Auskunfteien und Scoring was geht noch? Dr. Wulf Kamlah Chefsyndikus SCHUFA Holding AG
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- Clara Brauer
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1 was geht noch? Dr. Wulf Kamlah Chefsyndikus SCHUFA Holding AG
2 Wulf Kamlah Of Counsel Chefsyndikus Seite 2 2
3 Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG I Auskunfteien und Scoring) Bundestagsdrucksachen 16/10529, 16/10581 und 16/13219 Inkrafttreten am Wesentliche Inhalte des Gesetzes Definition der automatisierten Einzelentscheidung Begründungspflicht von Entscheidungen auf Verlangen Erweiterte Regelung der Übermittlung von Positiv- und Negativdaten Erweiterungen zur Nachberichtspflicht Vorgaben bei Voraussetzungen für Scoring-Verfahren Erweiterte Auskunftspflichten gegenüber dem Verbraucher Seite 3
4 Automatisierte Einzelentscheidung 6a BDSG Definition der automatisierten Einzelentscheidung, 6a Abs. 1 BDSG Systematik der zulässigen automatisierten Einzelentscheidung Begründungspflicht von Entscheidungen auf Verlangen, 6a Abs. 2 BDSG Nicht nur Mitteilung, sondern auch Erläuterung im Rahmen von 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Vgl. Begründung: woran hat es gelegen? Überschneidungen mit den 29 Abs. 7 bzw. 34 BDSG Seite 4
5 Regelungen zur Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien, 28a Abs. 1 BDSG Teil 1 Negativdaten dürfen weitergegeben werden, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt oder nach 794 ZPO tituliert oder nach 178 InsO festgestellt und nicht im Prüfungstermin bestr. mit SE zu melden Seite 5
6 Regelungen zur Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien, 28a Abs. 1 BDSG Teil 2 Negativdaten dürfen weitergegeben werden, wenn ausdrücklich anerkannt wurde oder nach 2 schriftlichen Mahnungen nach Fälligkeit und wenn zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung 4 Wochen liegen rechtzeitige Unterrichtung erfolgte die Forderung nicht bestritten wurde das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat mit SG zu melden bei Meldungen nach 28a Abs. 1 Nr. 4 sind die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen auch dann zu erfüllen, wenn die Initialmeldung nicht mit SG erfolgt Seite 6
7 Fragen zu 28a Abs. 1 BDSG Meldung nicht forderungsbezogener Daten - 28 BDSG Zustellung von Mahnung und Unterrichtung nachweispflichtig? Entsprechende Entwurfsfassung ist nicht Gesetz geworden Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln Folgemeldungen (von Erfüllungsgehilfen) Negativmeldungen ohne Klausel? Nach Ansicht SCHUFA weiterhin möglich Kamlah/Hoke RdV 2007, S. 242 ff Seite 7
8 Regelungen zur Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien, 28a Abs. 2 BDSG Ohne Einwilligung nur für bestimmte Kreditgeschäfte nach Unterrichtung aber Bankgeheimnis Klausel bleibt für die erhalten, die auch jetzt schon Klausel nutzen Klauselpflicht für Nichtbanken nach Ansicht SCHUFA nicht gegeben Konditionenanfragen, Verbot der Einwilligung im SCHUFA-Verfahren bereits abgebildet, Abgrenzung s. SCHUFA-AGB Guthabenkonten Dürfen nach Einwilligung eingemeldet werden Seite 8
9 Nachberichtspflicht, 28a Abs. 3 BDSG Pflicht zur Abgabe von Korrekturmeldungen innerhalb eines Monats, 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG, bußgeldbewehrt, 43 Abs. 1 Nr. 4a BDSG die meisten Fälle sind bereits schon in den SCHUFA-AGB 5.2.geregelt keine Bagatellgrenze, aber Interessenabwägung und Datenvermeidung Übertragungspflicht der Nachberichtigungspflicht auf Forderungserwerber? nur sich ändernde Salden sind nachzuberichtigen Seite 9
10 Nachberichtspflicht, 28a Abs. 3 BDSG Information über Löschung der Meldung zur Verhinderung von Korrekturmeldungen, 28a Abs. 3 Satz 2 BDSG Löschungsmitteilung erfolgt nur wenn Vertragspartner nicht bereits Kenntnis von der Löschung hat, also insbesondere bei Löschung aufgrund Verbraucherbeschwerde Beinhaltet keine allgemeine Verarbeitungsquittung Seite 10
11 Anwendungsbereich und Zulässigkeitsvoraussetzungen von Scoringverfahren, 28b BDSG Teil 1 Anwendungsbereich Nur im Anwendungsbereich des 28b 1. HS BDSG gelten die Auflagen des 2. HS Ausnahmen: Werbewirtschaft /-scoring (-) Versicherungswirtschaft beachte Anwendungsbereich (sofern ausschließlich in der Tarifierung angewendet oder sofern Scores in der Versicherungswirtschaft verwendet werden, die nicht zur Begründung, Änderung und / oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses herangezogen werden) Betrugspräventionssysteme (-) Inkassoscoring beachte Anwendungsbereich (nur Beitreibung, keine Beurteilung von Vertragsverhältnissen) Seite 11
12 Zulässigkeit und Voraussetzungen von Scoringverfahren, 28b BDSG Teil 2 Zulässigkeitsvoraussetzungen Daten, die statistisch-mathematisch nachweisbar für die Berechnung erheblich sind (Nachweis erforderlich) Übermittlungs- und Nutzungsbeschränkung auf die 28, 29 BDSG branchenübergreifende Infos nach wie vor möglich Seite 12
13 Zulässigkeit und Voraussetzungen von Scoringverfahren, 28b BDSG Teil 3 Verwendung von Anschriftendaten Voraussetzung für Nutzung: Betroffener wurde zuvor unterrichtet und die Unterrichtung ist dokumentiert (Zulässigkeitsvoraussetzung) Keine ausschließliche Nutzung von Anschriftendaten SCHUFA ist einzige Auskunftei, die standardmäßig auf Anschriftendaten zur Scoreberechnung verzichten kann Aber auf ausdrücklichen Wunsch ist es auch weiterhin möglich, Anschriftendaten in den SCHUFA Score einfließen zu lassen Seite 13
14 Erhebliche Ausdehnung der Auskunftspflichten in 34 BDSG Auskunft über Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten Kreditgeber (Abs. 2) Auskunftei (Abs. 4) Offen zu legende Angaben Innerhalb der letzten sechs/zwölf Monate erhobene oder erstmalig gespeicherte bzw. übermittelte Scorewerte Tagesaktueller Score (nur von Auskunfteien) Die zur Berechnung genutzten Datenarten und deren Bedeutung Einzelfallbezogen und in allgemeinverständlicher Form Vgl. Begründung: sinnvolles Gespräch ermöglichen Seite 14
15 Offene Fragen in 34 BDSG Begriff der Datenart Verweisungsrechte Integrierte Scoreverfahren Bestandteile von Wahrscheinlichkeitswerten Wann ist Auskunftsanspruch erfüllt (Bußgeldbewehrung)? Seite 15
16 BDSG III Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Bundestagsdrucksache 16/11643 Inkrafttreten 10. Juni 2010 Wesentliche Inhalte (Datenschutzrecht) Pflicht zur Bonitätsprüfung, 18 Abs. 2 KWG und 509 BGB Diskriminierungsfreier Zugang zu Datenbanken, 29 Abs. 6 BDSG Auskunfteidefinition? Auskunft über Datenbankabfrage bei Ablehnung eines Vertrages, 29 Abs. 7 BDSG Abgrenzung zu 6a Abs. 2 BDSG infolge Seite 16
17 Umsetzungsbeispiele Neue SCHUFA - AGB Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften redaktionelle Klarstellungen informatorisch bereits jetzt verfügbar vertragliche Einbeziehung Seite 17
18 Umsetzungsbeispiele Neue SCHUFA - Klausel Bleibt trotz 28a Abs. 2 erhalten Neue Klausel liegen vor Abstimmungsprozess mit ZKA abgeschlossen Seite 18
19 Umsetzungsbeispiele Rechtzeitige SCHUFA-Unterrichtung nach 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG-neu (einzusetzen frühestens mit der ersten Mahnung, unabhängig von einer ggf. zuvor unterzeichneten SCHUFA-Klausel) Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden übermitteln, soweit die vorstehend genannte Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der eines Dritten erforderlich ist. Weitere Informationen über die SCHUFA erhalten Sie unter Seite 19
20 Umsetzungsbeispiele SCHUFA-Unterrichtung nach 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG-neu Wir weisen darauf hin, dass das Vertragsverhältnis aufgrund des vorliegenden Zahlungsrückstands fristlos gekündigt werden kann [alternativ: dass wir das Vertragsverhältnis aufgrund des vorliegenden Zahlungsrückstandes kündigen werden]. Wir werden daher Daten über diesen Zahlungsrückstand an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden übermitteln, sofern die Forderung nicht bis zum [Datum] ausgeglichen wurde. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich sind. Weitere Informationen über die SCHUFA erhalten Sie unter Seite 20
21 Umsetzungsbeispiele SCHUFA-Unterrichtung nach 28b Nr. 4 BDSG-neu (Unterrichtung über die Nutzung von Anschriftendaten) Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten erheben oder verwenden und zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte auch Anschriftendaten genutzt werden.[1] [1] Laut Gesetzesbegründung kann diese Unterrichtung in den AGB erfolgen. Sicherzustellen ist jedoch, dass die Unterrichtung vor der Berechnung erfolgt und die Unterrichtung dokumentiert wird. Seite 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Wulf Kamlah SCHUFA Holding AG Kormoranweg Wiesbaden Tel.: wulf.kamlah@schufa.de SKW Schwarz Rechtsanwälte Mörfelder Landstrasse Frankfurt Tel: 069/ w.kamlah@skwschwarz.de
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