Für ein modernes Wahlrecht in Baden-Württemberg

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1 Presseinformation Konrad-Adenauer-Str Stuttgart Tel: /687/683 Fax: Stuttgart, den Von Bayern lernen Für ein modernes Wahlrecht in Baden-Württemberg Pressekonferenz mit MdL Thomas Oelmayer innen- und rechtspolitischer Sprecher

2 Reform des baden-württembergischen Landtagswahlrechts Übersicht I. Probleme des baden-württembergischen Landtagswahlrechts 1. Probleme des geltenden Landtagswahlrechts 2. Rechtlicher Handlungsbedarf: drohende Wahlanfechtung II. Reformvorschläge der Faktion GRÜNE III. Parlamentarische Initiativen 1. Erinnerungsantrag : Antrag der Fraktion GRÜNE vom 16. Juni 2004 zur Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom Brief des Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN, Winfried Kretschmann, Brief vom 10 September 2004 an die Fraktionsvorsitzenden der CDU, SPD und FDP/DVP zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Landtagswahlgesetzes durch eine interfraktionelle Arbeitsgruppe I. Probleme des baden-württembergischen Landtagswahlrechts 1. Probleme des geltenden Landtagswahlrechts Das derzeitige Landtagswahlrecht begünstigt große Parteien und führt zu einer verzerrten Repräsentation des Wählerwillens. Die Ursachen dafür sind insbesondere: 1) Mehrfache Anwendung des d Hondtsch en Höchstzahlverfahren Je häufiger das Verfahren nach d`hondt angewandt wird, umso mehr Überhangmandate werden nicht ausgeglichen. 2) Bezirksweiser Ausgleich von Überhangmandaten Der Ausgleich von Überhangmandaten durch Ausgleichsmandate lediglich im selben Regierungsbezirk führt dazu, dass der Proporz der Bezirke untereinander verzerrt wird und der Ausgleich unvollständig erfolgt. 3) Einstimmenwahlrecht 1

3 Das gegenwärtig geltende Einstimmenwahlrecht ermöglicht keine differenzierte Stimmenabgabe, mit der der Wille der Wählerinnen und Wähler deutlicher zum Ausdruck gebracht werden kann. 4) Benachteiligung kleinerer Wahlkreise Die Mandatsverteilung hängt maßgeblich von der Größe der Wahlkreise ab. Kleine Wahlkreise werden in der Regel nur durch das Direktmandat im Landtag vertreten, weil die Zuteilung eines Zweitmandats bei dem Auszählungs- und Verteilungsverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Die kleineren Parteien, die in der Regel ausschließlich Zweitmandate haben, werden daher durch die unterschiedliche Größe der Wahlkreise benachteiligt. 5) Vergrößerung des Landtags durch Überhang- und Ausgleichsmandate Das derzeitige Verfahren der Verteilung der Abgeordnetensitze führt zum einen zu Ungereimtheiten zwischen dem erzielten Stimmenanteil und der Zahl der Abgeordnetensitze und zum anderen zur Überschreitung der Regelzahl von 120 Abgeordnetensitze durch die entstehenden Überhang- und Ausgleichsmandate. Der Landtag hatte beispielsweise in der 11. Legislaturperiode 145 Sitze, in der 12. Legislaturperiode 155 Sitze und hat in der derzeitigen 13. Legislaturperiode 128 Sitze. 2. Rechtlicher Handlungsbedarf: Drohende Wahlanfechtung 20 der 70 Wahlkreise sind in Baden-Württemberg zu groß oder zu klein. Von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße mit Wahlberechtigten weichen 15 Wahlkreise zu mehr als 15 % ab. Besonders gravierend sind die Abweichungen in 5 weiteren Wahlkreisen, bei denen die Differenz zu der durchschnittlichen Wahlkreisgröße sogar mehr als 25 % beträgt: mehr als 25 % der durchschnittlichen Wahlberechtigten haben Biberach (26,6 %), Leonberg (26,5 %) und Bietigheim-Bissingen (25,5 %); weniger als 25 % haben Heilbronn (26,2 %) und Geislingen (25, 8 %). (Zur Größe der Landtagswahlkreise siehe Ds. 13/694) Die CDU blockiert bislang eine Wahlkreisreform, um einen Machtverlust zu verhindern. Im derzeitigen 13. Landtag hat die CDU alle ihre Mandate als Direktmandate erworben hat und würde durch eine Reduzierung der Zahl der Wahlkreise auf 60 bei einer gleichzeitigen Verkleinerung des Landtages Mandate einbüßen. Das baden-württembergische Landtagswahlrecht enthält keine allgemeinen Regelungen zur zulässigen Größe der Wahlkreise. Als rechtlicher Maßstab für die Wahlkreiseinteilung dient die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden- Württemberg. Diese orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht für das Bundestagswahlrecht formulierten Anforderungen. Nach bisheriger Rechtsprechung des baden-württembergischen Staatsgerichtshofes sind die Abweichungen der 20 Wahlkreise noch zulässig. In den maßgeblichen Entscheidungen aus den Jahren 1985 und 1992 ließ der Staatsgerichthofs Abweichungen bis 33 % zu. Auch das Bundesverfassungsgericht hielt damals Abweichungen bis zu einem Drittel von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße für tolerabel. 2

4 1997 änderte das Bundesverfassungsgericht jedoch seine Rechtsprechung und verschärfte die Anforderungen an die Wahlkreiseinteilungen aus Gründen der Wahlgleichheit. Das oberste Gericht legte die absolute Abweichgrenze der Bundestagswahlkreise auf 25 % fest. Ob der baden-württembergische Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen und auch für die Landtagswahlkreise Abweichungen lediglich bis 25 % für zulässig erklären wird, ist nicht sicher, gilt jedoch als wahrscheinlich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Änderung seine Rechtsprechung zwar auch mit dem Bundeswahlsystem begründet, bei dem Überhangmandate - anders als in Baden-Württemberg - nicht durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden. Aber auch das badenwürttembergische Wahlsystem benachteiligt kleinere Parteien und könnte daher gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoßen. Für die Landtagswahl 2006 in Baden-Württemberg besteht in jedem Fall das Risiko, dass die Wahl vom Staatsgerichtshof nachträglich für verfassungswidrig und damit für ungültig erklärt wird. Um eine Wahlanfechtung zu vermeiden, muss der Landtag zumindest die fünf Wahlkreise, die die 25 % - Marke überschreiten, bis zur nächsten Wahl anpassen. II. Reformvorschläge Die Chancengleichheit der Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten muss durch eine Novellierung des Landtagswahlgesetzes verbessert werden. Die Organisation demokratischer Wahlen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist originäre Aufgabe des Parlaments und darf nicht der Justiz überlassen werden. Um im Landtag einen breiten Konsens für die erforderliche Gesetzesänderung herzustellen, schlägt die Fraktion GRÜNE die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Landtagswahlgesetzes durch eine interfraktionelle Arbeitsgruppe vor. Die Fraktion GRÜNE bringt auf der Basis des Eckpunkteantrags der Fraktion GRÜNE aus dem Jahr 2001 (Ds. 13/90) folgende Änderungsvorschläge ein: 1) Zweistimmenwahlrecht Mit der Erststimme wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für das Direktmandat im Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Listenbewerberinnen und bewerber der Parteien, die politische Verantwortung tragen soll, gewählt. Die Stimmenvergabe ist flexibler und eine so genanntes Stimmensplitting möglich. Die Wählerinnen und Wähler haben im Einzelfall die Möglichkeit, die Person ihrer Wahl ggf. auch unabhängig von der Parteipräferenz in das Parlament zu entsenden. Es wird zudem eine Anpassung an das Bundestagswahlrecht erreicht. 2) Bezirkslisten Durch die Vergabe von Zweitmandaten über Listen, die von den Parteien in den vier Regierungsbezirken aufgestellt werden, soll die Benachteiligung der kleinen Wahlkreise abgemildert werden. Die Größe der Wahlkreise würde damit für die Sitzverteilung im Landtag an Bedeutung verlieren. 3

5 Durch eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern bei der Aufstellung der Listen könnte auch der nach wie vor viel zu geringe Frauenanteil im Parlament erhöhen werden. 3) Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer-Verfahren Während nach dem baden-württembergischen LWG sämtliche Berechnungen zur Umsetzung der errungenen Stimmen in Mandatszahlen nach dem d Hondt schen Höchstzahlverfahren vorgenommen werden müssen, sehen das Bundestagswahlgesetz sowie zahlreiche Landtags- und Kommunalwahlgesetze mittlerweile die Anwendung des neutraleren Verteilungsverfahrens Hare/Niemeyer vor. Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat 1992 die Anwendung des d Hondt schen Höchstzahlverfahrens für verfassungswidrig erklärt, weil es dann nicht mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar ist, wenn es ein einem einheitlichen Wahlgebiet zu mehreren Auszählvorgängen auf regionaler Ebene kommt und der Verfall der Reststimmen der kleineren Parteien vervielfacht wird. Diese Entscheidung trifft insoweit auch für Baden- Württemberg zu. Um dem Grundsatz der gleichen der Wahl Rechnung zu tragen muss vom d Hondt schen zum Hare/Niemeyer-Verfahren gewechselt werden, das sich hinsichtlich der Größe der Parteien neutral verhält. 4) Reduzierung der Wahlkreise von 70 auf 60 Mit der Verringerung der Anzahl der Wahlkreise soll das Parlament verkleinert. Da es derzeit 70 Wahlkreise gibt, entfallen von den 120 Landtagssitzen 70 auf Direktmandate; lediglich 50 Sitze werden durch die Zweitauszählung vergeben. Der hohe Anteil der direkt zu besetzenden Parlamentssitze führt zu einer großen Zahl von Ausgleichsmandaten, wenn eine Partei mit einem verhältnismäßig geringen Stimmenanteil einen Großteil der Direktmandate erringen kann und dieser Effekt noch dadurch verstärkt wird, dass die direkt zu besetzenden Parlamentssitze die nicht direkt zu besetzenden Sitze überwiegt. Durch die Reduktion der Wahlkreise auf 60 soll die Anwachsung des Parlaments um diese Zahl der Ausgleichsmandate verhindert werden. 5) Anpassung der Wahlkreisgröße Die unterschiedliche Wahlkreisgröße führt vor allem für kleinere Wahlkreise zu Ungerechtigkeiten bei den Wahlen, weil diese Wahlkreise praktisch keine Chancen haben über die Zweitauszählung neben dem Direktmandat noch ein weiteres Mandat zu erhalten. Für den Fall, dass sich der Landtag nicht für die Bezirkslisten entscheidet, müssen die Wahlkreisgrößen in jedem Fall angepasst werden. 4

6 III. Parlamentarische Initiativen 1. Erinnerungsantrag : Fraktionsantrag zur Umsetzung des Landtagsbeschlusses von 2002 (Ds. 13/3280) Zu dem Eckpunkteantrag der Fraktion GRÜNE vom 17. Juli 2001 zu einer Wahlrechtsreform stellten die Fraktionen CDU und FDP /DVP am 5. März 2002 einen Antrag mit folgender Ziff. 2: Die Landesregierung legt dem Landtag eine Bewertung der Entscheidungen über die Wahlrechtsbeschwerden sowie daraus zu folgernde Maßnahmevorschläge vor. Dieser Antrag wurde vom Landtag am 6. März 2002 beschlossen. Die Landesregierung ist dem Beschluss jedoch bis heute nicht nachgekommen. Auch zwei Jahre nach dem Landtagsbeschluss hat sie weder eine Bewertung der Wahlrechtsbeschwerden noch daraus zu folgende Maßnahmevorschläge vorgelegt. Die Landesregierung lehnt auch in ihrer Antwort auf den Antrag der Fraktion GRÜNE vom 16. Juni 2004 Maßnahmevorschläge zu einer Wahlrechtsreform ab, bis im politischen Raum grundsätzliche Überlegungen zu möglichen Änderungen des Landtagswahlrechts abgeschlossen sind.. 2. Brief des Vorsitzenden der Fraktion GRÜNE, Winfried Kretschmann zur Einberufung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Änderung des Landtagswahlrechts auf der Grundlage des Eckpunkteantrags der Fraktion GRÜNE aus dem Jahr 2001 und nach dem Vorbild des bayrischen Landtagswahlrechts Stuttgart, den Thomas Oelmayer MdL 5

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