Petitum der SPD-, GAL- und FDP-Abgeordneten im Haushaltsausschuss
|
|
- Ernst Dresdner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 20. Wahlperiode Entwurf Petitum der SPD-, GAL- und FDP-Abgeordneten im Haushaltsausschuss zu Drs. 20/108 Eine nachhaltige Finanzpolitik muss durch eine hamburgische, in der Verfassung verankerte Schuldenbremse unterstützt werden. Dr. Meyer-Abich: Die finanzpolitische Wende weg von der jahrzehntelangen Verschuldungspolitik braucht einen breiten, parteien- und legislaturübergreifenden Konsens in der Hamburgischen Verfassung. Die vom Grundgesetz erlaubten engen Ausnahmen sollten dabei auch in Hamburg zugelassen werden: Nur eine atmende Schuldenbremse verhindert ein krisenverschärfendes, prozyklisches Verhalten und ist deshalb wirtschaftlich vernünftig. Diese zutreffende Äußerung des Rechnungshofes und seines Präsidenten bei der Vorstellung der beratenden Äußerung zum Thema Nachhaltige Finanzwirtschaft soll nun in Gestalt eines Antrags von SPD-, GAL- und FDP-Fraktion, die gemeinsam über die verfassungsändernde Mehrheit in der Bürgerschaft verfügen, aufgegriffen und verfassungsrechtlich verankert werden. Bereits während der Sachverständigenanhörung im Haushaltsausschuss vom 23. August 2011 wurde deutlich, dass es verbindlicher und möglichst in der Hamburgischen Verfassung verankerter Mechanismen zur Schuldenbegrenzung bedarf. Die CDU-Fraktion, die mit ihrem Antrag aus Drs. 20/108 den Auftakt der parlamentarischen Beratungen hierzu markiert hat, und Linksfraktion sind eingeladen, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen, um den Verfassungskonsens auf die breitestmögliche Grundlage zu stellen. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die finanzpolitischen Zielsetzungen und Strategien zwischen den Fraktionen durchaus unterscheiden. Die SPD-Fraktion bekräftigt den auf das Jahr 2020 ausgerichteten Konsolidierungskurs des von ihr getragenen Senats unter Beachtung der mit diesem Antrag beschlossenen, weitreichenden Maßgaben. Eine Begrenzung des jährlichen Ausgabenanstiegs auf 1 Prozent, ein anhand aufgabenkritischer Überlegungen zu konkretisierenden Personalabbau in einer Größenordnung von 250 Beschäftigten pro Jahr sowie die Anwendung des Prinzips pay as you go sind hierbei wichtige Eckpfeiler einer konsequenten und nachhaltigen Haushalts- und Finanzpolitik, mit der die Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse gelingen wird. Damit Hamburg künftigen Herausforderungen begegnen kann, müssen die Ausgaben und Einnahmen der Stadt endlich wieder in Einklang gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als wir vor dem Hintergrund der weltweiten Finanz- und Schuldenkrise wissen, dass nur ein starker und handlungsfähiger Staat in der Lage sein wird, weitere Krisen zu meistern. Insofern ist auch auf den Aspekt der Sicherung der Einnahmebasis der Stadt besonderer Wert zu legen; das wird anliegender Verfassungsbegründung auch aufgegrif- 1
2 fen. Die SPD-Fraktion möchte in einem breit getragenen Weg mit Senat und Bürgerschaft den Weg zur Einhaltung der Schuldenbremse weiter konkretisieren: Staatliche Leistungen und Strukturen müssen kritisch überprüft und der teils erhebliche Investitionsstau bei Hamburgs Infrastruktur konsequent angegangen werden. Der vorliegende Antrag verpflichtet alle Beteiligten in der Stadt zu einer strikten Haushaltsdisziplin und lässt dabei gleichzeitig Raum, um den Anpassungsprozess an die Vorgaben des Grundgesetzes stadt- und sozialverträglich zu gestalten. Die GAL-Fraktion hat sich in den vergangenen Monaten für die Aufnahme einer Schuldenbremse in die Hamburgische Verfassung ausgesprochen, weil wir ein strikteres Schuldenregime brauchen, um wegzukommen von der Verschuldungspolitik der vergangenen Jahrzehnte. Deren Verankerung in der hamburgischen Verfassung stellt die höchste Verbindlichkeit her und verpflichtet zu einer nachhaltigen Finanzpolitik, die die Interessen und Entscheidungsfreiheit zukünftiger Generationen mitbeachtet. Das Gebot zukünftig - spätestens am Ende des Jahrzehnts - ohne jährliche Neuverschuldung auszukommen, stellt eine große Herausforderung dar, weil ein erhebliches strukturelles Defizit von rund 900 Mio. im Hamburger Haushalt abgetragen werden muss. Dieses konsequent anzugehen, duldet keinen weiteren Aufschub, wenn nicht fast unlösbare Probleme in folgende Legislaturperioden verschoben werden sollen. Von daher hält die GAL-Fraktion es für richtig, dass mit dieser Verfassungsänderung ein klarer Auftrag für den kontinuierlichen Abbau des strukturellen Defizits in möglichst gleichmäßigen Schritten ab dem Haushaltsjahr 2013 verbunden ist. Ebenso begrüßen wir, dass die Feststellung von außergewöhnlichen Notsituationen und Naturkatastrophen, die die Finanzlage der Stadt so belasten, dass Abweichungen von der Schuldenbremse notwendig werden, mit einer 2/3 Mehrheit der Bürgerschaft beschlossen werden muss. Dies verpflichtet einerseits die Opposition, beugt aber andererseits einem zu willkürlichen Gebrauch der Regelung vor. Die Übertragung der Schuldenbremse mit ihren engen Ausnahmeregelungen in Hamburger Recht ist nachhaltig, gerecht und auch wirtschaftlich vernünftig, stellt aber hohe Anorderungen an eine kluge Politik. Die FDP-Fraktion handelt in der Verantwortung für kommende Generationen und setzt sich daher für eine grundlegende Wende in der Finanz- und Haushaltspolitik ein. Als verantwortungsbewusste Oppositionsfraktion unterstützt sie daher die Einführung der Schuldenbremse in der Hamburgischen Verfassung. Unabhängig davon bleibt es aus Sicht der FDP-Fraktion dabei, dass das strukturelle Defizit der Stadt durch eine strikte Begrenzung der Ausgaben und einer auf Wirtschaftswachstum basierenden Politik bereits mit dem Haushaltsjahr 2016 auf null reduziert werden kann. Dafür dürfen strukturelle Entlastungen des Haushaltes nicht zur Absenkung von Sparbemühungen verwendet werden. Strukturelle Mehrbelastungen können nur durch strukturelle Einsparungen, nicht aber durch Verzicht auf einmalige Ausgaben, ausgeglichen werden. Die FDP-Fraktion bekennt sich auch weiterhin zu dem Ziel, den Personalbestand in der Hamburgischen Verwaltung bis zum Jahr 2016 auf das Niveau des Jahres 2007 zurückzuführen. Alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung sind einer ergebnisoffenen Aufgabenkritik zu unterwerfen, alle nicht-hoheitlichen städtischen Tätigkeiten und Leistungen sind grundsätzlich mit dem Ziel einer Privatisierung zu untersuchen. Die FDP-Fraktion begrüßt die verfassungsmäßige Festschreibung des gleichmäßigen Abbaus des strukturellen Defizits, verbunden mit der Aufforderung im Haushaltsjahr 2019 die Vorgaben der Verfassung zu erfüllen, denn sie verpflichtet Senat und Bürgerschaft gleichermaßen die Schuldenbremse möglichst frühzeitig und schon vor 2
3 dem Jahr 2020 einzuhalten. Offenheit und Transparenz in der Haushalts- und Finanzpolitik sind der Schlüssel, um von den Bürgerinnen und Bürgern die notwendige Unterstützung für die mit der Schuldenbremse verbundenen Einschnitte zu erhalten. Trotz der wie aufgezeigt im Einzelnen unterschiedlichen Vorstellungen über den genauen Weg und die Geschwindigkeit zur Einhaltung der Schuldenbremse eint alle drei Fraktionen die Erkenntnis, dass es eines gewissen Mindest- und Grundkonsenses auch in der Hamburger Verfassung bedarf, der parteien- und legislaturübergreifend tragfähig ist und damit auch gesellschaftlich in die Stadt hinein wirkt; eine einfachgesetzliche Änderung lediglich der LHO wäre dafür allein nicht ausreichend. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer bietet sich daher für eine verfassungsfeste Verankerung eine enge Orientierung an den Vorgaben des Grundgesetzes an. Der nachfolgende Entwurf zeichnet dieses nach, bringt die Regelungen des Artikels 72 HV außerdem auf den neuesten Stand und erlaubt damit Hamburg auch, von den grundgesetzlich zugelassenen Ausnahmen sachgerecht Gebrauch zu machen. Dabei formuliert der so gefasste Artikel 72 HV auch einen Verfassungsauftrag für Senat und Bürgerschaft, auf das grundgesetzliche Ziel 2020 konsequent, beginnend mit dem Haushalt 2013, hinzuarbeiten. So unterstreicht durch die Hinzufügung des Wortes spätestens in Artikel 72a HV der Verfassungsgesetzgeber, dass Senat und Bürgerschaft gehalten sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Neuverschuldungsverbot zu erreichen. Artikel 72a HV formuliert genaue Maßgaben für die Ausgestaltung des Bremswegs bis 2020 (siehe dazu im Einzelnen die Begründung). Der durch Grundgesetz und auf Basis dieses Gesetzentwurfs durch die Hamburger Verfassung bestimmte langfristige Konsolidierungspfad ist äußerst restriktiv und verlangt für die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger schmerzhafte Entscheidungen, die mit Sorgfalt vorzubereiten und abzuwägen sind. Der Senat ist beginnend mit der Haushaltsplanaufstellung 2013/2014 auch kraft des formulierten Verfassungsauftrags im besonderen Maße in der Pflicht, den Ausgabenzuwachs effektiv zu begrenzen, alle Ausgabepositionen auf den Prüfstand zu stellen und Entscheidungen über Vor- und Nachrangigkeiten zu treffen. Weitere Anstrengungen bei Entflechtung und Aufgabenkritik sowie die Einhaltung personeller Einsparvorgaben gehören dazu. Der Verfassungsauftrag in Richtung 2020 bedeutet auch, alles zu tun, um Verschlechterungen der strukturellen Einnahmebasis der Stadt zu vermeiden. Auch wenn die Notwendigkeit einer Verbreiterung der Einnahmebasis der Stadt (z.b. durch Steuerrechtsänderungen auf Bundesebene) zwischen den antragstellenden Fraktionen im Einzelnen streitig ist, besteht gleichwohl Einigkeit, die Möglichkeiten auszuschöpfen, die kraft geltenden Rechts Hamburg zustehenden Einnahmen zu sichern (z.b. im Rahmen des Steuervollzugs). Dabei verlangt der Verfassungsauftrag auch, dass Einnahmeverbesserungen grundsätzlich zur Verbesserung des Finanzierungssaldos und zur Minderung der Nettokreditaufnahme genutzt werden. Die finanziellen Risiken für die Stadt außerhalb des Kernhaushalts sind zu reduzieren. Mit einer verbindlicheren, mit Gesetzeskraft ausgestalteten Finanzplanung soll der Weg bis 2020 präzise vorgezeichnet und finanzpolitische Planungssicherheit geschaffen werden. Die antragstellenden Fraktionen haben sich ferner darauf verständigt, auch das Ausführungsgesetz zu Artikel 72 Absatz 4 HV gemeinsam und noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen. Zielsetzung ist, dass ein gemeinsam getragenes Ausführungsgesetz die notwendigen Details insbesondere für die Ausnahmetatbestände bezogen auf Artikel 72 HV regelt. 3
4 Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Haushaltsausschuss der Bürgerschaft, folgendes Gesetz zu beschließen: Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Vom Artikel 1 Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (HmbGVBI. S. 221), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. b) Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt: (2) 1 Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. 2 In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) 1 Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden. 2 Beschlüsse der Bürgerschaft, mit denen das Vorliegen eines solchen Falles festgestellt wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3 Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. 4 Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2. c) Absätze 2 bis 4 werden Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter Die Übernahme durch die Textstelle Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme ersetzt. 2. Hinter Artikel 72 wird folgender Artikel 72a eingefügt: 4
5 Artikel 72a 1 Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis 4 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. 2 Hierfür ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vorzusehen. 3 Zur Sicherstellung der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Maßgaben soll bereits im Haushaltsjahr 2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. 4 In den Jahren davor ist eine Verminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. 5 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen. Artikel 2 Schlussbestimmungen Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelbegründung zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Mit dem Gesetzentwurf soll in einem breiten, parteien- und legislaturübergreifenden Konsens, die Schuldenbremse auch in der Hamburgischen Verfassung verankert werden. Die vom Grundgesetz erlaubten engen Ausnahmen von der Schuldenbremse sollen dabei auch in Hamburg zugelassen werden. Die Verfassungsänderung bietet zudem Gelegenheit, den einschlägigen Artikel 72 HV den aktuellen Gegebenheiten und den Anforderungen der Schuldenbremse anzupassen. Zu Artikel 1: Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Artikel 1 setzt die Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz (GG) durch eine Änderung des Artikels 72 Hamburgische Verfassung (HV) und der Einfügung eines neuen Artikels 72a HV um. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a): Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) fasst Artikel 72 Absatz 1 neu. Artikel 72 Absatz 1 normiert nun den Grundsatz des Haushaltsausgleichs ohne Krediteinnahmen. Damit ist der Haushalt zukünftig grundsätzlich ohne eine Nettokreditaufnahme, also ohne eine zusätzliche Verschuldung, auszugleichen. Hiermit wird das für die Länder geltende grundsätzliche Nettokreditaufnahmeverbot des Artikels 109 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 GG in Landesverfassungsrecht umgesetzt. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b): Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) fügt die neuen Absätze 2 bis 4 ein und macht damit von der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Ausnahmesituationen eine Kreditaufnahme zuzulassen. Die Schaffung 5
6 dieser Ausnahmevorschriften ist erforderlich, um auf besondere Situationen angemessen reagieren zu können. In diesem Sinne regelt Absatz 2 Satz 1, dass bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung von der Vorgabe des Absatzes 1, dem grundsätzlichen Kreditaufnahmeverbot, abgewichen werden kann. Entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird in Absatz 2 Satz 2 das Symmetriegebot verankert. Dabei wird entsprechend der grundgesetzlichen Maßgabe (vgl. BT-Drs. 16/12410) verbindlich vorgegeben, dass entsprechende Regelungen eine im Auf- und Abschwung symmetrische Berücksichtigung sicherstellen müssen. Das heißt, einer Zulassung zusätzlicher konjunkturbedingter Defizite im Abschwung muss eine entsprechende Verpflichtung zur Einbeziehung konjunkturbedingter Überschüsse im Aufschwung gegenüber stehen, so dass mittel- bis langfristig gewährleistet sein sollte, dass Kreditaufnahmen im Abschwung durch Überschüsse im Aufschwung ausgeglichen werden. Die nähere Ausgestaltung einer solchen Konjunkturkomponente der Schuldenbegrenzungsregelung bleibt dem Ausführungsgesetz vorbehalten, vgl. Artikel 72 Absatz 4 HV sowie Artikel 115 Abs. 2GG). Die in Absatz 3 normierte weitere Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Kreditaufnahmeverbot des Absatzes 1 erlaubt eine Kreditaufnahme bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen (Absatz 3 Satz 1). Die Bezugsnorm des Grundgesetzes, Artikel 109 Absatz 3 GG, spricht im Rahmen der Ausnahmesituationen von Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. Vorgeschlagen wird vorliegend, die Formulierung auf Hamburg zu beziehen. Im Übrigen orientiert sich der Ausnahmetatbestand präzise an den Maßgaben des Grundgesetzes (vgl. BT-Drs. 16/12410). Dadurch soll die Handlungsfähigkeit der Stadt zur Krisenbewältigung gewährleistet werden. Da eine abschließende enumerative verfassungsrechtliche Benennung möglicher Notsituationen wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit denkbarer Anwendungsfälle nicht möglich ist, erfolgt eine Eingrenzung durch drei Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Die Notsituation muss außergewöhnlich sein, ihr Eintritt muss sich der Kontrolle des Staates entziehen und sie muss den Haushalt erheblich beeinträchtigen. Naturkatastrophen sind in Orientierung an die Rechtslage bei der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Andere außergewöhnliche Notsituationen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen, mithin auf äußeren Einflüssen beruhen, die nicht oder im Wesentlichen nicht der staatlichen Kontrolle unter- liegen, können beispielsweise sein: Besonders schwere Unglücksfälle im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GG, d. h. Schadensereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden; eine plötzliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines exogenen Schocks, wie beispielsweise der Finanzkrise 2008/2009, die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet. 6
7 Auch ein Ereignis von herausragender, positiver historischer Tragweite das einen erheblichen Finanzbedarf für die Freie und Hansestadt Hamburg auslöst (vgl. BT- Drs. 16/12410), kann einen Anwendungsfall der Klausel bilden. Demgegenüber sind zyklische Konjunkturverläufe im Sinne von Auf- und Abschwung keine außergewöhnlichen Ereignisse. Diesen ist im Rahmen der Schuldenregel allein durch die in Absatz 2 ermöglichte Konjunkturkomponente Rechnung zu tragen. Das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung der Finanzlage bezieht sich auf den Finanzbedarf zur Beseitigung der aus einer Naturkatastrophe resultierenden Schäden und etwaigen vorbeugenden Maßnahmen. Gleiches gilt zur Bewältigung und Überwindung einer außergewöhnlichen Notsituation. Die entsprechende Feststellung einer solchen außergewöhnlichen Notsituation bedarf einer besonders breiten Unterstützung der Bürgerschaft, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Unterschied zur einfachen Mehrheit gegeben ist. Das erhöhte Quorum bezieht sich lediglich auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. Die eigentliche Kreditaufnahme und die Tilgungsregelung unterliegen den Regelanforderungen des Artikels 19 HV. Während bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder großen Unglücksfällen in der Regel sehr schnell ein für eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendiger überparteilicher Konsens erreichbar ist, könnte dieser bei der Feststellung einer vergleichbaren wirtschaftlichen Krisensituation schwieriger herstellbar sein. Vor diesem Hintergrund ist es der Wille des Verfassungsgesetzgebers, dass da die Annahme einer rein lokalen Hamburger Wirtschaftskrise dramatischen Ausmaßes äußerst unwahrscheinlich ist die Feststellung eines internationalen bzw. nationalen Wirtschaftskrise z.b. durch Bundesregierung bzw. Bundestag sowie durch die in diesem Kontext beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute eine Indizwirkung auch für Hamburg entfaltet. Es wäre daher rechtsmissbräuchlich, in der Hamburgischen Bürgerschaft die Zustimmung zur Feststellung zu verweigern, wenn parallel auf Bundesebene und in anderen Bundesländern eine wirtschaftskrisenbedingte Notsituation festgestellt wird. Der Entwurf sieht für diesbezügliche Kreditaufnahmen ferner vor, dass Kredite binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen sind (Absatz 3 Sätze 2 und 3). Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG spricht insoweit nur allgemein von einer Tilgungsregelung. In einer Tilgungsregelung könnte theoretisch auch vorgesehen werden, dass jährlich ein Euro oder nach 100 Jahren die volle Summe getilgt werden soll; dieses wäre nicht im Sinne des Verfassungsgesetzgebers. Der Entwurf verfolgt daher einen praktikablen Mittelweg: Der Begriff angemessen ist unbestimmt genug, um auf verschiedene Fälle reagieren zu können. Nach Absatz 4 sind die Einzelheiten zur Schuldenregelung wie nähere Bestimmungen zu der Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen im Sinne des neuen Absatzes 2 einfachgesetzlich zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt daher durch den (einfachen) Gesetzgeber. Eine ähnliche Regelung weist auch der Bund in Artikel 115 Absatz 2 Satz 5 GG auf. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c): Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) enthält eine redaktionelle Folgeänderung. Da durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) neue Absätze 2 bis 4 eingefügt wurden, werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 zu den Absätzen 5 bis 7. 7
8 Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d): Im neuen Absatz 5 (Absatz 2 der bisherigen Fassung) wird durch die erfolgte Ergänzung auch weiterhin sichergestellt, dass eine Kreditaufnahme nach Art. 72 Abs. 2 eines Beschlusses der Bürgerschaft bedarf. Dieses war bislang in Artikel 72 Absatz 1 der bisherigen Fassung geregelt. Durch die Neuformulierung des Absatzes 1 ist dieser Entscheidungsvorbehalt der Bürgerschaft jedoch entfallen, so dass eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 5 erforderlich ist. Inhaltlich wird dadurch nichts geändert. Zu Artikel 1 Nummer 2: Artikel 1 Nummer 2 fügt den neuen Artikel 72a ein. Um sicherzustellen, dass im Jahre 2020 ein strukturell ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann und so die Vorgaben der neuen Schuldenregelung erfüllt werden,, bedarf es einer kontinuierlichen Anpassung der Haushaltspläne. Daher verlangt Artikel 72a bereits ab dem Haushaltsjahr 2013 eine entsprechende Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne. Hiermit wird Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG Rechnung getragen, wonach die Haushalte der Länder so aufzustellen sind, dass am Ende des Jahrzehnts die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 GG erfüllt wird. Das Haushaltsjahr 2013 wurde als beginnender Zeitpunkt gewählt, weil der Doppelhaushalt 2011/2012 bereits beschlossen ist. Mit dieser Maßgabe ist konsequent darauf hinzuarbeiten, dass unter der Voraussetzung, dass weiter Doppelhaushalte aufgestellt werden mit Ablauf des Doppelhaushalts 2017/2018 und mit Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 die Basis für die Einhaltung der Schuldenbremse verfassungsfest geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund beinhaltet Artikel 72a kombiniert mit der hierauf ausgerichteten Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung - einen Verfassungsauftrag für Senat und Bürgerschaft, auf das grundgesetzliche Ziel 2020 konsequent hinzuarbeiten. Artikel 72a macht für die Ausgestaltung des sog. Bremswegs der Schuldenbremse Senat und Bürgerschaft wesentliche Vorgaben. Durch die Regelung, die Pläne so aufzustellen, dass spätestens mit dem Ablauf des Haushaltsjahres 2019 alle Vorgaben der Schuldenbremse erfüllt werden, ist die Richtung benannt, den frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Verzicht auf Nettokreditaufnahme anzustreben (Artikel 72a Satz 1) auch wenn formell die Regelungen (Neuverschuldungsverbot mit Ausnahmen) erst zum 1. Januar 2020 greifen. Um dieses zu erreichen, sind Senat und Bürgerschaft in ihrem Haushaltsaufstellungsverfahren gehalten, einen kontinuierlichen Abbau des strukturellen Defizits vorzusehen (Artikel 72a Satz 2), insbesondere um einseitige und überzogene Konsolidierungslasten erst zum Ende des Bremswegs bis 2020 nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei ist zwar ein jährlich möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits wünschenswert, inwieweit dieser aber tatsächlich exakt gleichmäßig verläuft bzw. verlaufen kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren - insbesondere einem akzeptierten Konjunkturbereinigungsverfahren - ab, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verfassungsrechtlich verbindlich bestimmen lassen. Dieses wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen bzw. den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren weiter zu konkretisieren sein. Vor dem Hintergrund, dass Hamburg in der Regel Doppelhaushalte aufstellt und der Doppelhaushalt 2019/2020 den Übergang zum Inkrafttreten der Schuldenbremse markiert, sollen Senat und Bürgerschaft ferner anstreben, nach Möglichkeit bereits im Haushaltsjahr 2019 auf eine Nettokreditaufnahme zu verzichten (Artikel 72a Satz 3). 8
9 Diese Sicherheit ist als Puffer wünschenswert, um die Einhaltung der Schuldenregelungen 2020 in jedem Falle sicherzustellen. Mit dem Sinn und Zweck der Schuldenbremse wäre nicht vereinbar, im unmittelbaren Vorlauf des formellen Inkrafttretens des Neuverschuldungsverbots eine Nettokreditaufnahme auf Vorrat vorzusehen, diesem wird mit der Vorlaufregelung in Artikel 72a Satz 3 ein Riegel vorgeschoben. Damit einher geht, dass Senat und Bürgerschaft schon vorher, beginnend ab 2013, eine Minderung der nach der heutigen Verfassungslage zulässigen Nettokreditaufnahme anstreben, diese Maßgabe wird in Artikel 72a Satz 4 ebenfalls mit Verfassungsrang verankert. Das bedeutet insbesondere, dass entstehende Einnahmeverbesserungen grundsätzlich zur Verbesserung des Finanzierungssaldos und zur Minderung der Nettokreditaufnahme genutzt werden. Daneben muss mit einer verbindlichen Finanzplanung und darin enthaltenen gesetzlichen Ausgabenobergrenzen der Weg bis spätestens 2020 präzise vorgezeichnet werden, einen entsprechenden Gesetzesauftrag für ein Finanzplanrahmengesetz enthält Artikel 72a Satz 5. Senat und Bürgerschaft sind gehalten, da der Bremsweg mit der Haushaltsaufstellung 2013/2014 beginnt, das Gesetzgebungsverfahren für das Finanzplanrahmengesetz spätestens mit den Haushaltsbeschlüssen für 2013/2014 abzuschließen, damit Planungssicherheit hergestellt ist. Mit diesem mit konkreten Instrumenten versehenen Verfassungsauftrag sind Senat und Bürgerschaft - beginnend mit der Haushaltsplanaufstellung 2013/ im besonderen Maße verpflichtet, den Ausgabenzuwachs effektiv zu begrenzen, alle Ausgabepositionen auf den Prüfstand zu stellen und Entscheidungen über Vor- und Nachrangigkeiten zu treffen. Der Verfassungsauftrag bedeutet auch, alles zu tun, um Verschlechterungen der strukturellen Einnahmebasis der Stadt zu vermeiden. Auch sind finanziellen Risiken für die Stadt außerhalb des Kernhaushalts zu reduzieren. Mit diesen Maßgaben soll bei Einhaltung der in Finanzplanung und den einzelnen Haushaltsplänen konkret zu benennenden Ausgaberahmen trotz Unwägbarkeiten der künftigen konjunkturellen Entwicklung das strukturelle Defizit bis spätestens 2020 vollständig abgebaut sein. Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmetatbestände zur neuen Schuldenregel, wie die Schuldenregel selbst auch, erst zum 1. Januar 2020 formell in Kraft treten, bleibt die Möglichkeit entsprechend der gegenwärtigen Verfassungslage weiter Kredite aufzunehmen - insbesondere bei Rahmbedingungen, die denen aus Artikel 72 Absatz 2 und 3 HV neue Fassung nahekommen - formell unberührt. Die Maßgaben aus Artikel 72a HV sind dabei zu berücksichtigen. Zu Artikel 2: Schlussbestimmungen Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Entsprechend der für die Länder nach Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 GG geltenden Übergangsregelung tritt die in Artikel 1 Nummer 1 vorgesehene neue Schuldenregelung formell erst zum 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2, also der neue Artikel 72a, tritt im Einklang mit Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit gilt die als Verfassungsauftrag konkretisierte Verpflichtung, ab 2013 die Haushalte so aufzustellen, dass das Kreditaufnahmeverbot spätestens ab 2020 auch eingehalten werden kann, ab sofort. 9
Rahmenbedingungen und Handlungsbedarfe der Hamburger Haushaltspolitik 27.05.2010
Rahmenbedingungen und Handlungsbedarfe der Hamburger Haushaltspolitik 27.05.2010 Alte Finanzplanung: Kreditrahmen wird voll ausgeschöpft, Rücklage wird verbraucht Ausgleich negativer Finanzierungssalden
MehrSchuldenbremse für Hessen: Eckpunkte des Ausführungsgesetzes zu Art. 141 HV
Schuldenbremse für Hessen: Eckpunkte des Ausführungsgesetzes zu Art. 141 HV Wiesbaden, Juni 2013 1 Warum eine Schuldenbremse? Verschuldung, BIP und Steuern in Deutschland seit 1970 3.500% 3.000% nominales
MehrZukun& des öffentlichen Dienstes Mechthild Schrooten
Zukun& des öffentlichen Dienstes Mechthild Schrooten Überblick 1. Konzep=onelle Vorüberlegungen 2. Bestandsaufnahme 3. Budgetlügen 4. Ausblick Öffentlicher Dienst Private Haushalte Staat Unternehmen Öffentlicher
MehrKonsolidierungspfad der Freien Hansestadt Bremen und Föderalismusreform
Vortrag Die Senatorin für Finanzen Konsolidierungspfad der Freien Hansestadt Bremen und Föderalismusreform 15. Januar 2013 Gliederung A. Einführung Haushaltslage der Freien Hansestadt Bremen B. Schuldenbremse
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1331 Landtag 11.06.2010 17. Wahlperiode. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1331 Landtag 11.06.2010 17. Wahlperiode Antrag der Fraktion der CDU und der FDP Schuldenbremse in der Landesverfassung verankern - Gesetz zur Änderung der Landesverfassung
MehrTHÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009. G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung
Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009 THÜRINGER LANDTAG G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
MehrGesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1828 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem Die Verschuldung
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/2045
Landtag Brandenburg Drucksache 5/2045 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der CDU-Fraktion der FDP-Fraktion der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem
MehrFinanzmärkte Mechthild Schrooten September 2013
Finzmärkte Mechthild Schrooten September 2013 Überblick 1. So viel Krise - schon so lge 2. Allheilmi?el: Schuldenbremse? 3. Europa: EinseiGger Blick auf die Staatsschulden 4. Was hat das mit mir zu tun?
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrDeutscher Bundestag. Sachstand. Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag. Bernhard Krawietz. Wissenschaftliche Dienste WD 4 3000 060/12
Deutscher Bundestag Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag Bernhard Krawietz Seite 2 Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag Verfasser/in: Regierungsdirektor Bernhard Krawietz Aktenzeichen: Abschluss der
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / 5637 19. 08. 2014. 15. Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5637 19. 08. 2014 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Verankerung der Schuldenbremse des Grund - gesetzes in der Landesverfassung
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
MehrGesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den 05.03.2013 Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung
Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 05.03.2013 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung Artikel 1 Änderung der Niedersächsischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrDeutschland-Check Nr. 34
Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21
MehrThüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007
Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrVierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrZwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung
Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2
MehrSPD für nachhaltige Schuldenbegrenzung, faire Altschuldenregelung und solide Haushalts- und Steuerpolitik
Kiel, 12.01.2010, Nr.: 006/2009 Ralf Stegner und Birgit Herdejürgen: SPD für nachhaltige Schuldenbegrenzung, faire Altschuldenregelung und solide Haushalts- und Steuerpolitik Die SPD-Landtagsfraktion bringt
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014
Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014 Steuerschätzung Bund (Mrd. ) Steuereinnahmen 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt Mai 2014 Ist: 639,9 666,6 690,6 712,4 738,5 November 2014 619,7
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrHaushaltssicherungsverordnung 1
Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
MehrRegierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at
1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrDer Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet?
Der Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet? Ellen Enslin, MdL Kommunalpolitische Sprecherin 1 1. Wie funktioniert der Schutzschirm? Die folgenden Folien stammen zum Teil aus dem hessischen
MehrStabilitätsbericht 2013 des Landes Berlin
Stabilitätsbericht 2013 des Landes Beschluss des Senats von vom 27. August 2013 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlage und festgelegte Inhalte... 3 2 Kennziffern und Schwellenwerte... 3 2.1 Struktureller
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrUntätigkeit der Bürger
1 Untätigkeit der Bürger Es ist zu kurz gesprungen, nur mit dem Finger auf die Finanzpolitiker zu zeigen. Wo liegen unsere eigenen Beiträge? Wir Bürger unterschätzen die Bedrohung. Auf die Frage: Welche
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
MehrEntwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die
MehrMittteilung des Senats vom 25. November 2008
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/265 S Stadtbürgerschaft 25.11.2008 17. Wahlperiode Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien
MehrKämmerertagung 2014 17.11.2014
Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Einnahmen: Einnahmen: 20.000.000 10.000.000 Ausgaben: Ausgaben: 20.000.000 10.000.000 Darin enthalten: Darin enthalten: Zuführung zum
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrNeues Kommunales Finanzmanagement (NKF) und PPP
BPPP: 23. Sitzung AK Infrastruktur am 02. September 2010 in Düsseldorf Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) und PPP Dr. Jörg Hopfe, Abteilungsleiter Öffentliche Kunden NKF hat in NRW die Kameralistik
MehrNeuverschuldungsspielraum des Bundes im Zusammenhang mit der Migrationskrise
Neuverschuldungsspielraum des Bundes im Zusammenhang mit der Migrationskrise 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Neuverschuldungsspielraum des Bundes im Zusammenhang mit der Migrationskrise Aktenzeichen:
MehrSTELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn
STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen
MehrDurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrBericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)
Nr. 149 R-362-11 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen) I. Einleitung Als Polizistin oder Polizist wird
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrHAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT
HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 113
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 113 S c h r e i b e n des Kirchensenates betr. Bestätigung einer Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zu der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
Mehr