Transparenzkodizes, neues Korruptionsstrafrecht und seine Auswirkungen auf Compliance im Krankenhaus

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1 VERBAND DER KRANKENHAUSTRÄGER IM LAND BRANDENBURG LANDESKRANKENHA USGESELLSCHAFT BRANDENBURG e. V. Zeppelinstraße Potsdam Telefon (0331) FA5~ ~f5~ Onhine.de Web: Online.de LANDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT BRANDENBURG ev. Zeppelinstraße POTSDAM Einladung zum Seminar Transparenzkodizes, neues Korruptionsstrafrecht und seine Auswirkungen auf Compliance im Krankenhaus Sehr geehrte Damen und Herren, zu unserem Seminar am 21. September 2015 um 10:30 Uhr (bis ca. 16:30 Uhr) in der LKB Geschäftsstelle, Zeppelinstraße 48, Potsdam laden wir Sie herzlich ein. Ausgangspunkt des geplanten Seminars sind die sogenannten Transparenzkodices der Pharmaindustrie, die sich dazu verpflichtet hat, alle Zuwendungen an Ärzte auf der Homepage des Unternehmens sichtbar zu machen. Publiziert werden der Name des Arztes, dessen lebenslange Arztnummer, seine Adresse, der Anlass und Zweck der Zuwendung und die Zuwendungshöhe. Vergleichbares gilt, soweit sich Zuwendungen unmittelbar an Krankenhäuser richten. Parallel dazu hat die Bundesregierung inzwischen ihre Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, einen Straftatbestand der Ärztekorruption zu schaffen. Seit dem 29. Juli 2015 liegt nunmehr der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vor. Die damit verbundenen rechtlichen und organisatorischen Fragen, die Rechte, Pflichten und Risiken für Ärzte und Kliniken sollen im Mittelpunkt des Seminars stehen. Der Referent wird ausführen, welche organisatorischen Vorkehrungen zur Verbesserung von Compliance Krankenhäuser zu treffen haben und wird Tipps, Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten zu rechtssicherem Verhalten geben.

2 Zum Inhalt der Veranstaltung: 1. Transparenzkodices und Datenschutz 1. FSA Transparenzkodex: Inhalt und Auswirkungen für Kooperationen 2. AKG Verhaltenskodex: Unterschiede zum FSA Kodex und die Auswirkungen für die Kooperation mit der Industrie 3. Rechte von Arzt und Krankenhaus 4. Hinweise für die Vertragsgestaltung II. III. Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen: neue ~ 299a, 299b StGB 1. Inhalt 2. Neue Strafbarkeitsrisiken 3. Strafrechtliche Aufwertung von Berufsrechtsverletzungen 4. Aufsichtspflichten des Krankenhausgeschäftsftihrers Anforderungen an das Compliance Management im Krankenhaus 1. Gestaltungsmöglichkeiten in internen RichtlinienlBetriebsvereinbarungen 2. Prozessoptimierung Zielgruppe Geschäftsleitung, Leiter und Mitarbeiter der Personal und Rechtsabteilungen, leitende Mitarbeiter! Führungskräfte, Mitarbeiter im Bereich Compliance und Controlling, Ärzte. Referent Univ. Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider Professor der Universität Leipzig als Kooperationspartner der Boemke und Partner Rechtsanwälte mbb, Leipzig Wir bitten Sie, für diese Veranstaltung die Teilnahme von max. 2 Personen ausschließlich über unsere Homepage, Online.de, im Mitgliederservice unter der Rubrik Seminare mit dem dort hinterlegten Formular bis zum 14. September 2015 anzumelden. Eine Anfahrtsbeschreibung zum Veranstaltungsort ist dem Schreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen ~i ~. Dr. Jens Uwe Schreck, MPH Geschäftsführer 2

3 VERBAND DER KRANKENHAUSTRÄGER IM LAND BRANDENBURG LANDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT BRANDENBURG e.v. Zeppelinstraße Potsdam Telefon (0331) FAX (0331) Web: LANDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT BRANDENBURG e.v. ZEPPELINSTRASSE POTSDAM LKB 289/ Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: Erste Hinweise und Informationsveranstaltung der LKB Mit LKB-Rundschreiben 059/2015 vom und 145/2015 vom hatten wir über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen informiert und die Stellungnahme der DKG dazu übermittelt. Nunmehr hat die Bundesregierung am 29. Juli 2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Dieser Regierungsentwurf hat die Voraussetzungen der Strafbarkeit nochmals verändert. Den Entwurf haben wir als Anlage 1 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 beschlossen worden, wonach die bisher geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches auf die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar seien, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handelten. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Kernstück des Entwurfs ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Das BMVJ hat dazu mitgeteilt, dass die Straftatbestände Verhaltensweisen erfassen, bei denen Vorteile dafür gewährt und erlangt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Bestechungsgelder, die für die Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten oder für die Zuführung von Patienten erfolgen, sollen künftig strafbar sein. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die

4 Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungsvorschläge zur Änderung des SGB V, durch die insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften etabliert werden soll. Beide Straftatbestände haben auch Bedeutung im Krankenhausbereich und betreffen z.b. die Zusammenarbeit der Ärzte und Pflegekräfte mit der Industrie, Kooperationsformen zwischen den Leistungssektoren oder Zuwendungen der Pharmaindustrie an Apotheken. Nähere Mitteilungen der DKG zu dem Gesetzentwurf liegen uns noch nicht vor. Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind aber bezüglich dieses Gesetzentwurfes bereits Fragen und Antworten eingestellt, so zu den Fragen, - wer sich nach dem neuen 299a StGB künftig wegen Bestechlichkeit und Bestechung strafbar machen kann, - was künftig konkret strafbar ist, - was genau mit dem Begriff Vorteil gemeint ist und wo ein Vorteil im Gesundheitswesen nach den geplanten Neuregelungen beginnt strafbar zu werden, - ob durch die Neuregelung die bisherigen gewünschten und erlaubten Kooperationen, wie zum Beispiel Anwendungsbeobachtungen oder Berufsausübungsgemeinschaften, künftig unter Strafe gestellt werden, - ob Ärzte durch die Neuregelung unter einen General-Verdacht gestellt werden und - welche Schäden jährlich durch korruptives Verhalten im Gesundheitswesen entstehen. Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen wird eine zentrale Rolle spielen bei dem Seminar der LKB zu Transparenzkodices der Industrie, zum neuen Korruptionsstrafrecht und zu seinen Auswirkungen auf die Compliance im Krankenhaus. Es findet am in den Räumen der LKB statt. Der Referent dieser Veranstaltung, Prof. Dr. Hendrik Schneider, war in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden und wird die damit zusammenhängenden Probleme und Auswirkungen auf den Krankenhausbereich detailliert erläutern. Die Einladung für diese Veranstaltung haben wir als Anlage 2 beigefügt. 2

5 Zudem hat Prof. Schneider für die LKB eine Mitgliederinformation zu dem Gesetzentwurf erstellt, die wir als Anlage 3 beigefügt haben, aus der bereits im Vorfeld einige Hinweise entnommen werden können. 3 Anlagen 3

6 Mitgliederinfo an die Mitglieder der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.v. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Am hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit den neuen 299a, 299b StGB vorgelegt. Das neue Recht hat gewichtige Auswirkungen auf Kooperationen im Gesundheitswesen und birgt neuen Risiken für die Krankenhäuser. Mit dieser Mitteilung möchten wir Sie, in Kooperation mit Prof. Dr. Hendrik Schneider, Boemke und Partner Rechtsanwälte, Leipzig, der in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden war, direkt über die Gefahren für Sie informieren. Überblick Gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf des BMJV (siehe hierzu das Gutachten von Prof. Dr. Schneider unter sowie die diesbezügliche Pressemitteilung in Gesundheit ad hoc vom ( Korruption im Gesundheitswesen. Strafrechtlicher kritisiert Gesetzesentwurf ), wurden die Voraussetzungen der Strafbarkeit nochmals verändert, wie bereits die Aufteilung in zwei Paragraphen zeigt. Beide Straftatbestände betreffen die Zusammenarbeit der Ärzte und Pflegekräfte mit der Industrie, Kooperationsformen zwischen den Sektoren (z.b. die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes in einem Klinikum) oder Zuwendungen der Pharmaindustrie an Apotheken, z.b. auch in Gestalt von Rabatten. Letzteres rückt Marketingstrategien der Pharmaindustrie, auch im Rahmen des Vertriebs von OTC Medikamenten, mit der Zielgruppe der Apotheker und PTA in den Vordergrund und betrifft demnach einen potentiellen Täterkreis, der bislang weder im Mittelpunkt des kriminalpolitischen Interesses, noch im Fokus der Ermittlungsbehörden gestanden hat. Aufbau der 299a, 299b StGB-E Die neuen Straftatbestände sind, ebenso wie die 331ff. StGB, spiegelbildlich aufgebaut. 299a StGB-E erfasst das Fordern, sich Versprechen lassen und das Annehmen von Vorteilen und damit die Seite der Vorteilsnehmer. 299a StGB-E ist demnach einschlägig für niedergelassene Vertragsärzte, Ärzte in Kliniken, Pflegekräfte, Apotheker, Pharmazeutisch Technische Assistenten und andere Angehörige von Heilberufen, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.

7 299b StGB-E gilt demgegenüber für die Vorteilsgeber. Hierunter fallen alle natürlichen Personen und somit alle Mitarbeiter von Unternehmen der Medizinprodukte und Pharmaindustrie, die an die oben genannten Angehörigen von Heilberufen Vorteile auskehren oder diese anbieten. Zu den Vorteilsgebern, die in der Praxis von 299b StGB-E erfasst werden können, gehören aber auch die Organe einer Krankenhausbetreibergesellschaft, die mit niedergelassenen Ärzten Kooperationsverträge abschließen oder Apotheker, und Inhaber von Sanitätshäusern, die Ärzten Vorteile gewähren. Tatbestandsmerkmale der 299a, b StGB-E Begriff des Vorteils Der Tatbestand bezieht sich auf Vorteile. Insoweit kann auf die gefestigte Rechtsprechung zum geltenden Recht, 331 ff., 299 StGB verwiesen werden. Trotz identischen Wortlaut sollen 299a, b StGB-E aber darüber hinaus gehen. Die Väter des Entwurfs wollen ausweislich der Entwurfsbegründung auch immaterielle Vorteile erfassen. Hierzu gehört etwa die Einräumung der Möglichkeit einer wissenschaftlichen Veröffentlichung. Außerdem werden als tatbestandsmäßige Vorteile auch Leistungen verstanden, die eine Vergütung für eine Leistung des Vorteilsnehmers darstellen. Vom Radar des Staatsanwalts werden demnach auch Beraterverträge, Referentenverträge, Vergütungen niedergelassener Ärzte für Nebentätigkeiten in Krankenhäusern usw. erfasst. Dreh und Angelpunkt ist hier, ob die Vergütung angemessen ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit sind aber noch weitgehend ungeklärt. Begriff der Unrechtsvereinbarung Zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber muss eine Unrechtsvereinbarung bestehen. Hierfür enthalten die 299a, 299b zwei unterschiedliche Bezugspunkte. Erstens liegt eine Unrechtsvereinbarung vor, wenn der Vorteilsnehmer zumindest ins Auge fasst (!) sich für die Vorteilszuwendung durch eine unlautere Bevorzugung des Vorteilsgebers zu revanchieren. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Vertragsarzt sich bei dem Geschäftsführer eines Krankenhauses für die auskömmliche Vergütung seiner ärztlichen Leistungen im Rahmen der stationären Versorgung auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages damit erkenntlich zeigt, dass er seine Patienten aus der Praxis zur stationären Versorgung in das Krankenhaus seines Kooperationspartners überweist. Dasselbe gilt, wenn ein Arzt, der nach

8 Auffassung des Staatsanwalts unangemessen hohe Nebeneinnahmen mit klinischen Studien erzielt, die Medikamente des entsprechenden Herstellers vermehrt, empfiehlt oder verschreibt. Zweitens liegt eine Unrechtsvereinbarung vor, wenn sich der Zuwendungsempfänger durch eine Verletzung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit für die Vorteilszuwendung revanchiert. Dieser Auffangtatbestand kann relevant werden, wenn es um die Empfehlung von Originalpräparaten geht, bei denen keine Wettbewerbssituation vorliegt. Wichtig ist darüber hinaus, dass diese Variante der 299a und 299b StGB-E auch dann einschlägig sein kann, wenn sich die unlautere Bevorzugung eines Marktteilnehmers nicht nachweisen lässt und nur der Verdacht einer einschlägigen Berufsrechtsverletzung besteht. So sind beispielsweise Apotheker nach den jeweils geltenden Berufsordnungen dazu verpflichtet, produktneutral zu beraten. Erfolgreiche Marketingstrategien von Herstellern von OTC Medikamenten können so in das Visier des Staatsanwalts geraten, weil zum Beispiel ein durch Rabatte beim Bezug der Produkte gesteigerter Absatzerfolg ein Indikator gegen das Vorliegen einer produktneutralen Beratung darstellen kann. Insofern führt das neue Recht also in einer Marktwirtschaft zu grotesken Resultaten. Verfall 302 StGB-E verweist auf den 73d StGB und damit auf den so genannten erweiterten Verfall. Danach gilt: Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Verfall bedeutet, dass die aus der Straftat erzielten Einnahmen zugunsten der Staatskasse eingezogen werden. Ist eine juristische Person, zum Beispiel ein Krankenhaus oder ein Unternehmen der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie bereichert worden, trifft die Verfallsanordnung das Unternehmen selbst, 73 Abs. 3 StGB. Es gilt das Bruttoprinzip. Dies bedeutet, dass die gesamten Einnahmen ohne Abzug möglicher Kosten oder Gegenleistungen eingezogen werden. 302 StGB-E verdeutlicht, wie zutreffend das geflügelte Wort der Compliance-Branche ist: If you think that compliance is expensive, try non compliance! Den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sowie das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hendrik Schneider zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen können Sie im Downloadbereich der

9 Homepage der Boemke und Partner Rechtsanwälte unter folgendem Link abrufen. Abschließend möchten wir Sie an dieser Stelle auf das Seminar Transparenzkodices der Industrie und neues Korruptionsstrafrecht und seine Auswirkungen auf Compliance im Krankenhaus am , 10:30 Uhr 16:30 Uhr bei der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg mit Prof. Dr. Hendrik Schneider, Professor der Universität Leipzig und Kooperationspartner der Boemke und Partner Rechtsanwälte, Leipzig, hinweisen. In diesem Seminar werden die mit dieser Mitgliederinformation angesprochenen Probleme detailliert erläutert sowie Tipps, Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten zu rechtssicheren Reaktionen gegeben. Alle Informationen rund um die Veranstaltung finden Sie in der Seminarinformation und auf der Website der Boemke und Partner Rechtsanwälte: Diese Mitteilung wurde uns von Prof. Dr. Hendrik Schneider, Professor der Universität Leipzig und Kooperationspartner der Boemke und Partner Rechtsanwälte, Leipzig, zur Verfügung gestellt.

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