PROJEKT LINTHWIND - BILTEN- NIEDERURNEN (GL)

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1 wi nd AUFTRAGGEBER: St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) 9001 St. Gallen PROJEKT LINTHWIND - BILTEN- NIEDERURNEN (GL) ANHANG 4: PFLICHTENHEFT UMWELTBAUBEGLEITUNG (UBB)

2 Inhalt 1 INHALT 1 Inhalt Zielsetzung Grundlagen Projektbeschreibung Allgemeines Projektorganisation Pflichten und Kompetenzen der UBB Allgemeine Aufgaben / Alle Projektbereiche Bauphase: Vermeidungs- und Betriebsphase: Vermeidungs- und Erfolgskontrolle und Dokumentation Dokumentenabfolge: - Anhang 4:, Vorabzug (dat ) Seite 2

3 Zielsetzung 2 ZIELSETZUNG Die Umweltbaubegleitung (UBB) stellt sicher, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen im Umweltbereich eingehalten und die konkreten umweltrelevanten Auflagen aus der Baubewilligung fachgerecht umgesetzt werden. Abbildung 1 gibt eine Übersicht über die zu prüfenden Fachbereiche durch die UBB. UBB Boden (BBB) Ökologie Gewässer Techn. Umweltschutz Weitere Abbildung 1: Fach- und Aufgabenbereiche UBB. 3 GRUNDLAGEN Folgende Grundlagen wurden zur Erarbeitung des vorliegenden es verwendet: ALLGEMEINE GRUNDLAGEN: Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle (BAFU, 2007). UVP-Handbuch, Modul 6: Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle (BAFU, 2009) Leitfaden Umweltbaubegleitung (greie, 2000) PROJEKTSPEZIFISCHE GRUNDLAGEN: Vorgelagerte Planungen und Untersuchungen: Aschwanden et al. (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2011): Vorabklärung zu möglichen Auswirkungen eines Windenergieprojekts «Linth-Wind» bei Bilten (GL) auf die Vögel. Einflussrisiken auf Fledermäuse infolge Windkraftprojekt «LinthWind» Vorabklärung. Kanotnale Fledermausschutzbeauftragte Glarus, Monica Marti-Moeckli, Bericht «Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL); UVP-Verfahren: Voruntersuchung und», ARNAL AG (dat ) Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle zum Bericht «Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL); UVP-Verfahren: Voruntersuchung und» (dat ), Kanton Glarus (dat ) Stellungnahme zur Voruntersuchung und Projekt Linthwind, WWF (dat ) Seite 3

4 Grundlagen Stellungnahme zur Voruntersuchung und Projekt Linthwind, Pro Natura (dat ) Detailpläne WEA 1-5 (Vorabzug), Enercon GmbH (dat ) Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Erhebungen Flora und Fauna, ARNAL AG (dat ) Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Abklärungen Fachbereich Wildökologie, ARNAL AG (Stand: 8. Mai 2017) Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Abklärungen Rotmilanschlafplatz Benkner Büchel, ARNAL AG (dat ) Projekt Windpark LinthWind (GL): Umweltverträglichkeitsbericht Fledermäuse: Wirkungsanalyse aufgrund saisonaler Ultraschall-Aktivität, SWILD (dat. Januar 2019/V1.1) Windparkprojekt «LinthWind» bei Bilten. Umweltverträglichkeitsbericht Wildtierkooridor. B+S AG Ingenieure und Planer (Stand: ) Aktuelle Planungen und Untersuchungen: Technischer Bericht Teil 1 UVB relevant, SAK (dat. 4. April 2019) Windpark LinthWind - Lärmgutachten, prona (Entwurf dat ) Schattenwurfstudie, Emch und Berger, Version 1.1 (dat ) Enercon Dokument «TB-Befeuerung und farbliche Kennzeichnung» Nummer: D (dat ) Technische Beschreibung EMV - Enercon Dokumentnr. D / DA (dat ) Measurements of magnetic fields outside ENERCON wind turbines - Enercon Dokumentnr. D (dat ) Projekt LinthWind, Bilten, Gde. Glarus Nord: Umweltverträglichkeitsbericht für die Windenergieanlagen T1, T2, T3, T4 und T5, Teilbereich Hydrogeologie, Impergeologie AG (dat ), Bericht Nr. 277 inkl. Beilagen Projekt LinthWind, Bilten, Gde. Glarus Nord: Umweltverträglichkeitsbericht für die Windenergieanlagen: Ergänzung Bereich Flachmoore, Impergeologie AG (dat ) Baugrunduntersuchung für die Standorte T3 und T4 des Projekts LinthWind bei Bilten (Gemeinde Glarus Nord), Impergeologie AG (dat , Bericht Nr. 277 inkl. Beilagen Visualisierungen, Interwind AG (dat. März 2019) Windenergieanlagen LinthWind, Auswirkungen auf die Landschaft, nateco AG (dat. März 2019) Standorte der WEA (gemäss SAK, Stand ) Übersichtsplan Overview plan, Windpark Layout, Enercon Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Erhebungen Flora und Fauna, ARNAL AG (dat ) Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Abklärungen Fachbereich Wildökologie, ARNAL AG (Stand: 8. Mai 2017) Projekt LinthWind Bilten-Niederurnen (GL): Abklärungen Rotmilanschlafplatz Benkner Büchel, ARNAL AG (dat ) Projekt Windpark LinthWind (GL): Umweltverträglichkeitsbericht Fledermäuse: Wirkungsanalyse aufgrund saisonaler Ultraschall-Aktivität, SWILD (dat. Januar 2019/V1.1), inkl. Anhang 1 (Abschaltplan) und Anhang 2 (Kompensationskonzept) Windparkprojekt «LinthWind» bei Bilten. Umweltverträglichkeitsbericht Wildtierkorridor. B+S AG Ingenieure und Planer (Stand: ) Koordinationsplan Werkleitungen, Marty Ingenieure AG (dat ) Kostenschätzung WEA 1-5, Marty Ingenieure AG (undat.) Wasser / Abwasser Werkpläne (T1, T2, T3, T4, T5) der Gemeinde Glarus-Nord, Tiefbau (dat ) Seite 4

5 Projektbeschreibung 4 PROJEKTBESCHREIBUNG 4.1 ALLGEMEINES Die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) plant in der Gemeinde Glarus Nord einen Windpark mit fünf Windenergieanlagen der Firma Enercon mit einer Gesamthöhe von je 200 Meter und einer Produktionsleistung von je 4.2 MW (gesamthaft). Geplant sind zwei Anlagen (T4 und T5) ca. 1 km nordwestlich von Bilten und drei Anlagen (T1, T2 und T3) km südöstlich von Bilten und ca. 1.5 km von Schänis entfernt auf ca. 446 m ü. M.. Die Finanzierung des Projekts wird durch die SAK sichergestellt. Der Geschäftsbericht 2017 kann in der Beilage des UVB Hauptdokument (dat ) gefunden werden. Beim Vorhaben handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Projekt, weil es folgende Kriterien erfüllt: Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW (vgl. Art. 1 UVPV, Anhang 1; 2 Energie, 21 Erzeugung von Energie) Es wird ein einstufiges Verfahren durchlaufen. Das massgebende Verfahren ist dasjenige zur Ausscheidung eines kommunalen Nutzungsplans (NUP) und das Baugesuchverfahren. Die Umweltverträglichkeit ist vom Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umweltschutz und Energie (Kt. Glarus) zu beurteilen. Abbildung 1: Die roten Sterne zeigen die Positionierung der fünf geplanten Windenergieanlagen (WEA T1 T5) (Quelle: swisstopo.admin.ch, SAK. dat ). Seite 5

6 Projektbeschreibung BAUPHASE Laut dem Vertrag gemäss «Enercon Partner Konzept» zwischen der Enercon GmbH und der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) beginnt die Aufbauphase mit Abnahme der ersten vertragsgegenständlichen Windenergieanlage und endet am Tag vor der Abnahme der letzten Windenergieanlage. Aus dem Muster-Terminplan der Firma Enercon lassen sich folgende provisorischen, unverbindlichen Daten für die Bauphase herleiten: Bauleistungen: ca. 8 Monate Rammarbeiten: ca. 2 Monate Fundamentarbeiten: ca. 3 Monate Turmmontage: ca. 3 Monate Anlagenmontage: ca. 3 Monate BETRIEBSPHASE Herleitend aus dem Vertrag gemäss «Enercon Partner Konzept» zwischen der Enercon GmbH und der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) beginnt die Betriebsphase am Tag der Abnahme der letzten Windenergieanlage. Die Betriebsdauer der Anlagen ist unbeschränkt, die Lebensdauer einer Maschine beträgt 25 Jahre. Aus dem Muster-Terminplan der Firma Enercon lassen sich folgende Daten für die Betriebsphase herleiten: Tests zur Fertigstellung: ca. 4 Monate Inbetriebnahme: ca. 3 Monate Probebetrieb: ca. 2 Monate 300h Wartung: ca. 2 Monate Die fünf Windenergieanlagen des Anlagentyps E138 haben eine Gesamtleistung von 21 Megawatt und eine Gesamtjahresproduktion von 40.4 Gigawattstunden (Brutto, 38.8 Gigawattstunden (nach Abschattungsverlust)). So können ca Haushalte mit Windenergie versorgt werden. Seite 6

7 Projektorganisation 5 PROJEKTORGANISATION Die UBB steht in direktem Kontakt mit der Projekt- und Bauleitung (vgl. Abbildung 3). Wenn mit der Bauherrschaft so abgemacht, kann die UBB auch direkt mit den Behörden und Fachstellen Kontakt aufnehmen. Die Projekt- und Bauleitung werden vor Baubeginn über die ökologisch sensiblen Bereiche und die Forderungen an die Unternehmungen informiert. Gemeinsam werden allfällige Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln für die Baustelle festgelegt. Für die bodenrelevanten Arbeiten ist eine separate, weisungsbefugte bodenkundliche Baubegleitung mit Akkreditierung vorgesehen. Bauherrschaft Behörden, Fachstellen Projektleitung nach Absprache mit Bauherrschaft UBB Bauleitung Unternehmungen Abbildung 2: Projektorganisation. 6 PFLICHTEN UND KOMPETENZEN DER UBB Die Umweltbaubegleitung hat die Aufgabe, die Bauherrschaft, die Projektleitung und die örtliche Bauleitung über umweltrelevante Aspekte bei der Projektabwicklung zu informieren. Sie unterstützt bei der Submission, der Realisierung sowie der Instandstellung der temporär beanspruchten Flächen. Die Umweltbaubegleitung instruiert stufengerecht alle an der Projektrealisierung mit umweltrelevanten Arbeiten beauftragten Personen (Information). sorgt für möglichst umweltschonende Eingriffe und für die Minimierung von negativen Auswirkungen, respektive dafür, dass durch die Bauarbeiten keine bleibenden Schädigungen von Natur und Landschaft verursacht werden. sorgt beim Bau der Anlage dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und die in der Konzession und der Baubewilligung verfügten Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie gegebenenfalls über den Bauabschluss hinaus erforderlichen Ersatzmassnahmen eingehalten bzw. fachgerecht umgesetzt werden (Controlling). stellt die Berichterstattung an die Bauherrschaft, die Bauleitung und die Bewilligungsbehörden über den Ablauf der Umweltbaubegleitung und den Vollzug der Umweltauflagen sicher (Reporting). Weiter nimmt die UBB an relevanten Bausitzungen teil und führt regelmässig Baustellenkontrollen durch. Damit wird sichergestellt, dass die Auflagen und Massnahmen korrekt umgesetzt werden. Bei Missständen soll die UBB frühzeitig reagieren und Massnahmen einleiten. Die UBB ist gegenüber der örtlichen Bauleitung weisungsbefugt, sollten Auflagen und gesetzliche Vorgaben nicht oder nicht korrekt umgesetzt werden. Gegenüber Unternehmen ist dies nur bei unmittelbarer Gefahr der Fall. Seite 7

8 7 PFLICHTENHEFT 7.1 ALLGEMEINE AUFGABEN / ALLE PROJEKTBEREICHE Nachfolgend werden die allgemeinen Massnahmen der UBB geltend für alle Projektbereiche aufgelistet: Nr. AG 01 AG 02 AG 03 AG 04 AG 05 AG 06 AG 07 AG 08 AG 09 AG 10 AG 11 AG 12 AG 13 AG 14 AG 15 AG 16 AG 17 Bezeichnung Beratung des Projektteams bezüglich der relevanten Umweltanliegen beim Ausführungsprojekt und bei der Transport- und Bauplanung. Einbringen der relevanten Umweltauflagen in Ausführungspläne und Submissionsunterlagen respektive Kontrolle derselben auf Vollständigkeit. Offerten und Werkverträge darauf überprüfen, ob die kostenrelevanten Umweltauflagen berücksichtigt sind. Festlegung des Meldeverfahrens und Planung der Dokumentation. Umweltrechtliche Begleitung von Planung, Vorbereitung und Einrichtung der Installationsplätze sowie der Standorte für die Zwischen- und / oder Endlagerung von Boden und Aushubmaterial und gleichzeitiger Hinwirkung auf Minimierung der Flächenbeanspruchung. Erstellen eines Konzeptes für die Umsetzung- und Wirkungskontrolle. Auf Minimierung des Flächenanspruches der Bau- und Installationsplätze hinwirken. Umweltkontrollplan für jede Phase der Projektrealisierung mit Terminplan und Festlegung der Verantwortlichkeiten erstellen und Notfallkonzept festlegen. Markierung und Auszäunung sensibler Gebiete / Objekte (Tabuflächen). Festlegung von Transportwegen zu den Baustellen und in Absprache mit Projekt- und Bauleitung Kommunikation an die Betroffenen. Führen eines Umwelt-Baujournals, in welchem alle umweltrelevanten Vorgänge festgehalten werden (Feststellungen, Anordnungen, Ausführungen, Qualitätskontrollen). Teilnahme an relevanten Projekt- und Bausitzungen. Erarbeiten und Umsetzen eines Interventionsplanes. Überwachen aller Projektbestandteile und -abläufe mit umweltrelevanten Auswirkungen auf Einhaltung der Umweltvorschriften im Sinne des Vorbeugeprinzips von der Projektplanung über die Bauausführung bis hin zu Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen. Beantragung von Korrekturmassnahmen, im Notfall direkte Anweisungen an Baupersonal oder Anordnung anderweitiger Sofortmassnahmen und Information von Bauherrschaft, Bauleitung und Bewilligungsbehörden. Überwachen und Dokumentieren von Wiederherstellungsmassnahmen, Abschluss- und Aufräumungsarbeiten. Schlusskontrolle allenfalls mit ökologischer Bauabnahme durch die Bewilligungsbehörde. Seite 8

9 7.2 BAUPHASE: VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN Für die einzelnen Umweltbereiche wurden jeweils Vermeidungs- und/oder für die Bauphase formuliert. Diese werden folgend zusammenfassend aufgeführt. LUFT Lu1 Die Transporte sollen durch die Unternehmer gesamtheitlich geplant und die Transportkapazitäten optimal genutzt werden. Leerfahrten sind zu vermeiden. Lu2 Durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie bei geeigneten Betriebsabläufen sind Emissionen grundsätzlich so weit als möglich einzuschränken. Lu3 Für LKWs ab 3.5 t sollen bereits bei der Ausschreibung Vorschriften zur Abgasnorm erlassen werden (LKW s müssen mindestens Abgasnorm Euro V erfüllen oder mit einem geschlossenen Partikelfiltersystem ausgerüstet sein). Es kann davon ausgegangen werden, dass damit die in der Vollzugshilfe «Luftreinhaltung bei Bautransporten» (BAFU, 2001) aufgeführten Grenz- und Zielwerte eingehalten werden. Lu4 Bautransporte durch empfindliche Wohngebiete sollen vermieden werden. Lu5 Werden LKW s ausschliesslich für den Transport auf der Baustelle eingesetzt, gelten sie als Baumaschinen und müssen ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein und unterliegen den gleichen Vorgaben wie die Baumaschinen. Lu6 Wenn immer möglich sollen Geräte mit Elektro- statt Verbrennungsmotoren verwendet werden. Lu7 Geräte mit Benzinmotoren sollen ausschliesslich mit Gerätebenzin SN 181'163 betrieben werden. Lu8 Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen sowie bei Staubentwicklung durch Bautransporte sollen staubmindernde Massnahmen (wie z.b. Benetzen, Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden) getroffen werden. Lu9 Bei der Lagerung und beim Umschlagen staubender Güter im Freien sollen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden. Lu10 Die Wartung von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren soll dokumentiert werden; unter 18 kw mit Wartungskleber, ab 18 kw mit Abgaswartungsdokument und Abgasmarke. Lu11 Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren ab 18 kw Leistung müssen abhängig von Jahrgang und Leistung mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein (vgl. Merkblatt «Partikelfilter bei Baumaschinen», Kt. Glarus, undat). Lu12 Die Installations- und Umschlagplätze sollen mit einer geeigneten Befestigung versehen und regelmässig gereinigt werden. Damit soll der Staubeintrag auf das öffentliche Strassennetz geringgehalten werden. Falls nötig ist der Einsatz einer Radwaschanlage vorzusehen. Lu13 Die Massnahmen gemäss Baurichtlinie Luft (BAFU, 2016), Massnahmenstufe B, sind einzuhalten. LÄRM UND ERSCHÜTTERUNG Lä1 Die Transporte sollen durch den Unternehmer gesamtheitlich geplant und die Transportkapazitäten optimal genutzen werden. Leerfahrten sollen vermieden werden. Lä2 Die Arbeitszeiten sollen maximal von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 19:00 Uhr dauern. Lä3 Lärmintensive Arbeiten, welche besiedeltes Gebiet tangieren, sind auf 8 Stunden oder weniger pro Tag (07.00 bis Uhr und bis Uhr) einzuschränken. Lä4 Falls nötig sollen provisorische Abschirmungen zu installiert werden. Lä5 Maschinen und Geräte haben einem zulässigen Schallleistungspegel gemäss dem anerkannten Stand der Technik zu genügen. Lä6 Lärmschutz an Kreissägen und Trennscheiben sollen verwendet werden. Lä7 Nach Möglichkeit sind Geräte mit Elektro- statt Verbrennungsmotoren zu verwenden. Lä8 Transportfahrzeuge haben der Normalausrüstung zu entsprechen (sie müssen in einem einwandfreien Zustand sein). Lä9 Lärmbezogene Vorgaben sollen bei der Ausschreibung und in Werkverträgen festgelegt werden. Lä10 Die Projektleitung zusammen mit der Bauleitung und der UBB soll die Betroffenen über die lärmigen Arbeiten informieren, sind Anlaufstelle für Beschwerden und verantwortlich für zusätzliche Massnahmen. Lä11 Maschinen und Geräte sollen in möglichst grosser Distanz zu Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung aufgestellt werden, Tieflagen sollen genutzt werden. Lä12 Projektleitung und Umweltbaubegleitung sind verantwortlich für Überwachung und Kontrolle. Lä13 Weitere Massnahmen auf der Stufe B sind der Baulärm Richtlinie (BAFU, 2006) zu entnehmen. Seite 9

10 LICHT - Keine Massnahmen möglich, vorgesehen bzw. notwendig. - Keine Massnahmen möglich, vorgesehen bzw. notwendig. NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG (NIS) - Keine Massnahmen möglich, vorgesehen bzw. notwendig. - Keine Massnahmen möglich, vorgesehen bzw. notwendig. GRUND- UND QUELLWASSER GrW1 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Im Kanton Glarus gilt es, für Bauten und Anlagen im Gewässerschutzbereich Au, ein «Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) für Bauten und Anlagen sowie Grabungen in besonders gefährdeten Grundwasserbereichen» zu stellen. GrW2 Die Bauarbeiten sollen hydrogeologisch eng begleitet werden und bei Bedarf zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers ergriffen werden. GrW3 Es soll mit Bauunternehmen zusammengearbeitet werden, die sorgfältig arbeiten und Erfahrung mit artesischen Grundwasserverhältnissen haben. Mit den vorgesehenen Ortsbetonrammpfählen ist die Artesergefahr sehr gering, da bei der Injektion die Hohlräume abgedichtet werden. GeW4 Um negative Einflüsse bei der temporären Grundwasserabsenkung auf die umliegende Vegetation vorzubeugen, können mit einer Spundwand die anfallenden Wassermengen und die Einflussbereiche erheblich verkleinert werden. Zudem soll das bei der Wasserhaltung anfallende Pumpwasser ausserhalb der Baugrube auf der stromabwärts gerichteten Seite der Baugrube zurückgegeben werden. GrW5 Um negative Einflüsse auf die umliegende Vegetation rund um die Fundamente vorzubeugen, müssen Sickergerölle (eingefasst in Geotextil) oder Geröllbeton in der unteren Fundamenthälfte und seitlich des Fundaments eingebaut werden, damit Sickerwasser gut um das Fundament zirkulieren kann. GrW6 Bei einem unvorhergesehenen Wassereintritt aus einem Grundwasservorkommen sind umgehend die Gemeinde und die Gewässerschutzfachstelle zu informieren. Diese legen die notwendigen Massnahmen fest. Nicht unter diese Massnahme fallen Eintritte von Niederschlagsabwasser. GrW7 Mögliche Massnahmen zur Verminderung der Artesergefahr und zur Artesersanierung: a) Mit den vorgesehenen Ortsbetonrammpfählen ist die Artesergefahr sehr gering, da bei der Injektion die Hohlräume abgedichtet werden. b) Falls eine Spundung erforderlich wird, wird deren Rammtiefe beschränkt (die maximale Versetzungstiefe der Spundwände muss mindestens 2 Meter über dem Stauhorizont liegen). c) Die Aushubarbeiten erfolgen mehrere Meter über der Stauschicht, weshalb dabei die Artesergefahr sehr klein ist. Falls dennoch Wasseraustritte festgestellt werden, werden diese lokal abgedichtet. d) Wie die Abdichtung des Artesers in der Bohrung T4SW zeigt, ist es möglich, allfällige Arteser im Bereich der Windturbinenstandorte einwandfrei abzudichten. GrW8 Bauliche Massnahmen wie Wasserdurchlässe sind in der Grundwasserströmungsrichtung vorzusehen. GrW9 Es wird davon ausgegangen, dass die Pfähle mind. bis in die Seeablagerungen reichen werden (d.h. unter den Grundwasserträger). Damit die Durchflussverminderung von max. 10% nicht überschritten wird, darf die Durchflussverminderung der Pfähle maximal 8.4% des Gesamtdurchflusses am Standort T3 bzw. 6.3% des Gesamtdurchflusses am Standort T4 ausmachen. So darf in einem Querschnitt quer zur Grundwasserfliessrichtung die Gesamtfläche der Pfähle am Standort T3 maximal ca. 2 Quadratmeter bzw. am Standort T4 maximal 1.2 Quadratmeter betragen. An den Standorten T1, T2 und T5 dürfte die Durchflussverminderung durch die Pfählung aufgrund des ähnlichen Untergrudnaufbaus in einer ählnlichen Grössenordung liegen. GrW10 Falls zusätzliche Pfähle benötigt werden, müssen Sickergerölle (eingefasst in Geotextil) oder Geröllbeton in der unteren Fundamenthälfte zur Erhöhung der Grundwasserzirkulation eingebaut werden. GrW11 Es muss damit gerechnet werden, dass durch die Grabarbeiten und Zuwegungen (temporär u. permanent) landwirtschaftliche Drainagen tangiert werden. Die zukünftige Wirksamkeit des bestehenden Drainagewerkes muss Seite 10

11 sichergestellt werden. Anpassungen am Drainagesystem sind in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und der Meliorationsgenossenschaft zu planen. Für Eingriffe ins Drainagesystem ist eine kantonale Bewilligung (u.a. des Landwirtschaftsamtes) erforderlich. OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND AQUATISCHE ÖKOSYSTEME / ENTWÄSSERUNG ObW1 Baustellenabwasser gilt als verschmutztes Abwasser gemäss GSchG, Art. 7 und muss entsprechend behandelt werden. ObW2 Die Entwässerung von Baustellen richtet sich nach der Empfehlung SIA/VSA 431 sowie der Gewässerschutzverordnung (GSchV). ObW3 Die Einleitung von Baustellenabwasser in ein Gewässer ist bewilligungspflichtig. ObW4 Weitere Bewilligungen braucht es für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, für die Versickerung von Abwasser, für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ab 450 Liter und für Grundwasserhaltungen und Baugrubenentwässerungen. ObW5 Zementhaltige, stark alkalische Abwässer und Abwässer mit hohem Feststoffanteil oder hoher Trübung müssen vorbehandelt (Sedimentation, Neutralisation) werden. ObW6 Der Unternehmer überwacht und betreibt die Abwasseranlagen und kontrolliert deren Funktionstüchtigkeit, insbesondere auch bei grösseren Regenfällen. ObW7 Der Unternehmer setzt die vorgesehenen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Entwässerung der Baustelle um und erteilt den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern die notwendigen Handlungsanweisungen. ObW8 Wassergefährdende Stoffe in Gebinden (Fässern, Kannen etc.) wie Treibstoff, Öl oder Bauchemikalien müssen in dichten, lagergutresistenten und überdachten Auffangwannen (für Leckerkennung) aufgestellt werden. ObW9 Bei Abwässern gilt der Grundsatz: Vermeiden, vermindern, separat fassen, rezirkulieren, behandeln, ableiten. ObW10 Baustellenabwasser muss gefasst, behandelt und falls möglich wiederverwendet werden. ObW11 Der Verbrauch an Frischwasser auf der Baustelle soll minimiert werden. Die Abwasserströme sind nach Möglichkeit vor der Vermischung mit anderen Abwässern zu fassen, zu behandeln und wieder zu verwenden. ObW12 Bezüglich der Entwässerung von Strassen ist die Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (BAFU, 2002) zu beachten. ObW13 Auf dem Bauplatz ist eine ausreichende Menge Ölbinder zur Bekämpfung von kleineren, auftretenden Öl- und Treibstoffverlusten bereitzustellen. ObW14 Bei einem Störfall (durch Mineralölprodukte, Treibstoffe oder chemischen Stoffe) ist sofort die Polizei über Telefon 117 zu benachrichtigen. LANDSCHAFT UND ORTSBILD - Keine Massnahmen möglich und vorgesehen. La1 Die beanspruchte Fläche ist zu minimieren. La2 Die Bauphase ist möglichst kurz zu halten. BODEN (INKL. NEOPHYTEN) Bo1 Der Bodeneingriff wird möglichst geringgehalten. Die Beanspruchung von FFF für die WEA ist nicht vorgesehen und soll auch für temporäre Anlagen vermieden werden. Bo2 Die Erdbewegungen sowie der Aushub sollen möglichst geringgehalten werden. Bo3 Aushub, Bodenmaterial sollen soweit möglich vor Ort verwertet werden. Bo4 Installations-, Park- und Depotflächen sollen soweit möglich auf bestehenden, befestigten Flächen (z.b. Fahrwege) angelegt werden. Bo5 Der Bodenauftrag und -abtrag darf nur bei trockener Witterung durchgeführt werden. Aufgrund verdichtungsempfindlicher Böden dürfen diese erst ab 20 cbar befahren und ab15 cbar bearbeitet werden. Bo6 Oberboden (A-Horizont) und belebter Unterboden (B-Horizont) sollen getrennt abgetragen, fachgerecht zwischengelagert und zwischenbegrünt werden. Bo7 Oberbodendepots dürfen max. 2.5 m hoch geschüttet werden, sofern sie nicht länger als 1 Jahr bestehen bleiben. Seite 11

12 Bo8 Bo9 Bo10 Bo11 Bo12 Bo13 Bo14 Bo15 Bo16 Bo17 Bo18 Unterbodendepots dürfen max. 2.5 m hoch geschüttet werden (stark bis extrem verdichtungsemfindlicher Unterboden = max. 1.5 m). Ober- und Unterboden müssen wieder zur Bodenrekultivierung eingesetzt und getrennt in der natürlichen Schichtung eingebaut werden, sowie die heutige Bewirtschaftung der Landflächen wiederhergestellt werden. Für die Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden gilt Art. 18, VVEA. Ausgehobener Boden soll so aufgetragen werden, dass die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des aufgebrachten Bodens erhalten bleibt (Art. 7 Abs. 2 VBBo). Abtrag, angepasster Maschineneinsatz, Baustellenpisten und Wiederherstellung sollen gemäss SN erfolgen. Im Bereich der stark beanspruchten Installation-, Umschlag- und Lagerplätze soll der Ober- und Unterboden abgetragen und fachgerecht zwischengelagert werden. Kleiner Installationsplätze und allfällige Pisten könnten mit tragfähigem Material (Metallplatten) auf Flies direkt auf dem gewachsenen Boden erstellt werden, damit keine bleibenden Folgen durch die temporären Eingriffe entstehen. Angrenzende, vom Projekt nicht betroffene bzw. bereits rekultivierte Flächen sollen nicht befahren werden. Es soll möglichst wenig in den gewachsenen Boden eingegriffen werden. Neuansaaten mit fremdem Saatgut sollen nur dort vorgenommen werden, wo es nicht anders möglich ist. Die Arbeiten mit Bodenmaterial sollen im Rahmen der Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) überwacht werden. Diese erstellt zudem ein und ein Bodenschutzkonzept. Im Rahmen des ordentlichen Bauverfahrens erstellt die BBB zudem ein und ein Bodenschutzkonzept. Im Rahmen der Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) soll während der Bau- und Rekultivierungsphase sichergestellt werden, dass sich auf den Eingriffsflächen keine Neophyten etablieren. ABFÄLLE, ALTLASTEN UND UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE - Keine vorgesehen. Ab1 Aushub- und Bodenmaterial werden möglichst vor Ort wiederverwertet. Falls Aushub- oder Bodenmaterial abgeführt werden muss, soll dieses zwischengelagert, beprobt und gesetzeskonform entsorgt werden. Ab2 Der Umgang mit belastetem Bodenmaterial soll im Bodenschutzkonzept beschrieben werden. Ab3 Durch die Unternehmung und UBB soll ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Ab4 Die UBB soll das Entsorgungskonzept überprüfen und umsetzen. Ab5 Entsorgungswege (Aushub, Bauabfälle) sind grundsätzlich möglichst kurz zu halten. VEGETATION (EXKL. WALD) Veg1 Die Zufahrtswege bestehen soweit wie möglich aus vorhandenen Strassen. Veg2 Bäume und Gehölze in der Nähe der geplanten WEA sind soweit möglich zu erhalten. Veg3 Es ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen, welche die fachgerechte Umsetzung der Massnahmen überprüft, insbesondere in den sensiblen Bereichen. Veg4 Die Vegetation, welche für die Bauarbeiten temporär entfernt wird, ist nach Abschluss der Arbeiten wiederhergestellt und in ihren ursprünglichen Zustand zu überführen (mit Ausnahme der Standorte der Bauwerke). Es erfolgt eine sorgfältige Wiederbegrünung mit Boden und Vegetation vor Ort bzw. Verwendung von geeignetem, standortgerechtem Saatgut. Veg5 Die temporär beanspruchten Lebensräume im Projektgebiet sind, wenn möglich, aufzuwerten; eine Verschlechterung ist auf jeden Fall zu vermeiden. Veg6 Bei den Bauarbeiten sind Vorkehrungen zu treffen, um Beeinträchtigungen zu begrenzen und Schäden an empfindlichen Lebensräumen zu vermeiden (ua. Schutz der Ufervegetation). Veg7 Einzelbäume und Hecken/Feldgehölze werden erhalten bzw. wenn dies nicht möglich ist, wird gleichwertiger Ersatz geschaffen. Wenn Feldgehölze oder Hecken temporär entfernt werden müssen, sind bei der Wiederherstellung ökologische Aspekte zu berücksichtigen (u.a. nur einheimische Bäume oder Sträucher, extensiver Unternutzen/Saum, Asthaufen anlegen, etc.). WALD Keine Vermeidungs- und nötig. Seite 12

13 FAUNA (INKL. FLEDERMAUS / ORNITHOLOGIE / WILDÖKOLOGIE) Allgemein Fau1 Die Zufahrtswege sind soweit möglich auf bestehenden Strassen vorgesehen, wodurch die grösstmögliche Schonung von Lebensräumen für die Fauna erreicht wird. Es sind keine Eingriffe in geschützte Lebensräume vorgesehen. Der Standort T4 ist in der Umgebungszone des Schutzgebietes Niederriet vorgesehen, wobei es sich um ein laufendes, bisher nicht rechtskräftiges Verfahren handelt (Stand ). Fau2 Der Standort der WEA T4 wird einen ausreichenden Abstand zur rechtskräftigen Schutzzone und dem Wassergraben mit Ufervegetation einhalten (dauerhafte und temporäre Eingriffe). Ebenso sind die Bäume und Gehölze sowie allfällige weitere Lebensraumstrukturen in der Nähe der geplanten WEA soweit möglich zu erhalten. Im Zuge des Projektes ist keine Entfernung von Ufervegetation, Hecken-, Feldgehölzen und dergleichen vorgesehen. Fau3 Es werden Waldabstände von > 200 m zu allen WEA eingehalten Fledermäuse Fau4 Da keine Nachtarbeiten vorgesehen sind, sind während der Bauphase keine Lichtemissionen mit Wechselwirkungen auf die Fledermäuse zu erwarten. Auf eine Beleuchtung der Baustelle mit Flutlicht ist zu verzichten. Vögel Fau5 Nachtarbeiten werden vermieden und daher erfolgen keine störenden Lichtemissionen. Wildökologie Fau6 Um die Funktionalität der Wildtierkorridore nicht negativ zu beeinflussen werden die Eingriffe auf den engeren Projektperimeter beschränkt. Fau7 Eingriffe nur innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche vornehmen. Fau8 Arbeiten sind tagsüber durchzuführen, um keine negativen Auswirkungen (Lichtemission, Lärm, menschliche Präsenz) auf die Funktionalität der Wildtierkorridore zu verursachen. Fau9 Bäume und Gehölze (u.a. Ufervegetation) sowie weitere relevante Lebensraumstrukturen in der näheren Umgebung der WEA sind zu erhalten. Fau10 Die Arbeiten sollen wenn möglich in den Sommermonaten stattfinden, da im Winter sich das Wild tendenziell vermehrt auch in den Tallagen der Linthebene aufhält. Fau 11 Es ist ein Monitoring-Grobkonzept zu erstellen (vg. Fachgutachen Wildtierkorridor, B+S (dat _V1.1). Allgemein Fau12 Es ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen, welche die Umsetzung der Massnahmen sicherstellt und begleitet, insbesondere in den sensiblen Bereichen. Fau13 Bei den Bauarbeiten sollen Vorkehrungen getroffen werden, um Beeinträchtigungen zu begrenzen und Schäden an empfindlichen Lebensräumen zu vermeiden. Fledermäuse Fau14 Auf eine Beleuchtung der Baustelle mit Flutlicht ist zu verzichten (Vermeidung der Anlockung von Insekten). Vögel Fau15 Die unmittelbare Mastfussumgebung soll für Kleinsäuger unattraktiv gestaltet werden (keine für Kleinsäuger attraktive Bodenvegetation). Wildökologie Fau16 Das Monitoring-Grobkonzept wird in einem Detailkonzept ausgearbeitet und Erhebungen gemäss Monitoringkonzept vorgesehen. Fau17 Temporär benutzte/beeinträchtigte Lebensräume im Projektgebiet sind zu erhalten bzw. wenn dies nicht möglich ist, gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Fau18 Temporär beeinträchtigte Flächen (u.a. Installationsplätze) sind wieder zu begrünen und möglichst aufzuwerten. Eine Verschlechterung ist auf jeden Fall zu vermeiden Fau19 Einzelbäume, Hecken/Feldgehölze sowie weitere wertvolle Lebensraumstrukturen sind zu erhalten. Sollten während der Bauphase solche tangiert werden, ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen resp. sind diese unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte wiederherzustellen (u.a. nur einheimische Bäume und Sträucher, Extensivierung, Asthaufen anlegen, etc.). Weitere Fauna Fau20 Allfällige Massnahmen betreffend Amphibienwanderung sind mit der Baubegleitung zu prüfen (Bauarbeiten im Bereich der WEA T4 ausserhalb der Zeit der Amphibienwanderungen durchführen oder Amphibienzäune (Kübel täglich leeren) aufstellen). Fau21 Die temporär beanspruchten Lebensräume im Projektgebiet sind, wenn möglich, aufzuwerten; eine Verschlechterung ist auf jeden Fall zu vermeiden. Seite 13

14 7.3 BETRIEBSPHASE: VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN Für die einzelnen Umweltbereiche wurden jeweils Vermeidungs- und/oder für die Betriebsphase formuliert. Diese werden folgend zusammenfassend aufgeführt. LUFT Lu14 Für die Betriebs- und Unterhaltsarbeiten sind keine schweren LKW Transporte einzusetzen. Diese Arbeiten sind mit normalen Fahrzeugen (Minibus) durchzuführen. Diese Lasten sind kleiner als die Lasten von Landwirtschaftsfahrzeugen, welche für die Bewirtschaftung von Flächen benötigt werden. - Es sind keine Vermeidungs- und vorgesehen. LÄRM UND ERSCHÜTTERUNG Lä14 Maximierung der Distanz zwischen WEA und bewohnten Gebäuden. Lä15 Auswahl von modernen, möglichst leisen WEA, die dem Stand der Technik entsprechen. Lä16 Ausstattung der Rotorblätter mit sogenannten TES (Abrisskantenverzahnungen, vom Englischen «Trailing Edge Serration»). Lä17 Betrieb der Anlagen in einem schalloptimierten Modus. Der Betrieb im Modus «I s» würde beispielsweise den Emissionspegel um ca. 0.9 db senken. Lä18 Weitere zeitweise Abschaltungen der Anlagen. Diese würden den Beurteilungspegel weiter senken. LICHT Li1 Die Befeuerung der Windenergieanlagen ist auf das gesetzlich notwendige Minimim zu beschränken (Vorgaben Bundesamt für Zivilluftfahrt). Li2 Für die Befeuerung ist wenn möglich LED-Licht zu verwenden. Li3 Die Stärke der Beleuchtung soll sich wenn möglich automatisch der Sichtweite anpassen. Li4 Die Befeuerung der WEAs der beiden Windfelder soll synchronisiert werden. Li5 Wenn möglich soll die Befeuerung nach unten abgeschirmt werden. Li6 Die WEA werden mit Schattendetektoren / Schattenwurfmodulen ausgerüstet (Schattenwurfstudie, Emch und Berger, dat.1. März 2019). Li7 Für das Baugesuch wird eine vom Geometer beglaubigte Liste erstellt, die alle Gebäude innerhalb des betroffenen Gebiets enthält, bei welchen die Grenzwerte der astronomischen Schattenwurfdauer von 30 h/jahr überschritten werden. Diese Liste enthält Angaben zu Grundeigentümern und Nutzung im Hinblick auf schutzwürdige Innen- und Aussenräume (Schattenwurfstudie, Emch und Berger, dat. 1. März 2019). Li8 Für die Inbetriebnahme der Anlagen werden die nachfolgenden Angaben für alle betroffenen Gebäude eingereicht: Katasternummer, Grundeigentümer, Katasterplan, Gebäudeorientierung, Raumnutzung mit Fenstern, Balkone, Terrassen, Aussensitzplätze, Koordinaten und Dimensionen aller Fenster, Terrassen und Gartensitzplätze. Sobald die Anlagen stehen, werden deren Sichtbarkeit berücksichtigt, denn Bäume, Gebäude und andere Hindernisse können die Sicht auf die Rotoren verdecken. Damit entfällt der Schattenwurf auf die schutzwürdigen Räume. Li9 Es wird der Nachweis erbracht, dass die Liste mit den obengenannten Angaben zu den schutzwürdigen Gebäuden und Rezeptoren im Schattenwurfmodul jeder Anlage hinterlegt und in die Anlagensteuerung eingebunden ist. Li10 Der Farbton der Rotorblätter der WEA soll folgendermassen gewählt werden: Beschichtung Farbton RAL 7038, dessen Glanzgrad max. 30 ± 10 Glanzeinheiten beträgt. Messungen an ENERCON Rotorblättern ergaben 5 bis 15 Glanzeinheiten und liegen damit deutlich unter dem Maximalwert (gemessen im 60 -Winkel nach DIN EN ISO 2813). Seite 14

15 NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG (NIS) Nis1 Die Windenergieanlagen, Transformatoren und Zuleitungen sollen so geplant und projektiert werden, dass an allen Orten die Grenzwerte gemäss NISV eingehalten werden. - Keine Massnahmen möglich, vorgesehen bzw. notwendig. GRUND- UND QUELLWASSER - Keine Massnahmen nötig, vorgesehen. - Keine Massnahmen nötig, vorgesehen. OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND AQUATISCHE ÖKOSYSTEME / ENTWÄSSERUNG - Keine Massnahmen nötig, vorgesehen. - Keine Massnahmen möglich und vorgesehen. LANDSCHAFT UND ORTSBILD - Keine Massnahmen möglich und vorgesehen. - Farbwahl grau (vorgesehen ist RAL 7038). La3 Möglichst matte Oberfläche (max. 30 Glanzeinheiten). La4 Synchronisation der Blinklichter der Befeuerung. La5 Anpassung der Lichtstärke der Positionslichter gemäss der Sichtbarkeit. Dazu wird ein Sichtbarkeitsdetektor ein gebaut, der bei guter Sicht die Stärke der Lichter reduziert und bei schlechter Sicht erhöht. BODEN - Keine Massnahmen vorgesehen. Bo19 Im ersten Jahr sollen die rekultivierten Flächen im Sommer einmal gemäht werden. Die Fläche darf nur in abgetrocknetem Zustand befahren werden, das Schnittgut ist wegzuführen. In den ersten 3 bis 4 Jahren nach der Rekultivierung darf keine Beweidung und keine Düngung stattfinden. Danach ist eine normale Bewirtschaftung wieder möglich. ABFÄLLE, ALTLASTEN UND UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE - Es sind keine vorgesehen. - Es sind keine Minderungsmassnahme vorgesehen. Seite 15

16 VEGETATION (EXKL. WALD) Veg8 Der aktuell laufenden Schutzverfahren wie betreffend Flachmoor «Wällenen» und allfällige Einschränkungen in der Umgebungszone der «Schutzgebietsgrenze Torfstichseen und Umgebung» sind zu berücksichtigen. Veg9 Für die Bewirtschaftung des Gebiets während der Betriebsphase sind die Anforderungen aus Sicht der Ornithologie zu berücksichtigen Veg10 Die Bautätigkeit führt an den Standorten T4 und T5 zu keinen dauerhaften Grundwasserabsenkungen in der Umgebung der Schutzzonen (Flachmoore Wällenen und Niederriet). Längerfristige Auswirkungen der dauerhaften Bauten (u.a. Zufahrtsstrasse) beim Standort T4 auf den Wasserhaushalt können jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden (vgl. Kap. Grundwasser). Allfällige Veränderungen sind mit einem Monitoring (Vegetation und/oder Piezometer) im Flachmoor «Wällenen» zu überwachen und gegebenenfalls zielführende zu ergreifen oder aber Ersatzmassnahmen zu tätigen. WALD Es sind keine Vermeidungs- und nötig. FAUNA Fledermaus Fau22 In der Fledermaussaison (März-Oktober) sollte soweit aus sicherheitstechnischen Aspekten (vgl. Vorgaben BAZL) möglich kein Weisslicht bei der Befeuerung eingesetzt werden, sondern nicht-permanentes rotes Licht (Vermeidung der Anziehung von Insekten). Vögel Fau23 Gemäss Projektbeschrieb werden alle neuen Stromleitungen unterirdisch geführt, wodurch kein zusätzliches Kollisionsrisiko für Vögel generiert wird. Fau24 Gemäss Projektbeschrieb werden für die WEA keine Gittermasten verwendet, wodurch das Kollisionsrisiko verringert wird. Es ist bekannt, dass Greifvögel Gittermasten als Ansitzwarte bei der Jagd benutzen. Wildökologie - Keine nötig. Fledermäuse Fau25 Um die aufgrund populationsbiologischer Überlegungen maximal tolerierbare Mortalität pro Windpark ( 10 Indiv. migrierender und 5 Indiv. lokaler Arten) nicht zu überschreiten, sind entsprechende Massnahmen umzusetzen. Im vorliegenden Projekt sind - um die Mortalität gemäss Prämisse auf ein tragbares Mass zu beschränken - pro WEA-Gruppe Massnahmen zur Schadensminderung um einen Anteil von 96.3% (Nord) respektive 96.8% (Süd) notwendig. Dies kann mit einem partiell optimierten Abschaltplan im Betrieb umgesetzt werden (vgl. Anhang). Für diesen wurde auf Basis der gemessenen (lokalen und migrierenden) Fledermausaktivität, den Meteodaten und bisherigen Erkenntnissen aus Forschungsprojekten einen komplexen Abschaltalgorithmus berechnet, mit dem Ziel, einen fledermausfreundlichen Anlagebetrieb zu gewährleisten. Fau26 Die prognostizierte Reduktion der Auswirkungen ist nach Betriebsaufnahme der WEA gemäss den Empfehlungen des provisorischen es UVB des BAFU (2016) während einer Dauer von drei Jahren im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu überprüfen. Dazu wird die tatsächliche Fledermaus-Aktivität auf Nabenhöhe bei einem Teil der WEA des Windparks in der Betriebsphase gemessen und bezüglich der Zielsetzungen der Schadensminderungsmassnahmen analysiert. Der Abschaltplan wird im Verlaufe des Monitorings bei Bedarf so angepasst, dass er die Schutzziele für die Fledermäuse erfüllt. Vögel Fau27 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der offenen Wiesenflächen im unmittelbaren Umkreis der WEA ist zu überprüfen und anzupassen, da Greifvögel und weitere windkraftsensible Arten (u.a. Störche, Möwen) gezielt frisch bearbeitete Flächen zur Nahrungssuche aufsuchen. Eine Beweidung ist der Schnittnutzung vorzuziehen. Über die Wintermonate (Mitte November bis März) sind die Wiesen für den Rotmilan und den Grossen Brachvogel möglichst unattraktiv zu bewirtschaften (langgrasige Wiesen). Entsprechend sind Ersatzstandorte als Nahrungsflächen anzubieten resp. aufzuwerten. Fau28 Beim Schnitt der Wiesen und dem i.d.r. darauffolgenden Austrag von Gülle und Mist sind die WEA während den ersten Tagen (untertags) abzuschalten. Frisch geschnittene/gedüngte Wiesen stellen eine sehr attraktive Nahrungsgrundlage u.a. für den Rotmilan dar. Seite 16

17 Fau29 Werden die Anlagen realisiert, ist die Befeuerung der Anlagen in der Nacht soweit zu reduzieren, wie das gemäss Auflagen des Bundesamtes für Luftfahrt (BAZL) notwendig ist, da die nächtlich ziehenden Vögel bei schlechter Sicht durch Licht angezogen werden. Die Vogelwarte erachtet die Gefahr der Anziehung durch Licht im vorliegenden Fall als besonders gravierend, da Wetterbedingungen mit schlechter Sicht aufgrund der Topografie bereits zu starken Zugkonzentrationen im Projektgebiet führen dürften. Eine zusätzliche lokale Anziehung durch Licht könnte zu fatalen Kollisionszahlen führen. Fau30 Um die Anlagen als mögliches Hindernis gut sichtbar zu machen, sind diese mit einem möglichst hellen Farbanstrich zu versehen, damit sie auch nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen besser sichtbar sind. Fau31 Um das Kollisionsrisiko für die Vögel zu erfassen soll ein Monitoring während den ersten Betriebsjahren durchgeführt werden. Das Monitoring des Verhaltens von lokalen Vögeln soll mittels Beobachtungen und Radarmessungen analog der Vogelstudie für die Calandawind-Anlage (Detailmassnahmen-Evaluation) erfolgen. Zugvögel sind mit einem Radar zu erfassen. Darauf basierend sind gegebenenfalls entsprechende Abschaltalgorithmen bzw. andere Massnahmen zu treffen. Fau32 Sobald praxiserprobte Kamera-Systeme (videobasierte Analyse/Erfassung in Echtzeit) mit Abschaltsystem zum Schutz von Greifvögeln und Thermikseglern zur Verfügung stehen, sind die Anlagen zum besseren Schutz vor Kollisionsgefahren entsprechend nachzurüsten. Gleiches gilt für eine allfällige Nachrüstung mit einem akustischen Signal zum Schutze von Greifvögeln und Thermikseglern bei entsprechenden Monitoringresultaten. Fau33 Da nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Vögel effektiv kollidieren werden, ist im Zuge des Monitorings auch die Suche nach Kollisionsopfern (Brutvögel, Rotmilane im Winter und Zugvögel) vorzusehen. Bei Bedarf sind Massnahmen zu ergreifen (u.a. Definition von Abschaltzeiten). Wildökologie: Fau34 Mögliche negativen Projektauswirkungen können durch die Ergänzung von vorhandenen Vernetzungsstrukturen in der Umgebung kompensiert werden. (vgl. Ausgleich- und Ersatzmassnahmen). Durch eine Niederhecke oder Baumreihe entlang der Grenze der Parzellen 260 und 261 (nördlich Isel), dem Kanal nordöstlich Fänen (Parzelle 274) sowie entlang den Hänggelgiessen könnte dies erreicht werden (noch nicht mit den Eingentümern besprochen). Fau35 Es wird ein Monitoring gemäss Detailkonzept mit entsprechenden Massnahmen durchgeführt. Seite 17

18 Erfolgskontrolle und Dokumentation 8 ERFOLGSKONTROLLE UND DOKUMENTATION Innert drei Monaten nach der Bauabnahme erstellt die Umweltbaubegleitung zuhanden der Bauherrschaft und der Baubewilligungsbehörde einen umfassenden Schlussbericht über den Verlauf der Projektrealisierung und die Umsetzung der vorgesehenen respektive angeordneten Umweltschutzmassnahmen inklusive Erfolgskontrolle und deren Dauer. M:\Projekte\ SAK_LinthWind_UVB\Berichte\Anhänge\Anhang4 UBB_Vorabzug_ docx Seite 18

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