UE 3 DAS STRAFVERFAHREN

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1 UE 3 DAS STRAFVERFAHREN I. Grundlagen Das gesamte Strafverfahren orientiert sich an einer Reihe von unverzichtbaren Grundsätzen, den sog. Prozessmaximen. An ihnen ist die Zulässigkeit einer jeden strafprozessualen Maßnahme zu messen. Ihre Grundlage haben sie zum Teil in der StPO, im GVG, zum Teil aber auch unmittelbar im Grundgesetz und der MRK. 1. Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair trail), Art. 20 Abs. 3 GG; 6 Abs. 1 EMRK Der Grundsatz des fairen Verfahrens besagt, dass das Strafverfahren in jedem Stadium fair abzulaufen hat. Insbesondere müssen zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem bzw. der Verteidigung Waffengleichheit herrschen (Aspekt der Chancengleichheit). Damit soll die Ausnutzung von formalen Machtpositionen unterbunden werden. Der Betroffene soll nicht unter Verletzung seiner Menschenwürde zum bloßen Objekt des staatlichen Verfahrens degradiert werden. Dieser Grundsatz schwebt quasi über dem gesamten Strafverfahren. Er kann als eine Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Freiheitsrecht)) begriffen werden oder über das Sozialstaatsprinzip bzw. eine Gesamtschau der Art. 1, 2, 19 Abs. 4, 20, 28, 103 GG, 6 Abs. 1 MRK. Anmerkung: Dieser Grundsatz ist auch im Hinblick auf das Opfer einer Straftat zu beachten. Es soll durch das Verfahren nicht mehr als nötig belastet werden. 2. Offizialprinzip (Offizialmaxime), 152 Abs. 1, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO Die Strafverfolgung ist grundsätzlich keine private, sondern eine staatliche Angelegenheit, mit der sich die dafür eingesetzten staatlichen Behörden von Amts (ex officio) wegen zu befassen haben (=Anklagemonopol des Staates). Anmerkung: Unterschied zum Zivilprozess, in dem die Einleitung und das Betreiben des Prozesses den beteiligten Bürgern (= die sog. Parteien) obliegt (Dispositionsmaxime). Das Offizialprinzip gilt im deutschen Strafrecht nicht uneingeschränkt. Es wird durch die Antrags- und Ermächtigungsdelikte eingeschränkt und durch die Privatklagedelikte ( 374 StPO ff.) durchbrochen. Bei den Antragsdelikten wird die Verfolgung durch die staatliche Stelle in manchen Bereichen von der Stellung eines Strafantrags abhängig gemacht (=Einschränkung des Offizialprinzips). Man unterscheidet reine und relative Antragsdelikte. Bei den reinen Antragsdelikten ist der Strafantrag Prozessvoraussetzung, etwa 247 StGB. Ohne Antrag keine Verfolgung. Bei den relativen Antragsdelikten ist eine Verfolgung auch von Amts wegen möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründet ist. Dieses besondere öffentliche Interesse ersetzt dann das Strafantragserfordernis. Anmerkung: Hierzu zählen etwa Körperverletzung ( 230 Abs. 1 StGB. RiStBV Nr. 234 Abs. 1), Sachbeschädigung, Datenveränderung und Computersabotage ( 303c StGB) oder der Haus- und Familiendiebstahl ( 248a StGB). Bei den Ermächtigungsdelikten darf die Tat nur mit der Ermächtigung einer bestimmten Person geschehen. Anmerkung: Hierzu gehören verschiedene Staatsschutzdelikte wie 90, 90b, 97 StGB. Privatklagedelikte ( 374 ff. StPO): Die Privatklage ist eine echte Durchbrechung des Offizialprinzips. Sie betrifft eher leichte Straftaten, die den Lebenskreis von Täter und Opfer kaum überschreiten. Hier ist der Betroffene berufen, seine Interessen selbst durchzusetzen. Die StA kann unter den Voraussetzungen des 376 StPO von der öffentlichen Klage absehen, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse liegt. Der Verletzte selbst kann in diesen Fällen die Anklage erheben und vertreten ( 385 StPO). Dr. A. Paul 1 UE 3

2 3. Legalitätsprinzip (Verfolgungs-, Ermittlungs-, Anklagezwang), 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO Das Legalitätsprinzip begründet den staatlichen Verfolgungs- und Anklagezwang. Die Verfolgungsbehörden sind zur Ermittlung ( 160 StPO) und zur Anklage nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht (bzw. später im Verfahren hinreichender Tatverdacht) vorliegt, 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO. Dieses Prinzip gilt für alle staatlichen Strafverfolgungsbehörden (s. 163 Abs. 1 StPO für die Polizei). Es ist das notwendige Korrelat zum Offizialprinzip, um die tatsächliche Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten. Anmerkung: Das Legalitätsprinzip ist materiell-rechtlich durch die Strafvereitelung im Amt ( 258a StGB) und formell durch das Klageerzwingungsverfahren ( 172 ff. StPO) abgesichert. Das Legalitätsprinzip wird durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. In bestimmten Fällen ist die StA vom Anklagezwang befreit. Anmerkung: Das Opportunitätsprinzip gilt insbesondere im Bereich der Privatklagedelikte ( 376 StPO), im Jugendstrafrecht ( 45 JGG), dem BtMG ( 31a BtMG) sowie bei den 153 ff. StPO. 4. Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz), 151 StPO Der Anklagegrundsatz besagt, dass das Gericht seine Untersuchung nicht ohne vorherige Anklage durch die StA durchführen darf, 151 StPO. 152 Abs. 1 StPO normiert das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft: Nur sie ist zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen (s. auch 264 StPO). Das Akkusationsprinzip bedingt die personelle Trennung von Anklage- und Entscheidungsinstanz sowie die Festlegung des Prozessgegenstands. Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die angeklagte Tat (s. 151, 155 StPO). Dies ist für die Abgrenzung StPO von Bedeutung. Anmerkung: Gegenbegriff ist das Inquisitionsprinzip: bei diesem besteht zwischen Ermittler, Ankläger und Richter (sowie Vollstrecker) Personalunion (s. den Film Judge Dreadd). 5. Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Instruktionsprinzip) Die Strafverfolgungsorgane haben von Amts wegen die Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, 155 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO. Sie haben den Sachverhalt zu erforschen und aufzuklären. Dabei gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit, es soll das wirkliche Geschehen festgestellt werden. Eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes ist die richterliche Aufklärungspflicht aus 244 Abs. 2 StPO. Anmerkung: Den Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz bildet im Zivilprozess die (in der Regel geltende) Verhandlungsmaxime. Hier ist es den Parteien überlassen, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten wollen und welche Tatsachen beweisbedürftig sind (Prinzip der formellen Wahrheit). 6. Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime, Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 1 MRK Aus Gründen des Beschuldigtenschutzes und zur Wahrheitssicherung (Beweismittel können mit der Zeit an Wert verlieren), ist das Strafverfahren möglichst schnell durchzuführen. Das Rechtsstaatsgebot verlangt, dass der Beschuldigte innerhalb angemessener Frist über den Strafvorwurf Klarheit erhält. Gleiches gilt für die Entscheidung durch das Gericht (Art. 6 Abs. 1 MRK). Auf diese Weise soll zudem der Rechtsfrieden möglichst schnell wieder hergestellt werden. Verzögerungen verletzen den Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren. Es ist umstritten, welche Folgen an eine überlange Verfahrensdauer zu knüpfen sind. In der Hauptverhandlung kommt das Beschleunigungsgebot in der Konzentrationsmaxime zum Ausdruck. Die gesamte Hauptverhandlung stellt eine Einheit dar, die nur kurze Unterbrechungen erlaubt und bei längeren Verzögerungen eine Aussetzung notwendig macht ( 228 f. StPO). Sie soll möglichst in einem Zug, also ohne Unterbrechungen durchgeführt werden. Dr. A. Paul 2 UE 3

3 7. Grundsatz der Mündlichkeit, 261 StPO Der entscheidungserhebliche Prozessstoff muss in der Hauptverhandlung vollständig angesprochen werden. Das Urteil darf alleine auf dem beruhen, was für das Gericht, den Angeklagten, seinen Verteidiger, den StA, die sonstigen Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer zu hören (bzw. unmittelbar zu sehen) war, 261, 264 StPO. Urkunden müssen daher bspw. durch Verlesen bekannt gemacht werden, 249 Abs. 1 StPO. Dieser Grundsatz dient zum einen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und zum anderen dem Schutz des Beschuldigten vor Überraschungen. Außerdem gewährleistet es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bezug auf die Beteiligung von Schöffen gebietet der Mündlichkeitsgrundsatz, dass sie sich ihre Überzeugung allein aufgrund der Hauptverhandlung bilden müssen und sie deshalb keine Einsicht in die Gerichtsakten haben dürfen. 8. Grundsatz der Unmittelbarkeit, insb. 226, 244 Abs. 2, 250 ff., 261 StPO Der Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass das Gericht sich einen möglichst direkten und unverfälschten Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen hat (um sich daraus seine Überzeugung bilden zu können). Er gilt nur in der Hauptverhandlung und ist in 226, 244 Abs. 2, 250 ff. StPO niedergelegt. Das erkennende Gericht muss die zu erhebenden Beweise selbst wahrnehmen (formelle Unmittelbarkeit). Beweismittel dürfen nicht durch Beweissurrogate ersetzt werden (materielle Unmittelbarkeit). Das Gericht muss seine Überzeugung aus der originären Beweisquelle schöpfen. Besonders deutlich wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz bei 250 StPO: Der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen wird einen höherer Beweiswert beigemessen als der Verlesung seiner früheren Angaben (Vorrang des Personal- vor dem Urkundenbeweis). Hiervon kann es aus Zeugenschutzgründen in eng begrenzten Fällen Ausnahmen geben ( 255a Abs. 2 StPO). 9. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, 261 StPO Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Richter ist bei seiner Entscheidung weder an Vorschriften noch an Beweisregeln gebunden, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen bzw. nicht bewiesen zu halten hat. Allerdings muss die Beweiswürdigung erschöpfend sein und die erhobenen Beweise sind einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Die Entscheidung muss zudem logisch-rational nachvollziehbar sein. 10. Grundsatz der Öffentlichkeit, 169 S. 1 GVG, Art. 6 Abs. 1 S. 1, 2 EMRK Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss öffentlich sein, d. h. jedermann muss ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen der Bevölkerung und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit haben, an der Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen. Zur Wahrung dieses Rechts muss es Hinweise auf Zeit und Ort der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geben (etwa durch Aushänge). Dabei kann es tatsächliche (Bsp. Kapazität), rechtliche (Bsp. privates Hausrecht bei Augenschein außerhalb des Sitzungssaals) oder ordnungspolizeiliche (Bsp. Ausweiskontrollen) Grenzen geben. Der Öffentlichkeitsgrundsatz diente früher v. a. der Kontrolle und dem Schutz vor Willkür seitens der Staatsmacht. Heute steht das Informationsinteresse der Allgemeinheit im Vordergrund, um die Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes ergeben sich aus den 175 ff. GVG. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind insbesondere Verhandlungen gegen Jugendliche, 48 Abs. 1 JGG. Weitere Ausschließungstatbestände enthalten die 171a, 171b, 172 StPO für die Erörterung schutzwürdiger privater oder öffentlicher Belange (etwa Schutz der Intimsphäre des Zeugen). 11. Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG, 16 GVG Dr. A. Paul 3 UE 3

4 Hinsichtlich der (örtlichen, sachlichen und funktionellen) Zuständigkeit der Strafgerichte muss es objektive und generelle Regeln geben. Die Aburteilungsbefugnis soll von vornherein feststehen, damit Manipulationen in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Anmerkung: Ausnahmegerichte (= Gerichte für Einzelfälle) sind unzulässig, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG, 16 S. 1 GVG. Im Gegensatz dazu sind Sondergerichte (Art. 101 Abs. 2 GG) zulässig. Sie sind abstrakt und generell für alle Entscheidungen in bestimmten Sachgebieten zuständig. Dieses Prinzip ist ein Ausfluss des Fair-Trial-Grundsatzes. 12. Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG Jedermann hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich dem Gericht gegenüber zu den ihm gemachten Vorwürfen zu äußern (Recht auf Äußerung), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Das Gericht hat diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Recht auf Gehörtwerden). Dieses Prinzip ist ein Ausfluss des Fair-Trial-Grundsatzes. Es soll verhindert werden, dass der Betroffene unter Verletzung der Menschenwürde zum bloßen Objekt des staatlichen Verfahrens degradiert wird. 13. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, Nemo tenetur se ipsum accusare, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG Niemand ist verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen, also sich selbst zu belasten. Dies garantiert nur die Freiheit von Zwang zur Aussage oder sonstige Mitwirkung am Strafverfahren, nicht jedoch die Freiheit von Irrtum. Wichtigster Ausdruck dieses Grundsatzes ist die Wahlmöglichkeit des Beschuldigten, auszusagen oder die Einlassung zu verweigern ( 136 StPO). Macht er von seinem Schweigerecht (in vollem Umfang!) Gebrauch, dürfen hieraus im Urteil keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Anmerkung: Den Angeklagten trifft im Übrigen selbst dann keine Wahrheitspflicht, wenn er von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht! Seine Lügen sind sanktionslos, soweit er damit nicht einen Straftatbestand erfüllt ( 145d, ff. StGB). 14. Der Zweifelssatz (In dubio pro reo), 6 Abs. 2 MRK, 261 StPO Im Zweifel hat das Gericht zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Dies setzt voraus, dass das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel noch Zweifel hat. Der Zweifelssatz gilt nur für Tatsachen, nicht in Bezug auf Rechtszweifel und betrifft nur die Schuld- und Straffrage. 15. Die Unschuldsvermutung, Art. 20 Abs. 3 GG, Art 6. Abs. 2 MRK, 261 StPO Der durch das Strafverfahren Betroffene hat das Recht bis zum ordnungsgemäßen Nachweis seiner Schuld als unschuldig behandelt zu werden. Die Unschuldsvermutung endet erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Zum einen soll nur der schuldige Angeklagte verurteilt werden (Schuldgrundsatz). Zum anderen soll ihm die Schuld in einem prozessordnungsgemäß zustande gekommenen Verfahren nachgewiesen werden (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG). Das Gericht muss im Falle der Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Im Zweifel ist er freizusprechen. II. Der Verfahrensablauf Der Ablauf des Strafverfahrens ist formalisiert und an gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden. Man unterscheidet Erkenntnis- (mit Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren) sowie Vollstreckungsverfahren. 1. Erkenntnisverfahren Dr. A. Paul 4 UE 3

5 a) Beginn des Ermittlungsverfahrens Das Strafverfahren beginnt in der Regel mit der Aufnahme der Ermittlungen durch die Polizei (bzw. die StA) aufgrund des Verdachts einer Straftat (=Anfangsverdacht) durch Amtliche Wahrnehmung (Verfahrenseinleitung von Amts wegen, Holkriminalität ), Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags ( Bringkriminalität ) Die Strafanzeige ( 158 Abs. 1 StPO) ist die bloße (Wissens-)Mitteilung eines Sachverhalts an eine Strafverfolgungsbehörde, der nach Ansicht des Mitteilenden Anlass zur Strafverfolgung gibt. Dieses Recht (nicht die Pflicht) steht jedem Bürger zu. Es handelt sich also um eine Anregung zur Prüfung, ob ein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht. Die Strafanzeige ist keine Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; die Behörden sind aber verpflichtet sie entgegenzunehmen. Materielle Voraussetzung für die Strafverfolgung ist das Bestehen eines Anfangsverdachts, 152 Abs. 2 StPO. Dieser ist zu bejahen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung eine Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen. b) Ablauf aa) Es gibt keine feste Ablaufregel für die Durchführung des Strafverfahrens. Die Verfolgungsbehörden müssen die erforderlichen, geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die StPO regelt dabei für eine Vielzahl von Maßnahmen deren Zulässigkeitsvoraussetzungen (etwa akustische und optische Observation, Durchsuchung und Beschlagnahme; körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Dritter u. v. m.); daneben gibt es die Ermittlungsgeneralklausel ( 163 StPO). bb) Die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren liegt rechtlich betrachtet bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist die Herrin des Vorverfahrens. Faktisch wird die Ermittlungstätigkeit jedoch von der Polizei wahrgenommen. c) Abschluss Ist der Sachverhalt ermittelt und die Beweise ausgewertet, sendet die Polizei die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Sofern diese keine weiteren Ermittlungen für erforderlich hält, endet das Ermittlungsverfahren dann entweder durch Erhebung der öffentlichen Klage oder durch Einstellung des Verfahrens durch die StA. aa) Die Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht ist der gesetzliche Regelfall ( 170 Abs. 1, 199 Abs. 2 StPO). In der Praxis spielt daneben der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ( 407 Abs. 1 S. 4 StPO) eine erhebliche Rolle, der der Erhebung der öffentlichen Klage gleichsteht. Beide Möglichkeiten setzen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus; eine spätere Verurteilung muss wahrscheinlich sein. bb) Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, so ist das Verfahren gem. 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt keinen materiell-rechtlichen Straftatbestand erfüllt, sich kein hinreichender Tatverdacht gegen einen bestimmten Beschuldigten ergeben hat oder endgültige Verfahrenshindernisse bestehen bzw. Prozessvoraussetzungen fehlen. Anmerkung: Da keine Rechtskraft eintritt, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn es neue Beweise gibt! b) Soweit das Legalitätsprinzip nicht entgegensteht, haben StA (und im späteren Verfahrensstadium auch das Gericht) die Möglichkeit, aus Opportunitätsgründen das Verfahren einzustellen (so genannte Diversion). Dabei sind Einstellungen ohne belastende Maßnahmen ( 153, 154 ff. StPO, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und solche mit belastenden Rechtsfolgen ( 153a StPO, 45 Abs. 2, 3, 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 JGG) zu unterscheiden. Auf die Vorschriften des JGG werde ich im Rahmen des Jugendstrafverfahrens noch ausführlicher eingehen. Einstellung gem. 153 Abs. 1 StPO: geringe Schuld und kein öffentliches Interesse Dr. A. Paul 5 UE 3

6 Einstellung nach 153a StPO: keine schwere Schuld und bei Erbringung einer bestimmten Leistung entfallendes öffentliches Interesse Weitere Einstellungsmöglichkeiten bestehen bei Drogendelikten zum Eigenverbrauch, 31a BtMG sowie bei der Aufnahme einer Therapie, 37 BtMG. Absehen von der Strafverfolgung bei Mehrfachtäter, 154 StPO und Beschränkung der Strafverfolgung, 154a StPO 2. Das Zwischenverfahren, 198 ff. StPO Kommt es nicht zur Einstellung (durch die StA), so folgt das in der Praxis nicht sonderlich relevante (gerichtliche) Zwischenverfahren. Es hat eine Kontrollfunktion (Schutz des Angeklagten, Prüfung des Sachverhalts durch eine unabhängige Instanz) und dient zugleich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ( 201 StPO). Es endet durch Erlass des sog. Eröffnungsbeschluss, 203 StPO oder mit der Ablehnung der Eröffnung, 204 StPO durch das Gericht. 3. Hauptverfahren Dem Gericht obliegt zunächst die Pflicht, die Hauptverhandlung vorzubereiten, 213 ff. StPO (Terminsbestimmung, Ladung der Beteiligten, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Anklage). a) Der Ablauf der Hauptverhandlung als Kernstück des Strafverfahrens ergibt sich aus den 243, 244 Abs. 1 StPO. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache; es folgt die Präsenzfeststellung (Anwesenheit der Beteiligten). Soweit erforderlich folgt die Vereidigung des Dolmetschers. Dann werden die Zeugen und Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten belehrt und müssen (zumindest die Zeugen) danach den Sitzungssaal zunächst wieder verlassen. Sodann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Dies dient allein der Identitätsfeststellung und der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit. Fragen, die für die Beurteilung der Tat und der Rechtsfolgen bedeutsam sind (etwa Vorstrafen, Vorleben, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse), gehören zur Vernehmung zur Sache. Es folgen die Verlesung des Anklagesatzes durch den Sitzungsvertreter der StA und die Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit. Erst im Anschluss daran wird er zur Sache vernommen. Dem Angeklagten steht es frei, zum Tatvorwurf auszusagen oder zu schweigen. Schweigt er im vollen Umfang, so dürfen hieraus keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dem Schweigen stehen das Bestreiten, Hinwies auf andere Täter oder Ausführungen zu Rechtfragen gleich. Danach folgt die eigentliche Beweisaufnahme, StPO. Sie umfasst die Einlassung des Angeklagten, den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Augenscheinsbeweis und den Urkundenbeweis. Alle für den Tathergang relevanten Beweise müssen im Verfahren präsentiert (gehört, angesehen, verlesen) werden. Sind alle Beweis erhoben, wird die Beweisaufnahme geschlossen und es folgen die Schlussplädoyers (Reihenfolge: Plädoyer des Sitzungsvertreters der StA, Ausführungen und Anträge des Angeklagten/seines Verteidigers mit Erwiderungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft). Schließlich hat der Angeklagte das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung und Abstimmung zurück. Zuletzt wird das Urteil im Namen des Volkes verkündet und der Angeklagte über die Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung belehrt. Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts; die anderen Beteiligten haben Fragerechte. Es besteht für Richter und StA eine ununterbrochene Anwesenheitspflicht. Für den Verteidiger gilt dies zumindest in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Der Angeklagte muss ebenfalls prinzipiell anwesend sein. 4. Rechtsmittelverfahren, StPO Dr. A. Paul 6 UE 3

7 Ist der Angeklagte oder die StA mit dem Urteil nicht einverstanden, so eröffnet die StPO die Möglichkeit einer Überprüfung. Hierfür stehen die Berufung (2. Tatsacheninstanz) und die Revision (rein rechtliche Überprüfung des Urteils ohne Beweisaufnahme) zur Verfügung. Ein Urteil, gegen ein solches Rechtsmittel eingelegt worden ist, darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden (Verschlechterungsverbot, Verbot der Reformatio in peius), wenn lediglich der Angeklagte, die StA zu seinen Gunsten oder sein gesetzlicher Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat. Speziell der Angeklagte soll bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht durch die Angst beeinträchtigt werden, es könne ihm daraus ein Nachteil entstehen. Die Reformatio in peius verbietet nur nachteilige Änderungen in Art und Höhe der Rechtsfolgen. Änderungen des Schuldspruchs bleiben dagegen möglich. Außerdem steht das Verbot der Reformatio in peius der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt ( 64 StGB) nicht entgegen. Anmerkung: Legt die StA zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel ein, so kann das Urteil auch zu seinen Gunsten abgeändert oder gar aufgehoben werden. 5. Vollstreckungsverfahren, 449 ff. StPO Das Vollstreckungsverfahren dient der Realisierung der Sanktion im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung. Hierauf werden wir im Rahmen des Themas Strafvollzug näher eingehen. III. Die Beteiligten des Strafverfahrens 1. Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter Beschuldigter ist derjenige Tatverdächtige, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird. Der Begriff des Beschuldigten wird während des gesamten Verfahrens benutzt, betrifft aber insb. das Ermittlungsverfahren. 2. Gericht a) Arten Im Strafprozess gibt es das Amtsgericht (AG), das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH). Man unterscheidet weiter zwischen Gerichten erster und zweiter Instanz. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im GVG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehört nicht zum strafrechtlichen Instanzenzug. Es ist eines der obersten Bundesgerichte, Art. 92 GG. Es übrprüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und gerichtlichen Entscheidungen. b) Einzelne Zuständigkeiten und Instanzen aa) AG Strafrichter und Schöffengericht, 24 GVG Das AG ist als Eingangsinstanz zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des LG oder des OLG begründet ist, mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe/Unterbringung zu erwarten sind oder die Anklageerhebung vor dem LG wegen der besonderen Bedeutung Falls erfolgte. Innerhalb des AGs gibt es den Strafrichter und das Schöffengericht: Strafrichter: Zuständig bei bestimmten Vergehen ( 12 StGB) oder wenn maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind (Strafgewalt aber bis 4 Jahre!) Schöffengericht: Zuständig soweit nicht der Strafrichter zuständig ist. bb) LG Große Strafkammer Das LG ist in der 1. Instanz insbesondere als Schwurgericht für diverse Verbrechen mit Todesfolge zuständig. Es ist mit drei (oder zwei) Richtern besetzt; in der Hauptverhandlung zudem mit zwei Schöffen, 76 GVG. In der 2. Instanz ist es zuständig als Rechtsmittelinstanz für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Dr. A. Paul 7 UE 3

8 cc) Das OLG ist insbesondere für schwere Staatsschutzdelikte zuständig; der BGH entscheidet als Revisionsgericht über entsprechende Rechtsmittel gegen Entscheidungen der LG. c) Ermittlungsrichter, 21e Abs. 1 S. 1 GVG, 162, 165 StPO Im Ermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter für die Anordnung und den Erlass bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zuständig, insbesondere den Haftbefehl. Anmerkung: Die Einschaltung des Ermittlungsrichters kommt neben der Anordnung von Zwangsmitteln v. a. zur Beweissicherung in Betracht. Im Bereich der Zeugenaussagen kann die Einschaltung eines Richters von Interesse sein, da die dort gemachten Zeugenaussagen für das Verfahren sicherer sind, v. a. wenn der vernommene Zeuge in der Hauptverhandlung ausfällt. 3. Die Staatsanwaltschaft, 152, 161a StPO, 141 ff. GVG Die Staatsanwaltschaft ist eine eigenständige, von den Gerichten verselbständigte Anklagebehörde. Sie ist maßgeblich für den Ablauf des Ermittlungsverfahrens verantwortlich, da sie die Herrin der Vorverfahren ist. Für die Entscheidung, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, hat sie den Sachverhalt zu erforschen und dabei nicht nur die den Beschuldigten belastenden Umstände zu ermitteln, sondern auch die ihn entlastenden. Dabei bedient sie sich anderer Behörden, insb. der Polizei. In der Praxis ermitteln heute die Polizeibehörden weitgehend selbständig. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt. Allerdings kann die Polizei nicht alle notwendigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit durchführen. Die StPO sieht eine Reihe von Standardmaßnahmen vor, doch darf nicht jede von jeder Strafverfolgungsstelle angeordnet werden. Die Anordnungskompetenz hängt von der konkreten Maßnahme ab. So dürfen viele Maßnahmen von der StA selbst bzw. ihren Ermittlungspersonen/Hilfsbeamten oder die Polizei angeordnet werden. Bei verschiedenen Zwangsmaßnahmen mit erheblichem Grundrechtsbezug ist aber eine ermittlungsrichterliche Genehmigung erforderlich. Hält die Staatsanwaltschaft (bzw. die Polizei) die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für notwendig, muss ein Antrag auf Vornahme der begehrten Maßnahme bei dem AG, in dessen Bezirk die Handlung durchzuführen ist, gestellt werden. Zuständig für die Entscheidung ist der Ermittlungsrichter. Deshalb kann schon eine frühere Einschaltung der Staatsanwaltschaft erforderlich werden, etwa um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. 4. Der Verteidiger, 137 ff. StPO a) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers als Beistand bedienen. Neben der Beratung des Beschuldigten über das materielle und formelle Recht hat er hat u. a. folgende Aufgaben: Äußerung für den Beschuldigten; Ausübung prozessualer Rechte, die dem Beschuldigten oder dem Verteidiger zustehen; Vertretung des Beschuldigten; Aufklärung des Geschehens durch Vornahme eigener Ermittlungen; sowie das Akteneinsichtsrecht, das dem Beschuldigten selbst nicht zusteht! Der Verteidiger ist nicht von seinem Mandanten abhängig, es sei denn, das Gesetz legt dies ausdrücklich fest (z. B. bei der Rechtsmitteleinlegung, 297, 302 Abs. 2 StPO). Er nimmt nicht nur Aufgaben seines Mandanten wahr, sondern er ist zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege und nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr ( 1 BRAO). Er garantiert eine rechtsstaatliche Strafrechtspflege und steht damit im Schnittfeld von effektiver Verteidigung und Effektivität der Rechtspflege. Positiv kann von ihm eine möglichst intensive Gegenwehr der Strafverfolgungsorgane verlangt werden. Negativ wird von ihm verlangt, dass er seine Rechte nicht missbraucht. b) In besonderen Fällen (besonders schwere Anklage, gravierende Defizite) bestimmt die StPO, dass im Strafverfahren stets ein Verteidiger mitzuwirken hat, sog. notwendige Verteidigung. Hat der Beschuldigte in einem solchen Verfahren keinen Verteidiger gewählt Dr. A. Paul 8 UE 3

9 (=Wahlverteidiger), so wird ihm in einem solchen Fall von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, 141 StPO. 5. Zeugen (s. Fall 1) Zeuge ist, wer aufgrund sinnlicher Wahrnehmung zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen kann und nicht (Mit-)Angeklagter desselben Verfahrens ist. Zeugen sind anders als der Angeklagte zur Wahrheit verpflichtet. Lügen vor Gericht (anders bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei) können strafrechtlich sanktioniert werden, 153 ff. StGB. Es besteht gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zudem die Pflicht auf Ladung zu erscheinen. 6. Der Sachverständige, StPO Der Sachverständige besitzt bezüglich einer oder mehrerer zu beweisenden Einzeltatsachen eine besondere Sachkunde, über die der Richter nicht verfügt. Diese besonderen Kenntnisse befähigen ihn, über Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft zu geben oder einen bestimmten Sachverhalt zu beurteilen. Die rechtliche Bewertung bleibt aber in jedem Fall dem Gericht überlassen. 7. Weitere Beteiligte je nach Einzelfall (JGH, 38 JGG; Nebenkläger, 395 ff. StPO; Zuschauer) IV. Der soziale Dienst im Strafverfahren 1. Die Zusammenarbeit der sozialen Dienste mit den anderen Beteiligten des Ermittlungsverfahrens a) Die Mitarbeiter der sozialen Dienste nehmen im Strafverfahren eine Zwitterstellung ein. Einerseits wollen und sollen sie ihren Kunden Hilfe leisten und sie unterstützen, andererseits sind sie oft in das Strafverfolgungssystem eingebunden und müssen hier bestimmte gesetzlich geregelte Aufgaben wahrnehmen. Dass diese Pole nur bedingt unter einen Hut zu bringen sind, versteht sich fast von selbst. Die Arbeit mit straffälligen Probanden und der Erfolg hängen sehr stark von dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Mitarbeitern ab. Besonders deutlich wird dies etwa bei Drogenberatungsstellen, die vorrangig den Abhängigen soziale und gesundheitliche Hilfe zukommen lassen wollen. Allerdings wird dieses Vertrauen beschädigt, wenn der Betroffene weiß, dass es Informationspflichten zu Strafverfolgungsbehörden bestehen. b) Im Verhältnis zu den anderen Beteiligten des Strafverfahrens sollte man sich stets um ein gutes und unvoreingenommenes Verhältnis bemühen. Alle Beteiligten machen nur ihren Job und sehen demgemäß das Verhalten des Probanden naturgemäß aus ihrer individuellen fachlichen Brille. Kontaktpflege ist in diesem Umfeld wichtig. Die Mitarbeiter der Polizei sind in der Regel die ersten, die genauer wissen, was dem Probanden zur Last gelegt werden kann. Vergleichbares gilt für die StA, sobald sie die Akten selbständig bearbeitet und die Anklage vorbereitet. Der Verteidiger steht oft noch am ehesten auf der Seite seines Mandanten. Es ist immer gut, sich mit dem jeweiligen Verteidiger auszutauschen, um für den Probanden ein möglichst angemessenes (nicht unbedingt günstiges) Ergebnis im Strafverfahren zu bekommen. Natürlich darf der Kontakt nicht dazu genutzt werden, dem Probanden unlautere Vorteile zu verschaffen. Auch ein Sozialarbeiter kann sich wegen Strafvereitelung strafbar machen. 2. Die Verschwiegenheitspflicht, 203 StGB (Fall 2 und 3) Bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten müssen die Mitarbeiter der sozialen Dienste verschiedene Rechte und Pflichten beachten. Zu nennen sind hier insb. die Strafvorschrift des Dr. A. Paul 9 UE 3

10 203 StGB, gesetzlich normierte Offenbarungspflichten und die Zeugnisverweigerungsrechte nach den 52 ff. StPO. a) 203 StGB - Regelungsgehalt 203 StGB schützt das Vertrauen, das eine Hilfe und Unterstützung suchende Person braucht, um seinem Arzt, Anwalt oder Sozialarbeiter etc. Geheimnisse aus seiner Intim- und Privatsphäre zu offenbaren. Die Vorschrift gewährleistet damit in besonderem Maße die in Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und das Recht auf Achtung der Persönlichkeit sowie das daraus hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder Mensch darf selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte einem Dritten offenbaren möchte. Neben diesem individuellen Schutzinteresse hat 203 StGB auch eine sozialrechtliche Schutzfunktion: Sie will das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe schützen. Denn dies ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sie diese Aufgaben überhaupt erfüllen können. aa) Persönlicher Anwendungsbereich Da Sozialarbeiter in 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausdrücklich genannt sind, ist die Kenntnis dieser Vorschrift für alle Sozialarbeiter eminent wichtig. Neben den enumerativ in Abs. 1 aufgeführten Berufsgruppen unterliegen auch ihre berufsmäßigen Helfer der Schweigepflicht (Schreib- und Teilzeitkräfte, Zivis, PraktikantInnen, FSJ). Nicht erfasst sind ehrenamtlich Tätige sowie ErzieherInnen und PädagogInnen unabhängig davon, ob sie ihrer Tätigkeit berufsmäßig nachgehen oder nicht. Von Bedeutung sind daneben auch die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (s. 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dazu gehören beispielsweise Personen, die vom Jugendamt im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen werden (Pflegeeltern, Familienhelfer, Heimerzieher). 1 Die Einschränkung des Abs. 2 S. 2 a. E. gilt nicht für den Bereich der sozialen Arbeit im öffentlichen Dienst! Die Art der Einrichtung öffentliche oder private Trägerschaft spielt dabei für den Umfang der Schweigepflicht keine Rolle. 2 Das durch 203 StGB geschützte Vertrauensverhältnis als Grundlage der sozialen Arbeit genießt Vorrang gegenüber einem ungehinderten behördlichen Datenaustausch. bb) Materielle Voraussetzungen 203 StGB verbietet die Weitergabe fremder Geheimnisse. Fremde Geheimnisse sind solche Tatsachen, die nur einem Einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Hierzu gehören etwa Charaktermerkmale, die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse. Erfasst wird auch die Tatsache, dass der Besuch in der Beratungseinrichtung überhaupt stattgefunden hat. Das Geheimnis muss dem Schweigepflichtigen in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sein. Es muss ihm also in dem Vertrauen mitgeteilt worden sein, dass darüber Schweigen bewahrt werden wird. Es genügt aber auch jede andere Form der Kenntniserlangung. Bekannt geworden ist dem Sozialarbeiter alles, was er in Ausübung seines Berufs gezielt oder zufällig erfährt. Ob dies der Proband will oder nicht, ist insoweit gleichgültig. 203 StGB setzt weiter voraus, dass das Geheimnis einem Dritten offenbart, also mitgeteilt wird, der es nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht sicher kennt. Ob der andere selbst schweigepflichtig ist, ist insoweit unerheblich. Deshalb dürfen Geheimnisse auch nicht von einem Sozialarbeiter zum anderen weitergegeben werden, selbst wenn dieser ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Tathandlung kann auch durch ein Unterlassen geschehen (liegen lassen von Akten und Notizen auf dem Schreibtisch). 1 2 S. Proksch, 1996, S. 159 ff. Tröndle/Fischer, 203 Rdnr. 30. Dr. A. Paul 10 UE 3

11 Ein Offenbaren ist allerdings zu verneinen, wenn die Daten anonymisiert weitergegeben werden, also insbesondere die Angaben zur Person des Betroffenen. Erforderlich hierfür ist, dass die persönliche Bestimmbarkeit des Betroffenen unmöglich ist. Unbefugt ist die Weitergabe, wenn es keine Rechtsgrundlage zur Weitergabe der Daten gibt (Offenbarungspflichten, Einwilligung des Betroffenen, rechtfertigender Notstand) Die Zeugnispflicht im Rahmen einer Zeugenaussage geht der Verschwiegenheitspflicht prinzipiell vor. Wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, muss also wahrheitsgemäß ausgesagt werden. 3 b) Offenbarungspflichten Die gesetzlich sanktionierte Schweigepflicht wird durch eine Reihe von Offenbarungspflichten durchbrochen. Besteht aufgrund eines Gesetzes oder eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes eine Befugnis oder gar eine Verpflichtung, die geheimen Informationen weiterzugeben, so handelt der Sozialarbeiter nicht mehr unbefugt und macht sich folglich auch nicht strafbar, wenn er sie offenbart. Offenbarungspflichten können sich im Wesentlichen aus drei Gründen ergeben: aa) Einwilligung des Betroffenen Wenn der verfügungsberechtigte Klient sein vorheriges Einverständnis ( 183 BGB) über die vollständige oder teilweise Weitergabe seiner Angaben erklärt, so ist der Sozialarbeiter insoweit von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden (s. auch 53 StPO). Ob es sich dabei juristisch betrachtet um eine rechtfertigende Einwilligung oder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis handelt, ist im Ergebnis irrelevant, da dieselben Regeln gelten. Eine wirksame Einwilligung setzt insbesondere voraus, dass sie der Betroffene freiwillig, also ohne Täuschung, Zwang oder Drohung erklärt. Er muss sich über die möglichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren sein. Insoweit besteht eine Aufklärungspflicht, an wen welche Informationen weitergegeben werden können. 4 Im Hinblick auf die damit verbundene Aufklärungspflicht ist von einer Pauschaleinwilligung abzusehen. Eine besondere Form der Einwilligung ist nicht erforderlich, eine mündliche Erklärung genügt. Zur späteren Beweissicherung sollte sie aber schriftlich erfolgen. Die Erklärung kann auch stillschweigend erfolgen etwa aus den Umständen des Beratungsgesprächs, eine ausdrückliche Erklärung ist nicht erforderlich. Allerdings ist hier (aus Beweisgründen und zur eigenen Absicherung) Zurückhaltung geboten. Diese Frage wird insbesondere für Mitarbeiter relevant, die in Behörden oder Beratungseinrichtungen arbeiten und die in Arbeitsabläufe integriert sind, die auch die Beteiligung anderer Mitarbeiter vorsieht (Teamgespräche, Supervision, Hilfeplankonferenz, Gespräche mit Kollegen, Leitung). Grundsätzlich sollte man hier vorsichtig sein und möglichst auf anonymisierte Darstellungen und Schilderungen ausweichen. Soweit dies nicht möglich ist, sollte auf eine ausdrückliche Einwilligung (mit lauteren Mitteln) hingewirkt werden. Dienst- und Arbeitsanweisungen können die Einwilligung nicht ersetzen! 5 In Ausnahmefällen kann eine mutmaßliche Einwilligung des Berechtigten in Erwägung zu ziehen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ausdrückliche Einwilligung nicht eingeholt wurde und jetzt nicht eingeholt werden kann und die Weitergabe der geschützten Daten im Interesse des Betroffenen liegen würde. 6 Schließlich ist die Einwilligung nur wirksam, wenn der Betroffene die nötige Einsichtsund Urteilsfähigkeit hat. Dies hängt davon ab, ob der Einwilligende intellektuell in der Lage ist, Bedeutung und Folgen seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht Entscheidungen zu treffen. Bei jüngeren Minderjährigen (bis 14 Jahre) wird dies prinzi Herrschende Meinung, s. etwa Lackner/Kühl, StGB, 203 Rdnr. 24 m. w. N. Proksch, 1996, S Schönke/Schröder-Lenckner, 203 Rdnr. 56. Tröndle/Fischer, 203 Rdnr. 36. Dr. A. Paul 11 UE 3

12 piell zu verneinen sein. Hier ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Bei älteren Jugendlichen ab 16 Jahren wird man die Einsichts- und Urteilsfähigkeit grundsätzlich annehmen können; in der dazwischen liegenden Altersgruppe ist es eine Frage des individuellen Einzelfalls. 7 Im Hinblick auf 36 SGB I kann man auch auf die Vollendung des 15. Lebensjahres abstellen. bb) Gesetzlich normierte Offenbarungspflichten Verschiedene gesetzliche Bestimmungen enthalten Offenbarungspflichten, die die Befugnis verleihen, die Informationen an die im Gesetz genannten Stellen weiterzugeben. 138 StGB: Es besteht eine Anzeigepflicht für denjenigen, der glaubhaft von dem Vorhaben oder der Ausführung einer der in der Vorschrift genannten besonders schweren Straftat erfahren hat. Allerdings muss die Begehung der Tat noch verhindert werden können; diese Pflicht zur Anzeige betrifft also nur bevorstehende Straftaten. Es besteht keine Pflicht, der StAoder Polizei begangene oder vollendete Straftaten anzuzeigen. Das Strafverfolgungsinteresse bezüglich bereits begangener Delikte rechtfertigt die Verletzung der Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Lediglich bei sehr schweren Taten oder wenn die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten besteht, kann dies anders zu beurteilen sein. 6 ff. IfSG (Infektionsschutzgesetz): Nach diesen Normen sind auch Schweigepflichtige verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen Seuchen- oder Geschlechtskrankheiten den zuständigen Ämtern zu melden. AIDS/HIV gehört nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten. Meldepflichtig sind etwa Diphtherie, Cholera, Masern, Milzbrand, Pest, Tollwut, akute Virushepatitis oder bestimmte Typhusarten. 86 ff. AufenthG: Öffentliche Stellen und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an die für die Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden weiterzugeben. 182 Abs. 2 S. 2 StVollzG: Neben den Anstaltsärzten und -psychologen haben auch die im Strafvollzug tätigen Sozialarbeiter und Sozialpädagogen die Pflicht, die ihnen von den Gefangenen anvertrauten oder auf sonstigem Wege bekannt gewordenen Geheimnisse der Anstaltsleitung zu offenbaren, wenn dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist, dass nur erhebliche Gefahren anzeigepflichtig sind. zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich die Geheimnisoffenbarung negativ auf die therapeutische Beziehung zum Gefangenen auswirken wird. 35 Abs Hs. BtMG: Die behandelnden Personen oder die Therapieeinrichtung ist verpflichtet, einen Behandlungsbruch der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde mitzuteilen Rechtfertigender Notstand, 34 StGB: Es kann immer wieder Fälle geben, in denen der Sozialarbeiter von Tatsachen Kenntnis erlangt, die zu einem Konflikt mit anderen höherwertigen Rechtsgütern Dritter führen. (s. Fall 3). Im Zweifel sollte man sich mit Kollegen oder dem Vorgesetzten besprechen. cc) Berufsspezifische Offenbarungspflichten Neben diesen gesetzlichen Offenbarungspflichten bestehen auch verschiedene berufsspezifische Offenbarungspflichten. V. a. die Bewährungshilfe hat nicht nur die Aufgabe, Hilfe für den Probanden zu leisten, sie hat auch den gesetzlichen Auftrag, Ermittlungstätigkeiten und Kontrollen für das Gericht auszuüben. 56d Abs. 3 StGB verpflichtet die Bewährungshilfe im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie das Anerbieten von Zusagen zu über- 7 Barabas, 2003, S Dr. A. Paul 12 UE 3

13 wachen. Gröbliche und beharrliche Verstöße hat sie dem Gericht mitzuteilen. Deshalb empfiehlt es sich, diese Pflicht dem Probanden von Anfang an mitzuteilen Daneben muss sie dem Gericht über die Entwicklung des Probanden und seine Lebensführung berichten. Die in 203 StGB sanktionierte Schweigepflicht greift selbst dann nicht, wenn der Bewährungshelfer zur Gruppe der anerkannten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gehört. Die 38, 50 JGG ( 52 SGB VIII) verpflichten die JGH in vergleichbarer Weise zur Mitwirkung am jugendgerichtlichen Verfahren. Dies wird eingehend in der Unterrichtseinheit zur JGH besprochen. 160 Abs. 3 StPO verpflichtet die Gerichtshilfe zur Mitwirkung an den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie im Vollstreckungsverfahren. Sie ist dabei wie die Bewährungshilfe von den Weisungen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft abhängig und hat die Ermittlungsergebnisse ihrem Auftrag entsprechend zu berichten. Diese gesetzliche Befugnis gestattet auch die Weitergabe von Daten, die der Schweigepflicht gem. 203 StGB unterliegen. Allerdings sind diese Informationen nur verwertbar, wenn der Gerichtshelfer den Probanden entsprechend belehrt hat Weitere Offenbarungs- und Zeugnispflichten Das Interesse des Staates (und der Bevölkerung) an der Verfolgung und Ahndung von Straftaten genießt keinen prinzipiellen Vorrang vor den sozialen Belangen der Straffälligen und der Straffälligenhilfe. Die soziale Arbeit ist heute einerseits durch verschiedene Vorschriften geschützt, mit denen zum einen das Vertrauensverhältnis zum Probanden gewährleistet werden soll, die ihn zum anderen aber auch selbst schützen sollen. Hierzu gehören die Schweigepflicht ( 203 StGB), das Datenschutzrecht (s. 61 ff. SGB VIII, 35 SGB I, 67 ff. SGB X), sowie das Beschlagnahmeverbot und das Zeugnisverweigerungsrecht ( 53, 53a StPO). Andererseits gibt es daneben Vorschriften, die die soziale Arbeit den Belangen der Strafrechtspflege unterordnen. Hier sind die Offenbarungs- und Zeugnispflichten zu nennen. a) Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO aa) In den 52 ff. StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen sowie verschiedener Berufsgruppen geregelt. Auf dieses Recht kann sich jeder Zeuge berufen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Es will den Zeugen in dem Interessenkonflikt zwischen seinem Verhältnis zum Beschuldigten einerseits und der generell bestehenden Wahrheitspflicht andererseits schützen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt das Recht auf die Aussage insgesamt zu verzichten. Es kann aber auch auf einzelne Teile oder Fragen beschränkt werden. Die Pflicht zum Erscheinen wird von der Vorschrift nicht berührt! bb) Die 53, 53a StPO regeln welche Berufsgruppen ein berufsspezifisches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Hier sind Sozialarbeiter, Mitarbeiter der Gerichts- oder Bewährungshilfe oder andere Angehörige der Straffälligenhilfe jedoch nicht genannt. Sie haben deshalb insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht. 9 Lediglich die Mitglieder oder Beauftragten einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktsberatungsstelle und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen, die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, können sich darauf berufen. Dies gilt gem. 53a StPO auch für ihre Gehilfen, Praktikanten und Berufshelfer. 8 9 Meyer-Goßner, 160 Rdnr. 25. BVerfGE 33, S. 367 ff. Dr. A. Paul 13 UE 3

14 Wird der Zeugnisverweigerungsberechtigte von seinem Kunden von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, so muss er aussagen. Die Entbindung kann auch einzelne Vorgänge beschränkt werden. 10 Eine Beschränkung auf einzelne Tatsachen soll dagegen nicht zulässig sein. cc) Das Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aber auch aus anderen Vorschriften ergeben. So ist bei den Mitarbeitern der JGH ist zu differenzieren: In den Fällen, in denen die JGH auch Leistungen nach dem SGB VIII (s. 27 ff. SGB VIII: soziale Gruppenarbeit, Beratung, Betreuungs- oder Erziehungshilfe, Unterbringung in betreuten Wohnformen oder Heimen) erbringt, unterliegt sie als Sozialleistungsträgerin der Pflicht zum Datenschutz nach 35 Abs. 3 SGB I. Danach bestehen für sie und ihre Mitarbeiter weder eine Auskunfts- noch eine Zeugnispflicht, soweit eine Übermittlung von Sozialdaten unzulässig ist. Welche Daten das sind ergibt sich aus den 67 ff. SGB X, 61 ff. SGB VIII. Da die Weitergabe der erhobenen Daten durch die JGH der Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens dienen soll, kommen in diesem Zusammenhang die Erlaubnistatbestände der 68, 73 SGB X in Betracht. 68 SGB X gestattet die Weitergabe bestimmter Daten (Namen, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, (derzeitiger oder künftiger) Aufenthalt sowie derzeitiger Arbeitgeber), wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Justizvollzugsanstalten erforderlich ist, dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, die ersuchende Stelle keine andere Möglichkeit der Informationsbeschaffung hat und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt. In der Praxis hat mit Ausnahme der Angaben über den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt des Betroffenen die Vorschrift kaum praktische Relevanz, da die genannten Behörden die Daten in der Regel schon anderweitig beschafft haben. Nach 73 SGB X ist die Übermittlung von Daten auf Anordnung des zuständigen Gerichts zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens ( 12 StGB) oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Kennt die JGH als Sozialleistungsträger Tatsachen, die zur Aufklärung der genannten Taten beitragen können, ist die Übertragung zulässig und es besteht insoweit auch eine Aussagepflicht. Soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht, müssen Zeugen vor Gericht aussagen, selbst wenn dies einen Verstoß gegen 203 StGB darstellen würde. 11 b) Zeugnisverweigerungsrecht im Einzelfall Das BVerfG hat aber ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i. V. m. mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet, das die Zeugnispflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ebenfalls begrenzt. 12 Dies soll der Fall sein, wenn anvertraute Geheimnisse etwa die Intimsphäre betreffen und deshalb zu befürchten ist, dass die durch die Zeugnispflicht erzwungene Aussage die Fortführung der sozialen Arbeit massiv gefährdet oder sogar unmöglich macht. Hier besteht über die Grenzen des 53 StPO hinaus ein Zeugnisverweigerungsrecht für soziale Fachkräfte, unabhängig davon, ob sie bei öffentlichen oder privaten Trägern beschäftigt sind. Es handelt sich hierbei aber nur um ein Verweigerungsrecht im Einzelfall. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, auch Sozialarbeiter oder die Mitarbeiter der JGH in den Anwendungsbereich des 53 StPO aufzunehmen. Bei der JGH ist dabei insbesondere zu bedenken, dass sie anderenfalls ihren gesetzlichen Pflichten ( 38, 50 JGG) kaum noch nachkommen könnte. Die JGH soll ein objektives, vollständiges und zutreffendes Persönlichkeitsbild des jungen Beschuldigten geben. Ein zeugnisverweigerungsrecht würde dies aber erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. c) Verschwiegenheitspflicht für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes 10 Allg. Ansicht, s. etwa Senge in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 53 Rdnr LK-Schünemann, 203 Rdnr. 9, BVerfGE 33, S. 367, 374 f. Dies soll nach Proksch, 1996, S. 197, unabhängig davon gelten, ob die Fachkräfte bei öffentlichen oder privaten Trägern beschäftigt sind. Das BVerfG, StV 1998, S. 355, hat später noch mal betont, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht nur auf die Angehörigen der in 53 StPO genannten Berufsgruppen beschränkt ist und nicht für ehrenamtliche Berater ausgedehnt werden kann. Dr. A. Paul 14 UE 3

15 Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes können sich Verschwiegenheitspflichten schließlich aus den beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben (s. 39 BRRG, 61 BBG (und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), 9 BAT). Hier besteht die Notwendigkeit einer Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten, ob und in welchem Umfang eine Aussage gemacht werden darf. Dabei ist 54 StPO zu beachten. Die Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten hebt nicht die Schweigepflicht nach 203 StGB aus, soweit es sich um das Verhältnis Proband Mitarbeiter handelt. Sie betrifft nur die innerbehördliche Schweigepflicht. Diese Vorschriften haben insbesondere Bedeutung für Beschäftige des öffentlichen Dienste, die in der Bewährungshilfe, im Strafvollzug, im Jugendamt aber auch für Mitarbeiter der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der ihnen zugeordneten privatrechtlichen Vereinigungen (Diakonie, Wohlfahrtsverbände der Caritas). Dr. A. Paul 15 UE 3

16 Fragen zur Unterrichtseinheit 03 Das Strafverfahren 1. Der 17-jährige J wird als Zeuge zur Vernehmung geladen. Er möchte von der Sozialarbeiterin S wissen, was er tun soll und beachten muss. Eigentlich will er auch gar nicht hingehen. a) Allgemeines Zeuge ist, wer aufgrund sinnlicher Wahrnehmung zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen kann und nicht (Mit-)Angeklagter desselben Verfahrens ist. Der ordnungsgemäß geladene Zeuge muss vor dem Richter erscheinen, 48, 51 StPO. Geschieht dies nicht, können Ordnungsmittel festgesetzt und die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Die Erscheinenspflicht besteht ebenfalls bei der Aussage vor der Staatsanwaltschaft, 161a Abs. 1, 2 StPO, nicht aber bei der Aussage vor der Polizei, 163a Abs. 3, 5 StPO. Der Vernehmungsablauf ergibt sich aus den 57 ff., 52 Abs. 3, 55 Abs. 2 StPO. Der Zeuge ist über folgende Rechte und Pflichten zu belehren, 57 StPO: Ermahnung zur Wahrheit, 57 S. 1 StPO: Der Zeuge ist verpflichtet auszusagen, wobei er der Wahrheitspflicht unterliegt (s. 153 ff. StGB) Eine generelle Eidespflicht besteht nicht. Nur im Einzelfall kann es zu einer Vereidigung kommen, worüber der Zeuge zu belehren ist. Die in 52 Abs. 1 StPO genannten Personen sind darüber hinaus über ihr Eidesverweigerungsrecht zu belehren, 61 StPO. b) Die Zeugnisverweigerungsrechte In den 52 ff. StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen ( 52 StPO) sowie verschiedener Berufsgruppen geregelt. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus 52 StPO kann sich jeder Zeuge berufen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Dieses Recht will den Zeugen in dem Interessenkonflikt zwischen seinem Verhältnis zum Beschuldigten einerseits und der generell bestehenden Wahrheitspflicht andererseits schützen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt das Recht auf die Aussage insgesamt zu verzichten. Es kann aber auch auf einzelne Teile oder Fragen beschränkt werden. Die Pflicht zum Erscheinen wird von der Vorschrift nicht berührt! Die 53, 53a StPO regeln welchen Berufsgruppen ein berufsspezifisches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Hier sind Sozialarbeiter, Mitarbeiter der Gerichts- oder Bewährungshilfe oder andere Angehörige der Straffälligenhilfe jedoch nicht genannt. Sie haben deshalb insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht. 13 Lediglich die Mitglieder oder Beauftragten einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktsberatungsstelle und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen, die eine Körperschaft, Anstalt o- der Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, können sich darauf berufen. Dies gilt gem. 53a StPO auch für ihre Gehilfen, Praktikanten und Berufshelfer. Über dieses Zeugnisverweigerungsrecht muss nicht belehrt werden. Es erlischt mit der Entbindung (Abs. 2), die auch auf einzelne Vorgänge beschränkt werden kann. 53 StGB stellt keinen Rechtfertigungsgrund für den Bruch der Schweigepflicht nach 203 StGB dar. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich auch aus anderen (datenschutzrechtlichen) Vorschriften ergeben. Bei den Mitarbeitern der JGH ist zu differenzieren: In den Fällen, in denen die JGH auch Leistungen nach dem SGB VIII (s. 27 ff. SGB VIII: Soziale Gruppenarbeit, Beratung, Betreuungs- oder Erziehungshilfe, Unterbringung in betreuten Wohnformen oder Heimen) 13 BVerfGE 33, S. 367 ff. Dr. A. Paul 16 UE 3

17 erbringt, unterliegt sie als Sozialleistungsträgerin der Pflicht zum Datenschutz nach 35 Abs. 3 SGB I. Danach bestehen für die JGH und ihre Mitarbeiter weder eine Auskunfts- noch eine Zeugnispflicht, soweit eine Übermittlung von Sozialdaten unzulässig ist. Welche Daten das sind, ergibt sich aus den 67 ff. SGB X, 61 ff. SGB VIII. Da die Weitergabe der erhobenen Daten durch die JGH der Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens dienen soll, kommen in diesem Zusammenhang aber die Erlaubnistatbestände der 68, 73 SGB X in Betracht. 68 SGB X gestattet die Weitergabe bestimmter Daten (Namen, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, (derzeitiger oder künftiger) Aufenthalt sowie derzeitiger Arbeitgeber), wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Justizvollzugsanstalten erforderlich ist, dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, die ersuchende Stelle keine andere Möglichkeit der Informationsbeschaffung hat und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt. In der Praxis hat mit Ausnahme der Angaben über den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt des Betroffenen die Vorschrift jedoch kaum praktische Relevanz, da die genannten Behörden die Daten in der Regel schon anderweitig beschafft haben. Nach 73 SGB X ist die Übermittlung von Daten auf Anordnung des zuständigen Gerichts zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens ( 12 StGB) oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Kennt die JGH als Sozialleistungsträger Tatsachen, die zur Aufklärung der genannten Taten beitragen können, ist die Übertragung zulässig und es besteht insoweit auch eine Aussagepflicht. Das BVerfG hat schließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i. V. m. mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet, das die Zeugnispflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ebenfalls begrenzt. 14 Dies soll der Fall sein, wenn anvertraute Geheimnisse die Intimsphäre betreffen und deshalb zu befürchten ist, dass die durch die Zeugnispflicht erzwungene Aussage die Fortführung der sozialen Arbeit massiv gefährdet oder sogar unmöglich macht. In dieser Konstellation besteht über die Grenzen des 53 StPO hinaus ein Zeugnisverweigerungsrecht für soziale Fachkräfte, unabhängig davon, ob sie bei öffentlichen oder privaten Trägern beschäftigt sind. Soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht, müssen Zeugen vor Gericht aussagen, selbst wenn dies einen Verstoß gegen 203 StGB darstellen würde. 15 c) Verschwiegenheitspflicht für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes können sich Verschwiegenheitspflichten aus beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben (s. 39 BRRG, 61 BBG (und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), 9 BAT). Hier muss eine Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten vorliegen, in der festgelegt ist, ob und in welchem Umfang eine Aussage gemacht werden darf. Dabei ist 54 StPO zu beachten. Die Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten hebt nicht die Schweigepflicht nach 203 StGB aus, soweit es sich um das Verhältnis Proband Mitarbeiter handelt. Sie betrifft nur die innerbehördliche Schweigepflicht. Diese Vorschriften haben insbesondere Bedeutung für Beschäftige des öffentlichen Dienste, die in der Bewährungshilfe, im Strafvollzug, im Jugendamt aber auch für Mitarbeiter der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der ihnen zugeordneten privatrechtlichen Vereinigungen (Diakonie, Wohlfahrtsverbände der Caritas). d) Das Aussageverweigerungsrecht, 55 StPO Das Auskunftsverweigerungsrecht dient dem Schutz des Zeugen davor, sich selbst oder einen Angehörigen belasten zu müssen. Es gewährt im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht 14 BVerfGE 33, S. 367, 374 f. Dies soll nach Proksch, 1996, S. 197, unabhängig davon gelten, ob die Fachkräfte bei öffentlichen oder privaten Trägern beschäftigt sind. Das BVerfG, StV 1998, S. 355, hat später noch mal betont, dass das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht nur auf die Angehörigen der in 53 StPO genannten Berufsgruppen beschränkt ist und nicht für ehrenamtliche Berater ausgedehnt werden kann. 15 LK-Schünemann, 203 Rdnr. 9, 128. Dr. A. Paul 17 UE 3

18 jedoch nur das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten. Die Verweigerung muss ausdrücklich erklärt werden. Bei wahrheitsgemäßer Aussage muss sich ein Anfangsverdacht im Sinne des 152 Abs. 2 StPO ergeben. Vermutungen oder denktheoretische Möglichkeiten sind nicht ausreichend. 2. Die Sozialarbeiterin S erfährt im Rahmen eines Beratungsgesprächs, dass ihr Proband P einen Raubüberfall auf eine kleine Tankstelle im Nachbarort begangen hat. Er bereut dies, will sich aber nicht selbst anzeigen. Darf/muss sie P bei der Polizei anzeigen? Gibt es Alternativen? Eine Anzeige könnte den Straftatbestand des 203 StGB erfüllen. S unterfällt als Sozialarbeiterin gem. 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Der von P berichtete Überfall ist ein fremdes Geheimnis, welches ihr in ihrer beruflichen Eigenschaft als Sozialarbeiterin anvertraut worden ist. Die Anzeige würde eine Offenbarung gegenüber Dritten in Gestalt der Polizei darstellen. Eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung des P kommt offensichtlich nicht in Betracht. Er bereut zwar seine Tat, will sich aber gerade nicht selbst anzeigen. Von den gesetzlich normierten Offenbarungspflichten könnte 138 StGB einschlägig sein. Danach besteht eine Anzeigepflicht für denjenigen, der glaubhaft von dem Vorhaben oder der Ausführung einer der in der Vorschrift genannten besonders schweren Straftat erfahren hat. Raubdelikte gehören gem. 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu den genannten anzeigepflichtigen Delikten. Allerdings muss die Begehung der Tat noch verhindert werden können. Die Pflicht zur Anzeige aus 138 StGB betrifft nur bevorstehende Straftaten. Es besteht keine Pflicht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei begangene oder vollendete Straftaten anzuzeigen. Das Strafverfolgungsinteresse bezüglich bereits begangener Delikte rechtfertigt die Verletzung der Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Lediglich bei sehr schweren Taten oder wenn die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten besteht, kann dies anders u beurteilen sein. Dies gilt auch im Rahmen des 34 StGB. Es ist nicht zu erwarten, dass P eine (demnächst) weitere Tat dieser Art begehen wird. Eine Anzeige würde demnach einen Verstoß gegen 203 StGB darstellen. Da keine Offenbarungspflicht vorliegt, darf sich S nicht an die Polizei wenden. Umgekehrt könnte die Nichtanzeige eine Strafbarkeit nach 258, 13 StGB (Strafvereitelung durch Unterlassen) begründen. Dies setzt aber eine besondere Pflichtenstellung der S voraus (Garantenstellung), die sich in der Regel nur aus besonderen Rechtssätzen, die eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht einer Straftat vorschreiben (Bsp.: 11, 13 GWG, 116 AO) ergeben kann. Die Nichtanzeige fällt indes nicht in den Schutzbereich des 258 StGB. Der Sozialarbeiter kommt insoweit nur seiner beruflichen Pflicht nach, wenn er die Straftat nicht anzeigt. 16 Anstatt den Täter unter Verletzung des 203 StGB selbst anzuzeigen, wäre zu erwägen, inwieweit S auf P einwirken kann, sich selbst zu stellen. 3. Im Jugendamt erfährt der Sozialarbeiter S in einem Beratungsgespräch, dass der Mann der Klientin K die gemeinsame Tochter in der Vergangenheit körperlich und sexuell misshandelt hat und dies auch für die Zukunft zu befürchten ist. Aus Angst und Loyalität zu ihm möchte K aber nicht, dass diese Information weitergegeben wird. 17 Kann sich S an die Polizei wenden? Bestehen für ihn weitere strafrechtliche Risiken? a) Kann sich S an die Polizei wenden? 16 LK-Hirsch, 258 Rdnr Ähnlich OLG Frankfurt am Main, NStZ 2001, S. 150, zur Frage der Aufklärung des Lebenspartners eines Aidspatienten durch einen Arzt. Dr. A. Paul 18 UE 3

19 Der Weitergabe dieser Informationen könnte 203 StGB entgegenstehen. Eine Einwilligung der Klientin K liegt ersichtlich nicht vor. Für die Annahme einer mutmaßlichen oder stillschweigenden Einwilligung ist aufgrund ihrer ausdrücklichen Weigerung kein Raum. Gesetzlich normierte Offenbarungspflichten sind ebenfalls nicht ersichtlich; 138 StGB ist nicht einschlägig, da die hier in Rede stehenden Delikte nicht in der Vorschrift aufgeführt sind. In Betracht kommt aber eine Rechtsfertigung über 34 StGB (rechtfertigender Notstand). 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Voraussetzung ist zunächst. dass eine gegenwärtige Gefahr für ein in 34 StGB genanntes Rechtsgut vorliegt. Hier sind die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Tochter konkret gegenwärtig gefährdet; man spricht hier von einer Dauergefahr. Die fragliche Handlung muss geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden. Einer Anzeige bei der Polizei kann man diese Eignung nicht absprechen. Ob weniger eingriffsintensive Maßnahmen (hier: etwa Gesprächsangebot gegenüber dem Ehemann; Anzeige gegenüber dem Jugendamt) vorrangig zu ergreifen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies würde aber voraussetzen, dass sie gleich geeignet sind, die Gefahr zu bannen. Unabhängig davon muss bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Hier steht auf der einen Seite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der K, das durch 203 StGB geschützt ist. Auf der anderen Seite steht das Recht auf körperliche Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes, strafrechtlich geschützt durch die 223 ff., 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern) StGB. Für die Abwägung ist der Rang der betroffenen Rechtsgüter von großer Bedeutung. Hierfür kann man sich an der Aufzählungsreihenfolge in 34 StGB orientieren. Auch die im Gesetz festgelegte Strafdrohung bietet einen guten Anhaltspunkt. Der Strafrahmen des 203 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe. Bei den einfachen Körperverletzungsdelikten kommt maximal eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren in Betracht, beim sexuellen Missbrauch von Kindern bis zu 10 Jahren. Weitere zu berücksichtigende Faktoren können sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu nennen sind insbesondere der Grad der drohenden Gefahr (Ursprung, Intensität, Nähe), der Umfang des drohenden Schadens, die Größe der Rettungschance, das Verschuldetsein der Notstandslage, das Bestehen spezieller Gefahrtragungs- und Schutzpflichten (Verhältnis des Sozialarbeiters zum geschützten Rechtsgut), die Auswirkung der Offenbarung auf das Vertrauensverhältnis zum Proband. Hier: Der Leib wird in 34 StGB vor den anderen Rechtsgütern genannt, so dass schon insoweit ein Vorrang anzunehmen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Kind generell dem Ehemann der K körperlich unterlegen ist. Demnach kann sich S an die Polizei wenden. Allerdings besteht dazu keine Pflicht. Ob sich S strafbar machen würde, wenn dem Kind etwas passiert (Totschlag oder Körperverletzung durch Unterlassen, 212, 223, 13 StGB) ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Soweit sie eine entsprechende Garantenstellung innehat, wäre dies aber durchaus zu erwägen. b) Bestehen für ihn strafrechtliche Risiken? Dr. A. Paul 19 UE 3

20 In Betracht kommt eine Kindeswohlgefährdung, die in einer Körperverletzung durch Unterlassen gem. 223, 13 StGB bzw. im schlimmsten Fall eine Tötung durch Unterlassen gem. 212,22 StGB mündet. Innerhalb der Strafbarkeit ist v. a. die Frage der Garantenstellung zu problematisieren. 18 Garant ist, wen eine besondere Rechtspflicht zum Handeln trifft. Diese Pflicht muss ausschließlich dem Täter obliegen. Es werden heute generell zwei Arten von Garantenstellungen unterschieden: Der Beschützergarant, der die Pflicht hat, das Rechtsgut bzw. seinen Träger vor Gefahren zu schützen. Der Überwachungsgarant, der die Pflicht hat, gefahren für Dritte von einer Quelle zu verhindern, für die verantwortlich zeichnet. Eine Garantenstellung kann sich ergeben aus: Gesetz Rechtlich fundierten Verhältnissen enger natürlicher Verbundenheit Freiwillige (vertragliche) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten. Diese kann auch über die Dauer des Vertrages weiter bestehen! Mit einem besonderen Pflichtenkreis verbundene Stellung als Amtsträger Verkehrssicherungspflichetn (Pflichten zur Abwehr von Gefahren, die auf den Zustand von Sachen, Anlagen, oder Einrichtungen in einem bestimmten Herrschaftsbereich beruhen) Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter: Ingerenz (Herbeiführung einer Gefahrenlage durch vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten) Grundlage der Garantenstellung sind im Bereich der Sozialen Arbeit in vielen Fällen die Normen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Aus dem in 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII (s. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) niedergelegten staatlichen Wächteramt ergibt sich im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften (insbesondere 1 Abs. 3 Nr. 3, 8a SGB VIII) ein subjektivöffentliches Recht auf Schutz des Kindeswohls, wenn und soweit die Eingriffsschwelle des Staates erreicht ist; denn dann ist der Interventionsbereich des staatlichen Wächteramtes berührt und die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Mit diesem Rechtsanspruch des Kindes/Jugendlichen korrespondiert eine für die strafrechtliche Haftung der fallzuständigen Fachkraft des JA maßgebliche Garantenpflicht i. S. d. 13 StGB zur Verhinderung körperlicher Misshandlungen (oder anderer Rechtsgutverletzungen) der in einer Familie (mit-)betreuten Kinder und Jugendlichen. 19 Ob man die Garantenstellung nun aus Gesetz, Vertrag (freiwillige Übernahme etwa bei einem längerfristigen Arbeits- und Betreuungszusammenhang zwischen Jugendamt und der Familie) oder Ingerenz herleiten muss, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Im Ergebnis ändert sich nichts am Bestehen der Garantenstellung. Die Rechtspflicht zur Verhinderung von Verletzungen zu Lasten der (mit-)betreuten Kinder und Jugendlichen setzt spätestens dann ein, wenn die Kindeswohlgefährdung durch Fehlverhalten von Eltern oder anderen Personen eine Krisenintervention i. S. d. 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII erforderlich macht. Eine Garantenstallung mit der daraus folgenden Garantenpflicht ergibt sich im Jugendhilfebereich für die fallzuständige Fachkraft des Jugendamts aber auch ohne einen bereits bestehenden Arbeits- und Betreuungszusammenhang mit der Familie. Es genügt, wenn sie auf Grund zureichender Anhaltspunkte im Vollzug der Interventionsverpflichtung des staatlichen Wächteramtes erstmals Kontakt mit der Familie aufnimmt. 20 Voraussetzung für das Bestehen einer Garantenpflicht ist dabei, dass die Eingriffsschwelle des Staates erreicht 18 S. dazu auch Bringewat, FPR 2007, S. 12 ff.; ders. NJW 1998, S. 944 ff. 19 S. etwa Kunkel, SGB VIII (3. Auflage 2006), 8a, Rdnr. 68 ff. 20 Bringewat, Sozialpädagogische Familienhilfe und strafrechtliche Risiken, S. 50, 51. Dr. A. Paul 20 UE 3

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