Spezielle-Steuerlehre. Klausurvorbereitung

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1 Spezielle-Steuerlehre Klausurvorbereitung Zusammenfassung und Test-Aufgaben nach dem Skript von Armin F. Bader (Wintersemester 2011/2012) Auf Basis der genannten Quelle und meiner Vorlesungsmitschriebe wurden die Inhalte der Folien in einem zusammenhängenden Text formuliert. Zudem wurde auf Basis der Beispiele in der Zusammenfassung weitere Aufgabe entwickelt.

2 1 Zusammenfassung 1.1 Einkommensteuer 1 Zusammenfassung 1.1 Einkommensteuer Zur Berechnung der Einkommenssteuer wird zunächst die Summe der Einkünfte aus den Gewinneinkünften ( aus Land- und Forstwirtschaft nach 13 EStG, aus Gewerbebetrieb 15 EStG, aus selbständiger Arbeit 18 EStG) und den Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit 19 EStG, aus Kapitalvermögen 20 EStG, aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG, aus Sonstigen Einkünften 22 EStG) ermittelt. Die Summe der Einkünfte wird um den Altersentlastungsbetrag ( 24 EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) und den Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) gekürzt und man erhält den Gesamtbetrag der Einkünfte. Von diesem werden Verluste (Verlustrücktrag und Verlustvortrag), Sonderausgaben, sonderausgaben-ähnliche Posten und außergewöhnliche Belastungen abgezogen um das Einkommen zu ermitteln. Nach einem weiteren Abzug von Freibeträgen (zum Beispiel für Kinder) erhält man das zu versteuernde Einkommen. Mittels Steuertabellen lässt sich die tarifliche Einkommenssteuer ermitteln. Nach Berücksichtigung von Steuerermäßigungen für gewerbliche Einkünfte und von ausländischen Steuern ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer. Nach einer erneuten Korrektur um Vorauszahlungen (zum Beispiel KapESt und Lohnsteuer) ergibt sich eine Abschlusszahlung oder Erstattung Horizontaler Verlustausgleich Der Horizontale Verlustausgleich wird für jede der sieben Einkunftsarten durch Saldierung der jeweiligen Gewinne und Verluste ausgeführt. Soll heißen, dass nach einander die Einkünfte und Verluste jeder Einkunftsart verrechnet werden, sodass sich ein Betrag für jede der sieben Einkunftsarten ergibt. Beispiel: P ist Pizzabäcker und hat eine Imbissbude in der Innenstadt von K. Daraus erzielt er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von p.a. Zudem ist er als Kommanditist an der KG seines Freundes D beteiligt, die mehrere Schnellrestaurants mit türkischen Spezialitäten in der Landeshauptstadt S betreibt. Daraus erhält eine Verlustzuweisung von im abgeschlossenen Steuerjahr. Nach horizontalem Verlustausgleich bleiben also Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) für P. Bei Zusammenveranlagung wird zuerst der Gesamtbetrag der Einkünfte für jeden der beiden Partner berechnet. Somit findet der Horizontale Verlustausgleich nur innerhalb der Einkünften des jeweiligen Einkommensempfängers statt. Zur Berechnung des Einkommens werden die Gesamtbeträge der Einkünfte jedoch saldiert Vertikaler Verlustausgleich Bei Vertikalen Verlustausgleich werden die positiven und negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten addiert. Dieser Verlustausgleich erfolgt nach Durchführung eines Horizontalen Verlustausgleiches für jeden der Einkunftsarten. WS 2011/ FW Seite 2 von 10

3 1 Zusammenfassung Eine Besonderheit liegt bei Kapitalvermögen vor: Einkünfte aus Kapitalvermögen werden pauschal mit einer Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert und abgegolten. Somit wurdendiese Einkünfte schon besteuert und werden bei der weiteren Berechnung zu versteuernden Einkommens nicht weiter berücksichtigt, da es dann zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Jedoch gibt es die abzugsfähigen Sparerpauschbetrag von 801 (bei Ehegatten 1602 ) (hier ohne Kirchensteuer). Wenn der Einkommenssteuersatz unter 25% liegt ist im Rahmen einer Günstigerprüfung die Verrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der regulären Einkommenssteuer-Berechnung möglich. Somit sinkt die zu zahlende Steuer und Geringverdiener werden entlastet Interperiosischer Verlustausgleich Nach Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist eine Verrechnung von früheren Verlusten oder einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorjahr möglich. Bei Verlustrücktrag in das Vorjahr (mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte) können maximal (bei Zusammenveranlagung ) auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Dabei ergeht ein neuer, geänderter Steuerbescheid für das Vorjahr. Beim Verlustvortrag können zeitlich unbegrenzt Verluste vorgetragen werden. Sofort dürfen Verluste bis zu 1 Mio. (Zusammenveranlagung 2 Mio ) in voller Höhe mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Darüber hinaus gehende Verluste dürfen nur bis zu 60% des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte vorgetragen werden. Diese Mindestbesteuerung soll das Steueraufkommen des Staates auch in Krisenzeiten sichern. Kritisch daran ist (1.) der Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsfähigkeit (insbesondere objektives Nettoprinzip). In der Praxis folgen aus den (2.) negativen Zins- und Liquiditätseffekten (2.1) eine Benachteiligung riskanter Investitionen (insb. bei Existenzgründern) und (2.2) eine Verschärfung von Krisenlagen. WS 2011/ FW Seite 3 von 10

4 1 Zusammenfassung 1.2 Unternehmensbesteuerung: Transparenzprinzip versus Trennungsprinzip 1.2 Unternehmensbesteuerung: Transparenzprinzip versus Trennungsprinzip Einkünfte aus Gewerbebetrieb Steuerlich soll der gewerbliche Einzelunternehmer dem Mitunternehmer in einer Personengesellschaft gleichgestellt werden. Dieses Ziel wird durch die Einbeziehung von Sondervergütungen an den Mitunternehmer aus Darlehen, Tätigkeit und Mietzahlungen erreicht. Somit herrscht Transparenz bei der Betrachtung der Zahlungsströme zwischen der Person und der Gesellschaft. Umgesetzt wird das Transparenzprinzip durch die Betrachtung zweier Ebenen: Der Gesellschaftsebene (Personengesellschaft: GbR, OHG, KG), in welcher Gewerbesteuer bezahlt wird und der Gesellschafterebene (Natürliche Person), in welcher Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bezahlt wird. Die bezahlte Gewerbesteuer wird auf die Einkommenssteuer angerechnet. Somit ist die Personengesellschaft dem Einzelunternehmer gleichgestellt, da für ihn die selben steuerlichen Belastungen anfallen. Es wird also die zivirechtliche Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft vernachlässigt, um eine transparente Besteuerung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern zu erzielen. Kennzeichen der Mitunternehmerschaft sind (1.) der Status als Gesellschafter der Personengesellschaft, (2.) die Partizipation am Gewinn und Verlust (unternehmerisches Risiko) und (3.) der Einfluss auf die Unternehmensführung (unternehmerische Initiative). Wie in der Einleitung angedeutet werden beim Mitunternehmer neben den zugewiesenen Gewinnen auch Sondervergütungen aus schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (Mieten, Zinsen, Tätigkeitsvergütungen) als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb betrachtet Grundzüge der Körperschaftssteuer:Trennungsprinzip Trennugsprinzip Bei der Kapitalgesellschaft steht die Rechtspersönlichkeit im Vordergrund. Somit wird strikt zwischen Gesellschafter und Gesellschaft getrennt. Auf Ebene der Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) werden Gewinne mit Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag beleget. Die Gewinne werde auf die Ebene des Gesellschafters/Aktionärs weitergeleitet und (sofern Anteile im Privatvermögen) mit Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet. Es handet sich also um eine Doppelbesteuerung. Alternativ dazu kann die Besteuerung im (1.) Durchgriffsverfahren (wie Mitunternehmerbesteuerung), (2.) im Anrechnungsverfahren (Körperschaftssteuer gilt als S t e u e r v o r a u s z a h l u n g b i s z u r G e w i n n a u s s c h ü t t u n g ) o d e r ( 3. ) i m Dividendenfreistellungsverfahren (zwischen Kapitalgesellschaft, wird gleich erläutert) erfolgen. Somit werden zwischen Aktionär und Kapitalgesellschaft schuldrechtliche Vertragsbeziehungen nicht bei der Besteuerung des Gewinns auf Gesellschafterebene berücksichtigt. WS 2011/ FW Seite 4 von 10

5 1 Zusammenfassung Besteuerung von Gewinnausschüttungen Bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens: Falls eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter ist, dann wird die Dividende grundsätzlich freigestellt. Jedoch gelten 5% der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ( 8 b, KStG). Im Ergebnis ist die Dividende zu 95% steuerfrei.der Zweck dieser Regelung liegt in der Vermeidung von Mehrfachbesteuerung in Konzernen. Jedoch kommt es bei vertikalen Konzernstrukturen zu Kumulierungseffekten ( Wegelagerersteuer ). Zweitens: Falls eine natürliche Person Gesellschafter ist muss zwischen einer Beteiligung im Betriebsvermögen und im Privatvermögen unterschieden werden. Wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen vorliegt, dann gilt das Teileinkünfteverfahren, das bedeutet das 60% der Dividende der Einkommensteuer unterworfen sind. Die restlichen 40% sind steuerfrei. Zu beachten ist, dass jedoch auch nur 60% der Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im anderen Fall der Beteiligung im Privatvermögen gilt die Abgeltungssteuer mit 25% zzgl 5,5% Solidaritätszuschlag. Werbungskosten sind nicht anrechenbar, Pauschal kann der Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 (1.602 bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden. 1.3 Körperschaftssteuer und gewerbesteuerliche Organschaft Grundzüge der (körperschaftssteuerlichen) Organschaft Unter einer Organschaft versteht man die Vereinigung verschiedener Gesellschaften innerhalb eines Konzerns zu einem Organ im Bezug auf Steuern und Haftung. Somit können Gewinn und Verluste im Organkreis verrechnet werden mit dem Ziel der Ergebniskonsolidierung. Das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaften und Anteilseigener wird dazu durchbrochen. Durch Organschaften kann es zu positiven Cash- und Zinseffekten kommen, da Verluste nicht vorgetragen werden sondern sofort mit Gewinnen verrechnet werden können. Andererseits infizieren Zahlungsunfähigkeit und Haftungsforderungen gegen eine Organgesellschaft den gesamten Organkreis. Voraussetzungen für die Organschaft sind, dass der Organträger ein inländisches (Sitz oder Geschäftsleitung) Unternehmen ist. Dafür kommen natürliche Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften in Frage. Die Organgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein. Zudem muss eine finanzielle Eingliederung durch Stimmrechtsmehrheit (> 50 %) zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen und ein Gewinnabführungsvertrages (der besser Ergebnisabführungsvertrag heißen sollte, da auch negative Gewinne, also Verluste abgeführt werden) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen. Der Vertrag muss mindest fünf Jahre gelten. Von Vorteil ist die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Organkreises, da Verluste sofort steuersenkend angerechnet werden dürfen. Zudem fällt keine Wegelagersteuer und Kapitalertragssteuer auf Gewinnausschüttungen an. Von Nachteil ist, dass es keine gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzung innerhalb des Organkreises gibt, somit kann die Insolvenz einer Tochterfirma, den gesamten Organkreis/Konzern in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Ein weiterer Vorteil, der weitere Erklärungen Bedarf, ist der Wegfall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Unter Hinzurechnung versteht man die Erhöhung des gewerbesteuerlichen Gewinns durch addieren von Positionen wie Schuldzinsen, Mieten und Lizenzgebühren. Diese WS 2011/ FW Seite 5 von 10

6 1 Zusammenfassung Posten werden als Hinzurechnungssumme mit dem übersteigenden Teil, zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet (addiert). In die Hinzurechnungssumme gehen Schuldzinsen, Renten und Gewinnanteile zu 100% ein, Miet-, Pachtzinsen und Leasingraten zu 20 % bei Mobilien des Anlagevermögens und zu 50 % bei Immobilien des Anlagevermögens. Konzessionen und Lizenzgebühren gehen zu 25 % ein. Ein alternatives Konsolidierungsmodell ist die Fiscal Unity, wie sie in Frankreich, Italien, USA gepflegt wird. In Schweden gibt es die Group Contribution und im Vereinigten Königreich Loss Surrender Rules. Allen Konzepten ist gemeinsam, dass kein Gewinnabführungsvertrag notwendig ist Gewerbesteuerliche Organschaft Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft sind mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft identisch. Bei der Hinzurechnung gilt die Betriebsstättenfiktion innerhalb des Organkreises. Nach der Einheitstheorie gilt die Betriebstätte der Organgesellschaft als die des Organträgers. Bei der Berechnung des maßgebenden Gewerbeertrages werden die Erträge der Organgesellschaft und des Organträgers addiert. Nach Abrundung auf volle 100 und dem Abzug möglicher Freibeträge ergibt sich den maßgebende Gewerbeertrag. 1.4 Umsatzsteuer: Allphasen-Bruttoumsatzsteuer versus Allphasen-Nettoumsatzsteuer Bei der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer wird auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette der Bruttoverkaufspreis mit Umsatzsteuer belegt. Da es zu Kumulierungseffekten kommt ist der Steuersatz niedrig. Vorteil ist die einfache Erhebnung mit niedrigen Kosten. Da die Vorsteuer nichtabgezogen werden kann sind die Preise nur stark eingeschränkt transparent. Zudem gibt es Anreize zur vertikalen Konzentration in Konzernen, sodass die Steuerlast gemindert wird. Bei der Allphasen-Nettoumsatzsteuer wird nur die jeweilige Wertschöpfung mit Umsatzsteuer belegt. Dies wird erreicht, in dem die Umsatzsteuer vom Nettoverkaufspreis erhoben wird und durch den Vorsteuerabzug. Darunter versteht man, dass die an das Finanzamt abzuführende, bei Verkäufen erhaltene Umsatzsteuer, durch die bei Käufen (von Rohstoffen, Vorprodukten, et cetera) bezahlte Umsatzsteuer (genannt Vorsteuer) gemindert wird. Es kommt zu keinen Kumulierungseffekten, jedoch ist der Steuersatz höher. Den Vorteilen der Preistranzparenz und der Anreizneutralität bezüglich Konzernstrukturen stehen höhere Erhebungskosten entgegen. Der Steuerträger ist der Endkunde. Steuerschuldner sind die Unternehmen. Steuergläubiger ist das Finanzamt. Durch den Vorsteuerabzug wird nur der geschaffene Mehrwert besteuert (Mehrwertsteuer). WS 2011/ FW Seite 6 von 10

7 2 Test-Aufgaben 2 Test-Aufgaben 2.1 Einkommenssteuer Aufgabe I a) Nennen Sie das Schema der Einkommenssteuer-Ermittlung. b) Beschreiben Sie kurz, was man unter horizontalem und vertikalem Verlustausgleich versteht. c) Worin liegt der Unterschied zum interperiodischen Verlustausgleich? Erläutern Sie kurz die rechtliche Ausgestaltung. Wozu dient die Mindestbesteuerung und welche negativen Effekte hat sie? d) Hartwig und Dorothee sind verheiratet und werden zusammenveranlagt. Sie haben noch Verlustvorträge aus den vergangenen Jahren in Höhe von Hartwig konnte im zurückliegenden Steuerjahr folgende Einkünfte erzielen: Als Gesellschafter der F-Orgelbau OHG in Freiburg erhielt er einen Gewinnanteil in Höhe von Als Kommanditist der Klavierhaus C.L. GmbH & Co KG in Offenburg wurden ihm Verluste in Höhe von zugewiesen. Dorothee erzielte folgende Einkünfte: Aus selbständiger Tätigkeit als internationale Konzertpianistin erzielte sie Einkünfte i. H. v Aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Leiterin von Meisterkursen für Klavier an Musikhochschulen erhielt sie Aus Anleihen erhielt Sie Ihre Mieteinkünfte belaufen sich auf Sie erzielte negative Einkünfte durch ihr Weingut am Kaiserstuhl, diese belaufen sich auf Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen von Dorothee und Hartwig? Lösungsentwurf zu Aufgabe Unternehmensbesteuerung: Transparenz versus Trennungsprinzip Aufgabe 2 a) Erläutern Sie das Transparenzprinzip, gehen Sie dabei auch auf die Kennzeichen und Besonderheiten der Mitunternehmerschaft ein. WS 2011/ FW Seite 7 von 10

8 2 Test-Aufgaben b) Was versteht man unter dem Trennungsprinzip, bei welchen Gesellschaften wird es angewendet? Welche alternative Konzepte kennen Sie? c) Erläutern Sie Arten der Besteuerung von Gewinnausschüttungen, gehen Sich auch auf Vor- und Nachteile der Varianten ein. d) P ist Gesellschafter der Kap Einzelunternehmung. Die OHG hält alle Anteile an der Verwa AG, diese ist wiederum zu 100 % an der Zwisch GmbH beteiligt, welche Mutter der Opera GmbH ist. Die Opera GmbH schüttet 10 Mio an Gewinn aus. P hat Werbungskosten/Betriebsausgaben in Höhe von ,66 in der Kap. Zudem ist P Aktionär der Div AG. Die Div AG zahlt Dividenden i. H. v an P. Berechne Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte von P. (Zusatz: Angaben: Nehmen Sie einen Gewerbesteuehebesatz von 400 % bei der Verwa AG und allen Töchtern an. Bei der Kap beträgt der Gewerbesteuerhebesatz 380 %) Lösungsentwurf zu Aufgabe Aufgabe 3: Körperschaftssteuer und gewerbesteuerliche Organschaft Aufgabe 3 a) Was versteht man unter der Organschaft? b) Erläutern Sie Voraussetzungen, Vorteile und Nachteile der körperschaftssteuerlichen Organschaft. c) Was versteht man unter Hinzurechnung und welchen Effekt hat die Organschaft auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung? d) Ein große Autovermietung hat den Ertrag von Sie trägt monatliche Lasten in folgendem Umfang: Der ehemalige Geschäftsführer erhält eine Betriebsrente von pro Monat. Die monatliche Miete für das Betriebsgelände beträgt Der Fuhrpark wird geleast. Die Raten betragen Euro. Die Lizenzgebühr für die ERP-Sofware von S aus W beläuft sich auf pro Jahr. Berechnen Sie den Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen. e) Die Organgesellschaft Orge hat einen Gewerbertrag von Der Organträger Ortra hat einen Gewerbeertrag von Berechnen Sie den maßgebenden Gewerbeertrag. WS 2011/ FW Seite 8 von 10

9 2 Test-Aufgaben 2.4 Aufgabe 4: Umsatzsteuer: Allphasen-Bruttoumsatzsteuer versus Allphasen- Nettoumsatzsteuer Aufgabe 4 a) Erläutern Sie das Prinzip der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer. b) Erläutern Sie das Prinzip der Allphasen-Nettoumsatzsteuer. c) Verlgeichen Sie die Systeme und nennen Sie Vor- und Nachteile. d) Beispiel: Rohstoffpreis 1000; Produzentenpreis 1500; Verkaufspreis Steuersatz 10%. Berechnen Sie die Steuer und Brutto-Rechnungen nach Allphasen- Bruttoumsatzsteuer. e) Beispiel: Rohstoffpreise 1000; Produzentenpreis 1400; Verkaufspreis Steuersatz 19%. Berechnen Sie die Steuer und Brutto-Rechnungen nach Netto- Allphasenumsatzsteuer Lösungsentwurf zu Aufgabe 4 WS 2011/ FW Seite 9 von 10

10 3 Inhaltsverzeichnis 3 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung Einkommensteuer Horizontaler Verlustausgleich Vertikaler Verlustausgleich Interperiosischer Verlustausgleich Unternehmensbesteuerung: Transparenzprinzip versus Trennungsprinzip Einkünfte aus Gewerbebetrieb Grundzüge der Körperschaftssteuer:Trennungsprinzip Trennugsprinzip Besteuerung von Gewinnausschüttungen Körperschaftssteuer und gewerbesteuerliche Organschaft Grundzüge der (körperschaftssteuerlichen) Organschaft Gewerbesteuerliche Organschaft Umsatzsteuer: Allphasen-Bruttoumsatzsteuer versus Allphasen-Nettoumsatzsteuer Test-Aufgaben Einkommenssteuer Aufgabe I Lösungsentwurf zu Aufgabe Unternehmensbesteuerung: Transparenz versus Trennungsprinzip Aufgabe Lösungsentwurf zu Aufgabe Aufgabe 3: Körperschaftssteuer und gewerbesteuerliche Organschaft Aufgabe Aufgabe 4: Umsatzsteuer: Allphasen-Bruttoumsatzsteuer versus Allphasen-Nettoumsatzsteuer Aufgabe Lösungsentwurf zu Aufgabe WS 2011/ FW Seite 10 von 10

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