Deutsch. PUIG FRANCE S.A.S. 6, Boulevard du Parc Neuily sur Seine Frankreich ELZABURU S.L.P. Christopher Mondt
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- Lieselotte Kopp
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8673 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN PUIG FRANCE S.A.S. 6, Boulevard du Parc Neuily sur Seine Frankreich VERTRETER ELZABURU S.L.P. DER ANTRAGSTELLERIN Miguel Angel, Madrid Spanien INHABERIN Jean-Pierre Sand Vertriebsgesellschaft mbh Kastanienweg 11 D Blieskastel Deutschland VERTRETER Christopher Mondt DER INHABERIN Bleichstr. 18 D Saarbrücken Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom angemeldet und eingetragen. Die Angabe des Erzeugnisses lautet Parfümflakons. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist ( ): (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. (4) Als Beweismittel legt die Ast. eine Kopie der Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ( älteres GGM ) vor, das am mit den folgenden Ansichten im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht worden war: 2
3 (5) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster bis auf irrelevante Einzelheiten, wie z.b. dass die obere Fläche beim älteren GGM quadratisch und beim Streitmuster rund ist, mit dem älteren GGM übereinstimme. Es müsse hervorgehoben werden, dass der Verbraucher diese Behälter gewöhnlich im Aufriss wahrnimmt, was dazu führt, dass der erwähnte Unterschied sofern möglich von geringer Bedeutung ist, da sich dieser auf dem oberen Teil befindet. Die beiden sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster führten zum selben Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer, der im vorliegenden Fall der Endverbraucher dieser Art von Produkten sei. Behälter in der Form des älteren GGM seien seit dem Jahre 2010 vertrieben und intensiv beworben worden. Der informierte Verbraucher habe daher zum Zeitpunkt der Einreichung des Streitmusters bereits Kenntnis von der Existenz des älteren GGM gehabt. Um das Kriterium der Eigenart zu erfüllen, müsste das Streitmuster in bedeutender Weise von dem entfernt liegen, was bereits am Anmeldetag offenbart war. Es sei zu berücksichtigen, dass der Entwerfer des Streitmusters, trotz großer Gestaltungsfreiheit im Bereich der Behälter für Parfüm, die allgemeine Form und die wichtigsten Merkmale des älteren GGM übernommen habe. (6) In ihrer Replik zu dem Antrag entgegnet die Inhaberin, dass sich das Streitmuster von dem älteren GGM deutlich unterscheide. Der erste Unterschied bestünde darin, dass der Behälter des älteren GGM schräg liege, wohingegen das Streitmuster aufrecht stehe. Dazu kämen Unterschiede in der Aufsicht, wie die quadratische Fläche des Sprühers im älteren GGM einerseits bzw. der runde Sprüher im Streitmuster andererseits. Bei dem älteren GGM handle es sich um einen diamantenartigen Flakon, wohingegen das Streitmuster eine Phantasieform sei. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. 3
4 II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Das ältere GGM ist im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht worden und somit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden. B.2 Neuheit (10) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (11) Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Parfümflakons, insbesondere Parfümflakons mit Sprüher. (12) Das Streitmuster und das ältere GGM haben die folgenden Merkmale gemeinsam: - Beide Flakons bestehen jeweils aus einem durchsichtigen unteren Teil und einem nicht-durchsichtigen oberen Teil. - Der obere Teil verjüngt sich nach oben, der untere Teil verjüngt sich nach unten, wodurch der Flakon in seiner Mitte die größte Ausdehnung aufweist. - Die oberen und unteren Teile sind mit zahlreichen Kanten und Facetten gestaltet. - In dem oberen Teil befindet sich ein Drücker für den Sprüher. - Auf einer Seite des oberen Teils befindet sich der Auslass für den Sprüher in Form einer länglichen Öffnung. (13) Das Streitmuster unterscheidet sich von dem älteren GGM mindestens in den folgenden Merkmalen: - Die obere Fläche des Sprühers ist quadratisch in dem älteren GGM und rund in dem Streitmuster. - In dem älteren GGM steht am Boden des Flakons eine Spitze hervor, wodurch der Flakon nicht aufrecht stehen kann, sondern schräg liegt. Im Unterschied dazu ist der Boden des Streitmusters flach und der Flakon steht aufrecht. - In der Aufsicht des Streitmusters bilden die Seitenflächen des oberen Teils eine Kreuzform, wohingegen in der Aufsicht des älteren GGM keine solche Kreuzform erkennbar ist. (14) Die Formen der oberen Flächen und der Böden der Flakons sind keine unwesentlichen Einzelheiten. Daher steht das ältere GGM der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. 4
5 B.3 Eigenart (15) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den die älteren Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Art des Erzeugnisses zu berücksichtigen, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweigs und der Grade der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. (16) Der informierte Benutzer ist mit Flakons vertraut. Wie von der Ast. zu Recht hervorgehoben und von der Vielfalt existierender Flakons belegt, besteht eine fast uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit im Bereich der Flakons. Der informierte Benutzer ist jedoch nicht mit dem Endverbraucher gleich zu setzten. Vielmehr zeichnet sich der informierte Benutzer gegenüber dem Endverbraucher durch eine erhöhte Kenntnisse des Formenschatzes aus, wie sie beispielsweise Einzelhändler im Bereich von Parfüms haben (Urteil des EuG vom , C-281/10P). (17) Während das ältere GGM Ähnlichkeiten mit einem Diamantenschliff hat, insbesondere was den unteren Teil mit der Spitze im Boden betrifft, ist das Streitmuster eine reine Phantasieform. Der Umstand, dass der Flakon des älteren GGM aufgrund dieser Spitze nicht aufrecht stehen kann, ist für jeden Benutzer, ob informiert oder nicht, eine hervorstechende Eigenschaft. Dazu treten in der Aufsicht weitere Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Geschmacksmustern hinzu, wie z.b. der runde Drücker einerseits bzw. quadratische Drücker anderseits. Diese Unterschiede sind bei der Benutzung des Flakons unübersehbar. Zur Benutzung des Flakons gehört nämlich nicht nur das Versprühen des Parfüms, wobei der Drücker mit dem Finger abgedeckt ist, sondern auch das Aufbewahren des Parfüms und Ausstellen auf einer Ablage. Für das Aufbewahren und Ausstellen macht sich die Form des Drückers, sowie die Lage des Flakons deutlich bemerkbar. (18) Die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster rufen unterschiedliche Gesamteindrücke beim informierten Benutzer hervor. Das ältere GGM steht der Eigenart des Streitmusters nicht entgegen. C. Schlussfolgerung (19) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (20) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (21) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 5
6 IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6
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