Neuer Standard bei Unterstützungen

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1 Neuer Standard bei Unterstützungen RA Michael Wilcke Leiter der Rechtsabteilung des Institut für Stahlbetonbewehrung e.v.; Dipl.-Ing. Jörg Moersch Geschäftsführender Vorstandsvorsitzender des Institut für Stahlbetonbewehrung e.v. 1 Einführung Ab dem 01. Januar 2005 darf die Planung von Stahlbetonbauwerken nur noch nach der Normenreihe DIN 1045: erfolgen. Die Übergangsfrist, in der neben dieser neuen Norm auch die Anwendung der alten DIN 1045 (1988) zulässig ist, läuft zum 31. Dezember 2004 aus. Erstmals enthält die neue DIN 1045 im Teil 3 Bauausführung Regelungen, welche die Unterstützungen betreffen. Diese Regelungen sind notwendig geworden, da einerseits die Bedeutung einer präzisen Bewehrungsführung für die Sicherheit und Dauerhaftigkeit der Stahlbetontragwerke zugenommen hat. Andererseits zeigt die bisherige Praxis, dass die Lage der oberen Bewehrung in zu vielen Fällen auf Baustellen auf Grund vollkommen untauglicher Tragfähigkeit der Unterstützungen sowie fehlerhafter Abstände nicht gesichert werden konnte. Um dieser offensichtlichen Diskrepanz entgegenzuwirken, ist vom Deutschen Betonund Bautechnik-Verein e. V. (DBV) schon im Jahr 2002 das Merkblatt Unterstützungen /2/ in überarbeiteter Form herausgegeben worden, auf das die neue DIN 1045 im Teil 3 beispielhaft verweist. Im folgenden Beitrag werden die rechtlichen Konsequenzen aus den neuen Regelungen für die am Bau Beteiligten diskutiert. Ferner werden die wesentlichen technischen Informationen des DBV-Merkblattes kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Tabelle mit Richtwerten zu Gewichten der neuen Unterstützungen. 2 Rechtliche Konsequenzen 2.1 Konsequenzen für den Tragwerksplaner Der Tragwerksplaner ist gegenüber dem auftraggebenden Bauherrn dazu verpflichtet, eine mangelfreie, funktionstaugliche Tragwerksplanung zu erstellen. Dabei muss er die anerkannten Regeln der Baukunst, insbesondere die Anforderungen der neuen DIN 1045 einhalten. Hierzu gehört nach Ziff. 6.4 (5) der DIN die Auswahl geeigneter Unterstützungen. Die Norm verweist dabei beispielhaft auf DBV- Merkblatt: Unterstützungen. Hält der Tragwerksplaner die Vorgaben der DIN 1045 und die Anforderungen des DBV-Merkblattes nicht ein und sieht den Einsatz anderer als der dort spezifizierten Unterstützungskörbe vor und/oder weicht von den dortigen Regeln für die Anwendung der Unterstützungen ab, ist seine werkvertragliche Planung nach 633 BGB bzw. 13 Nr. 1 VOB/B mangelhaft, wenn er mit dem Bauherrn die Einhaltung der neuen DIN 1045 vertraglich vereinbart hat, oder

2 er von diesen Vorgaben abweicht und er nicht nachweisen kann, dass seine Planung ein Niveau aufweist, das den anerkannten Regeln der Technik ebenbürtig ist. Steht fest, dass die Planung mangelhaft ist, kann der Bauherr nach 635 BGB vom Tragwerksplaner eine Überarbeitung der alten oder die Erstellung einer neuen Planung verlangen. Der Bauherr kann vom Tragwerksplaner nach 280 BGB Schadensersatz verlangen, etwa den Ersatz der Sanierungskosten, wenn die Bauausführung aufgrund der mangelhaften Planung dazu geführt hat, dass das Bauwerk mangelhaft ist. Der Anspruch setzt Verschulden des Tragwerksplaners voraus, das vermutet wird. Den Gegenbeweis wird der Tragwerksplaner nicht erbringen können, da er die einschlägigen Normen kennen muss. Bei Verträgen auf der Grundlage der VOB/B richtet sich die Schadensersatzpflicht des Tragwerkplaners nach 13 VOB/B. Dort haftet der Auftragnehmer bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln für alle Schäden, auch und insbesondere dann, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht. 2.2 Konsequenzen für den Verlegebetrieb Verlegebetriebe sind gegenüber dem auftraggebenden Bauherren oder Bauunternehmer dazu verpflichtet, mangelfreie und funktionstaugliche Bauleistungen zu erbringen. Auch sie müssen die anerkannten Regeln der Baukunst und die Vorgaben der neuen Normenreihe DIN 1045 einhalten. Hält der Verlegebetrieb diese Vorgaben, insbesondere die des DBV-Merkblattes, nicht ein und setzt andere als die dort spezifizierten Unterstützungskörbe ein und weicht von den dortigen Regeln der Verlegung ab, ist seine Bauleistung nach 633 BGB bzw. 13 Nr. 1 VOB/B mangelhaft, wenn er mit dem Bauherrn oder Bauunternehmer (z.b. auf der Grundlage der Planung des Tragwerksplaners) diese Vorgaben vertraglich vereinbart hat oder er seine Bauleistung erbringt, obwohl er erkennt oder erkennen musste, dass die Planung des Tragwerksplaners mangelhaft ist. Der Verlegebetrieb ist aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht dazu verpflichtet, die Planung des Tragwerkplaners auf die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben zu überprüfen und den Bauherrn oder Bauunternehmer auf eventuelle Mängel hinzuweisen. Unterlässt er einen derartigen Hinweis, kann er sich nicht auf die Mangelhaftigkeit der Planung berufen, oder er mit dem Bauherrn oder Bauunternehmer vereinbart hat, abweichend von dem DBV-Merkblatt, andere Unterstützungskörbe einzusetzen, und seine Bauleistung dazu führt, dass die Funktionstauglichkeit des Tragwerkes beeinträchtigt wird. weil diese Unterstützungskörbe nicht den anerkannten

3 Regeln der Technik entsprechen. Wie der Tragwerksplaner muss auch der Verlegebetrieb beweisen, dass seine Bauleistungen trotz Verwendung anderer Unterstützungskörbe ein Niveau aufweisen, das dem anerkannten Stand der Technik, wie er im DBV-Merkblatt beschrieben ist, entspricht. Ist die Bauleistung mangelhaft, kann der Bauherr oder Bauunternehmer nach 635 BGB bzw. 13 Nr. 5 VOB/B von dem Verlegebetrieb nach seiner Wahl Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Werkes verlangen. Darüber hinaus kann der Bauherr nach 635 BGB Ersatz aller Kosten verlangen, die er zum Zwecke der Nacherfüllung aufwendet. Hierzu gehören auch die Kosten für den Ausbau der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Unterstützungskörbe. Der Verlegebetrieb wird die Nacherfüllung nach 635 Abs. 3 BGB bzw. 13 Nr. 6 VOB/B auch nicht deswegen verweigern können, weil sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, weil der Mangel zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des Bauwerks führt, die der Bauherr nicht hinnehmen muss. Daneben stehen dem Bauherrn oder dem Bauunternehmer nach 280 BGB Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verleger zu. Zu ersetzen hat der Verleger alle durch die mangelhafte Bauleistung verursachten Schäden, z. B. den Ersatz der Kosten der Sanierung des Bauwerks. Ist der Bauunternehmer Vertragspartner, kann er den Verleger in Regress nehmen, wenn er an den Bauherrn Schadensersatz geleistet hat. Der Verlegebetrieb haftet nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass ihn an seiner mangelhaften Bauleistung kein Verschulden trifft (Umkehr der Beweislast). 2.3 Konsequenzen für den Hersteller und Fachhändler Der Hersteller, aber auch der Fachhändler von Unterstützungskörben muss beachten dass seine Produkte für ihre bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sind. Sie müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. In so weit gilt das DBV- Merkblatt auch für ihn. Hersteller, die Unterstützungskörbe verkaufen, die nicht den Spezifikationen des DBV-Merkblattes entsprechen, liefern künftig gem. 434 BGB mangelhafte Produkte, wenn die Unterstützungskörbe nicht die vertraglich vereinbarten Spezifikationen aufweisen oder im Falle fehlender Vereinbarungen die Unterstützungskörbe für den Einsatz zur Sicherung der oberen Bewehrung nicht geeignet sind und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Unterstützungskörben nicht üblich ist und die der Käufer nicht erwartet. Da das DBV-Merkblatt den gegenwärtigen anerkannten Stand der Technik wiedergibt, muss davon ausgegangen werden, dass Produkte, die den dortigen Vorgaben nicht entsprechen, mangelhaft sind. Der Hersteller oder Fachhändler kann den Gegenbeweis antreten, dass seine Unterstützungskörbe trotz Nichteinhaltung dieser technischen Regeln ein dem anerkannten Stand der Technik ebenbürtiges Niveau aufweisen oder

4 wenn der Käufer beim Kauf Spezifikationen angibt und der Hersteller bzw. Fachhändler entsprechende Unterstützungskörbe liefert, obwohl er erkennt, dass diese nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und zur Sicherung der oberen Bewehrung ungeeignet sind und er den Käufer hierauf nicht hinweist. In den Fällen fehlerhafter Lieferung kann der Käufer gem. 439 BGB nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung sowie Ersatz seiner hierzu erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hierzu gehören auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Unterstützungskörbe. Nach 280 BGB ist der Hersteller bzw. der Fachhändler seinem Käufer gegenüber zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die durch die Lieferung mangelhafter Unterstützungskörbe verursacht worden sind. In Betracht kommt ein entgangener Gewinn, wenn der Käufer die Körbe wegen des Mangels nicht weiterverkaufen konnte, aber auch Regressansprüche, wenn der Käufer selbst Schadensersatz an seinen Abnehmer leisten musste, etwa wegen der Sanierung eines Bauwerks. Die Haftung entfällt nur, wenn der Hersteller oder Zwischenhändler beweisen kann, das ihn kein Verschulden daran trifft, dass er mangelhafte Unterstützungskörbe geliefert hat (Umkehr der Beweislast). 3 Unterstützungen nach DBV-Merkblatt 3.1 Geltungsbereich Im Merkblatt Unterstützungen des Deutschen Beton- und Bautechnikvereins e. V. /2/ sind Anforderungen an die Produkte: Unterstützungskörbe (linienförmig) Unterstützungsschlangen (linienförmig) Unterstützungskörbe (punktförmig) sowie die dazugehörigen Prüfverfahren definiert. Darüber hinaus enthält das Merkblatt noch Anwendungsregeln und Angaben zur Kennzeichnung und Zertifizierung. 3.2 Anforderungen an das Produkt Unterstützungen Das DBV-Merkblatt formuliert Anforderungen an die Abmessungen der Unterstützungen sowie an die Tragfähigkeit und den Korrosionsschutz. Die zulässigen Toleranzen betragen z. B. je nach Unterstützungshöhe ± 2 mm, ± 3 mm oder ± 4 mm. Hinsichtlich der Tragfähigkeit muss der Hersteller in eigens definierten Prüfungen eine Mindestbelastung von 1,5 kn bis 2,0 kn bei maximaler Verformung von 4 mm bzw. 5 mm nachweisen. Der Bemessungswert der Tragfähigkeit liegt dann für linienförmigen Unterstützungen bei F Rd = 0,67 kn/m und für punktförmige Unterstützungen bei F Rd = 0,50 kn/bock. Ein geeigneter Korrosionsschutz ist bei Unterstützungen, welche auf der Schalung stehen, über eine Höhe von 15 mm (-2 mm) vorzusehen.

5 3.3 Regeln zur Anwendung von Unterstützungen Die Tragfähigkeit der Unterstützungen ist auch vom Verlegeabstand abhängig. Das DBV-Merkblatt enthält folgende Regelungen: Tabelle 1: Verlegeabstände für Unterstützungen Durchmesser der maximaler Verlegeabstand s unterstützten Stäbe linienförmige Unterstützung punktförmige Unterstützung ds 6,5 mm 50 cm 50 cm 6,5 mm<ds 12 mm 70 cm 70 cm ds>12 mm 70 cm 70 cm Darüber hinaus sind noch Stoßlängen und Regeln für den Korrosionsschutz definiert sowie Hinweise zur Verwendung von Unterstützungen bei nachgiebigen Schichten gegeben worden. 3.4 Kennzeichnung Unterstützungen, welche die Anforderungen des DBV-Merkblattes und damit der DIN 1045 erfüllen, sind wie folgt gekennzeichnet: DBV - h - B - S - P - L - DBV - h - B - P - S Die Unterstützungen wurden gemäß des Merkblattes geprüft und erfüllen die Anforderungen. Unterstützungshöhe (Bestellmaß) in cm auf der Bewehrung stehend auf der Schalung stehend punktförmige Konstruktionsart linienförmige Konstruktionsart - L 3.5 Zertifizierung Die Unterstützungen sind gemäß den Prüf- und Bewertungsverfahren des DBV- Merkblattes getestet und werden von einer vom DIBt anerkannten PÜZ-Stelle dann zertifiziert, wenn der Hersteller eine werkseigene Produktionskontrolle durchführt und einer Fremdüberwachung unterliegt.

6 3.6 Unterstützungsgewichte Für die linienförmigen Unterstützungen, die überwiegend zum Einsatz kommen, können folgende Gewichte in Abhängigkeit von der Unterstützungshöhe als Richtwerte angenommen werden: Tabelle 2: Anhaltswerte für die Gewichte der Unterstützungen Unterstützungshöhe Unterstützungskorb Unterstützungsschlange h DBV-h-S-L DBV-h-B-L DBV-h-B-L [cm] [kg/m] [kg/m] [kg/m] , ,403 0, ,421 0, ,459 0,440 0, ,481 0,459 0, ,503 0,478 0, ,525 0,496 0, ,539 0,515 0, ,561 0,534 0, ,592 0,552 0, ,615 0,570 0, ,712 0,677 0, ,743 0,699 0, ,950 0,721 0, ,981 0,742 0, ,014 0,764 0, ,046 0,786 0, ,131 0,915 0, ,161 0,941 0, ,192 0,966 0, ,220 0,993 0, ,582 1,019 0, ,628 1,182 0, ,675 1,214 0, ,720 1,246 0, ,278 0, ,310 0, ,342 0, ,374 0, ,436 0, ,467 0, ,498 0, ,529 1, ,561 1, ,592 1, ,623 1, ,654 1, Literatur: /1/ DIN ,3: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton /2/ DBV-Merkblatt Unterstützungen (Fassung Juli 2002) Deutscher Betonund Bautechnik-Verein e.v., Berlin

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