Artenschutzfachbeitrag für das B-Plangebiet Logistikzentrum Trebbin der Stadt Trebbin

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1 Artenschutzfachbeitrag für das B-Plangebiet Logistikzentrum Trebbin der Stadt Trebbin (Brutvögel, Reptilien, Amphibien, europarechtlich streng geschützte Arten, ganzjährig geschützte Lebensstätten) Berlin, August

2 Artenschutzfachbeitrag für das B-Plangebiet Logistikzentrum Trebbin der Stadt Trebbin (Brutvögel, Reptilien, Amphibien, europarechtlich streng geschützte Arten, ganzjährig geschützte Lebensstätten) Auftraggeber: Büro Stefan Wallmann Landschaftsarchitekten BDLA Fürst-Bismark-Straße Berlin Auftragnehmer: Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz Hagenower Ring Berlin Tel./Fax:

3 Artenschutzfachbeitrag für das B-Plangebiet "Logistikzentrum Trebbin" der Stadt Trebbin (Brutvögel, Reptilien, Amphibien, europarechtlich streng geschützte Arten, ganzjährig geschützte Lebensstätten) Gliederung 1. Einleitung 5 2. Rechtliche Grundlagen 5 3. Charakteristik des B-Plangebietes 6 4. Erfassungsmethoden 9 5. Abschichtung-Ausschlussverfahren Ergebnisse Fledermäuse Chrioptera Einleitung Ergebnisse Schutzmaßnahmen Brutvögel Aves Einleitung Artenspektrum Schutz, Gefährdung und ganzjährig geschützte Lebensstätten Bewertung Verbotstatbestände Schutzmaßnahmen Zauneidechse Lacerta agilis Einleitung Ergebnisse Amphibien Einleitung Artenspektrum Gefährdung und Schutz Bewertung als Lebensraum für Amphibien Schutzmaßnahmen Weitere Arten Literatur 31 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten 14 Tab. 2: Kompensationsbedarf für die Avifauna 19 Tab. 3: Artenliste der nachgewiesenen Amphibien 26 Tab. 4: Gefährdung und Schutz der erwähnten Amphibien 27 Abbildungsverzeichnis - 3 -

4 Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes Logistikzentrum Trebbin und des Untersuchungsgebietes 7 Abb. 2: Ackerfläche im Norden 7 Abb. 3: Ruderalflur im Norden 7 Abb. 4: Zufahrt nach Süden 8 Abb. 5: Südliche Begrenzung des B-Plangebietes 8 Abb. 6: Wall im Süden 8 Abb. 7: Bürogebäude im Südwesten und Lagerhalle 8 Abb. 8: Wall im Südwesten 8 Abb. 9: Wall im Westen 8 Abb. 10: Nordöstlicher Bereich 8 Abb. 11: Mittlerer Bereich der Gewerbefläche 8 Abb. 12: Gewässer im Südwesten im Juli 9 Abb. 13: Gewässer im Nordwesten im Juli 9 Abb. 14: Weiden im Osten des nordwestlichen Gewässers 9 Abb. 15: Regenrückhaltebecken an der Zufahrt 9 Abb. 16: Gewässer im Südwesten im April 9 Abb. 17: Gewässer im Nordwesten im April 9 Abb. 18: Reusenfallen im Gewässer Südwest 11 Abb. 19: Reusenfallen im Gewässer Nordwest 11 Abb. 20: Darstellung der Brutvogelreviere 16 Abb. 21: Feldsperling an Brutplatz in den Jalousien 20 Abb. 22: Gefangene Teichmolche im südwestlichen Gewässer 28 Abb. 23: Gefangenes Teichmolchweibchen im nordwestlichen Gewässer 28 Abb. 24: Darstellung der Nachweise der Amphibien 29 Anhang: Begriffsbestimmungen

5 Artenschutzfachbeitrag für das B-Plangebiet "Logistikzentrum Trebbin" der Stadt Trebbin (Brutvögel, Reptilien, Amphibien, europarechtlich streng geschützte Arten, ganzjährig geschützte Lebensstätten) 1. Einleitung Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw. Entwicklung einer Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden können sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten ( 7 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den Artenschutzvorschriften der 19 (3) und 39 ff. BNatSchG. Unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung ist der sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebende allgemeine Artenschutz immer zu berücksichtigen. 2. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Die Erfordernisse ergeben sich zudem aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt geändert ). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote) sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." - 5 -

6 Gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist das Verbot nach Abs. 1 Nummer 3 bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (gem. 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) zulässig sind, nur relevant, wenn die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden, um den Erhalt der ökologischen Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Abweichend vom Wortlaut des 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG gelten bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL die Verbote des 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG uneingeschränkt. Das Verbot 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungsverbot) ist relevant, wenn die Störung erheblich ist und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart verschlechtert. 3. Charakteristik des B-Plangebietes Das B-Plangebiet Logistikzentrum Trebbin liegt im Norden der Stadt Trebbin. Im Norden des Gebietes befindet sich ein Intensivacker, der 2016 mit Wintergetreide und Mais bestellt war. Die südliche Fläche kann als ruderale Gras- und Krautflur charakterisiert werden, in deren Zentrum sich eine große Lagerhalle befindet. Zwei kleinere technische Gebäude und ein mehrstöckiges Bürogebäude befinden sich im Süden. Ebenfalls im Süden und an der westlichen Grenze des B-Plangebietes wurde ein Wall errichtet, der neben der Krautflur in einigen Bereichen von jungen Bäumen bewachsen ist. An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein kleinerer Gehölzbestand, der im Frühjahr in vorhandenen Senken vernässt war. Weiterhin befinden sich drei Gewässer auf der Fläche, die als Vorfluter das anfallende Niederschlagswasser sammeln und gedrosselt über den Mühlengraben in die Nuthe ableiten. Das größte Gewässer im Nordwesten wird von einem größeren Schilfbestand und im östlichen Bereich von einem Weidenbestand geprägt. Auch die beiden anderen Gewässer weisen schmale Schilfbestände und Gehölze im Randbereich auf (siehe Abb. 12 bis 17). Im Südosten des B-Plangebietes wird gerade eine große Lagerhalle errichtet. Im Norden und Westen grenzen unmittelbar Acker- und Frischwiesen an das B- Plangebiet. Im Osten wird das B-Plangebiet von der Zufahrtsstraße nach Trebbin und im Süden von einem Siedlungsgebiet eingefasst. Die gesamte Fläche ist eingezäunt. Die Grenzen des Plangebietes zeigt Abb. 1. Eindrücke der Fläche vermitteln die Abb. 2 bis

7 Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes Logistikzentrum Trebbin (rot), Grenze Untersuchungsgebiet (gelb) Abb. 2: Ackerfläche im Norden Abb. 3: Ruderalflur im Norden. Zufahrt zur Anbindungsstraße - 7 -

8 Abb. 4: Zufahrt nach Süden Abb. 5: Südliche Begrenzung des B-Plangebietes Abb. 6: Wall im Süden Abb. 7: Bürogebäude im Südwesten (links) und Lagerhalle Abb. 8: Wall im Südwesten Abb. 9: Wall im Westen. Die große Lagerhalle ist rechts im Bild. Abb. 10: Nordöstlicher Bereich. Links im Bild ist das Gewässer im Nordwesten zu sehen. Abb. 11: Mittlerer Bereich der Gewerbefläche -8-

9 Abb. 12: Gewässer im Südwesten im Juli Abb. 13: Gewässer im Nordwesten im Juli Abb. 14: Weiden im Osten des nordwestlichen Gewässers Abb. 15: Regenrückhaltebecken an der Zufahrt Abb. 16: Gewässer im Südwesten im April Abb. 17: Gewässer im Nordwesten im April 4. Erfassungsmethoden Zwischen dem 26. März und 17. August 2016 erfolgten 9 Kartierungen des Untersuchungsgebietes. Die Kartierungen erfolgten an den Tagen: 26. März, 06. und 19. April, 13. Mai, 01. und 24. Juni, 20. und 27. Juli sowie 17. August. Zur Einschätzung des Vorkommens von Fledermäusen und der Erfassung von ganzjährig geschützten Lebensstätten wurden die vorhandenen Gebäude und Gehölze nach geeigneten Strukturen, wie Fugen, Spalten, Öffnungen etc. abgesucht und hier auf Hinweise auf eine Besiedelung durch Fledermäuse, wie An- und -9-

10 Abflugspuren, Exkremente etc., geachtet. Am 19. April, 13. Mai und 24. Juni wurde in der Dämmerung auf fliegende bzw. schwärmende Tiere geachtet. Die quantitative Erfassung der Brutvögel erfolgte in Anlehnung an die von SÜDBECK et al. (2005) beschriebene Methode der Revierkartierung. Dazu wurden alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, futtertragende Altvögel, bettelnde Jungvögel, Familienverbände mit eben flüggen Jungvögeln u. a. sowie Nester in Tageskarten eingetragen, aus denen Artkarten erstellt und die Anzahl der Reviere ermittelt wurden. Die Nester der Krähenvögel wurden vor der Belaubung der Bäume erfasst. Während der späten Begehungen im Juli-August wurde auf fütternde Altvögel und gerade ausgeflogene Jungvögel spät brütender Arten, wie dem Neuntöter Lanius collurio, geachtet. Aus den Angaben der Tageskarten wurden Artkarten erstellt und bei der Auswertung für die ausgewählten Vogelarten die Anzahl der Reviere entsprechend der methodischen Vorgaben und Standards ermittelt. Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Reptilien, vor allem der Zauneidechse, erfolgte 6mal bei warmer (>18 C) und sonniger Witterung. Die späten Termine im Juli und August dienten vor allem der Feststellung von Fortpflanzungsnachweisen durch die Beobachtung gerade geschlüpfter Jungtiere. Die Erfassungen erfolgten in Anlehnung an die methodischen Empfehlungen von SCHNITTER et al. (2006), HACHTEL et al. (2009) sowie SCHNEEWEIß et al. (2014). Die Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 Uhr bis Uhr), meist nach den Kartierungen der Avifauna sowie am Nachmittag. Darüber hinaus wurde während der Erfassung der Avifauna auf Eidechsen geachtet. Folgende Nachweismethoden kamen zur Anwendung: 1. Das systematische Absuchen der Gras- und Krautfluren, vor allem in Abhängigkeit der Tagestemperatur der Dämme, Flächen mit Kleinstrukturen und vorhandene Säume. 2. Die Befragung von Nutzern der Fläche. Zur Erfassung der Amphibien kamen folgende Nachweismethoden zur Anwendung: Kontrolle der wasserführenden und damit zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer. A. Nachweis durch Beobachtung B. Nachweis durch Lebendfang a) Sichtfang (das Tier wurde zuerst gesehen und dann gezielt zur Bestimmung gefangen) b) Blindfang - mit Kescher (der Kescher wird durch das Wasser gezogen, diese Methode ist zum Nachweis von Molchen und Larven geeignet). - Wenden von Steinen und Baumstämmen etc. (unter diesen halten sich oft Amphibien auf) C. Nachweis durch Verhören der artspezifischen Rufe an den Abenden des 06. und 19. April sowie 13. Mai

11 D. Das Ausbringen von je 5 Reusenfallen pro Gewässer in den Nächten vom 19. zum 20. April, vom 13. zum 14. Mai und 24. zum 25. Juni, vor allem zum Fang von Molchen und Larven (siehe Abb. 18 u. 19). In den Abend- und Nachtstunden erfolgte die akustische Erfassung der Amphibienarten, in den frühen Vormittags- und Abendstunden wurden die einzelnen Gewässer bzw. geeignete Gewässerabschnitte nach vorhandenen Laichballen und -schnüren, später Larven, abgesucht. Abb. 18: Reusenfallen im Gewässer Südwest Abb. 19: Reusenfallen im Gewässer Nordwest 5. Abschichtung-Ausschlussverfahren Auf Grund der Biotopausstattung, der Lage des Untersuchungsgebietes und vorhandener Strukturen kann das Vorkommen folgender streng geschützter- bzw. planungsrelevanter Arten und Artengruppen ausgeschlossen werden: Streng geschützte Schmetterlinge wegen des Fehlens geeigneter Nahrungspflanzen: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche nausithous, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche teleius, Großer Feuerfalter Lycaena dispar, Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina. An Altbäume gebundene xylobionte Käferarten der FFH-Richtlinie

12 6. Ergebnisse 6.1. Fledermäuse Chiroptera Einleitung Der Lebensraum heimischer Fledermäuse setzt sich aus räumlich, zeitlich und funktionell wechselnden Teillebensräumen zusammen. Die Teillebensräume umfassen im wesentlichen Jagdgebiete, Flugrouten und die ebenfalls saisonal wechselnden Quartiere. Die Frequentierung und Nutzungsintensität derselben variiert artspezifisch, saisonal, witterungsabhängig und in Abhängigkeit von der Nachtzeit. Aufgrund dieser komplexen Ansprüche an den Gesamtlebensraum sowie ihrer hochmobilen Lebensweise reagieren Fledermäuse empfindlich auf Eingriffe in ihren Lebensraum und diagnostizieren zudem großräumige Landschaftsveränderungen. Gleichsam stellt der Nachweis von Fledermäusen insbesondere bei der Bewertung von Vorhaben mit komplexen Auswirkungen hohe Anforderungen an die Erfassungsmethode Ergebnisse Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein eines Fledermausquartieres gefunden. Altbäume mit geeigneten Strukturen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die Gebäude, vor allem das Bürogebäude im Südwesten, weisen verschiedenste Öffnungen auf, so dass hier zumindest eine sporadische Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann Schutzmaßnahmen Sind gegenwärtig nicht notwendig

13 6.2. Brutvögel Aves Einleitung Die Brutvögel eines Gebietes spiegeln sowohl die räumlichen Bezüge innerhalb eines eingegrenzten Raumes, als auch die Beziehungen dieser Fläche zu angrenzenden Bereichen wieder, so dass eine Erfassung der Brutvögel naturschutzrelevante und landschaftsplanerische Aussagen über die ökologische Bedeutung eines Gebietes zulässt. Vögel eignen sich als sehr mobile Artengruppe besonders zur Bewertung großer zusammenhängender Gebiete. Daneben haben Vögel eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und sind dadurch besonders als Argumentationsgrundlage bei der Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen geeignet Artenspektrum Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 31 Arten, davon 24 als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten nach der Systematik von BARTHEL & HELBIG (2005) und deren Revierzahl zeigt Tabelle 1, die Reviere werden in Abb. 20 dargestellt

14 Tab. 1: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten, deren Biotopbindung, Nistökologie, Schutz und Gefährdung Arten Reviere Trend Nistökologie Schutz Gefährdung nach BNatSchG dtsch. Name wiss. Name 7 44 Abs. 1 1) Rote-Liste VRL BB D 1. Stockente Anas platyrhynchos 2 0 Bo Mäusebussard Buteo buteo Ng 0 Ba 2 3, W 2 3. Turmfalke Falco tinnunculus Ng 0 Ni 1 2 V 4. Wasserralle Rallus aquaticus D 0 Bo 1 1 V 5. Teichhuhn Gallinula chloropus 1 +2 Bo 1 1 V 6. Kiebitz Vanellus vanellus Rs -2 Bo Fasan Phasianus colchicus 1 +1 Bo Ringeltaube Columba palumbus 1 0 Ba Kuckuck Cuculus canorus 1 0 So 1 1 V 10. Grünspecht Picus viridis Ng +1 Hö 2a Neuntöter Lanius collurio 2 0 Bu I 1 1 V 12. Elster Pica pica 1 +1 Ba 2a Blaumeise Parus caeruleus Ng 0 Hö 2a Kohlmeise Parus major 1 0 Hö 2a Feldlerche Alauda arvensis 8-1 Bo Fitis Phylloscopus trochilus 1-1 Bo Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus 2 0 Rö Dorngrasmücke Sylvia communis 4 0 Bu Star Sturnus vulgaris 3-1 Hö 2a Amsel Turdus merula 2 0 Bu Braunkehlchen Saxicola rubetrta 2-1 Bo Schwarzkehlchen Saxicola rubicola 1 +2 Bo 1 1 V 23. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 2-1 Ni 2a Feldsperling Passer montanus >20-2 Hö 2a 3 V V

15 25. Wiesenschafstelze Motacilla flava 1-1 Bo 1 1 V 26. Bachstelze Motacilla alba 1-1 Ni 2a Grünfink Carduelis chloris Ng/Rs -1 Bu Stieglitz Carduelis carduelis 1-1 Ba Grauammer Emberiza calandra 1 +2 Bo Goldammer Emberiza citrinella 5 0 Bo Rohrammer Emberiza schoeniclus 1-1 Bo 1 1 Legende: Status/Reviere Trend nach RYSLAVY et al. (2011) 1 - Brutvogel/Anzahl der Reviere 0 = Bestand stabil Ng - Nahrungsgast +1 = Trend zwischen +20% und +50% +2 = Trend > +50% Rs - Randsiedler -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50% Nistökologie Schutz 44 BNatSchG Rote-Liste Ba - Baumbrüter Ni - Nischenbrüter - besonders geschützte Art BB - Brandenburg Bu Buschbrüter Rö - Röhricht - streng geschützte Art D - Deutschland Bo - Bodenbrüter So - Sonderstandorte 2 - Stark gefährdet Hö - Höhlenbrüter (hier Nestschmarotzer) I - Art es Anhang I der 3 - Gefährdet EU-Vogelschutzrichtlinie V - Art der Vorwarnliste Lebensstättenschutz 44 Abs. 1 Wann geschützt? Als: 1 = Nest oder insofern kein Nest gebaut wird Nistplatz 2a = System mehrerer i.d.r. jährlich abwechselnd genutzter Nester/Nistplätze; Beeinträchtigungen eines o. mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte Wann erlischt Schutz? 1 = nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode 2 = mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte 3 = mit der Aufgabe des Reviers Wx = nach x Jahren (gilt nur für ungenutzte Wechselhorste in besetzten Revieren)

16 Dg Ki G Tr Dg Swk Bk T Sto Sti l Dg Fa Fl Ro T o A G Fl Rt G F Hr Ku Dg S G A Sto S >20 Fe K E S Nt Fl Ki Hr Ba Nt G Bk Ga St >5 Fl A - Amsel Ba - Bachstelze Bk - Braunkehlchen Dg - Dorngrasmücke E - Elster F - Fitis Fa - Fasan Fe - Feldsperling Fl - Feldlerche G - Goldammer Ga - Grauammer Hr - Hausrotschwanz K - Kohlmeise Ki - Kiebitz (Randsiedler) Ku - Kuckuck Nt - Neuntöter Ro - Rohrammer Rt - Ringeltaube S - Star St - Wiesenschafstelze Sti - Stieglitz Sto - Stockente Swk - Schwarzkehlchen T - Teichrohrsänger Tr - Teichhuhn Abb. 20: Darstellung der Brutvogelreviere

17 Schutz, Gefährdung und ganzjährig geschützte Lebensstätten Im Gebiet wurde mit der Grauammer eine streng geschützte, mit dem Neuntöter eine Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie und zwei Brutvogelarten (Braunkehlchen und Feldlerche) nachgewiesen, die in eine Kategorie der Roten Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg eingestuft wurden (RYSLAVY & MÄDLOW 2008). Feldsperling, Neuntöter und Wiesenschafstelze sind in Brandenburg in die Vorwarnliste eingestuft worden. Ganzjährig geschützte Lebensstätten Alle europäischen Vogelarten gehören nach 7 (13) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der bei der Untersuchung festgestellten Freibrüter sind vom Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. einer sicheren Aufgabe des Nestes geschützt. Zu den ganzjährig geschützten Niststätten gehören solche, die über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen, Öffnungen sowie Nischen an Gebäuden und Schwalbennester. Ganzjährig geschützte Lebensstätten wurden ausschließlich in den vorhandenen Gebäuden festgestellt (siehe Abb. 20). Das betrifft die Arten Bachstelze, Feldsperling, Hausrotschwanz, Kohlmeise und Star. Altbäume mit Baumhöhlen sind auf der Fläche nicht vorhanden Bewertung Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 24 Brutvogelarten erfasst. 10 Brutvogelarten, das entspricht 41,7 % des Gesamtartenspektrums, zeigen in Brandenburg einen abnehmenden Brutbestand. Alle anderen Arten zeigen in Brandenburg einen gleichbleibenden oder zunehmenden Brutbestand Verbotstatbestände und Kompensationsbedarf Bei allen Baumaßnahmen besteht potenziell die Gefahr einer Störung oder Tötung ( 44 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BNatSchG), die durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden können. Innerhalb des B-Plangebietes nisten europäisch geschützte Vogelarten. Neben 19 Arten der Freibrüter handelt es sich um 5 Brutvogelarten, deren Niststätten ganzjährig geschützt sind. Die Fortpflanzungsstätten der Freibrüter sind dann geschützt, wenn sich darin Entwicklungsstadien befinden ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Im Falle der Beseitigung von ganzjährig geschützten Fortpflanzungsstätten aufweisenden Gebäuden kann der Verlust der Brutplätze durch die Anbringung geeigneter Ersatzniststätten

18 kompensiert werden (siehe Abschn ). Die Lage der ganzjährig geschützten Fortpflanzungsstätten zeigt Abb. 20. In Abhängigkeit der räumlichen und zeitlichen Bebauung der Teilflächen ergibt sich ein Lebensraumverlust für verschiedene Arten und deren Reviere. Der Aufgrund der Umnutzung zu erwartenden Revierverlust und der sich daraus ergebende Kompensationsbedarf werden in Tabelle 2 dargestellt

19 Tabelle 2: Kompensationsbedarf für die Avifauna Arten Reviere Erfassung Verbleib Im Geltungsbereich externer Kompensationsbedarf Art der Kompensation dtsch. Name Stockente A: Kleingewässer mit Röhricht/Krautflur Teichhuhn A: Kleingewässer mit Röhricht Fasan E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Ringeltaube D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Kuckuck A: Kleingewässer mit Röhricht (Wirtsvogel Teichrohrsänger) Neuntöter D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Elster D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Kohlmeise C: Nistkasten an verbleibenden Bäumen Feldlerche B: Grünland/Ackerfläche/schüttere Ruderalfläche, externe Fläche: mind. 4ha/linear: mind. 800 m Länge, 20 m Breite/8 Lerchenfenster Fitis D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Teichrohrsänger A: Kleingewässer mit Röhricht Dorngrasmücke D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Star C: Nistkasten an verbleibenden Bäumen bzw. neuen Gebäuden Amsel D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Braunkehlchen E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Schwarzkehlchen E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Hausrotschwanz C: Nistkasten an neuen Gebäuden Feldsperling >20 >20 0 C: Nistkasten an neuen Gebäuden Wiesenschafstelze E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Bachstelze C: Nistkasten an neuen Gebäuden Stieglitz D: Brutvogel in neuen Gehölzpflanzungen Grauammer E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Goldammer E: Offenland in Maßnahmenfläche M1, Flächen zum Anpflanzen C Rohrammer A: Kleingewässer mit Röhricht/Krautflur Legende: A-E geben den Lebensraum der Arten an. Bei gleichen Ziffern/Biotopansprüchen der Arten, können diese von mehreren Arten besiedelt werden. Gesamtbedarf: A - ein Kleingewässer mit Röhricht (Mindestgröße 500 m² Röhricht), B - Grünland/Ackerfläche 4 ha bzw. 8 Lerchenfenster, C Ersatzniststätten (siehe Abschn ), D Gehölzpflanzung im Plangebiet, E - Kraut- und Hochstaudenflur ohne Gehölze (M1) oder mit vereinzelten Bäumen (C)

20 Schutzmaßnahmen Die Entfernung der Gehölze muss außerhalb der Brutzeit erfolgen. 39 (5) Satz 2 BNatSchG verlangt eine Entfernung von Gehölzen außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis zum 30. September. Die Entfernung von Oberboden, Vegetation (auch der Gewässer) sollte außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum von September bis Februar erfolgen. Ist das nicht möglich, sind die für eine Umnutzung vorgesehenen Flächen auf ein Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Lebensstätten zu untersuchen, was im Falle eines Nachweises zu Einschränkungen im Bauablauf führen kann. Entsprechend der festgestellten Reviere der Höhlen-und Nischenbrüter ergibt sich im Falle der Beseitigung vorhandener ganzjährig geschützter Lebensstätten, die Notwendigkeit zur Anbringung von Ersatzniststätten. Das betrifft vor allem das Bürogebäude im Südwesten mit seinen mind. 20 Feldsperlings- und zwei Starenbrutplätzen sowie die große Lagerhalle mit je einem Brutplatz der Arten Bachstelze, Hausrotschwanz und Star sowie ein technisches Gebäude im Südosten des B-Plangebietes. Abb. 21: Feldsperling an Brutplatz in den Jalousien Als Ersatzniststätten sind folgende Modelle der Firma Schwegler geeignet: Für den Hausrotschwanz und die Bachstelze

21 Fassaden-Einbaukasten 1HE zum Einmauern oder oberflächlichen Montage in oder an Gebäuden Leichter Nistkasten zur Anbringung auf der Fassade oder versenkter Einbau in die Gebäudewand. Geeignet für Bauten aller Art, z.b. Wohnhäuser, Industriebauten, Kirchen, Straßenbauwerke, Mauern, uvm. Fassaden-Einbaukasten 1HE Durch den zurückgesetzten Einflug ist dieser Kasten elster- & eichelhähersicher. Fassaden- Einbaukasten 1HE (auf Wand) Bewohner: Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, bei Brutplatzmangel auch als Alternative für Sperling, etc. Montagevarianten: Auf Wand, Lieferung inkl. Haltewinkel Eingemauert Material: Holzbeton / Pflanzenfaserbeton (asbestfrei) 1HE auf Wand Außenmaße L 28 x H 15 x T 15 cm Brutraum: 14 x 14 x 17 cm Anbringung: Ab 2 m aufwärts an Gebäudeaußenseiten. 1HE eingemauert Für den Feldsperling

22 Sperlingskolonie 1 SP Material: Der atmungsaktive SCHWEGLER-Holzbeton ist ein Naturprodukt aus gepresstem Holz (Sägemehl und Sägespäne) und atmungsaktiven Zuschlägen wie etwa Sand und Ton. Die Qualitätsmerkmale wie absolute Spechtsicherheit, hohe Langlebigkeit, großer Bruterfolg uvm. sprechen für sich. Außenmaße: Höhe 24,5 x Breite 43 x Tiefe 20 cm Brutraum-Innenmaße der drei Brutkammern jeweils: Höhe 16 x Breite 10,5 x Tiefe ca. 15 cm Farbe: Korpus lichtgrau, Vorderwand im lichten Braunton, Gewicht: ca.15kg Niststein Typ 24 Bewohner: Höhlenbrüter Kohl-, Blau-, Sumpf-, Tannen- und Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber, Feld- und Haussperling. Fluglochweite: Ø 32 mm Maße: Höhe 23,5 x Breite18 x Tiefe 18 cm Niststein Typ 24 Gewicht: ca. 7,3 kg Mauerseglerkasten Typ Nr. 17 (einfach) Der besonders leichte Nistkasten aus asbestfreiem Pflanzfaserbeton eignet sich hervorragend für die Montage an. Fassaden, mit geringer Festigkeit (Isolierungen, Verschalungen, etc.). Mauerseglerkasten Typ Nr.17 (einfach) Material: Pflanzfaserbeton (asbestfrei) und Holzbeton Außenmaße: H 15 x T 15 x L 34 cm Innenmaße: 14x14cm Gewicht: ca. 3,1 kg Bewohner: Mauersegler

23 Anbringung: An der Hausfassade und unter der Dachnähe von Gebäuden aller Art ab 5 m Höhe aufwärts. Bitte auf freie Anund Abflugmöglichkeiten achten. Mauersegler im Einflug von Typ Nr.17 Für den Star Starenhöhle Typ 3S Starenhöhle Typ 3S Für die Kohlmeise Nisthöhle 1B - Fluglochweite 32mm/oval oder

24 Meisenresidenz 1MR

25 6.3. Zauneidechse Lacerta agilis Einleitung Alle Kriechtiere benötigen zur Ansiedlung ungestörte Sonnenplätze. Die Zauneidechse besiedelt trockene und warme sowie eine schüttere Vegetation aufweisende Flächen, bevorzugt sonnenexponierte Saumstrukturen entlang von Waldrändern, Hecken u. ä. Vor allem das Vorhandensein sandiger Rohbodenflächen ist ein wichtiger Bestandteil der Lebensraumansprüche diese Art, da diese zur Eiablage und somit zur Reproduktion benötigt werden. Versiegelte oder mit Schotter bedeckte Flächen werden als Sonnenplätze genutzt. Hohlräume im Boden, wie Mäuselöcher, Hohlräume unter Gehölzen und Wurzeln, in marodem Mauerwerk oder in geeigneten Ablagerungen, wie Ablagerungen von Schotter u. ä. stellen wichtige Versteck- und ideale Überwinterungsplätze dar. In der Nähe der Sonnenplätze müssen sich immer Versteckmöglichkeiten befinden. Auf größeren offenen Fläche bzw. keine Versteckmöglichkeiten bietenden Sandflächen ist die Art nicht bzw. nur kurzzeitig anzutreffen. Im gesamten B-Plangebiet entsprechen große Bereiche den Lebensraumansprüchen der Art. Das betrifft die Wälle im Süden und Westen sowie die Gras- und Krautfluren auf der gesamten Fläche (siehe Abb. 6 bis 10) Ergebnisse Es konnte kein Nachweis bzw. Hinweise auf ein Vorkommen dieser streng geschützten Art erbracht werden. Wegen des Vorhandenseins großer Teilbereiche im B-Plangebiet, die als möglicher Lebensraum der Art eingeschätzt werden, kann ein Vorkommen der Art nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Als mögliche Gründe für das Fehlen werden gesehen: Die Fläche ist zu verinselt, so dass (noch) keine Besiedelung erfolgen konnte. Barrieren sind die Straße im Osten, der Intensivacker im Norden, die Frischwiesen und Ackerflächen im Westen sowie das Siedlungsgebiet im Süden. Die vorangehende Nutzung bzw. Bearbeitung des Grundstücks für die Errichtung der Hallen und Gebäude liegt noch nicht lange genug zu zurück, so dass noch keine notwendigen Kleinstrukturen vorhanden sind bzw. eine Besiedelung erfolgte (s. o.). Der gegenwärtige Mangel an Kleinstrukturen, wie Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten auf der Fläche. Auf der Fläche wurden Katzen beobachtet, die aus dem südlich angrenzenden Siedlungsgebiet kommen. Katzen sind Fressfeinde (Prädatoren) der Zauneidechsen

26 6.4. Amphibien Einleitung Der Lebensraum der Amphibien besteht aus verschiedenen Teillebensräumen. Neben dem Laichgewässer, als wichtiger Bestandteil für die Fortpflanzung werden Sommerlebensräume, die genügend Nahrung bieten und Winterquartiere benötigt. Viele Arten zeigen saisonale Wanderungen, in deren Verlauf über lange Zeiträume größere Landschaftsräume durchquert werden. Es wird zwischen laichplatztreuen Arten, die das Gewässer aufsuchen in dem die Larvalentwicklung erfolgte, und Laichplatzvagabunden, ohne enge Bindung zu einem bestimmten Laichgewässer unterschieden. Zu den laichplatztreuen Arten gehören die in Brandenburg häufigsten und verbreitetsten Arten, wie Erdkröte Bufo bufo, Gras- und Moorfrosch Rana temporaria und arvalis sowie Teichmolch Lissotriton vulgaris. Innerhalb des B-Plangebietes befinden drei Gewässer (siehe Abb. 12 bis 17), die als Sammelbecken von Oberflächenwasser genutzt werden. Die Lage der Gewässer zeigt Abb Artenspektrum Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden 2 Amphibienarten nachgewiesen (Tabelle 3). Die Darstellung der Gewässer zeigt Abb. 24. Tab. 3: Artenliste der nachgewiesenen Amphibien Art Fundorte siehe Abb. 22 Fortpflanzung/Bestandsgröße deutsch wissenschaftlich 1. Teichmolch Lissotriton vulgaris Gewässer A und B Fortpflanzung (Larven) für Gewässer A nachgewiesen Gewässer A: > 100 Tiere Gewässer B: > 50 Tiere 2. Teichfrosch Pelophylax esculentus alle Gewässer Fortpflanzung in allen Gewässer Gewässer A: > 100 Tiere Gewässer B: > 50 Tiere Gewässer C: > 20 Tiere Nachweise von Braunfröschen und der Knoblauchkröte Pelobates fuscus erfolgten nicht Gefährdung und Schutz Im Untersuchungsgebiet sind folgende Arten entsprechend der Roten Liste der Lurche und Kriechtiere des Landes Brandenburg (BB) (SCHNEEWEIß et al. 2004) und der Roten Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland (D) (KÜHNEL et al. 2009) einer Gefährdungsstufe zugeordnet bzw. wurden in eine Kategorie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) eingestuft (Tabelle 4)

27 Tab. 4: Gefährdung und Schutz der Amphibien Rote Liste Schutz FFH- Richtlinie BB D Teichmolch * ** Teichfrosch ** * V Rote-Liste-Kategorie: * - derzeit nicht als gefährdet anzusehen, ** - Ungefährdet FFH-Richtlinie: Schutz: - besonders geschützt V Art des Anhang V, d. h. die Entnahme aus der Natur und Nutzung kann Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein Bewertung als Lebensraum für Amphibien Es wurden 2 Amphibienarten im B-Plangebiet nachgewiesen. Das entspricht 13% des Artenspektrums der Amphibien in Brandenburg (SCHNEEWEIß et al. 2004). Von den einzelnen Arten sind folgende Wanderleistungen bekannt (nach GLANDT 2008, GÜNTHER 1996, JEHLE & SINSCH 2007, NÖLLERT & NÖLLERT 1992): Teichmolch: Sehr standorttreu. Für Alttiere wurde als maximale Wanderleitung von 1,275 km bekannt Teichfrosch: Sehr standorttreu, überwintert im Laichgewässer und an Land; von Jung- und Alttieren sind Wanderungen bis zu 2 km bekannt. Als Maximum wurde eine Distanz für Alttiere von ca. 15 km bekannt Schutzmaßnahmen Die vorhandenen 3 Gewässer (Regenrückhaltebecken) müssen für die Planungen entfernt und durch ein neues Regenrückhaltebecken ersetzt werden. Vor der Beseitigung der Gewässer wird eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde für die Abstimmung der konkreten Maßnahmen empfohlen. In Abhängigkeit des Bauablaufs und der qualitativen Verfügbarkeit des neuen Gewässers kann die Umsetzung der in den vorhandenen Gewässern lebenden Tiere in andere, bereits vorhandene und den Lebensraumansprüchen der Arten entsprechende Gewässer notwendig werden. Anforderungen an das Ersatzgewässer Das neue Gewässer sollte sich an den vorhandenen Gewässern A und B orientieren, das wären: Abgesehen von den notwendigen Einlaufbauwerken keine Befestigung der Ufer. Zumindest auf der Hälfte der Ufer flach auslaufende Bereiche. Modellierung der Gewässersohle mit tiefen Bereichen von mind. 1,5 m Tiefe, um die Überwinterung einiger Organismen zu ermöglichen (Erarbeitung einer detaillierten und abgestimmten Ausführungsplanung für das Ersatzgewässer). Keine Bepflanzung von mind. der Hälfte der Ufer, bevorzugt nicht im Südosten des Gewässers

28 Initialpflanzung von Schilf (kein Typha) und anderen Pflanzen. Anzustreben ist eine Mindestgröße des Röhrichts von ca. 500 m² als Ersatzfläche für die an Röhricht gebundenen Vogelarten (siehe Abschn ) Erhalt einer Pufferzone um das Gewässer von mind. 10 m. Erhalt des Verbunds des Gewässers zu umliegenden Gewässern bzw. der offenen Landschaft (Biotopverbund). Keine Isolation durch einfassende bzw. direkt umgebende Straßen u. ä. Vermeidung der Etablierung von Fischen im Gewässer (Einzäunung des Gewässers zumindest bis sich ein schützender Röhricht- und Gehölzsaum ausgebildet hat). Abfangen der Amphibien und anderer limnischer Organismen Da gerade Molche sehr früh in ihre Laichgewässer wandern sollten die zu beseitigenden Gewässer vor dem Winter, wegen möglicher Frostperioden, die einen späteren Fangzaunaufbau verhindern, mit einem Fangzaun und ebenerdigen Fangefäßen umgeben werden. Um den Kontrollaufwand zu reduzieren, können die Fanggefäße bis zum Wanderungsbeginn, witterungsabhängig ab Mitte/Ende Februar, verschlossen werden. Der Fangzaun sollte mind. 10 cm in den Boden eingebracht und 40 cm über die Bodenoberfläche ragen. Ein Folienzaun sollte gegenüber Gazezäunen bevorzugt werden. Teichfrösche überwintern regelmäßig in Gewässern. In Abhängigkeit vorhandener Tiere sind hierfür geeignete Schutzmaßnahmen abzustimmen, wie das Abfangen der Tiere im Gewässer, inkl. anderer Organismen, wie Libellenlarven, Wasserkäfer etc., das vorsichtige Abpumpen von Wasser u. a. Abb. 22: Gefangene Teichmolche im südwestlichen Gewässer Abb. 23: Gefangenes Teichmolchweibchen im nordwestlichen Gewässer

29 B Tfr Tm C Tfr A Tfr Tm Abb. 24: Darstellung der Nachweise der Amphibien Tm Teichmolch Tfr Teichfrosch (fett Fortpflanzungsnachweis) A Gewässer im Südwesten, B Gewässer im Nordwesten, C Gewässer an der Zufahrt

30 6.5. Weitere Arten Rotfuchs Vulpes vulpes Im Nordwesten des B-Plangebietes befindet sich ein 2016 für die Fortpflanzung genutzter Bau des Rotfuchses. Der Rotfuchs unterliegt ausschließlieh dem Jagdrecht, nicht dem Naturschutzrecht. Trotzdem gilt neben dem Jagdrecht (Schonzeit beachten) immer das Tierschutzrecht, so dass eine Beseitigung des Fuchsbaus nur erfolgen darf, wenn sich keine Füchse im Bau befinden. Von Anfang März bis Ende Mai können sich Jungtiere im Bau befinden. Aus diesem Grund sollte vor der Beseitigung des Baus dessen aktuelle Nutzung ermittelt werden. Das kann durch die Kontrolle der Befahrung (Fährten, Nahrungsreste) oder durch einen leichten Verschluss aller Zugänge erfolgen, so dass der Bau noch von Alttieren geöffnet werden kann, falls sich Jungtiere im Bau befanden. Ein Vergrämen durch Manipulationen am Bau wären ebenfalls möglich, z.b. den Bau etwas aufgraben, sodass die Füchsin merkt, dass ihre Jungen nicht mehr sicher sind und sie die Jungfüchse wegträgt. Da ein Fuchsbau mehrere Zugänge hat ist der Rückbau im Zeitraum August bis November/Dezember empfehlenswert, so dass im Bau befindliche Tiere durch Störungen zum Verlassen des Baus veranlasst werden. Ist der Bau nicht (mehr) vom Fuchs besiedelt, kann er verschlossen werden. Um das erneute Graben zu verhindern, kann die Stelle mit Draht großflächig abgedeckt werden (evtl. mit Erdankern feststecken). Auch auf die Nebenausgänge achten! Über die empfohlene Handhabung kann u. a. die Untere Jagdbehörde des Landkreises konsultiert werden

31 7. Literatur BARTHEL, P.H. & A.J. HELBIG (2005): Artenliste der Vögel Deutschlands. Limicola 19: BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70 (1). Bonn-Bad Godesberg. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (2005): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) EG-ARTENSCHUTZVERORDNUNG NR. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom ). EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) FFH-RICHTLINIE: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert am 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236, 46. Jahrgang, S ). GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). GLANDT, D. (2008): Heimische Amphibien. Bestimmen-Beobachten-Schützen. Aula Verlag. GÜNTHER, R. (1996): (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Deutschlands. Gustav Fischer Verlag. HACHTEL, M., P. SCHMIDT, U. BROCKSPIEPER & C. RODER (2009): Erfassung von Reptilien - eine Übersicht über den Einsatz künstlicher Vrstecke (KV) und die Kombination mit anderen Methoden. In: HACHTEL, M., M. SCHLÜPMANN, B. THIESMEIER & K. WEDDELING (Hrsg.): Methoden der Feldherpetologie. Supplement der Zeitschrift für Feldherpetologie: JEHLE, R. & U. SINSCH (2007): Wanderleistungen und Orientierung von Amphibien: eine Übersicht. Zeitschrift für Feldherpetologie 14: KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands. In: Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFKE (2005): Methodische Weiterentwicklung der Roten Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze in Deutschland eine Übersicht. Natur u. Landschaft 80: LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFKE (2006): Methodische Anleitung zur Erstellung Roter Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze. BfN- Skripten 191. Bonn-Bad-Godesberg. 97 S. NÖLLERT, A. & C. NÖLLERT (1992): Die Amphibien Europas. Kosmos-Verlag. RYSLAVY, T. & W. MÄDLOW (2008): Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 17 (4): Beilage

32 RYSLAVY, T., H. HAUPT & R. Beschow (2011): Die Brutvögel in Brandenburg und Berlin - Ergebnisse der ADEBAR-Kartierung Otis Bd Sonderheft. SCHNEEWEIß, N., A. KRONE & R. BAIER (2004): Rote Liste und Artenliste der Lurche (Amphibia und Kriechtiere (Reptilia) des Landes Brandenburg. Natursch. Landschaftspfl. Bbg. 13 (4) Beilage. SCHNEEWEIß, N., I. BLANKE, E. KLUGE, U. HASTEDT & R. BAIER (2014): Zauneidechsen im Vorhabensgebiet - was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 23 (1):4-22. SCHNITTER, P., EICHEN, C., ELLWANGER, G., NEUKIRCHEN, M. & E. SCHRÖDER (2006): Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland. Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (Halle), Sonderheft 2. SCHNITTLER, M. & G. LUDWIG (1994): Zur Methodik der Erstellung Roter Listen. Schriftenreihe für Vegetationskunde 28: SSYMANK, A., U. HAUKE, C. RÜCKRIEM & E. SCHRÖDER (1998): Das europäische Schutzgebietssystem NATURA Schrreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 53. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. ZIMMERMANN, F. (1997): Neue Rote Listen in Brandenburg Notwendigkeit Stellenwert Kriterien. Natursch. Landschaftspfl. Bbg. 6 (2):

33 Anhang - Begriffsbestimmungen Schutzstatus Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden: - besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten So sind bspw. alle europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten ( 7 Abs. 2 (13) BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des 44 BNatSchG. Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach 7 Abs. 2 (14) BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Dazu gehören bspw. alle Fledermäuse Chiroptera und die Zauneidechse Lacerta agilis. Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten. besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten. Diese Artengruppen werden im BNatSchG in 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) Bei den frei brütenden Vogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt. Daneben gibt es Niststätten, die über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt sind. Dazu gehören Horste von Greifvögeln, Baumhöhlen sowie Brutplätze an Gebäuden. Arten der Roten Liste Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Naturschutzarbeit mittlerweile ein unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen setzen Prioritäten für den Schutz einzelner Arten bzw. deren Lebensräume (BFN 2009). Die Einstufung der Arten in ältere Rote Listen erfolgt in Anlehnung an SCHNITTLER et al. (1994) und deren Interpretation für Brandenburg (ZIMMERMANN 1997). Sie entsprechen weitgehend einer bundesweiten Vereinheitlichung durch das Bundesamt für Naturschutz. Für aktuellere Rote Listen, wie die der Brutvögel in Brandenburg (RYSLAVY & MÄDLOW 2008) erfolgt die Einstufung der Arten in die einzelnen Kategorien der Roten Liste in Anlehnung an LUDWIG et al. (2005 & 2006), sie wurden jedoch an aktuelle Kenntnisse und Tendenzen angepasst. Die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste erfolgt in die Kategorien 0 Bestand erloschen bzw. Art verschollen, 1 Vom Aussterben bedroht, 2 Stark gefährdet, 3 Gefährdet, R extrem selten, Art mit geografischen Restriktionen, V Art der Vorwarnliste Kategorie V: Vorwarnliste

34 Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind: Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken. Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind. Begriffsbestimmungen für die Avifauna Bestandsentwicklung (Trend) Unter Bestandsentwicklung wird der kurzfristige Trend der jeweiligen Art in Brandenburg und Berlin im Zeitraum von nach RYSLAVY et al. (2011) angegeben. Die Einstufung erfolgte: 0 = Bestand stabil oder Trend innerhalb ± 20%, +1 = Trend zwischen +20% und +50% +2 = Trend > +50% -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50% Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), vom 30. November 2009, regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (ausser Grönland) einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken (SSYMANK et al. 1998). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Begriffsbestimmungen für streng geschützte Arten nach europäischem Recht Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura In dieser Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung NATURA 2000 errichtet werden soll. Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet: - jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; - jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; - jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Arten! In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist

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