Erbrecht II Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. Sommersemester 2014 Übergang des Nachlassvermögens

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1 II Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. Sommersemester 2014 Übergang des Nachlassvermögens Christiane Wendehorst,

2 Tod ( Erbfall ) Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) AußStrG (sofern keine aufschiebende Bedingung) 536, 537 (subj) ff Erlöschen einer Ersatzerbschaft 615 Abs 1 797, 819 Tod ( Erbfall ) Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) AußStrG Vorverfahren Todesfallaufnahme Ggf. weitere Erhebungen Übernahme letztwilliger Verfügungen Verlassenschaftsabhandlung en Ggf. Entscheidung über das Vermögenserklärung/ Inventarerrichtung, usw. Ggf. Verfahren außerhalb der Abhandlung Eintragung in öffentl. Bücher Christiane Wendehorst,

3 Merke: Vor dem Tod des Erblassers hat niemand ein, allenfalls eine Erbaussicht. Mit dem Tod des Erblassers ( Erbfall ) tritt idr der sog ein, dh der Erbe erwirbt das, ist aber nach hm noch nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände und darf diese nicht in Besitz nehmen (vgl 797). Es schließt sich das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) nach AußStrG an, in dessen Verlauf der Erbe eine abgeben (oder sich der Erbschaft entschlagen) muss. Das Verlassenschaftsverfahren liegt in der Praxis in den Händen der Notare, die als Gerichtskommissäre ( 1 GKG) tätig werden. Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der vom Nachlassgericht selbst beschlossenen Die bewirkt nach hm erst die (= Übergang aller Rechte und Pflichten), allerdings nur soweit dem Erben das tatsächlich zusteht (beachte Erbschaftsklage 823 und Gutglaubensschutz 824) und Gegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören geschieht eo ipso, dh ohne Modus oder weitere Akte (gilt auch für Liegenschaften, dh Eintragung im Grundbuch hat nur deklarative Wirkung) Rechtsträger in der Zwischenzeit ist nach hm der ruhende Nachlass als juristische Person Eintragungen in öffentl. Bücher, Ergänzungen des Inventars usw. im Verfahren außerhalb der Abhandlung Christiane Wendehorst,

4 Verlassenschaftsverfahren Bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen ( communio incidens ) nach Miteigentümer ( 825 ff) von Nachlasssachen; Forderungen zerfallen in Teilforderungen; bei Unteilbarkeit von Forderungen Gesamthandgläubigerschaft ( 889 f) Teilung durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage Erbschaftserwerb ohne Bei geringfügigen Nachlässen unterbleibt die Abhandlung ( 153 AußStrG) sofern kein Antrag auf Abhandlung gestellt wird, und ermächtigt das Gericht ausgewiesene Berechtigte zur Inbesitznahme des ersichtlichen Vermögens und zur Vornahme erforderlicher Handlungen; Abhandlung kann jederzeit später eingeleitet werden Bei überschuldeten Nachlässen kommt es auf Antrag der Gläubiger zur Überlassung an Zahlungs Statt ( 154 AußStrG), sofern keine unbedingte Antrittserklärung vorliegt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Insolvenzverfahren bzw. Sanierung nach IO alternativ möglich (beendet aber nicht automatisch das Verlassenschaftsverfahren) Bei erblosen Nachlässen kommt es auf Antrag der Finanzprokuratur zur Überlassung an den Fiskus ( 184 AußStrG) Christiane Wendehorst,

5 Überblick: Erwerb von Nachlassvermögen Titel Modus Rechtsnachfolge Subj. ( 799 ABGB) Besitzeinweisung durch sbeschluss Überlassung an den Staat Antrag der Finanz-prokuratur Heimfallsrecht des Fiskus ( 760 ABGB) Überlassungsbeschluss 184 AußStrG Erbschafts-/ Heimfälligkeitsklage Klagserhebung ersetzt/enthält Antritt/Antrag Subj. ( 799 ABGB) Leistungsurteil ersetzt nach 367 EO die Abtretung des Erbschaftsbesitzes Rückwirkende (hm) Unterbleiben der Abhandlung 153 AußStrG Antrag der Erben (oder Gläubiger) Subj. oder div. Titel Ermächtigung zur Inbesitznahme 153 Abs 2 AußStrG/Besitzergreifung (str) Einzelrechtsnachfolge, bleibt ggf bestehen Überlassung an Zahlungs Statt 154 AußStrG Antrag der Gläubiger Überlassungsbeschluss ( 798a ABGB) Übergabe usw. durch Nachlassgericht Einzelrechtsnachfolge, bleibt ggf bestehen Nachlassinsolvenz Geltendmachung in der Insolvenz div. Titel Übergabe usw. durch Insolvenzverwalter Einzelrechtsnachfolge Verwaltung vor Vermögensübergang Christiane Wendehorst,

6 Verlassenschaftsverfahren Verwaltung nach 810 ABGB Ggf Bestellung eines Kurators 810 ABGB. (1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. (2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von en zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. Christiane Wendehorst,

7 Merke: Während des gesamten Verfahrens kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator für die Verlassenschaft bestellen ( 156 Abs. 1 AußStrG; unterscheide von Bestellung eines Kurators für bestimmte Beteiligte) Der Wille des Erblassers ist dabei tunlichst zu beachten (vgl. 156 Abs. 2 AußStrG) Ein Kurator ist jedenfalls zu bestellen, wenn keine abgegeben wird ( 156 Abs. 4 AußStrG) oder wenn Gläubiger ihre Rechte vor geltend machen ( 811 ABGB), und normalerweise auch bei Streit ( 173 Abs. 1 AußStrG) sowie bei einer Nachlassseparation ( 175 AußStrG) Von der an haben die als solche ausgewiesenen Erben ein gesetzliches Recht zur Verwaltung des Nachlasses ( 810 ABGB), das vom Nachlassgericht nicht verliehen wird, sondern nur entzogen werden kann. Auf Verlangen wird (deklarative) Amtsbestätigung ausgestellt ( 172 AußStrG) und gegebenenfalls wieder abgefordert ( 173 Abs. 2). Der gerichtlichen Genehmigung bedürfen nach hm (über Gesetzeswortlaut hinaus) alle Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Veräußerungen sind dann, wenn die Errichtung eines Inventars zu erwarten ist, nur ab Aufnahme in ein (Teil-)Inventar zulässig. Christiane Wendehorst,

8 Inventarerrichtung und Vermögenserklärung Eine Inventarerrichtung hat nach 165 AußStrG zu erfolgen o wenn eine bedingte abgegeben wurde; o wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; o wenn die Absonderung der Verlassenschaft ( 812 ABGB) bewilligt wurde; o soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; o wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte ( 184); o soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt. In anderen Fällen genügt eine Vermögenserklärung des unbedingt erbantrittserkärten Erben ( 170 AußStrG) Haftung für Schulden Christiane Wendehorst,

9 Unterscheide: Erblasserschulden Erbfallsschulden / Erbgangsschulden Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit nicht durch Tod erloschen entstehen mit dem Erbfall zb Pflichtteilsschulden, Vermächtnisschulden, Begräbniskosten, Verfahrenskosten. beachte Sonderstellung der Unterhaltsschulden ( 233, 796) Erbenhaftung Bis zur haftet nur der ruhende Nachlass Nach der haftet der Erbe, und zwar - bei bedingter : beschränkt = persönlich, aber nur bis zum Wert der dem Erben zugekommenen Verlassenschaft ( pro viribus hereditatis ) (bei mehreren Erben: bis zum Wert des betr Bruchteils) - beschränkt auch in sonstigen Fällen, in denen gem 802 ff, 165 AußStrG eine Inventarisierung des Nachlasses stattfindet ( cum beneficio inventarii ), vgl sonst: unbeschränkt (bei mehreren Erben: jeder Miterbe, 820) Volle Wirkung der beschränkten Haftung aber nur, wenn mit Gläubigereinberufung (Gläubigerkonvokation, Rechnungsruf) verbunden, 813 ff, 174 AußStrG (bei Unterlassen: 815) Beschränkung muss vom Erben einredeweise geltend gemacht werden Christiane Wendehorst,

10 (positiv oder negativ) ist unwiderruflich ( 806) Wirksamwerden mit Abgabe, Unwiderruflichkeit mit Zugang bei Gericht bzw Gerichtskommissär Unbedingte kann nicht in bedingte umgewandelt werden, wohl aber umgekehrt ( 806) Anfechtung einer positiven wegen Irrtums nach hm nicht zulässig, wohl aber Anfechtung einer Erbsentschlagung (str) Wirkung der Erbsentschlagung für Abkömmlinge des Entschlagenden ist Auslegungssache, nach hm keine Vermutung für eine solche Wirkung (anders bei Erbverzicht, vgl. 551) Verlassenschaftsverfahren bei unbeschränkter Haftung des Erben: unbeschränkt X = Vermögen aus dem Nachlass Y = eigenes Vermögen des Erben Christiane Wendehorst,

11 Verlassenschaftsverfahren bei beschränkter Haftung des Erben: wertmäßige Beschränkung auf X pro viribus hereditatis X = Vermögen aus dem Nachlass Y = eigenes Vermögen des Erben Nachlasseparation: Nachlassseparation/(-absonderung) bei Befürchtung von Gläubigern, dass durch Vermengung des Nachlassvermögens mit dem eigenen Vermögen des Erben die Erfüllung von Forderungen gefährdet sein könnte ( 812) Gefahren jeglicher Art (Gläubiger des Erben, Verschwendungssucht, ); plausible Behauptung/Bescheinigung ausreichend Wirkung: - Nachlassvermögen bildet auch nach Sondervermögen - Erbe verliert Befugnis zur Nachlassverwaltung ( 810 bzw nach ); Separationskurator erforderlich - Gläubiger, die sich der Separation angeschlossen haben, können in Sondervermögen Exekution führen, allerdings sachlich auf dieses beschränkt ( cum viribus hereditatis ) - Haftung gegenüber anderen Gläubigern sehr str Abwendung durch Sicherheitsleistung; Aufhebung spätestens nach Befriedigung Christiane Wendehorst,

12 Verlassenschaftsverfahren bei Nachlassseparation: sachliche Beschränkung cum viribus hereditatis X = Vermögen aus dem Nachlass Y = eigenes Vermögen des Erben Übungsfragen: 1. Erwin ist testamentarischer Alleinerbe nach seinem Onkel Otto (Wert des Nachlasses: ), der an Verwandtschaft bloß noch seine achtjährige Enkelin Erna hatte und diese unbedacht hinterlässt. Gläubigerin Gerlinde, die gegen Otto eine fällige Forderung in Höhe von hat, fragt sich, ob und von wem sie ihr Geld bekommen wird. Erwin, der über ein eigenes Vermögen von verfügt, hatte eine unbedingte abgegeben. 2. Wie 1., aber Erwin ist bekanntermaßen der Spielsucht erlegen, und Gerlinde erwirkt deswegen eine Nachlassseparation. 3. Wie 2., aber zusätzlich meldet sich nach einiger Zeit überraschend Gerhard, der gleichfalls fällige Forderungen gegenüber Otto ihv hatte. Christiane Wendehorst,

13 Streitiges und Scheinerbenproblematik Verlassenschaftsverfahren 160 ff AußStrG Feststellung des s (sstreit) Christiane Wendehorst,

14 Merke: Werden mehrere, einander widersprechende en abgegeben, so hat im Verfahren nach 160 ff AußStrG die Feststellung des s zu erfolgen. Gericht ist an Vorbringen und Beweisangebote der Parteien gebunden; Beschluss kann mit verbunden werden oder getrennt erfolgen. Nachlassgericht ordnet normalerweise eine von 810 ABGB abweichende Verwaltung an bzw. bestellt einen Kurator (Auswirkungen widersprechender en auf die gesetzliche Verwaltungsbefugnis aber teilweise unklar) Schutz gutgläubiger Dritter, die Nachlassgegenstände vom nach 810 verwaltenden scheinbaren Erben erwerben, ist völlig offen. Verlassenschaftsverfahren Erbschaftsklage (Universalklage) 823 Eigentumsklage (Singularklage) 366 Christiane Wendehorst,

15 Merke: Entsteht nach ein Streit über das, muss derjenige, der sein wahres behauptet, mit der Erbschaftsklage ( 823) gegen den Scheinerben vorgehen Die Erbschaftsklage nach 823 ist sog Universalklage, dh umfasst die gesamte Erbschaft oder eine Quote derselben, Kläger muss Nachlassgegenstände nicht einzeln benennen Klagserhebung wirkt als (bedingte) Stattgebendes Urteil bewirkt für wahren Erben, 824 verweist im Übrigen auf 329 ff Daneben ist hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände nach hm auch Singularklage ( 366) möglich Verlassenschaftsverfahren Bei Erwerb vom Scheinerben: Schutz gutgläubiger Dritter nach 824 (hm: auch unentgeltlicher Erwerb; bewegliche und unbewegliche Sachen; nur positive Kenntnis schadet) Bei Erwerb von Gegenständen, die nur scheinbar zum Nachlass gehörten: Schutz gutgläubiger Dritter(!) nach 367 Beachte künftig auch Regelung in der EuErbVO Christiane Wendehorst,

16 Übungsfragen: 1. Die ist erfolgt. Erwin veräußert ein von Otto geerbtes Gemälde für Euro an Karl. Später wird zur Überraschung aller ein Testament aufgefunden, wonach Otto den Tierschutzverein zum einzigen Erben eingesetzt hat. Wie ist die Rechtslage? 2. Wie 1., aber Erwin hat dem Karl das Bild geschenkt. 3. Wie 1., aber Karl war bekannt, dass Otto eigentlich den Tierschutzverein einsetzen wollte; ob Otto es dann auch getan hat, war Karl allerdings nicht bekannt. 4. Die ist erfolgt, und Erwin veräußert das Gemälde für Euro an Karl. Dann stellt sich heraus, dass Otto das Gemälde nur von seiner alten Freundin Frieda geliehen hatte, die das Gemälde von Karl herausverlangt. 5. Wie 4., aber zusätzlich wird das Testament zugunsten des Tierschutzvereins gefunden. Veräußerung des s bzw der Erbschaft an Dritte Christiane Wendehorst,

17 Verlassenschaftsverfahren Vertrag über die Veräußerung eines künftigen s (Erbaussicht) ist gemäß 879 Abs 2 Z 3 nichtig Erwerber erhält mangels Titel auch keine dingliche Rechtsstellung Verlassenschaftsverfahren Veräußerung des s durch Notariatsakt oder gerichtl Protokoll möglich ( 1278 Abs 2) Erwerber übernimmt Verlassenschaftsverfahren im jeweiligen Stadium erfolgt an Erwerber und bewirkt Gesamtrechtsnachfolge; kein Modus erforderlich Christiane Wendehorst,

18 Verlassenschaftsverfahren Veräußerung der Erbschaft nach unterscheidet sich nicht von einer gewöhnlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen ggf Konversion des schuldrechtlichen Vertrags Übereignung einzelner Nachlassgegenstände durch Titel und Modus Übungsfragen: 1. Onkel Otto liegt im Sterben. Sein nächster Angehöriger, Erwin, benötigt dringend Geld. Er veräußert daher sein für Euro an Karl. Welche Rechtsstellung hat Karl? 2. Wie 1., aber rechtzeitig, bevor der Vertrag mit Karl (a) privatschriftlich, (b) durch Notariatsakt abgeschlossen wird, ist Otto tatsächlich gestorben. Er hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. 3. Wie 2., aber das Verlassenschaftsverfahren wird rasch abgewickelt, und die ist erfolgt, bevor Erwin den Vertrag mit Karl unterzeichnet. Christiane Wendehorst,

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