b. Unterscheide zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen
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- Elly Stein
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1 1 PD Dr. K. Richter 3. Die ordentlichen Testamentsformen a. Allgemeines: Die Errichtung eines Testaments ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen möglich (Formzwang). Die Formvorschriften sollen dazu beitragen, dass ein Testament verantwortungsbewusst aufgesetzt wird und Streitigkeiten über den Inhalt der letztwilligen Verfügung vermieden werden (BGHZ 80, 242; 246). Der Formzwang hat somit eine Beweis- und Warnfunktion; fehlt dem Testament die notwendige Form, so ist es nach 125 S. 1 BGB nichtig. b. Unterscheide zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen Zu den ordentlichen Testamentsformen gehören: - das privatschriftliche Testament (eigenhändiges Testament), 2247 BGB - das öffentliche Testament, 2231 BGB. Dabei wird der letzte Wille entweder dem Notar erklärt oder es wird ihm eine Schrift mit der Erklärung ausgehändigt, dabei handele es sich um den letzten Willen. Zu den außerordentlichen Testamentsformen gehören: - Das Seetestament ( 2251 BGB) - Das Nottestament: Hierzu gehören das Bürgermeistertestament ( 2249) und das Dreizeugentestament ( 2250). c. Die Formen des ordentlichen Testaments Das eigenhändige Testament (I.) (II.) (III). Vorteile: Schnell und an nahezu jedem Ort zu errichten; Hilfe anderer Personen nicht erforderlich, geringe Kosten (amtliche Verwahrung nicht vorgeschrieben, 2248 BGB) Nachteile: Risiko der Fälschung oder unbefugten Vernichtung sowie der Unauffindbarkeit im Todesfall. Nachteile lassen sich vermeiden durch amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Formerfordernisse: Das eigenhändige Testament kann der Erblasser gem I BGB durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Diese in 2247 I genannten Formerfordernisse sind zwingend! Der Erblasser muss den gesamten Urkundstext eigenhändig schreiben. Die handschriftliche Niederschrift muss objektiv lesbar sein; die Entzifferung einer schwer lesbaren Schrift darf nur anhand der Testamentsurkunde selbst vorgenommen werden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352). Das Erfordernis der Eigenhändigkeit schließt nicht aus, dass sich der Erblasser beim Niederschreiben fremder Hilfe einer sogenannten Schreibhilfe bedient. Diese darf aber nur beim Verfassen der Urkunde unterstützen, nicht aber die Hand des Erblassers bei den Schriftzügen so führen, dass diese nicht mehr vom Erblasser, sondern
2 2 vom Dritten hergeleitet werden (BGH NJW 1981, 1900). Die Unterschrift des Erblassers braucht nicht unbedingt eine Namensunterschrift zu sein; es genügt nach 2247 III 2 BGB jede anderweitige Unterzeichnung, wenn diese zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Die Unterschrift muss das Testament abschließen (Abschlussfunktion). Das öffentliche Testament (I.) (II.) (III.) Vorteile: Rechtsberatung durch den Notar; diese erleichtert es dem Erblasser, seinen letzten Willen in eine gültige Verfügung von Todes wegen umzusetzen. Vor Fälschungen ist er weitgehend geschützt, da das öffentliche Testament in eine öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht gebracht werden soll ( 34 BeurkG, 2258a; 2258b BGB). Nachteile: hohe Kosten Die Errichtungsmöglichkeiten des 2232 BGB: Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar entweder seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte ( 2231 Nr. 1, 2232 BGB). Beachte BeurkG für Hör-, Seh- oder Sprachbehinderte. Bei Minderjährigen ist zu beachten, dass sie keine verschlossene Schrift übergeben können ( 2233 Abs. 1), er kann auch kein eigenhändiges Testament errichten ( 2247 Abs. 4). Dadurch wird gewährleistet, dass der Minderjährige stets eine Beratung durch einen Notar erhält. d. Die Formen des außerordentlichen Testaments Nottestamente: Bürgermeistertestament ( 2249 BGB), Dreizeugentestament ( 2250) Sonstige Formen: Seetestament ( 2251 BGB) und Konsulartestament ( 11 KonsG).
3 3 4. Der Widerruf eines Testaments a. Allgemeines: Durch ein Testament bindet sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht. Somit kann der Erblasser Verfügungen wieder aufheben oder abändern, 2253 BGB. Schützenswerte Interessen der Bedachten stehen dem Widerruf nicht entgegen, da das Testament erst im Zeitpunkt des Todes wirksam wird. Der Bedachte erwirbt bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechte, ja nicht einmal Anwartschaftsrechte. b. Widerrufsmöglichkeiten cc. durch ein Widerrufstestament, 2254 BGB: Der Erblasser kann ein reines Widerrufstestament errichten, das keine weiteren Verfügungen zu enthalten braucht. durch ein späteres widersprechendes Testament, 2258 BGB: Sind mehrere Testamente eines Erblassers vorhanden, so bedarf es der Überprüfung, ob diese in ihrer Gesamtheit den Willen des Erblassers repräsentieren oder ob eine spätere Verfügung mit einer früheren in Widerspruch steht; nur im zweiten Fall wird die frühere Verfügung kraft Gesetzes aufgehoben, 2258 Abs. 1 BGB. Im Unterschied zum Widerrufstestament bedarf es weder eines Widerrufswillens noch der Kenntnis des Erblassers von der früheren Verfügung (BGH NJW 1981, 2745). Die Aufhebungswirkung reicht allerdings nur soweit, als sich die Verfügungen widersprechen ( insoweit in 2258 Abs. 1 BGB). durch Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, 2256 BGB. Der Hintergrund des 2256 ist formaler Natur: solange sich das notarielle Testament in amtlicher Verwahrung befindet, ist es vor Verfälschungen geschützt, die Urkunde hat Beweiskraft bzgl. der Urheberschaft und der Echtheit der Erklärungen. Wird das Testament an den Erblasser zurückgegeben, ist dieser Schutz nicht mehr gewährleistet. Wegen dieser schwerwiegenden Konsequenzen soll der Erblasser vor der Rückgabe der Urkunde von der zurückgebenden Stelle über die Folgen der Rückgabe belehrt werden und dies auf der Urkunde vermerkt werden ( 2256 Abs. 1 S. 2 BGB). dd. durch Einwirkung auf die Testamentsurkunde ( 2255 BGB): Durch 2255 BGB erleichtert der Gesetzgeber den Widerruf des Testaments im Hinblick auf die Form; erforderlich ist wie die Beispiele zeigen eine körperliche Veränderung des Testaments durch den Erblasser und subjektiv die Aufhebungsabsicht. Eine Unterschrift des Erblassers ist hier nicht erforderlich. Die körperliche Veränderung reicht hier aus, auch wenn der Rechtsverkehr darin üblicherweise keine Aufhebung einer Willenserklärung sieht. Typische Beispiele sind Verbrennen oder Zerreißen des Testaments, Zerknittern zu einem Knäuel, Ausradieren, Durchstreichen oder Herausschneiden einzelner Sätze und Wörter. Umstritten ist die Wirksamkeit sogenannte Ungültigkeitsvermerke. Nach hm handelt es sich um eine Widerrufshandlung, die einen wirksamen Widerruf auch dann darstellt, wenn der Erblasser nicht unterschreibt BGB erfordert nicht die Einhaltung der Testamentsform (BayObLG FamRZ 1996, 1110). Die Gegenauffassung hält sich an die Voraussetzungen des 2254 BGB und verlangt eine
4 4 Unterschrift, denn es handele sich nicht um eine Widerrufshandlung, sondern eine Widerrufserklärung (Palandt/Edenhofer 2255 Rn. 6; Brox, Erbrecht, Rn. 140). c. Beseitigung des Widerrufs Widerruf des Widerrufes: Ein durch das Testament erfolgter Widerruf kann selbst widerrufen werden, 2257 BGB. Im Zweifel erlangt das ursprüngliche Testament wieder Wirkung; ist hingegen ein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellbar, so bleibt das frühere Testament unwirksam, es tritt gesetzliche Erbfolge ein (OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 872; BayObLG FamRZ 2005, 558). Anfechtung des Widerrufs: Der Widerruf kann bei jeder Art des Widerrufs angefochten werden.
5 5 5. Der Erbvertrag ( 2274 ff. BGB) a. Grundlagen: Im Unterschied zum Testament zeigt der Erbvertrag eine erbrechtliche Bindungswirkung, die aus dem Vertragscharakter resultiert und mit dem Vertragsschluss entsteht; der Erbvertrag beschränkt den vertragsmäßig gebundenen Erblasser also in seiner Testierfreiheit. Unbenommen bleibt dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser das Recht, unter Lebenden zu verfügen ( 2286 BGB). Der Erbvertrag hat eine Doppelnatur, da er sowohl Vertrag (sui generis) als auch Verfügung von Todes wegen ist. b. Erscheinungsformen des Erbvertrages: aa Einseitige und zweiseitige Erbverträge: - Bei einseitigen Erbverträgen trifft nur einer der Vertragspartner eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen ( 2278 Abs. 1 BGB), so dass auch nur ein Vertragserblasser vorhanden ist. Der andere Vertragspartner kann sich darauf beschränken, die Erklärung des Erblassers anzunehmen. Damit führt er die erbrechtliche Bindungswirkung herbei. Er kann sich indes auch zur Leistung unter Lebenden verpflichten, beispielsweise durch Unterhaltsleistungen oder selbst eine einseitige Verfügung von Todes wegen treffen. - Bei zweiseitigen Erbverträgen treffen beide Vertragsparteien vertragsmäßige bindende Verfügungen von Todes wegen; in diesem Fall existieren zwei Vertragserblasser; es handelt sich allerdings dann nicht um einen gegenseitigen Vertrag ( 320 BGB). Das ist auch dann nicht der Fall, wenn es sich um einen gegenseitigen Erbvertrag isv 2298 BGB handelt, indem sich die Vertragsparteien gegenseitig bedenken. Es handelt sich nicht um schuldrechtliche Verträge! Entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge Von einem entgeltlichen Erbvertrag spricht man, wenn der Vertragspartner des Erblassers sich zu einer Leistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet beispielsweise Unterhaltsleistungen. Auch in diesem Fall besteht kein schuldrechtliches Gegenseitigkeitsverhältnis (zuletzt BayObLG DnotZ 1999, 81). Demgegenüber liegt ein unentgeltlicher Erbvertrag vor, wenn keine Gegenleistung geschuldet wird. Die Unterscheidung wird insbesondere bei 2295 BGB bedeutsam. c. Das Zustandekommen des Erbvertrages Die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erbvertrages: Der Erblasser muss gem Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ist Vertragspartner des Erblassers sein Ehegatte, so genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit mit einem Zustimmungserfordernis durch den gesetzliche Vertreter ( 2275 Abs. 2); gleiches gilt bei Verlobten ( 2275 Abs. 3). Ist der Erblasser nicht voll geschäftsfähig, ist die vertragsmäßige Verfügung unwirksam. In diesem Fall kann man aber an eine Umdeutung in eine einseitige Verfügung von Todes wegen denken, wobei dies aber dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen muss (BayObLG NJW-RR 1996, 7). Der
6 6 Erbvertrag ist gem Abs. 1 BGB nur formgültig, wenn die Erklärungen zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgegeben werden. Lassen die Partner des Erbvertrages diesen gerichtlich protokollieren, dann ist der Form nur genügt, wenn beide Partner den Erbvertrag persönlich genehmigen (OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290). d. Der Inhalt des Erbvertrages: Gemäß 2278 Abs. 2 BGB können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Auflagen vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag sein. Diese Bezeichnung als vertragsmäßige Verfügungen hat ihren Grund in der Bindungswirkung dieser Verfügungen: der Erblasser kann sie nicht frei widerrufen, 2289 Abs. 1 S. 2 BGB. c. Die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen Eintritt und Umfang der Bindung: Der Erblasser, der dem Vertragspartner für den Fall des Todes einen Vermögenswert zugesagt hat, ist an diese Zusage gebunden; er kann keine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen durch ein Testament oder einen weiteren Erbvertrag errichten ( 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Beeinträchtigung isv 2289 ist jede Beschränkung des Rechts des Bedachten, d.h. jede rechtliche Minderung oder Beschwerung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erbfalls, da der Bedachte vorher noch kein Recht hat, das beeinträchtigt sein könnte. Nach hm ist eine rechtliche, nicht wirtschaftliche Beeinträchtigung erforderlich (BGHZ 26, 204; aa.: Palandt/Edenhofer 2289, Rdnr 2). Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen eine Beeinträchtigung angenommen: Der Vertragserbe wird zum Vorerben herabgestuft (OLG Hamm NJW 1974, 1774) Nachträglich werden Auflagen und/oder Vermächtnisse angeordnet (BGH NJW 1982, 441). Es wird nachträglich eine Testamentsvollstreckung angeordnet (BGH NJW 1962, 912) cc. Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten; beeinträchtigende Schenkungen ( 2287 BGB): Gem BGB ist der Erblasser durch den Erbvertrag nicht daran gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen. Sonderregelungen trifft das Gesetz für Schenkungen. Diese müssen nach dem Anfall der Erbschaft unter den Voraussetzungen des 2287 BGB nach den 812 ff. rückabgewickelt werden. (I.) Voraussetzungen des 2287 BGB (1.) Es muss eine Schenkung isd 516 BGB vorliegen; ausreichend ist auch eine gemischte Schenkung. (2.) Der Erblasser muss die Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht bewirkt haben. Diese Absicht ergibt sich nicht bereits aus der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern der Erblasser muss den Willen gehabt haben, den Vertragspartner des Erbvertrages zu beeinträchtigen. Rechtsprechung geht grundsätzlich von einer Beeinträchtigungsabsicht aus, es sei denn, der Erblasser hat ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung (BGHZ 59, 343; BGH NJW 1992, 564; BGH NJW-RR 1996, 133).
7 7 (II.) (III). Rechtsfolge des 2287: Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung; 2287 als Rechtsfolgenverweisung. Wichtig ist dabei, dass 2287 nicht die Aufgabe hat, die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu Lebzeiten nachträglich einzuschränken. Der Sinn des 2287 besteht also darin, sicherzustellen dass die erbrechtliche Bindung vertragsmäßiger Verfügungen in einem Erbvertrag nicht durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers unterlaufen wird. Ausschluss des 2287 BGB durch Erbvertrag? Nach hm ist das unter Berufung auf die Vertragsfreiheit zulässig. Das wird auf 2293 hergeleitet: Der dort geregelte Rücktrittsvorbehalt belegt, dass der Gesetzgeber beim Erbvertrag von einer weitreichenden Privatautonomie ausgegangen war. Der Erbvertrag sei für den Bedachten auch nicht wertlos, da der Erblasser zumindest keine den Bedachten benachteiligenden Verfügungen von Todes wegen treffen könnte (vgl. OLG München ZEV 2005, 61; Palandt/Edenhofer 2287 Rdnr. 11 im Einzelfall prüfen, ob Verstoß gegen gute Sitten vorliegt, 138 BGB).
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