Positionspapier Überhangmandate abschaffen, Wahlrecht reformieren
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- Jobst Hartmann
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1 Positionspapier Überhangmandate abschaffen, Wahlrecht reformieren Eva Jähnigen Landtagsabgeordnete Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Telefon: 0351 / Telefax: 0351 / eva.jaehnigen@slt.sachsen.de 1 Ausgangslage in Sachsen 1.1 Aktuelles Wahlrecht zum Sächsischen Landtag Der Sächsische Landtag hat laut Artikel 41 Sächsische Verfassung 120 Mitglieder als Regelgröße. Sie werden wie bei der Bundestagswahl - durch ein personalisiertes Verhältniswahlrecht bestimmt. Davon werden 60 Mitglieder per einfacher Mehrheitswahl in den Direktwahlkreisen gewählt. Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Listenstimmergebnis zusteht, so entstehen Überhangmandate. Im Gegensatz zum Bundestagswahlrecht werden die entstehenden Überhangmandate bei den Landtagswahlen in Sachsen ausgeglichen. Dabei wird eine entsprechende Zahl an weiteren Mandaten an die Parteien verteilt, die keine Überhangmandate erhalten haben, um die Verzerrung der Mehrheiten durch Überhangmandate zu verhindern. Die Zuteilung der Landtagssitze anhand des Zweistimmenergebnisses erfolgt derzeit über das Höchstzahlverfahren nach d'hondt. Dieses Sitzzuteilungsverfahren wird bei Landtagswahlen in der Bundesrepublik Deutschland außer in Sachsen nur noch im Saarland und in Niedersachsen angewendet. 1.2 Entstehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten Immer dann, wenn eine Partei wenn auch teilweise knapp eine hohe Anzahl an Direktwahlkreisen gewinnt, sie aber bei den Listenstimmergebnissen keine ähnlich große Dominanz aufweist, entstehen nach sächsischem Wahlrecht zwangsläufig Überhangmandate. Sollte die CDU in Sachsen zum Beispiel weiterhin nahezu alle Direktmandate gewinnen und gleichzeitig kein adäquates Zweitstimmenergebnis erreichen, werden auf absehbarer Zeit Überhangmandate entstehen. In der Regel kommt zu jedem Überhangmandat auch ein Ausgleichsmandat hinzu.
2 1.3 Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Wahl 2009 Bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2009 gewann die CDU insgesamt 58 der 60 Wahlkreise. Allein nach dem Listenstimmergebnis von 40,2 Prozent der Stimmen standen der CDU jedoch nur 52 Mandate zu. Somit entstanden wie schon bei der Landtagswahl 2004 Überhangmandate. Die sechs Überhangmandate wurden mit sechs Ausgleichsmandaten kompensiert. Dadurch vergrößerte sich der Landtag um insgesamt zwölf Mandate auf 132 Abgeordnete (4. Wahlperiode ( ): 124 Abgeordnete)). 2 Rechtliche Würdigung der Überhang- und Ausgleichsmandate Von der Zahl der in der Verfassung vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten sollte nicht abgewichen werden. In der jüngeren Rechtsprechung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Schleswig-Holstein wurde betont, dass eine Abweichung von dieser Regelzahl in der Verfassung nach Möglichkeit zu vermeiden ist, da sonst Abgeordnete im Parlament sitzen, die es nach Maßgabe der Verfassung eigentlich nicht geben dürfte. So heißt es im Urteil, vom 30.August 2010 (LVerfG 3/09 unter RN 128): "Um diese Regelgröße möglichst genau zu erreichen, hat der Gesetzgeber daher das Entstehen von Überhangmandaten so weit wie möglich einzuschränken und darf nicht vorrangig die Ausgleichsmandate begrenzen. Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, um die wahlrechtlichen Verhältnisse so zu ändern, dass einerseits die Entstehung ungedeckter Überhangmandate (Mehrsitze) für die Zukunft ausgeschlossen werden kann und andererseits ein unzuträgliches Anwachsen des Landtags vermieden wird. Im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden verfassungsrechtlichen Gestaltungsrahmens bleibt es ihm überlassen, in welcher Weise er von den oben aufgezeigten Möglichkeiten Gebrauch macht (vgl. Urteil vom 26. Februar LVerfG 1/09 - NordÖR 2010, 155 ff. = Die Gemeinde SH 2010, 79 ff. = SchlHA 2010, 131 ff., Juris Rn m.w.n.)." Eine allzu große Zahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten muss also verhindert werden, immerhin entspricht die gegenwärtige Zahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten in Sachsen zehn Prozent der Regelgröße des Landtages. Ziel der gesetzlichen Regelungen (Landtagswahlgesetz) muss es somit sein, die entstehenden Überhangmandate nicht primär auszugleichen, sondern ihr Auftreten nach Möglichkeit zu verhindern, um eine Aufblähung des Landtages über die Regelzahl seiner Mitglieder zu vermeiden. Seite 2 von 5
3 3 Verkleinerung des Landtags? NEIN! Begrenzung auf 120 Mandate? JA! Spätestens seit der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtags wurden immer wieder Forderungen laut, die Anzahl der Abgeordneten im Landtag zu verringern. Dafür ist eine Verfassungsänderung (Zwei-Drittel-Mehrheit) notwendig, zu der es bisher keine Übereinkunft zwischen den Fraktionen gab. Derzeit sind die Forderungen nach einer Landtagsverkleinerung auch bei CDU- und FDP-Fraktion verstummt. Angesichts der politischen Kontroll- und Demokratiedefizite in Sachsen lehnte und lehnt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Verkleinerung des Parlaments unter die Anzahl von 120 Abgeordneten ab. Die Verringerung würde insbesondere die Schwächung der Arbeitsfähigkeit kleiner Fraktionen bedeuten. Die GRÜNE-Fraktion schlägt aber vor, das Landtagswahlrecht so zu ändern, dass der Landtag nicht dauerhaft mehr als die verfassungsmäßig vorgesehene Stärke von 120 Mitgliedern aufweist. Dafür ist keine verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig, sondern die Änderung kann mit einfacher Mehrheit im Landeswahlgesetz vollzogen werden. 4 Der GRÜNE Vorschlag: Wahlkreise reduzieren, Sitzzuteilungsverfahren anpassen 4.1 Zahl der Wahlkreise reduzieren, Größe des Landtages beibehalten Die GRÜNE-Fraktion schlägt konkret vor, Überhangmandate und die nachgelagerten Ausgleichsmandate maßgeblich zu reduzieren, in dem die Anzahl der Wahlkreise verringert wird. Mit der Reduzierung der Anzahl der Direktwahlkreise bei den Landtagswahlen auf 48 Wahlkreise, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Regelgröße des Landtages von 120 Abgeordneten, verschiebt sich das Verhältnis von Direktwahlmandaten zu Listenmandaten von derzeit 50 zu 50 auf dann 40 zu 60. Wenn eine Partei dann immer noch alle 48 Direktwahlkreise gewinnen würde, müsste sie gleichzeitig deutlich unter 40 Prozent der Wählerstimmen erreichen, damit Überhangmandate entstehen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass jedoch eine Partei mit einem Zweitstimmenergebnis von deutlich kleiner als 40 Prozent noch alle Direktwahlkreise gewinnt, ist wiederum relativ gering. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Überhangmandaten wird mit diesem Vorschlag deutlich gegen Null reduziert. Seite 3 von 5
4 Durch die Absenkung der Zahl der Wahlkreise wäre in der Folge ein Neuzuschnitt der einzelnen Wahlkreise notwendig. Die Zahl der 48 Wahlkreise würde sich nach der aktuellen Bevölkerungszahl wie folgt auf die Landkreise verteilen: Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der Wahlkreise Chemnitz 3 Erzgebirge 4 Mittelsachsen 4 Vogtland 3 Zwickau 4 Dresden 6 Bautzen 4 Görlitz 3 Meißen 3 Sächsische-Schweiz / Osterzgebirge 3 Leipzig 6 Landkreis Leipzig 3 Nordsachsen 2 Eine Orientierung für den zukünftigen Neuzuschnitt der Wahlkreise nach diesem Vorschlag bilden die aktuellen Überlegungen der Wahlkreiskommission für eine Reduzierung der Wahlkreise auf 45 Direktwahlkreise (Drs. 5/8146). Zu diesen Überlegungen würde nach dem Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils noch ein Wahlkreis in Dresden, Bautzen und Leipzig dazu kommen, um eine Zahl von 48 Direktwahlkreisen zu erhalten. 4.2 Sitzzuteilungsverfahren an aktuelle Entwicklungen anpassen Um gleichzeitig eine bessere und nicht-verzerrende Transformation des Zweitstimmenergebnisses auf die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag zu ermöglichen, muss das gegenwärtig zur Anwendung kommende Höchstzahlverfahren nach d'hondt, was tendenziell starke Parteien bei der Sitzzuteilung bevorteilt, durch ein möglichst neutrales Sitzzuteilungsverfahren ersetzt werden. In der wahlrechtlichen Praxis hat sich dabei das Seite 4 von 5
5 sogenannte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers als weitestgehend ideal erwiesen, um die verzerrungsfreie Transformation des Wahlergebnisses auf die Sitzverteilung zu gewährleisten. Es wird seit der Bundestagswahl 2009 für die Mandatszuteilung für den Bundestag und darüber hinaus für die Landtage von Baden- Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein angewendet. Dieses Verfahren soll nach Meinung der GRÜNEN-Fraktion zukünftig auch im Freistaat Sachsen zur Anwendung kommen. 5 Blick über den sächsischen Tellerrand Vorschläge zur Änderung des Wahlrechts wurden und werden in anderen Ländern und im Bund diskutiert, so zum Beispiel bei der notwendigen Änderung des Schleswig- Holsteinischen Wahlgesetzes (s.o.) oder auch in den aktuellen Debatten um ein verfassungskonformes Wahlrecht auf Bundesebene. Die Möglichkeit die Zahl der Direktmandate gegenüber der Gesamtmandatszahl zu reduzieren, wird dabei als verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Eine solche Regelung würde damit auch nicht in die Prinzipien der personalisierten Verhältniswahl nach Artikel 41, Abs. 1, Satz 2 der Sächsischen Verfassung eingreifen. Zur Zulässigkeit der Absenkung der Wahlkreise heißt es im Urteil, vom 30.August 2010; - LVerfG 3/09 - unter RN 115: "Würde man die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten gegenüber den aus den Landeslisten zu wählenden Abgeordneten wenigstens auf ein ausgeglichenes Verhältnis reduzieren, ließe sich die Wahrscheinlichkeit für das Entstehen von Überhangmandaten senken." Umgekehrte Regelungen, bei denen mehr als 50 Prozent der Sitze eines Parlamentes über Direktmandate vergeben werden, existieren seit Langem in anderen Wahlgesetzen, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 128 der 181 Mandate über Wahlkreise vergeben werden. Dort sind bei der letzten Landtagswahl allerdings in der Folge insgesamt 56 Überhang- und Ausgleichsmandate vergeben worden. Das Beispiel zeigt jedoch, dass das Verhältnis von Direktmandaten zu Listenmandaten nicht starr auf das Verhältnis 50 zu 50 beschränkt ist, sondern durch den Gesetzgeber variiert werden kann. Seite 5 von 5
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