Bewertung nach neuen Rechnungslegungsvorschriften. Daniel Rentsch Dr. rer. pol.

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1 Bewertung nach neuen Rechnungslegungsvorschriften Daniel Rentsch Dr. rer. pol.

2 Inhaltsübersicht Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht (OR 959 II und V) Bewertungsgrundsätze (OR 960) Ersterfassung von Aktiven (OR 960a I) Folgebewertung von Aktiven (OR 960a II bis IV und OR 960b) Bewertung der einzelnen Positionen des Umlaufvermögens Bewertung der einzelnen Positionen des Anlagevermögens Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten (OR 960e) Bewertung der einzelnen Positionen des Fremdkapitals 2

3 Ziele Darstellen der zentralen Aussagen zur Bilanzierung und Bewertung der Aktiven und des Fremdkapitals und deren Interpretation. Aufzeigen von Abweichungen zum bisherigen Recht und der sich daraus ableitenden Massnahmen für den ersten Abschluss nach den neuen Vorschriften. 3

4 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (1) Gesetzliche Regelung (OR 959 II) Vermögenswerte sind als Aktiven bilanzierungsfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: - Am Bilanzstichtag bestehende Verfügungsmacht (rechtlich oder faktisch) - Mittelzufluss (Einnahmen abzüglich Ausgaben) wahrscheinlich (wahrscheinlicher als nicht) - Wert (Kostenwert oder Nutzenwert) verlässlich schätzbar Bilanzierungsfähige Vermögenswerte müssen als Aktiven bilanziert werden. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. 4

5 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (2) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht Explizit formulierte Bilanzierungspflicht für bilanzierungsfähige Vermögenswerte (auch für selbst geschaffene immaterielle Werte). Kein Bilanzierungswahlrecht mehr für nicht bilanzierungsfähige Vermögenswerte (Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, weil hier der Nachweis eines Mittelzuflusses kaum zu erbringen ist). 5

6 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Noch vorhandene Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind auf den ersten Abschluss hin vollständig abzuschreiben. Die Bilanzierungsfähigkeit von selber geschaffenen immateriellen Werten (Entwicklungskosten) ist neu zu prüfen. Nach altem Recht bilanzierungsfähige Vermögenswerte, die nicht bilanziert wurden, müssen nicht nachträglich bilanziert werden - Sie dürfen jedoch nachträglich bilanziert werden (maximaler Bilanzwert in einem solchen Fall = Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen). 6

7 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (4) Beispiel 1 Ausgangslage Ein Unternehmen entwickelt eine Software, mittels derer die Logistikabläufe in Zukunft kostengünstiger werden. Die verlässlich ermittelten Entwicklungskosten betragen CHF (wesentlicher Betrag). Der erwartete künftige Nutzen (Kostenersparnis) wird diese Kosten gemäss plausibler Einschätzung übersteigen. Frage Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Bilanzierung der selber entwickelten Software hat dieses Unternehmen? 7

8 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (5) Beispiel 1 - Lösung Weil über diese Software verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert (die Anschaffungs- und Herstellungskosten) verlässlich geschätzt werden kann, ist die Software grundsätzlich bilanzierungsfähig und damit bilanzierungspflichtig. Wenn das Unternehmen diese Kosten nicht bilanzieren will, liegt der Ansatzpunkt im wahrscheinlichen Mittelzufluss: Es wird in der Praxis häufig möglich sein, diesen als unsicher zu betrachten, womit die Bilanzierungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. 8

9 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (6) Beispiel 2 Ausgangslage Ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von CHF , einen Jahresgewinn vor Steuern von CHF und bilanzierten Sachanlagen von CHF hat 8 Laptops zum Gesamtpreis von CHF beschafft. Frage Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Bilanzierung hat dieses Unternehmen? 9

10 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Vermögenswerten (7) Beispiel 2 - Lösung Das Unternehmen hat zwei rechtlich zulässige Möglichkeiten, diese in der Jahresrechnung zu erfassen: Möglichkeit 1: Die Laptops werden bilanziert, d.h. die ausgegebenen flüssigen Mittel werden zu Sachanlagen. Möglichkeit 2: Weil der Betrag von CHF im Verhältnis zum Eigenkapital (rund 0,6%), zum Jahresgewinn (rund 4%) und zu den bilanzierten Aktiven (rund 0,5%) eher unwesentlich ist, wird auf eine Bilanzierung verzichtet. Damit werden die ausgegebenen flüssigen Mittel als Aufwand erfasst (übriger betrieblicher Aufwand). 10

11 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Verbindlichkeiten (1) Gesetzliche Regelung (OR 959 V) Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: - (Verpflichtung gegenüber Dritten, d.h. keine fiktiven) - Verpflichtung besteht aufgrund vergangener Ereignisse am Bilanzstichtag - Mittelabfluss ist wahrscheinlich (Wahrscheinlichkeit kann tiefer als 50% sein, siehe dazu später Rückstellungen) - Höhe kann verlässlich geschätzt werden Verbindlichkeiten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bilanzierungsfähig. 11

12 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Verbindlichkeiten (2) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht Klares Verbot der Bilanzierung von fiktivem Fremdkapital (mit Ausnahme natürlich der Zulässigkeit von stillen Reserven bei den Rückstellungen gemäss OR 960e III Ziff. 4 sowie IV). Klar formulierte Voraussetzungen der Bilanzierungspflicht von Verbindlichkeiten (materiell waren diese jedoch auch gemäss bisherigem Recht bilanzierungspflichtig). 12

13 Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von Verbindlichkeiten (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Überprüfen, ob im Fremdkapital stille Reserven (d.h. fiktive Verbindlichkeiten) wirklich nur auf Rückstellungen bestehen. (Die Vollständigkeit der bilanzierungspflichtigen Verbindlichkeiten muss kaum neu überprüft werden, weil diese schon gemäss bisherigem Recht notwendig war.) 13

14 Bewertungsgrundsätze Übersicht Für die Bewertung aller Aktiven und der Verbindlichkeiten gelten die in OR 960 aufgeführten Bewertungsgrundsätze: Einzelbewertung (siehe Referat Thomas Stenz) Bewertungsvorsicht (siehe nachfolgende Erläuterungen) Überprüfung und Anpassung der Werte (siehe nachfolgende Erläuterungen) 14

15 Bewertungsgrundsätze Bewertungsvorsicht (1) Gesetzliche Regelung (OR 960 II) Die Bewertung muss im Rahmen der zuverlässigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage vorsichtig erfolgen. Bei der Bewertung sind keine zu optimistischen Annahmen zu treffen ( vorsichtig ), jedoch ist auch nicht grundsätzlich von einer pessimistischen Entwicklung auszugehen ( zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern ) Die Bewertungsvorsicht kommt hauptsächlich bei der Bemessung der mindestens notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Aktiven sowie bei der Festlegung der mindestens zu bilanzierenden Rückstellungen zur Anwendung. 15

16 Bewertungsgrundsätze Bewertungsvorsicht (2) Die Anwendung der Bewertungsvorsicht umfasst die folgende Vorgehensweise: 1. Zuerst ist für den Bewertungssachverhalt abzuklären, welche betragsmässigen Szenarien und welche Eintrittswahrscheinlichkeiten pro Szenario vorliegen. 2. Die unwahrscheinlichen Szenarien müssen ausgeschieden werden und werden nicht weiter verfolgt. Unwahrscheinliche Szenarien haben eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit. 3. Aus den verbleibenden realistischen Szenarios wird dasjenige gewählt, welches die ungünstigsten bilanziellen Konsequenzen hat. Aus der Anwendung der Bewertungsvorsicht resultieren keine stillen Reserven im Sinne des OR. 16

17 Bewertungsgrundsätze Bewertungsvorsicht (3) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht Die Bewertungsvorsicht ist als Bewertungsgrundsatz neu. Im bisherigen Recht bestand der Grundsatz ordnungsmässiger Rechnungslegung Vorsicht, der für die Bewertung die gleiche Bedeutung hatte wie neu die Bewertungsvorsicht. In der Anwendung ergibt sich kein Unterschied zum bisherigen Recht. 17

18 Bewertungsgrundsätze Bewertungsvorsicht (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Für die einzelnen Aktiven und Rückstellungen ist ein konsistentes Konzept für die Anwendung der Bewertungsvorsicht festzulegen (Definition von Szenarien und deren Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, festlegen der Grenze für unwahrscheinliche Szenarien). Schaffen der notwendigen Informationsgrundlagen für eine Unterscheidung von vorsichtig festgelegten Werten und von darüber hinausgehenden stillen Reserven. 18

19 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (1) Gesetzliche Regelung (OR 960 III) Auf jeden Bilanzstichtag hin ist abzuklären, ob konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der bilanzierte Wert von Aktiven zu hoch ist (Überbewertung von Aktiven) bzw. von Rückstellungen zu tief ist (Unterbewertung von Rückstellungen). Auf Anzeichen, die auf eine positivere Entwicklung hindeuten, muss nicht besonders geachtet werden. Anzeichen können sich einerseits aus unternehmensinternen Vorgängen und Entscheidungen ergeben (z.b. Umstrukturierung, veränderte Nutzungsannahmen) und andererseits aus unternehmensexternen Entwicklungen und Vorgängen (z.b. strengere gesetzliche Auflagen, stark ändernde Fremdwährungskurse, Preisdruck auf Absatzmärkten). 19

20 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (2) Zur Überprüfung der Bilanzwerte werden Vergleichswerte benötigt: - Für Aktiven ist der Vergleichswert der höhere Wert von Verkaufswert abzüglich Verkaufskosten und Nutzungswert (z.b. ermittelt auf der Grundlage von zukünftig erwarteten Free Cashflows). - Bei Rückstellungen ist der Vergleichswert der neu zu erwartende Mittelabfluss. Auf Aktiven sind Wertberichtigungen vorzunehmen, wenn der bisherige Bilanzwert über dem Vergleichswert liegt. Rückstellungen müssen angepasst werden, wenn der neu ermittelte Betrag über dem bisher bilanzierten Betrag liegt. 20

21 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (3) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht Konkretere Fassung der altrechtlichen allgemeinen Bewertungsvorschrift OR 960 II, womit das Vorgehen im Fall einer möglichen Überbewertung von Aktiven oder von zu tiefen Rückstellungen verbindlicher festgelegt ist. 21

22 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Definition der für das Unternehmen möglichen Anzeichen für eine mögliche Überbewertung von Aktiven bzw. für zu tiefe Rückstellungen (abhängig von den Branchenrisiken sowie den Unternehmensspezifischen Risiken. Formelle Überprüfung (die mit Vorteil dokumentiert wird) der Aktiven und der Rückstellungen bei jedem Abschluss hinsichtlich dieser Anzeichen. Festlegen des grundsätzlichen Vorgehens für die Ermittlung von Vergleichswerten (dieses Vorgehen ist grundsätzlich stetig anzuwenden). 22

23 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (5) Beispiel 3 Ausgangslage Ein Unternehmen hat auf den Bilanzstichtag hin festgestellt, dass Anzeichen einer Überbewertung einer vermieteten Immobilie bestehen. Daraufhin werden für diese Immobilie aus der Bilanz und anhand von Schätzungen die folgenden Grössen ermittelt: Bilanzwert (Buchwert): CHF Verkaufspreis bei sorgfältigem Verkauf CHF Geschätzte Kosten eines Verkaufs CHF bei sorgfältigem Vorgehen Nutzungswert, ermittelt auf der Grundlage CHF von Free Cashflows 23

24 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (6) Beispiel 3 Fragestellungen 1. Welches könnten Anzeichen einer Überbewertung einer vermieteten Immobilie sein? 2. Zu welchem Wert darf die Liegenschaft höchstens bilanziert werden? 24

25 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (7) Beispiel 3 Lösung 1 Beispiele von konkreten Anzeichen einer Wertminderung könnten beispielsweise sein: Hohe Leerstände Abschluss neuer Mietverträge zu deutlich tieferen Mieten als bisher Allgemeiner Wertzerfall von Immobilienpreisen 25

26 Bewertungsgrundsätze Überprüfung und Anpassung (8) Beispiel 3 Lösung 2 Der Vergleichswert zur Beurteilung des Bilanzwertes ist der höhere von Verkaufswert abzüglich der Verkaufskosten ( = ) und Nutzungswert ( ), womit er CHF beträgt. Die Gegenüberstellung von Bilanzwert und Vergleichswert ergibt folgenden Anpassungsbedarf: Bilanzwert CHF Vergleichswert CHF notwendige Wertberichtigung CHF Der Bilanzwert muss auf den Bilanzstichtag hin mit einer ausserordentlichen Abschreibung im Betrag von berichtigt werden. 26

27 Ersterfassung von Aktiven (1) Gesetzliche Regelung (OR 960a I) Bei ihrer erstmaligen Erfassung (Verbuchung) sind Aktiven höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Eine Ersterfassung zum einem höheren Wert als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist unzulässig. Eine Ersterfassung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist möglich. In diesem Fall enthält der Aktivposten von Beginn an stille Reserven im Sinne von OR 960a IV. Diese Sofortabschreibung muss, wenn es sich um Anlagevermögen handelt, über den Erfolgsrechnungsposten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens verbucht werden. 27

28 Ersterfassung von Aktiven (2) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht Die Ersterfassung wird neu deutlich von der Folgebewertung getrennt. Inhaltlich unterscheidet sich das neue Recht hinsichtlich der erstmaligen Verbuchung von Aktiven nicht vom bisherigen Recht. Die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt gleich wie im bisherigen Recht. 28

29 Ersterfassung von Aktiven (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Zur Vermeidung von unnötigen Diskussionen und (steuerlichen) Unsicherheiten wird empfohlen, Aktiven anlässlich der Ersterfassung immer zu ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verbuchen. Besteht die Praxis der Sofortabschreibung, ist diese hinsichtlich der Erfassung in der Erfolgsrechnung zu überprüfen. Unwesentliche Sofortabschreibungen stellen, beurteilt auf der Grundlage des Wesentlichkeitsgrundsatzes (OR 958c I Ziff. 4), keine Bildung stiller Reserven im Sinne des OR dar. Es empfiehlt sich eine formelle und begründbare betragsmässige Definition der Wesentlichkeitsgrenze für die Ersterfassung. Diese ist, bei gleich bleibenden Verhältnissen, stetig anzuwenden. 29

30 Ersterfassung von Aktiven (4) Beispiel 4 Ausgangslage Ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von CHF , einen Jahresgewinn vor Steuern von CHF und bilanzierten Sachanlagen von CHF (beide Grössen vor festlegen der bilanziellen Behandlung des Grossrechners) hat einen Grossrechner zum Gesamtpreis von CHF beschafft. Frage Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Erstbewertung des Grossrechners hat dieses Unternehmen? 30

31 Ersterfassung von Aktiven (5) Beispiel 4 - Lösung Variante 1 (empfohlen) Das Unternehmen erfasst den Grossrechner mit CHF und nimmt beim Jahresabschluss mindestens die gemäss OR notwendigen Abschreibungen vor. Variante 2 (zulässig) Das Unternehmen erfasst den Grossrechner mit CHF 0. Dabei muss es darauf achten, dass der Aufwand über den Posten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Posten des Anlagevermögens erfasst wird. Damit werden stille Reserven von CHF gebildet. Im Umfang der notwendigen Abschreibungen werden pro Rechnungsperiode stille Reserven aufgelöst. 31

32 Folgebewertung von Aktiven (1) Gesetzliche Regelung (OR 960a II bis IV und OR 960b) In der Folgebewertung (Bilanzierung) dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK), mindestens vermindert um die notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen. Die Abschreibungen sind mindestens im Umfang des nutzungsund altersbedingten Wertverlusts zulasten der Erfolgsrechnung vorzunehmen. Die Methode der Abschreibung ist nicht vorgegeben, sie richtet sich nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (d.h. kann gemäss den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens gewählt werden). 32

33 Folgebewertung von Aktiven (2) Anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen zulasten der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Sie sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu ermitteln. Abschreibungen und Wertberichtigungen sind direkt (nicht einzeln ausgewiesen) oder indirekt (als Abzugsposten ausgewiesen) bei den betreffenden Aktiven abzuziehen. Die Darstellungsart kann pro bilanzierten Aktivposten gewählt werden (die Mindestgliederungsvorschriften von OR 959a entsprechen bei allen Aktivposten der direkten Abschreibung und Wertberichtigung). Eine Bilanzierung unter den Passiven ist verboten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. 33

34 Folgebewertung von Aktiven (3) Das Bilden von stillen Reserven durch zusätzliche, über das Notwendige hinaus gehende Abschreibungen und Wertberichtigungen ist zulässig, sofern es Wiederbeschaffungszwecken oder dem dauernden Gedeihen des Unternehmens dient. Auf der Grundlage der Voraussetzung dauerndes Gedeihen des Unternehmens können stille Reserven in fast beliebiger Höhe gebildet werden. Einzige Bedingung ist, dass es um einen zu bewertenden Aktivposten handelt (mit Ausnahme der flüssigen Mittel und staatlich garantierten Forderungen unterliegt grundsätzlich jeder Aktivposten der Bewertung). Nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nicht aufgelöst werden. 34

35 Folgebewertung von Aktiven (4) Aktiven mit Börsenkurs (an einer geregelten Börse gehandelt) oder einem anderen beobachtbarem Marktpreis (aktiver Markt, d.h. genügend Transaktionen, und allgemein zugängliche Informationen) dürfen zu diesem bewertet werden (müssen jedoch nicht). Im Anhang muss ein Hinweis auf die Bewertung zum Marktpreis gemacht werden (bei den angewandten Bewertungsgrundsätzen). In der Bilanz selber oder im Anhang (bei den weiteren vom Gesetz verlangten Angaben) müssen der Gesamtwert der zum Marktpreis bewerteten Wertschriften sowie der Gesamtwert der zum Marktpreis bewerteten übrigen Aktiven separat offengelegt werden. Es darf eine Schwankungsreserve (Wertberichtigungsposten) gebildet werden, offen auszuweisen in der Bilanz oder im Anhang. 35

36 Folgebewertung von Aktiven (5) Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht In den Grundsätzen entsprechen die neuen Vorschriften den bisherigen. Sie sind allerdings systematischer aufgebaut. Die Begründung der Bildung stiller Reserven auf Aktiven entspricht materiell derjenigen des bisherigen Rechts. Unverändert bleibt diesbezüglich die steuerliche Behandlung. Für die Bewertung zu Börsenkursen oder Marktpreisen kommen im neuen Recht theoretisch mehr Vermögenswerte in Frage. In der Umsetzung wird sich diese Möglichkeit wie bis anhin auf Wertschriften und hinsichtlich der anzuwendenden Währungskurse auf Fremdwährungspositionen beschränken. Vorräte kommen aufgrund der deutlichen Vorschrift von OR 960c hier grundsätzlich nicht in Frage. 36

37 Folgebewertung von Aktiven (6) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht (Eigentlich wie bis anhin) saubere Unterscheidung zwischen notwendigen Abschreibungen / Wertberichtigungen und stillen Reserven. Beachten der Stetigkeit der für die notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen verwendeten Methoden und Ansätze. Gesonderte Offenlegung der zu Börsenkursen oder Marktpreisen bewerteten Aktiven, Aufnahme der Information darüber in den Anhang. 37

38 Folgebewertung von Aktiven (7) Exkurs OR 670 Gemäss geltendem Aktienrecht dürfen (von der AG und der GmbH) Aufwertungen im Sinne von OR 670 vorgenommen werden, auch wenn das gegen die neuen verstösst (Spezialregelung geht der allgemeinen Regelung vor). Im Anhang (Angewandte Grundsätze) ist darüber zu informieren (mindestens über den Sachverhalt, auf welchen Posten und in welchem Jahr eine Aufwertung erfolgt ist). Die Aufwertungsreserve ist als besonderer Bestandteil der gesetzlichen Gewinnreserve offen auszuweisen. 38

39 Folgebewertung von Aktiven (8) Beispiel 5 Aufgabe Am _1 hat ein Unternehmen an der Börse Aktien zum Preis von CHF 150 pro Aktie erworben und dafür unter Vernachlässigung von Gebühren und Spesen CHF bezahlt. Der Kurswert dieser Aktien entwickelte sich wie folgt: Pro Aktie Aktien _1: CHF 120 CHF _2: CHF 170 CHF _3: CHF 155 CHF

40 Folgebewertung von Aktiven (8) Beispiel 5 Aufgabe Pro Aktie Aktien _1: CHF 120 CHF _2: CHF 170 CHF _3: CHF 155 CHF Das Unternehmen will vom Wahlrecht von OR Art. 960b Abs. 1 und 2 Gebrauch machen und damit die Aktien zum Marktwert bewerten, bei gleichzeitiger Bildung einer Schwankungsreserve. Welche Buchungen hat es bezüglich dieser Aktien in den Jahren 20_1 bis 20_3 zu erfassen? 40

41 Folgebewertung von Aktiven (9) Beispiel 5 Lösung: Bilanzwert _1 Per _1 wird das Aktienpaket zu CHF bilanziert, womit ein Kursverlust von CHF zu erfassen ist (Kurswert _ Anschaffungswert ). Für das Jahr 20_1 ergeben sich die folgenden Buchungen: _1: Sollbuchung: Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Habenbuchung: Flüssige Mittel Betrag: CHF _1 Sollbuchung: Finanzaufwand Habenbuchung: Kurzfristige Aktiven mit Börsenkurs Betrag CHF

42 Folgebewertung von Aktiven (10) Beispiel 5 Lösung: Bilanzwert _2 Per _2 wird das Aktienpaket zu CHF bilanziert, womit ein Kursgewinn von CHF zu erfassen ist (Kurswert _ Kurswert _ ). Zudem wird eine Schwankungsreserve von CHF gebildet (Bilanzwert _ Anschaffungswert ) _2: Sollbuchung: Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Habenbuchung: Finanzertrag Betrag: CHF _2 Sollbuchung: Finanzertrag Habenbuchung: Schwankungsreserve Betrag CHF

43 Folgebewertung von Aktiven (11) Beispiel 5 Lösung: Bilanzwert _3 Per _3 wird das Aktienpaket zu CHF bilanziert, womit ein Kursverlust von CHF zu erfassen ist (Kurswert _ Kurswert _ ). Zudem wird die Schwankungsreserve auf CHF (Bilanzwert _ Anschaffungswert ) reduziert, d.h. um den Betrag von CHF (Bilanzwert _ Bilanzwert _ ). Für das Jahr 20_3 ergeben sich die folgenden Buchungen: _3: Sollbuchung: Finanzaufwand Habenbuchung: Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Betrag: CHF _3 Sollbuchung: Schwankungsreserve Habenbuchung: Finanzaufwand Betrag CHF

44 Bewertung Umlaufvermögen flüssige Mittel (1) Zusammensetzung Bargeld; Sichtguthaben bei Bank und Post; Checks; kurzfristige Geldanlagen (jederzeit liquidierbare Festgeldanlagen und Treuhandanlagen ohne nennenswerte Wertschwankungen) Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung muss zum Nennwert (Anschaffungskosten) erfolgen. Bei Fremdwährungen ist der zum Zeitpunkt der Ersterfassung geltende Kurs zu verwenden (oder ein davon nicht wesentlich abweichender Periodendurchschnittskurs). 44

45 Bewertung Umlaufvermögen flüssige Mittel (2) Höchstwert bei der Folgebewertung Die Bewertung muss zum Nennwert (Anschaffungskoten) erfolgen, sofern keine Wertverluste eingetreten sind. Bei Wertverlusten ist der Nennwert (Anschaffungskosten) um die eingetretenen Verluste zu vermindern (ist sehr selten notwendig). Fremdwährungsbestände sind zum Währungskurs per Bilanzstichtag umzurechnen (die Verwendung eines Devisen- Durchschnittskurses ist zulässig). Zulässigkeit von stillen Reserven Mit Ausnahme bei Fremdwährungen sind stille Reserven nicht zulässig. 45

46 Bewertung Umlaufvermögen flüssige Mittel (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Weil keine inhaltlichen Änderungen der Vorschriften erfolgt sind, drängen sich keine besonderen Massnahmen auf. 46

47 Bewertung Umlaufvermögen flüssige Mittel (4) Beispiel 6 - Aufgabe Ein Unternehmen hat per _1 auf einem in Euro geführten Bankkonto ein Guthaben von Euro , welches in der in CHF geführten Buchhaltung mit CHF erfasst ist. Der Devisen-Durchschnittskurs per _1 belief sich auch 1.24 CHF für 1 Euro. Fragestellung Wie ist dieses Bankkonto in der in CHF geführten Jahresrechnung zu bilanzieren? 47

48 Bewertung Umlaufvermögen flüssige Mittel (5) Beispiel 6 Lösung Das Fremdwährungsguthaben muss zum Kurs von 1.24 bewertet werden, was einen Bilanzwert von CHF ergibt. Das Bankkonto muss somit um CHF korrigiert werden Sollbuchung: Finanzaufwand (Währungsverlust) Habenbuchung: Flüssige Mittel (Bankkonto) Betrag: CHF

49 Bewertung Umlaufvermögen kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (1) Zusammensetzung Kurzfristig gehaltene und börsengehandelte Wertschriften (z.b. Aktien, Obligationen, Fondsanteile); übrige kurzfristig gehaltene Aktiven (z.b. börsengehandelte Derivate) Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung erfolgt höchstens zu den Anschaffungskosten. Diese setzten sich aus dem Kaufpreis und den direkten Bezugskosten (Gebühren, Abgaben, Spesen) zusammen. 49

50 Bewertung Umlaufvermögen kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (2) Höchstwert bei der Folgebewertung Bei der Folgebewertung können zwei Modelle verwendet werden, die pro beschaffte Position stetig anzuwenden sind: - Anschaffungskostenmodell (OR 960a II und III) Die Bewertung erfolgt maximal zu Anschaffungskosten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen aufgrund von Wertverlusten. Ein Wertverlust ist die Differenz zwischen dem Kurswert per Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten. - Marktpreismodell (OR 960b) Die Bewertung erfolgt zum Marktpreis (hier Kurswert). Im Umfang der Differenz zwischen dem höheren Kurswert und den Anschaffungskosten darf eine Wertberichtigung (Schwankungsreserve, d.h. Aktivminusposten) gebildet werden. 50

51 Bewertung Umlaufvermögen kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (3) Zulässigkeit von stillen Reserven Stille Reserven sind zulässig, weil diese Bilanzposition der Bewertung unterliegt. Bei der Verwendung des Anschaffungskostenmodells entstehen absichtlich gebildete stillen Reserven dadurch, dass früher wertberichtigte Positionen nicht wieder auf die Anschaffungskosten hinauf bewertet werden. Bei der Verwendung des Marktpreismodells entstehen stille Reserven in der Höhe der Schwankungsreserve. Bei einer konsequenten Anwendung dieses Modells dürfte es nicht zulässig sein, auf eine Wertanpassung nach oben zu verzichten, weshalb diesbezüglich keine stillen Reserven entstehen können. 51

52 Bewertung Umlaufvermögen kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Sofern bis anhin unter der Bilanzposition Wertschriften solche zu Kurswerten und solche gemäss dem Anschaffungskostenprinzip bilanziert waren, muss hier eine Trennung erfolgen. Bei der eigentlichen Bewertung bestehen keine inhaltlichen Änderungen der Vorschriften, weshalb keine besonderen Massnahmen nötig sind. 52

53 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (1) Derivate ohne Absicherungszweck Die Ersterfassung erfolgt zu den Anschaffungskosten (die bei unbedingten Termingeschäften häufig Null sind) Bei der Folgebewertung kann gewählt werden zwischen: - Modell OR 960a II und III : maximal Anschaffungskosten, wenn notwendig Wertberichtigung, wenn negativer Wert Rückstellung. - Modell OR 960b : Börsenkurs bzw. beobachtbarer Marktpreis, wenn negativer Wert Rückstellung. Schwankungsreserve (d.h. Wertberichtigung) möglich. 53

54 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (2) Derivate mit Absicherungszweck Die Ersterfassung erfolgt zu den Anschaffungskosten (die bei unbedingten Termingeschäften häufig Null sind). Folgebewertung bei Absicherung bestehender Bilanzposition: Bewertung wie Grundgeschäft, d.h. entweder zum Marktwert oder gemäss dem Niederstwertprinzip. Ausweis entweder als übrige Forderung bzw. übrige Verbindlichkeit oder auf der gleichen Position wie das abgesicherte Grundgeschäft. Folgebewertung bei Absicherung zukünftiger Geldflüsse: Erfassung erst bei Fälligkeit, d.h. keine Bilanzierung von Wertveränderungen. Sofern Anschaffungskosten angefallen sind, sind diese aktiv abzugrenzen. 54

55 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Konsequente Umsetzung der nach neuem Recht geltenden Vorschriften. Dies muss insbesondere bei Absicherungsgeschäften beachtet werden. 55

56 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (4) Beispiel 7 Ausgangslage Ein Unternehmen besitzt per Mitte Jahr 1 Rohstoffe mit Anschaffungskosten von TCHF 1 000, die es erst im April des Jahres 2 einsetzen wird. Um sich gegen einen eventuellen Wertverlust abzusichern, schliesst das Unternehmen das folgende unbedingte Termingeschäft ab: Verkauf der Rohstoffe per Ende April des Jahres 2 zu TCHF 1 000, wobei per Erfüllungszeitpunkt ein Barausgleich erfolgt (notieren die Rohstoffe per Erfüllungszeitpunkt höher als TCHF 1 000, zahlt das Unternehmen die Differenz an die andere Vertragspartei. Notieren sie tiefer als TCHF 1 000, ist es umgekehrt). 56

57 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (5) Beispiel 7 Fragestellungen 1. Wie sind die Rohstoffe sowie das Termingeschäft per Jahr 1 zu bilanzieren, wenn die Rohstoffe zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von TCHF1 100 aufweisen? 2. Wie sind die Rohstoffe sowie das Termingeschäft per Jahr 1 zu bilanzieren, wenn die Rohstoffe zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von TCHF850 aufweisen? 57

58 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (6) Beispiel 7 Lösung Frage 1 Die Rohstoffe sind gemäss OR 960c I zu ihren Anschaffungskosten von TCHF zu bilanzieren. Das Absicherungsgeschäft hat einen negativen Wert von TCHF 100. Es kann wie folgt bilanziert werden: - Bewertung wie die abgesicherten Vorräte, d.h. zu den Anschaffungskosten von Null. Damit ergibt sich (wie mit der Absicherung beabsichtigt) im Jahr 1 keine Erfolgswirkung. - Bewertung zum Marktwert, d.h. Bildung einer Rückstellung von TCHF 100. Eine solche Bilanzierung ist nicht sachgerecht und ist aufgrund von OR 958 I ( Generalnorm ) abzulehnen. Auf der Grundlage von OR 960e II (Rückstellungen) könnte sie als zulässig beurteilt werden. 58

59 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (7) Beispiel 7 Lösung Frage 2 Die Rohstoffe sind gemäss OR 960c I zum Marktwert (dieser scheint der beste Indikator zu sein für den Nettoveräusserungswert) von TCHF 850 zu bilanzieren. Das Absicherungsgeschäft hat einen positiven Wert von TCHF 150. Es kann wie folgt bilanziert werden: - Bewertung wie die abgesicherten Vorräte, d.h. zum positiven Wert von TCHF 150. Wenn es ebenfalls unter den Vorräten bilanziert wird, bleibt deren Bilanzwert TCHF (wie mit der Absicherung beabsichtigt). - Aufgrund des (übersteigerten) Vorsichtsprinzips zu Null. Eine solche Bilanzierung scheint rechtlich (formell) möglich, ist jedoch nicht sachgerecht. 59

60 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (8) Beispiel 8 Ausgangslage Ein Unternehmen erwartet Ende August des Jahres 1 aufgrund eines Vertrags eine Zahlung von TUSD per Ende April des Jahres 2. Um sich gegen das Kursänderungsrisiko abzusichern, kauft das Unternehmen Ende August des Jahres 1 TUSD per 25. April des Jahres 2. Der Terminkurs beträgt 0,97 (1 USD kostet 0,97 CHF). 60

61 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (9) Beispiel 8 Fragestellungen 1. Wie ist dieses Termingeschäft per Jahr 1 zu bilanzieren, wenn der Währungskurs zu diesem Zeitpunkt 1,01 beträgt? 2. Wie ist dieses Termingeschäft per Jahr 1 zu bilanzieren, wenn der Währungskurs zu diesem Zeitpunkt 0,95 beträgt? 61

62 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (10) Beispiel 8 Lösung Frage 1 Das Termingeschäft hat einen positiven Wert von TCHF 40. Es kann wie folgt bilanziert werden: - Weil mit dem Termingeschäft ein Absicherungszweck verbunden ist, wird es nicht bilanziert. Diese Variante ist zu bevorzugen. - Weil es sich bei einem Währungskurs um einen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt handelt, könnte es, sofern es wirklich zu diesem Zeitpunkt verkauft werden könnte, bilanziert werden. Eine solche Bilanzierung ist jedoch abzulehnen, weil sie dem Absicherungszweck widerspricht. 62

63 Bewertung Umlaufvermögen Derivate (11) Beispiel 8 Lösung Frage 2 Das Termingeschäft hat einen negativen Wert von TCHF 20. Es kann wie folgt bilanziert werden: - Weil mit dem Termingeschäft ein Absicherungszweck verbunden ist, wird es nicht bilanziert. Diese Variante ist zu bevorzugen (auch wenn ein negativer Wert vorliegt). - Unter Anwendung von OR 960e II könnte eine Rückstellung von TCHF 20 gebildet werden. Eine solche Bilanzierung ist jedoch trotz dem Grundsatz der Bewertungsvorsicht abzulehnen, weil sie dem Absicherungszweck widerspricht. 63

64 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (1) Zusammensetzung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (gegenüber Dritten; gegenüber Beteiligungen; gegenüber Beteiligten) Übrige kurzfristige Forderungen (z.b. kurzfristige Darlehen; Mehrwertsteuerforderungen; Forderungen aus direkten Steuern; Verrechnungssteuerforderungen; Forderungen gegenüber Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen; WIR-Guthaben; geleistete Anzahlungen; geleistete Kautionen und Depots; nicht börsengehandelte kurzfristig auszuübende Finanzderivate) 64

65 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (2) Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung erfolgt höchstens zum vereinbarten Nettobetrag bzw. dem entstandenen Guthaben. Der vereinbarte Nettobetrag setzt sich aus dem vereinbarten Preis abzüglich der gewährten Rabatte, die schon bei Rechnungsstellung feststehen, zusammen. Ein vorgesehener Skonto ist nicht abzuziehen, weil dieser als Finanzierungselement zu betrachten ist. Zur Umrechnung von Forderungen in Fremdwährung ist der zum Zeitpunkt der Ersterfassung geltende Kurs zu verwenden (oder ein davon nicht wesentlich abweichender Periodendurchschnittskurs). Forderungen mit sehr langen Kreditfristen müssen diskontiert werden, sofern der Diskont wesentlich ist. In der Regel ist das nicht der Fall. 65

66 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (3) Höchstwert bei der Folgebewertung Bei der Folgebewertung sind Forderungen höchsten zum vereinbarten Nettobetrag abzüglich erwarteter Rabatte und mutmasslicher Forderungsausfälle (Delkredere) zu bewerten. Die mutmasslichen Forderungsausfälle (Delkredere) sind wo möglich aufgrund einer Einzelbeurteilung zu ermitteln, andernfalls aufgrund einer Pauschalbeurteilung. Forderungen in Fremdwährung sind höchstens zum Währungskurs am Bilanzstichtag umzurechnen (die Verwendung eines Devisen-Durchschnittskurses ist zulässig). Zulässigkeit von stillen Reserven Im Rahmen der Festlegung der mutmasslichen Wertberichtigung (Delkredere) und der Festlegung von Währungsumrechnungskursen sind stille Reserven zulässig. 66

67 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Weil keine inhaltlichen Änderungen der Vorschriften erfolgt sind, sind keine besonderen Massnahmen notwendig. Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, unterliegen den gleich Bewertungsgrundsätzen. Die besondere Beziehung zu den Schuldnern ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 67

68 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (5) Beispiel 9 Aufgabe Ein Unternehmen stellt einem Kunden aus einer Lieferung am _1 vertragsgemäss den Bruttobetrag von Fremdwährung (FW) in Rechnung. Aufgrund seiner bisherigen Bestellungen darf der Kunde vom Bruttobetrag 10% Rabatt in Abzug bringen. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage mit 2% Skonto oder 60 Tage netto. Der Währungskurs betrug im April 20_1 durchschnittlich 1.40, und per _1 beträgt dieser Fragestellung Zu welchem Betrag in CHF erfolgt die Ersterfassung dieser Forderung? 68

69 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (6) Beispiel 9 Lösung Diese Forderung wird bei der Ersterfassung zum folgenden Betrag verbucht: Rechnungsbetrag brutto in FW: vereinbarter Rabatt in FW: = Rechnungsbetrag netto in FW: Der Skonto wird nicht abgezogen, weil erst beim Zahlungseingang feststeht, ob er beansprucht wird. 69

70 Bewertung Umlaufvermögen Forderungen (7) Beispiel 9 Lösung Die FW sind entweder zum Kurs von 1.40 (Durchschnittskurs) oder zum Kurs von 1.41 (Kurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) umzurechnen. Die Forderung wird deshalb entweder zu CHF ( ) oder zu CHF ( ) verbucht. Der gleiche Betrag wird als Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen erfasst. 70

71 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (1) Zusammensetzung Vorräte (z.b. Handelswaren, Rohstoffe, Werkstoffe, Hilfs- und Verbrauchsmaterial, fertige Erzeugnisse, unfertige Erzeugnisse, langfristige Fertigungsaufträge) Nicht fakturierte erbrachte Dienstleistungen Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung erfolgt höchstens zu den AHK (Kaufpreis + direkte Beschaffungskosten Preisminderungen + direkt zurechenbare Erstellungskosten + indirekt zurechenbare Erstellungskosten) Allgemeine Verwaltungskosten sind keine AHK. Kosten in Fremdwährung werden zum Kurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung umgerechnet. 71

72 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (2) Höchstwert bei der Folgebewertung - Vorräte Vorräte sind höchstens zu den AHK zu bewerten oder, wenn dieser tiefer liegt, zum Veräusserungswert am Bilanzstichtag abzüglich noch anfallender Kosten bis zum Verkauf (OR 960c I). Bei Rohstoffen, Werkstoffen, Hilfsmaterial und Verbrauchsmaterial ist es zulässig, anstelle des Veräusserungswerts die zum Zeitpunkt der Bilanzierung vorliegenden Wiederbeschaffungskosten zu verwenden. Obwohl vom Wortlaut des Gesetzes her nicht explizit vorgesehen, darf bei langfristigen, kundenspezifischen Fertigungsaufträgen die Percentage-of-Completion Methode verwendet werden. 72

73 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (3) Höchstwert bei der Folgebewertung nicht fakturierte Dienstleistungen Nicht fakturierte Dienstleistungen sind höchstens zu den Herstellungskosten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen aufgrund von Wertverlusten (z.b. voraussichtlich vollständig oder teilweise uneinbringlich) zu bewerten. Analog zu den Vorräten darf auch hier die Percentage-of- Completion Methode verwendet werden. Zulässigkeit von stillen Reserven Im Rahmen der Schätzung der notwendigen Wertberichtigungen sind stille Reserven zulässig (z.b. das steuerlich abzugsfähige so genannte Warendrittel auf Vorräten). 73

74 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Wenn nicht fakturierte Dienstleistungen bisher andernorts bilanziert waren, müssen sie nun zusammen mit den Vorräten bilanziert werden (oder als eigenständige Bilanzposition). Bezüglich der Bilanzierungspflicht und der Bewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen sind die Vorschriften gleich geblieben, weshalb keine besonderen Massnahmen nötig sind. 74

75 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (5) Beispiel 10 Aufgabe Ein Unternehmen hat mit einem Kunden einen Vertrag über eine Beratungsleistung im Umfang von total höchstens Beratungsstunden zu einem Nettopreis von CHF 180 pro Beratungsstunde abgeschlossen. Pro Beratungsstunde wird von direkten Arbeitskosten zuzüglich der damit verbundenen direkten Gemeinkosten von CHF 110 ausgegangen. Die Rechnungsstellung kann jeweils nach Abschluss und Annahme seitens des Kunden einer Teilleistung erfolgen. 75

76 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (6) Beispiel 10 Aufgabe Per _1 waren für dieses Projekt 520 Arbeitsstunden geleistet worden. Davon konnten dem Kunden aufgrund von abgeschlossenen Teilleistungen bereits 350 Stunden zu je CHF 180 in Rechnung gestellt werden, wovon er per _1 bereits Rechnungen für 250 Stunden bezahlt hat. Eine Schätzung ergab, dass im Folgejahr bis zum vollständigen Abschluss des Projekts noch rund 400 Arbeitsstunden anfallen werden. Fragestellung Welche Bilanzpositionen mit welchem maximalen Bilanzwert ergaben sich per _1 aus diesem Dienstleistungsauftrag, ohne die schon vereinnahmten flüssigen Mittel? 76

77 Bewertung Umlaufvermögen Vorräte und nicht fakturierte DL (7) Beispiel 10 Lösung Per _1 ergaben sich aus diesem Beratungsauftrag neben schon vereinnahmten flüssigen Mitteln die folgenden Bilanzposten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von CHF (100 noch nicht bezahlte in Rechnung gestellte Stunden zu ihrem Nettopreis von je CHF 180) Nicht fakturierte Dienstleistungen von CHF (170 geleistete noch nicht in Rechnung gestellte Sunden zu ihren Herstellungskosten von je CHF 110). Aus den per _1 noch zu leistenden Stunden ergibt sich kein Bilanzierungstatbestand, weil diese noch nicht geleistet worden sind und deshalb auf der Grundlage des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung nicht bilanziert werden dürfen. 77

78 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (1) Zusammensetzung Bezahlter Aufwand des Folgejahrs; noch nicht erhaltener Ertrag; kurzfristig zu nutzender Teil der Arbeitgeberbeitragsreserve (sofern sie bilanziert wird); kurzfristiger Anteil des Disagios von Verbindlichkeiten. Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung findet jeweils auf den Bilanzstichtag hin statt. Sie erfolgt zum anteiligen Wert des vorausbezahlten Aufwands oder zum anteiligen Wert des noch nicht erhaltenen Ertrags. Der zu bilanzierende Wert richtet sich demnach nach dem Betrag des abgegrenzten Aufwands oder Ertrags. 78

79 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (2) Höchstwert bei der Folgebewertung Eine eigentliche Folgebewertung kommt nur vor, wenn eine Abgrenzung über mehr als ein Geschäftsjahr vorgenommen werden muss. Auch die Folgebewertung erfolgt zum anteiligen Wert des vorausbezahlten Aufwands oder zum anteiligen Wert des noch nicht erhaltenen Ertrags. Mögliche Wertverluste sind einzeln zu ermitteln. Sie führen zu einer Wertberichtigung (was sehr selten vorkommt). Zulässigkeit von stillen Reserven Sofern kein Wertberichtigungsbedarf besteht, ist eine Bildung von stillen Reserven nicht zulässig. Andernfalls sind stille Reserven aufgrund des Bewertungsspielraums (theoretisch) möglich. 79

80 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Gegenüber dem bisherigen Recht hat sich materiell nichts geändert, weshalb keine Massnahmen nötig sind. Formell heisst (wie im Aktienrecht schon bisher) die gesetzliche Bezeichnung aktive Rechnungsabgrenzungen. Aufgrund der Erfahrung mit den zwischen 1991 und bis Ende 2014 gültigen aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ist zu vermuten, dass sich als Helvetismus der Begriff transitorische Aktiven in der Praxis halten wird (zweifelhaft begründbar wohl mit OR 958c III Anpassung an die Besonderheiten des Unternehmens und der Branche ). 80

81 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (4) Beispiel 11 Aufgabe Ein Unternehmen erhält per _1 die Rechnung für die Vorauszahlung des IT-Supports für 24 Monate (beginnend ab _1) im Betrag von CHF und bezahlt diese Rechnung per _1 (die Vorauszahlung schien dem Unternehmen lukrativ, weil es einen Rabatt von 20% erhielt). Aufgrund eines im Geschäftsjahr 20_2 getroffenen Entscheids betreibt das Unternehmen die IT-Applikation, für welche der Support-Vertrag abgeschlossen wurde, nur noch bis Ende April 20_3. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlung ist vertraglich ausgeschlossen worden. Fragestellung Welche Buchungen ergeben sich aus dieser Vorauszahlung in den Jahren 20_1 bis 20_3? 81

82 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (6) Beispiel 11 Lösung 20_1 Per _1 sind CHF ( : 24 Monate 21 Monate) aktiv abzugrenzen. Das Unternehmen erfasst im Geschäftsjahr 20_1 die folgenden Buchungen: _1 Sollbuchung: Informatikaufwand Habenbuchung: Flüssig Mittel Betrag: CHF _1 Sollbuchung: Aktive Rechnungsabgrenzung Habenbuchung: Informatikaufwand Betrag: CHF

83 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (7) Beispiel 11 Lösung 20_2 Per _2 sind vor der notwendigen Wertberichtigung CHF ( : 24 Monate 9 Monate) aktiv abzugrenzen. Weil fünf Monate dieser Leistung nicht genutzt werden können und damit verfallen ist eine Wertberichtigung von CHF (5 Monate zu je CHF 500) zu erfassen. Damit ergeben sich für das Geschäftsjahr 20_2 die folgenden Buchungen (unter der Annahme, dass die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgelöst werden): 83

84 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (8) Beispiel 11 Lösung 20_ _2 Sollbuchung: Informatikaufwand Habenbuchung: Aktive Rechnungsabgrenzung Betrag: CHF _2 Sollbuchung: Aktive Rechnungsabgrenzung Habenbuchung: Informatikaufwand Betrag: CHF Sollbuchung: ausserordentlicher Aufwand Habenbuchung: Aktive Rechnungsabgrenzung Betrag: CHF

85 Bewertung Umlaufvermögen aktive Rechnungsabgrenzungen (9) Beispiel 11 Lösung 20_3 Im Geschäftsjahr 20_3 ergeben sich die folgenden Buchungen (unter der Annahme, dass die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgelöst werden): _3 Sollbuchung: Informatikaufwand Habenbuchung: Aktive Rechnungsabgrenzung Betrag: CHF

86 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (1) Zusammensetzung Wertschriften des Anlagevermögens (Aktien, die langfristig gehalten werden, die jedoch keinen massgeblichen Einfluss vermitteln), langfristige Geldanlagen, langfristige Darlehen und Hypotheken, langfristiger Teil der Arbeitgeberbeitragsreserve (sofern sie bilanziert wird) Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung erfolgt höchstens zu Anschaffungskosten (Kaufpreis bzw. Nominalwert der ausgeliehenen Mittel + Bezugskosten bzw. Transaktionskosten). Fremdwährungsbeträge sind zu dem zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Kurs umzurechnen. Nicht marktkonform verzinsliche Finanzanlagen sind zum diskontierten Wert zu erfassen. 86

87 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (2) Höchstwert bei der Folgebewertung Die Folgebewertung erfolgt höchstens zu Anschaffungskosten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen aufgrund von Wertverlusten. Die Wertverluste sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu ermitteln. Darlehen, Hypotheken und andere langfristige Ausleihungen in Fremdwährung sind höchstens zum Währungskurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Kursgewinne müssen nicht erfasst werden (dürfen es jedoch gemäss OR 960b I). Effekte aus der Aufzinsung und Abzinsung bei nicht marktkonform verzinslichen Finanzanlagen sind als Erhöhung oder Verminderung der Anschaffungskosten zu erfassen. 87

88 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (3) Zulässigkeit von stillen Reserven Im Zusammenhang mit dem Festlegen der Wertberichtigung aufgrund eines erwarteten Wertverlusts sind stille Reserven zulässig (wenn auch eher unüblich). 88

89 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (4) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Die einzige Neuerung betrifft die klare Unterscheidung zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen. Diese hat jedoch keine Auswirkung auf die Bewertung. Gegenüber den bisherigen Vorschriften bleibt die Bewertung der Finanzanlagen gleich, weshalb keine besonderen Massnahmen nötig sind. 89

90 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (5) Beispiel 12 - Aufgabe Ein Unternehmen hatte am _1 5% der Aktien der Z-AG zum Preis von CHF erworben. Dieser Preis kam zustande, weil der Unternehmenswert der Z-AG zu diesem Zeitpunkt auf rund CHF veranschlagt wurde. Aufgrund des guten Geschäftsgangs der Z-AG in den Jahren 20_1 bis 20.4 konnte angenommen werden, dass ihr Unternehmenswert mindestens CHF beträgt. Im Jahr 20_5 erlitt die Z-AG aufgrund von Veränderungen im Marktumfeld einen hohen Verlust. Wegen der ungünstigen Zukunftsprognosen wurde per _5 auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens geschätzt, dass der Unternehmenswert der Z-AG rund CHF beträgt. Fragestellung Zu welchem Wert durfte das Aktienpaket per der Jahre 20_1 bis 20_5 maximal bilanziert werden? 90

91 Bewertung Anlagevermögen Finanzanlagen (5) Beispiel 12 - Lösung An den Bilanzstichtagen per der Jahre 20_1 bis 20_4 durfte das 5%-Aktienpaket höchstens zu den Anschaffungskosten von CHF bewertet werden. Per _5 musste auf dem 5%-Aktienpaket über den ausserordentlichen Aufwand eine Wertberichtigung von CHF erfasst werten (Anschaffungskosten Unternehmenswert %), weil der maximal zulässige Bilanzwert zu diesem Zeitpunkt CHF betrug. 91

92 Bewertung Anlagevermögen Beteiligungen (1) Zusammensetzung Gemäss OR 960d Anteile am Eigenkapital anderer Unternehmen, die einen massgeglichen Einfluss ermöglichen und bei denen die Absicht des langfristigen Haltens besteht. Ab 20% Stimmrechte wird ein massgeblicher Einfluss vermutet, d.h. dann handelt es sich zwingend um Beteiligungen. Höchstwert bei der Ersterfassung Die Ersterfassung erfolgt höchstens zu den Anschaffungskosten. Diese setzten sich aus dem Kaufpreis und den direkten Kosten der Anschaffung (z.b. Beratungs- und Vermittlungshonorare, Abgaben) zusammen. 92

93 Bewertung Anlagevermögen Beteiligungen (2) Höchstwert bei der Folgebewertung In der Folgebewertung sind Beteiligungen maximal zu Anschaffungskosten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen aufgrund von Wertverlusten zu bilanzieren. Ein Wertverlust ist die Differenz zwischen dem aktuellen Wert per Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten. Weil das Gesetz kein Modell zur Ermittlung des Beteiligungswerts vorgibt, sind zu dessen Bestimmung alle Verfahren der Unternehmensbewertung zulässig, die den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen entsprechen. Zulässigkeit von stillen Reserven Stille Reserven sind im Rahmen der Schätzung von notwendigen Wertberichtigungen zulässig. 93

94 Bewertung Anlagevermögen Beteiligungen (3) Massnahmen beim Übergang auf das neue Recht Die Bewertung von Beteiligungen ist im neuen Recht gleich geregelt wie bisher, so dass keine besonderen Massnahmen nötig sind. Aufgrund der Einzelbewertung (siehe Referat Thomas Stenz) wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass jede Beteiligung einzeln zu bewerten ist. Eine Gruppenbewertung von einer Anzahl Beteiligungen kommt in Frage, wenn diese konzernintern als wirtschaftliche Einheit geführt werden. Ob damit eine Holding ihr ganzes Beteiligungsportfolio als Bewertungseinheit zusammenfassten kann (d.h. wie beim bisherigen Recht verfahren darf), wird die Praxis zeigen müssen. 94

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