Newsletter Nr. 1/2015
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- Johann Morgenstern
- vor 8 Jahren
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1 Aus aktuellem Anlass: LKW-Führerschein Klasse C und CE (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) Ausnahme vom Mindestalter 21 Jahre Antwort des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf unsere Anfrage. In unserem Newsletter 11/2014 haben wir unter der Rubrik Aus aktuellem Anlass von der unglücklichen Konstellation berichtet, dass viele Verbandsmitglieder zwar Auszubildende beschäftigen, diese jedoch nicht LKW-Klassen C und CE fahren lassen dürfen, bis sie 21 Jahre alt sind. Wir hatten seinerzeit mit dem Bundesverband der Deutschen Bohrunternehmen eine Anfrage bezüglich weiterer Ausnahmen an das Bundesverkehrs- und Bundesbildungsministerium gerichtet. Die Antwort des Bundesministeriums für Verkehr vom liegt nunmehr vor. Zusammengefasst berichten wir Ihnen daraus wie folgt: Das Bundesverkehrsministerium verweist bezüglich der Bestimmungen des Mindestalters auf die mit der deutschen Regelung umgesetzte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom (sogenannte 3. EU-Führerscheinrichtlinie). Diese sieht EU-weit eine Heraufsetzung des Mindestalters von 18 auf 21 Jahre vor. Ausnahmen gibt es dort eben nur für die Ausbildung zum Berufskraftfahrern oder einem ähnlichen Ausbildungsberuf. Weitere Ausnahmen gelten für Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, THW oder sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes. Beide Ausnahmemöglichkeiten wurden im deutschen Recht umgesetzt. Explizit sind weitere Ausnahmemöglichkeiten für ganze Berufsgruppen oder Tätigkeitsfelder in der europäischen Richtlinie jedoch nicht vorgesehen. Aus diesem Grund kann das Bundesverkehrsministerium auch nicht die von uns geforderten weiteren Ausnahmeregelungen treffen. Eine Kopie der Antwort des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom fügen wir zu Ihrer Information diesem Rundschreiben bei. 1
2 Rechtsprechung Vergaberecht Unterangebot kann der Auftraggeber eine interne Aufgreifschwelle festlegen? Der Auftraggeber kann eine interne Aufgreifschwelle festlegen, ab der er unter dem Gesichtspunkt des Unterangebots den Bieter zur Aufklärung seines Angebots auffordert. Eine derartige Aufgreifschwelle muss nicht bekannt gemacht werden. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom , AZ VK 2-83/14 Das Problem / Der Sachverhalt: Die Vergabestelle hat in diesem Fall Gebäudereinigungsleistungen ausgeschrieben. Im Angebot haben die Bieter Tariflohn einzutragen. Außerdem ist der angebotene Stundenverrechnungssatz anzugeben. Die Vergabestelle hat sich intern eine Aufgreifschwelle für die Aufklärung, ob ein Unterangebot vorliegt, wenn der angegebene Stundenverrechnungssatz weniger als 170 % des angegebenen Tariflohns beträgt, gesetzt. Die Vergabestelle forderte den Bieter auf, seine Zahlungen so zu begründen, dass die Einhaltung der tariflichen Bestimmungen gewährleistet ist und die Erklärungen mit geeigneten Nachweisen belegt sind. Der Bieter teilte der Vergabestelle mit, dass er statt der von der Vergabestelle vorgesehenen Zuschlagskalkulation eine Deckungsbeitragsrechnung verwende. Eine Begründung seiner Kalkulation lieferte der Bieter nicht. Die Vergabestelle schließt sein Angebot aus. Die Entscheidung: Ja! Die Vergabekammer des Bundes bestätigt in ihrer Entscheidung den Ausschluss des Angebots des Bieters. Der vom Bieter angebotene Stundenverrechnungssatz hat die intern gebildete Aufgreifschwelle unterschritten. Die Vergabestelle ist daher zu Recht von der Aufklärungsbedürftigkeit seines Angebotes ausgegangen. Außerdem stellt es keinen Rechtsverstoß dar, dass die Vergabestelle die Aufgreifschwelle in der Vergabebekanntmachung nicht mitgeteilt hat. Da eine Unterschreitung der Aufgreifschwelle keinen automatischen Ausschluss des Angebotes nach sich zieht, sondern den Auftraggeber lediglich verpflichtet, die Angemessenheit des Angebots aufzuklären, muss die Höhe der Aufgreifschwelle nicht bekannt gemacht werden. Zu Recht? 2
3 Der Praxishinweis: Da jedoch in diesem Fall die Angaben des Bieters nicht dem Aufklärungsverlangen der Vergabestelle entsprachen und nicht geeignet waren, den aufgrund der Unterschreitung der Aufgreifschwelle indizierten, ungewöhnlich niedrigen Preis im Sinn des 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A aufzuklären, war das Angebot auszuschließen. Das Aufklärungsverlangen der Vergabestelle war ausreichend konkret. Die Vergabestelle ist weder verpflichtet noch berechtigt, Anforderungen für eine erfolgreiche Aufklärung anzugeben. Es ist Sache des Bieters, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Die Entscheidung im vorliegenden Fall ist zur VOL/A ergangen, sie ist jedoch auf die VOB/A übertragbar. Anknüpfungspunkt für eine Aufgreifschwelle kann im Baubereich der Stundenverrechnungssatz im EFB-Preis sein. Die Vergabestelle hatte in ihrer Ausschreibung gefordert, dass der Kalkulation mindestens die geltenden Tariflöhne zugrunde zu legen sind. Eine derartige Kalkulationsvergabe hält die Vergabekammer grundsätzlich für zulässig. Die Vergabekammer hatte daher zusätzlich einen Ausschluss des Angebots vom Bieter gem. 19 Abs. 3d) VOL/A wegen Abweichungen von der zwingenden Kalkulationsvorgabe zu prüfen. 3
4 Rechtsprechung Baurecht Winterbaumaßnahmen durch verlängerte Bauzeit: Wer trägt die Mehrkosten? Wie werden sie berechnet? Kommt es zu Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und vereinbaren die Vertragsparteien eine einschlägige Verlängerung der Ausführungsfrist in den folgenden Winter hinein, so hat der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag Anspruch auf Vergütung der hierdurch bedingten Mehrkosten. Die Höhe der Mehrkosten richtet sich nach der ortsüblichen Vergütung ( 632 Abs. 2 BGB), sofern im LV einschlägige Preisermittlungsgrundlagen fehlen. Kammergericht, Urteil vom , AZ 7 U 149/10 Das Problem / Der Sachverhalt: Im zugrunde liegenden Fall kommt es aufgrund fehlender Ausführungspläne bei der Durchführung eines VOB-Vertrages zu Behinderungen. Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, die Abnahme der Gesamtleistung um 180 Kalendertage zu verschieben, geht aber dabei zu Unrecht davon aus, dass der Auftragnehmer für die Beibringung der Pläne zuständig ist. Durch diese Verzögerung verschiebt sich die Baudurchführung zum Teil in den Winter. Der Auftragnehmer verlangt u. a. Mehrkosten für Winterbaumaßnahmen. Allerdings fehlen im LV entsprechende Kalkulationsgrundlagen. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen die Mehrkosten zu ermitteln sind. Die Entscheidung Nach der Entscheidung des Kammergerichts hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Winterbaumaßnahmen nach 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B (Zusatzleistung), da der Auftraggeber für die Verzögerung verantwortlich ist. Der Auftraggeber hat durch sein Angebot, die Abnahme um 180 Tage zu verschieben, die nach 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B notwendige Forderung zur Ausführung einer zusätzlichen Leistung erhoben. Ob der Auftraggeber dabei davon ausgegangen ist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist unerheblich. Allerdings richtet sich in diesem Fall die Berechnung der Mehrvergütung nicht nach den Grundlagen der Preisermittlung der vertraglichen Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistungen gem. 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B, weil hierfür im LV einschlägige Preisermittlungsgrundlagen 4
5 Der Praxishinweis: fehlen. Somit kann der Auftragnehmer die ortsübliche Vergütung verlangen. Will der Auftraggeber bestreiten, dass die verlangte Vergütung ortsüblich ist, so muss er konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Anlass zur Annahme geben könnten, der Auftragnehmer würde überhöhte Preise abrechnen. Verschiebt sich eine Baumaßnahme in den Winter, so entstehen in der Regel Mehrkosten. Ob und wie diese abgerechnet werden, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Der Auftragnehmer hat neben dem Anspruch auf Mehrvergütung wegen Zusatzleistung gemäß 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B alternativ die Möglichkeit, bei Behinderungen Schadenersatz oder Entschädigung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen nach 6 Abs. 6 VOB/B vorliegen. Häufig dürfte es jedoch für beide Vertragspartner stattdessen sinnvoll sein, die Folgen einer Behinderung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht durch eine Vereinbarung (Vertragsänderung oder Zusatzleistung) in den Griff zu bekommen. 5
6 Rechtsprechung Arbeitsrecht Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres Die Gewährung von mehr Urlaubstagen für ältere Mitarbeiter ist gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Ermessensspielraum.. BAG, Urteil vom , AZ 9 AZR 956/12 Das Problem / Der Sachverhalt Die nicht tariflich gebundene Beklagte ist ein großes Unternehmen in der Schuhproduktion. Sie gewährt ihren Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit 2 Urlaubstage mehr, als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat diese Urlaubsregelung angegriffen und damit argumentiert, sie sei altersdiskriminierend. Die Klägerin hat auf Feststellung, dass ihr ebenfalls jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren seien, geklagt. Mit Erfolg? Die Entscheidung: Nein! Das BAG hat wie die Vorinstanzen den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte einen Gestaltungs- und Ermessensspielraum habe, ob sie denjenigen Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr überschritten haben, 2 Tage längere Erholungszeit als den jüngeren Arbeitnehmer zugestehen wolle. Zwar würden jüngere Arbeitnehmer durch einen geringeren Urlaubsanspruch im Vergleich zu den älteren Kollegen benachteiligt. 2 Tage mehr Urlaub für über 58jährige Arbeitnehmer dienen laut BAG im Sinne von 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in legitimer Weise sicherzustellen. 6
7 Der Praxishinweis: - Zwar hat das BAG die Altersstaffel beim Urlaub im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2012 wegen Altersdiskriminierung gekippt. Dies ist jedoch hier nicht relevant gewesen, da die dortige Regelung schon wesentlich früher angesetzt hatte. Dort gab es eine Staffelung bis 30, bis 40 und über 40 Jahre. - Die hier zitierte Entscheidung ist für die Arbeitnehmer in der körperlich belastenden und ermüdenden Schuhproduktion ergangen. Fraglich ist, ob von den Gerichten eine ähnliche Altersstaffel auch für normale Bürotätigkeiten als zulässig angesehen wird. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber sofern das Unternehmen eine Urlaubsstaffelung wünscht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht das Alter des Arbeitnehmers abzustellen. Mit einer derartigen Staffelung besteht höhere Rechtssicherheit für die Gültigkeit der Regelung. 7
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