Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht

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1 In Kraft: 1. Januar 2013 Der Bundesrat hat entschieden: Das neue Rechnungslegungsrecht wird nun definitiv auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Nebst den neuen Gesetzesbestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (32. Titel des Obligationenrechts) erlangen auch die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) und die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) Rechtskraft. Die Übergangsfrist beträgt 2 Jahre. -> Die erste Anwendung betrifft somit frühestens das Geschäftsjahr Die Übergangsfrist der Konzernrechnungsbestimmungen beträgt 3 Jahre -> Anwendung daher ab Geschäftsjahr 2016 (die Jahre 2014 und 2015 sind massgebend für die Grössenkriterien). Zusammengefasst beinhaltet die Anpassung des Rechnungslegungsrechts folgende Punkte: Die anzuwendenden Vorschriften hängen nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens ab. Kleinere Unternehmen werden hinsichtlich der Buchführungspflicht entlastet. Die Mindestvorschriften der Jahresrechnung sind systematischer und detaillierter als bisher. Die Schwellenwerte für die ordentliche Revision wurden erhöht (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz und 250 Vollzeitstellen; bereits in Kraft seit ). Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ist abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens, nicht mehr wie bis anhin von deren Rechtsform. Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen sowie im Anhang zusätzliche Angaben machen. Die Buchführung kann in der Landeswährung oder in für die Unternehmung wesentlichen Fremdwährungen erfolgen und darf zu den anerkannten Landessprachen auch in Englisch aufgestellt werden. Die Aktivierung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten ist nicht mehr zulässig. Die Schwellenwerte für die Konzernrechnung wurden ebenfalls erhöht, wobei Mindestvorschriften weiterhin fehlen. Die Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung müssen nur noch von grossen Unternehmen im Anhang offen gelegt werden. Was bleibt: Vorsichtsprinzip sowie Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven (Willkürreserven). Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Gewinnbesteuerung Seite 1 von 6

2 Je nach Grösse und Rechtsform einer Unternehmung haben die Gesetzesänderungen unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Was ist zu tun? Analyse der Jahresrechnungen: Wie hoch waren Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl Vollzeitangestellte? Sind die Grössenkriterien für eine grosse Unternehmung erfüllt? Entspricht der Kontenplan den neuen gesetzlichen Anforderungen? Sind alle neuen Bilanzierungs-/Bewertungsgrundsätze eingehalten? Vorräte, Anlagevermögen, Rückstellungen, Eigene Aktien usw. Welche Informationen sind noch zusätzlich für den Anhang aufzubereiten? Ab welchem Geschäftsjahr sind die neuen Bestimmungen anzuwenden? Übergangsregelungen: Bei erstmaliger Anwendung kann auf die Nennung der Vorjahreszahlen verzichtet werden: Entweder können dies ganz weggelassen oder nach altem Recht aufgeführt werden. Im Anhang ist darauf hinzuweisen, wenn die Darstellung der Vorjahreswerte unterschiedlich erfolgt. Die Änderung des Rechnungslegungsrechts hat ebenfalls Änderungen auf anderen Rechtsgebieten zur Folge. Selbstverständlich mussten die Bestimmungen des Aktienrechts angepasst werden, daneben waren aber auch punktuelle Folgeanpassungen beim Arbeitsvertrags- und Gesellschaftsrecht, im Zivilgesetzbuch, Fusionsgesetz, Revisionsaufsichtsgesetz, Mehrwertsteuergesetz, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Bankengesetz, Börsengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz notwendig. Für detailliertere Auskünfte zum neuen Rechnungslegungsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns diesbezüglich zu kontaktieren. Ihre Seiler Treuhand AG Beilage: - Übersicht über Mindestgliederung der Bilanz - Übersicht über Mindestgliederung der Erfolgsrechnung - Grundsätzliches zum Anhang Seite 2 von 6

3 Mindestgliederung der Bilanz Umlaufvermögen a. Flüssige Mittel und kurzfristige Aktiven mit Börsenkurs b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen c. Übrige kurzfristige Forderungen d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen e. Aktive Rechnungsabgrenzungen Anlagevermögen a. Finanzanlagen b. Beteiligungen c. Sachanlagen d. Immaterielle Werte e. Nicht einbezahltes Kapital Fremdkapital Kurzfristiges Fremdkapital a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen b. Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten c. Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten d. Passive Rechnungsabgrenzung Langfristiges Fremdkapital a. Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten b. Übrige langfristige Verbindlichkeiten c. Rückstellungen Eigenkapital a. Grundkapital b. Gesetzliche Reserven c. Freie Reserven d. Eigene Kapitalanteile (Minusposten) Seite 3 von 6

4 Mindestgliederung der Erfolgsrechnung Produktionserfolgsrechnung a. Nettoerlöse aus L. + L. b. Bestandesänderungen c. Materialaufwand d. Personalaufwand e. Übriger betrieblicher Aufwand f. Abschreibungen und WB auf AV g. Finanzaufwand und ertrag h. Betriebsfremder Aufwand/Ertrag i. Ausserordentlicher Aufwand/Ertrag j. Direkte Steuern k. Gewinn/Verlust Absatzerfolgsrechnung a. Nettoerlös aus L. + L. b. HK der verkauften Produkte und Leistungen c. Verwaltungs- und Vertriebsaufwand d. Finanzaufwand und ertrag e. Betriebsfremder Aufwand/Ertrag f. Ausserordentlicher Aufwand/Ertrag g. Direkte Steuern h. Gewinn/Verlust Seite 4 von 6

5 Grundsätzliches zum Anhang Falls die im Anhang grundsätzlich verlangten Punkte in der Jahresrechnung ersichtlich sind, kann auf die Erwähnung im Anhang verzichtet werden. Folgende Angaben fallen weg - Die Risikobeurteilung (bei grösseren Unternehmungen im Lagebericht) - Brandversicherungswert der Sachanlagen - Der Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung Obligatorische Punkte im Anhang 1. Erstmalige Anwendung des NRLP 2. Nettoauflösung der stillen Reserven 3. Erklärung zu Vollzeitstellen Bis 10 Nicht über 50 Nicht über 250 Über 250 Zusätzliche Punkte im Anhang 4. Wesentliche Beteiligungen Zweck, Aktienkapital, Beteiligungsquote, Stimmrechtsanteil 5. Eigene Aktien Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Schlussbestand in Stück und in Franken 6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverbindlichkeiten, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können 7. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellter Sicherheiten 8. Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung einer Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt 9. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen 10. Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Aktionären und Organen und Beteiligungsunternehmen 11. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung 12. An Leitungs- oder Verwaltungsorgane sowie an Mitarbeitende ausgerichtete Beteiligungsrechte sowie Optionen auf solche Rechte in Stück und in Franken Nominalwert 13. Anleihensobligationen 14. Angaben über Aufwertungen 15. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit) Seite 5 von 6

6 Weitere vom Gesetz verlangte Angaben 16. Wesentliche Ereignisse nach Bilanzstichtag 17. Angaben über Forderungen aus Lieferung und Leistungen - Forderungen aus Lieferung und Leistungen - Warenvorräte - Angefangene Arbeiten - Anlagevermögen - Fremdwährungskurse 18. Weitere beurteilungsrelevante Positionen, sofern wesentlich und brachenüblich 19. Angaben das Aktiven mit beobachtbarem Marktwert bilanziert wurden 20. Angaben zu Schwankungsreserven 21. Abweichung vom Grundsatz der Unternehmungsfortführung 22. Abweichung von Stetigkeit der Darstellung und Bewertung 23. Abweichung vom Verrechnungsverbot 24. Wesentliche Beteiligungen an einfachen Gesellschaften 25. Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben 26. Bei Rechnungslegung in einer anderen Währung: Umrechnung und Erläuterung zu den verwendeten Umrechnungskursen 27. Angaben zur Erfolgsrechnung (bei Absatzerfolgsrechnung) Angaben für grosse Unternehmungen 28. Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten bis und über fünf Jahre 29. Honorar der Revisionsstelle Revisionsdiesntleistungen und andere Dienstleistungen 30. Angaben für Vergütung und Darlehen an die obersten Organe (Börsenkotiert) 31. Angaben des angewendeten anerkannten Standards 32. Bewertungsregeln der Konzernrechnung Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Sprachen, Währung, Darstellung - Landessprache oder Englisch - Buchführung und Rechnungslegung in Landeswährung oder einer für Geschäftstätigkeit wesentlichen, frei konvertierbaren Währung - Wird in der Rechnungslegung nicht die Landeswährung verwendet, muss der Abschluss in Landeswährung umgerechnet werden - Die verwendeten der Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und allenfalls zu erläutern - Konto- oder Staffelform erlaubt - Vorjahresangaben (ausser bei erstmaliger Anwendung der neuen Vorschriften) Seite 6 von 6

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