Angezeigte und bestätigte Berufskrankheiten

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1 Gesundheit Angezeigte und bestätigte Berufskrankheiten - Bearbeitung: Svenja Pfahl, Dietmar Hobler, Sonja Weeber Frauen sind seltener von Berufskrankheiten betroffen als Männer Grafik GH-08.1 Frauen und Männer mit angezeigten * Berufskrankheiten in Deutschland ( ), in absoluten Zahlen DEUTSCHLAND Frauen Männer * Ärzt/innen und Unternehmen sind verpflichtet, bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, auch Versicherte und Krankenkassen sind dazu berechtigt.

2 Grafik GH-08.2 Frauen und Männer mit bestätigten * Berufskrankheiten in Deutschland ( ), in absoluten Zahlen DEUTSCHLAND Frauen Männer * In die Bestätigung bzw. Anerkennung einer Berufskrankheit sind verschiedene Instanzen involviert, darunter die Unfallversicherungsträger (z.b. Berufsgenossenschaft), das Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz und spezielle Fachgutachter/innen. Grafik GH-08.3 Verteilung Frauen und Männer mit angezeigten * Berufskrankheiten nach diagnostizierten Ursachen in Deutschland ( ), in Prozent 100 4,7 3,2 6,3 5,0 5,1 DEUTSCHLAND ,5 14,5 18,4 18,7 21,5 21,8 Sonstige Ursachen ,3 50,5 52,3 53,8 64,7 61,8 24,6 23,1 25,2 28,6 28,7 27,9 Erkrankungen Atemwege, Lungen, Rippen- o. Bauchfell ,5 4,2 18,4 14,9 11,5 9,8 4,5 7,6 15,6 23,3 23,5 15,8 8,6 6,9 15,2 7,9 8,0 17,4 44,1 51,3 48,3 41,0 39,1 36,7 Infektionserreger/Parasiten/ Physikalische Chemische 0 3,6 5,3 4,8 3,9 5,0 5,8 6,3 FRAUEN MÄNNER * Ärzt/innen und Unternehmen sind verpflichtet, bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, auch Versicherte und Krankenkassen sind dazu berechtigt. WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 2

3 Grafik GH-08.4 Verteilung Frauen und Männer mit bestätigten * Berufskrankheiten nach diagnostizierten Ursachen in Deutschland ( ), in Prozent ,1 14,0 18,6 4,7 20,4 31,8 37,7 Sonstige Ursachen DEUTSCHLAND ,3 12,2 4,1 3,1 73,8 13,2 5,6 6,0 77,5 11,0 8,1 2,8 81,1 6,1 8,3 3,6 87,2 3,6 5,0 3,6 88,5 2,8 5,6 2,5 30,2 42,0 33,4 47,7 33,3 43,6 31,8 38,7 32,5 30,9 23,7 31,8 Erkrankungen Atemwege, Lungen, Rippen- o. Bauchfell Infektionserreger/Parasiten/ Physikalische Chemische FRAUEN MÄNNER * In die Bestätigung bzw. Anerkennung einer Berufskrankheit sind verschiedene Instanzen involviert, darunter die Unfallversicherungsträger (z.b. Berufsgenossenschaft), das Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz und spezielle Fachgutachter/innen. Frauen sind sehr viel seltener von Berufskrankheiten betroffen als Männer. Dies gilt für angezeigte wie auch für bestätigte Berufskrankheiten: Von Männern werden mehr als doppelt so viele Berufskrankheiten wie von Frauen gemeldet. Auch bei den bestätigten Berufskrankheiten ist die Anzahl Fälle unter den Frauen deutlich geringer als unter den Männern. Von Frauen angezeigte Berufskrankheiten werden zu einem höheren Anteil auch tatsächlich anerkannt als bei Männern. wurden fast zwei Drittel von Frauen angezeigten Berufskrankheiten bestätigt, bei den Männern lag die Anerkennungsrate bei nur 45 Prozent. Gleichzeitig ist die Zahl von Männern angezeigten Berufskrankheiten aber mehr als doppelt so hoch wie die Frauen. Zwischen und haben die angezeigten Berufskrankheiten von Frauen und Männern zunächst abgenommen, sind jedoch in den letzten zehn Jahren Betrachtung wie gestiegen. Bei den Frauen erreichten die angezeigten Berufskrankheiten mit fast Fällen den höchsten Wert des gesamten Betrachtungszeitraums. Die Anzahl bestätigten Berufskrankheiten ist bei Frauen und Männern in den letzten sechs Jahren ebenfalls merklich angestiegen. Für das Jahr ist für beide Geschlechter Höchstwert innerhalb des Betrachtungszeitraums zu konstatieren. Er beträgt für Frauen über Fälle, für Männer über Fälle. Große Unterschiede zwischen Frauen und Männern zeigen sich zudem hinsichtlich diagnostizierten Ursachen. sind fast 90 Prozent Frauen mit bestätigten Berufskrankheiten von (z. B. Ekzeme) betroffen. Dagegen sind Berufskrankheiten unter Männern nur zu etwas über einem Drittel auf WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 3

4 zurückzuführen (Tendenz steigend). Ein weiteres Drittel Fälle bei Männern machen Erkrankungen aufgrund physikalischer (z. B. Erkrankungen aufgrund von Lärm) aus. Knapp ein Viertel Fälle bei Männern ist auf Erkrankungen Atemwege, d.h. Lungen, des Rippen o Bauchfells (z. B. Erkrankungen aufgrund von Staub) zurückzuführen (Tendenz abnehmend). Auffällig ist, dass sich für Frauen ein stärkeres Missverhältnis zwischen den diagnostizierten Ursachen angezeigten und bestätigten Berufskrankheiten zeigt als für Männer. Rund zwei Drittel aller angezeigten Berufskrankheiten von Frauen gehen auf zurück. Allerdings sind bei Frauen sogar zu rund 90 Prozent die Ursache für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Bei den Männern zeigt sich eine deutlich geringere Diskrepanz in Relation Ursachen für anerkannte und bestätigte Berufskrankheiten. Eine mögliche Erklärung für diesen Unterschied könnte die horizontale geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarktes 1 sowie die damit zusammenhängende sich schwerpunktmäßig auf einige Berufsbereiche beziehende Liste gesetzlich festgelegten Berufskrankheiten sein. Glossar Berufskrankheit: Die Definition von Berufskrankheiten ist gesetzlich festgelegt. Als Berufskrankheiten gelten nur Krankheiten, die in deutschen Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sind. Im Sozialgesetzbuch (SGB) VII, 9, Abs. 1 heißt es: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 o 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung [ ] [kann] solche Krankheiten als Berufskrankheiten [bezeichnen], die nach den Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft durch besone verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind [...]. Die Neufassung Berufskrankheiten-Verordnung gilt seit 1997 (davor: Fassung von 1968). Das Bundeskabinett verabschiedete 2009 die 2. Verordnung zur Änung Berufskrankheiten-Verordnung. Seitdem wurde Katalog um insgesamt fünf Berufskrankheiten ergänzt (z. B. Erkrankungen des blutbildenden und des lymphatischen Systems, Lungenkrebs aufgrund von Asbestfaserstaub, Gonarthrose durch Kniebelastung). Es handelt sich hierbei folglich um einen relativ fixen Katalog von Berufskrankheiten, nur in sehr großen Zeitabständen den Veränungen in Arbeits- und Medizinwelt durch neu hinzukommende Krankheitsbil angepasst wird. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Berufskrankheiten-Verordnung noch weitestgehend auf eine von Männern dominierte Arbeitswelt zugeschnitten ist und insbesone psychische Belastungen weniger beachtet. 2 1 Hobler, Dietmar / Pfahl, Svenja / Schabram, Greta (): Horizontale Segregation des Arbeitsmarktes In: WSI GenDatenPortal. 2 DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2013): Geschäfts- und Rechnungsergebnisse gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand 2013, Paborn, Seite 29. WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 4

5 Die gesetzlich festgelegte Liste Berufskrankheiten (Anlage 1 zu 177 ASVG) teilt sich in folgende Hauptbereiche: 1. Durch chemische verursachte Krankheiten (z. B. Metalle, Erstickungsgase, Lösemittel) 2. Durch physikalische verursachte Krankheiten (z. B. mechanische Einwirkung, Druckluft, Lärm, Strahlen) 3. Durch Infektionserreger o Parasiten verursachte Krankheiten sowie 4. Erkrankungen Atemwege und Lungen, des Rippenfells und Bauchfells (z. B. durch Staub) 5. (z. B. Ekzeme) 6. Krankheiten sonstiger Ursache Die Kategorien in den vorliegenden Abbildungen stützen sich auf die o.g. Hauptbereiche. Krankheiten sonstiger Ursache fassen das Augenzittern sowie Krankheiten nach 9 Abs.2 SGB VII zusammen: Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in Rechtsverordnung bezeichnet ist o bei die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt Entscheidung nach neuen Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Angezeigte Berufskrankheiten: Der Begriff angezeigten Berufskrankheit bezeichnet den Status des Antrags auf die Anerkennung bzw. die Meldung beim zuständigen Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz. Solange ein Berufskrankheitsfall nicht bestätigt ist, gilt er als angezeigt. Ärzt/innen, Zahn-ärzt/innen und Unternehmen sind bei begründetem Verdacht gesetzlich dazu verpflichtet, Anzeige einer Berufskrankheit zu stellen (siehe 193 und 202, SGB VII). Versicherte, Krankenkassen und ane Stellen sind ebenfalls berechtigt, Berufskrankheiten anzuzeigen. 3 Bestätigte Berufskrankheiten: Für die Bestätigung bzw. Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit, muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigen Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehen. 4 In die Bestätigung von Berufskrankheiten sind verschiedene Instanzen, wie betreffende Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft), das Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz und spezielle Fachgutachter/innen involviert. So kann die Meldung von Berufskrankheiten entwe bei den staatlichen (Landes-) Gewerbeärzt/innen o beim zuständigen Unfallversicherungsträger eingereicht werden. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens liegt beim Unfallversicherungsträger. 5 3 DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2013): Geschäfts- und Rechnungsergebnisse gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand 2013, Paborn, Seite a. a. O., Seite Zell, Lothar (1999): Vorgehen bei Verdacht auf Berufskrankheit, in: Deutsche medizinische Wochenschrift, Nr. 124, Seite WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 5

6 Durch die Anerkennung einer Berufskrankheit können die Betroffenen eine durch die Sozialversicherung finanziell geförte Umschulung in einen neuen Beruf und die notwendige Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. Wohnung erhalten sowie eine (Teil-)Rente beziehen. Die bestätigten Fälle Berufskrankheiten müssen sich nicht auf die im selben Jahr angezeigten Fälle von Berufskrankheiten beziehen, da die Anerkennungsverfahren sich über den Jahreswechsel und darüber hinaus erstrecken können. Antrags- und Bestätigungsjahr müssen daher nicht identisch sein. Datentabellen zu den Grafiken Tabelle GH-08.1 Tabelle GH-08.2 Frauen und Männer mit angezeigten 1) Berufskrankheiten in Deutschland ( ), in absoluten Zahlen Jahr Frauen Männer ) Ärzt/innen und Unternehmen sind verpflichtet, bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, auch Versicherte und Krankenkassen sind dazu berechtigt. Datenquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV-Statistik, auf Anfrage Bearbeitung: WSI GenDatenPortal 2016 Frauen und Männer mit bestätigten 1) Berufskrankheiten in Deutschland ( ), in absoluten Zahlen Jahr Frauen Männer ) In die Bestätigung bzw. Anerkennung einer Berufskrankheit sind verschiedene Instanzen involviert, darunter die Unfallversicherungsträger (z.b. Berufsgenossenschaft), das Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz und spezielle Fachgutachter/innen. Datenquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV-Statistik, auf Anfrage Bearbeitung: WSI GenDatenPortal 2016 WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 6

7 Tabelle GH-08.3 Verteilung Frauen und Männer mit angezeigten 1) Berufskrankheiten nach diagnostizierten Ursachen in Deutschland ( ), in Prozent Frauen Männer Jahr Chemische Physikalische Infektionserreger/ Parasiten und Erkrankungen Atemwege, Lungen, des Rippen- o Bauchfells Sonstige Ursachen Chemische Physikalische Infektionserreger/ Parasiten und Erkrankungen Atemwege, Lungen, des Rippen- o Bauchfells Sonstige Ursachen 2,9 18,4 4,2 12,5 57,3 4,7 5,3 44,1 2,1 24,6 17,5 6, ,7 29,3 4,1 11,8 49,5 2,7 4,2 60,0 1,4 19,2 12,7 2, ,3 25,9 4,4 13,6 49,9 2,9 4,7 56,5 1,2 21,6 13,7 2,3 3,6 23,3 4,5 14,9 50,5 3,2 4,8 51,3 1,2 23,1 14,5 5, ,6 21,5 4,9 14,2 52,8 3,1 4,2 45,7 1,1 24,3 14,8 9, ,0 22,1 5,6 14,1 52,2 3,1 4,4 46,8 1,6 26,7 15,4 5, ,2 19,9 6,4 13,2 55,4 2,8 4,4 45,8 1,8 28,7 17,3 2, ,4 22,1 7,7 11,8 53,2 2,7 4,0 48,2 1,9 26,6 17,1 2,4 1,8 23,5 7,6 11,5 52,3 3,2 3,9 48,3 1,7 25,2 18,4 2, ,2 20,0 8,0 11,7 54,9 3,2 3,9 46,4 1,9 25,3 19,4 3, ,7 18,6 7,4 11,9 56,5 2,9 4,5 45,7 2,0 26,1 19,0 2, ,2 19,0 9,7 11,1 54,8 3,1 4,1 45,8 2,2 27,5 17,5 3, ,4 17,4 14,0 10,4 52,7 3,0 4,8 44,4 2,6 27,8 17,4 3,1 2,1 15,8 15,6 9,8 53,8 2,8 5,0 41,0 3,3 28,6 18,7 3, ,2 16,1 18,3 9,0 51,5 2,8 4,8 38,4 3,8 29,5 19,0 4, ,3 16,7 12,9 9,9 55,1 3,0 5,0 38,0 3,4 29,4 19,8 4, ,4 17,3 10,6 9,6 57,0 3,1 5,6 37,4 3,1 29,9 19,8 4, ,7 17,4 8,4 9,5 58,9 3,1 5,9 38,6 2,3 31,9 17,6 3,6 1,9 15,2 6,9 8,6 64,7 2,6 5,8 39,1 2,0 28,7 21,5 2, ,3 14,7 7,1 8,8 64,4 2,6 6,7 38,0 2,3 27,2 22,9 2, ,9 15,1 6,7 8,8 64,5 3,0 6,5 38,8 1,9 27,0 22,4 3, ,8 16,2 7,0 8,2 63,9 2,8 6,5 38,0 2,2 27,9 21,4 4,0 2,2 17,4 8,0 7,9 61,8 2,7 6,3 36,7 2,1 27,9 21,8 5,1 1) Ärzt/innen und Unternehmen sind verpflichtet, bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, Versicherte und Krankenkassen sind dazu verpflichtet. WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 7

8 Tabelle GH-08.4 Verteilung Frauen und Männer mit bestätigten 1) Berufskrankheiten nach diagnostizierten Ursachen in Deutschland ( ), in Prozent Frauen Männer Jahr Chemische Physikalische Infektionserreger/ Parasiten und Erkrankungen Atemwege, Lungen, des Rippen- o Bauchfells Sonstige Ursachen Chemische Physikalische Infektionserreger/ Parasiten und Erkrankungen Atemwege, Lungen, des Rippen- o Bauchfells Sonstige Ursachen 1,1 3,1 4,1 12,2 79,3 0,2 2,4 42,0 3,3 30,2 21,1 0, ,8 2,8 4,6 12,0 79,8 0,1 2,7 42,5 3,3 33,5 17,5 0, ,3 3,5 5,2 11,2 78,7 0,1 2,9 45,6 4,1 32,8 14,3 0,4 1,3 6,0 5,6 13,2 73,8 0,2 2,6 47,7 1,9 33,4 14,0 0, ,7 5,9 4,7 13,4 74,1 0,2 2,4 45,7 2,2 32,0 14,9 2, ,7 5,1 4,9 14,2 73,9 0,2 2,6 42,7 1,6 30,9 16,5 5, ,9 3,6 5,0 13,8 76,7 0,0 2,7 42,4 2,7 33,6 18,4 0, ,5 3,5 7,9 11,5 76,5 0,0 2,2 42,0 2,9 34,1 18,6 0,2 0,5 2,8 8,1 11,0 77,5 0,0 1,8 43,6 2,5 33,3 18,6 0, ,6 3,2 7,0 10,3 78,9 0,0 1,8 43,7 2,6 32,9 18,7 0, ,6 3,3 6,9 9,0 80,2 0,0 1,8 43,4 2,7 31,4 20,3 0, ,0 3,4 6,1 9,0 80,6 0,0 2,2 43,6 2,2 32,2 19,6 0, ,1 3,6 8,8 7,2 79,3 0,0 2,0 42,9 2,4 33,5 19,1 0,1 0,9 3,6 8,3 6,1 81,1 0,0 1,9 38,7 2,6 31,8 20,4 4, ,8 4,1 7,6 6,2 81,3 0,0 1,9 38,2 2,5 32,9 22,4 2, ,9 5,0 9,2 5,7 79,2 0,0 1,7 36,1 3,7 32,8 25,2 0, ,9 4,2 6,1 5,1 83,7 0,1 2,1 37,4 2,5 32,1 25,2 0, ,0 4,3 6,6 5,1 83,0 0,1 2,2 33,9 1,8 36,7 19,6 5,8 0,6 3,6 5,0 3,6 87,2 0,0 2,0 30,9 1,8 32,5 31,8 1, ,3 2,4 5,1 3,0 89,2 0,1 1,9 32,1 1,7 26,3 37,4 0, ,4 2,3 5,2 3,3 88,7 0,1 2,4 33,6 1,5 24,0 37,9 0, ,4 2,3 4,9 3,2 88,9 0,2 2,1 33,6 1,6 23,2 38,1 1,4 0,3 2,5 5,6 2,8 88,5 0,3 2,3 31,8 1,8 23,7 37,7 2,7 1) In die Bestätigung bzw. Anerkennung einer Berufskrankheit sind verschiedene Instanzen involviert, darunter die Unfallversicherungsträger (z.b. Berufsgenossenschaft), das Landesamt für medizinischen Arbeitsschutz und spezielle Fachgutachter/innen. WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 8

9 Methodische Anmerkungen Den Betrachtungen liegen Daten Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über Berufskrankheiten zugrunde. Die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, jährlich statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Diese Übersichten Unfallversicherungsträger werden bei den Spitzenverbänden Unfallversicherungsträger (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften) gesammelt. Die zusammengestellten Daten stellen eine Vollerhebung Unfallversicherung dar. Die Versicherungsverhältnisse werden dabei einzeln erfasst, auch wenn bei einzelnen Personen Mehrfachversicherungen vorliegen. Die abgebildeten Daten wurden auf Anfrage von Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt. Zu den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die dem Dachverband Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angehören, zählen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und See-Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand, die Feuerwehrunfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse sowie die Unfallkassen Post und Telekom. Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen. Die weitaus größte Gruppe darunter bilden die Arbeitnehmer/ innen und die ihnen gleichgestellten Personen (z.b. Personen während einer beruflichen Aus- und Fortbildung, im Interesse des Gemeinwohls tätige Personen sowie landwirtschaftliche Unternehmer/ innen und die dort mitarbeitenden Personen). Zusätzlich sind auch Personen, die ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften des Arbeitsförungsrechts (SGB III) nachkommen, versichert (z.b. Arbeitslose). 6 Literatur Hobler, Dietmar / Pfahl, Svenja / Schabram, Greta (): Horizontale Segregation des Arbeitsmarktes In: WSI GenDatenPortal. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2013): Geschäfts- und Rechnungsergebnisse gewerblichen Berufsgenossenschaften und unfallversicherungsträger öffentlichen Hand 2013, Paborn. Gesundheitsberichterstattung des Bundes (2009): Methodische Erläuterungen zur Erfassung und Bewertung von Indikatoren zu Arbeitsunfällen, letzter Zugriff am Zell, Lothar (1999): Vorgehen bei Verdacht auf Berufskrankheit, in: Deutsche medizinische Wochenschrift Nr. 124, Seite Gesundheitsberichterstattung des Bundes (2009): Methodische Erläuterungen zur Erfassung und Bewertung von Indikatoren zu Arbeitsunfällen, letzter Zugriff am WSI-GenDatenPortal GH-08 Seite 9

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