeweils in dem Objekt gehalten worden sind. Der Bestandsschutz im baurechtlichen Sinne als solcher bezieht sich zunächst darauf, dass ein bestimmtes Gebäude bzw. Gebäudeteile zulässigerweise für die Schweinehaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz ist aber nicht an eine genaue Zahl der Schweine gebunden. Die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens wird vielmehr erst dann erforderlich, wenn über den bestandsgeschützten Gebäudeteil hinaus die Schweinezucht ausgedehnt wird. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, da in dem Gebäude L z. B. im Jahre Zuchtsauen gehalten wurden, so dass der alte Umfang bewahrt blieb. Das Gleiche gilt für das Grundstück L. Im Jahre 1998 wurden dort 40 Zuchtsauen mit Nachzucht gehalten. An diesen Verhältnissen hat sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass auf dem Grundstück L gegenwärtig ca. 30 Zuchtsauen vorhanden sind und in der L 32 Schweinefutterboxen vorhanden sind, die Zahl der gehaltenen Tiere aber darunter lag. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Grundstück des Klägers zum Einen an der Grenze zum Außenbereich liegt, der Güllebehälter im Außenbereich gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, und zum Anderen das Grundstück des Klägers sich in einem Dorfgebiet im Sinne des 5 BauNVO befindet, ergibt sich, dass die von dem Güllebehälter ausgehenden Geruchsimmissionen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das nach 3 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß der Immissionen überschritten wird. In diesem Zusammenhang kann bezüglich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen nicht auf die VDI- Richtlinie 3471 (Immissionsminderung Tierhaltung/Schweine) abgestellt werden. Diese Abstandsregelung ist nicht anwendbar, wenn die schutzbedürftigen Wohnhäuser im Nahbereich unter 100 m liegen (vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 25. Juli 2002, 1 LB 980/01 NVwZ - RR 2003, S. 24). Das ist hier der Fall, da nach den Feststellungen des Gerichts der Abstand zwischen Güllebehälter und Wohnhaus des Klägers 95 m beträgt. Dann ist nach Nr der VDI-Richtlinie 3471 eine Sonderbeurteilung erforderlich. Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Daher ist die Frage der 7

8 Erheblichkeit dieser Immissionen anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. Juni 2003, 7 A 4042/00, BauR 2003 S ff. m.w.n.). Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die das Vorhaben des Beigeladenen und das Wohngrundstück des Klägers in ihrer Nachbarschaft gestellt sind. Dabei greift das Gericht grundsätzlich auf die Grenzwerte der Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen vom 15. Dezember 2003 (Thüringer Staatsanzeiger, Nr. 3/2004, S. 157 ff.) zurück. Diese Richtlinie ist an die Stelle der Vorläufigen Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen vom 9. Mai 2001 getreten. Sachliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben. Zwar sind Gerichte an die Geruchsimmissionsrichtlinie als solche nicht gebunden. Die Aussagen der Richtlinie können jedoch als sogenanntes vorweggenommenes Sachverständigengutachten Berücksichtigung finden (vgl. hierzu Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999 S ff. m.w.n.). Nach dieser Geruchsimmissionsrichtlinie sind in einem Dorfgebiet für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen als Richtwert eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden zumutbar. Es ist jedoch nicht zulässig, insoweit allein aus der Tatsache, dass der Güllebehälter zusammen mit den Tierhaltungen in der L und 111 zu einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit in allen untersuchten vier Beurteilungsflächen von mehr als 15 % der Jahresstunden kommt, auf eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers zu schließen. Eine derartige schematische Vorgehensweise verbietet sich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie gerade bei landwirtschaftlichen Gerüchen nicht schematisch angewandt werden darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie für den Industriebereich mit hohen Abluftkaminen und hohen Ablufttemperaturen konzipiert ist und insoweit den tatsächlichen Verhältnissen in landwirtschaftlichen Bereichen nur unzureichend gerecht wird. Hinzu kommt, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie im Nahbereich nur sehr bedingt verwendbar ist. Grund hierfür ist, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie auf ein Geruchsraster von 50 m x 50 m abstellt (vgl. hierzu Friege in Landwirtschaft und Gerichte, Thüringer Verwaltungsblätter 2003 S. 275/276 m.w.n.). Insoweit hat auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass er deswegen insgesamt vier Beurteilungsgebiete gebildet hat, um den zu überprüfenden Bereich optimal zu erfassen. Gegen eine schematische Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie spricht des Weiteren, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass nach der Geruchsimmissionsrichtlinie die 8

9 Intensität des Geruchs für die Erfassung keine Rolle spielt. Allein entscheidend ist die Feststellbarkeit des Geruchs. Hinzu kommt, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie die Geruchsstunden als Bewertungsgröße zugrunde legt. Dabei ist es ausreichend, wenn in 10 v. H. dieser Bezugszeit (also 6 Minuten) Geruchswahrnehmungen feststellbar sind, um die gesamte Stunde als Geruchsstunde zu werten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. Juni 2003, 7 A 4042/00, BauR 2003 S ff. m.w.n. bzw. 4.2 der Thüringer Richtlinie). Weiter ist zu beachten, dass nach der Kernaussage der Studie, welche der Geruchsimmissionsrichtlinie zugrunde liegt, die Geruchserheblichkeit beim Menschen etwa zwischen 10 und 20 % der Jahresstunden beginnt. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass anders als bei Luftverunreinigungen für Gerüche keine Immissionsgrenzwerte abgeleitet werden können. Neben anderen Ursachen ist Hauptgrund hierfür, dass die tatsächlich wahrnehmbare Wirkung von Gerüchen stark subjektiv geprägt ist. Ein und derselbe Geruch wird von verschiedenen Menschen unterschiedlich wahrgenommen und bewertet. Angesichts dessen scheidet eine schematische Anwendung der Werte der Geruchsimmissionsrichtlinie aus und es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, obwohl der Grenzwert für ein Dorfgebiet nach der Richtlinie überschritten wird, mit einer unzumutbaren Geruchsbelastung leben muss. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die örtliche Situation bereits durch eine erhebliche Geruchsvorbelastung gekennzeichnet ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten die Geruchswahrnehmungshäufigkeit z. B. im Bereich Wohnhaus und Hof des Klägers allein durch die Tierhaltung auf den Grundstücken L ohne den Güllebehälter 35,6 % der Jahrestunden und in einem bestimmten Bereich des Gartens 26 % der Jahresstunden beträgt. Die Tierhaltung ist insoweit bestandsgeschützt. Zwar geht das Gericht davon aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung nicht auf den Güllebehälter separat abgestellt werden kann (insoweit würde sich bei einer separaten Betrachtung überhaupt kein Problem ergeben, da die Geruchswahrnehmungshäufigkeit im Bereich Wohnhaus und Hof lediglich 1 % der Jahresstunden beträgt und im Gartenbereich ein Spitzenwert von nur 16,3 % der Jahresstunden erreich wird). Eine separate Betrachtung scheidet aus, weil zum einen die Gerüche in ihrer Gesamtheit auf das Grundstück des Klägers einwirken und zum anderen der Güllebehälter der Schweinehaltung auf dem Grundstück L funktional zugeordnet ist. Jedoch erreicht auch die Geruchswahrnehmungshäufigkeit für den Fall, dass man den Güllebehälter zusammen mit den Tierhaltungen in der L betrachtet, nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Zwar liegt die insoweit vom Gutachter 9

10 ermittelte Wahrnehmungshäufigkeit von 36,5 % der Jahresstunden im Bereich Wohnhaus und Hof und 29,8 bzw. 31,7 % der Jahresstunden im Gartenbereich deutlich über den Immissionswerten der Geruchsimmissionsrichtlinie. Es sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Schwelle zur gesundheitsschädigenden Geruchsbelästigung überschritten wird. Abgesehen von den bereits geschilderten Besonderheiten der Geruchsimmissionsrichtlinie ist bezüglich des Bereiches Wohnhaus und Hof zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit durch den Güllebehälter in diesem Bereich nur 1 % der Jahresstunden beträgt. Eine derartige Steigerung der Wahrnehmungshäufigkeit ist zum Einen praktisch überhaupt nicht wahrnehmbar und bewegt sich zum Anderen innerhalb der vom Gutachter geschilderten Fehlertoleranz vom 2 % der Jahresstunden. Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Belastungssituation durch Gerüche für Wohnhaus und Hof des Klägers durch den Güllebehälter nicht messbar verändert hat. Auch die für den Gartenbereich ermittelten Wahrnehmungshäufigkeiten von 23,1 bis 31.7 % der Jahresstunden, sind nicht geeignet, um eine unzumutbare Geruchsbelästigung festzustellen. Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass eine Geruchsstunde gemäß 4.2 der Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen bereits dann vorliegt, wenn das Geruchsereignis mindestens 6 Minuten beträgt und einer Geruchsstunde insoweit gleichgesetzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geruchserheblichkeit etwa zwischen 10 und 20 % der Jahresstunden beim Menschen beginnt, ist der für einen Teil des Gartens ermittelte Wert von 23,1 % der Jahresstunden unbedenklich. Auch die übrigen ermittelten Werte vom 31,7 bzw. 29,8 % der Jahresstunden sind nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung in einem faktischen Dorfgebiet darzulegen. Bezüglich des Gartenbereiches ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass ein großer Teil des Gartenbereichs des Klägers sich im Außenbereich befindet und von daher eine noch geringere Schutzwürdigkeit als ein Dorfgebiet selbst hat. Angesichts dessen kann im Ergebnis der Abwägung nicht festgestellt werden, dass die Grenze der Unzumutbarkeit für den Kläger erreicht wird. Ein Verstoß gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Güllebehälter für die Schweinehaltung überdimensioniert ist oder nicht. Dies ist eine rein objektive Frage, welche gegebenenfalls bei der Frage der Privilegierung des Güllebehälters nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Rolle spielen kann. Nachbarschützende Gesichtspunkte sind damit nicht angesprochen. Insoweit ist allein auf das Rücksichtnahmegebot abzustellen. 10

11 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. In die Kostenentscheidung war der Beigeladene nicht mit einzubeziehen, denn er hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (Rechtsgedanke der 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist gemäß 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich innerhalb e ines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Zundel Krome Kreher 11

12 Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 DM (entspricht 8.180,6 ) festgesetzt. Gründe In Baunachbarstreitigkeiten greift das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte grundsätzlich auf den Auffangstreitwert zurück. Eine Verdopplung dieses Wertes scheint dem Gericht hier angezeigt, da der Kläger das Vorliegen einer erheblichen Geruchsbelästigung geltendgemacht hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zundel Krome Kreher 12

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