LEITFADEN. Nichtraucherschutz Seite 4. Inhaltsverzeichnis. A. Änderung der Arbeitsstättenverordnung Seite 2. B. Auswirkungen des 3 a ArbStättV Seite 3

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1 LEITFADEN Inhaltsverzeichnis A. Änderung der Arbeitsstättenverordnung Seite 2 Nichtraucherschutz B. Auswirkungen des 3 a ArbStättV Seite 3 C. Bislang bestehende Regelungen zum Nichtraucherschutz Seite 4 1. Arbeitsschutzgesetz Seite Arbeitsstättenverordnung Seite Arbeitsstättenverordnung Seite 5 D. Rechsprechung zum Nichtraucherschutz Seite 5 1. Bundesarbeitsgericht 1 AZR 499/98 Seite 5 2. Bundesarbeitsgericht 9 AZR 84/97 Seite 6 3. Bundesverfassungsgericht 1 BVR 234/97 Seite 6 E. Nichtraucherschutz im Betrieb Was Unternehmen heute schon tun Seite 7 1. Ausgangslage Seite 7 2. Was Betriebe heute tun, ist vielfältig Seite 7 a. Informelle einvernehmliche Regelungen Seite 7 b. Arbeitsorganisation und ausstattung Seite 8 c. Schaffung von speziellen Plätzen oder Räumen für Raucher Seite 8 d. Betriebsvereinbarungen Seite 8 Oktober 2002 Abt. II/VI/VII Tel.: 030/ Fax: 030/ info@bda-online.de e. Gesundheitsförderung und Prävention als begleitende Maßnahme Seite 9

2 Am 3. Oktober 2002 ist die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in Kraft getreten. Mit dieser Änderung stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob bzw. inwieweit sich die bestehende Rechtslage geändert hat und wie die Unternehmen gegebenenfalls praktische Maßnahmen zum Nichtraucherschutz in ihrem Betrieb umsetzen können. Der Leitfaden zum Nichtraucherschutz soll dazu Anregungen geben. Dargestellt sind die Änderung der Arbeitsstättenverordnung, die maßgeblichen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie unterschiedliche Instrumente zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Betrieb. " 3a Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen." Es liegt sowohl im Interesse der Unternehmen als auch der Beschäftigten, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu begrenzen. Alle sinnvollen und angemessenen Maßnahmen des Arbeitschutzes sind deshalb zu unterstützen. A. Änderung der Arbeitsstättenverordnung Durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wurde der bisherige 32 ArbStättV "Nichtraucherschutz" aufgehoben und nach 3 ArbStättV folgender 3a ArbStättV neu eingefügt: Unnötige Überregulierungen müssen hingegen vermieden werden. Sie engen die Entscheidungsfreiheit von Betrieben in der Gestaltung der betrieblichen Ordnung ein, beeinträchtigen deren Wettbewerbsfähigkeit und führen zu zeit- und kostenintensiver Bürokratie. Die Einführung des 3a ArbStättV ist Ausdruck eines nutzlosen Regulierungseifers. Die Vorschrift ist überflüssig. Statt das unüberschaubare Regelungsgeflecht der Ar- 2

3 beitsschutzvorschriften zu lockern, wurde eine weitere entbehrliche Vorschrift geschaffen und die Bürokratisierung des Arbeitsrechts zusätzlich vorangetrieben. Es ist zu befürchten, dass sie eher zu betrieblichen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten führen wird. B. Auswirkungen des 3a ArbStättV Der 3a ArbStättV schreibt die bestehende Rechtslage fest, schafft aber gleichzeitig keine zusätzliche Rechtssicherheit. Die Änderung wird im Hinblick auf konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen kaum Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben. Passivrauchen in ihrer Gesundheit nicht gefährdet werden. Auch hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts hat die Änderung der Arbeitsstättenverordnung keine weiteren Auswirkungen auf die Praxis. Maßnahmen zum Nichtraucherschutz sind und waren auch vor der Novellierung gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig, soweit es um Ordnungsverhalten im Betrieb geht, also um das Zusammenleben und -wirken der Arbeitnehmer. Nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht zudem die Mitbestimmungspflicht bei Regelungen des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Das betraf bisher insbesondere die Vorschriften 618 BGB und 5, 32 ArbStättV. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht aus 618 BGB in Verbindung mit den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitstättenverordnung sind die Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, Gesundheitsgefahren von den Arbeitnehmern abzuwehren (vgl. Abschnitt D). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus der Fürsorgepflicht gem. 618 BGB für den Arbeitgeber die Verantwortung erwächst, die Arbeit so zu organisieren, dass Tabakrauch die Atemluft des Arbeitsplatzes nicht durchsetzt und Arbeitnehmer durch Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung wurde auch beabsichtigt, mehr Rechtssicherheit herzustellen. Sie dient diesem Zweck aber keineswegs. Dies gilt insbesondere für die in 3a Abs. 2 ArbStättV vorgesehene Ausnahmeregelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Die Vorschrift kommt nicht ohne unbestimmte Rechtsbegriffe aus und macht angesichts höchst unterschiedlicher Situationen im Betriebsalltag gerichtliche Klärungen in einzelnen Streitfällen nicht entbehrlich. 3

4 Eine Erläuterung findet sich zwar in der Gesetzesbegründung zum interfraktionellen Gruppenantrag zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Hiernach sollen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die an die besondere Situation angepasst und weniger aufwendig sind. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie diese ausgestaltet werden sollen oder welche konkreten Maßnahmen vom Arbeitgeber verlangt werden können. und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen ( 3 Abs. 1 und 5 ArbSchG). Dabei hat der Arbeitgeber nach 4 ArbSchG u.a. von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen. C. Bislang bestehende Regelungen zum Nichtraucherschutz Auch die Beschäftigten werden nach 15 ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Bereits vor der jetzigen Änderung der Arbeitsstättenverordnung gab es im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung gesetzliche Regelungen, die u.a. den Schutz der Gesundheit bzw. den Nichtraucherschutz zum Ziel haben. Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dabei haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. 1. Arbeitsschutzgesetz Nach dem seit August 1996 geltenden Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern ( 1 ArbSchG). Er hat die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen 2. 5 Arbeitsstättenverordnung Nach der Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahr 1975 ist der Arbeitgeber gemäß 5 verpflichtet, unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer, während der Arbeitszeit für ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen. Nach den 5 Arbeitsstättenverordnung ergänzenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR 4

5 5) ist ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft in Arbeitsräumen dann vorhanden, wenn die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände die Außenluft beeinträchtigen Arbeitsstättenverordnung Weiterhin hatte der Arbeitgeber gemäß 32 Arbeitsstättenverordnung in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. 32 ArbstättV ist mit der Einführung des neuen 3a ArbstättV aufgehoben worden. D. Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz 1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar AZR 499/98 Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber und Betriebsrat eines Unternehmens grundsätzlich berechtigt, ein Rauchverbot für alle Betriebsräume zu erlassen, sofern bei der Anordnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. 75 Abs. 2 BetrVG i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG beachtet wird. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, dürfe nicht beeinträchtigt werden. Als legitimes Regelungsziel könne nicht der Wille, den Arbeitnehmern das Rauchen abzugewöhnen, angesehen werden. Den Betriebspartnern fehle es in diesem Bereich an der erforderlichen Regelungsbefugnis. Indessen sei der Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen als zulässiges Ziel anzuerkennen. Die Abwägung der Belange von Rauchern und Nichtrauchern sei Sache der Betriebspartner, wobei ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Das Rauchverbot sei dann verhältnismäßig, wenn es den Rauchern gewährt bleibe, unter annehmbaren Bedingungen zu rauchen. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge es, wenn der Arbeitgeber das Rauchen an einem windgeschützten, überdachten Platz gestatte. Einen geschlossenen Raum müsse er nicht zur Verfügung stellen. Andererseits sei es ihm aber auch verwehrt, ein generelles Rauchverbot im Freien auszusprechen. 5

6 2. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar AZR 84/97 Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erwächst aus der Fürsorgepflicht nach 618 BGB für den Arbeitgeber auch eine Verantwortung, die Arbeit so zu organisieren, dass Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und Arbeitnehmer durch sog. Passivrauchen in ihrer Gesundheit nicht gefährdet werden. Der Arbeitgeber sei damit verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Belastung des Arbeitnehmers durch Tabakrauch soweit vermindert wird, dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. Dem Arbeitgeber sei überlassen, welche Schutzmaßnahmen er zur Abwehr der Gesundheitsgefahren ergreift. Diese Pflicht sei jedoch regelmäßig erfüllt, wenn die Belastung der Atemluft durch Tabakrauch nicht über das sonst übliche Maß hinausgeht. Ob dies ausreiche, richte sich nicht allein nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.b. 5 ArbStättV, sondern auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Die öffentlich rechtlichen Vorschriften enthielten nur die Mindestanforderungen, denen der vom Arbeitgeber eingerichtete Arbeitsplatz entsprechen muss. Die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles können aber einen weitergehenden Nichtraucherschutz und dessen Umsetzung durch spezielle Maßnahmen erforderlich machen. 3. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Februar BVR 234/97 Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsbeschwerde eines Nichtrauchers zu entscheiden, der sich durch das Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt fühlte. Er beantragte festzustellen, dass der Staat diesbezüglich seinen Schutzpflichten nicht nachkomme und der geltende gesetzliche Nichtraucherschutz völlig unzureichend sei. Eine Pflicht des Staates, die Bürger vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, wurde grundsätzlich bejaht. Das Bundesverfassungsgericht verwies jedoch auf die Vielzahl bestehender gesetzlicher Bestimmungen, die das Rauchen direkt oder indirekt reglementieren. Hierzu zählten z.b. die 5, 32 ArbStättV, 8 Abs. 5 BOKraft, 618 BGB, 62 HGB oder 120a GewO (ersetzt durch 1ff. ArbSchG). Vor diesem Hintergrund könne weder festgestellt werden, dass der Staat gänzlich untätig geblieben wäre, noch dass die getroffenen Maßnahmen evident unzureichend seien. Nur derart gravierende Pflichtverstöße können jedoch der 6

7 Prüfungsgegenstand von Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht sein. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen. E. Nichtraucherschutz im Betrieb Was Unternehmen heute schon tun 1. Ausgangslage Bei der überwiegenden Mehrheit der Betriebe stellt das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen Rauchern und Nichtrauchern kein Problem dar. Die Akzeptanz für angemessene Nichtraucherschutzregelungen auf betrieblicher Ebene ist auch bei Rauchern groß. Die Erfahrung zeigt, dass vor allem individuelle einvernehmliche Regelungen potenziellen Konflikten zwischen Rauchern und Nichtrauchern wirksam entgegensteuern. Pauschale Rauchverbote wirken hingegen oft kontraproduktiv und können zu einer ungewollten Kriminalisierung der Raucher führen, die letztendlich den Betriebsfrieden stört. Sie sind zudem rechtlich bedenklich. In jedem Betrieb gibt es außerdem sehr unterschiedliche Gegebenheiten, die entweder eine strengere Regelung (z.b. spezielle Anforderungen durch Produktionsgefahren oder Unfallgefahren im Produktionsbereich) notwendig machen oder eine eher flexible Handhabung (z.b. im Bürobereich) ermöglichen. Allerdings muss im Rahmen dieser Thematik immer beachtet werden, dass die Entscheidung des Einzelnen zu rauchen, in seiner privaten Verantwortung liegt und nicht vom Arbeitgeber bestimmt werden kann. 2. Was Betriebe heute tun, ist vielfältig Betriebe ergreifen eine Vielfalt von Maßnahmen, um auf der einen Seite Rauchern das Rauchen - eventuell trotz existierender Rauchverbote - zu ermöglichen und auf der anderen Seite die Nichtraucher wirksam vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Daneben rückt der Gedanke der Prävention im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements in den Vordergrund. Die folgende Zusammenstellung soll darüber informieren, was Unternehmen tun können und vielfach heute schon tun, um den Nichtraucherschutz zu fördern: a. Informelle einvernehmliche Regelungen Gemeint sind hier einvernehmliche individuelle Vereinbarungen im Sinne von Spielregeln für Raucher auf Betriebs- oder Abteilungs- bzw. Gruppenebene. Raucher und Nichtraucher gestalten diese Lösungen oft 7

8 im beiderseitigen Interesse mit. Diese sind an den individuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen beider Gruppen orientiert und zeichnen sich deshalb durch hohe Akzeptanz bei Rauchern und Nichtrauchern aus. Konflikte werden auf diese Weise erfolgreich vermieden. Ein weiterer Vorteil ist die meist geringe Kostenbelastung dieser unbürokratischen Regelungen. Mitentscheidend für den Erfolg ist die entsprechend zielgerichtete Kommunikation solcher Spielregeln. c. Schaffung von speziellen Plätzen oder Räumen für Raucher Dort wo das Rauchen bereits generell verboten ist, geht es in erster Linie darum, den Rauchern Möglichkeiten zu schaffen, an speziellen Orten oder in dafür ausgewiesenen Räumen das Rauchen zu ermöglichen. Hier können ebenfalls entsprechende Investitionen anfallen, je nachdem, wie die Raucherflächen oder -räume ausgestattet sind. b. Arbeitsplatzorganisation und -ausstattung Wo es möglich ist, können Gruppen getrennt nach Rauchern und Nichtrauchern in unterschiedliche Arbeitsräume/ Büros aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, können bauliche Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher wie Trennwände oder Rauchabzüge im Arbeitsraum oder am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Diese verursachen jedoch oft erhebliche Investitionskosten. Beispiele aus der Praxis: Raucher arbeiten getrennt von Nichtrauchern in unterschiedlichen Räumen. Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage Einbau von Trennwänden Nichtaufbau oder Abbau von Zigarettenautomaten Beispiele aus der Praxis: Schaffung von Raucherecken, -räumen oder Raucherinseln in Fluren etc. (ggf. mit speziellen Entlüftungssystemen) Aufstellung von Rauchercontainern/- pavillons auf dem Werksgelände (für Raucherpausen im Produktionsbereich) Installation von sogenannten Smokefree-systems (eine Art Raucherkabine mit speziellem Rauchabzug) in Großraumbüros. d. Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen werden zumeist getroffen, um generelle Regelungen für das Rauchen bzw. Rauchverbote zu treffen. Sie können sich auf verschiedene Bereiche des Betriebsgeländes wie Produktionsbereiche, Büroräume, Besprechungsräume, Gemeinschaftsräume, Kantine, Verkehrsflächen etc. sowie auf Präventionsmaßnahmen, Tabak- 8

9 verkaufsverbote und Kennzeichnungspflichten beziehen. e. Gesundheitsförderung und Prävention als begleitende Maßnahme Betriebliche Gesundheitsförderung ist eine unternehmenspolitische, den Arbeitsschutz ergänzende Aufgabe. Im Rahmen der Zielsetzung, die Mitarbeiter gesund und leistungsfähig zu erhalten, spielen auch die Themen Rauchen und Nichtraucherschutz eine wichtige Rolle. Dabei bieten Betriebe ihren Mitarbeitern sowohl präventive als auch begleitende Maßnahmen an. Beispiele aus der Praxis: Angebot von Raucherentwöhnungskursen (z.b. Rauchfrei in zehn Schritten ; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), oft in Zusammenarbeit mit Krankenkassen Informationskampagnen über die Gefahren des Rauchens Einsatz von Exrauchern als Multiplikatoren zur Rauchentwöhnung. Berlin, im Oktober 2002 Uhl/Os/SR 9

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