Erbschaft- und Schenkungssteuer
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- Catrin Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 Erbschaft- und Schenkungssteuer Stand
2 Karteikarten Erbschaft- und Schenkungssteuer (ErbStG) 1 Grundlagen des Erbrechts nach BGB sowie Gesamtdarstellung des ErbStG Soweit Schenkungen vorliegen, wird die ErbSt als SchenkSt bezeichnet. Die Bezeichnung ErbSt ist aber grundsätzlich der Oberbegriff. Die Karteikarten sind nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Gleichwohl wird jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen. Stand: 19. Mai 2014 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH Rödelheimer Str. 45, Frankfurt
3 Karteikarten ErbStG Übersicht 2 1. Teil: Überblick über das Erbrecht nach dem BGB I. Der Erbe II. Die gesetzliche Erbfolge III. Die gewillkürte Erbfolge 2. Teil: ErbStG A. Grundlagen B. Steuerpflicht I. Grundlagen II. Besonderheiten III. Wertermittlung IV. Berechnung der ErbSt V. Steuerfestsetzung und Erhebung VI. Abschließendes Schema
4 1. Teil (Erbrecht) / II. Die gesetzliche Erbfolge 5 Ordnungen des BGB 6 Die Reihenfolge für die Rechtsstellung als Erbe bestimmt sich nach den in den 1924ff. BGB genannten Ordnungen. Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere aus, 1930 BGB. (5) Die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 1929 I BGB (4) Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 1928 I BGB (3) Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 1926 I BGB (2) Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 1925 I BGB Erblasser (1) Abkömmlinge des Erblassers = Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel etc.), 1924 I BGB Großonkel und Großtante Onkel und Tanten des Erblassers Geschwister des Erblassers Cousins und Cousinen des Erblassers
5 1. Teil (Erbrecht) / II. Die gesetzliche Erbfolge Erbrecht des Ehegatten 8 Grundsätzlich hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, 1931 BGB Ausnahmen: 1933 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, 1931 BGB Zuordnung der Verwandten des Erblassers zu einer bestimmten Ordnung Höhe der Erbquote ist abhängig von ehelichem Güterstand: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Auswirkung von Verwandten auf das Erbe des Ehegatten neben dem überlebenden Ehegatten sind vorhanden Verwandte 1. Ordnung Verwandte 2. Ordnung Verwandte 3. Ordnung: Großeltern Verwandte 3. Ordnung: andere Verwandte 4. Ordnung Verwandte 5. Ordnung Erbenstellung des Ehegatten Miterbe zu ¼ (nach Voraus) Miterbe zu ½ (nach Voraus Miterbe zu ½ (nach Voraus Alleinerbe Alleinerbe Alleinerbe
6 1. Teil (Erbrecht) / II. Die gesetzliche Erbfolge Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners 9 Grundsätzlich hat der eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht, 10 LPartG. Höhe der Erbquote ist abhängig von der Zuordnung der Verwandten des Erblassers zu einer bestimmten Ordnung gemeinsames Testament, letztwillige Verfügung, Pflichtteil Ausnahmen: Sein Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die AUFHEBUNG der Lebenspartnerschaft nach 15 II Nr.1-2 LPartG gegeben waren und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder er die Aufhebung nach 15 II Nr.3 LPartG beantragt hat und der Antrag begründet war, 10 III LPartG. Auswirkung von Verwandten auf den eingetragenen Lebenspartner, 10 I-II LPartG neben dem überlebenden Lebenspartner sind vorhanden: Erbenstellung des Lebenspartners Verwandte 1. Ordnung Miterbe zu ¼ + Voraus (eingeschränkt) Verwandte 2. Ordnung oder Großeltern Miterbe zu ½ + Voraus nur andere Verwandte Alleinerbe Zusätzlich die zum Haushalt gehörenden Gegenstände (ohne Zubehör eines Grundstücks) und Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft = Voraus
7 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / II. Besonderheiten Schenkung unter Auflage 47 Bei der SCHENKUNG UNTER AUFLAGE erhält der Beschenkte die Schenkung ohne Gegenleistung aber mit der Verpflichtung, die Auflage zu erfüllen, 525ff. BGB. Im Gegensatz zur gemischten Schenkung findet KEIN LEISTUNGSAUSTAUSCH statt. Sonderfälle der Schenkungen - R E 7.4 I ErbStR gemischte Schenkung Schenkung unter Auflage Steuerwert des Gegenstandes./. Steuerwert der Gegenleistung = Steuerwert der Schenkung Leistungsauflage: Dem Bedachten werden Leistungen auferlegt, die diesem Aufwendungen verursachen (Geld- oder Sachleistungen) Steuerwert des Gegenstandes./. Steuerwert der Auflage = Steuerwert der Schenkung Nutzungs-/Duldungsauflage: Nutzungen des Gegenstandes stehen aufgrund bestehender oder neu einzuräumender Rechte anderen zu Abzug ist beschränkt, soweit nach den 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist, R E 7.4 II ErbStR Erwerbsnebenkosten sind abzugsfähig (ausgenommen StB- und Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung), R E 7.4 IV ErbStR
8 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / II. Besonderheiten Schulden und Auflagen 48 Nach H E 7.4 III Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung ErbStH gilt Gegenleistungen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen übernommene Schulden Zusammenhang mit einem bestimmten Gegenstand, wenn die Entstehung auf Vorgängen beruht, die ihn betreffen und belasten. Andernfalls Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen Leistungsauflagen, z.b. Renten Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen mit dem Erwerb begründete Nutzungs- oder Duldungsauflagen, z.b. Wohnrecht Zusammenhang mit den zugewendeten Gegenständen, auf die sich die Verpflichtung bezieht; soweit ein Zusammenhang mit der Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände besteht, ist die Aufteilung auf alle Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte vorzunehmen
9 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / II. Besonderheiten Mittelbare Grundstücksschenkung 50 mittelbare Grundstücksschenkung: Ansatz des Grundstücks mit seinem Grundbesitzwert, Nr.1 Mittelbare Grundstücksschenkung Einzelfälle nach H E 7.3 ErbStH Schenker will nur einen Teil des Grundstücks zuwenden und schenkt daher nur einen Teil des Kaufpreises für das Grundstück: Als zugewendet gilt der Teil des Grundstücks, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht, Nr.2 mehrere Schenker stellen Geld für die Anschaffung eines best. Grundstücks zur Verfügung: Es gelten anteilig die Nr.1 oder Nr.2, Nr.3 Schenker übernimmt die Kosten des Erwerbs eines best. unbebauten Grundstücks und im Anschluss die Kosten für die Errichtung des Gebäudes: Es liegt die einheitliche Zuwendung eines bebauten Grund- Schenker wendet die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden unbebauten Grundstück auf: Es gilt der Teil des Grundbesitzwertes des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt, Nr.5 teilweise Übernahme der Baukosten durch den Schenker: Nr.2 und Nr.3 gelten entsprechend, Nr.6 Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten: Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung gelten entsprechend. Maßgebend ist die Erhöhung im Grundbesitzwert, Nr.7
10 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / VI. Abschließendes Schema Schema (1/3) 164 Beachten sie die Schemata in R E 10.1 ErbStR: Vermögensanfall nach Steuerwerten Steuerwert des l+f Vermögens./. Befreiungen nach 13 I Nr.2-3 ErbStG + Steuerwert des BV./. Befreiungen nach 13 I Nr.2-3 ErbStG + Steuerwert der Anteile an KapGes = Zwischensumme./. Freibetrag und Bewertungsabschlag nach 13a ErbStG + Steuerwert des Grundvermögens, ggf. i.v.m. 13c ErbStG./. Befreiungen nach 13 I Nr.2-3 ErbStG + Steuerwert des übrigen Vermögens./. Befreiungen nach 13 I Nr.2-3 ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten
11 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / VI. Abschließendes Schema Schema (2/3) 165 Vermögensanfall nach Steuerwerten Steuerpflichtiger Erwerb./. Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen (mindestens Pauschbetrag) = abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten./. weitere Befreiungen nach 13 ErbStG = Bereicherung des Erwerbers./. steuerfreier Zugewinnausgleich, 5 I ErbStG + hinzuzurechnende Vorerwerbe, 14 ErbStG./. persönlicher Freibetrag, 16 ErbStG./. besonderer Versorgungsfreibetrag, 17 ErbStG = Zwischensumme./. Abrundung auf volle 100 Euro, 10 I 6 ErbStG = steuerpflichtiger Erwerb
12 2. Teil (ErbStG) / B. Steuerpflicht / VI. Abschließendes Schema Schema (3/3) 166 Festzusetzende ErbSt Tarifliche ErbSt nach 19 ErbStG./. Abzugsfähige ErbSt nach 14 I ErbStG./. Entlastungsbetrag nach 19a ErbStG = Zwischensumme./. Ermäßigung nach 27 ErbStG = Zwischensumme./. Anrechenbare Steuer nach 21 ErbStG = festzusetzende ErbSt
13 Bewertungsgesetz Stand
14 Karteikarten BewG Inhalt 2 A. Grundlagen B. Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften C. Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften I. Einheitsbewertung II. Sondervorschriften und Ermächtigungen III. Regelungen für die neuen Bundesländer IV. Vorschriften über Grundbesitzwerte für die GrESt V. Gesonderte Feststellungen VI. Vorschriften für die Bewertung für Zwecke der ErbSt
15 BewG / B. 1. Bewertungsgegenstand Bewertungsgegenstand (1/2) 7 Wirtschaftsgut Bewertungsgegenstand = wirtschaftliche Einheit Bewertungsgegenstand und seine Zurechnung Zusammenfassung mehrerer WG Bewertungsverfahren Gesamtbewertung Einzelbewertung Wertverteilung bei mehreren Beteiligten Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit im Einzelfall Bestimmung nach allgemeinen Merkmalen (Verkehrsauffassung) örtliche Gewohnheit tatsächliche Übung Zweckbestimmung wirtschaftliche Zusammengehörigkeit, 2 I 3-4 BewG Bestimmung nach gesetzlichen Einzelregelungen, z.b. gesonderte Erfassung von Betriebsvorrichtungen, 68 II 1 Nr.2 i.v.m. 99 III BewG Wertpapieren eines L+F-Vermögens, 33 III BewG
16 BewG / B. 1. Bewertungsgegenstand Bewertungsgegenstand (2/2) 8 Zusammenfassung mehrerer WG zu einer Einheit Die WG bilden nach der Verkehrsauffassung eine Einheit und der Zusammenfassung steht keine ge- Die WG gehören demselben Eigentümer, 2 II Die WG gehören zu derselben Vermö- Bewertungsverfahren Grundsätzlich ist die Bewertung im Ganzen durchzuführen. Der Wert einer wirtschaftlichen Einheit wird also nicht durch die Addition der Einzelwerte aller Wirtschaftsgüter ermittelt, sondern durch eine GE- SAMTBEWERTUNG, 2 I 2 BewG. Daraus folgt auch die Bedeutung der wirtschaftlichen Einheit. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist dagegen eine EINZELBEWERTUNG durchzuführen. Der Wert der wirtschaftlichen Einheit ist dann durch die Addition der Einzelwerte zu ermitteln. Beide Verfahren können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wertverteilung Die Bewertung im Ganzen als Regelfall findet auch dann Anwendung, wenn die wirtschaftliche Einheit MEHREREN PERSONEN ZUZURECHNEN ist. Die Verteilung des Werts erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Beteiligten am Vermögen. Ausgenommen von der Verteilung sind nur die Fälle, in denen ausnahmsweise die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist, 3 S.2 BewG.
17 BewG / B. 2. Bedingung und Befristung Bedingung und Befristung 9 Bedingung und Befristung Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft beigegebene Nebenbestimmung (Willenserklärung), nach der dessen RECHTSWIR- KUNG erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses eintritt (aufschiebende Bedingung)... sofort eintritt aber bei Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses enden soll (auflösende Bedingung) bestimmte Befristung unbestimmte Erwerb, 4 BewG Lasten, 6 BewG Erwerb, 5 BewG Lasten, 7 BewG 8 BewG Besonderheiten für nicht laufend veranlagte Steuern, 5 II, 6 II und 7 II BewG Voraussetzungen für eine Bedingung rechtsgeschäftliche Bedingung Ereignis, von dem die Wirkung des Rechtsgeschäfts abhängt, ist noch nicht eingetreten Eintritt des zu-künftigen Ereignisses ist ungewiss
18 BewG / B. 2. Bedingung und Befristung Aufschiebende Bedingung 10 Ein Rechtsgeschäft ist aufschiebend bedingt, wenn der Erfolg erst dann eintreten soll, wenn ein zukünftiges ungewisses Ereignis stattfindet. Die beabsichtigte RECHTSWIRKUNG TRITT also ZUNÄCHST NICHT EIN. Ein vertraglich vereinbartes Erwerbsrecht oder eine vertraglich eingeräumte Erwerbspflicht (Optionsrecht) wirken wie eine aufschiebende Bedingung, R B 4 I 1 und 5 ErbStR. Aufschiebend bedingt erworbene Wirtschaftsgüter werden bei dem Erwerber erst dann berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist, R B 4 II 1 ErbStR. Aufschiebend bedingter Erwerb ( 4 BewG) Von den aufschiebend bedingten Erwerben sind die unbedingten Erwerbe zu unterscheiden, die LEDIG- LICH in ihrer HÖHE zum Zeitpunkt der Entstehung noch NICHT GENAU feststehen. Für sie greift 4 BewG nicht. Solche Erwerbe sind bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen. Aufschiebend bedingte Lasten ( 6 I BewG) Analog zu der Behandlung aufschiebend bedingter Erwerbe können aufschiebend bedingte LASTEN ERST dann ERFASST werden, WENN DIE BEDINGUNG EINGETRETEN IST, R B 4 II 2 ErbStR. Die 4ff. BewG sind aber nur anzuwenden, soweit für Teilbereiche (z.b. Betriebsvermögen) nichts anderes bestimmt ist.
19 BewG / B. 2. Bedingung und Befristung Auflösende Bedingung 11 Auflösend bedingt ist ein Rechtsgeschäft, wenn die Rechtsfolgen sofort eintreten aber beendet werden sollen, wenn ein zukünftiges ungewisses Ereignis stattfindet. Die beabsichtigte RECHTSWIRKUNG WIRD also SPÄTER GGF. WIEDER AUFGEHOBEN, R B 4 I 2 ErbStR. Die Abgrenzung zwischen auflösender und aufschiebender Bedingung hängt nicht von der Wahrscheinlichkeit des Ereignisses ab. Daher wird eine Last, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht dadurch zu einer auflösend bedingten Last, dass der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist und die Verkehrsauffassung sie als gegenwärtig bestehende Belastung bereits rechnet, R B 4 II 4-6 ErbStR und H B 4 Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise ErbStH. Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wirkt WIE eine AUFLÖSENDE BEDINGUNG, R B 4 I 5 ErbStR. Auflösend bedingter Erwerb ( 5 BewG) AUFLÖSEND BEDINGTE ERWERBE sind bei dem Erwerber WIE UNBEDINGTE ERWERBE anzusetzen, 5 I 1 BewG. Die auflösende Bedingung wird für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung also ignoriert. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer bleiben jedoch unberührt, 5 I 2 BewG.
20 BewG / C. I. 3. d. Bebaute Grundstücke Sachwertverfahren Bodenwert, 84 BewG Gebäudenormalherstellungswert - 85 BewG Wertminderungen wegen Alters und wegen baulicher Mängel und Schäden, BewG Gebäudesachwert Normalherstellungswert der Außenanlagen - 89 BewG Wertminderungen wegen Alters und wegen baulicher Mängel und Schäden, BewG Sachwert der Außenanlagen Ermäßigung/Erhöhung - 88 BewG Ermäßigung/Erhöhung - 88 BewG 2. Gebäudewert 3. Wert der Außenanlagen Ausgangswert Angleichung an den gemeinen Wert, 90 BewG, VO zur Durchführung des 90 BewG Grundstückswert
21 BewG / C. VI. b. b. Bebaute Grundstücke Ertragswertverfahren 150 Ertragswertverfahren nach 184 BewG getrennte Ermittlung für Boden und Gebäude 4. Mindestwert 1. Bodenwert 2. Gebäudeertragswert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach 179 BewG, 184 II BewG Der Wert der Gebäude ist getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach 185 BewG zu ermitteln, 184 I BewG Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind mit dem Gebäudeertragswert abgegolten, 184 III 3 BewG Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen, 184 III 2 BewG sowie R B IV ErbStR Bodenwert und Gebäudeertragswert ergeben ( 184 III 1 BewG) den 3. Ertragswert des Grundstücks
22 BewG / C. VI. c. Nicht notierte Anteile an KapGes und Betriebsvermögen Betriebsergebnis 174 Ausgangswert Gewinn i.s.d. 4 I 1 EStG (bzw. Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in den Fällen des 4 III EStG, 202 II BewG) ohne Ergebnisse aus den Sonderbilanzen ohne Ergebnisse aus den Ergänzungsbilanzen, 202 I 1 BewG +./. Hinzurechnungen / Kürzungen (siehe nächsten Karteikarten) +./. sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht oben berücksichtigt wurden, R B 202 III 2 Nr.3 ErbStR = Betriebsergebnis Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis um 30 % zu mindern, 202 III BewG (auch bei Freiberuflern, R B 202 V ErbStR)
23 BewG / C. VI. c. Nicht notierte Anteile an KapGes und Betriebsvermögen Kapitalisierungsfaktor 177 Der Kapitalisierungsfaktor berechnet sich nach der Summe aus dem Basiszins (von der Bundesbank errechneter Zinssatz der langfristigen öffentlichen Anleihen von 2,04 % für 2013 (BMF I 19 in BTA-E 203/1) und einem Zuschlag von 4,5 % = 6,54 %. Daraus errechnet sich ein Kapitalisierungsfaktor (Kehrwert) von 100 / 6,54 = 15,29. Siehe auch R B 203 ErbStR.
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