Einsprache. gegen das Bauvorhaben der Firma Sunrise Communications AG c/o Alcatel-Lucent Schweiz AG, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich betreffend

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1 ... An Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach Hauptstrasse 33 EINSCHREIBEN Dornach, den 6. Dezember 2009 Einsprache gegen das Bauvorhaben der Firma Sunrise Communications AG c/o Alcatel-Lucent Schweiz AG, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich betreffend Baugesuch zur Installation einer Mobilfunkanalge auf Parzelle GB Dornach Nr. 549 (Grundeigentümer: Herr Stebler Peter, Bruggweg 98, ) durch den Einsprecher bzw. Ehepaar: Name Vorname Strasse PLZ Ort Tel.Nr. Der/die Unterzeichnende/n erläutern die Anträge und Begründungen auf den folgenden Seiten. 1

2 A) A n t r ä g e Das Baugesuch Installation einer Mobilfunkanlage Parzelle GB Dornach Nr. 549 sei nicht zu geneh- migen, bzw. zu bewilligen. Im Falle, dass die zuständige Behörde eine Bewilligung erteilen möchte, seien die folgenden Nachweise zu erbringen: Dass kein anderer Provider, bzw. keine andere Antennenanlage das gleiche Gebiet abdeckt und mit den gleichen oder ähnlichen Frequenzen arbeitet, bzw. mit anderen Mitteln arbeitet, jedoch zum gleichen Zweck. Dass der Standort der geplanten Antenne auf der Parzelle 549 standortgebunden ist und kein anderer Standort, ausserhalb des Baugebietes, praktisch gleichwertig sein würde. Dass die Strahlenbelastung des betroffenen Gebietes zu keinen Zeitpunkt die internationalen Grenzwerte übersteigt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt diese Grenzwerte von dieser Antennenanlage überschritten werden, kann die Anlage von der Aufsichtsbehörde sofort stillgelegt werden. Dass dieses Baugesuch auch in den angrenzenden und von der Strahlung betroffenen Gemeinden und Kantonen gestellt und publiziert wurde. Dass allen betroffenen Personen, wohnhaft und / oder arbeitend im fraglichen Gebiet, schriftlich die Haftung für Langfrist-Folgen aus dieser Anlage und Schadenersatzzahlungen für die Wiedergutmachung zu bestätigen. Dass den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, eine angemessene Entschädigung für die Wertminderung ihrer Liegenschaften und Grundstücke, welche ihnen durch den Bau der Mobilfunkantenne entsteht, ausbezahlt wird, bzw. der Gesuchsteller ist zu verpflichten, dass er die betroffenen Grundstück zum Verkehrswert ohne Antennenanlage übernimmt. Die Bewilligung sei erst nach Vorliegen der entsprechenden Vereinbarungen zu erteilen. 2

3 B) Begründung 1. Formelles Die angerufene Behörde ist sowohl örtlich, sachlich, wie funktionell zuständig. Die Einsprache erfolgt innerhalb der Einsprachefrist. Die Unterzeichnenden sind alle von der geplanten Mobilfunkantenne beeinträchtigt und im Umkreis von 350 Meter und wohnhaft und / oder Eigentümer einer Liegenschaft in, und deshalb einspracheberechtigt. 2. Materielles A) Öffentliche Auflage: Nichtionisierende Strahlung kennt weder Grundstücks- noch Gemeinde- noch Kantonsgrenzen. Überschreitet der Einspracheradius eine Gemeinde- oder Kantonsgrenze, ist die Anlage auch in dieser Gemeinde resp. In diesem Kanton zu publizieren. B) Gesundheitsgefährdende Immissionen: Dem im Schweizerischen Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip ist nicht Genüge getan. Die Einsprecher halten die Anlagegrenzwerte, welche von einer veralteten Rechtslage her, gleichzeitig als Vorsorgewerte des USG deklariert werden, als absolut ungenügend. Heute, seit Herbst 2009 liegen genügend wissenschaftliche Beweise vor, dass die sogenannte NISV, welche der Bundesrat im Februar 2000 in Kraft gesetzt hat, längst überholt und von einer bedrückenden Realität eingeholt worden ist - siehe zusätzlich auch Bundesgerichtsurteil vom (1A.10/2001/sta). Am 1. Nationalen Kongress Elektrosmog-Betroffener vom 22. Nov in Biel wurde der neueste Stand der Wissenschaft vorgestellt. Die Ecolog-Studie, welche im Auftrag der Deutschen Mobilfunkbetreiber erstellt wurde und eher eine leichte Beschönigung der gegenwärtigen Situation darstellt, kommt zum Schluss, dass sich bereits bei 5V/m die Blut-Hirnschranke öffnet und giftige Eiweissverbindungen ungehindert ins Gehirn eindringen lässt. Bei 2V/m beginnt das Nervensystem mit falschen Reaktionen, bei 0.9V/m ergeben sich bereits ernsthafte Befindlichkeitsstörungen und bei 0.6V/m beginnen zelluläre und subzelluläre Effekte. 3

4 Es ist ganz klar, dass Vorsorge nicht da beginnen darf, wo die ersten Schäden eintreten, sondern mindestens auf einem 10 mal tiefer liegenden Level. Dr. Gerd Oberfeld spricht sich daher klar für neue Vorsorgewerte von 0.02V/m für Innenräume und 0.06V/m für Aussenräume aus. C) Wertverminderungen von Liegenschaften Laut der TV-Sendung Kassensturz vom , gaben Schätzungsbeamte von Banken und Versicherungen Wertverminderungen von 10 bis 40% und in Einzelfällen bis unverkäuflich bekannt, falls in der Nachbarschaft gut sichtbare Mobilfunkantennen stehen. In der Praxis sieht das so aus: 10% Wertminderung als Grundlage, sobald sich ein Mobilfunksender in der Nähe befindet, dann für jedes V/m zusätzliche Feldstärke je 10% Zuschlag. Dass heisst, bei 2V/m beträgt die Wertminderung 20%, bei 3V/m= 30% und bei 4V/m = 40%. Was darüber ist, muss von vornherein als unverkäuflich bezeichnet werden. Diese Zahlen werden vom Liegenschaftsmarkt diktiert und richten sich nicht danach, ob irgendwelche Immissions- oder Anlagegrenzwerte eingehalten sind oder nicht. Praktisch jeder interessierte Käufer einer Liegenschaft fragt nach Mobilfunksendern in der Nähe des Kaufobjektes. Viele potentielle Käufer lassen heute vor dem Kauf sogar Strahlungsmessungen durchführen. Nichtionisierende Strahlung wird gemäss USG dem Rauch, Lärm oder lästigen Dünsten gleichgesetzt und nach Art. 684 und 679 ZGB ist der Grundeigentümer dafür verantwortlich. Demzufolge werden diese auch zivilrechtlich belangt werden müssen. D) Keine Notwendigkeit der Anlage Eine öffentliches Interesse für Mobilfunkanlagen ist gesetzlich nirgends festgeschrieben. Laut Fernmeldegesetz ist das öffentliche Interesse mit dem bestehenden Festnetz genügend abgedeckt. Ein öffentliches Interesse könnte bestenfalls in einer Alpsiedlung über 2000m/M bestehen, wo kein Kabelnetz mehr vorhanden ist. Wenn sich einige Interessierte lautstark bemerkbar machen, weil sie möglicherweise mit dem Handy erst beim 2. oder 3. Versuch eine Verbindung erhalten, vertreten diese ein Interesse einer verschwindend kleinen Minderheit und nicht ein Interesse der Öffentlichkeit. Quelle: Vortrag von Dr.jur. Alain Griffel, Privatdozent an der UNI Zürich und Leiter des Rechtsdienstes beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich. Dem Handy kann bestenfalls der Status eines Spielzeuges zuerkannt werden. 60% des Umsatzes der Mobilfunkbetreiber werden denn auch mit Kindern gemacht. 30% mit unnötigen Erwachsenengesprächen untergeordneter Bedeutung und nur 10% aus wirtschaftlichen Gründen. Notfälle machen weit weniger als 1% aus. (Quelle Schweizer Wirtschaftszeitungen) Wobei zu betonen ist, dass in Katastrophenfällen, wenn die öffentliche Stromversorgung ausgefallen ist, die Handynetze nur gerade 30 Minuten erhalten bleiben. (Erfahrungen mit dem Lothar-Orkan) 4

5 E) Keine Versorgungspflicht Für die geplante Mobilfunkantenne kann auch nicht eine Versorgungspflicht der Mobilfunkbetreiber in Anspruch genommen werden. Auszug aus den Konzessionsbestimmungen: Die Versorgung einer Region gilt als sichergestellt, wenn die Nutzfeldstärke mindestens folgende Werte aufweist: V/m im 900 MHz-Band und V/m im 1800 MHz-Band Siehe auch Bundesgerichtsurteil 1A /sta vom Diese Nutzfeldstärken sind in unserer Region schätzungsweise um mehrere 100mal überschritten. Exakte Messungen können auf Verlangen nachgeliefert werden. Die geplante Anlage dient lediglich der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Mobilfunkgesellschaften und keiner qualitativen Verbesserung des Mobilfunknetzes. Laut Angaben der Firma Orange funktioniert ein Handy selbst noch bei einer minimalsten Feldstärke von 104dBm, das sind V/m. Dazu braucht es diese Sendeantenne nicht. F) Abschliessend: Die NISV setzt folgende in der Bundesverfassung garantierten Menschenrechte ausser Kraft. Schweizerische Bundesverfassung Art. 10: Abs. 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben Abs. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit Abs. 3 Folter und jede andere Art erniedrigende Behandlung sind verboten. Die NISV (Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung vom Febr. 2000) setzt diese Grundrechte ausser Kraft. Elektrosensible Personen werden oft psychiatrisiert, ja sogar zwangspsychiatrisiert und häufig andern erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt. Die Bewegungsfreiheit elektrosensibler Personen wird wegen der zahllosen Mobilfunkantennen äusserst stark eingeschränkt. Die NISV ist aus diesen Gründen nicht mehr länger anwendbar. Der/die Einsprecher Name Vorname Unterschrift 5

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