Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel
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- Maja Schneider
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1 Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel Die rechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen im Asylverfahren lic.iur. Pascale Bächler Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel
2 Organigramm der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) BAS Hauptbüro ES-BAS Aussenstelle neben dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Kontaktstelle für Zwangsmassnahmenbetroffene (Ausschaffungsgefängnis) Info Refugees Bundesasylzentrum Feldreben, Muttenz
3 Aufgaben Rechtliche Unterstützung und Chancenberatung sowie Mandatsübernahme für Personen im Asylverfahren Vermittlung an andere Fachstellen bei persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Problemen Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen (z.b. Traumatisierung) werden qualifiziert begleitet Beratung von Zwangsmassnahmenbetroffenen im Gefängnis Stellung der Vertrauensperson/Rechtsvertretung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und im Kanton Basel-Stadt
4 Illegale Einreise Nichteintretensentscheid (5 Tage Beschwerdefrist) -sicherer Drittstaat --Rückweisung in einen anderen Staat nach Dublin III VO Grenzübergang Flughafen Empfangs- und Verfahrenszentrum Registrierung Erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) Kurzbefragung (BzP) Anhörung zu den Asylgründen Fällung von Asylentscheiden Legale Einreise Asylgesuch CH Vertretung abgeschafft Humanitäres Visum Zuweisung an einen Kanton Zuständigkeit SEM in Bern Anhörung zu den Asylgründen Weitere Abklärungen Fällung von Asylentscheiden Ablehnung mit Wegweisung (30 Tage Beschwerdefrist) Wegweisung wird nicht vollzogen wegen Unzumutbarkeit Unzulässigkeit Unmöglichkeit (vorläufige Aufnahme) Asylgewährung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht Asylgewährung Ablehnung mit Wegweisung Vorläufige Aufnahme
5 Anerkannter Flüchtling Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaates Verfolgung oder begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung müssen gewisse Intensität sowie Gezieltheit auweisen Verfolgungsmotive: Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung; frauenspezifischen Gründe ist Rechnung zu tragen Fehlender Schutz durch den Heimatstaat (Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates), keine interne Fluchtalternative Aktualität der Verfolgung
6 Vorläufige Aufnahme Situation allgemeiner Gewalt im Heimatland (Kriegsgebiet, z.b. Irak, Syrien, Afghanistan) Schwere gesundheitliche Erkrankung ohne Möglichkeit einer medizinischen Behandlung im Heimatland Fehlendes Beziehungsnetz verunmöglicht Wiedereingliederung im Heimatland Kindeswohl, z.b. Integration von Kindern in der Schweiz Rückschiebungsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention oder Europäischen Menschenrechtskonvention oder UNO Anti-Folterkonvention
7 Abweisung bei wirtschaftlichen Fluchtgründen privaten und familiären Problemen Fluchtgründe sind nicht glaubhaft gemacht oder bewiesen worden fehlender Asylrelevanz
8 Rechtlicher Status Asylsuchende(r): N-Ausweis - Erwerbstätigkeit: in BS nach 3 Monaten in gewissen Sektoren erlaubt, in BL generelles Arbeitsverbot Vorläufig Aufgenommene(r): F-Ausweis - Erwerbstätigkeit erlaubt, unabhängig von der Arbeitsmarktsituation, Arbeitgeber muss entsprechendes Gesuch stellen - Familiennachzug erst nach 3 Jahren und unter gewissen Voraussetzungen möglich (Sozialhilfeunabhängigkeit, geeignete Wohnung) - Reisen ins Ausland nur in Ausnahmefällen möglich Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge: F-Ausweis - Erwerbstätigkeit erlaubt, unabhängig von der Arbeitsmarktsituation, Arbeitgeber muss entsprechendes Gesuch stellen - Familiennachzug erst nach 3 Jahren und unter gewissen Voraussetzungen möglich (Sozialhilfeunabhängigkeit, geeignete Wohnung) - Flüchtlingspass, Reisen ins Ausland möglich Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl: B-Ausweis - Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) bei guter Integration nach fünf Jahren, im Normalfall nach 10 Jahren - Erwerbstätigkeit erlaubt, unabhängig von der Arbeitsmarktsituation, Arbeitgeber muss entsprechendes Gesuch stellen - Familiennachzug von Ehepartnern und minderjährigen Kindern ohne Voraussetzung möglich (sofern durch Flucht getrennt) - Flüchtlingspass, Reisen ins Ausland möglich
9 Von wo kommen die meisten Asylsuchenden in der Schweiz? 1'106 1'054 1' '312 1'373 Zahlen 2016: Total Asylgesuche 1'581 2'144 5'178 3'229 Eritrea Afghanistan Syrien Somalia Sri Lanka Irak Nigeria Gambia Äthiopien Guinea
10 Zahlen 2015: Total Asylgesuche 1' '878 2'388 4'745 7'831 9'966 Eritrea Afghanistan Syrien Irak Sri Lanka Somalia Nigeria Gambia Iran Äthiopien
11 Zahlen 2012: Total 28'6000 Asylgesuche Eritrea 11'828 4'407 2'746 Nigeria Tunesien Serbien 931 1'137 1'229 1'386 1'889 2'239 Afghanistan Syrien Mazedonien Marokko China 808 Weitere
12 Begleitete Kinder im Asylverfahren Individuelle Prüfung der Asylgründe Urteilsfähige Kinder werden in Regel ab dem 14. Altersjahr auch angehört Die Aussagen von Kinder werden grundsätzlich nicht für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Fluchtgründe der Eltern verwendet Die Eltern haben das Recht, auf allen Stufen des Asylverfahrens ihrer Kinder zugegegen zu sein (Einladung an die Anhörung der Kinder-->jedoch keine Pflicht zur Teilnahme) Gibt es Interessenskonflikte zwischen Eltern und dem Kind, kann Anhörung in Abwesenheit der Eltern durchgeführt werden (heikle Abwägung) Eltern können ihr Kind im Asylverfahren nicht mehr vertreten und eine Vertrauensperson muss beigeordnet werden.
13 Kindeswohl und Wegweisungsvollzug Vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK ist ein Gesichtspunkt, dem die Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG (Wegweisungsvollzugshindernisse) gewichtige Bedeutung beimisst völkerrechtliche Verpflichtung Urteil Tarakhel vs Schweiz des EGMR: Dublin Verfahren nach Italien unsichere Situation hinsichtlich Familieneinheit, Unterbringung und Schulbesuch in Italien wurde als potentielle Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von unmenschlicher Behandlung) angesehen eine vorgängige Garantie von Seiten Italiens hätte eingeholt werden müssen.
14 Kindeswohl und Wegweisungsvollzug Integration eines Kindes ist unter dem Blickwinkel der drohenden Entwurzelung bei Rückkehr ins Heimatland (der Eltern) zu beurteilen Kriterien: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der Integration in der Schweiz
15 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Unbegleitet: Eine Person, die von beiden Eltern getrennt ist und nicht unter der Obhut einer erwachsenen Person steht, die rechtlich dafür eingesetzt worden ist. Art. 2 KRK: Keine Diskriminierung von ausländischen Kindern Art. 12 KRK (Recht auf Anhörung): Ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Schweiz direkt anwendbar (self-executing) auch im Asyl- und Ausländerrecht Art. 22 KRK: Asylsuchenden und als Flüchtling anerkannten Kindern muss angemessener Schutz u. humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet werden Art. 17 Abs. 2bis AsylG: Asylgesuche von Kindern und Jugendlichen müssen prioritär behandelt werden Art. 17 Abs. 3 AsylG: Eine Vertrauensperson muss ernannt werden Vertretung der Interessen des UMAs (auch schon im EVZ, wenn entscheidrelevante Schritte durchgeführt werden)
16 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Prozessfähigkeit: Urteilsfähigkeit wird in der Regel ab dem 14. Altersjahr angenommen, muss aber individuell abgeklärt werden keine strikte Anwendung der Altersgrenze Urteilsfähigkeit nicht gegeben, kann kein Asylverfahren durchgeführt werden Unmündige, urteilsfähige Person ist für das Asylverfahren partei- und prozessfähig Altersbestimmung: Minderjährigkeit muss bewiesen oder glaubhaft gemacht werden Problematik der Handknochenanalyse (HK) durch SEM (beschränkter Beweiswert). In der Praxis wird eine HK oftmals schon vor der ersten Befragung durchgeführt, um so eine vorgängige Triage zu machen, wer minderjährig sein könnte oder nicht.
17 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Art. 327a ZGB: Einem Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, ist eine Vormundschaft zuzuordnen, die die Funktionen der elterlichen Sorge übernimmt Bestimmungen gelten auch für asylsuchende Minderjährige Art. 20 KRK Sind keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet worden, hat minderjährige Person einen Anspruch auf eine Vertrauensperson muss vor der Anhörung benannt werden (ansonsten Verletzung des rechtlichen Gehörs und Anhörung muss nochmals korrekt durchgeführt werden) Art. 17 Abs. 3 AsylG: Kantone sind sofort nach der Zuweisung zur Ernennung einer Vertrauensperson verpflichtet Aufgaben einer Vertrauensperson sind vielfältig und entsprechen jenen eines Beistandes (z.b. auch Interessenvertretung im psychosozialen Bereich)
18 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Ernannte Vertretungsperson ist auch für die Erziehung des Kindes verantwortlich (analog Art. 302 ZGB) Probleme bei der Unterbringung, teilweise zusammen mit Erwachsenen für geistige und sittliche Entwicklung problematisch, teilweise keine Bezugsperson in Struktur vorhanden grosse kantonale Unterschiede SEM startet am 11. Juli 2017 ein Pilotprojekt zur Unterbringung von UMAs im drei EVZs (Basel, Losone, Testbetrieb in Zürich) getrennte Unterbringung von den Kindern/Jugendlichen von den Erwachsenen. Eine Betreuungsperson pro 15 Kinder/Jugendliche.
19 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Schutz des Kindeswohl auch bei der Wegweisung völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (Art. 3 KRK nicht self-executing) Behörden müssen vor der Fällung eines Entscheides die Situation abklären, welche sich bei einer Rückkehr ins Heimatland realistischer Weise ergeben könnte (Art. 69 Abs. 4 AuG)
20 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Auszug aus einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu einem UMA aus Eritrea: dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können
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