Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2016 Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen
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- Hajo Richter
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1 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 216 Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 216 Ausgabe: 2. Jan. 218; Version 1. Erstellt vom Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.v. (ASER), Wuppertal, Ansprechpartner: K.-H. Lang, Internet: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2 1
2 Anzahl der Arbeitslosen (absolut) ab 196 mit Daten aus dem Saarland Datenquelle: Statistik Sicherheit der Bundesagentur Gesundheit bei für Arbeit der Arbeit Arbeitsmarkt 216, Bericht in Deutschland: der Bundesregierung, Zeitreihen bis BT-Drucksache /27 vom 15. Dezember Arbeitslosenquote der abhängigen zivilen Erwerbspersonen (%) 14, 12, ab 196 mit Daten aus dem Saarland 1, 8, 6, 4, 2,, Datenquelle: Statistik Sicherheit der Bundesagentur Gesundheit bei für Arbeit der Arbeit Arbeitsmarkt 216, Bericht in Deutschland: der Bundesregierung, Zeitreihen bis BT-Drucksache /27 vom 15. Dezember
3 Anzahl der Beschäftigten und Betriebe nach Betriebsgrößenklassen im Jahr 216 (absolut) Anzahl der Beschäftigten Anzahl der Betriebe 1-5 Beschäftigte 6-9 Beschäftigte 1-19 Beschäftigte 2-49 Beschäftigte Beschäftigte Beschäftigte Beschäftigte und mehr Beschäftigte Angezeigte Arbeitsunfälle (absolut) Definition: Arbeitsunfall Definition: Meldepflichtiger Unfall ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 6 3
4 Angezeigte Arbeitsunfälle (je 1. Vollarbeiter) Definition: Vollarbeiter ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 7 Angezeigte Arbeitsunfälle (je 1 Mio. Arbeitstunden) 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1,, 8 4
5 Neue Arbeitsunfallrenten (absolut) Definition: Neue Arbeitsunfallrenten ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 9 Neue Arbeitsunfallrenten (je 1. Vollarbeiter) ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 1 5
6 Neue Arbeitsunfallrenten (je 1 Mio. Arbeitsstunden) 2,5 2, 1,5 1,,5, 11 Tödliche Arbeitsunfälle (absolut) Definition: Tödlicher Arbeitsunfall ab 1958 mit Daten aus dem Saarland
7 Tödliche Arbeitsunfälle (je 1. Vollarbeiter),45,4,35,3,25,2,15,1,5, ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 13 Tödliche Arbeitsunfälle (je 1 Mio. Arbeitsstunden),14,12,1,8,6,4,2,
8 Angezeigte Wegeunfälle (absolut) Definition: Wegeunfall ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 15 Angezeigte Wegeunfälle (je 1. Versicherte bzw. Versicherungsverhältnisse) 1 9 Definition: Versicherte Definition: Versicherungsverhältnisse Definition: Gewichtete Versicherungsverhältnisse ab 1958 mit Daten aus dem Saarland
9 Neue Wegeunfallrenten (absolut) Definition: Neue Wegeunfallrenten ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 17 Neue Wegeunfallrenten (je 1. Versicherte bzw. Versicherungsverhältnisse),7,6,5,4,3,2,1, ab 1958 mit Daten aus dem Saarland
10 Tödliche Wegeunfälle (absolut) 2.5 Definition: Tödliche Wegeunfälle ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 19 Tödliche Wegeunfälle (je 1 Mio. Versicherte bzw. Versicherungsverhältnisse) ab 1958 mit Daten aus dem Saarland 2 1
11 Angezeigte Berufskrankheiten (absolut) Definition: Berufskrankheit Definition: Angezeigte Berufskrankheit Angezeigte Berufskrankheiten (je 1. Vollarbeiter) 3, 2,5 2, 1,5 1,,5,
12 Angezeigte Berufskrankheiten (je 1. Versicherte) 3, 2,5 2, 1,5 1,,5, 23 Anerkannte Berufskrankheiten (absolut) Definition: Anerkannte Berufskrankheit
13 Anerkannte Berufskrankheiten (je 1. Vollarbeiter),7,6,5,4,3,2,1, 25 Anerkannte Berufskrankheiten (je 1. Versicherte),7,6,5,4,3,2,1,
14 Neue Berufskrankheiten (absolut) Definition: Neue Berufskrankheitenrente Neue Berufskrankheiten (je 1. Vollarbeiter),3,2,1,
15 Neue Berufskrankheiten (je 1. Versicherte),3,2,1, 29 Todesfälle aufgrund einer Berufskrankheit (absolut) Definition: Tod infolge einer Berufskrankheit
16 Todesfälle aufgrund einer Berufskrankheit (je 1. Mio. Vollarbeiter) Todesfälle aufgrund einer Berufskrankheit (je 1. Mio. Versicherte)
17 Todesfälle aufgrund von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten (absolut) Todesfälle durch Berufskrankheiten Todesfälle durch Wegeunfälle Todesfälle durch Arbeitsunfälle Gesamtausgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Mrd. Euro
18 Bruttoentgeltsumme der Arbeitnehmer in Mrd. Euro Unfallversicherungs-Beitragsanteil in % an der Bruttoentgeltsumme der Arbeitnehmer 2, 1,8 1,6 1,4 1,2 1,,8,6,4,2,
19 Verdachtsanzeigen und anerkannte Berufskrankheiten im Jahr 216 (absolut) 25. Anerkannte Berufskrankheiten Verdachtsanzeigen Verdachtsanzeigen und anerkannte Berufskrankheiten Erstmals entschädigte BK enund solche mit tödlichem Ausgang im Jahr 216 (absolut) BK'en mit tödlichem Ausgang Erstmals entschädigte BK'en Erstmals entschädigte BK en und solche mit tödlichem Ausgang
20 Häufigkeit von Berufskrankheiten im Jahr 216 (absolut) Berufskrankheit nach der BK- Verordnung [Schädigungs- potenzial- (=Wirkung) Anerkennung durch BK-V- Aufnahme] Erkrank. der Harnwege d. aromat. Amine Erkrankungen der Sehnenscheiden Meniskusschaeden Erkrankung. d. Werkz.- Erschütterungen Chron. Erkrankungen der Schleimbeutel LWS-Erkrankung durch HuT HWS-Erkrankungen durch HuT LWS-Erkrankungen d. GK-Schwingungen Laermschwerhoerigkeit Erkrank. d. ionisierende Strahlen Infektionskrankheiten Uebertr. Krankheiten (Tier-Mensch) Silikose Asbestose Asbestose m. Lungen-, Kehlkopfkrebs Mesotheliom durch Asbestexposition Bronchitis o. Emphysem von Bergleuten Allergische Atemwegserkrankungen Obstruktive Atemwegserkrankungen Schwere Hauterkrankungen BK-Nummer nach der BKV Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit [> 1. Fälle/a] Anerkannte BK-Fälle [> 75 Fälle/a] Erstmals entschädigte Berufskrankheit [> 5 Fälle/a] Todesfälle aufgrund einer Berufskrankheit [> 25 Fälle/a] Rentenzugänge im Jahr 216 wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Diagnosegruppen (rel.) N = im Jahr
21 Rentenzugangsentwicklung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Diagnosegruppen (abs.) 41 Rentenzugangsentwicklung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Diagnosegruppen (rel.)
22 Arbeitsunfähigkeits-Tage im Jahr 216 nach Diagnosegruppen (rel.) 43 Arbeitsunfähigkeits-Diagnosen und -Tage im Jahr 216 nach Diagnosegruppen (abs.)
23 Arbeitsunfähigkeits-Tage (Mio.) nach Diagnosegruppen (abs.) Psychische und Verhaltensstörungen 14 Krankheiten des Kreislaufsystems Krankheiten des Atmungssystems Krankheiten des Verdauungssystems Krankheiten des Muskel-Skelett- Systems und des Bindegewebes 4 Verletzungen, Vergiftungen 2 Übrige Krankheiten 45 Krankenstand und Arbeitsunfähigkeits- (kalender)-tage der KV-Pflichtmitglieder Krankenstand der KV- Pflichtmiglieder in % 7, 6, 5, 4, 3, 2, Arbeitsunfähigkeits(kalender)- tage je KV-Pflichtmitglied 24, 22, 2, 18, 16, 14, 12, 1,
24 Bevölkerung und Erwerbstätige nach Altersgruppen im Jahr 216 (absolut) 49 Arbeitsunfähigkeits-Diagnosen und -Tage nach Altersgruppen im Jahr 216 (absolut)
25 AU-Tage je 1 VJ von Männern nach Alter und Diagnosegruppen bundesweit im Jahr Psychische und Verhaltensstörungen Krankheiten des Kreislaufsystems Krankheiten des Atmungssystems Krankheiten des Verdauungssystems Krankheiten des Muskel- Skelett-Systems und des Bindegewebes Neubildungen Verletzungen, Vergiftungen Datenquelle: BARMER Sicherheit GEK und Gesundheitsreport bei der 215/ Arbeit Demografischer 216, Bericht Wandel der Bundesregierung, Perspektiven und BT-Drucksache Chancen 19/27 vom 15. Dezember AU-Tage je 1 VJ von Frauen nach Alter und Diagnosegruppen bundesweit im Jahr Psychische und Verhaltensstörungen Krankheiten des Kreislaufsystems Krankheiten des Atmungssystems Krankheiten des Verdauungssystems Krankheiten des Muskel- Skelett-Systems und des Bindegewebes Neubildungen Verletzungen, Vergiftungen Datenquelle: BARMER Sicherheit GEK und Gesundheitsreport bei der 215/ Arbeit Demografischer 216, Bericht Wandel der Bundesregierung, Perspektiven und BT-Drucksache Chancen 19/27 vom 15. Dezember
26 Definition - Arbeitsunfall Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte erleidet [vgl. 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)]. 53 Definition - Meldepflichtiger Unfall Meldepflichtiger Unfall Ein Unfall ist meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötetoder so verletztwird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist [vgl. 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)]
27 Definition - Vollarbeiter Vollarbeiter Die Zahl der Vollarbeiter ist eine statistische Rechengröße und dient zur Berechnung von Unfallhäufigkeiten. Die verschiedenen zeitlichen Beschäftigungsverhältnisse (z.b. Teilzeitbeschäftigung, Überstunden) der Versicherten, werden zur Ermittlung der Zahl der Vollarbeiter auf Beschäftigungsverhältnisse mit normaler ganztägiger Arbeitszeit umgerechnet. In die Zahl der Vollarbeiter fließen anteilig z.b. auch ehrenamtlich Tätige, Blutspender/-innen und Arbeitsloseein, die ebenfalls in der Unfallversicherung versichert sind. 55 Definition - Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten Unter "neue Unfallrente"wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- und Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld)durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 2 v. H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die einen Arbeits-oder Wegeunfall erleiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar-und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation
28 Definition - Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall Ein Unfall mit Todesfolge wird im Berichtsjahr registriert, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist (seit 1994 ist damit die Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallstatistiken hergestellt). 57 Definition - Wegeunfall Wegeunfall Als Wegeunfallwird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle. Wegeunfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt [vgl. 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)]
29 Definition - Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten Unter "neue Unfallrente"wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- und Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld)durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 2 v. H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die einen Arbeits-oder Wegeunfall erleiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar-und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation. 59 Definition - Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall Ein Unfall mit Todesfolge wird im Berichtsjahr registriert, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist (seit 1994 ist damit die Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallstatistiken hergestellt)
30 Definition - Berufskrankheit Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet (BK-Liste)und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleiden (vgl. 9 Abs. 1 SGB VII). Darüber hinaus ermöglicht die Gesetzliche Unfallversicherung im Einzelfall die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der BK-Liste aufgeführten Krankheit wie eine Berufskrankheit, soweit aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaftdie Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit vorliegen (vgl. 9 Abs. 2 SGB VII). 61 Definition -Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Ärzte und Zahnärztehaben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige zu erstatten (vgl. 22 Satz 1 SGB VII). Für Unternehmer besteht Anzeigepflicht bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl. 193 Abs. 2 SGB VII). Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht anzeigen
31 Definition - Anerkannte Berufskrankheit Anerkannte Berufskrankheit Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d.h. eine Krankheit vorliegt(vgl. 9 Abs. 1 SGB VII) bzw. eine Krankheit, die wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist (vgl. 9 Abs. 2 SGB VII). 63 Definition - Neue Berufskrankheitenrente Neue Berufskrankheitenrente Unter "neue Berufskrankheitenrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der anerkannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmalseine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung)oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen (vgl. 56 Abs. 1 SGB VII). So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 2 v. H. über die 26. Woche nach Erkrankunghinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar-und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation
32 Definition - Tod infolge einer Berufskrankheit Tod infolge einer Berufskrankheit Tod als Folge einer Berufskrankheit wird dann angenommen, wenn die Berufskrankheit alleinige Ursacheoder mindestens rechtlich wesentliche Teilursache des Todes war. 65 Definition - Versicherte (Auszug) Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach 2 SGB VII u.a. - Beschäftigte (Arbeitnehmer/-innen), - Lernendewährend der beruflichen Aus-und Fortbildung,... - Behinderte in Behinderten- bzw. Blindenwerkstätten,... - Bestimmte Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden (z.b. Mitabeiter/-innen in Hilfsorganisationen, Lebensretter/-innen, Blutspender/-innen, Zeugen/-innen, Schöffen/-innen),... - Rehabilitanden,... - Gefangene bei einer Beschäftigung, - Entwicklungshelfer/-innen, - Unternehmer/-innen und ihre mitarbeitenden Ehegatten, die kraft Satzung versichert sind oder sich freiwillig versichert haben
33 Definition - Versicherungsverhältnisse Versicherungsverhältnisse Aus der Beschreibung des versicherten Personenkreises ( 2, 3 und 6 SGB VII) resultieren Tätigkeiten, die den Versicherungsschutz der Unfallversicherung und damit ein Versicherungsverhältnis begründen. Diese Versicherungsverhältnisse werden einzeln erfasst, auch wenn bei der versicherten Person eine Mehrfachversicherung vorliegt z.b. als Beschäftigte/-r und daneben als ehrenamtlich Tätige/-r. 67 Definition - Gewichtete Versicherungsverhältnisse Gewichtete Versicherungsverhältnisse Da die für die Berechnung von Wegeunfallquoten optimale Bezugsgröße, nämlich die Zahl der auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegten Kilometer, nicht zur Verfügung steht, wird die verfügbare Zahl der Versicherungsverhältnisse zugrunde gelegt. Die Zahl der Versicherungsverhältnisse wird jedoch für diejenigen Gruppen von Versicherten, die eine deutlich geringere Zahl von versicherten Wegen als Unternehmer/-innen und abhängig Beschäftigte zurücklegen entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko gewichtet. Der Gewichtungsfaktor beträgt für Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 SGB II,5, für Pflegepersonen,5, für Hausangestellte,3, für Versicherte beinicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten,25, für ehrenamtlich Tätige,1, für Tätige in Unternehmen, die Hilfe leisten,1, fürarbeitslose,2, für sonstig regelmäßig in nicht unerheblichen Umfang Tätige,1, für Rehabilitanden,5, für Blutspender/-innen,2 und für Strafgefangene,
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