FAQ Asylsozialhilfe. FachInfo Mai Einkommensfreibetrag. Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe. Einkommensfreibetrag, Erwerbunkosten Lehrlinge

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1 Einkommensfreibetrag Wird auf Ersatzeinkommen (ALV-Taggelder, IV, AHV) ein Einkommensfreibetrag gewährt? Nein, der Einkommensfreibetrag wird nur bei einem Erwerbseinkommen ausgerichtet.der Einkommensfreibetrag ist zwingend an ein Einkommen aus Arbeitstätigkeit gekoppelt. Klienten, die arbeiten und ein Einkommen erzielen, sollen mit dem Einkommensfreibetrag für die Erwerbsarbeit belohnt werden. Würde für Klienten, die nicht arbeiten, aber ein Ersatzeinkommen erzielen, ebenfalls ein Einkommensfreibetrag ausgerichtet, führte dies zu einer Gleichstellung mit den erwerbstätigen Klienten SKOS-Praxisbeispiele: Gibt s den Einkommensfreibetrag auch bei Krankheit oder Unfall? Einkommensfreibetrag, Erwerbunkosten Lehrlinge Werden auch auf Lehrlingslöhnen der Einkommensfreibetrag und die Erwerbsunkosten gewährt? Nach Asylsozialhilfeweisung sind auf jedem Erwerbseinkommen der Einkommensfreibetrag und die Erwerbsunkosten zu gewähren. Demnach gilt diese Regelung auch für Lehrlingslöhne. Diese grosszügige Handhabung kann auch damit gerechtfertigt werden, dass das Erlangen eines Ausbildungsabschlusses in jedem Fall gefördert werden soll. Der monetäre Anreiz vermag möglicherweise einen Ausbildungsabbruch zugunsten einer in vielen Fällen präkeren Erwerbssituation zu verhindern Hilflosenentschädigung und Sozialhilfe Wie ist die Hilflosenentschädigung im Sozialhilfebudget zu berücksichtigten? Bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um eine monetäre Abgeltung für Hilfe von Dritten, sofern solche Hilfestellungen wegen andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen benötigt werden (Art. 9 ATSG). Es werden die drei Stufen (Pflege zuhause: leicht Fr , mittel Fr. 1' und schwer Fr. 1'880.00) unterschieden. Weil die Asylsozialhilfe keine Integrationszulagen kennt, kann als Gegenleistung für die erbrachten Hilfestellungen einzig die Unterstützungsstufe «Plus» ausgerichtet werden. Ein Einkommensfreibetrag kann nicht gewährt werden. Die Hilflosenentschädigung ist mit der Quartalsabrechnung als Einkommen auszuweisen. Heirat Aufenthaltsbewilligung - Zuständigkeitslücke Heiratet eine Person des Asylbereichs, so entsteht unter Umständen ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-willigung gemäss AuG. Die Pauschale für die Asylsozialhilfe wird in einem solchen Fall nur bis zu jenem Tag ausgerichtet, an dem der Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung entsteht. Die kommunalen Sozialdienste richten aber die Sozialhilfe erst ab dem ersten Tag des Folgemonats aus. Wie kann eine Zuständigkeitslücke vermieden werden? Die Zuständigkeitslücke ergibt sich aus den unterschiedlichen Abgeltungsmodi des SEM und des MIDI:

2 während das SEM den Kantonen die Leistungen ab Monatsbeginn der Zuweisung bis Monatsende der An-spruchsentstehung auf eine Aufenthaltsbewilligung abgelten, richtet der MIDI die Pauschalen an die Asylsozialhilfestellen ab Zuweisungstag bis zu jenem Zeitpunkt aus, an dem der Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entsteht. Vorschlag: Die Asylsozialhilfestelle fertigt den Übertragungsbericht an den Sozialdienst sofort nach Bekanntwerden der Eheschliessung an und legt als Übertragungsdatum den ersten Tag des Folgemonats fest. Gleichzeitig wird vermerkt, dass die Sozialhilfeunterstützung für den Zeitraum ab Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung bis zum Übertagungsdatum dem Sozialdienst in Rechnung gestellt wird. Dazu kann auf den Eintrag des Handbuches der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes und Erwachsenschutz (BKSE) verwiesen werden. Dort wird unter dem Stichwort «ausländische Staatsangehörige» angeführt: «Wird einer Person mit Ausweis N oder F eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder hat sie Anspruch auf eine solche, ist der Sozialdienst der Wohngemeinde für die Existenzsicherung zuständig». Weil eine zeitliche Präzisierung fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit des Sozialdienstes an demselben Datum entsteht wie der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Spezialfall: Heiratet eine Person in einem laufenden Asylverfahren jemanden, der bereits als Flüchtling anerkannt ist, so hat die Person im Asylverfahren die Möglichkeit, das Asylverfahren abschreiben zu lassen und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners zu beantragen. Ab welchem Zeitpunkt übernehmen die Flüchtlingsdienste von Caritas oder SRK das Dossier? Die Flüchtlingsdienste können die Person aus dem Asylbereich ab jenem Tag auf die Quartalsabrechnung setzen, an welchem das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde. Deshalb ist es wichtig, das Gesuch zeitnah nach der Eheschliessung einzureichen damit möglichst keine Zuständigkeitslücke entsteht. 2.3 Asylverordnung über Finanzierungsfragen, AsylV2, Art. 20 BKSE, Handbuch Sozialhilfe Heirat und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft Wird einem Kind von unverheirateten Eltern ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn ein Elternteil die Flüchtlingseigenschaft besitzt? Nach Asylgesetz werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das gilt auch für in der Schweiz geborene Kinder. Das Familienasyl schliesst sogar Konkubinatspartner ein, zumal in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Demnach kann der Einbezug nicht nur für die in der Schweiz geborenen Kinder beantragt werden, sondern auch für die Kindsmutter bzw. den Kindsvater Asylgesetz, Art. 51 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 SEM: Handbuch Asyl und Rückkehr; F4: Das Familienasyl VA+7: Übertragung an Sozialdienst Vorläufig Aufgenommene werden nach einem Aufenthalt von sieben Jahren an den kommunalen Sozialdienst übergeben. Wie berechnet sich die Aufenthaltsdauer, wenn nicht alle Familienmitglieder gleichzeitig eingereist sind? Sofern die Familie als Unterstützungseinheit Sozialhilfe beansprucht, berechnet sich die Aufenthaltsdauer nach dem Einreisedatum jener Person, die am längsten in der Schweiz ist. Halten sich also beispielsweise die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines Klienten noch keine sieben Jahre in der Schweiz auf, so erfolgt die Übertragung an den Sozialdienst auf den Zeitpunkt hin, an dem der Ehemann die Siebenjahresfrist erfüllt. Spezialfälle: In der Unterstützungseinheit leben Kinder, die kurz vor dem Übertragungszeitpunkt volljährig werden. Kann trotzdem die gesamte Familie an den Sozialdienst übertragen werden? Seite 2 5

3 In der Regel kann die gesamte Familie übertragen werden. Für die Definition der Unterstützungseinheit gelten die Kriterien der Asylsozialhilfe bzw. ob die Familie beim SEM in einem einzigen Dossier (N-Nr.) zusammengefasst ist. Sollte der Sozialdienst nicht bereit sein, die gesamte Familie zu übernehmen, empfiehlt es sich, mit dem kantonalen Sozialdienst der GEF Kontakt aufzunehmen. Es kann vorkommen, dass die Familienmitglieder einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus haben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für eine vorläufig aufgenommene Person ein Härtefallgesuch gutge-heissen und ein B-Ausweis ausgestellt wurde, während die später eingereisten Familienmitglieder einen F-Ausweis haben. Hier stellt sich die Frage, ob sich die Aufenthaltsdauer der später eingereisten Familienmit-glieder nach dem Einreisedatum jener Person bemisst, die bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In solchen Fällen ist mit dem MIDI Rücksprache zu nehmen. Wenn nichts dagegen spricht, befürwortet der MIDI die Übertragung solcher Unterstützungseinheiten. Die Person, welche sich sieben Jahre in der Schweiz aufhalten würde, ist bereits wieder ausgereist. Die restlichen Familienmitglieder mit vorläufiger Aufnahme befinden sich noch keine sieben Jahre in der Schweiz. In diesem Fall bemisst sich die Siebenjahresfrist nach der Aufenthaltsdauer der Familienmitglieder, die sich in der Schweiz aufhalten. Wie lange sich die ausgereiste Person in der Schweiz aufgehalten hätte, ist unerheblich. Berechnung Siebenjahresfrist bei unterschiedlichem Einreisedatum: Art. 7, Ziff. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und zum Asylgesetz, EV AuG & AsylG; [ ]) Gutschrift von Einkommen in gemischten Dossier Handhabung der Miete Bei Personen, die einen Aufenthaltsstatus ausserhalb des Asylbereichs haben und mit Personen des Asylbereichs eine Unterstützungseinheit bilden, wird jener Einkommensanteil als Aufwandminderung abgeführt, der den Lebensbedarf nach SKOS der Person ausserhalb des Asylbereichs übersteigt. Dabei entsteht bei der Miete bisweilen die folgende Problemstellung: wenn die Gesamtmiete durch die Anzahl Personen im Haushalt geteilt wird, ergeben sich für Personen des Asylbereichs oft die Maximalmiete übersteigende Beträge. Wenn, umgekehrt, zunächst der Maximalbetrag für den Asylbereich von der effektiven Miete abgesetzt wird, so geht der Restbetrag über jenen Anteil hinaus, der nach Kopfquote im SKOS-Budget berücksichtigt werden könnte. Welcher Lösungsansatz kann hier verfolgt werden? Während dreier Monate (Kündigungsfrist) wird im SKOS-Budget auch ein Betrag berücksichtigt, der über den Kopfquotenanteil hinausgeht. Nach diesem Zeitraum wird nur mehr jene Maximalmiete anteilmässig eingerechnet, die auch bei den kommunalen Sozialdiensten gelten würde (vgl. Ansätze gemäss Regionalkonferenz Sozialhilfe). Beispiel: effektive Miete eines 2 Personen-Haushaltes: Fr Maximalmiete Sozialdienst: Fr Maximalmiete Asylsozialhilfe Seite 3 5

4 Fachinfo Oktober 2016 Vorgehen: Während drei Monaten Einrechnung in SKOS-Budget Fr Asylbudget Nach drei Monaten Einrechnung in SKOS-Budget Fr Asylbudget Der ungedeckte Anteil muss nach drei Monaten über den Einkommensfreibetrag finanziert werden. Handhabung 13. Monatslohn Wie ist in gemischten Dossiers der 13. Monatslohn zu berücksichtigen? Der 13. Monatslohn ist als Einnahme einzurechnen. Der Einkommensfreibetrag bleibt sich gleich und wird nicht etwa verdoppelt. Der Lohnbestandteil ist dann einzurechnen, wenn die Auszahlung auch tatsächlich erfolgt, d.h. am Ende des Jahres, anteilmässig zweimal pro Jahr oder auf die Monate verteilt Unterstützung in gemischten Dossiers Nach welchen Normen wird ein Kind unterstützt, wenn der Vater mit der Familie zusammenlebt aber nicht in die Zuständigkeit der Asylsozialhilfe fällt? Es gilt, verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: hat der Vater einen B- oder C-Ausweis, so wird das Kind in das Budget der Mutter einbezogen und nach den Ansätzen der Asylsozialhilfe unterstützt. Wenn der Vater die schweizerische Staatsbürgerschaft hat und das Kind bei der Mutter in den Asylstrukturen lebt, so wird das Kind nach SKOS-Richtlinien unterstützt. In diesem Fall ist der örtlich zuständige Sozialdienst gehalten, für das Kind ein administratives Dossier zu eröffnen. Die Asylsozialhilfe zeigt dem Sozialdienst den Unterstützungsfall an und stellt für die Sozialhilfeleistungen Rechnung. Wichtig: Bei solchen Konstellationen kann dem Sozialdienst analog zu den VA+7/B-Flüchtlingen in den Asylstrukturen die Verwaltungspauschale in Rechnung gestellt werden. 2.3 RAV-Spesen bei Teilnahme an Motivationssemester Wird die Teilnahme an einem Motivationssemester durch das RAV angeordnet, so werden relativ umfangreiche Spesen ausgerichtet. Wie werden diese im Sozialhilfebudget berücksichtigt? Weil die Motivationssemester keine Erwerbstätigkeit sind, ist die Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Klientinnen und Klienten zu vermeiden. Die Spesen können also nicht als Erwerbsunkosten betrachtet wer-den. Trotzdem entstehen den Teilnehmenden Kosten: Fahrspesen und auswärtige Verpflegung (Fr /Mahlzeit) diese können ihnen belassen werden. Der Rest wird im Sozialhilfebudget als Einnahme angerechnet. Fachgruppentreffen Kieferorthopädische Behandlungen Nach Sozialhilfeweisung werden kieferorthopädische Befunderhebungen und Behandlungen weder vom Krankenversicherer noch vom MIP übernommen. Was ist zu tun, wenn eine Anomalie vorliegt und die Be-handlung notwendig ist? Für kieferorthopädische Behandlungen sind Gemeindebeiträge geltend zu machen. Gemäss Volksschulgesetz des Kantons Bern umfasst nämlich der schulzahnärztliche Dienst auch die Behandlung anormaler Gebisse. Für minderbemittelte Eltern sind Gemeindebeiträge vorgesehen. Deren Umfang und das Vorgehen für die Geltendmachung sind in der Regel in einer Verordnung auf Gemeindeebene geregelt Art. 60 Volksschulgesetz Kanton Bern, VSG [Belex ] Überschuss aus Kinderalimenten Was passiert, wenn die Kinderalimente höher sind als der Lebensbedarf des Kindes für das sie bestimmt sind? Wenn die im Unterhaltstitel festgelegten und einge- Seite 4 5

5 henden Unterhaltsbeiträge den Sozialhilfebedarf des Kindes (sei es nach Asylsozialhilferichtlinien oder nach SKOS) übersteigen, so kann dieser Überschuss teilweise im Budget der Kindesmutter als Aufwandminderung eingerechnet werden. In einem solchen Fall stehen die Bestimmungen des ZGB über das Kindervermögen dem öffentlichen Interesse gegenüber, die Ausgaben für die Sozialhilfe möglichst gering zu halten. Bei einer strengen Auslegung der Bestimmungen über das Kindesvermögen käme ein Überschuss dem Kind zugute und müsste auf einem Konto als Kindesvermögen geäufnet werden. Die teilweise Einrechnung des Überschusses rechtfertigt sich aber, weil mit den Unterhaltsbeiträgen nicht nur die materielle Versorgung des Kindes sichergestellt, sondern auch ein Teil der Betreuung abgegolten wird. Die SKOS empfiehlt, die Hälfte des Überschusses als Entschädigung für Haushaltsführung (Haushaltsführungsbeitrag) im Budget der Kindsmutter einzurechnen. ZGB Art. 318ff (Kindesvermögen) ZGB Art. 276 (Unterhaltspflicht) Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen KKF Effingerstrasse Bern Tel Fax

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