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1 ZENTRALER MITGLIEDER KREDITAUSSCHUSS BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E V BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E. V BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E V BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E V BERLIN Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses l zum Konsultationspapier von Standard & Poors's: "Risk-Adjusted Capital Framework for Financial Institutions" 3. Juli 2008 The ZKA is the joint committee operated by the central associations of the German banking industry. These associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), for the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), for the savings banks financial group, and the Verband deutscher Pfandbriefbanken (VdP), for Pfandbrief banks. Collectively, they represent more than 1,900 banks.

2 -2- Sehr geehrte Damen und Herren, der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der deutschen Kreditwirtschaft nimmt gerne die Gelegenheit wahr, zu Ihrem Konsultationspapier Stellung zu nehmen. Wir folgen dabei der von Ihnen vorgeschlagenen Struktur. Overall Structure and Philosophy Wir begrüßen Ihre Entscheidung, den von Ihnen gerateten Financial Institutions" und der Öffentlichkeit die von Ihnen geplante Vorgehensweise bei der Adjustierung des aufsichtsrechtlichen Kernkapitalkoeffizienten (bzw. Gesamtkapitalkoeffizienten) transparenter zu machen. Gleichwohl halten wir Ihre Vorgehensweise an vielen Detailstellen für intransparent und damit für nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Das betrifft sowohl die Berechnungsmethodik als auch die erforderliche Datenbasis. Nach unserem Verständnis halten Sie die nach den aufsichtlichen Vorgaben berechneten Kennzahlen für nicht geeignet, um sie unverändert als Input bzw. als Risikofaktoren für Ihr externes Ratingverfahren von Financial Institutions" zu verwenden. Dagegen nehmen Sie eine Eignung der adjustierten Größe RAC für ihre Rating-Zwecke an. Diese erhöht jedoch auch die Steuerungskomplexität für die Institute bzw. kann im Verhältnis zur internen Steuerung zu Widersprüchen führen. Auf der anderen Seite sind die Wirkungszusammenhänge der zahlreichen Einzelkomponenten des RAC-Ansatzes nicht klar genug erkennbar. Von den Instituten werden zur Berechnung außerdem Informationen abverlangt, die deutlich über die Veröffentlichungen der dritten Säule hinausgehen. Hiermit entsteht ein zusätzlicher Aufwand für die Datenlieferungen. In der Konsequenz werden zudem Institute, die den IRBA implementiert haben mit einem Malus belegt. Neben einer im Nenner (und im Zähler) adjustierten Kapitaladäquanzkennziffer ATE/RAC haben für Sie selbstverständlich weitere quantitative und qualitative Risikofaktoren Bedeutung für die Festlegung der Rating-Note (z. B. entsprechend des CAMEL-Ratingsystems für quantitative und qualitative Risikofaktoren). Sie behandeln somit im vorliegenden Papier einen kleinen Ausschnitt Ihres internen Prozesses bei der Festlegung einer externen Rating-Note für solche Financial Institutions", die Ihre Kunden sind. Nach Ihrer Einschätzung über die RAC-Kennziffer - im Gegensatz zu den aufsichtlichen Kennziffern -

3 -3- ist sie international vergleichbar, berücksichtigt sie die ggf. von den Regulatoren abweichende Meinung von S&P über die Bemessung von Kapitalanforderungen in bestimmten Asset-Klassen/Geschäftsfeldern, basiert sie durchgehend auf einer Annahme eines 99,9%-Konfidenzniveaus über einen einjährigen Zeithorizont und ist sie deutlich weniger prozyklisch. Alle hier genannten Eigenschaften bzw. Ihre damit verbundenen Einschätzungen möchten wir im Folgenden hinterfragen: Internationale Vergleichbarkeit Basis Ihrer Analyse sind angabegemäß die Informationen, die die Institute nach den Vorgaben der dritten Säule von Basel II veröffentlichen. Wir stimmen Ihnen zu, dass diese Informationen für einen Institutsvergleich zunächst nicht geeignet sind. Die Informationen, die in Säule III veröffentlicht werden sind allerdings auch nicht primär dazu gedacht, sie für Ratingverfahren einzusetzen. Die Ursachen der Probleme eines internationalen Institutsvergleichs sind nach unserer Einschätzung u. a.: e Die Berechnung der Exposures für bilanzielle, außerbilanzielle bzw. derivative Geschäfte kann auf der Grundlage von Informationen aus dem Rechnungswesen oder aus dem Risikomanagement (entsprechend den bankaufsichtlichen Säule I-Vorgaben) erfolgen. Dieser Spielraum dürfte unterschiedlich ausgenutzt werden. Die vorhandenen Ansatz- und Bewertungsunterschiede bei Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards dürften nur teilweise rückgängig gemacht werden können. National discretions" auf europäischer Ebene wurden unterschiedlich ausgeübt. Es gibt unterschiedliche Modellierungsansätze bzw. divergierende Modellierungsentscheidungen im Handelsportfolio (z.b. Delta-Gamma-Ansatz versus Monte-Carlo-Simulation. Hinzu kommen unterschiedliche Annahmen bezüglich der verwendeten Hedging-Techniken, unterschiedliche Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen usw.). e Die Qualität der internen Rating-Modelle ist unterschiedlich. Eine höhere Trennschärfe reduziert in der Regel die Kapitalanforderungen bezogen auf den Parameter PD, ähnliches gilt auch auf für die EGD-Schätzungen. Die vorhandenen Kombinationen von IRBA- und KSA-Verfahren sind national verschieden (z.b. Bagatellgrenzen für die IRBA-Umsetzung).

4 _ 4 - Alle genannten Ursachen können auch bei identischen Positionen des Instituts zu teilweise stark divergierenden Kapitalanforderungen führen. Wir haben große Zweifel, dass diese Unterschiede durch Anpassungen an den regulatorischen Risikomessergebnissen - seien es KS A- oder seien es IRBA-Ergebnisse - bereinigt werden können. Im Ergebnis dürfte die Vergleichbarkeit auch nach den Adjustierungen nicht gegeben sein. Aus verschiedenen Erläuterungen geht darüber hinaus hervor, dass die USA bzw. die Daten USamerikanischer Kreditinstitute als internationales Benchmark definiert werden. Dieses Benchmark dürfte allerdings nicht für alle Institute weltweit als Benchmark für einen internationalen Vergleich geeignet sein. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Marktsituation halten wir diese Vorgehensweise nicht für angemessen. Von den Regulatoren abweichende Meinung von S&P über die Bemessung von Kapitalanforderungen in bestimmten Asset-Klassen/ Geschäftsfeldern Ausgangspunkt Ihrer Anpassung der Kapitalanforderungen sind nach Ihrer eigenen Aussage die unter Säule III veröffentlichten Kapitalanforderungen der Säule I. Mit anderen Worten: Sie müssten grundsätzlich den Wertungen der internationalen Bankenaufseher auch bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten folgen. Insbesondere im fortgeschrittenen IRBA beschränkt sich die Bankenaufsicht im Rahmen der Schätzung eigener LGDs nicht nur auf finanzielle Sicherheiten, sondern akzeptiert z. B. auch Sachsicherheiten (Fuhrpark, Warenlager usw.). Nach unserer Kenntnis folgen Sie dieser aufsichtlichen Wertung nicht, erkennen nur finanzielle sowie grundpfandrechtliche Sicherheiten an und verhalten sich damit aus unserer Sicht inkonsistent. Hier sollten Sie durch die Bankenaufsicht geprüfte interne LGD-Schätzungen konsistent berücksichtigen. Aus Ihrer Sicht besteht u. a. für verbriefte Forderungen und für die Asset-Klasse Beteiligungen die Notwendigkeit, höhere als die regulatorischen Kapitalanforderungen festzulegen. Für die Asset- Klasse Beteiligungen halten wir die Kapitalanforderungen insbesondere im IRBA nicht für zu niedrig. In der Asset-Klasse Verbriefungen würden wir uns wünschen, dass Sie vor Festlegung eigener Anpassungen auf die Ergebnisse der entsprechenden Baseler Arbeitsgruppe warten, die bis Ende 2008 ihre Arbeitsergebnisse vorlegen will. Möglicherweise lassen sich diese neuen Anforderungen auch für Sie nutzen. Annahme eines 99,9%-Konfidenzniveau über einen einjährigen Zeithorizont Die gegenüber den regulatorischen Anforderungen bei Ihnen deutlich steigenden Kapitalanforderungen im Handelsbuch ergeben sich primär aus der Annahme eines 99,9 %-Quantils und des einjährigen Zeithorizonts in Relation zu den aktuell gültigen Parametern 99 %-Quantil mit zehntägiger Haltedauer (inkl. Multiplikator). Auch hier wäre es angebracht, die Arbeitsergebnisse

5 - 5 - der Baseler Trading Book Working Group" abzuwarten. Insbesondere eine Skalierung auf Basis der sogenannten Wurzel-t-Regel ist in der Regel unangemessen konservativ und damit ökonomisch nicht sinnvoll. Prozyklizität Im Einklang mit Ihrer sonst bekannten Vorgehensweise favorisieren Sie offenkundig einen Through-the-cycle-Ansatz" bereits auf Risikofaktorebene. Dies würde bei einer von vielen Instituten bevorzugten Point-in-time-Methodik" zu ständigen Risikoüber- oder -Unterzeichnungen führen. Sollten Ihre Überlegungen bankintern steuerungsrelevant werden (siehe auch unten Etablierung einer dritten Steuerungsgröße"), so könnten sich hieraus Fehlsteuerungsimpulse ergeben. Sie gehen weiterhin davon aus, dass die Anpassung Ihrer Rating-Methodik keine Auswirkungen auf bestehende Rating-Noten hat. Diese Aussage können wir nicht nachvollziehen. Würden sich keinerlei Effekte auf Rating-Noten ergeben, so könnte Ihr gesamtes aufwändiges Verfahren in Frage gestellt werden. Gerade auch vor dem Hintergrund der case studies" im Anhang und der Erfahrung, dass signifikante Änderungen z. B. einer bankinternen Rating-Methodik in der Regel zu Rating-Migrationen führen, wäre unsere Erwartung eine andere. Betrachtet man z. B. Chart 10 zu den Middle Eastern Banks, deren Kapitaladäquanzziffer sich im Durchschnitt knapp halbiert, so dürfte ein Durchschlagen" dieses Effektes auf die Gesamtnote durchaus möglich sein. Wichtig ist aus unserer Sicht darüber hinaus auch die Beantwortung der Frage, ob es für die RAC- Ratio Mindestwerte geben wird, um bestimmte Rating-Noten zu erreichen. Außerdem möchten wir Ihnen wie gewünscht zu weiteren Einzelaspekten folgendes Feedback geben: Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise bei der Adjustierung der regulatorischen Kapitalanforderungen - Etablierung einer dritten " Steuerungsgröße Die von Ihnen offenbar angestrebte Annäherung an bankinterne ökonomische Kapitalanforderungen" (EC) ist vom Grundsatz her nachvollziehbar, bleibt aber zwangsläufig auf halbem Wege stecken", weil eine auch nur annähernd vollständige Überführung nicht möglich sein wird. Im Ergebnis etablieren Sie eine weitere (dritte), möglicherweise bankintern zu beachtende Steuerungsgröße, nämlich das RAC, das neben die Basel II-RWA und das EC tritt, ohne dass den Instituten hieraus ein Nutzen erwächst. Aus Sicht eines Instituts sollten primär ökonomische Kapitalanforderungen steuerungsrelevant sein. Die Institute sollten nicht dazu gezwungen werden, eine weitere regulatorische Größe als Nebenbedingung beachten zu müssen (besonders bedeutsam bei der von Ihnen geplanten Offenlegung der RAC-Ergebnisse, siehe unten). Dies würde zu

6 -6- zusätzlichen administrativen Kosten führen. Vor allem aber kann eine solche Nebenbedingung, falls sie tatsächlich wirksam wird, die Rentabilitätsmöglichkeiten über die Beschränkung durch bankaufsichtliche Risikobegrenzungsnormen hinaus weiter reduzieren. Hieran sollten auch Sie kein Interesse haben. Im Übrigen ist zu befürchten, dass weitere Ratingagenturen mit ähnlichen Vorschlägen an die Institute herantreten. Dies würde die genannten Probleme noch vervielfachen und möglicherweise ebenfalls zu widersprüchlichen Steuerungsimpulsen führen. Pillar I benchmark charge approach Wir verstehen die Ausgangsbasis für die Anwendung des BCA so, dass bei IRBA-Banken das Maximum aus der IRBA-capital charge und der BCA-risikogewichtsbasierten capital charge verwendet wird. Dies halten wir für übertrieben konservativ und schlagen eine Überprüfung vor. Darüber hinaus würden wir uns für eine Begründung dieser Vorgehensweise interessieren. Für die vorgeschlagene Bemessung von Kapitalanforderungen im Fall von öffentlichen Emittenten mit hoher Bonität ist unserer Meinung nach eine von den bankaufsichtlichen Regelungen abweichende Risikogewichtung nicht angemessen. Sie schlagen hier eine 3%-Gewichtung von AA/AAA-Papieren vor, während der Standardansatz von Basel II eine 0%-Anrechnung vorsieht. Im Rahmen des sog. "Banking Industry Country Risk Assessment" (BICRA) klassifizieren Sie Deutschland in Gruppe 2, während z. B. die USA und Großbritannien der Gruppe l zugeordnet wurden. Hier würden wir genauere Informationen begrüßen und gerne über die Berechtigung dieses Deutschland-Malus" diskutieren. Welche empirischen Daten sind Basis für diese Einschätzung? Halten Sie es unter den aktuellen Marktgegebenheiten für sinnvoller, ein Portfolio aus Wohnungsbaudarlehen eher in Großbritannien zu kaufen als in Deutschland, weil das Kreditinstitut die für Anlagen in Großbritannien erzielbare Marge mit geringerem Kapital unterlegen muss? Sie bewerten mit der BICRA-Methodik die Qualität des Bankenmarktes. Es erscheint uns fragwürdig, warum Ihre Einschätzung der Robustheit bzw. der Struktur des deutschen Bankenmarkts einen direkten Einfluss auf den Risikogehalt der Kredite in dem jeweiligen Land haben soll. Diverse BICRA l-länder (z. B. USA und Großbritannien) zeigen deutliche Anzeichen einer Überhitzung des privaten Immobilienmarktes. Erhebliche Ausfalle bei Hypothekenfinanzierungen waren bereits die Konsequenz. Das BICRA-Konzept trägt dem noch nicht Rechnung. Angesichts der Bedeutung des BICRA-Konzeptes wird damit das gesamte RACF in Frage gestellt. Neben den bereits diskutierten privaten Hypothekenkrediten ist die wirtschaftliche Situation der deutschen Wirtschaft robuster als in zahlreichen BICRA l-staaten.

7 -7-8 e Alle ausländischen Institute, die Kredite an deutsche Kontrahenten vergeben, werden durch die aktuelle, überholte Klassifizierung mit einem höheren Risikogewicht bestraft. Dies ist eine nicht hinnehmbare und nicht begründbare Benachteiligung deutscher Kreditnehmer, da es Kredite an deutsche Kunden verteuern wird. In Deutschland domizilierende Institute werden dadurch im Wettbewerb benachteiligt, da Kredite an diese Institute höher gewichtet werden als sonst unter Risikogesichtspunkten vergleichbare Engagements z. B. gegenüber US-amerikanischen oder schweizerischen Instituten. Auch dies halten wir nicht für akzeptabel. Darüber hinaus erscheint die Capital Charge für das Traded Market Risk willkürlich (insbesondere die Herleitung des Faktors Nummer 3). Dies ist umso problematischer als dieser Aufschlag eine Verstärkung der Prozyklizität erwarten lässt. Aufgrund der nun zugrundelegten Faktorgewichtungen entstehen Zuschläge zu den RWA oder zusätzliche Abzüge vom Eigenkapital speziell in Times-of-Stress". Diese Vorgehensweise dürfte nach unserem Dafürhalten die Stress- Symptome prozyklisch weiter verschärfen. Die imparitätische Behandlung der Neubewertungsrücklage erscheint zudem zweifelhaft oder zumindest nicht nachvollziehbar. Wir stimmen nicht mit Ihnen überein, dass der Standardansatz für Marktrisiken konservativer ist als der VaR-Ansatz. Dies kann portfolioabhängig unterschiedlich sein. In der Begründung zur deutlich höheren Unterlegungspflicht der Marktpreisrisiken führen Sie an, dass die tatsächlichen Verluste bei vielen Instituten deutlich höher waren, als die nach den VaR-Modellen berechneten erwarteten Verluste (vgl. Chart I in Trading Losses At Financial Institutions Underscore Need For Greater Market Risk Capital"). Bei den aus der Analyse abgeleiteten Schlussfolgerungen vernachlässigen Sie jedoch, dass es auch Institute gibt, die ihre Modelle so kalibriert haben, dass die realisierten Verluste die prognostizierten Verlusten nicht übertrafen. Statt die Unterlegung für alle Institute pauschal zu erhöhen, sollten Sie die Modellqualität adäquat individuell berücksichtigen. Für deutsche Institute ist zudem zu beachten, dass die Modellqualität auf Basis eines Clean Backtesting beurteilt wird. Dies führt in Relation zu z. B. US-amerikanischen Instituten, die lediglich ein Dirty Backtesting durchführen, regelmäßig zu einer größeren Zahl von BacktestingÜberschreitungen. Zur Behandlung der operationeilen Risiken: Eine empirische Historie zu den Ausfallrisiken liegt bisher im Markt nicht vor. Einige der als Begründung genannten Risiken ( legal risk, fraud-related risk") sind in ihrer Bedeutung stark vom jeweiligen Geschäftsmodell abhängig und bei einigen Instituten in den AMA-Risikomodellen bereits berücksichtigt. Durch das Abstellen auf den jeweils höchsten Bruttoertrag der letzten drei Jahre würde zudem die Unterlegungspflicht für operationelle Risiken stark vom gewählten Rechnungslegungsstandard abhängen. Wir teilen Ihre Einschätzung

8 -8- bezüglich der AMA-Modelle nicht und fordern Sie auf, die Messergebnisse der aufsichtlich anerkennungsfähigen Verfahren als Basis für Ihre Adjustierung zu verwenden. Pillar 2 risk types, concentration and diversification adjustments in RWA Eine Offenlegung von Risikomessergebnissen in Säule III, die im Rahmen einer internen EC- Ermittlung von Säule-II-Risiken erfolgt, sieht das Baseler Rahmenwerk nicht vor. Eine seriöse Informationsbasis bezüglich der hier in Rede stehenden Risikoarten, für die intern ökonomisches Kapital (EC) vorzuhalten ist, besteht damit nicht, insbesondere auch nicht für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB). Es kann auch nicht generell angenommen werden, dass IRRBB zu einem Verbrauch von EC führt. Dies ist bankindividuell entsprechend der Risikoposition des jeweiligen Instituts zu untersuchen. Aus den offenzulegenden Zinsänderungs-Sensitivitäten eines standardisierten Zinsschocks lässt sich noch kein Verbrauch von EC ableiten. Generell dürften Ihre Schätzungen in diesem Bereich mit einem erheblichen, nicht mehr akzeptablen Schätzfehler behaftet sein. Dies gilt nach unserer Einschätzung auch für Ihre Adjustierungen aufgrund von Konzentrationsrisiken und aufgrund von Diversifikationswirkungen. Bitte erläutern Sie uns, wie Sie die Korrelationsmatrizen (Tabellen 6 and 7) statistisch geschätzt haben. Die in Tabelle 7 ausgewiesenen Korrelationen unterstellen ein bestimmtes Geschäftsmodell. Für ein eher kreditorientiertes Institut können die genannten Korrelationen nicht bestätigt werden. Darüber hinaus scheinen Spezialinstitute, die z. B. kein Retail-Banking betreiben, ebenfalls mit einem höheren Risikoabschlag bewertet zu werden. Auch ein rein regionaler Fokus wird offenbar mit einem höheren Risikoabschlag belegt. Je lokaler eine Bank agiert, desto höher ist der zu erwartende Risikoabschlag. Diese Annahme kann empirisch nicht nachgewiesen werden. The Specific Charge Adjustment" approach Der SCA soll individuelle Abweichungen von einem Industriedurchschnitt berücksichtigen. Die Informationen zum SCA sind sehr spärlich. Das SCA erscheint uns als subjektiv und intransparent. Die Verwendung der bankinternen Daten und deren Bewertung bleibt unklar. RAC output and the extent of disclosure Nach unserem Verständnis haben Sie die Absicht, die Ergebnisse Ihrer Adjustierungen auf institutsindividueller Ebene zu veröffentlichen. Hiervon möchten wir Ihnen dringend abraten. Damit würde eine Kennzahl in Ihrem Rating-Ansatz eine so große Bedeutung erhalten, die Sie ihr selbst nicht zumessen.

9 -9- Bei Instituten, für die Sie bereits Ratings durchführen, greifen Sie in die Vertrauensbeziehung zwischen Kunde und S&P ein. Rating-Transparenz gegenüber Ihren Kunden zur Erläuterung der Art und Weise wie das Ergebnis zustande kommt, befürworten wir uneingeschränkt. Transparenz ist zudem nötig, um den Instituten die Möglichkeit zu geben, gegen aus Ihrer Sicht unangemessene Ergebnisse vorzugehen und ggf. eine Korrektur zu erwirken. Wir gehen davon aus, dass Sie den Instituten eine derartige Korrekturmöglichkeit einräumen werden. Eine Offenlegung bei Instituten, die nicht Ihre Kunden sind, halten wir ebenfalls nicht für hinnehmbar. Welche Gründe sprechen für eine solche Vorgehensweise? Möchten Sie damit einen Marktstandard zur Generierung von Wettbewerbsvorteilen etablieren? Hierin könnte ein Verstoß gegen den Code of Conduct für Ratingagenturen gesehen werden. Any other aspects of the RACF Die bisherigen Ausführungen haben sich auf die Ermittlung des "risk adjusted capital" bezogen. Das RACF ist allerdings ohne die Herstellung des Bezugs auf das Adjusted total equity (ATE) oder das Adjusted common equity (ACE) nicht vollständig zu würdigen. Auch hier nehmen sie verschiedene Anpassungen an den bankaufsichtlichen Eigenkapital-Definitionen vor, die Sie an anderer Stelle erläutern und die bereits seit einiger Zeit Anwendung finden. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich daraufhinweisen, dass aus unserer Nicht-Kommentierung nicht geschlossen werden kann, der Zentrale Kreditausschuss würde Ihrer Vorgehensweise zur ATE- oder ACE- Ermittlung zustimmen. Der Zentrale Kreditausschuss würde es sehr begrüßen, mit Ihnen in einen Dialog über das künftige RAC-Framework zu treten, um Ihnen unser Feedback, weitere Details und unsere Bedenken zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Bundesverband deutscher Banken e.v. Dr. Uwepaumert

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