VP/Fa/Th Rechtsstand: 01/2003. Dienstvereinbarung

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1 VP/Fa/Th Rechtsstand: 01/2003 Dienstvereinbarung Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt und der Personalrat des Krankenhauszweckverbandes Ingolstadt schließen gem. Art 73 Abs. 1 und 75 Abs. 4 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes folgende Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt: 1. Klinikum Ingolstadt 2. Medizinisches Schulzentrum Ingolstadt 3. Pflegeheim Ingolstadt 4. Entwöhnungseinrichtung 5. Institut für Bildung im Gesundheitswesen

2 Präambel Die zeitgemäße und bürgernahe Erfüllung der Aufgaben in einem Krankenhaus erfordert hohe Flexibilität beim Personaleinsatz, abgestimmte Betriebsabläufe sowie einen minimalen Aufwand bei Verwaltungstätigkeiten. Die Flexibilisierung von Arbeitszeiten ist als Bestandteil auf dem Weg zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen zu sehen. Eine zeitgemäße Personalführung ist nur möglich bei Einsatz moderner Führungsinstrumente, wie z. B. einem Zeitwirtschaftssystem. Die Einführung und der Einsatz eines Zeitwirtschaftssystems erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsvereinfachung, der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und der Erschließung noch ungenutzter wirtschaftlicher Ressourcen mit dem Ziel einer optimalen Betriebsablaufsteuerung bei gleichzeitiger Steigerung der Arbeits- : und Berufszufriedenheit der Mitarbeiter durch möglichst umfassende Übertragung der Zeitsouveränität an die Mitarbeiter zum Wohle unserer Patienten und zur optimalen Erfüllung unseres Versorgungsauftrages. Die Dienstvereinbarung ist deshalb getragen vom Gedanken einer weitgehenden Arbeitszeitflexibilisierung und Zeitsouveränität der Mitarbeiter. Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, wird den Mitarbeitern ein Höchstmaß an Zeitsouveränität eingeräumt. Umgekehrt unterstützt die Arbeitszeitflexibilisierung auch den Betrieb bei ungewöhnlichen Personalausfällen und Arbeitsverdichtung und soll damit helfen Belastungsspitzen flexibel und möglichst kostenneutral aufzufangen. Die grundsätzlichen Regelungen für die Zeitwirtschaft sind im allgemeinen Teil dieser Dienstvereinbarung enthalten und gleichermaßen für alle Bereiche wirksam

3 2. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beamten, Angestellten, Arbeiter, Auszubildenden, Schüler, Praktikanten sowie sonstigen Beschäftigten des Krankenhauszweckverbandes Ingolstadt, die in abhängiger Beschäftigung stehen. Sie regelt die bei der Dienststelle Krankenhauszweckverband Ingolstadt möglichen Arbeitszeitmodelle und deren Anwendungen. Auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitordnung für Beamte sowie der derzeit gültigen Tarifverträge für unser Haus wurde versucht, in möglichst vielen Bereichen unseres Hauses eine gleitende Arbeitszeit oder feste Arbeitszeiten mit Karenzzeiten einzuführen. Die Arbeitszeitmodelle der Kliniken, Institute, Abteilungen und Fachbereiche sind in den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung niedergeschrieben und geregelt. Sofern innerhalb dieser Bereiche unterschiedliche Zeitsysteme zur Anwendung kommen, sog. Mischsysteme bei Diensthabenden (Mischung u.a. von Gleitzeit, Karenzzeit, Festarbeitszeit), gelten die in dieser Dienstvereinbarung niedergelegten Grundsätze entsprechend. Sofern in den Anlagen Regelungen zum Rufbereitschaftsdienst und/oder Bereitschaftsdienst für Angestellte genannt sind, dient dies ausschließlich der umfassenden Informationen des Personalrates; diese Regelungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, sie obliegen ausschließlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten kann der Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung mit Zustimmung des Personalrates auch noch auf andere Bereiche ausgedehnt bzw. eingeschränkt werden

4 3. Begriffsbestimmungen - Definitionen 3.1 Arbeitszeit Ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. 3.2 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten, gesetzlich bestimmten oder tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit ( 15 BAT und 14 BMT-G). Derzeit beträgt die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für vollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter 38,5 Stunden, für vollbeschäftigte Beamte 40 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelten die Bestimmungen der Tarifverträge ( 15 BAT/ 14 BMT-G); es gilt der Grundsatz der 5-Tage-Woche für Vollbeschäftigte. 3.3 Rufbereitschaft Der Angestellte/Arbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf in angemessener kurzer Zeit (Zeitbestimmung nach Bedarf durchschnittlich aber nicht mehr als 15 Minuten) die Arbeit aufnehmen zu können. Die Anordnung von Rufbereitschaft setzt voraus, daß erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Soweit Rufbereitschaft in den Fachbereichen angeordnet ist, ist dies im Einzelnen den Anlagen zu entnehmen. Für die Arbeiter des Krankenhauszweckverbandes Ingolstadt gilt die örtliche Vereinbarung zum BMT-G in gleicher Rechtssubstanz fort. 3.4 Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft Der Angestellte/Arbeiter ist entsprechend der tariflichen Regelungen verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb der Dienststelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Soweit in den Fachbereichen Bereitschaftsdienst angeordnet ist, ist dies den Anlagen zu entnehmen. 3.5 Freistellungen Falls der Mitarbeiter zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann ihm aufgrund tariflicher und/oder gesetzlicher Bestimmungen bezahlte Freistellung von der Dienstleistung gewährt werden, sofern anerkannt wichtige Gründe vorliegen und eine Erledigung der privaten Geschäfte/Termine durch die Dienstplangestaltung oder Nutzung der Zeitguthaben bei Freistellung während der Kernzeit nicht möglich ist. Es wird dabei die geplante Arbeitszeit (Sollzeit/Kernzeit) berücksichtigt. Kein Anspruch auf eine Freistellung besteht, wenn der Befreiungstatbestand auf einen arbeitsfreien Tag (u.a. Urlaub, Überstundenfrei, dienstplanmäßiges Frei) fällt. Eine stundenweise Freistellung während eines Arbeitstages ist nur im Rahmen der Kernzeit möglich. Für arbeitsfreie Tage (unabhängig des Freistellungsgrundes) entfällt die Freistellungsmöglichkeit

5 3.6 Freischichtkonto Die Arbeit im Krankenhaus verlangt regelmäßig an allen Tagen in der Woche, rund um die Uhr, Arbeitsleistung. Für den Fall, daß Mitarbeiter in der laufenden Woche mehr als 5 Tage arbeiten, werden die geleisteten Stunden, die sich aus den zusätzlich geleisteten Arbeitstagen ergeben, dem Freischichtkonto gutgeschrieben; Mehrarbeit und Plusstunden (Mehrstunden am zusätzlichen Arbeitstag) an diesen Tagen laufen auf dem Gleitzeitkonto auf. 3.7 Gleitzeit Sofern für den entsprechenden Arbeitsbereich Gleitzeit vereinbart ist, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb bestimmter Zeitspannen (Rahmenzeit, Gleitzeit), unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, sozial ausgewogen, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie ggf. über Beginn, Dauer und zeitliche Lage der Ruhepause (Mittagspause) selbst entscheiden. Die Funktionsfähigkeit, der Informationsfluß und die Ansprechbarkeit innerhalb der einzelnen Arbeitsbereiche sowie eine lückenlose Krankenversorgung bzw. Erledigung der Dienstgeschäfte, muß durch entsprechende Absprachen und Abstimmungen der Kollegen mit den Vorgesetzten und untereinander gesichert werden. Die dienstlichen Belange haben Vorrang vor den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Gleitzeiten der einzelnen Bereiche sind in den Anlagen bestimmt. Es gilt die Gleitzeit des Bereiches, dem der Mitarbeiter zur Dienstleistung zugeordnet ist. Generelle Ausnahmen von den Regularien der Gleitzeit, sofern diese als vereinbart gilt, sind in Einzelfällen patienten- und kundenorientiert durch die jeweilige Bereichsleitung (Klinik, Institut, Abteilung) in Abstimmung mit der Personalabteilung und dem Personalrat möglich. Über temporäre Abweichungen im Einzelfall und in Notfällen entscheidet der Fachbereich in Abstimmung mit der Personalabteilung; der Personalrat ist darüber zu informieren. 3.8 Kernzeit Kernzeit ist die Zeit im Rahmen eines Gleitzeitverfahrens, während der jeder Mitarbeiter verpflichtend Dienst zu leisten hat (Pflichtanwesenheitszeit). Abwesenheiten in der Kernzeit sind vorher vom zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten zu genehmigen. Generelle Ausnahmen sind in Einzelfällen patienten-/kundenorientiert durch die Bereichsleitung in Abstimmung mit der Personalabteilung und dem Personalrat möglich. Über einzelne Abweichungen entscheidet die Bereichsleitung selbständig. Kernzeitregelungen sind Bestandteil des Gleitzeitverfahrens

6 3.9. Rahmenzeit Die Rahmenzeit kennzeichnet im Gleitzeitverfahren den frühest möglichen Dienstbeginn und das spätest mögliche Dienstende (Zeitsouveränität des Mitarbeiters). Innerhalb dieser vorgegebenen Zeiten sind alle Arbeitszeiten im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften (Ausnahme 14 ArbZG -außergewöhnliche Fälle und Notfälle) zu akzeptieren. Die Anwendungen des 14 ArbZG Notfälle/außergewöhnliche Fälle ist auf die Bereiche ärztlicher Dienst, Pflegedienst, med. techn. Dienst und Funktionsdienst beschränkt; hierbei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen Karenzzeit Die Karenzzeit stellt einen grundsätzlichen Zeitkorridor von +/-10 Minuten zu Beginn und/oder zum Ende der täglichen Arbeitszeit dar. Sofern für bestimmte Bereiche Karenzzeiten vereinbart wurden, ist es den Mitarbeitern gestattet, im entsprechenden Zeitkorridor die Arbeit aufzunehmen bzw. zu beenden. Die Funktionsfähigkeit, der Informationsfluss, die Ansprechbarkeit der einzelnen Arbeitsbereiche, sowie die lückenlose Versorgung der Patienten und eine geordnete Dienstübergabe muss durch entsprechende Abstimmung bzw. Anordnung gesichert sein. Die dienstlichen Belange haben Vorrang vor den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Die Karenzzeit ist keine Gleitzeit. Sie dient lediglich dazu, den Pünktlichkeitsdruck von den Mitarbeitern zu nehmen (kein punktgenauer Arbeitsbeginn) und einen den Bedürfnissen und Notwendigkeiten im Krankenhaus dienenden Arbeitsablauf zu gewährleisten Nacharbeit Die Zeit, die der Mitarbeiter unmittelbar nach dem offiziellen Dienstende zur Fertigstellung und Erledigung der Dienstgeschäfte und vor Beginn der Rufbereitschaft benötigt. Für die Zeit gilt die Präferenz des Freizeitausgleichs Regelarbeitszeit für Jugendliche Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für die Jugendlichen die jeweils im Einsatzbereich genannten Arbeitszeiten der Kliniken, Institute, Abteilungen und Pflegebereiche. Bezüglich des frühestmöglichen Dienstbeginns und des spätest möglichen Dienstendes, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Pausen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz höherrangiges Recht und entsprechend durch die Dienstvorgesetzten in der Planung und Einsatzsteuerung zu beachten Ruhepause Die Arbeit ist gem. 4 ArbZG durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden, insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden zusammenhängend dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden

7 Während der Ruhepause hat der Mitarbeiter weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereit zu halten (Ausnahmen Mindestbesetzungen im Nachtdienst). Das Recht, Beginn und Dauer der Ruhepause im Rahmen eines ggf. vorgegebenen Zeitkorridors selbst zu bestimmen, kann durch die Vorgesetzten eingeschränkt werden, wenn während der Ruhepause eine durchgängige Besetzung des Bereiches gewährleistet sein muss. Sofern der Dienstbetrieb es erfordert (z.b. ND Pflegedienst), kann durch den Arbeitgeber der Aufenthaltsort für die Pause bestimmt werden; die Vorgesetzten sind autorisiert, Festlegungen zu treffen, es darf aber in der Ruhepause keine Arbeit angeordnet werden. Unterbrechungen der Ruhepause sind entsprechend des 4 ArbZG zu behandeln. Bei Aufenthaltsverpflichtung im Bereich wird die sonst übliche unbezahlte Pause als Zeitrahmen für einen Bereitschaftsdienst festgelegt und It. Tarifvertrag nach Stufe A bewertet ( 15 BAT; SR 2a, c BAT) oder als Arbeitszeit vergütet (Entschädigung für die Einschränkung der Freizügigkeit während der Pause); näheres regeln die Anlagen Zeitguthaben Sofern Mitarbeiter berechtigt sind, am Gleitzeitverfahren oder am Karenzzeitverfahren teilzunehmen, können sie tägliche Zeitguthaben/-schulden innerhalb der für den jeweiligen Fachbereich festgelegten Zeiträume (in der Regel nach Tarifvertrag) in Freizeit einbringen; Zeitschulden sind rechtzeitig auszugleichen. Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben aus dem Gleitzeitverfahren oder Karenzzeitverfahren ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Sofern die Zeitguthaben innerhalb der vorgegebenen Ausgleichszeiträume nicht in Freizeit eingebracht werden, verfallen diese Zeitguthaben, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf. Sollten dienstliche Gründe dem Freizeitausgleich entgegenstehen, ist nach Wegfall der dienstlichen Gründe unmittelbar der Zeitausgleich zu betreiben; diese Fälle bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Personalabteilung. Ein Überschreiten der festgelegten Höchstgrenzen der Zeitkonten ist grundsätzlich nicht gestattet und nicht gewünscht. Unvermeidbare Ausnahmefälle müssen rechtzeitig vorher mit der Personalabteilung besprochen und durch diese genehmigt werden. Bei Überschreiten der Höchstgrenzen der Zeitkonten werden die Überhangstunden automatisch gekappt, der Mitarbeiter verliert das Recht auf Gestaltung seiner Arbeitszeit Zeitkonten Beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt besteht für jeden Arbeitsnehmer ( 2 ArbZG) die Verpflichtung zur EDV-mäßigen Erfassung der Arbeitszeit; die Anwesenheitszeiten sind mit dem Dienstausweis an dem durch Organisationsanweisung zugewiesenen BDE-Terminal* zu erfassen. Bei jedem Mitarbeiter werden die Kommenund die Gehenzeiten als Echtzeiten erfasst. Welche Arbeitszeiten davon anerkannt werden können, orientiert sich an den genehmigten Arbeitszeitmodellen der Fachbereiche Iaut Anlage. * BDE = Betriebsdatenerfassung - 7 -

8 In den Zeitkonten der Mitarbeiter werden Kommen- und Gehenzeiten, Gleitzeiten, Freischichten, Fehlzeiten und alle anderen für die Zeitwirtschaft notwendigen Daten gebucht und monatlich dem Mitarbeiter zur Einsichtnahme und ggf. Korrektur zur Verfügung gestellt. Monatszeitausdruck/Zeitzuschlagslisten, Zulagen und Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaften erstellt bzw. errechnet das Zeitwirtschaftssystem Taris automatisch auf der Grundlage der genehmigten Zeitmodelle unter Anrechnung der automatisch erfaßten Zeitdaten. Diese Daten werden dann zur Lohnabrechnung an das hauseigene Lohnabrechnungssystem übergeben und lohnrelevant verarbeitet Überstunden Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit (dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden) hinausgehen und in der gleichen Woche (bei Angestellten) oder des gleichen Tages (bei Arbeitern) nicht mehr ausgeglichen werden können ( 17 BAT i.v.m. SR 2a, c BAT und BMT-G). Zeitguthaben (Mehrarbeitsstunden, Überstunden etc.), die sich innerhalb des Rahmen-, Karenz- bzw. Gleitzeitlimits bewegen und den vereinbarten maximalen Zeitkontenbereich nicht überschreiten sind keine Überstunden im tarifvertraglichen Sinn (Vorrang der Zeitsouveränität des Mitarbeiters). Sofern Gleitzeit- und Karenzzeitmodelle vereinbart sind, können Überstunden erst bei Überschreiten des (täglichen/monatlichen/jährlichen) Zeitkontenrahmens entstehen Anordnungsbefugnis für Überstunden Gelegentliche Überstunden können für insgesamt 6 Arbeitstage im Monat / Dienstplanintervall/ Schichtplanintervall vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden; bei vorliegender Notwendigkeit wird die Zeitsouveränität des Mitarbeiters dadurch eingeschränkt. Diese Überstunden sind zwingend in Freizeit einzubringen (BAT/BMT-G) und möglichst rechtzeitig anzumelden. Überstunden ohne Freizeitausgleich sind auf Antrag vorher schriftlich durch die Personalabteilung anzuordnen. Das Maß dieser Überstunden ist zu beschränken, bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Beschäftigten im jeweiligen Arbeitsbereich. Die Anordnung von Überstunden ohne Freizeitausgleich ist nur in äußerst dringenden Fällen möglich; eine Einrichtung auf Dauer ist weitgehendst zu vermeiden. Es ist dabei der wirtschaftlichen Situation des Krankenhauszweckverbandes Ingolstadts Rechnung zu tragen

9 4. Pausenregelungen Durch 4 des Arbeitszeitgesetzes wird auch für den Krankenhauszweckverband Ingolstadt verbindlich die Gestaltung der Ruhepausen vorgegeben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 30 Minuten vorzusehen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu gewähren. Entsprechend der jeweiligen Arbeitszeitmodelle der Kliniken, Institute und Abteilungen, wurden die Pausenregelungen in den Anlagen verbindlich vorgegeben. Sofern ein Zeitkorridor für die Ruhepause eingeräumt wurde, muß der Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitkorridors die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhepause einbringen. In den Tagschichten wird ein Zeitrahmen von bis Uhr, in der Verwaltung von bis Uhr, und in den Nachtschichten von bis 3.30 Uhr als Rahmenzeit zur Erbringung der Ruhepausen vorgesehen. Dem Mitarbeiter werden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten Pause automatisch in Abzug gebracht (automatischer Mindestpflichtpausenabzug). An Tagen mit einer Pflichtanwesenheitszeit/Kernarbeitszeit von weniger als 6 Stunden wird bei geringfügiger Überschreitung dieser Stundengrenze der sogenannte weiche Pausenabzug" vereinbart; die 6 Stunden überschreitende Arbeitszeit gilt dann als Pflichtpause. Sofern ein Mitarbeiter am Gleitzeitverfahren teilnimmt, kann ein variabler Pausenabzug entsprechend der Vereinbarungen (Anlage) zum Tragen kommen, vgl. Punkt 3.12; der Pausenabzug orientiert sich an der Tagesarbeitszeit ggf. aber auch an den Arbeitsunterbrechungen

10 5.Übergeordnete Arbeitszeitregelungen 5.1 Regelarbeitszeit Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt 7,7 Stunden (7 Stunden 42 Minuten bei Vollbeschäftigung) bei Zugrundelegung der 5-Tage-Woche. Durch Sonderregelungen in den Kliniken, Instituten und Abteilungen kann die Regelarbeitszeit aber auch anders gestaltet sein. Für Beamte beträgt die tägliche Regelarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden. 5.2 Zeitausgleich Der Zeitraum für den Ausgleich von Plus- oder Minusstunden im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit) wird entsprechend den tariflichen Vorgaben auf 6 Monate/26 Wochen festgelegt, sofern in den einzelnen Fachbereichen nichts anderes geregelt ist. Die Vorgesetzten müssen rechtzeitig mit dem Mitarbeiter den Zeitausgleich besprechen und planen, sofern die Zeitkonten sich dem Limit (+/-) nähern; bei Erreichen der Höchstgrenzen können keine Gleitzeit- oder Mehr-/Minderstunden mehr aufgebaut werden. 5.3 Arbeitszeitflexibilisierung Mit der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Möglichkeit geschaffen worden, temporäre Belegungs- und Beschäftigungsschwankungen auszugleichen, wobei primär die Zeitsouveränität des Mitarbeiters Vorrang haben soll; sie dient aber auch den betrieblichen und dienstlichen Interessen, zur Aufrechterhaltung einer sachgerechten Patientenversorgung, und damit der Sicherung der Arbeitsplätze. Die Qualtität der Patientenversorgung ist unser oberstes Ziel. 5.4 Tageshöchstarbeitszeit Die tägliche Höchstarbeitszeit kann im Einzelfall auf bis zu maximal 10 Stunden ausgedehnt werden (ohne Ruhepausen) - die abteilungsinternen Rahmenzeiten sind dabei zu beachten. Die Rahmenzeiten erfüllen die Schutzrechtsfunktion aus dem Arbeitszeitgesetz und beschränken die Zeitsouveränität des Mitarbeiters im Maximalbereich

11 5.5 Zeitguthaben/Zeitdefizite Zeitguthaben können bis zu einem Gesamtvolumen von maximal 120/200 Stunden (+/-) im Kalenderjahr angesammelt werden, sofern in der Fachabteilung keine anderen Regelungen gelten. Spätestens bei erreichen der Grenze von rund 100/180 Stunden oder der Grenze des Fachbereiches haben die Mitarbeiter und der unmittelbare Vorgesetzte nachdrücklich den Zeitausgleich zu betreiben, der unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinteressen und der vorgegebenen Betriebsziele sozialverträglich durchzuführen ist. Sofern die Guthabengrenzen/Zeitschuldengrenzen erreicht sind, verwirkt der Mitarbeiter das Recht auf freie Gestaltung seiner Arbeitszeit. Es können keine weiteren Plus-/Minusstunden aufgebaut werden. 5.6 Höchstgrenzen der Arbeitszeit im Gleitzeitverfahren Zur Förderung eines Zeitausgleichs wird für das maximale Zeitkontenvolumen eine Höchstgrenze festgelegt. In der Regel (Ausnahme Pflegedienst = 200 Stunden) dürfen insgesamt nicht mehr als 120 Plus-/Minusstunden aufgebaut werden. Die Entstehung dieser Stunden ist auf den Tageswert maximal 10 Stunden festgelegt und es sollen pro Monat mindestens 2 Wochenenden frei sein. Dies bedeutet, dass in der Regel nicht mehr als 26 Tage an Arbeitsleistung anfallen dürfen. Im Einzelnen gelten die mit den Abteilungen, Kliniken und Instituten zum Dienstplanzeitraum vorab vereinbarten Gleitzeitguthabenvolumen je Monat und Jahr. 5.7 Zuschlags- und Zulagenberechnung Die zeitvariablen Zuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Vorfesttage und Nachtarbeit, sowie ggf. leistungsabhängige Vergütungsbestandteile werden im Rahmen der tatsächlichen erbrachten Arbeitszeit und im Rahmen der genehmigten Zeitmodelle automatisch errechnet und nach den tariflichen Grundsätzen i.v.m. dieser Vereinbarung vergütet. Der Mitarbeiter erhält allmonatlich eine schriftliche Mitteilung über diese errechneten Werte (Zulagen, Zuschläge, BD/RB-Vergütung) i.v.m. mit seinen Zeitdaten einschließlich der Fehlzeiten. 5.8 Freistellung bei Zeitguthaben Die Freistellung von der Arbeit, d.h. freie Tage im Rahmen des Zeitausgleichs (Gleitzeitmodelle), soll möglichst in Zeitblöcken erfolgen. Die Zeitblöcke sind einvernehmlich mit dem Vorgesetzten und im Team des Fachbereiches abzustimmen und rechtzeitig einzuplanen; ein Block soll maximal 6 Arbeitstage umschließen. 5.9 Einschränkung der Zeitsouveränität Sofern innerhalb einer Klinik, eines Instituts oder einer Abteilung Parteiverkehrszeiten, Besuchszeiten, Mindestbesetzungen oder Mindeststandards sicherzustellen sind und der Mitarbeiter wegen eines Zeitausgleichs eine von der Normalarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeit plant, ist dies rechtzeitig vorher mit dem Vorgesetzten und den Arbeitskollegen abzustimmen. Jeglicher Zeitausgleich ist unter sachgerechter Würdigung der dienstlichen Interessen, im Team rechtzeitig vorher abzusprechen und sozialverträglich zu planen

12 5.10 Arbeitszeitverteilung (auch bei Teilzeitbeschäftigung) Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ist entsprechend dem Arbeitsanfall flexibel anzupassen. Die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Arbeitszeiten für Teilzeitkräfte schließen eine Inanspruchnahme im Rahmen der sonstigen Arbeitszeitmodelle (Arbeitszeitmodelle für Vollbeschäftigte) auch für Teilzeitkräfte nicht aus. Die Einsatzplanung hat rechtzeitig vorher zu erfolgen Sollarbeitszeit von Neueingestellten Bei Neueingestellten errechnet sich die Wochenarbeitszeit der ersten Arbeitswoche wie folgt: Wochenarbeitszeit x Resttage Mo. - Fr. = zu leistende Wochenarbeitszeit 5 der Anstellungswoche

13 6. Reisezeiten bei Dienstreisen und Fortbildungsreisen 6.1 Dienstreisen und Fortbildungsreisen Bei ganztägigen Reisen wird für die Beschäftigten die am Reisetag geltende Sollarbeitszeit (Dienstplan/Schichtplan) oder betriebsübliche Arbeitszeit, bei Gleitzeit die Regelarbeitszeit, in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet. Bei ganztägigen Reisen wird die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort (ohne Pausen), mindestens jedoch die geplante Sollarbeitszeit/regelmäßige Arbeitszeit dieses Tages gewertet. Bei Teilzeitkräften wird in Anlehnung an die tarifvertraglichen Regelungen die reine Fortbildungszeit (z. B. Seminarzeit) abzüglich der Pausen berücksichtigt, sofern diese größer ist als 1/5 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Falls die dienstliche Inanspruchnahme (ohne Fahrtzeiten) bei Dienstreisen oder Fortbildungsreisen über die geplante Sollarbeitszeit/Regelarbeitszeit hinausgeht, wird auch diese Zeit als Arbeitszeit gewertet. Sofern Dienstreisen oder Fortbildungen nicht den ganzen Arbeitstag umschließen, ist mit dem Vorgesetzten rechtzeitig vorher zu besprechen, ob eine Rückkehr zum Arbeitsplatz notwendig ist oder nicht. Dazu hat ein Zeitausgleich zu erfolgen. 6.2 Betriebsausflug Für die Teilnahme am Betriebsausflug erhalten die Mitarbeiter max. 1/5 ihrer persönlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Dienstbefreiung (vgl. 15 a BAT)

14 7. Erfassung der Arbeitszeit Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt betreibt das Zeitwirtschaftssystem der Firma ATOSS AG u. a. mit folgender Aufgabenstellung und Zielsetzung: Erfassung der Arbeitszeiten Berechnung der Fehlzeiten Dienstplangestaltung, Arbeitszeitenplanung Erfassung und Abrechnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Zugangskontrolle Abrechnung aller Zuschläge, Zulagen Zeitkontenführung Urlaubsplanung und abwicklung Es besteht für jeden Mitarbeiter die Verpflichtung, die Tagesarbeitszeit mit Kommen und Gehen, gegebenenfalls bei Verlassen des Hauses auch die Unterbrechung mit Gehen und Kommen, zu dokumentieren. Gleiches gilt für Einsätze im Rahmen der Rufbereitschaft. Jeder Mitarbeiter erhält für die Zeiterfassung einen Dienstausweis, mit dem der Durchzugsleser des zugewiesenen BDE-Terminal zu bedienen ist. Jeder Mitarbeiter wird dem seiner Dienststelle oder Umkleideraum nächstgelegenen Zeiterfassungsterminal zur Zeiterfassung zugewiesen ( 15 Abs. VII BAT). An dem durch Organisationsanweisung zugewiesenen Zeiterfassungsterminal sind regelmäßig neben Dienstbeginn und Dienstende, bei Verlassen des Hauses (Betriebsgeländes), auch Beginn und Ende der Ruhepause, zu registrieren. Sofern Berechtigungen für Dienstgänge und Dienstreisen vergeben sind, sind diese ebenfalls zu dokumentieren; die Dokumentation entfällt, wenn ein genehmigter Dienstreiseantrag vorliegt und die Fallzeit vorher erfasst wurde. Für den Fall, dass Zusatzdienste zu leisten sind (z.b. Rufbereitschaftsdienst etc.) können hierfür auch andere Zeiterfassungsterminals für die Registrierung und Abrechung dieser Einsätze benutzt werden. Die Angestellten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten das Terminal zugewiesenen, das ihrem Umkleideraum am nächsten liegt. Die Zeit des Umziehens wird als Arbeitszeit gewertet. Für Arbeiter/innen, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, gilt die Arbeitszeit ebenfalls ab dem BDE-Terminal, das ihrem zugewiesen Umkleideraum am nächsten liegt, wobei die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gewertet wird. 7.1 Gleitzeiterfassung Bei der Erfassung der Gleitzeit hat der Mitarbeiter die Zeitsouveränität im Rahmen des vorgegebenen Gleitzeitrahmens. Innerhalb der Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht. Absenzzeiten während der Kernarbeitszeiten müssen vorher mit den Vorgesetzten besprochen und genehmigt werden

15 7.2 Schichtzeiterfassung Sofern Mitarbeiter Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten, wird diese durch einen Dienstplan (4 oder 8 Wochendienstplan) im Voraus geplant; der Dienstplan ist spätestens 1 Woche vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Auch für diese Mitarbeiter besteht die Verpflichtung zur Erfassung der individuellen Arbeitszeit; dabei werden die erfassten Zeiten im Rahmen der geplanten und genehmigten Schichtzeiten bewertet. Auch bei Schichtzeiten werden, falls dies für die Abteilungen, Institute und Kliniken gilt, Karenzzeiten und/oder Gleitzeiten anerkannt und bewertet (siehe Anlage). 7.3 Dienstplangestaltung Allgemeine Regularien zur Dienstplangestaltung Die Dienstplangestaltung beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt wird durch das Zeitwirtschaftssystem EDV-technisch unterstützt. Dabei wird grundsätzlich von einem 4-Wochen Dienstplan, in der Pflege von einem 8 Wochen Dienstplan ausgegangen. Der Dienstplan ist in die EDV einzugeben und durch die Zeitbeauftragten der Kliniken, Institute und Fachbereiche selbst und verantwortlich zu bewirtschaften. Die Vorgabe der im Dienstplan zu bewirtschaftenden Arbeitszeit erfolgt ausschließlich durch die Personalabteilung auf der Grundlage der gültigen und rechtskräftigen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt". Die Vorplanung ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche zum Beginn des jeweiligen Dienstplanzeitraumes verbindlich abzuschließen und den Mitarbeitern durch Aushang zur Kenntnis zu geben. Die Festschreibung gilt jeweils für maximal 2 Wochen Sonderregelung für das Pflegepersonal Der Dienstplanzeitraum innerhalb dessen die Mitarbeiter zum Dienst eingeplant werden, wird auf 8 Wochen festgelegt. Entsprechend der tariflichen Regelung des 15 Abs. 1 BAT können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst im Rahmen eines Zeitkontos innerhalb dieser 8 Wochen beschäftigt werden. In dieser Zeit können 32 bis 48 Arbeitstage eingeplant werden. In dem Zeitkonto enthalten sind auch die Zeitüberschreitungen, die sich aus der Karenzzeit ergeben. Für die Regelung der Überstunden gilt 17 BAT mit der Maßgabe, dass der Dienstvorgesetzte jederzeit während der Woche Zeitausgleich gewähren kann. Jeglicher Planung ist die Einhaltung der 5-Tage-Woche zugrunde zu legen, wobei diese nicht in jedem Planungsintervall erreicht werden muss. Es gelten die Regularien des Tarifvertrages. Bei Teilzeitkräften, die nach einem 8-Wochen-Dienstplan arbeiten, kann bei betrieblicher Notwendigkeit auch eine höhere Arbeitszeit im Dienstplan vorgesehen werden, als sich dies im Verhältnis zu der Wochenarbeitszeit in 8 Wochen ergeben würde, insofern ist hier das Zeitdifferenzkonto größer

16 7.4 Bereitschaftsdienst /Rufbereitschaftsdienstplanung Die Planung und Abrechnung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste erfolgt ausschließlich über das Zeitwirtschaftssystem Taris durch die Zeitbeauftragten der Fachbereiche. Verantwortlich für die Planung und Bewirtschaftung der Module Bereitschaft und Rufbereitschaft sind die Zeitbeauftragten der Klinken; Institute oder Fachbereiche. 7.5 Fehlzeitenerfassung Die Fehlzeitenerfassung erfolgt ausschließlich durch die Zeitbeauftragten der Kliniken, Institute und Fachbereiche. Fehlzeiten sind im Dienstplan oder in der Mitarbeitermaske (Fehlzeitenplaner) zu erfassen und nach den tariflichen und gesetzlichen Bedingungen zu bewerten. Die Fehlzeitensymbole werden durch das Zeitwirtschaftssystem vorgegeben. 7.6 Übergabe der Abrechnungsdaten an die Lohnabrechnung Die von den Mitarbeitern erfaßten Echtarbeitszeiten, die im Rahmen der besprochenen Arbeitszeiten liegen, die Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste sowie die jeweiligen Zeitzuschläge werden automatisch am Monatsende an die Lohnabrechnung zur Berechnung und Auszahlung der Vergütung und Entrichtung übergeben. Jeder Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der von ihm erfaßten Arbeitszeiten, der sich daraus ergebenden Zeitzuschläge, sowie der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienststunden, im Umfang der an Lohnabrechnungen übergebenen Stunden. Sofern Grund und Anlaß zur Korrektur dieser Zeiten besteht, ist dies grundsätzlich über den Zeitbeauftragten unverzüglich durch den Mitarbeiter zu erledigen. 7.7 Auskunft Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit, mit seinem Dienstausweis an jedem Terminal des Hauses, Auskünfte über seine Zeitwirtschaftsdaten abzufordern. Im Einzelnen kann er sein aktuelles Zeitkonto, sein Freischichtkonto, das Urlaubskonto, das Zulagenkonto sowie die aktuelle Dienstplanung abfragen. Auf sein Verlangen hin haben die Zeitbeauftragten bei berechtigtem Interesse sofort einen Zeitausdruck zu erstellen und dem Mitarbeiter auszuhändigen. 7.8 Feiertagsregelung beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist grundsätzlich in 2 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Somit gilt das Lohnausfallprinzip, d. h. es sind die tatsächlichen Sollarbeitsstunden gutzuschreiben, die infolge des Feiertages ausgefallen sind

17 Für die Praxis beim Krankenhauszweckverband Ingolstadt ergeben sich somit folgende Regelungen: keine Stunden werden gutgeschrieben, wenn der Feiertag: in den Freiblock aus dem Nachtdienst fällt, in ein zusammenhängendes blockfrei (mindestens 3 Kalendertage zusammenhängend) fällt, in ein dienstplanmäßiges oder betriebsübliches Frei fällt die geplanten Stunden werden gutgeschrieben, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertages ganz oder teilweise entfällt (z.b. Reduzierung der normalen Schichtbesetzung - die durch die Fachbereiche festgelegt und fixiert wird.) wenn die geplante Arbeitsleistung am Feiertag wegen Krankheit entfällt. die tatsächlich gearbeiteten und geplanten Stunden werden gutgeschrieben und außerdem wieder in Freizeit gewährt

18 8. Arbeitszeiten der Kliniken, Institute, Abteilungen und Fachbereiche Die Arbeitszeitmodelle (Schichtzeiten, Karenzzeiten, Gleitzeiten etc.) der Kliniken, Institute und Abteilungen sind in den Anlagen geregelt und definiert. Es gelten für den Mitarbeiter jeweils die Arbeitszeitmodelle, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einzelnen Bereich ergeben. Sofern Mitarbeiter Dienstleistungen aus personaldispositiven Gründen in anderen Bereichen erbringen (Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts), werden die jeweils dort geltenden Arbeitszeiten angewandt. Für den Fall, dass die Arbeitszeitmodelle oder die Zeitkontenmodelle in den Anlagen nicht abschließend geregelt sind, gelten die allgemeinen, übergeordneten Grundsätze dieser Vereinbarung

19 9. Bewertungsregeln 9.1 Urlaubs- und Entgeltfortzahlungstage Während der Urlaubs- und Entgeltfortzahlungstage bleiben die Stände der Zeitkonten der betroffenen Mitarbeiter im Zeitwirtschaftsbereich grundsätzlich unverändert auf dem Stand vor dem ersten Abwesenheitstag. Während der Abwesenheitstage können sich infolge veränderter Wochenarbeitszeiten die Zeitkonten der übrigen Arbeitnehmer der Gruppe verändern Bezahlte Freistellungen Nach den tariflichen Regelungen des BAT/BMT-G kann es zu bezahlten Freistellungen von der Arbeitsleistung kommen. Hierzu wird Folgendes vereinbart: Bei stundenweiser bezahlter Abwesenheit erfolgt eine Zeitgutschrift maximal bis zur Auffüllung der geplanten Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages. Bei tage weiser bezahlter Abwesenheit erfolgt eine Zeitgutschrift in Höhe der geplanten Sollarbeitszeit (Dienstplan/Schichtplan) bzw. der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Regel der Kernzeit bei Gleitzeit oder evtl. die Normalarbeitszeit

20 10. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt trotz der Kündigung der alte Rechtsstand fort. Die Dienstvereinbarung vom wird mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung aufgehoben. Ingolstadt, Krankenhauszweckverband Ingolstadt Gez. Gez. Heribert Fastenmeier Stv. Geschäftsleiter Helmut Zinsmeister Personalratsvorsitzender

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

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