Köln, 01. Mai Nicole Larisch. Aachener Straße 972, Köln

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1 Köln, 01. Mai 2012 Nicole Larisch Aachener Straße Köln Mobil: +49 (0) Fax: +49 (0) An das Sozialgericht Köln An den Dominikanern Köln Tel.: +49 (0) Fax.: +49 (0) poststelle@sg-koeln.nrw.de Klage Larisch./. IKK Brandenburg und Berlin In Sachen Widerspruchsbescheid bezüglich Krankengeldanspruch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) bei der IKK Brandenburg und Berlin Ich erhebe Klage vor dem Sozialgericht Köln Frau Nicole Larisch, Aachener Straße 972, Köln -Klägerin - gegen IKK Brandenburg Keithstraße Berlin und Berlin - Beklagtewegen: Verfahren und Wirkung des Widerspruchs Seite 1von 6

2 und beantrage wie folgt zu erkennen: a) Antrag auf Anfechtung und Aufhebung des Widerspruch bescheides vom bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsentgelts bei ArbeitsunfähigkeitlKrankengeldanspruch b) Antrag auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit gemäß 44 SGB V für den Zeitraum bis (41 Kalendertage) in Höhe von 3.291,89 (Nettokrankentagegeld 80,29 EUR pro Kalendertag) c) Antrag auf Anpassung des kalendertage Krankengeldes in Höhe von 55,67 EUR auf anspruchsgemäße 80,29 EUR pro Kalendertag (7/10 vom monatlichen Gehalt der music support group GmbH in Höhe von 3.483,87 EUR) d) Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis in Höhe von 98,48 EUR (Anspruch in Höhe von 321,16 EUR abzüglich 222,68 EUR bereits ausgezahltem Krankengeld / 4 Kalendertage ) e) Antrag auf Auszahlung der Versäumniszinsen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) gemäß 288 Abs. 1 BGB des Gesamtanspruches an Krankengeld Begrülldullg: a) Antrag auf Anfechtung des Widerspruchs vom sowie der Antrag auf dessen Aufhebung b) Antrag auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit gemäß 44 SGB V (Krankengeldanspruches in Höhe VOll 3.291,89 EUR) c) Antrag auf Anpassung des kaiendartage Krankengeldes auf 80,29 EUR d) Antrag auf Auszahlung des anspruchsgemdßen Differenzbetrages in Höhe von 98,48 EUR Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfiihigkeit fiir den Zeitraum /2 bis e) Antrag auf Anrechnung sowie Auszahlung entstandener Säumniszinsen (in Höhe von 5/100 p.a. vom Gesamtanspruchs des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfiihigkeit in Höhe von 3.390,37 EUR Seite 2 von 6

3 Zua) Die Klägerin ist ausweislich des als AnlageA 1 beigefugten Schreibens der IKK Brandenburg und Berlin vom 10. Februar 2012 als Standortleiterin der Deutschen POP Akademie in Köln zum gekündigt worden. Sie erzielte dabei ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600,00 EUR brutto :fur die ersten sechs Monate seit dem Dem Widerspruch der TKK Brandenburg und Berlin, Anlage A 3, vom kann somit nicht statt gegeben werden, da die Klägerin, Frau Nicole Larisch gemäß 44 Abs. 1. Sozialgesetzbuch SGB V, einen Anspruch auf Krankengeld bis zum hat, da sie :fur den gesamten Zeitraum bis durchgängig wegen ein und derselben Krankheit K29.6 G (Gastritis) entsprechende den Anlagen A 4, 5, 6, 7,8 arbeitsunfähig war. Die Gastritis der Klägerin war im Übrigen das Resultat eines Arbeitsunfalls, entsprechend Anlage 10, vom , bei dem die Klägerin eine sehr starke Lebensmittelvergiftung sich bei der music support group (Deutsche POP) zugezogen hat und im Zuge dessen ihre Magenwände so beschädig und angegriffen wurden, dass sie dadurch eine Gastritis bekam und so lange krank geschrieben war. Zub) Entsprechend der Anlage A 9, Lohnabrechnung der music support group GmbH:fur den Zeitraum 01. Januar bis 30. Januar 2012 erhielt die Klägerin, Frau Nicole Larisch ein anteiliges monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.483,87 EUR ausgezahlt. Dies entspricht dem mit der music support group GmbH vereinbarten monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR. Frau Nicole Larisch war für den Zeitraum bis krankgeschrieben und hat gemäß 46 und 47 Sozialgesetzbuch SGB V seit dem einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit gemäß 44 SGB V. Der Krankengeldanspruch von Frau Larisch beläuft sich :furden Zeitraum bis auf eine Gesamtsumme in Höhe von 3.613,05 EUR. Zu c) Die Klägerin fordert die Anpassung des kalendartage Krankengeldes von 55,67 EUR, gemäß Anlage A 2 auf 80,29 EUR, da die Fortzahlung des Arbeitsentgelts entsprechend 47 Abs. 1 SGB V sich aus 70 von 100 des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von EUR ergibt (70/100 von 84,00 EUR Bruttokalendartagegeld). Zud) Die Klägerin beantragt die Auszahlung des Differenzbetrages Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 3l.0l.2012 bis in Höhe von 98,48 EUR, da sich der Seite 3 von 6

4 Anspruch der Klägerin auf ein Kalendertagegeld gemäß 47 Abs. 1 SGB V in Höhe von 80,29 EUR beziffert. Ausgezahlt wurden der Klägerin Frau Nicole Larisch 222,68 EUR für den o.a. Zeitraum von 4 Kalendertagen. Einen Anspruch hat sie jedoch auf 321,16 EUR für die o.a. 4 Kalendertage. Der noch an die Klägerin zu tilgende Differenzbetrag beläuft sich somit auf 98,48 EUR. Zu e) Antrag auf Anrechnung sowie Auszahlung entstandener Verzugszinsen gemäß 288 BGB Abs. 1 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. des noch auszuzahlenden Gesamtanspruches in Höhe von 3.390,37 EUR. Den 0.0. Anträgen entsprechen auch folgende aktuellen Rechtsprechungen: Entsprechend den neuesten Rechtsprechungen, grenzt es an Willkür, wenn die gesetzlichen Krankenkassen dem Antrag auf Krankengeld nicht entsprechend und eine Auszahlung des Krankengeldes verweigern, obwohl das Mitglied der Krankenkasse rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Krankenkasse vorgelegt hat. Darüber hinaus müssen die Krankenkassen bei einer nachweislichen mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit selbständige Ermittlungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchfiibren lassen, um eine Arbeitsunfähigkeit anzweifeln zu können. Die Verweigenmg das Krankengeld auszuzahlen ist weder zulässig noch gesetzeskonform. In dem vorliegenden Fall hat die Krankenkasse bereits nach 4 Tagen die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Es ist im Übrigen auch nur amtsüblich eine Untersuchung durch den MDK einzuleiten, nachdem ein Arbeitnehmer mindestens für den Zeitraum von 4 Monaten krankgeschrieben ist. Somit ist festzuhalten, dass eine Verweigenmg des Krankengeldes an Frau Larisch für den Zeitraum bis nicht zulässig ist. Ebenso lässt sich gemäß der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Dortmund entsprechend dem Urteil vom (Aktenzeichen: S 22 (31, 48) AS 532/05) deklarieren - Krankengeld darf nach bloßer Aktenlage nicht verweigert werden. In der Rechtsprechung heißt es wie folgt: Krankenkassen müssen den medizinischen Sachverhalt genau ermitteln. Sind Krankenkassen der Auffassung, das der Versicherte trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld hat, so sind sie von Amtswegen zu einer medizinischen Ermittlung verpflichtet. Dazu gehören in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten. In dem besagten Fall bezog die Klägerin jedoch bereits seit einem halben Jahr Krankengeld. Dies ist auch der übliche Rahmen, bei dem solche Ermittlungen von Krankenkassen in Erwägung gezogen werden. Die Klägerin Frau Nicole Larisch war lediglich vom bis zum arbeitsunfä- Seite 4 von 6

5 hig wegen einer schweren Gastritis (K29.6 G) und Magenschleimhautentzündung, die von einer Sinusitis (J01.0 G) aufgrund des geschwächten Immunsystems angeschlossen wurden. Der Bezug des Krankengeldes wurde bereits nach 4 Tagen zum von der Krankenkasse eingestellt, bis zum erhielt die Klägerin ihren üblichen Arbeitslohn von der music support group GmbH. Eine Einstellung des Krankengeldes ist nach so einem äußerst kurzen Zeitraum nicht nur unüblich sondern auch nicht gesetzeskonform und kann eine Schadensersatzklage gemäß 839, 841 BGB sowie 340 ff. BGB durch die Klägerin nach sich ziehen, da ihr aufgrund des fehrenden Nachweises des Bezuges von Krankengeld für den Zeitraum bis von der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld I versagt wurde. Hiermit wird somit beantragt den oben angegeben Anträgen der Klägerin statt zu geben. Beweise: (1) Schreiben IKK bzgl Kündigung und Entgeltfortzahlung v , Anlage A 1 (2) Arbeitsunfähigkeit seit dem und Berechnung Nettokrankentagegeld (kalendartäglich), Anlage A 2 (3) Widerspruchsbescheid IKK vom , Anlage A 3 (4) Krankengeldzahlschein 1) vom , Anlage A 4 (5) Krankengeldzahlschein 2) vom , Anlage A 5 (6) Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung vom ), Anlage A 6 (7) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung), Anlage A 7 (8) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung), Anlage A 8 (9) Lohnabrechnung music support group GmbH ( ), Anlage A 9 (10) Unfallfragebogen der IKK bezüglich Lebensmittelvergiftung, Anlage 10 Begl. und einfache Abschrift anbei Seite 5 von 6

6 Anlagen A 1 - Schreiben IKK bzgl. Kündigung und Entgeltfortzahlung v A 2 - Arbeitsunfähigkeit seit dem und Berechnung Nettokrankentagegeld A 3 - Widerspruchsbescheid TKK vom A 4 - Krankengeldzahlschein 1) vom A 5 - Krankengeldzahlschein 2) vom A 6 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung vom ) A 7 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) A 8 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) A 9 - Lohnabrechnung music support group GmbH ( ) A 10 - Unfallfragebogen der IKK bezüglich Lebensmittelvergiftung Seite 6 von 6

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