Kann V von K Bezahlung von 100,- Euro für den Sandkastenbausatz aus Spanplatten verlangen?

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1 Repetitorium Vertragsrecht Übungsfall Nr. 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Sachverhalt V vertreibt Bausätze für Sandkästen sowie Rutschbahnen für Gärten. In seinem Großhandel werden die Sandkästen laut gut lesbarer Beschriftung der Verpackung in Massiv Eiche Natur angeboten. K, der ein Geschäft für Kinderspielzeug betreibt und mit V in ständiger Geschäftsbeziehung steht, erwirbt im Geschäft des V für sein Spielwarenfachgeschäft unter Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrags ( 2 Bausätze Massiv Eiche Natur ) und gesonderter Aushändigung der umfangreichen AGB des V zwei Sandkästen für je 100,- Euro. Den Kaufpreis soll K erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. V wählt aus seinem Sortiment die entsprechenden Sandkästen aus und liefert sie kurze Zeit später an K. Eine Woche nach Auslieferung der Bausätze für die Sandkästen stellt K in Folge einer Kundenreklamation des E fest, dass ein Bausatz nicht aus Eiche Massiv, sondern aus billigen Spanplatten besteht und daher vollkommen wertlos ist. Dies hatte K nicht bemerkt. Er hatte die Bau-sätze nicht komplett ausgepackt, weil sie nach Öffnung der Originalverpackung unverkäuflich gewesen wären. Sofort nach Eingang der Reklamation ruft K bei V an und verlangt nachdrücklich Neulieferung eines Sandkastens aus Massiv Eiche Natur, was V strikt verweigert. Daraufhin teilt K dem V mit, dass er insoweit von dem Kaufvertrag zurücktrete. V weist demgegenüber auf Nr. 5 seiner AGB hin. Darin heißt es: Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür, dass die verkauften Bausätze Eiche Massiv sind. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Auf dieser Klausel müsse er bestehen, führt V aus, da es immer wieder vorkomme, dass bei seinem Lieferanten ein Bausatz aus Spanplatten dabei sei. Das könne er bei Auslieferung nicht feststellen. V weist zutreffend darauf hin, dass geöffnete Bausätze wie K ja wisse nicht verkäuflich seien. Kann V von K Bezahlung von 100,- Euro für den Sandkastenbausatz aus Spanplatten verlangen?

2 -2- Fallfortsetzung Auch K hat mit einem Käufer (X), der bei ihm einen Bausatz für einen Sandkasten erworben hat, Ärger. Als X den Sandkasten aufbauen will, stellt er fest, dass die Montageanleitung auf Japanisch verfasst ist. Daher gelingt es ihm nicht, die Seitenteile ordnungsgemäß in die dafür vorgesehenen Rillen einzufügen. Da X es mit Gewalt versucht, tritt an der seitlichen Sitzfläche eine 1 cm hohe Holzspitze hervor. Der alleinerziehende X bemerkt das zwar, denkt aber, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Hinsetzen schon vorsichtig sein werde. Als S wenig später im Sand spielt, zerreißt seine Hose, die X gerade für 90,- Euro gekauft hatte, an dem hervorstehenden Holzstück. X verlangt von K Schadensersatz. K wendet ein, dass er schon viele Sandkästen mit der auf Japanisch verfassten Montageanleitung ausgeliefert habe und noch nie etwas passiert sei. Auch habe X sich den Schaden selbst zuzuschreiben. Zudem hätte man von S erwarten können, dass er sich vorsichtig auf die Sitzfläche setzt. Kann X von K Schadensersatz in Höhe von 90,- Euro verlangen? Hinweis: X ist für S allein sorgeberechtigt und vertretungsbefugt. Gehen Sie davon aus, dass die Hose im Eigentum des X stand.

3 -3- Lösungshinweise (Fall ist eine verkürzte Form einer originalen Examensklausur): Ausgangsfall Anspruch V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB V könnte einen Anspruch auf Zahlung von 100,- Euro gegen K aus dem Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB haben. I. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über 2 Sandkästen Massiv Eiche Natur zustande gekommen. II. Jedoch könnte der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung entfallen sein, sofern K nach 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und damit ein Rückgewährschuldverhältnis nach 346 Abs. 1 BGB entstanden und die zuvor bestehenden Primärleistungspflichten erlöschen ist (zu dieser Wirkung StuKo, 346, Rn. 3). 1. Eine Rücktrittserklärung des K gem. 349 BGB liegt vor. Zwar möchte K sich lediglich insoweit vom Kaufvertrag lösen, als es um den mangelhaften Bausatz geht. Es ist aber möglich, den Rücktritt lediglich auf einen Teil der Leistung zu beschränken (vgl. 323 Abs. 5 BGB, zum Rücktritt bei Teilschlechtleistung MüKo BGB-Ernst, 7. Auflage, 323 Rn. 267). 2. Weiter müsste die Kaufsache mangelhaft im Sinne von 434 BGB sein. Vorliegend weist der Kaufvertrag den Bausatz als Massiv Eiche Natur aus, somit ist diese Beschaffenheit im Sinne von 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart. Jedoch besteht einer der gelieferten Bausätze lediglich aus Spanplatten, sodass eine negative Abweichung von dieser Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. 3. Ferner müsste K dem V eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben ( 323 Abs. 1 BGB), soweit sich nicht aus 478 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt. K verlangt hier nachdrücklich Neulieferung eines Sandkastens, ob darin jedoch eine Fristsetzung zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat V die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass es gemäß 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Nachfristsetzung bedarf. 4. Dem Rücktrittsrecht wegen Sachmangels könnten jedoch die AGB des V entgegenstehen.

4 -4- a) Fraglich ist jedoch, ob nicht 478 II 1 BGB einschlägig ist. Danach kann sich ein Lieferant gegenüber einem Unternehmer nicht auf eine vor Anzeige eines Mangels getroffene, von den dort genannten Vorschriften abweichende, Vereinbarung mit dem Unternehmer berufen, wenn diese für den Unternehmer nachteilig ist, ohne dass dafür ein gleichwertiger Ausgleich erfolgt (zum Sinn und Zweck dieser Regelung vgl. StuKo, 478, Rn. 6). Mithin müsste V Lieferant sein und zwischen ihm und K eine nachteilige Vereinbarung vor Mitteilung eines Mangels, ohne gleichwertigen Ausgleich, erfolgt sein. Im Verhältnis zwischen E und K liegt ein Verbrauchsgüterkauf i.s.v. 474 I 1 BGB vor und V ist der Unternehmer der dem K die Sache verkauft hat, sodass er gem. 445a I 1 BGB dessen Lieferant ist. Nr. 5 der AGB des V ist eine Vereinbarung zwischen ihm und K, die vor Mitteilung eines Mangels zwischen ihm und K getroffen wurde. Fraglich ist somit, ob diese von einer der genannten Vorschriften zum Nachteil des K abweicht. Dadurch, dass V keine Gewähr dafür geben möchte, dass der Sandkasten Eiche Massiv ist, weicht die Vereinbarung zum Nachteil des K vom allgemeinen Mängelgewährleistungsrecht und damit den 434 ff. BGB ab. Ohne diese Klausel könnte K aufgrund der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit Gewährleistungsrechte geltend machen, diese Klausel will dies gerade verhindern. Ein gleichwertiger Ausgleich für diesen Nachteil ist nicht ersichtlich. Mithin kann V sich nicht auf die Klausel berufen, dem steht 478 II BGB entgegen. b) Weiter könnte die hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von 434 Abs. 1 S. 1 BGB einem pauschalen Gewährleistungsausschluss vorgehen (vgl. dazu BGH NJW 2013, 1074, Rn. 19; BGH NJW 2007, 1346, Rn. 31). Hier liegt ein auf die konkrete Beschaffenheit ( Massiv Eiche Natur ) bezogener Gewährleistungsausschluss vor. Somit ist nach der wirksamen Einbeziehung der AGB sowie danach, ob sie einer Inhaltskontrolle standhalten, zu fragen. Aufgrund der Unternehmereigenschaft des K, 14 Abs. 1 BGB, greift 310 Abs. 1 BGB. Eine Einbeziehungskontrolle nach 305 Abs. 2 BGB findet mithin nicht statt. Jedoch könnte gem. 305c Abs. 1 BGB eine überraschende Klausel vorliegen, sodass diese nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Ferner erscheint es denkbar, dass zwischen den Parteien durch die Beschaffenheitsvereinbarung eine Individualabrede vorliegt, die gem. 305b BGB vorrangig gegenüber den AGB wäre. Weiter erscheint es vertretbar auf 307 BGB abzustellen und eine Unangemessenheit der Klausel darin zu erkennen, dass die deutliche Produktbe-

5 -5- zeichnung Eiche Massiv durch die AGB und den darin enthaltenen Gewährleistungsausschluss relativiert wird. Nicht vertretbar ist hingegen ein Abstellen auf die Wertungen der 309 Nr. 7, 309 Nr. 7b BGB ( 310 Abs. 1 S. 2 BGB), da diese Bestimmungen von den AGB beachtet werden. Also sind die AGB des V insoweit entweder als überraschende Klausel nicht einbezogen oder jedenfalls unwirksam, so dass der Rücktritt auch aus diesem Grund nicht durch die AGB ausgeschlossen ist. 5. Dem Rücktritt könnte jedoch die Zustimmungsfiktion des 377 Abs. 2 HGB infolge einer etwaigen Verletzung der Rügeobliegenheit entgegenstehen. Da V und K Kaufleute im Sinne von 1 HGB sind, ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ( 343 HGB). Zwar hat der Käufer bei größeren Warenmengen in der Regel Stichproben durchzuführen, jedoch dürfte dies bei zwei Sandkästen unzumutbar sein, zumal die so untersuchte Sache unverkäuflich würde (dazu Baumbach/Hopt, HGB 36. Auflage, 377 Rn. 27). Hier liegt zudem ein verdeckter Mangel im Sinne von 377 Abs. 3 HGB vor. K ist unverzüglich ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nämlich sofort nachdem ihm der Mangel durch die Reklamation bekannt geworden war, seiner Rügeobliegenheit nachgekommen. Mithin steht die Genehmigungsfiktion aus 377 Abs. 2 BGB dem Rücktritt des K nicht entgegen. III. Aufgrund des wirksamen Rücktritts des K vom Kaufvertrag bzgl. des mangelhaften Sandkastens, ist der Kaufpreiszahlungsanspruch des V insoweit erloschen. Somit schuldet K dem V nicht den Kaufpreis in Höhe von 100,- Euro für den mangelhaften Sandkasten. Fallfortsetzung A. Anspruch des X gegen K auf Zahlung von 90,- Euro aus 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB BGB X könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 90,- Euro gegen K gem. 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB haben.

6 -6- Dabei könnte es sich um einen sog. Mangelfolgeschaden handeln. Ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch nach 280 Abs Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der gelieferte Bausatz mangelhaft nach 434 f. BGB war. Hier entspricht der Bausatz selbst der Sollbeschaffenheit. Jedoch ist die mitgelieferte Montageanleitung auf Japanisch verfasst, sodass diese für X nicht verständlich war und er in der Folge den Sandkasten nicht korrekt aufbauen konnte. Dies ist ein Mangel i.s.v. 434 Abs. 2 S. 2 BGB. K hat den Bausatz trotz seiner Kenntnis von der mangelhaften, auf Japanisch verfassten, Montageanleitung an X ausgeliefert, darin liegt ein schuldhaftes Handeln seinerseits. Zudem müsste dem X ein Schaden entstanden sein. Die Hose stand im Eigentum des X, diese wurde zerrissen und dadurch ist das Eigentum des X beschädigt und dieser somit geschädigt. Jedoch könnte X ein Mitverschulden gem. 254 Abs. 1 BGB treffen. Er hat das herausragende Holzstück bemerkt und seinen Sohn S dennoch im Sandkasten spielen lassen. X hätte voraussehen können und müssen, dass es dadurch zu einer Schädigung an seinem Eigentum der Hose kommen könnte. Dennoch handelte er nicht, sondern ließ den S gewähren. Das eventuell unachtsame Verhalten des S muss sich X hingegen nicht gem. 254 Abs. 2 S. 2 BGB zurechnen lassen. S ist nicht Erfüllungsgehilfe des X. Mithin ist X ein Mitverschulden gem. 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, sodass sein Anspruch (jedenfalls) gekürzt werden muss. Aufgrund der beidseitigen Beteiligungen einerseits die Auslieferung trotz Kenntnis der unzulänglichen Montageanleitung und andererseits das Erkennen der Schädigungsmöglichkeit an der Schadensentstehung erscheint eine Quote von 50% sachgerecht. B. Anspruch des X gegen K auf Bezahlung der 90,- Euro aus 823 Abs. 1 BGB K hat das Eigentum des X an der Hose verletzt. Dies geschah durch ein Unterlassen bzw. mittelbar, indem K dem X keine verständliche Montageanleitung mitgab. Sofern K keine Rechtspflicht zum Handeln träfe, wäre ein Unterlassen im Rahmen von 823 Abs. 1 BGB nicht tatbestandsmäßig (vgl. dazu StuKo, 823, Rn. 19). Eine solche Rechtspflicht folgte jedoch aus dem Kaufvertrag. In Bezug auf ein mögliches Mitverschulden gelten dieselben Überlegungen wie im Bereich des Anspruchs nach 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

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