Aus der Abteilung Arbeitsmedizin der. Medizinischen Hochschule Hannover. (Dir.: Prof. Dr. med. Renate Wrbitzky)

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1 Aus der Abteilung Arbeitsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover (Dir.: Prof. Dr. med. Renate Wrbitzky) Untersuchung zur Ermittlung der Tatbestände im Feststellungsverfahren zu obstruktiven Atemwegserkrankungen in der Bauwirtschaft Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin in der Medizinischen Hochschule Hannover vorgelegt von Georg-Friedrich Choitz aus Celle Hannover 2010

2 Angenommen vom Senat der Medizinischen Hochschule Hannover am Gedruckt mit Genehmigung der Medizinischen Hochschule Hannover Präsident: Prof. Dr. Dieter Bitter-Suermann Betreuerin: Prof. Dr. med. Renate Wrbitzky Referent: PD Dr. med. Armin Fieguth Korreferent: PD Dr. med. Quoc Thai Dinh Tag der mündlichen Prüfung: Prüfungsausschussmitglieder: Prof. Dr. Hans Dietrich Tröger Prof. Dr. Klaus Resch Prof. Dr. Reinhard Schwinzer

3 1 Einleitung Einführung zu den Zielen dieser Arbeit Obstruktive Atemwegserkrankungen Obstruktive Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit Allgemeine Definition nach 9 Abs. 1 SGB VII Nomenklatur der beruflich bedingten obstruktiven Atemwegserkrankungen Die Berufskrankheit Nr (BKV) Die Berufskrankheit Nr (BKV) Die Berufskrankheit Nr (BKV) Definition der Maßnahmen nach 3 BKV Grundsätze des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens Grundsätzlicher Ablauf des Verwaltungsverfahrens in der Bau- Berufsgenossenschaft Hannover Zwei beispielhafte Kasuistiken Material und Methoden Erläuterung der Datengrundlage Auswerteschema einer BK-Akte Datenverarbeitung Ergebnisse Meldeverhalten Tätigkeiten und Expositionen Ermittlungen der Verwaltung Zeitdeterminanten Ausgang des Verfahrens Diskussion Meldeverhalten Tätigkeiten und Expositionen Ermittlungen der Verwaltung Zeitdeterminanten Ausgang des Verfahrens Zusammenfassung Anlagen Erläuterung der verwendeten Abkürzungen Datenerfassungsbogen Tätigkeitsschlüssel Auflistung der erhobenen Expositionen Literaturverzeichnis Anhang Lebenslauf Erklärung nach 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 PromO Danksagung... 66

4 Einleitung 1 Einleitung 1.1 Einführung zu den Zielen dieser Arbeit Atemwegserkrankungen sind statistisch gesehen die häufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit (AU), verursachten 1997 die zweithöchsten Kosten aller Krankheitsgruppen und bedingten ca. 3% aller Rentenneuzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Prävalenz in der deutschen Bevölkerung beträgt für Asthma bronchiale 5-10%, für die bronchiale Hyperreagibilität 18% und für die chronische Bronchitis 10-12%. Bei exponierten Beschäftigten an verschiedenen Arbeitsplätzen beträgt die Prävalenz asthmatischer Erkrankungen zwischen 1% und 50% (besonders hoch u. a. bei Bäckern, Malern und Lackierern, Schweißern, Beschäftigten in der Landwirtschaft etc.), die Prävalenz der chronischen Bronchitis 11-17% und der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen 2-28% (1). Obstruktive Atemwegserkrankungen gehören zu den häufigsten Berufskrankheiten im Baugewerbe (2). Mit 290 Verdachtsanzeigen bezüglich der Berufskrankheiten (BK) 4301 und 4302 im Jahr 2004 wird das Baugewerbe z. B. von der Metallindustrie (597 Verdachtsanzeigen), der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (941 Verdachtsanzeigen) und dem Gesundheitsdienst (514 Verdachtsanzeigen) aber noch weit übertroffen (3). Für berufsbedingtes Asthma belegt Deutschland im internationalen Vergleich mit einer jährlichen Inzidenz von 2,8 pro Beschäftigte in 2003 einen mittleren Platz. Höhere Inzidenzen wurden in Finnland (18 in 2000), Schweden (9,1 in 1996) oder Norwegen (11,5 in 2002), niedrigere z. B. in Süd Afrika (1,3 in 2001) ermittelt (4). Mit dieser Studie wird anhand der ausgewerteten Akten aus den Jahren : das Verhalten der beteiligten Akteure (Versicherte, Ärzte, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) bei Erstattung einer Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit, die Zusammensetzung des betroffenen Kollektivs der Versicherten der Bau- Berufsgenossenschaft, die als ursächlich erkannten Expositionen, Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Verwaltung, 1

5 Einleitung die Beteiligung der zuständigen staatlichen Stellen, die Zeitdeterminanten des gesamten Verwaltungsverfahrens sowie der juristische Abschluss dieser Verfahren im Zuständigkeitsbereich der damaligen Bau-Berufsgenossenschaft Hannover untersucht. Auf der Grundlage der hier gewonnenen Ergebnisse sollen Hinweise für eine Optimierung des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens gewonnen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen wie auch der außerbetrieblichen Prävention abgeleitet werden und damit auch die nicht unerhebliche ökonomische Belastung der Versichertengemeinschaft (5) reduziert werden. Gleichzeitig soll mit dieser Untersuchung die Wirksamkeit der während des Untersuchungszeitraums vorgenommenen Änderungen im Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die hier vorliegende Arbeit befasst sich mit der Ermittlung der Tatbestände bezüglich des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens bei der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover. Eine weitere Untersuchung (6) betrachtet sämtliche Aspekte zu den durchgeführten Zusammenhangsbegutachtungen anhand derselben Akten. 1.2 Obstruktive Atemwegserkrankungen Das Asthma bronchiale als eine chronisch-entzündliche Atemwegserkrankung wird allgemein durch eine ganzjährige oder saisonal betonte allergische Diathese mit anfallsweise auftretendem nicht-produktivem Husten und/oder Dyspnoe, eine deutlich reversible Bronchialobstruktion in Verbindung mit einer bronchialen Überempfindlichkeit, eine eosinophil dominierte Atemwegsinfiltration mit Epithelzellschädigung und peribronchialer Fibrose in Verbindung mit der Freisetzung verschiedener Mediatoren definiert. Die chronisch obstruktive Bronchitis ist eine allmählich fortschreitende Atemwegserkrankung und beruht auf einer mehrjährigen Inhalation verschiedener Noxen (häufig durch Zigarettenrauchen). Sie äußert sich durch Dyspnoe und einen persistierenden Husten ohne/mit Auswurf, einer gering reversiblen chronischen Atemwegsobstruktion und bei Vorliegen eines Emphysems einer irreversiblen Lungenüberblähung mit Atemwegsinstabilität, Diffusionsstörung sowie Erhöhung der Compliance, einer Hy- 2

6 Einleitung per- oder Dyskrinie sowie einer Zerstörung des Lungenparenchyms, einem entzündlichen Infiltrat und der Freisetzung von Mediatoren (7, 8). Die gesteigerte Bereitschaft der unteren Atemwege, auf eingeatmete Luftbestandteile (z. B. Dünste, Abgase oder kalte Luft) mit Obstruktion zu reagieren, wird als unspezifische bronchiale Hyperreagibilität (UBH) bezeichnet. Dieses wird nicht als ein eigenständiges Krankheitsbild eingeordnet; eine obstruktive Atemwegserkrankung sollte aber auch dann diagnostiziert werden, wenn eine UBH im Zusammenhang mit Beschwerden nachgewiesen wird. Die allergische Rhinopathie ist eine Allergie vom Typ 1 (Coombs und Gell) und wird durch Niesen, Juckreiz, Sekretion und Obstruktion der Nase in Verbindung mit einer möglichen Begleitkonjunktivitis definiert. Auch die Nasennebenhöhlen können beteiligt sein (9). Bei anhaltender Allergenexposition kann sich eine Bronchialobstruktion (Etagenwechsel) entwickeln. 1.3 Obstruktive Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit Allgemeine Definition nach 9 Abs. 1 SGB VII Der Begriff Berufskrankheit ist rechtlich im Sozialgesetzbuch VII wie folgt definiert: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. (10) 3

7 Einleitung Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur BK-Verordnung (Berufskrankheitenliste) aufgeführt (11) Nomenklatur der beruflich bedingten obstruktiven Atemwegserkrankungen Beruflich bedingte obstruktive Atemwegserkrankungen wurden zunächst im Jahr 1961 als Bronchialasthma unter der Nr. 41 der BK-Liste zusammengefasst. Mit der Änderung der 7. BKV werden sie seit 1976 unter den Nummern 4301 (allergisierende Stoffe) und 4302 (chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe) geführt. Bei der Nr wurde 1988 zusätzlich das Krankheitsbild einer Rhinopathie in den Verordnungstext aufgenommen. Erkrankungen durch Isocyanate wurden 1993 durch Verordnung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen; sie konnten allerdings schon vorher im Rahmen der Nummern 4301 oder 4302 entschädigt werden. Am wurde zusätzlich die Berufskrankheit Nr (Chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]) in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Da diese Berufskrankheit erst zum Ende des hier behandelten Auswertezeitraums in Kraft trat und die ihr zugrunde liegende Tätigkeit in der Bauwirtschaft nicht vorkommt, werden in dieser Studie nur die Berufskrankheiten Nr. 1315, 4301 und 4302 behandelt. Diese beruflich bedingten obstruktiven Atemwegserkrankungen können laut gesetzlicher Vorgabe nur anerkannt werden, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit verantwortlich waren oder sein können. Diese Einschränkungen können eine erhebliche Bedeutung für die grundsätzliche Anerkennung einer beruflich bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung haben und dann auch den Zeitpunkt einer anzuerkennenden Erwerbsminderung beeinflussen. 4

8 Einleitung Die Berufskrankheit Nr (BKV) Die Berufskrankheit Nummer 4301 der Berufskrankheitenverordnung wird als eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, definiert (11). Als Auslöser wirken einatembare berufliche Allergene überwiegend pflanzlicher (Getreidemehl, Futtermittelstäube, Holzstäube, Schimmelpilzsporen u. a.), tierischer (Tierhaare, Federnstaub, Naturlatexstaub, Insektenstäube u. a.) oder chemischer (Medikamentenstäube, Enzyme u. a.) Herkunft. Sie bewirken an der Haupteintrittspforte, dem Atemorgan, in den meisten Fällen eine IgE-vermittelte Allergie vom Soforttyp (Typ 1 nach Coombs und Gell), seltener eine vom verzögerten Typ 3. Man unterscheidet ein Anfangsstadium sowie ein Stadium ohne und mit Sekundärkomplikationen. Im Anfangsstadium treten bevorzugt Reizerscheinungen an den Augenbindehäuten (Augenbrennen) und an den Atemwegen als allergische Rhinopathie (Niessalven, Fließschnupfen) auf. Im Stadium ohne Sekundärkomplikationen können anfallsweise Luftnot, Husten und Auswurf auftreten. Im Stadium mit Sekundärkomplikationen tritt häufig eine UBH mit Atembeschwerden bei unspezifischen Noxen (z. B. Kaltluft, Küchendünste, Rauch, Stäube) auf. Im weiteren Verlauf können sich vorhandene IgE-Antikörper mit dem erneut inhalierten Antigen zu einem Immunkomplex verbinden und im Bereich der Atemwege eine allergische Reaktion mit Sekretion und Obstruktion bewirken (12) Die Berufskrankheit Nr (BKV) Die Berufskrankheit Nummer 4302 der Berufskrankheitenverordnung wird als eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, definiert (11). Die auslösenden Noxen kommen als Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche an vielen Arbeitsplätzen vor. Es werden leicht flüchtige organische Stoffe (Acrolein, Formaldehyd u. a.), schwer flüchtige organische Stoffe (Isocyanate, Härter für Epoxidharze, 5

9 Einleitung p-phenylendiamin u. a.), leicht flüchtige anorganische Stoffe (Nitrosegase, Schwefeldioxid u. a.) und schwer flüchtige anorganische Stoffe (Persulfat, Zinkchlorid u. a.) unterschieden. Die Aufnahme erfolgt fast ausschließlich über das Atemorgan. In Abhängigkeit von Intensität und Dauer der beruflichen Exposition gegenüber chemischirritativ oder toxisch wirkenden Stoffen kommt es lokal zur Irritation sensorischer Rezeptoren und/oder zur primär-toxischen Schleimhautschädigung vorwiegend im Bereich der mittleren und tieferen Atemwege. Diese Wirkungen können reversibel sein. Der Übergang in einen chronisch-obstruktiven Zustand ist aber möglich. Im Mittelpunkt des Krankheitsbildes steht die Atemwegsobstruktion, häufig in Verbindung mit einer Lungenüberblähung. Eine UBH kann ausgelöst oder verstärkt werden (13) Die Berufskrankheit Nr (BKV) Die Berufskrankheit Nummer 1315 der Berufskrankheitenverordnung wird als eine Erkrankung durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, definiert. Isocyanate sie stellen die Grundlage der Polyurethan-Chemie dar - sind reaktionsfreudige Ester der Isocyansäure. Folgende Diisocyanate werden unterschieden: HDI: Hexamethylendiisocyanat MDI: Diphenylmethandiisocyanat TDI: Toluylendiisocyanat HDI können in Lackvorprodukten (Prepolymere) und 2-Komponenten-Lacken enthalten sein, MDI werden bei der Herstellung von Schaumstoffen, Spezialkunststoffen oder Klebern verwendet, TDI können ebenfalls in Schaumstoffen, aber auch Elastomeren und Spritzlacken enthalten sein. Isocyanate reagieren vor allem mit NH2- und OH-Gruppen und können dabei Zellmembranen im menschlichen Körper verändern oder zerstören. Als akute Wirkung werden Reizerscheinungen an den oberen Atemwegen, der Haut und den Augen beobachtet. Im weiteren Verlauf kann das allergische so genannte Isocyanat-Asthma entstehen. Dies kann an der Haupteintrittspforte, dem Atemorgan, zu einer Bronchialobstruktion mit asthmaähnlicher Symptomatik, in leichteren Fällen zu einer Steigerung der bronchialen Reagibilität führen. Seltener kann es zu einer Alveolitis oder 6

10 Einleitung einem toxischen Lungenödem kommen. Hautveränderungen (die im Rahmen der BK 5101 behandelt werden) oder Leberschäden sind ebenfalls möglich (14, 15). 1.4 Definition der Maßnahmen nach 3 BKV Gemäß 3 der BKV sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger verpflichtet, der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln entgegen zu wirken. Im Einzelnen können solche Maßnahmen z. B. in der Anschaffung spezieller Arbeitsmittel und Geräte oder der Versorgung des Versicherten mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bestehen. Sofern die Gefährdung nicht beseitigt werden kann, haben die Unfallversicherungsträger auf eine Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit hinzuwirken. Sollten dem Versicherten aus der Unterlassung der Tätigkeit finanzielle Nachteile entstehen, besteht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Minderverdienstausgleich (11). 1.5 Grundsätze des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens Stets müssen für die Anerkennung einer Berufskrankheit drei Tatbestände und zwei Zusammenhänge erfüllt sein (9, 16, 17, 18): Tatbestände: Versicherte Tätigkeit Die schädigende Einwirkung muss bei einer versicherten Tätigkeit aufgetreten sein. (Beispielsweise stellt eine Epoxidharzsensibilisierung beim heimischen Modellbau keine versicherte Tätigkeit dar.) Schädigende Einwirkung Das Vorhandensein des als ursächlich angesehenen Faktors (z. B. Arbeitsstoff), der von seiner Art und Intensität geeignet war, die Erkrankung hervorgerufen zu haben, muss nachgewiesen sein. 7

11 Einleitung Krankheit Die gesicherte medizinische Diagnose muss eine der Erkrankungen bezeichnen, die vom Gesetzgeber im Anhang der Berufskrankheitenverordnung genannt sind. Laut 9 Abs. 2 SGB VII kann auch eine Krankheit, die nicht in der BKV aufgeführt ist, aber nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt, anerkannt werden. Zusammenhänge: Haftungsbegründende Kausalität Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Zurechenbarkeit zur betrieblichen Sphäre nachgewiesen werden; d. h. dass der Erkrankte in einer versicherten Tätigkeit beschäftigt war und der als ursächlich angesehene Faktor bei dieser Tätigkeit auch eingewirkt hat. Haftungsausfüllende Kausalität: Die Art und Intensität des ursächlichen Faktors muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der Erkrankung nachgewiesen werden. Die Zusammenhänge zwischen den Beweisanforderungen verdeutlicht das Brückenschema nach Woitowitz (17): haftungsbegründende Kausalität haftungsausfüllende Kausalität versicherte Tätigkeit schädigende Einwirkung Gesundheitsschaden Die Pfeiler der Brücke müssen als Vollbeweis nachgewiesen sein; die Verbindungen zwischen den Pfeilern erfordern die Wahrscheinlichkeit. 8

12 Einleitung 1.6 Grundsätzlicher Ablauf des Verwaltungsverfahrens in der Bau- Berufsgenossenschaft Hannover Die Anzeige auf den Verdacht einer Berufskrankheit kann vom Versicherten, seinen behandelnden Ärzten, dem Betriebsarzt, dem Arbeitgeber, dem Landesgewerbearzt oder einem Sozialversicherungsträger (z. B. Arbeitsamt, Krankenkasse) erstattet werden. Nach Eingang dieser Anzeige in der Verwaltung der Berufsgenossenschaft erhält der Vorgang eine Bearbeitungsnummer, gemäß 4 BKV wird dem zuständigen Landesgewerbearzt der Verfahrensbeginn angezeigt. Danach beginnt die Ermittlungstätigkeit des zuständigen Sachbearbeiters, der die Koordination übernimmt. In brieflicher Form wird der Versicherte gebeten, sämtliche bisherigen beruflichen Tätigkeiten unter Nennung des jeweiligen Arbeitgebers sowie der hauptsächlich vorkommenden Arbeitsverfahren aufzulisten. An Hand dieser Unterlagen werden alle noch existierenden Betriebe angeschrieben und um eine Stellungnahme zu den Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsverfahren und Expositionen) gebeten. Gleichzeitig wird der Versicherte aufgefordert, eine kurze Beschreibung seiner gesundheitlichen Beschwerden abzugeben, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterschreiben sowie sämtliche ihn behandelnden Ärzte zu nennen. Diese werden dann angeschrieben und um eine Übermittlung der ihnen zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen wie auch von Röntgenfilmen gebeten. Es werden ebenfalls Informationen der zuständigen Betriebsärzte angefordert. Weiterhin wird der Technische Aufsichtsdienst der eigenen oder einer anderen zuständigen Berufsgenossenschaft um eine Stellungnahme zu aktuellen oder früheren Arbeits- und Expositionsbedingungen gebeten. Dies kann bei noch existierenden Arbeitsplätzen durch eine Recherche vor Ort, anderenfalls durch Heranziehung von Erfahrungswerten geschehen. In diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens wird oft ein arbeitsmedizinisch erfahrener Beratender Arzt um seine Stellungnahme gebeten, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich sind oder das Verfahren abgeschlossen werden kann. In vielen Fällen wird schon zu diesem Zeitpunkt eine fachärztliche Zusammenhangsbegutachtung in Auftrag gegeben. 9

13 Einleitung Wenn im Verlauf des Ermittlungsverfahrens festgestellt wird, dass es sich um einen offensichtlich unbegründeten Anspruch handelte, so kann es mit einer schriftlichen Mitteilung an den Antragsteller beendet werden. Liegen sämtliche erreichbaren Informationen vor, werden diese dem Landesgewerbearzt zusammen mit einer vorläufigen Bewertung übermittelt. Dieser kann dann in eigener Verantwortung weitere Ermittlungen, Untersuchungen oder ein Gutachten beauftragen (19). Gestützt auf die Empfehlung des Landesgewerbearztes wird dann der gesamte Vorgang dem paritätisch besetzten Rentenausschuss der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover zur Beratung vorgelegt. Folgende Entscheidungen dieses Gremiums sind möglich: - Ablehnung einer überwiegend beruflich verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung, gegebenenfalls auf Grund eines fehlenden Unterlassungszwangs oder zwingend erforderlicher Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit seitens des Versicherten, - Ablehnung unter Gewährung von präventiven Maßnahmen ( 3 BKV), - Anerkennung dem Grunde nach mit einer nicht rentenberechtigenden MdE unter 20%, - Anerkennung mit einer rentenberechtigenden MdE. Dem Versicherten wird dies in Form eines rechtskräftigen Bescheides einschließlich einer Rechtshilfebelehrung zugesandt. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen kann dann dagegen Einspruch eingelegt werden. Wird dieser abgewiesen, so steht dem Versicherten der Weg zum Sozialgericht, Landessozialgericht bzw. Bundessozialgericht offen. Verfahrensänderung ab 1998 Die Ermittlungsverfahren bezüglich obstruktiver Atemwegserkrankungen sind schon immer umfangreich und zeitaufwändig gewesen. Bedingt durch sowohl eine Zunah- 10

14 Einleitung me der Verdachtsmeldungen obstruktiver Atemwegserkrankungen (3) als auch die 1990 erfolgte Ausweitung der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover auf große Teile der ehemaligen DDR, verbunden mit einer starken Belebung der Baukonjunktur, stieg die Zahl der Verdachtsmeldungen weiter an, wodurch sich angesichts des gleich bleibenden Personals auch die durchschnittliche Verfahrensdauer verlängerte. Beginnend mit dem Jahr 1998 wird daher im Zuständigkeitsbereich der Bau- Berufsgenossenschaft Hannover eine Verfahrensoptimierung eingeführt: Ergänzend zu dem bestehenden Ermittlungsverfahren der Verwaltung wird eine zusätzliche Vorermittlung eingeführt, worin sämtliche Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte obstruktive Atemwegserkrankung, bei denen Zweifel an der Begründetheit der Verdachtsmeldung bestehen, ohne weiteren Ermittlungsaufwand einem speziell ausgesuchten erfahrenen Arbeitsmediziner vorgelegt werden. Bei offensichtlich unbegründeten Fällen empfiehlt dieser eine Einstellung des Verfahrens. Bei den begründeten Verdachtsmeldungen gibt dieser konkrete Hinweise zur weiteren Ermittlungstätigkeit sowie zur Beauftragung eines Zusammenhangsgutachtens. In bis dahin unklaren Fällen leitet er den Vorgang dann an einen regional zuständigen Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover weiter. Dieser hat die Aufgabe, den Versicherten zeitnah einzuladen, um dann die Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte gründlich zu erheben und ärztliche Befundberichte beizuziehen. Wenn der Versicherte dieser Untersuchung wiederholt fernbleibt, so wird das Verfahren wegen fehlender Mitwirkung eingestellt. Eine umfassende Lungenfunktionsdiagnostik mit Messung der Vital- und Einsekundenkapazität sowie der oszillatorischen Resistance vor und nach einer Bronchodilatation wird in der Regel durchgeführt. Sämtliche erhobenen Befunde werden in der Form eines Kurzgutachtens dann dem beratenden Arzt übermittelt. Auf dieser Grundlage gibt dieser dann seine Empfehlung über den weiteren Verfahrensablauf an die Verwaltung der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ab. Mit der sich nun anschließenden genauen Erhebung der Arbeits- und Expositionsvorgeschichte wird ein speziell geschulter Mitarbeiter der Technischen Aufsicht der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover in der Funktion eines Berufskrankheiten- Ermittlers beauftragt. Hierzu werden der Versicherte, jetzige oder frühere Arbeitgeber und Kollegen sowie der aktuelle und falls möglich auch frühere Arbeitsplätze des Versicherten aufgesucht. Der darauf hin erstellte ausführliche Ermittlungsbericht 11

15 Einleitung wird der Verwaltung zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens wird unter Vorlage sämtlicher Unterlagen der zuständige Landesgewerbearzt um seine Beurteilung gebeten. Der weitere Ablauf des Verfahrens erfolgt dann wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben. 1.7 Zwei beispielhafte Kasuistiken Erster Fall: Im Jahr 1999 wird bei einem 25-jährigen Malergesellen von dem behandelnden Lungenfacharzt der Verdacht auf eine beruflich bedingte obstruktive Atemwegserkrankung gemeldet. Dem Krankheitsbild entsprechende ärztliche Befundberichte incl. Bodyplethysmographie und Röntgenaufnahme der Lunge sind beigefügt. Auf den von der Verwaltung zugesandten Formblättern beschreiben der jetzige Arbeitgeber sowie der Versicherte selbst die wesentlichen Expositionen, Arbeitsverfahren und materialien. Der hinzugezogene Berufskrankheitenermittler sucht den aktuellen Betrieb sowie frühere Arbeitgeber auf, spricht mit dem Versicherten und dessen Kollegen und komplettiert damit die Arbeitsvorgeschichte. Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft, dem nun sämtliche Unterlagen vorgelegt werden, empfiehlt eine fachärztliche Zusammenhangsbegutachtung. Dieser Empfehlung schließt sich auch der zuständige Landesgewerbearzt an. Der Gutachter stellt eine Sensibilisierung gegen Hausstaubmilbe fest, was die Beschwerden des Versicherten am Arbeitsplatz erklärt und in Verbindung mit der nachgewiesenen beruflichen Exposition (z. B. beim Umgang mit alten Bodenbelägen) als zumindest wesentliche Teilursache des vorherrschenden Krankheitsbildes gewertet wird. Außerdem empfiehlt er die Anerkennung einer MdE von 15%. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens wird der betroffene Versicherte von einem im Außendienst tätigen Berufshelfer der BG aufgesucht, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Versicherte, der zwischenzeitlich arbeitsunfähig ist, unterschreibt die mitgebrachte Erklärung zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Der Rentenausschuss der BG, dem diese Ergebnisse nun vorgelegt werden, erteilt den Bescheid über die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr ohne Anspruch auf Rentenzahlung sowie die Gewährung von Präventionsmaßnahmen i. S. von 3 der BKV. 12

16 Einleitung Dem Versicherten wird der Bezug von Verletztengeld (Lohnersatz), eine Berufsfindungsmaßnahme und danach eine Umschulung in einen kaufmännischen Beruf gewährt. Am Ende dieses Verfahrens steht eine erfolgreiche Umsetzung in einen anderen Beruf. Zweiter Fall: Ein 55-jähriger Maurergeselle wird im Jahr 1995 von seiner Krankenkasse nach 20b SGB V mit der hausärztlichen Diagnose Bronchitis der Berufsgenossenschaft gemeldet. Bei Verdacht auf eine berufliche Verursachung wird um die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit gebeten. Weitere Unterlagen sind dem Schreiben nicht beigefügt. Der zuständige Sachbearbeiter in der Verwaltung der BG schreibt den Versicherten an und bittet um die Beantwortung der Fragen zur Arbeitsvorgeschichte sowie die Nennung sämtlicher behandelnder Ärzte. Nach z. T. mehrfachen Erinnerungen gehen Stellungnahmen eines behandelnden Allgemeinmediziners sowie eines Orthopäden ein. In den Unterlagen des Allgemeinmediziners finden sich wiederholte Krankschreibungen wegen akuter Bronchitiden, besonders in der kalten Jahreszeit. Apparative Untersuchungen hinsichtlich einer obstruktiven Atemwegserkrankung (Spirometrie, Bodyplethysmographie) sind bisher nicht durchgeführt worden. Der Orthopäde berichtet von zunehmenden degenerativen Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit häufigen langdauernden Arbeitsunfähigkeiten. Der darauf hin eingeschaltete beratende Arzt der BG übermittelt sämtliche bisher verfügbaren Unterlagen an einen regional zuständigen Betriebsarzt des AMD der Bau-BG mit der Maßgabe, den Versicherten zu einer gründlichen Befragung und Untersuchung einzuladen. Bei dieser Untersuchung stellt sich heraus, dass bei dem Versicherten keine obstruktive Atemwegserkrankung nachzuweisen ist. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse rät der beratende Arzt der Verwaltung, das Verfahren abzuschließen und dem Rentenausschuss ein ablehnendes Votum zu empfehlen. Diesem Vorschlag schließt sich dann der Rentenausschuss an. Von seinem Widerspruchsrecht macht der Versicherte innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch. 13

17 Material und Methoden 2 Material und Methoden 2.1 Erläuterung der Datengrundlage Diese Auswertung basiert auf Daten, die im Rahmen eines berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahrens erhoben wurden. Es handelt sich somit um Sekundärdaten. Als Beginn des Auswertezeitraumes wurde das Jahr 1992 gewählt, da davon auszugehen war, dass zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Wiedervereinigung weitgehend abgeklungen waren. Als das letzte zu betrachtende Jahr wurde das Jahr 2000 gewählt, weil damit gewährleistet war, dass alle in die Studie einbezogenen Verfahren auch zum Beginn des Projektes (Stichtag: ) abgeschlossen waren. Sämtliche am Stichtag in der Berufskrankheiten-Dokumentation der Bau- Berufsgenossenschaft Hannover verzeichneten Berufskrankheiten-Verfahrensakten aus den Jahren 1992 bis 2000, die unter den Listennummern 1315, 4301 und 4302 verzeichnet waren, wurden in das Auswerteverfahren einbezogen. Zu Beginn wurden zwei Erhebungsbögen zur Auswertung der Verfahrensakten ausgearbeitet: Der eine befasste sich mit den wichtigsten Daten zur Berufskrankheiten- Verdachtsanzeige sowie dem Ablauf und Ergebnis des Verwaltungsverfahrens (der Grundlage der hier vorliegenden Arbeit, s. Anlage 6.2), der andere mit den wichtigsten Daten zu den medizinischen Zusammenhangsbegutachtungen (6). Die erhobenen Daten wurden unmittelbar elektronisch gespeichert. Hierzu wurde mit Hilfe des Tabellenkalkulationsprogramms Microsoft Excel eine Eingabemaske erstellt, in die die Daten direkt bei der Aktenauswertung eingegeben wurden. Die in Frage kommenden Verfahrensakten wurden mit beiden Erhebungsbögen durchgesehen und in 2 getrennten Studien ausgewertet. Es wurden insgesamt 968 Fälle mit den Merkmalen BK-Nummer, Name, Aktenzeichen und Geschlecht ermittelt. Davon wurden 950 Verfahrensakten ausgewertet. Für 14

18 Material und Methoden 18 elektronisch registrierte Fälle existierte keine Verfahrensakte, die Ursachen hierfür konnten nicht geklärt werden. Die 950 Verfahrensakten wurden nach und nach dem Auswerter durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltung (BV) Hannover, Berlin oder Bremen zugesandt. Neuere Jahrgänge existierten noch in der Papierform, ältere Jahrgänge, die schon mikroverfilmt waren, mussten erst neu auf Papier belichtet werden oder wurden gleich als elektronisches Dokument auf einer CD-ROM erstellt. Der Umfang dieser Verfahrensakten konnte je nach Dauer und Komplexität des Falles von einigen wenigen Seiten bis zu mehrbändigen mehrere hundert Seiten enthaltenden Aktenordnern reichen. Mit Beginn des Jahres 2003 wurden nach und nach sämtliche im Betrachtungszeitraum eröffneten Berufskrankheitenverfahren der Listennummern 1315, 4301 und 4302 ausgewertet. Bedingt durch die große Anzahl der Verfahrensakten, Zeitverzögerungen beim Wiederherstellen verfilmter Vorgänge sowie logistischer Schwierigkeiten beim Wiederauffinden einzelner Archivstücke dehnte sich der Auswertezeitraum bis in das Jahr 2007 aus. 2.2 Auswerteschema einer BK-Akte Basisdaten Es wurde das interne Aktenzeichen, die jeweils zuständige Bezirksverwaltung der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, das Geburtsdatum des Versicherten und das Auswertedatum notiert. Die Berufskrankheiten-Listennummer sowie das Geschlecht entstammten der zugrunde liegenden Selektionsliste, die aus dem Datenbestand der Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (HVBG) herausgesucht worden waren. BK-Meldung Das Datum der Meldung auf Verdacht einer BK wurde abhängig von der meldenden Stelle entweder der ärztlichen BK-Verdachtsanzeige, einem Formschreiben eines anderen Sozialversicherungsträgers, der schriftlichen, teilweise auch telefonischen oder mündlichen Meldung des betroffenen Versicherten oder seines Beauf- 15

19 Material und Methoden tragten entnommen. Auf der Grundlage der zu Beginn des Verfahrens vorliegenden ärztlichen Befunde wurde unter Berücksichtigung der jeweiligen Merkblätter für die ärztliche Untersuchung (12, 13, 14) eine Einteilung der Berufskrankheiten- Verdachtsanzeigen in überwiegend, teilweise oder nicht begründet getroffen (20). überwiegend begründet obstruktive Atemwegserkrankung vorhanden (lt. positiver Testung) in Kombination mit mindestens einem der folgenden Faktoren: typische Beschwerden in Zusammenhang mit berufl. Tätigkeit überwiegende Exposition bei versicherter Tätigkeit ausreichend lange berufliche Exposition teilweise begründet obstruktive Atemwegserkrankung vorhanden (lt. positiver Testung) in Kombination mit mindestens einem der folgenden Faktoren: langjähriges starkes Rauchen keine relevante berufliche Exposition keine Beschwerden in Zusammenhang mit berufl. Tätigkeit nicht begründet keine obstruktive Atemwegserkrankung vorhanden oder keine berufliche Exposition Daneben wurde auch erhoben, ob zusätzlich ein Haut-Berufskrankheiten-Verfahren (Nr BKV) eröffnet worden war. 16

20 Material und Methoden Ermittlungsumfang Der Umfang der von der Sachbearbeitung der jeweils regional zuständigen BV der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ermittelten Daten wurde folgendermaßen erhoben: Festgehalten wurde, ob ärztliche Unterlagen, insbesondere vorab durchgeführte Lungenfunktionstests, beigezogen werden konnten. Weiterhin wurde festgehalten, ob die angeschriebenen derzeitigen oder früheren Arbeitgeber verwertbare Hinweise auf mögliche Expositionen oder verwendete Gefahrstoffe geben konnten. Die Stellungnahme eines zuständigen Betriebsarztes möglichst mit Ergebnissen von Vorsorgeuntersuchungen wurde ebenfalls berücksichtigt. Weiterhin waren Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit des eigenen oder eines fremden Technischen Aufsichtsdienstes zu erheben. Die im Lauf des Verwaltungs-Verfahrens vom Beratenden Arzt der Bau- Berufsgenossenschaft Hannover und/oder dem zuständigen Landesgewerbearzt erhaltenen Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf wurden im Einzelnen erfasst. Die Gesamtzahl der im Ermittlungsverfahren in Auftrag gegebenen Zusammenhangsbegutachtungen wurde ebenfalls festgehalten. Tätigkeiten und Expositionen Mit Hilfe des Schlüsselverzeichnisses der Arbeitsämter (21) wurden der erlernte und der zum Zeitpunkt der Exposition ausgeübte Beruf sowie weitere zuvor ausgeübte Tätigkeiten nach Art und Dauer erfasst. In der Anlage 6.3 sind sämtliche erhobenen Tätigkeiten aufgelistet. Die berufliche Stellung bei Erkrankungsbeginn, die unter Exposition verwendete Persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz) oder vorhandene technische Schutzmassnahmen (Absaugung) sowie die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen wurden notiert. Hierzu gehört auch eine Liste von maximal 6 Stoffen (s. Anlage), die nach Stand der Ermittlung am ehesten zu einer Exposition beim Versicherten geführt haben können. Der als ursächlich angesehene Arbeitsstoff wurde an die erste Stelle gesetzt. 17

21 Material und Methoden Zeitdeterminanten Hierzu gehören das Erkrankungsalter, der genaue Zeitpunkt des Beginns und Endes sowie die Dauer der Exposition des als ursächlich angesehenen Arbeitsstoffes. Eine eventuell vorhandene Latenzzeit (Dauer zwischen Expositions- und Erkrankungsbeginn) oder Interimszeit (Dauer zwischen Expositionsende und Erkrankungsbeginn), die darauf hin verstrichene Zeit bis zur Berufskrankheits-Verdachtsmeldung sowie die Dauer des Verfahrens bis zum ersten rechtskräftigen Bescheid wurde ebenfalls erfasst. Ausgang des Feststellungsverfahrens Hier wurde festgehalten, ob ein rechtskräftiger Bescheid an den Versicherten erstellt wurde. Weiterhin wurde der genaue Inhalt dieses Bescheides notiert. Auch wurden eventuell in Anspruch genommene Rechtsmittel und Sozialgerichtsurteile nach Art und Ergebnis sowie das Datum des letzten rechtskräftigen Bescheides oder Urteils festgehalten. Verlauf nach rechtskräftigem Bescheid oder Urteil Es wurde der letzte Zeitpunkt erfasst, zu dem Informationen zur eventuellen Fortführung oder Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit vorliegen. Durchgeführte REHA-Maßnahmen Hier wurden berufsfördernde Leistungen nach 35 SGB VII wie eine Arbeitserprobung, eine Berufsfindungsmaßnahme, eine Fortbildung im erlernten Beruf sowie eine eventuelle Umschulung nach Art (Arbeitsamtschlüssel) sowie Ergebnis festgehalten. Weiterhin wurden hier Leistungen an Arbeitgeber (Beihilfen zur Wiedereingliederung oder betrieblichen Umsetzung) nach 36 SGB VII erfasst. 18

22 Material und Methoden Beruflicher Werdegang nach Unterlassung Die Dauer einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zum Beginn einer neuen beruflichen Stellung (Arbeitsamtschlüssel) wurde ebenso festgehalten wie auch die neue berufliche Stellung. Diese wurde mit der zuvor innegehabten wertend verglichen. Zuletzt wurde notiert, ob eine erfolgreiche Umsetzung auf einen dauerhaft gesicherten Arbeitsplatz im gleichen oder anderen Betrieb erreicht werden konnte, oder ob am Ende des gesamten Verfahrens dem Versicherten eine Rente der Rentenversicherung zugesprochen wurde. 2.3 Datenverarbeitung Da die bei dieser Auswertung erfassten Sekundärdaten je nach Umfang der einzelnen Verfahren in unterschiedlicher Menge erhoben werden konnten, erfolgte weitgehend eine explorative Auswertung. Zur statistischen Auswertung wurde das Programm Microsoft Excel sowie das Statistikprogramm SPSS verwendet. 19

23 Ergebnisse 3 Ergebnisse 3.1 Meldeverhalten Es werden die Anzahl der BK-Verdachtsmeldungen, ihre Aufteilung auf die jeweils meldende Stelle, die Altersverteilung der gemeldeten Versicherten sowie die Begründetheit der Verdachtsmeldung dargestellt % 1315 (N=16) 4301 (N=405) (N=529) 82 43% 80 55% Anzahl der Fälle Meldejahr Abb. 1: Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Nr. 1315, 4301 und 4302 im Bereich der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover Die Zahl der Verdachtsmeldungen bezüglich der untersuchten Berufskrankheiten im Zuständigkeitsbereich der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover stellt sich im Untersuchungszeitraum relativ konstant dar. Bis 1995 nimmt die Zahl der Verdachtsmeldungen zu, danach ist ein kontinuierliches Absinken zu verzeichnen. Es wurden ü- berwiegend Verdachtsmeldungen der Nr und 4302 erstattet, die Nr dagegen nur selten. Bis 1997 wurden mehr BK 4302-Verdachtsmeldungen erstattet, danach liegt die Zahl der Meldungen bezüglich BK 4301 und BK 4302 in gleicher Höhe. Das Geschlechterverhältnis der gemeldeten Versicherten (männlich: 878, weiblich: 72) entspricht dem Verhältnis von männlichen zu weiblichen Beschäftigten 20

24 Ergebnisse in der Bauwirtschaft, die schon traditionell als überwiegende Männerdomäne angesehen werden kann (22). Allein im Büroteil der Betriebe, im Malerhandwerk und in den Holzberufen wird ein nennenswerter Anteil von Frauen beschäftigt; nur im Reinigungsgewerbe stellen sie die Mehrzahl der Beschäftigten. 1% 1% 40% 12% 25% 21% Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung Abb. 2: Meldende Stelle Bei der Betrachtung der ausgewerteten Zahlen der meldenden Stellen ist festzustellen, dass die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Arbeitsamt, Rentenversicherungen) für insgesamt fast die Hälfte aller Meldungen auf Verdacht einer berufsbedingten obstruktiven Atemwegserkrankung verantwortlich zeichnen. Eine gleich hohe Zahl von Meldungen erging von den Versicherten sowie den sie behandelnden niedergelassenen oder im Krankenhaus tätigen Ärzten. Auf die Lungenfachärzte entfällt mit ca. 41% (absolut: 16,8%) der größte Teil der ärztlichen Meldungen, gefolgt von den Hausärzten mit ca. 22% (absolut: 9,1%), den Krankenhausärzten mit ca. 17% (absolut: 7,1%) und den Betriebsärzten mit ca. 7% (absolut: 2,9%). Auch für Unternehmer besteht die Verpflichtung, dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen ( 193 SGB VII), wenn sie im Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei einem Versicherten ihrer Unternehmen haben. Auffallend ist, dass nur 1,2 % der Verdachtsmeldungen von den Unternehmen stammen. 21

25 Ergebnisse Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung Meldejahr % 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Anzahl und Anteil an den Fällen in % Abb. 3: Meldende Stelle nach Meldezeitraum Ab 1995 hat sich die Zahl der Meldungen durch Krankenkassen mehr als verdoppelt, während die Zahl der Meldungen der anderen Stellen relativ konstant bleibt. Die Erhöhung der Verdachtsmeldungen insgesamt von 294 ( ) auf 328 ( ) geht damit vollständig auf das Konto der Krankenkassen. Besondere gesetzliche Änderungen im Bereich der Krankenversicherungen gab es in diesem Zeitraum nicht. Lungenfachärzte, Hausärzte und Krankenhausärzte meldeten überwiegend einen Verdacht auf die BK 4302, während Haut- und HNO-Ärzte einen Schwerpunkt bei der BK 4301 haben. 22

26 Ergebnisse Anzahl und Antiel an den Fällen in % 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung bis und älter Alter in Jahren Abb. 4: Anteil der Meldungen der einzelnen Meldestellen in verschiedenen Altersgruppen der Versicherten Diese Abbildung zeigt zwei erkennbare Abhängigkeiten: Die Arbeitsämter erstatteten die BK-Verdachtsmeldungen überwiegend bei jüngeren, die Krankenkassen überwiegend bei älteren Versicherten. Bei Versicherten und Ärzten ist kein Zusammenhang mit dem Alter zu erkennen. Für eine Beurteilung der Meldungen der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger ist die Zahl der Meldungen zu gering. 23

27 Ergebnisse Anzahl der Fälle bis und älter Alter in Jahren BK-Ziffer Abb. 5: Alter am Tag der Meldung Diese Abbildung zeigt, dass die Verdachtsmeldungen für die Listennummern 4301 und 4302 sowohl einen Gipfel bei den Berufsanfängern als auch im höheren Berufsalter haben. Die Verdachtsmeldungen für die Listennummer 1315 zeigen bei nur geringer Fallzahl einen leichten Anstieg zu den rentennahen Jahrgängen. 24

28 Ergebnisse ,4 männlich weiblich 35 Anteil der Fälle in % ,3 23,6 11,1 12,2 19,4 21,2 11,1 24,7 13, bis und älter Alter in Jahren Abb. 6: Altersverteilung nach Geschlecht am Tag der Meldung Hinsichtlich des Alters der Versicherten zum Zeitpunkt der Erkrankung wie auch der BK-Verdachtsmeldung gibt es Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Bei den weiblichen Versicherten erfolgte die Verdachtsmeldung besonders häufig am Beginn des Berufslebens, bei den männlichen Versicherten ist die Verteilung über das Berufsleben ausgeglichener, allerdings gibt es einen Gipfel bei den Jährigen und den Jährigen. Das mittlere Alter am Tag der Verdachtsmeldung betrug bei der BK 1315 ca. 50 Jahre, bei der BK 4301 ca. 39 Jahre und bei der BK 4302 ca. 42 Jahre. 25

29 Ergebnisse 24% Ja (N=227) 48% Teilweise (N=268) Nein (N=445) 28% Abb. 7: Begründetheit der Verdachtsmeldung Die Begründetheit einer Berufskrankheiten-Verdachtsmeldung wird als die Übereinstimmung der bei dem Versicherten vorliegenden Tatbestände mit den in den Merkblättern geforderten Merkmalen definiert. Wesentliche Merkmale für eine überwiegend begründete Verdachtsmeldung waren der Nachweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung in Verbindung mit typischen Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die überwiegende Exposition bei dieser Tätigkeit sowie eine ausreichend lange berufliche Exposition. Für eine nur teilweise begründete Verdachtsmeldung sprachen ebenfalls der Nachweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung, dieses aber in Verbindung mit langjährigem starken Rauchen, dem Fehlen einer relevanten beruflichen Exposition oder fehlenden Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Bei nicht begründeten Verdachtsanzeigen war entweder keine obstruktive Atemwegserkrankung vorhanden oder keine berufliche Exposition gegeben. Nur ca. ein Viertel der Berufskrankheiten-Verdachtsmeldungen beruhte auf den vom Verordnungsgeber vorgegebenen medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen (s. Abschnitt 2.2). Bei ca. einem weiteren Viertel waren diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, bei fast der Hälfte überhaupt nicht. 26

30 Ergebnisse Ja Teilweise Nein Ärzte Versicherter Meldestelle Arbeitsamt Krankenkasse Rentenversicherung Arbeitgeber % 20% 40% 60% 80% 100% Anzahl und Anteil an den Fällen in % Abb. 8: Begründetheit der BK-Meldung nach Meldestelle (gesamt) Mehr als zwei Drittel aller von Ärzten und etwa die Hälfte der von den Versicherten erstatteten BK-Verdachtsmeldungen beruhte ganz oder zumindest teilweise auf den vom Verordnungsgeber geforderten Kriterien, wohingegen rund zwei Drittel der von den Sozialversicherungsträgern erstatteten BK-Verdachtsmeldungen im Sinne der in Abschnitt 2.2 angegebenen Kriterien unbegründet waren. 27

31 Ergebnisse Ja Teilweise Nein Meldezeitraum % 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Anzahl und Anteil an den Fällen in % Abb. 9: Begründetheit der BK-Meldung nach Meldezeitraum Insgesamt nahm die Übereinstimmung der BK-Verdachtsmeldungen mit den vom Verordnungsgeber geforderten Kriterien (s. Abschnitt 2.2) während des Untersuchungszeitraums ab. Bei älteren Versicherten wurden mehr begründete Meldungen als bei jüngeren erstattet. Bezüglich der BK 4301 waren etwas mehr, bei der BK 4302 etwas weniger als die Hälfte aller Meldungen unbegründet, während sämtliche Meldungen zur BK 1315 ganz oder teilweise begründet waren. 28

32 Ergebnisse 3.2 Tätigkeiten und Expositionen Es werden die zum Zeitpunkt der Exposition ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie bis zu 6 der in den Akten vermerkten Expositionen ohne Wertung der Höhe, Dauer oder eventueller Ursächlichkeit dargestellt. Maler Maurer Installateure Reinigungskräfte Dachdecker Raumausstatter Bauhilfsarbeiter Tischler Zimmerer Fliesenleger Schlosser Stuckateure Isolierer/Trockenbauer Betonbauer Estrichleger Steinbearbeiter Erdbewegungs-/Baumaschinenführer Straßenbauer Ofensetzer Schornsteinfeger Schreibtischberufe Tiefbauer Betonhersteller Kranführer Pflasterer Gerüstbauer Sonstige Berufe Anzahl der Fälle Abb. 10: Berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Exposition mit dem als ursächlich angesehenen Arbeitsstoff Bei den Verdachtsmeldungen der untersuchten Berufskrankheiten dominieren die Angehörigen des Malerhandwerks alle anderen Berufe des Bau-Haupt- und Nebengewerbes bei weitem, relativ häufig wurden auch Versicherte des Maurer- und Installateurshandwerks sowie Reinigungskräfte gemeldet. Mit weiter absteigender Häufigkeit ist dann eine Vielzahl von Bauberufen betroffen. 29

33 Ergebnisse Isocyanate Baustaub Lack Kleber 5 5 Lösemittel 3 Epoxidharze Asbest 2 2 Polyurethan Kunststoffdämpfe Mineralfasern Hölzer Abbeizer Anzahl der Nennungen (Mehrfachantworten möglich) 14 Abb. 11: BK 1315 als ursächlich genannte Expositionen Diese Abbildung zeigt, dass neben dem relativ unscharfen Begriff Baustaub hauptsächlich Isocyanate sowie potentiell isocyanathaltige Arbeitsstoffe (Lack, Kleber, E- poxidharze etc.) bei den Verdachtsmeldungen zur Berufskrankheit Nr genannt werden. 30

34 Ergebnisse Baustaub Kleber Lack Hölzer Lösemittel Stäube Schweißrauche Asbest Epoxidharze Reiniger Holzschutzmittel Mineralfasern Isocyanate Dieselmotoremissionen Bitumen Metallstäube Lötrauche Hausstaubmischung Schalöl Schimmelpilze Ruß Kunststoffdämpfe Abbeizer Zinkrauche Feinspachtel Polyurethan Anzahl der Nennungen (Mehrfachantworten möglich) Abb. 12: BK 4301 als ursächlich genannte Expositionen Baustaub Lack Kleber Lösemittel Schweißrauche Asbest Reiniger Epoxidharze Stäube Isocyanate Bitumen Hölzer Mineralfasern Abbeizer Zinkrauche Lötrauche Holzschutzmittel Ruß Metallstäube Dieselmotoremissionen Schalöl Feinspachtel Polyurethan Kunststoffdämpfe Schimmelpilze Anzahl der Nennungen (Mehrfachantworten möglich) Abb. 13: BK 4302 als ursächlich genannte Expositionen 31

35 Ergebnisse Die Abbildungen 12 und 13 zeigen, dass sowohl für die durch allergisierende Stoffe ausgelöste BK 4301 als auch für die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe ausgelöste BK 4302 dieselben Arbeitsstoffe in vergleichbarer Häufigkeit genannt werden. Zu außerberuflichen Risikofaktoren lagen in den BK-Meldungen praktisch keine verwertbaren Angaben vor. Nach den Angaben in den im Rahmen des Feststellungsverfahrens durchgeführten Gutachten ergibt sich bei 395 Versicherten folgendes Bild: 50% waren zum Zeitpunkt des Erkrankungsbeginns Raucher, 31% Nie-Raucher und 18% Ex-Raucher. 32

36 Ergebnisse 3.3 Ermittlungen der Verwaltung Es werden die von der Verwaltung beigezogenen ärztlichen Unterlagen, die angeforderten ärztlichen und technischen Sachverständigenberichte sowie die in Auftrag gegebenen Zusammenhangsbegutachtungen dargestellt ,2 89,4 82,4 88,1 Beiziehung ärztlicher Unterlagen Lungenfunktionsprüfung durchgeführt? 80 75,4 Bodyplethysmographie durchgeführt? Anteil in % ,6 61,1 42,2 33, Ja Teilweise Nein BK begründet? Abb. 14: Umfang der bei der Verdachtsmeldung beigezogenen ärztlichen Unterlagen in Abhängigkeit von der Begründetheit der Meldung Bei fast allen begründeten sowie der überwiegenden Zahl der zumindest teilweise begründeten Verdachtsmeldungen konnten zum Zeitpunkt der Meldung von der Verwaltung ärztliche Unterlagen, insbesondere auch Spiro- oder Bodyplethysmografiedaten beigezogen werden. Entsprechende Vorbefunde waren bei der großen Mehrheit der unbegründeten Verdachtsmeldungen nicht vorhanden. In den ersten zwei Dritteln des Beobachtungszeitraums konnte nur in ca. einem Viertel der Fälle ( : 23,5%, : 25,6%), im letzten Drittel ( ) schon bei 36,3% der Verdachtsmeldungen eine auf Untersuchungen basierende Stellungnahme des zuständigen Betriebsarztes hinzugezogen werden. 33

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