Regierungspräsidium Gießen

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1 Regierungspräsidium Gießen Abweichungsverfahren nach 12 Hessisches Landesplanungsgesetz Verfahrensbuch Abteilung III - Dezernat 31 Stand: Juli 2009

2 V o r w o r t Die Regionalplanung beim Regierungspräsidium Gießen hat sich vorgenommen, ihre Arbeit transparenter zu gestalten und effektiver durchzuführen. Dieses Verfahrensbuch soll ein Leitfaden für Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Gießen, Mitglieder der Regionalversammlung und sonstige Betroffene sein. Es gibt eine kurze Übersicht über die Abwicklung von Abweichungsverfahren nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz (HLPG) vom 6. September 2002 (geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851). Nach dem HLPG vom 1970 lag die Entscheidung über einen Abweichungsantrag bei der obersten Landesplanungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) bzw. bei der von ihr für die Durchführung bestimmten Stelle, in diesem Fall dem Regierungspräsidium Gießen als obere Landesplanungsbehörde. Dies hatte sich bereits mit dem HLPG 1997 verändert: 1. Seither fungiert das Regierungspräsidium, die obere Landesplanungsbehörde, als Geschäftsstelle der Regionalversammlung; die Entscheidung über die Verfahren obliegt der Regionalversammlung. 2. Ehemals galt nach 8 Abs. 3 HLPG a.f. die sogenannte Einvernehmensregelung : alle beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) mussten der Abweichung zustimmen. Jetzt müssen nach 12 Abs. 2 HLPG zwar alle TÖB, die von der Maßnahme betroffen sind, gehört werden, doch unterliegt deren Stellungnahme der Abwägung. Ihre Ansprechpartner für Abweichungsverfahren beim RP Gießen sind: Herr Wranke 06 41/ Frau Viereck 06 41/ im 2. Stock des Hauptgebäudes des RP Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, Gießen

3 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Das Abweichungsverfahren Sinn und Zweck des Abweichungsverfahrens Gesetzliche Grundlagen 2 2. Der Verfahrensablauf Vorfeld der Antragstellung Antragstellung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, Abwägung sowie 5 Fertigung der Beschlussvorlage für die Regionalversammlung 2.5. Entscheidung über die Zulassung der Abweichung durch die 6 Regionalversammlung 2.6. Mitteilung der Entscheidung der Geschäftsstelle an die oberste 6 Landesplanungsbehörde (Ministerium) und Bekanntgabe an den Antragsteller 3. Zeitlicher Ablauf des Abweichungsverfahrens 7 4. Wie kann ich als Antragsteller einen schnellen und sachgerechten 7 Verfahrensabschluss bewirken? 5. Verfahrensführung und Ansprechpartner 8

4 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 1 1. Das Abweichungsverfahren 1. Das Abweichungsverfahren 1.1 Sinn und Zweck des Abweichungsverfahrens Grundsätzlich haben alle in den 3 Nr. 5 und 4 HLPG genannten Planungsträger, d. h. - alle Behörden des Landes, - die Gemeinden, Gemeindeverbände, - die sonstigen öffentlichen Planungsträger, - die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - sowie juristische Personen des privaten Rechts, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder deren Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, - Personen des Privatrechts, die ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. 35 BauGB verwirklichen wollen und der Bindungswirkung des 4 Abs. 6 HLPG i. V. m. 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB unterliegen während der Geltungsdauer eines Regionalplans dessen Vorgaben und Festsetzungen zu beachten. Angesichts der langen Laufzeit des Planes und möglicher neuer Entwicklungstendenzen bedarf es daher einer flexiblen Handlungsmöglichkeit im Sinne einer Ausnahmeregelung. Diese hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des gemäß 12 HLPG geschaffen. Abweichungsverfahrens Eine Abweichung liegt vor, wenn eine Planung oder Maßnahme von Zielen des Regionalplans abweicht. Eine solche Abweichung von den Zielen des Regionalplans kann gemäß 12 Abs. 3 HLPG zugelassen werden, wenn - sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, - Grundzüge der Planung nicht berührt werden und - die betroffenen Gebietskörperschaften und Fachbehörden gehört worden sind.

5 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 2 1. Das Abweichungsverfahren 1.2 Gesetzliche Grundlagen Als maßgebliche Rechtsgrundlage ist insbesondere 12 HLPG zu nennen, der im Folgenden wiedergegeben ist: 12 HLPG Abweichungen vom Regionalplan (1) Will eine der in 4 Abs.1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach 18 entschieden. (2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. (2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich. (3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Raumordnung nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach 11 Abs.3 nicht genehmigt werden könnte. (4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans nicht zu vereinbaren ist. (5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

6 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 3 2. Der Verfahrensablauf 2. Der Verfahrensablauf Zum besseren Überblick wird der Verfahrensablauf in dem folgenden Schaubild dargestellt: Station 0 Station 1 Station 2 Station 3 Antragstellung Vorfeld der Antragstellung Beteiligung der Träger öffentl. Belange Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, Abwägung sowie Fertigung der Beschlussvorlage für die Regionalversammlung bzw. den zuständigen Ausschuss Station 4 Entscheidung über die Zulassung der Abweichung durch die Regionalversammlung (bzw. einen Ausschuss) Station 5 Absetzen der Entscheidung und Versendung des Bescheids durch die obere Landesplanungsbehörde Mitteilung der Entscheidung der Regionalversammlung durch die Geschäftsstelle an die oberste Landesplanungsbehörde (Ministerium)

7 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 4 2. Der Verfahrensablauf Die einzelnen Stationen des Verfahrens werden in folgenden Abschnitten näher erläutert: Station 0 in Nummer 2.1. Station 1 in Nummer 2.2. Station 2 in Nummer 2.3. Station 3 in Nummer 2.4. Station 4 in Nummer 2.5. Station 5 in Nummer Vorfeld der Antragstellung - Station 0 - Ein Verfahren auf Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen des Regionalplans Mittelhessen wird nur auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Antragsberechtigt sind die in den 3 Nr. 5 und 4 HLPG genannten Stellen: alle Behörden des Bundes und des Landes die Gemeinden und Gemeindeverbände die sonstigen öffentlichen Planungsträger die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts juristische Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßgaben überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Personen des Privatrechts, die ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. 35 BauGB verwirklichen wollen, unterliegen gem. 4 Abs. 4 HLPG i.v. m. 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ebenfalls der Bindungswirkung des Regionalplans und sind antragsberechtigt. Zur Vorabstimmung, ob ein Abweichungsverfahren erforderlich ist und welche inhaltlichen Anforderungen zu beachten sind, wird eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Mitarbeitern meines Hauses empfohlen. Vor Einleitung des Verfahrens prüft die Landesplanungsbehörde, ob eine raumbedeutsame Maßnahme und eine Abweichung vom Plan vorliegt, von welchen Zielen des Regionalplans gegebenenfalls eine Abweichung erforderlich wird, welche ergänzenden Unterlagen für die sachgerechte Durchführung eines ggf. durchzuführenden Verfahrens benötigt werden. 2.2 Antragstellung - Station 1 - Wenn eine der in 4 Abs. 1 und 3 HLPG genannten Stellen von dem Regionalplan abweichen will, hat sie bei der oberen Landesplanungsbehörde einen Antrag auf Zulassung der Abweichung zu stellen.

8 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 5 2. Der Verfahrensablauf Antragsberechtigt ist nur, wer der Bindungswirkung des 4 unterliegt und dessen Planung mit einer Zielausweisung kollidiert. Für Planungen und Maßnahmen Privater, die für eine fachgesetzliche Genehmigung der Zulassung einer Abweichung bedürfen, kann ein Planungsträger dann einen Antrag stellen, wenn er die zugrunde liegende private Planung in seine eigene aufnimmt und damit zu seiner eigenen macht. Der Antrag muss in der Regel in mindestens 25-facher Ausfertigung bei der oberen Landesplanungsbehörde eingereicht werden. Er muss enthalten: Beschreibung des Vorhabens mit seinen raumbedeutsamen Auswirkungen Übersichtsplan 1 : /Lageplan bei Vorhaben für großflächigen Einzelhandel i.r. eine gutachtliche Bewertung seiner Auswirkungen 2.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) - Station 2 - Beteiligt werden in der Regel die Träger öffentlicher Belange (betroffene Fachbehörden), deren Beteiligung fachlich geboten ist die betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften Das Abweichungsverfahren ist ein behördeninternes Abstimmungsverfahren! 2.4 Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, Abwägung sowie Fertigung der Beschlussvorlage für die Regionalversammlung (bzw. den zuständigen Ausschuss) - Station 3 - Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist von einem Monat ausgewertet und gegenübergestellt. Sobald das Abwägungsergebnis der oberen Landesplanungsbehörde feststeht, wird die Beschlussvorlage mit Entscheidungsvorschlag für die Regionalversammlung bzw. den zuständigen Ausschuss gefertigt.

9 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 6 2. Der Verfahrensablauf 2.5 Entscheidung über die Zulassung der Abweichung durch die Regionalversammlung - Station 4 - Das Verfahren kann mit einem der folgenden Ergebnisse abgeschlossen werden: 1. Die Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans wird zugelassen. 2. Die Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans wird nicht zugelassen. 3. Die Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans wird teilweise zugelassen. 4. Die Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans wird unter Maßgaben zugelassen. (Diese Variante kommt in Betracht, wenn nur durch Maßgaben die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden kann.) 5. Es ergeht keine Entscheidung ( 12 Abs. 2a HLPG). (Diese Variante kommt in Betracht, wenn neben der Planfeststellung über eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung entschieden werden soll.) Gem. 12 Abs. 1 HLPG entscheidet die Regionalversammlung über die Zulassung der Abweichung. In Mittelhessen wird i. d. R. mit der Entscheidung der zuständige Ausschuss beauftragt (z. B. der Haupt- und Planungsausschuss, der Ausschuss für Landwirtschaft und Unwelt, der Ausschuss für Regionalentwicklung, Infrastruktur, Wirtschaft und Beschäftigung). 2.6 Mitteilung der Entscheidung der Regionalversammlung bzw. ihres zuständigen Ausschusses durch die Geschäftsstelle an die oberste Landesplanungsbehörde (Ministerium) und Bekanntgabe an den Antragsteller Station 5 Die Entscheidung der Regionalversammlung wird unverzüglich dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mitgeteilt. Gem. 12 Abs. 4 HLPG kann die Entscheidung der Regionalversammlung bzw. ihres Ausschusses, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Abweichungsverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Kommunen sind danach berechtigt, die Verfahrenskosten an einen Vorhabensträger weiterzugeben (z.b. durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor).

10 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 7 3. Zeitlicher Ablauf 3. Zeitlicher Ablauf des Abweichungsverfahrens Antrag, Einleitung Anhörung Prüfung, Abstimmung und Entscheidungsvorschlag Entscheidung durch Regionalversammlung ca. 2 Wochen ca. 1 Monat ca. 6 Wochen Die angegebenen Zeiten sind Durchschnittszeiten, die im Einzelfall variieren können. 4. Wie kann ich als Antragsteller einen schnellen und sachgerechten Verfahrensabschluss bewirken? Unser großes Anliegen: Wir wollen unsere Verfahren zügig, sachgerecht und nachvollziehbar abwickeln. Sie können als Antragsteller stets mit einer kompetenten und zügigen Bearbeitung von unserer Seite rechnen. Wir beraten Sie, weisen auf eventuelle Problematiken frühzeitig hin und zeigen Ihnen Lösungsmöglichkeiten auf. Aber bedenken Sie bitte: Nicht jeder Abweichungsantrag hat einen positiven Ausgang. Je besser Sie die Vorabklärung mit den Trägern öffentlicher Belange vorgenommen haben, umso schneller und sachgerechter werden die beteiligten TÖB zu der geplanten Maßnahme ihre Stellungnahme abgeben. Die Mitarbeiter des Dezernates Regionalplanung stehen Ihnen bei anstehenden Abweichungsanträgen gerne zwecks Vorabstimmung zur Verfügung.

11 Abweichungsverfahren nach 12 HLPG 8 5. Verfahrensführung und Ansprechpartner 5. Verfahrensführung und Ansprechpartner Die Verfahrensführung obliegt dem Dezernat 31 beim Regierungspräsidium. Dieses Dezernat ist Geschäftsstelle der Regionalversammlung ( 20 Abs. 2 Nr.1 HLPG). Sie finden uns im Gebäude des Regierungspräsidiums Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7 im 2. Obergeschoss. Ansprechpartner sind für die Bereiche: Herr Wolfgang Wranke 06 41/ Dezernatsleitung; Landes- und Regionalplanung Wolfgang.Wranke@rpgi.hessen.de allgemein (Grundsatzfragen), Rechts- und Verfahrensfragen Herr Bernd Willershausen 06 41/ Geschäftsstelle der Regionalversammlung, Regionalversammlung@rpgi.hessen.de Sitzungstermine und Protokolle Herr Klaus Faulenbach 06 41/ Siedlungswesen, Bauleitplanung, Großflächiger Klaus.Faulenbach@rpgi.hessen.de Einzelhandel, Konversion, interkommunale Kooperation, Baudenkmalpflege, öffentliche Sicherheit Herr Dr. Ivo Gerhards 06 41/ Grundsatzfragen zur Aufstellung, Änderung und Ivo.Gerhards@rpgi.hessen.de Durchführung des Regionalplans, grenzüberschreitende Landesplanung, Plan-Umweltprüfung, Monitoring, Wasserwirtschaft, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Kartographie, GIS, Windenergienutzung Frau Simone Philippi 06 41/ Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Simone.Philippi@rpgi.hessen.de Erholung, Freizeit, Immissionsschutz, Klima, Boden, Kulturlandschaft, Rohstoffsicherung Frau Antje te Molder 06 41/ Siedlungswesen, Bauleitplanung, Strukturräume, Antje te Molder@rpgi.hessen.de zentrale Orte und Achsen, Naturschutz und Landschaftspflege Herr Harald Metzger 06 41/ Wirtschaft, Bevölkerung, Energie- und Harald Metzger@rpgi.hessen.de Abfallwirtschaft, Regionalmanagement, Wirtschafts- und Tourismusförderung

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